ITMR Otto gegen Otto's Burger Streit

Otto gegen Otto´s Burger - Versandhändler verliert Streit um Kennzeichenrechte

Urteilsbesprechung
10.07.2018MarkenrechtUnternehmenskennzeichenVerwechslungsgefahrLG Hamburg

Der Fall zeigt, dass auch bekannte Unternehmenskennzeichen nicht automatisch branchenübergreifend gegen jede Nutzung eines gebräuchlichen Namens durchgreifen. Maßgeblich bleiben insbesondere Kennzeichnungskraft, Branchennähe, Verkehrsverständnis und die konkrete Benutzungsform. Für die vertiefte Einordnung solcher Konflikte führt die Fachseite zum Markenrecht weiter.

Worum es gehtIm Zentrum stehen Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG und die Frage, wann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 MarkenG vorliegt.
Warum der Fall relevant istDer Rechtsstreit verdeutlicht die Grenzen eines bekannten Kennzeichens, wenn sich Geschäftsfelder deutlich unterscheiden und der Name zugleich gebräuchlich ist.
Praktischer NutzenGerade bei Namen, Restaurantkonzepten, Produktlinien oder Rebrandings hilft der Fall bei der ersten Risikoeinschätzung vor Angriff oder Verteidigung.

Namens- und Kennzeichenrechte verhelfen nicht immer zum Erfolg

Der Otto-Versandhändler ist vor dem Landgericht (LG) Hamburg mit seiner Klage aus Namens- und Markenrechten gegen Otto´s Burger unterlegen.

Der Versandhändler wollte dem Inhaber von Otto´s Burger verbieten lassen, unter diesem Namen Burger zu verkaufen. Er fühlte sich sowohl in seinen Namensrechten, als auch in seinem Recht aus Unternehmenskennzeichen verletzt - und verliert.

So nicht, entschied das LG Hamburg mit Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18. Weder werde das klägerische Unternehmenskennzeichen verletzt, noch läge in Anbetracht der unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche überhaupt eine Verwechslungsgefahr vor.

Was ist ein Unternehmenskennzeichen?

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Markengesetz (MarkenG) sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Solche Unternehmensbezeichnungen können Schutz nach Markenrecht erlangen, auch wenn sie nicht als Marke eingetragen sind. Voraussetzungen ist, neben der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, dass eine sogenannte Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft vorliegt.

Schwierig schaut man sich den Versandhändler „Otto“ an. Weil Otto ein weiterverbreiteter Name ist, wird die Eintragung von Otto als zum Beispiel Wortmarke wohl an der fehlenden Unterscheidungskraft scheitern.

Bei Unternehmenskennzeichen kann diese fehlende Unterscheidungskraft hingegen überwunden werden. Dies ist dann der Fall, wenn Unternehmenskennzeichen sogenannte Verkehrsgeltung erlangt haben. Um feststellen zu können, ob ein Kennzeichen eine sogenannte Verkehrsreglung erworben hat, werden sogenannte demoskopische Gutachten eingeholt.

Wann diese Verkehrsdurchsetzung von der Rechtsprechung angenommen wird, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. Schaut man sich den Rechtsstreit um das „Nivea-Blau“ (BGH, Beschluss vom 9. 7. 2015, Az. I ZB 65/13) oder den Beschluss des BGH zum „Sparkassen-Rot“ vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15 an, soll bei einer abstrakten Farbmarke zum Beispiel ausreichend sein, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der jeweiligen Farbe ein Produktkennzeichen sehen.

Im Fall, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, war nicht streitig, ob der Otto (Versandhandel) ein solches Unternehmenskennzeichenrecht hat. Vielmehr hatte das Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der Bezeichnung für Burger eine Verwechslungsgefahr zu dem unstreitig bestehenden Unternehmenskennzeichnen des Otto (Versandhandels) birgt. Der Beklagte hatte hierzu Kunden vor seinen bereits vorhandenen vier Filialen angesprochen und befragt, ob sie denn eine Verbindung des Burgers zum Versandhandel herstellten. Die Kunden beantworteten diese Frage in ganz überwiegendem Maße mit nein. Dies sowie der Umstand, dass Otto ein geläufiger Vor- und Nachname sei, führte das Hamburger Landgericht zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Verwechselungsgefahr bestehe.

Nicht ganz so entschieden trat die Bäckerei-Kette „Ottos Enkel“ in Kiel auf. Auch hier hatte der Versandhandel etwas gegen den Namen einzuwenden. Die Bäckerei verzichtete schließlich auf einen Rechtsstreit und benannte sich um in „Günthers Enkel“.

Dabei ist Otto´s Burger ein schönes Beispiel, dass David gegen Goliath nicht immer für Goliath ausgehen muss.

Haben Sie Fragen zu Marken und Kennzeichenrechten?

Wir beraten Sie gerne.

Worauf es in vergleichbaren Kennzeichenkonflikten typischerweise ankommt

  • Kennzeichnungskraft und Bekanntheit: Je stärker ein älteres Zeichen im Markt verankert ist, desto eher kann es Schutz auch jenseits enger Identität beanspruchen.
  • Branchen- und Leistungsnähe: Deutlich unterschiedliche Geschäftsfelder können gegen eine betriebliche Zuordnung sprechen.
  • Gebräuchlichkeit des Namens: Bei geläufigen Vor- oder Nachnamen ist der Schutzbereich regelmäßig enger als bei originären Fantasiebezeichnungen.
  • Konkrete Benutzungsform: Entscheidend ist nicht nur das Wort an sich, sondern auch, wie es im Markt tatsächlich auftritt und wahrgenommen wird.
  • Verkehrsverständnis: Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bleibt maßgeblich, ob angesprochene Verkehrskreise eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung annehmen.

Rechtlicher Anker solcher Streitigkeiten sind vor allem § 5 MarkenG zum Unternehmenskennzeichen und § 15 MarkenG zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen. Für die vertiefte Orientierung bei Namen, Logos und Kennzeichenkollisionen führt die Fachseite zum Markenrecht weiter. Wenn die Ausgangslage noch nicht sicher zwischen Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht oder Domainrecht zuzuordnen ist, bietet der Hauptbereich zum gewerblichen Rechtsschutz den sachnäheren Überblick.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei Streitigkeiten um Kennzeichen, Marken und vergleichbare Herkunftshinweise liegt der Schwerpunkt regelmäßig im Markenrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. Bei ITMR sind hierfür insbesondere folgende anwaltliche Ansprechpartner sachnah.


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