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Markenrecht: Paulaner darf Spezi weiter so nennen

Urteilsbesprechung
11.10.2022 Markenrecht Koexistenzvereinbarung Lizenzvertrag LG München I

Die Entscheidung betrifft keine allgemeine Freigabe für jede Markennutzung, sondern die Auslegung einer sehr konkreten vertraglichen Altvereinbarung zwischen zwei Brauereien. Wer markenrechtliche Koexistenz, Lizenzierung und die Reichweite älterer Abgrenzungsvereinbarungen sauber einordnen will, findet die größere fachliche Einordnung auf der Seite zum Markenrecht; dieser Beitrag beleuchtet den speziellen Streit um „Spezi“ und seine vertragliche Tragweite. Das Landgericht München I hat am 11.10.2022 festgestellt, dass die Vereinbarung von 1974 als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung fortbesteht und nicht ordentlich kündbar ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht München I hat die Vereinbarung aus dem Jahr 1974 als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung und nicht als kündbaren Lizenzvertrag eingeordnet.
  • Für das Gericht waren insbesondere die Vertragsüberschrift, das Fehlen von Laufzeit- und Kündigungsregelungen sowie die vereinbarte Abstandszahlung statt laufender Lizenzgebühren maßgeblich.
  • Eine außerordentliche Kündigung hat das Gericht ebenfalls verneint, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB nicht vorlag.
  • Der Altbeitrag bleibt deshalb vor allem als Fall zur Vertragsauslegung im Markenrecht relevant, nicht als allgemeine Anleitung für alle Kooperations- oder Lizenzmodelle. Die breitere Einordnung gehört auf die Fachseite zum Markenrecht.

Aktueller Stand

Stand April 2026

Der Beitrag ist als Urteilsbesprechung weiterhin tragfähig. Nach späteren Berichten wurde die zunächst angekündigte Berufung von Riegele vor dem Oberlandesgericht München wieder zurückgenommen; damit blieb es bei der Entscheidung des Landgerichts München I. Im Oktober 2025 wurde außerdem eine neue Einigung zwischen Paulaner und Riegele bekannt, die Paulaner den Vertrieb von „Spezi“ auch im Ausland ermöglichen soll. Diese spätere Einigung ändert den Kern dieses Altartikels nicht: Seine Aussage betrifft die Fortgeltung der damaligen deutschen Vereinbarung und deren gerichtliche Einordnung.

Paulaner darf Spezi weiter Spezi nennen

Das hat das Landgericht München I zugunsten der Brauerei Paulaner entschieden (Urt. v. 11.10.2022; Az. 33 O 10784/21). Bei einer 1974 zwischen den Brauereien Riegele und Paulaner geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung, die nicht gekündigt werden kann.

Im Rahmen einer Feststellungsklage hatte die 11. Kammer des Landgerichts darüber zu entscheiden, ob eine 1974 zwischen der Brauerei Riegele und der Brauerei Paulaner geschlossene Vereinbarung weiter bestand hat oder seitens Riegele gekündigt werden kann.

Die Brauerei Riegele hält bereits seit 1956 die Markenrechte an dem Begriff Spezi, wobei unter dem Namen zunächst auch noch Bier gebraut und vertrieben worden ist. Seit 1972 ist die sogenannte Spezi wie man sie heute kennt, also als koffeinhaltiges, alkoholfreies Mischgetränk bestehend aus Cola und Orangenlimonade, im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu finden.

1974 hat die Brauerei Riegele mit Paulaner die Einigung getroffen, dass Paulaner das Mischgetränk ebenfalls unter dem Namen Spezi vertreiben darf. Nun hat die Augsburger Brauerei gegenüber Paulaner die Kündigung der Vereinbarung erklärt, um in Zukunft im Rahmen eines neuen Lizenzvertrages für die Nutzung des Markennamens Gebühren verlangen zu können.

Paulaner wendete sich daraufhin an das Landgericht München I mit dem Antrag festzustellen, dass Vereinbarung nicht kündbar ist.

Entscheidend war in dem Rechtsstreit die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung aus dem Jahre 1974 um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung oder um einen Lizenzvertrag handelt. Beim Lizenzvertrag stellt ein Markeninhaber seine Lizenzen zur Nutzung der Marke zur Verfügung. In der Regel geschieht das gegen die Zahlung eines Entgeltes. Lizenzverträge können ordentlich gekündigt werden. Mit einer Abgrenzungsvereinbarung hingegen, sichern die Inhaber sich ähnelnder Marken ihre Koexistenz durch vertragliche Vereinbarung. Beinhaltet eine solche Vereinbarung kein Kündigungsrecht, so gilt sie unbegrenzt.

Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen den Brauereien um eine Abgrenzungsvereinbarung handelt und diese deshalb nicht gekündigt werden kann. Ausschlagegeben dafür war:

„dass die Überschrift der Vereinbarung 1974 von „Lizenzvertrag“ (…) von den auf das Warenzeichenrecht spezialisierten anwaltlichen Vertretern der Vertragsparteien abgeändert wurde in „Vereinbarung“, und dass die Vereinbarung keine Regelungen zur Dauer bzw. Laufzeit sowie zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten vorsieht (so auch Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357 m.w.N.) und darüber hinaus auch - anders als im Entwurf, in dem noch eine Zahlung „zur Abfindung der Lizenzgebühr“ vorgesehen war - von einer Lizenzgebühr abgesehen und stattdessen eine einmalige Abstandszahlung vereinbart wurde.“

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass einer außerordentlichen Kündigung gem. § 314 Abs. 1 (Bürgerliches Gesetzbuch) BGB jedenfalls das Fehlen eines wichtiges Grundes entgegen steht und betont:

„Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Haben Sie Fragen zum Markenrecht, zu Lizenzverträgen oder Abgrenzungsvereinbarungen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Seite.

Einordnung und praktische Folgen

Worum es hier im Kern geht

  • Die Entscheidung zeigt, wie stark die vertragliche Ausgestaltung im Markenrecht auf die spätere Einordnung wirkt.
  • Für die Abgrenzung zwischen Lizenzvertrag und Koexistenzvereinbarung sind Bezeichnung, Vergütungslogik, Laufzeit und Kündigungsregime besonders wichtig.
  • Wer ähnliche Strukturen heute neu aufsetzt, sollte Benutzungsrechte, Vergütung, Territorium, Laufzeit und Kündigung ausdrücklich regeln.

Wofür der Beitrag nicht steht

  • Der Fall sagt nicht, dass jede markenrechtliche Zusammenarbeit dauerhaft und unkündbar wäre.
  • Er sagt auch nicht, dass Lizenzmodelle unzulässig wären. Im Gegenteil: Die vertragliche Typik entscheidet.
  • Für die breitere Orientierung zu Schutz, Anmeldung, Konflikten und Durchsetzung ist die Fachseite zum Markenrecht der richtige nächste Einstieg.

Worauf es bei vergleichbaren Konstellationen ankommt

Wenn Unternehmen Namen, Kennzeichen oder Produktbezeichnungen nebeneinander nutzen wollen, sollte die Vertragslogik früh feststehen. Soll lediglich ein Nebeneinander abgegrenzt werden, ist eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung etwas anderes als ein entgeltliches Lizenzmodell. Im Markenrecht entstehen Konflikte oft nicht erst im Verletzungsfall, sondern bereits bei unklarer Vertragsarchitektur, fehlenden Kündigungsregelungen oder unscharf beschriebenen Benutzungsrechten. Für die größere Einordnung von Kollisionsrisiken, Registerfragen und Durchsetzung lohnt der Blick auf Markenschutz, Kollisionen und Markenverteidigung; als Oberbereich ordnet ITMR das Thema außerdem im gewerblichen Rechtsschutz ein.

Offizielle Quellen und Hinweise

Kurze FAQ

Warum ist die Entscheidung markenrechtlich relevant?

Weil sie zeigt, dass nicht nur die Marke selbst, sondern auch die vertragliche Ausgestaltung der Benutzung entscheidend ist. Im Streit stand nicht die abstrakte Existenz der Marke „Spezi“, sondern die Fortgeltung einer konkreten Vereinbarung zwischen zwei Berechtigten.

Warum war die Abgrenzung zum Lizenzvertrag so wichtig?

Weil ein Lizenzvertrag regelmäßig anders behandelt wird als eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung. Das Landgericht hat die konkrete Vertragsstruktur deshalb genau anhand von Überschrift, Vergütung und fehlenden Kündigungsregeln ausgelegt.

Ist der Fall heute nur noch historisch?

Nein. Der Beitrag bleibt als Fall zur Vertragsauslegung und zur markenrechtlichen Koexistenz relevant. Historisch ist er nur insoweit, als spätere Entwicklungen den Verfahrensstand verändert haben und 2025 zusätzlich eine neue Einigung für das Ausland bekannt wurde.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Markenrechtliche Mandate betreffen bei ITMR häufig auch Vertrieb, Plattformkonflikte, Vertragsstrukturen und streitige Durchsetzung. Auf der Markenrechtsseite wird Jean Paul P. Bohne als verantwortlicher Anwalt für solche Schnittstellen ausdrücklich benannt.

Emma-Marie Kürsch

Auf der Markenrechtsseite nennt ITMR außerdem Emma-Marie Kürsch mit Schwerpunkten im Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht sowie im gewerblichen Rechtsschutz, Designrecht, Domainrecht, Lizenzierung, Werberecht und Wettbewerbsrecht.


Markenrecht: Paulaner darf Spezi weiter so nennen

von Cornelius Borski, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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