Worum es hier geht
Der Beitrag ordnet einen frühen Konflikt an der Schnittstelle der rechtlichen Einordnung von KI-Systemen, urheberrechtlich geschütztem Musikrepertoire und Lizenzierung ein. Im Kern geht es um die Frage, ob Training, Speicherung und outputnahe Reproduktion von Musik durch ein KI-Tool ohne tragfähige Rechtebasis zulässig sind und welche Bedeutung Nutzungsvorbehalten, Schranken und Lizenzen in dieser Konstellation zukommt.
Schneller Einstieg
- Der Altbeitrag bleibt relevant, weil er die frühe Konfliktlinie zwischen Text-und-Data-Mining, Opt-Out und Lizenzierung bei Musik-KI sichtbar macht.
- Das Verfahren gegen Suno ist inzwischen erstinstanzlich entschieden: LG München I, Endurteil vom 31. Juli 2026 – 42 O 763/25. Die ausführliche Auswertung des Volltextes steht in der Analyse zu Memorisierung und § 44b UrhG.
- Seit dem 2. August 2025 gelten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen in der EU zusätzliche Pflichten zu Copyright-Policy und Trainingszusammenfassung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Auseinandersetzung mit Suno betrifft nicht nur ähnliche Klangergebnisse, sondern auch die urheberrechtliche Relevanz von Training, Speicherung und Wiedergabe geschützter Musikwerke.
- Der Beitrag ist heute vor allem als Einordnung der Ausgangslage nützlich; die erstinstanzliche Klärung für den Audio-KI-Bereich liegt inzwischen vor, ist aber nicht rechtskräftig.
- Das erstinstanzliche Urteil des LG München I gegen OpenAI vom November 2025 hat den Streit um urheberrechtlich geschützte Trainings- und Ausgabeinhalte zusätzlich verschärft.
- Für Unternehmen und Rechteinhaber kommt es inzwischen besonders auf dokumentierte Datenherkunft, Rechteketten, Opt-Out-Handling und belastbare Lizenzierungsmodelle an.
Stand August 2026: Das Verfahren ist entschieden
Der prozessuale Stand hat sich seit Veröffentlichung dieses Beitrags grundlegend geändert. Die 42. Zivilkammer des LG München I hat am 31. Juli 2026 entschieden und der Klage der GEMA überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25, amtlicher Volltext bei BAYERN.RECHT). Untersagt sind drei getrennte Handlungskomplexe: die Vervielfältigung der sechs streitgegenständlichen Musikwerke zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten, ihre Speicherung in den Parametern des in Deutschland vorgehaltenen Modells nebst der öffentlichen Wiedergabe durch das Angebot von Modell und Anwendung sowie die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der konkret angegriffenen Ausgaben. Die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG hat die Kammer ebenso verneint wie das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA und die US-amerikanische fair-use-Doktrin. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die vollständige Auswertung des 137 Seiten starken Volltextes mit Tenorstruktur, Beweisführung, Zurechnung und Praxisfolgen finden Sie hier: Nicht der Prompt entscheidet, sondern das Modell – LG München I zu Memorisierung und § 44b UrhG.
| Suno-Verfahren | Endurteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25. Unterlassung für alle sechs Werke, Auskunft und Schadensersatzfeststellung nur für vier Werke. Nicht rechtskräftig, gegen Sicherheitsleistung von je 150.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist amtlich nicht bestätigt. |
|---|---|
| OpenAI-Verfahren | Erstinstanzliches Urteil des LG München I vom 11.11.2025 zugunsten der GEMA im Wesentlichen. Auch dort ist keine rechtskräftige Klärung erfolgt. |
| LAION-Verfahren | Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG vom 10.12.2025 ist beim BGH anhängig. Verhandlungstermin am 03.09.2026, Az. I ZR 281/25. |
| EU-Rahmen | GPAI-Pflichten des AI Act gelten seit 02.08.2025. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 hat Anwendungsfristen teilweise verschoben und einen neuen Art. 111 Abs. 4 eingefügt: Anbieter von Systemen, die synthetische Audioinhalte erzeugen und vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO bis zum 02.12.2026 umsetzen. |
Der nachfolgende Haupttext gibt den Stand bei Klageerhebung im Januar 2025 wieder und bleibt als historischer Beitragskern unverändert erhalten.
GEMA reichte im Januar 2025 Klage gegen die KI-Anbieterin Suno Inc. (Suno)
KI-Recht. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) reichte im Januar 2025 Klage gegen die KI-Anbieterin Suno Inc. (Suno) am Landgericht (LG) München I ein. Der Vorwurf lautet, dass Suno die Rechte der GEMA-Mitglieder verletzt habe, indem das amerikanische Unternehmen für das Training ihrer KI das Repertoire der GEMA genutzt habe.
Suno ist ein KI-Anbieter aus den USA. Mit ihrem Programm ist es den Nutzern möglich, Musik mithilfe künstlicher Intelligenz zu erstellen. Konkret entstehen Songs durch die Bedienung eines Prompts, wonach die Nutzer konkrete Anweisungen an die KI geben, um einen neuen Song zu generieren.
Durch die Nutzung des Musikrepertoires der GEMA habe Suno die Rechte der GEMA-Mitglieder verletzt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen. Bekanntlich vertritt GEMA ca. 95.000 Künstler*innen und umfasst eine Datenbank von ca. 30 Mio. Songs und Musikwerke. Als Verwertungsgesellschaft macht sie neben der Durchsetzung fairer Vergütungen ihrer Mitglieder auch regelmäßig deren Urheberrechte geltend.
Aus Sicht der GEMA besteht dringender Handlungsbedarf, da sowohl durch die lockere aber auch ebenfalls ungeklärte Rechtslage in den USA mangels einer Regelung ähnlich der OPt-Outs befürchtet werde, dass die in den USA ansässigen KI-Anbieter weiter europäisches bzw. deutsches Recht umgehen werden.
Was wird konkret vorgeworfen?
Konkreter Vorwurf der Klage ist, dass Suno die Datenbank der GEMA genutzt habe, ohne dabei die Mitglieder der GEMA vergütet zu haben. Dies ergebe sich daraus, dass die KI-generierten Audioinhalte Sunos den Originalwerken der GEMA-Datenbank sehr ähneln. Dabei gleichen die vermeintlich neu kreierten Songs oftmals hinsichtlich der Melodie, dem Rhythmus und sogar der Stimmfarbe bereits bekannter Werke. Für die Fremdnutzung spreche laut der GEMA, dass nach eigener Aussage des amerikanischen Unternehmens in einem in den USA geführten Gerichtsverfahren sich sämtlicher Musikdatenbänke bedient wurde, um die KI zu trainieren.
Dadurch sieht die GEMA sowohl das Vervielfältigungsrecht ihrer Mitglieder – und damit die Original-Urheber – verletzt als auch ein Verstoß gegen die öffentliche Wiedergabe lizenzpflichtiger Werke.
Rechtslage: Kein Schutz durch UrhG für Suno
Mit § 60d Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) entstand nach Umsetzung der DSM-Richtlinie 2018 eine Schranke zugunsten von Text und Data Mining (TDM). Durch das TDM werden große Datenmengen automatisch analysiert, um Muster und Zusammenhänge aufzudecken. Bedient sich ein Unternehmen dieser Technik zu rein wissenschaftlichen, nicht hingegen zu kommerziellen, Zwecken, so ist nach § 60d UrhG eine solche Vervielfältigung erlaubt. Zusätzlich wurde 2021 eine allgemeine TDM-Schranke mit § 44b UrhG eingeführt. Beide Schranken führen zugunsten des Berechtigten zur vergütungsfreien TDM-Nutzung. Das gilt für die allgemeine Schranke jedoch dann nicht, wenn die Urheber*innen einer derartigen automatisierten Analyse nach § 44b Absatz (Abs.) 3 UrhG widersprechen (sog. Opt-Outs).
Anders als die Literatur, wendet die Rechtsprechung die Norm und insbesondere den Nutzungsvorbehalt aus § 44b Abs. 3 UrhG direkt auf KI-Nutzungen an. Obwohl anzuzweifeln ist, ob der Gesetzgeber mit der Umsetzung der DSM-RL und damit der Einführung des § 44b UrhG die KI-Problematik überhaupt erkannt habe. Für die Anwendung spricht aber obendrein, dass nach Artikel (Art.) 53 Abs. 1 Satz (S.) 1 a) AI Act, KI-Anbieter eine „Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union“ und insbesondere einen Rechtsvorbehalt einzuführen haben. (Zur Erinnerung: Die europäische Verordnung AI Act ist mit dem 01.08.2024 in Kraft getreten und nach ihrem ersten Erwägungsgrund der Förderung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenzen und gleichzeitig der Einführung eines hohen Schutzniveaus.)
Im hiesigen Verfahren, bedient sich auch Suno dieser Technologie, um Muster bereits bekannter Songs für das Generieren neuer Songs zu erkennen. Allerdings kann nicht von einer vergütungsfreien Nutzung Suno‘s ausgegangen werden, da die Verwendung etwaiger Musikwerke anders als beispielsweise im Verfahren vor dem LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 22/23) ausschließlich dem kommerziellen Zweck dient. Zusätzlich hat die GEMA bereits mit Einführung des § 44b UrhG für ihre Mitglieder den Nutzungsvorbehalt im Sinne des (i.S.d.) § 44b Abs. 3 UrhG (Opt-Outs) erklärt, sodass ohnehin die Schranke aus § 44b UrhG nicht zugunsten Sunos gelten kann. Grundsätzlich erklären sich die Mitglieder aber dazu bereit, dass ihre Werke nach Erwerb einer Lizenz zum Training einer KI verwendet werden dürfen.
Ähnliches gelte für die öffentliche Zugänglichmachung der Werke nach § 19a UrhG als Unterfall der öffentlichen Vervielfältigung. Auch dafür hat Suno bisher keine entsprechende Lizenz erworben.
Lösungsansatz der GEMA
Die GEMA stellt klar, dass durch die Klage nicht die Unterbindung der Nutzung von Werken ihrer Mitglieder für KI-Tools verfolgt wird, sondern primär eine faire Beteiligung begehrt wird. Dafür wurde ein Lizenzmodell– sog. zwei Säulen Modell – erstellt, wonach die GEMA-Mitglieder bereits beim Training von KI-Tools finanziell beteiligt werden sollen, indem ihnen eine Regelvergütung iHv. 30 % an den Einnahmen oder sicherheitshalber eine Mindestvergütung zustehen soll. Zusätzlich sollen die Urheber*innen an den wirtschaftlichen Vorteilen der Folgenutzung beteiligt werden.
GEMA vs. Chat-GPT
Bereits im November 2024 erhob die GEMA am LG München I Klage gegen Open AI Ltd., welche bekanntlich ChatGPT betreiben. Gegenstand der Klage ist hierbei, dass ChatGPT Urheberrechte beim Erstellen von Songtexten verletzt habe. Ähnlich wie Suno vergütete OpenAI weder beim Training ihrer KI noch bei der Wiedergabe der Songtexte die GEMA. Auch hierbei stellt sich die Frage, ob das Trainieren einer KI unter der Schranke des Text und Data Mining fällt, wobei ohnehin die Mitglieder der GEMA ihr Nutzungsvorbehalt (Opt-Out) erklärt haben.
Was davon heute besonders relevant bleibt
- Für Audio-KI rückt nicht nur der Trainingsvorgang, sondern auch die Frage nach Speicherung, Memorisierung und promptbasierter Ausgabe in den Mittelpunkt.
- Die Kombination aus Nutzungsvorbehalt, Lizenzbedarf und dokumentierter Datenherkunft ist für Anbieter und Nutzer wirtschaftlich inzwischen deutlich wichtiger als im frühen Verfahrensstadium.
- Der Streit ist nicht auf Einzelfälle der Musikbranche beschränkt, sondern betrifft den Umgang mit geschützten Repertoires in kommerziellen KI-Geschäftsmodellen insgesamt.
Worauf es praktisch ankommt
- Trainings- und Feintuning-Daten sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Opt-Outs und sonstige Rechtevorbehalte dürfen nicht nur formal, sondern technisch belastbar verarbeitet werden.
- Bei musikbezogenen Outputs sind Ähnlichkeiten in Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement prozessual besonders sensibel.
Kurze Einordnung für die Vertiefung
Für die übergreifende rechtliche Einordnung von KI-Projekten, Trainingsdaten, Modellpflichten und Governance führt der Einstieg über die Fachseite zur Künstlichen Intelligenz. Wenn Rechteketten, Repertoire, Lizenzierung und Verwertung im Musikkontext im Vordergrund stehen, ist die Vertiefung im Musikrecht die naheliegende Anschlussroute. Die Auswertung der Entscheidung selbst steht in der Analyse zum Urteil des LG München I vom 31. Juli 2026.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Für Mandate an der Schnittstelle von KI, Urheberrecht, Medienrecht und Lizenzierung ist Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ein naheliegender Ansprechpartner bei ITMR.
Offizielle Quellen und Entscheidungen
- LG München I, Endurteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25, amtlicher Volltext bei BAYERN.RECHT
- LG München I, Pressemitteilung vom 31.07.2026 zum Urteil GEMA gegen Suno
- LG München I, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zur mündlichen Verhandlung
- GEMA, Pressemeldung vom 21.01.2025 zur Klage gegen Suno
- LG München I, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil GEMA gegen OpenAI
- BGH, Pressemitteilung Nr. 085/2026 zum Verhandlungstermin am 03.09.2026 – I ZR 281/25 (LAION)
- § 44b UrhG
- § 60d UrhG
- AI Act, insbesondere Art. 53 und die einschlägigen Erwägungsgründe
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
Weiterführende Hinweise
- ITMR: Nicht der Prompt entscheidet, sondern das Modell – Auswertung des Urteils vom 31.07.2026 aus dem Volltext
- Europäische Kommission: GPAI obligations under the AI Act
- Europäische Kommission: General-Purpose AI Code of Practice
- GEMA: FAQ und Überblick zu den Klagen gegen Suno und OpenAI
- LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23
Die Quellenbox dient der Einordnung des aktualisierten Stands. Der ursprüngliche Haupttext bleibt als historischer Beitragskern sichtbar erhalten.