Der Beitrag ordnet zwei bekannte Bezeichnungen ein, die zeigen, wie eng Schutzfähigkeit, Verkehrsverständnis und konkrete Waren- und Dienstleistungsklassen im Markenrecht zusammenhängen. Für die breitere Einordnung von Schutzfähigkeit, Registerstrategie und Durchsetzung ist das Markenrecht bei ITMR die passende Vertiefung.
Worum es hier geht
Der Artikel ist als zeitbezogene Einordnung aus dem Jahr 2018 weiterhin lesbar, weil er einen Kernpunkt des Markenrechts sehr anschaulich zeigt: Begriffe mit starkem Kultur-, Orts- oder Partybezug sind nicht automatisch frei verwendbar. Maßgeblich bleiben Schutzfähigkeit, Registerlage, Benutzungsform und die betroffenen Klassen.
- relevant für Veranstalter, Händler, Agenturen, Lizenznehmer und Marketingverantwortliche
- wichtig bei Zeichen, die als bloße Beschreibung wirken können, tatsächlich aber markenrechtlich geschützt sein können
- praktisch vor allem dann bedeutsam, wenn Eventnamen, Mottos oder bekannte Szenebegriffe werblich genutzt werden
Aktualisierte Einordnung
Nach der im Frühjahr 2026 überprüften Registerlage ist „Wiesn“ weiterhin als eingetragene Unionswortmarke der Landeshauptstadt München geführt. Im Register ist inzwischen ein Ablaufdatum zum 16.12.2035 ausgewiesen. Auch die deutsche Wortmarke „Ballermann“ wird weiterhin als eingetragene Marke geführt; das dort ausgewiesene Schutzendedatum liegt am 31.10.2027.
Der Altbeitrag bleibt damit als historische Einordnung tragfähig. Für die heutige Praxis folgt daraus aber weder eine pauschale Sperrwirkung für jede Benutzung noch umgekehrt freie Verwendbarkeit. Entscheidend bleiben die konkrete Benutzung, der Waren- oder Dienstleistungsbezug, der angesprochene Verkehr und die Abgrenzung zwischen beschreibender und markenmäßiger Verwendung.
Wortmarken „Wiesn“ und „Ballermann“
Das 185. Oktoberfest findet aktuell in München statt. Dieses größte Volksfest der Welt ist auch unter dem Namen „Wiesn“ über die Grenzen Deutschlands weit bekannt. Zu hören sind auf dem den „Wiesn“ unter anderem auch einige „Ballermannhits“. Und diese zwei Begriffe sind es auch, die in dieser Woche markenrechtlich in Erscheinung getreten sind.
„Wiesn“ gehört der Stadt München
Die Stadt München hat es nach langer Zeit nun geschafft, sich den Begriff „Wiesn“ als sog. Wortmarke eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgte als Unionsmarke beim Intellectual Property Office der Europäischen Unioen (EUIPO), dem europäischen Amt für geistiges Eigentum.
Die Stadt München sicherte sich die Marke für verschiedene Klassen, darunter unter anderem Reinigungs- und Putzmittel, Kopfhörer, Mikrofone, Telekommunikationsdienste, Versorgung mit Wasser und Wärme sowie die Erstellung und Pflege von Websites, um nur einige Beispiele der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen zu nennen.
In diesen Bereichen darf die Marke „Wiesn“ nur nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt durch andere benutzt werden. Keine Eintragung erfolgte allerdings für die Kategorie „Veranstaltungen“.
Der Weg hin zu der Markeneintragung dauerte allerdings sehr lange. Bereits 2016 wollte sich die Stadt München die Eintragung der Marke erreichen, um somit einen Missbrauch dieses bekannten Begriffs durch Dritte zu vermeiden. Das Image des „Münchener Originals“ sollte weiterhin gesichert werden.
Die Marke „Wiesn“ ist auch im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München geführt. Dort sind auch andere Begriffe rund um die „Wiesn“ bereits als Wortmarke, Bildmarke oder in kombinierter Form als Wort-/Bildmarke eingetragen, zum Beispiel „Wiesn Virus“ für Textil- und Geschenkartikel.
Entscheidung des OLG München zu „Ballermann“
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 27.09.2018 zu der eingetragenen Marke „Ballermann“, dass diese nicht nur rein beschreibenden Charakter habe. Würde die eingetragene Marke nur beschreibend sein, könnte dies nämlich ein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG darstellen.
Geklagt hatten die Eigentümer der eingetragenen Wortmarke „Ballermann“, ein Ehepaar, das sich diese Marke vor rund 20 Jahren hatte eintragen lassen - eine gute Entscheidung, wie sich heute herausstellt. Die Eintragung erfolgte für die verschiedensten Waren- und Dienstleistungsklassen, unter anderem Seifen, Bügeleisen, Eismaschinen sowie Veranstaltungen verschiedener Arten. Seither darf der Begriff „Ballermann“ nur noch sehr einschränkend verwendet werden.
Auch die Produzenten des Films „Ballermann 6“ mussten eine Lizenzgebühr an die Markeninhaber zahlen.
Nunmehr signalisierte das OLG München allerdings Zweifel daran, ob der Begriff „Ballermann“ nicht inzwischen so sehr in den deutschen Sprachgebrauch übergegangen sei, dass es sich dabei nur noch um eine Beschreibung für den Ort am mallorquinischen Strand und die Partymeile handele. So argumentierten auch der Beklagte, ein Diskothekenbetreiber, der den Begriff „Ballermann“ ohne Erlaubnis genutzt hatte.
Das OLG München entschied letztlich jedoch, dass es aktuell nicht von einer rein beschreibenden Funktion des Begriffes ausgehe und damit „Ballermann“ weiterhin markenrechtlichen Schutz genießen könne.
Ihr Partner im Bereich Markenrecht
Das Markenrecht gehört als Teil des Kennzeichenrechtes zum Bereich des gewerblichen Rechtsschutz und stellt damit für viele Unternehmen ein zentrales Rechtsgebiet dar, wenn es um den Schutz ihrer Produkte und Dienstleistungen gegenüber Mitbewerbern oder Dritten geht. Durch die Eintragung einer Marke können die eigenen Produkte und Dienstleistungen geschützt und dafür gesorgt werden, dass das eigene gute Image nicht durch andere (aus-)genutzt wird.
Zu markenrechtlichen Fragen berät Sie unsere Fachanwätin für Informationstechnologierecht Anne Sulmann sowie unser Fachanwalt für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht Jean Paul Bohne. Weitere Informationen finden Sie auch direkt auf unserer Website: Markenrecht bei ITMR.
Was davon heute noch trägt
Bekannte Begriffe sind nicht automatisch frei
Auch stark verbreitete oder alltagssprachlich geprägte Bezeichnungen können markenrechtlich geschützt sein. Wer nur auf das eigene Sprachgefühl vertraut, riskiert Fehlgriffe bei Werbung, Eventtiteln oder Produktkennzeichen.
Klassen und Benutzungsform bleiben entscheidend
Aus einem Registereintrag folgt keine grenzenlose Sperre. Entscheidend ist, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz besteht und ob eine Benutzung beschreibend oder markenmäßig erfolgt.
Vor Kampagnen zuerst Registerlage prüfen
Bei Event-, Orts- und Szenebegriffen lohnt sich vor Launch, Bewerbung oder Lizenzmodell ein früher Blick in Register, Kollisionslage und Schutzstrategie. Das spart Konflikte, Kosten und nachträgliche Umstellungen.
Offizielle Quellen und Vertiefung
- DPMAregister zur Unionsmarke „Wiesn“
- DPMAregister zur Wortmarke „Ballermann“
- § 8 MarkenG – Absolute Schutzhindernisse
- eSearch plus des EUIPO
Für aktuelle Bewertungen genügt ein Registertreffer allein regelmäßig nicht. Maßgeblich sind immer auch Klassen, Benutzungsform, Kollisionslage und der konkrete Marktauftritt.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Wenn Bezeichnungen mit Event-, Orts- oder Szenebezug markenrechtlich eingeordnet, angemeldet, verteidigt oder gegen Angriffe abgesichert werden sollen, ist eine frühe, saubere Zuordnung besonders wichtig.
- Jean Paul P. Bohne – Partner mit Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz und zur strategischen Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Positionen
- Emma-Marie Kürsch – Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Markenrecht, insbesondere bei Anmeldung, Widerspruch und markennahen Konflikten