ITMR KI-Recht: GEMA vs KI-Musiktool Suno

KI-Recht: GEMA klagt gegen KI-Musiktool-Anbieter Suno Inc.

Einordnung
2025 KI-Recht Urheberrecht GEMA Musik-KI

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet einen frühen Konflikt an der Schnittstelle der rechtlichen Einordnung von KI-Systemen, urheberrechtlich geschütztem Musikrepertoire und Lizenzierung ein. Im Kern geht es um die Frage, ob Training, Speicherung und outputnahe Reproduktion von Musik durch ein KI-Tool ohne tragfähige Rechtebasis zulässig sind und welche Bedeutung Nutzungsvorbehalten, Schranken und Lizenzen in dieser Konstellation zukommt.

Schneller Einstieg

  • Der Altbeitrag bleibt relevant, weil er die frühe Konfliktlinie zwischen Text-und-Data-Mining, Opt-Out und Lizenzierung bei Musik-KI sichtbar macht.
  • Zum Stand April 2026 ist das Verfahren gegen Suno noch nicht entschieden; nach der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2026 ist eine Entscheidung für den 12. Juni 2026 angekündigt.
  • Seit dem 2. August 2025 gelten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen in der EU zusätzliche Pflichten zu Copyright-Policy und Trainingszusammenfassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auseinandersetzung mit Suno betrifft nicht nur ähnliche Klangergebnisse, sondern auch die urheberrechtliche Relevanz von Training, Speicherung und Wiedergabe geschützter Musikwerke.
  • Der Beitrag ist heute vor allem als Einordnung eines offenen Verfahrens nützlich; eine rechtskräftige Klärung für den Audio-KI-Bereich liegt hier noch nicht vor.
  • Das erstinstanzliche Urteil des LG München I gegen OpenAI vom November 2025 hat den Streit um urheberrechtlich geschützte Trainings- und Ausgabeinhalte zusätzlich verschärft.
  • Für Unternehmen und Rechteinhaber kommt es inzwischen besonders auf dokumentierte Datenherkunft, Rechteketten, Opt-Out-Handling und belastbare Lizenzierungsmodelle an.

Stand April 2026

Der prozessuale Stand hat sich seit Veröffentlichung des Beitrags sichtbar weiterentwickelt. Nach der Pressemitteilung des LG München I vom 9. März 2026 wurde die Klage der GEMA gegen Suno mündlich verhandelt; die Kammer setzte eine Schriftsatzfrist bis zum 7. April 2026 und bestimmte den 12. Juni 2026 als Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Hinzu kommt das erstinstanzliche Urteil des LG München I vom 11. November 2025 im Verfahren GEMA gegen OpenAI, das für die heutige Einordnung dieses älteren Beitrags besonderes Gewicht hat. Parallel gilt im Unionsrecht seit dem 2. August 2025 der GPAI-Rahmen des AI Act; die Europäische Kommission verweist dabei auf Copyright-Policy und öffentliche Trainingszusammenfassung als zentrale Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen.

Suno-Verfahren Verhandlung am 09.03.2026; Schriftsatzfrist bis 07.04.2026; Verkündungstermin 12.06.2026.
OpenAI-Verfahren Erstinstanzliches Urteil des LG München I vom 11.11.2025 zugunsten der GEMA im Wesentlichen.
EU-Rahmen GPAI-Pflichten des AI Act gelten seit 02.08.2025; die Kommission verweist zusätzlich auf Leitlinien, Template und GPAI Code of Practice.

GEMA reichte im Januar 2025 Klage gegen die KI-Anbieterin Suno Inc. (Suno)

KI-Recht. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) reichte im Januar 2025 Klage gegen die KI-Anbieterin Suno Inc. (Suno) am Landgericht (LG) München I ein. Der Vorwurf lautet, dass Suno die Rechte der GEMA-Mitglieder verletzt habe, indem das amerikanische Unternehmen für das Training ihrer KI das Repertoire der GEMA genutzt habe.

Suno ist ein KI-Anbieter aus den USA. Mit ihrem Programm ist es den Nutzern möglich, Musik mithilfe künstlicher Intelligenz zu erstellen. Konkret entstehen Songs durch die Bedienung eines Prompts, wonach die Nutzer konkrete Anweisungen an die KI geben, um einen neuen Song zu generieren.

Durch die Nutzung des Musikrepertoires der GEMA habe Suno die Rechte der GEMA-Mitglieder verletzt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen. Bekanntlich vertritt GEMA ca. 95.000 Künstler*innen und umfasst eine Datenbank von ca. 30 Mio. Songs und Musikwerke. Als Verwertungsgesellschaft macht sie neben der Durchsetzung fairer Vergütungen ihrer Mitglieder auch regelmäßig deren Urheberrechte geltend.

Aus Sicht der GEMA besteht dringender Handlungsbedarf, da sowohl durch die lockere aber auch ebenfalls ungeklärte Rechtslage in den USA mangels einer Regelung ähnlich der OPt-Outs befürchtet werde, dass die in den USA ansässigen KI-Anbieter weiter europäisches bzw. deutsches Recht umgehen werden.

Was wird konkret vorgeworfen?

Konkreter Vorwurf der Klage ist, dass Suno die Datenbank der GEMA genutzt habe, ohne dabei die Mitglieder der GEMA vergütet zu haben. Dies ergebe sich daraus, dass die KI-generierten Audioinhalte Sunos den Originalwerken der GEMA-Datenbank sehr ähneln. Dabei gleichen die vermeintlich neu kreierten Songs oftmals hinsichtlich der Melodie, dem Rhythmus und sogar der Stimmfarbe bereits bekannter Werke. Für die Fremdnutzung spreche laut der GEMA, dass nach eigener Aussage des amerikanischen Unternehmens in einem in den USA geführten Gerichtsverfahren sich sämtlicher Musikdatenbänke bedient wurde, um die KI zu trainieren.

Dadurch sieht die GEMA sowohl das Vervielfältigungsrecht ihrer Mitglieder – und damit die Original-Urheber – verletzt als auch ein Verstoß gegen die öffentliche Wiedergabe lizenzpflichtiger Werke.

Rechtslage: Kein Schutz durch UrhG für Suno

Mit § 60d Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) entstand nach Umsetzung der DSM-Richtlinie 2018 eine Schranke zugunsten von Text und Data Mining (TDM). Durch das TDM werden große Datenmengen automatisch analysiert, um Muster und Zusammenhänge aufzudecken. Bedient sich ein Unternehmen dieser Technik zu rein wissenschaftlichen, nicht hingegen zu kommerziellen, Zwecken, so ist nach § 60d UrhG eine solche Vervielfältigung erlaubt. Zusätzlich wurde 2021 eine allgemeine TDM-Schranke mit § 44b UrhG eingeführt. Beide Schranken führen zugunsten des Berechtigten zur vergütungsfreien TDM-Nutzung. Das gilt für die allgemeine Schranke jedoch dann nicht, wenn die Urheber*innen einer derartigen automatisierten Analyse nach § 44b Absatz (Abs.) 3 UrhG widersprechen (sog. Opt-Outs).

Anders als die Literatur, wendet die Rechtsprechung die Norm und insbesondere den Nutzungsvorbehalt aus § 44b Abs. 3 UrhG direkt auf KI-Nutzungen an. Obwohl anzuzweifeln ist, ob der Gesetzgeber mit der Umsetzung der DSM-RL und damit der Einführung des § 44b UrhG die KI-Problematik überhaupt erkannt habe. Für die Anwendung spricht aber obendrein, dass nach Artikel (Art.) 53 Abs. 1 Satz (S.) 1 a) AI Act, KI-Anbieter eine „Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union“ und insbesondere einen Rechtsvorbehalt einzuführen haben. (Zur Erinnerung: Die europäische Verordnung AI Act ist mit dem 01.08.2024 in Kraft getreten und nach ihrem ersten Erwägungsgrund der Förderung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenzen und gleichzeitig der Einführung eines hohen Schutzniveaus.)

Im hiesigen Verfahren, bedient sich auch Suno dieser Technologie, um Muster bereits bekannter Songs für das Generieren neuer Songs zu erkennen. Allerdings kann nicht von einer vergütungsfreien Nutzung Suno‘s ausgegangen werden, da die Verwendung etwaiger Musikwerke anders als beispielsweise im Verfahren vor dem LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 22/23) ausschließlich dem kommerziellen Zweck dient. Zusätzlich hat die GEMA bereits mit Einführung des § 44b UrhG für ihre Mitglieder den Nutzungsvorbehalt im Sinne des (i.S.d.) § 44b Abs. 3 UrhG (Opt-Outs) erklärt, sodass ohnehin die Schranke aus § 44b UrhG nicht zugunsten Sunos gelten kann. Grundsätzlich erklären sich die Mitglieder aber dazu bereit, dass ihre Werke nach Erwerb einer Lizenz zum Training einer KI verwendet werden dürfen.

Ähnliches gelte für die öffentliche Zugänglichmachung der Werke nach § 19a UrhG als Unterfall der öffentlichen Vervielfältigung. Auch dafür hat Suno bisher keine entsprechende Lizenz erworben.

Lösungsansatz der GEMA

Die GEMA stellt klar, dass durch die Klage nicht die Unterbindung der Nutzung von Werken ihrer Mitglieder für KI-Tools verfolgt wird, sondern primär eine faire Beteiligung begehrt wird. Dafür wurde ein Lizenzmodell– sog. zwei Säulen Modell – erstellt, wonach die GEMA-Mitglieder bereits beim Training von KI-Tools finanziell beteiligt werden sollen, indem ihnen eine Regelvergütung iHv. 30 % an den Einnahmen oder sicherheitshalber eine Mindestvergütung zustehen soll. Zusätzlich sollen die Urheber*innen an den wirtschaftlichen Vorteilen der Folgenutzung beteiligt werden.

GEMA vs. Chat-GPT

Bereits im November 2024 erhob die GEMA am LG München I Klage gegen Open AI Ltd., welche bekanntlich ChatGPT betreiben. Gegenstand der Klage ist hierbei, dass ChatGPT Urheberrechte beim Erstellen von Songtexten verletzt habe. Ähnlich wie Suno vergütete OpenAI weder beim Training ihrer KI noch bei der Wiedergabe der Songtexte die GEMA. Auch hierbei stellt sich die Frage, ob das Trainieren einer KI unter der Schranke des Text und Data Mining fällt, wobei ohnehin die Mitglieder der GEMA ihr Nutzungsvorbehalt (Opt-Out) erklärt haben.

Was davon heute besonders relevant bleibt

  • Für Audio-KI rückt nicht nur der Trainingsvorgang, sondern auch die Frage nach Speicherung, Memorisierung und promptbasierter Ausgabe in den Mittelpunkt.
  • Die Kombination aus Nutzungsvorbehalt, Lizenzbedarf und dokumentierter Datenherkunft ist für Anbieter und Nutzer wirtschaftlich inzwischen deutlich wichtiger als im frühen Verfahrensstadium.
  • Der Streit ist nicht auf Einzelfälle der Musikbranche beschränkt, sondern betrifft den Umgang mit geschützten Repertoires in kommerziellen KI-Geschäftsmodellen insgesamt.

Worauf es praktisch ankommt

  • Trainings- und Feintuning-Daten sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Opt-Outs und sonstige Rechtevorbehalte dürfen nicht nur formal, sondern technisch belastbar verarbeitet werden.
  • Bei musikbezogenen Outputs sind Ähnlichkeiten in Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement prozessual besonders sensibel.

Kurze Einordnung für die Vertiefung

Für die übergreifende rechtliche Einordnung von KI-Projekten, Trainingsdaten, Modellpflichten und Governance führt der Einstieg über die Fachseite zur Künstlichen Intelligenz. Wenn Rechteketten, Repertoire, Lizenzierung und Verwertung im Musikkontext im Vordergrund stehen, ist die Vertiefung im Musikrecht die naheliegende Anschlussroute.

Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR

Für Mandate an der Schnittstelle von KI, Urheberrecht, Medienrecht und Lizenzierung ist Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ein naheliegender Ansprechpartner bei ITMR.


KI-Recht: GEMA klagt gegen KI-Musiktool-Anbieter Suno Inc.

Sadia Azizi, wissenschaftliche Mitarbeiterin

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk