Einordnung
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger rechnet 2.374,50 € ab und erhält nichts. Das Landgericht Darmstadt hielt sein Gutachten für unverwertbar: Wer es verfasst hatte, blieb selbst auf Nachfrage offen, eine Untersuchung der Klägerin hatte nicht stattgefunden, und nach Überzeugung der Kammer stammten wesentliche Teile des Textes von einer Künstlichen Intelligenz, ohne dass dies angezeigt worden wäre. Inzwischen liegt die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein nicht offengelegter, erheblicher KI-Einsatz kann den Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen vollständig entfallen lassen.
- Die Festsetzung auf 0,00 € beruht auf mehreren Mängeln zugleich: der ungeklärten persönlichen Urheberschaft, der fehlenden Untersuchung, einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme und der nach Überzeugung der Kammer wesentlichen KI-Erstellung.
- Der Einsatz von KI ist damit nicht ausgeschlossen. Nach dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2025 setzt er eine Abstimmung mit dem Gericht und die Offenlegung voraus.
- Die Kammer schloss aus sprachlichen und formalen Auffälligkeiten des Textes auf die KI-Erstellung, ohne technischen Nachweis.
- Das Verfahren ist nicht abgeschlossen: Die Beschwerde liegt dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 12 W 65/25 vor.
Worum es geht
Das Landgericht Darmstadt setzte die Vergütung eines medizinischen Sachverständigen auf 0,00 € fest. Tragend sind die persönliche Leistungspflicht aus § 407a ZPO und die Verwertbarkeitsregel des § 8a JVEG, ausgelöst durch einen nicht angezeigten KI-Einsatz und weitere Mängel des Gutachtens.
Für wen das relevant ist
Gerichtlich bestellte Sachverständige und Gutachterinstitute, Parteien und Unternehmen, die auf ein verwertbares Gutachten angewiesen sind, sowie Prozessbevollmächtigte, die ein vorgelegtes Gutachten auf formale Angriffspunkte prüfen.
Stand Juli 2026
Das Verfahren liegt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der Sachverständige hat gegen die Vergütungsfestsetzung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Darmstadt half ihr mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vor, das sie unter dem Aktenzeichen 12 W 65/25 führt. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bislang nicht veröffentlicht.
Für die Praxis wichtiger als der Verfahrensgang ist eine Klarstellung, die das Landgericht in diesem Beschluss nachgeschoben hat: Die Heranziehung von KI bei der Gutachtenerstellung könne im Einzelfall sinnvoll und angezeigt sein. Erforderlich seien dann jedoch eine Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls die Offenlegung des Einsatzes. Die Kammer formuliert damit kein Verbot, sondern eine Transparenzanforderung – und entzieht der verbreiteten Lesart, KI sei in gerichtlichen Gutachten unzulässig, die Grundlage.
Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt
Am 10. November 2025 hat das Landgericht Darmstadt (Az. 19 O 527/16) entschieden, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht vergütet wird, wenn es mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurde und dies weder vor noch nach der Erstellung des Gutachtens offengelegt wurde.
Hintergrund des Falls
Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen einer Gesichtsverletzung war ein Professor als Sachverständiger bestellt worden, um die medizinischen Auswirkungen zu begutachten. Er reichte ein Gutachten ein, das zunächst den Eindruck erweckte, von ihm persönlich verfasst worden zu sein, und forderte eine Vergütung von 2.374,50 €. Doch das Gericht setzte die Vergütung auf 0,00 € fest, da es mehrere Verstöße gegen die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) feststellte.
Kern der Beanstandung
Bei genauerer Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt worden war. Der Sachverständige hatte die KI-Nutzung jedoch weder vor noch nach der Einreichung des Gutachtens offengelegt.
Persönliche Leistungspflicht
Nach § 407a Abs. 3 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Bedient er sich der Mitarbeit einer anderen Person, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, sofern es nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung geht.
Verwertbarkeit nach § 8a JVEG
Die Vergütung steht dem Berechtigten nur insoweit zu, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Das Gesetz knüpft daran an, ob gegen die Pflichten aus § 407a Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 ZPO verstoßen wurde – es sei denn, der Berechtigte hat den Verstoß nicht zu vertreten – oder ob die Leistung grundlegende Mängel aufweist.
Gründe für die Null-Vergütung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Punkten:
1. Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO
Gemäß § 407a Abs. 3 ZPO ist ein Sachverständiger verpflichtet, offenzulegen, wenn das Gutachten nicht von ihm persönlich erstellt wurde. Der Professor hatte es versäumt, anzugeben, dass das Gutachten auch unter Verwendung von Künstlicher Intelligenz erstellt worden war.
Auf Rückfragen des Gerichts antwortete der Sachverständige lediglich, er könne das Gutachten „in Zusammenarbeit“ mit einem weiteren Facharzt erstellen, ohne jedoch zu klären, ob und in welchem Umfang KI in die Erstellung des Gutachtens einbezogen wurde. Das Gericht wertete dies als gravierenden Mangel und stellte fest, dass eine ausreichende Offenlegung gemäß § 407a Abs. 1 ZPO nicht erfolgt war.
Da der Ursprung des Gutachtens und der Umfang der KI-Nutzung nicht transparent war, wurde das Gutachten als unverwertbar eingestuft. Dies rechtfertigte bereits die Festsetzung der Vergütung auf 0,00 €.
2. Unzureichende Qualität des Gutachtens: Fehlende Untersuchung
Ein weiterer Grund für die Unverwertbarkeit des Gutachtens war die fehlende Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen. Er hatte lediglich allgemeine Fragen des Gerichts beantwortet, ohne diese zu begründen. § 407a Abs. 1 ZPO fordert jedoch eine persönliche Untersuchung als Grundlage für die Gutachtenerstellung. Fehlt diese, ist das Gutachten aus Sicht des Gerichts nicht verwertbar.
3. KI-typische Merkmale und unzureichende Qualität der Textarbeit
Das Landgericht Darmstadt erkannte zudem typische Merkmale KI-generierter Texte:
Das Gutachten wies eine übermäßige Wiederholung von Satzanfängen und eine Struktur auf, die charakteristisch für KI-gestützte Textgenerierung ist. So bestand das Gutachten fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit denselben Satzanfängen, was ein häufiges Muster in KI-Texten darstellt. Das Gericht identifizierte auch Formatierungsfehler und untypische sprachliche Wendungen, die KI-gesteuerte Texte kennzeichnen. Auf verschiedenen Seiten des Gutachtens wurden zudem inkonsistente Formulierungen und unterschiedliche Schreibstile erkannt.
Diese Merkmale führten zu der Überzeugung, dass das Gutachten größtenteils von KI verfasst wurde und damit die formellen Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten nicht erfüllte.
4. Verstoß gegen die Vorschriften des JVEG: Unverwertbarkeit des Gutachtens
Auf Grundlage von § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG entschied das Gericht, dass das Gutachten aufgrund der Mängel nicht verwertbar sei. Nach dieser Vorschrift kann ein Sachverständiger nur dann eine Vergütung erhalten, wenn das Gutachten verwertbar ist. Das Landgericht Darmstadt war jedoch der Ansicht, das Gutachten sei wegen der fehlenden persönlichen Untersuchung der Klägerin, der mangelnden Begründung und der KI-Nutzung als unverwertbar anzusehen. Dies führe zu einer Null-Vergütung.
Zusätzlich argumentierte das Gericht, dass die abgerechnete Zeit für das Gutachten in keinem Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen stand. Der Sachverständige hatte für das Gutachten nur 1,5 Seiten Ausführungen zur Sache gemacht, was den abgerechneten Betrag von 2.374,50 Euro ebenfalls unangemessen erscheinen ließ. Selbst bei einem anderen rechtlichen Blickwinkel auf den Fall wäre eine Vergütung für maximal vier Stunden Arbeit gerechtfertigt gewesen. Dies stellt eine weitere Grundlage dafür dar, den Betrag auf 0,00 € zu reduzieren.
Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt setzt einen wichtigen Präzedenzfall für den Umgang mit KI im Bereich der Gutachtenerstellung. Es verdeutlicht, dass eine vollständige Offenlegung des Entstehungsprozesses eines Gutachtens, einschließlich des Einsatzes von KI, unabdingbar ist. Zudem wird klargestellt, dass ein Gutachten, das nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Sachverständigen basiert und in wesentlichen Teilen KI-generiert ist, nicht den rechtlichen Anforderungen der ZPO entspricht und daher nicht vergütet wird.
Dieser Beschluss zeigt die Notwendigkeit für Sachverständige, bei der Erstellung von Gutachten transparent mit modernen Technologien wie KI umzugehen. Es stellt sicher, dass der Sachverständige die volle Verantwortung für die Qualität, Transparenz und Verwertbarkeit seines Gutachtens übernimmt. Gerade in Zeiten der zunehmenden Nutzung von KI im juristischen und medizinischen Bereich wird es entscheidend sein, klare und verbindliche Regeln für den Einsatz dieser Technologien zu etablieren.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidung die Praxis der Gutachtenerstellung, insbesondere bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz, in Zukunft prägen wird.
Der Beschluss im Umfeld der bisherigen Rechtsprechung
Die Darmstädter Entscheidung steht nicht allein. Seit dem Frühjahr 2025 haben mehrere deutsche Gerichte zu KI-generierten Inhalten in Verfahren Stellung genommen, allerdings in unterschiedlichen Verfahrensarten und mit unterschiedlichen Folgen. Der Vergleich zeigt, wo die Darmstädter Konstellation herausfällt: Sie betrifft nicht den Parteivortrag, sondern die Leistung eines vom Gericht selbst bestellten Beweismittels.
| Entscheidung | Konstellation | Anknüpfung des Gerichts |
|---|---|---|
| OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 – 5 U 1/25 | Berufungsverfahren; Parteivortrag mit Fundstellen, die sich nicht verifizieren ließen | Frühe obergerichtliche Befassung mit halluzinierten Fundstellen, später vom LG Frankfurt am Main als Referenz herangezogen |
| AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25 | Umgangsverfahren; im Schriftsatz genannte Voraussetzungen und Fundstellen waren nach den Feststellungen des Gerichts frei erfunden | Auflage an den Verfahrensbevollmächtigten, derartige Ausführungen zu unterlassen, verbunden mit dem Hinweis auf § 43a Abs. 3 BRAO |
| LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24 | Streit über den Streitwert nach Berufungsrücknahme; wörtliche BGH-Zitate ohne existierende Fundstelle, Datum und Aktenzeichen | Einordnung der Belege als Fälschung, verbunden mit der Annahme einer Halluzination durch einen Chatbot |
| LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16 | Gerichtliches Sachverständigengutachten; erheblicher KI-Einsatz, gegenüber dem Gericht nicht deklariert | Festsetzung der Vergütung auf 0,00 € über § 407a ZPO und § 8a JVEG |
Die Entscheidungen stammen aus unterschiedlichen Verfahrensarten und binden andere Gerichte nicht. Zur Vergütung von Sachverständigen bei KI-Einsatz liegt bislang keine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung vor; das Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist anhängig. Eine breitere Sortierung der deutschen Judikatur zu KI-Systemen bietet die Übersicht der deutschen Leitentscheidungen zum KI-Recht.
Wofür die Entscheidung nicht steht
Der Beschluss wird in der Rezeption schnell zur Aussage verkürzt, KI sei in gerichtlichen Gutachten unzulässig. Das trägt die Begründung nicht.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2025 hält einen KI-Einsatz im Einzelfall ausdrücklich für möglich. Verlangt werden Abstimmung mit dem Gericht, Offenlegung und die fortbestehende fachliche Verantwortung des Sachverständigen.
Der Wortlaut der Vorschrift betrifft die unverzügliche Prüfung von Fachgebiet, Zuziehung weiterer Sachverständiger und Frist. Eine allgemeine, vom Beweisauftrag losgelöste Pflicht zur persönlichen Untersuchung enthält er nicht. Beanstandet wurde die fehlende Untersuchung hier als Teil der unzureichenden tatsächlichen Grundlage des Gutachtens.
Der Stilbefund war nur ein Baustein. Hinzu kamen die ungeklärte Urheberschaft, die fehlende Untersuchung, eine unzutreffende Sachverhaltsannahme, fehlende Begründungen und ein Missverhältnis von abgerechneter Zeit und Ergebnis.
Es handelt sich um eine erstinstanzliche Vergütungsfestsetzung, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch zu befinden hat. Wer den Beschluss bereits als geltende Rechtslage behandelt, geht über seinen Stand hinaus.
Was Sachverständige und Parteien daraus mitnehmen
- Einen wesentlichen KI-Einsatz vorab mit dem Gericht abstimmen und den Umfang offenlegen, nicht erst auf Nachfrage.
- Mitwirkende Personen nach § 407a Abs. 3 ZPO namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben, auch wenn sie nur einzelne Abschnitte bearbeiten.
- Anknüpfungstatsachen und Untersuchungsbefunde selbst erheben, dokumentieren und die Sachverhaltsannahmen des Beweisbeschlusses abgleichen.
- Antworten auf die Beweisfragen begründen und darauf achten, dass abgerechneter Aufwand und tatsächliche Ausführungen zueinander passen.
- Als Partei ein vorgelegtes Gutachten früh auf Urheberschaft, Untersuchungsgrundlage und innere Widerspruchsfreiheit prüfen; für die streitige Auseinandersetzung führt der Weg über die gerichtliche Durchsetzung und Prozessführung im Zivilverfahren.
Für den betrieblichen Einsatz außerhalb des Gerichtsverfahrens gelten eigene Pflichtenstränge, von der Freigabe über die Dokumentation bis zur Haftung. Sie sind Gegenstand der rechtlichen Einordnung von KI-Systemen im Unternehmen.
Häufige Fragen zum Beschluss
Darf ein gerichtlicher Sachverständiger KI einsetzen?
Nach dem Nichtabhilfebeschluss ja, im Einzelfall kann der Einsatz sogar angezeigt sein. Erforderlich sind dann eine Abstimmung mit dem Gericht und die Offenlegung; die fachliche Verantwortung für das Ergebnis bleibt beim Sachverständigen.
Was verlangt § 407a Abs. 3 ZPO konkret?
Der Sachverständige darf den Auftrag nicht auf einen anderen übertragen. Bedient er sich der Mitarbeit einer anderen Person, muss er sie namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben. Im entschiedenen Fall blieb selbst auf gerichtliche Nachfrage offen, wer das Gutachten verfasst hatte.
Kann die Vergütung auch nur teilweise entfallen?
Ja. § 8a JVEG stellt darauf ab, inwieweit die Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, und nimmt Verstöße aus, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat. Im Darmstädter Fall hielt die Kammer das Gutachten insgesamt für unbrauchbar, sodass für eine Teilvergütung kein Raum blieb.
Spielt die KI-Verordnung der Europäischen Union eine Rolle?
In diesem Verfahren nicht. Die Kammer stützt sich allein auf ZPO und JVEG. Fragen des AI Act, etwa zur Einordnung von Systemen im Kontext der Rechtspflege, waren nicht Gegenstand der Entscheidung.
Was bedeutet das für die Partei, die auf ein Gutachten wartet?
Ein unverwertbares Gutachten kostet vor allem Zeit. Praktisch stellt sich die Frage nach Ergänzung, Ersetzung oder der Bestellung eines neuen Sachverständigen, zugleich die Frage, wer die eingezahlten Vorschüsse wirtschaftlich trägt. Solange die Beschwerde beim Oberlandesgericht anhängig ist, steht die vergütungsrechtliche Seite nicht endgültig fest.
Quellen
- LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16Amtlicher Volltext des Ausgangsbeschlusses in der hessischen Rechtsprechungsdatenbank.
- LG Darmstadt, Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2025 – 19 O 527/16Amtlicher Volltext mit der Vorlage an das OLG Frankfurt am Main, Az. 12 W 65/25.
- § 407a ZPO – Weitere Pflichten des SachverständigenAmtliche Fassung der im Ausgangstext behandelten Vorschrift.
- § 8a JVEG – Wegfall oder Beschränkung des VergütungsanspruchsAmtliche Fassung der vergütungsrechtlichen Grundlage.
Im Ausgangstext genannte Fachbeiträge
Stichworte: KI-Recht, Zivilprozessrecht
Ansprechpartner bei ITMR Rechtsanwälte
Ob ein Gutachten wirtschaftlich trägt oder kippt, entscheidet sich häufig an formalen Punkten: Urheberschaft, Untersuchungsgrundlage, Abrechnung. ITMR Rechtsanwälte verbindet diese prozessuale Ebene mit der anwaltlichen Begleitung von KI-Governance und Verantwortlichkeiten im Unternehmen.