Die Entscheidung des OLG Köln vom 23.05.2025 betrifft die Frage, ob Meta öffentlich eingestellte Inhalte volljähriger Facebook- und Instagram-Nutzer ohne Einwilligung für KI-Training verwenden durfte. Der Beitrag ordnet das Urteil an der Schnittstelle von KI-Recht für Unternehmen und datenschutzrechtlicher Interessenabwägung ein.
Im Mittelpunkt steht die Ablehnung eines Eilantrags gegen die angekündigte Nutzung öffentlicher Plattformdaten und Interaktionen mit Meta AI für Trainingszwecke.
Relevant ist der Beitrag vor allem für Unternehmen, Plattformbetreiber, Compliance-Verantwortliche und Teams, die KI-Systeme mit Nutzerdaten, Trainingsdaten oder öffentlich verfügbaren Inhalten rechtlich einordnen müssen.
Kurzfassung
Eilverfahren
Das OLG Köln hat den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Meta zurückgewiesen und die Zulässigkeit nur im Rahmen einer summarischen Prüfung bewertet.
Rechtsgrundlage
Tragend waren die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, die Öffentlichkeit der Inhalte und die vom Gericht berücksichtigten Schutzmaßnahmen.
Reichweite
Der Beschluss ist keine pauschale Freigabe jeder Datennutzung für KI-Training und trägt die Entscheidung nur für die konkret geprüfte Konstellation.
Heutige Relevanz
Die datenschutzrechtliche Debatte ist nicht abgeschlossen, insbesondere mit Blick auf historische Daten, Drittbezüge und die praktische Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Aktueller Stand
Stand April 2026
Der Beitrag bleibt als Urteilsbesprechung relevant, die datenschutzrechtliche Einordnung ist jedoch nicht in jeder Hinsicht befriedet. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hält in seinem Tätigkeitsbericht Datenschutz 2025 fest, dass Meta das KI-Training im Mai 2025 aufnehmen konnte, der von der irischen Datenschutzaufsicht angekündigte Bericht zum KI-Training bis April 2026 jedoch noch nicht vorlag.
Der Tätigkeitsbericht verweist außerdem auf die weiter umstrittene Behandlung sogenannter historischer Daten und auf ein weiteres Eilverfahren vor dem OLG Schleswig im August 2025, das vor allem an der fehlenden Dringlichkeit scheiterte. Die materiellrechtliche DSGVO-Frage ist damit über die Kölner Eilentscheidung hinaus weiterhin nicht abschließend ausgeleuchtet.
OLG Köln entscheidet für Meta
Bereits vergangenen Monat hat Meta das KI-Modell „Meta AI“ auf seinen Plattformen eingeführt. Nun kündigte der Internetkonzern am 14. April an, ab dem 27. Mai Nutzerdaten für KI-Trainigszwecke zu nutzen. Über dieses Vorhaben habe Meta die Nutzer über In App-Mitteilung und E-Mail informiert. Das OLG Köln verhindert dies nicht.
Die besagten Daten umfassen sowohl Beiträge und Kommentare als auch jegliche Interaktionen mit Meta AI. Ziel dieses Vorhabens sei, dass die generative KI durch die Verwertung dieser Daten die vielfältigen Kulturen, Sprachen und Geschichten der unterschiedlichen europäischen Länder besser verstehen und umsetzen könne. Meta beteuert hierbei, sein KI-Modell speziell für europäische Nutzer zu entwickeln:
„We believe we have a responsibility to build AI that’s not just available to Europeans, but is actually built for them.“
In der Ankündigung erwähnte Meta, sie hätten ihre KI-Modelle bereits in anderen Regionen außerhalb Europas auf diese Weise trainiert und würden sich insbesondere an Modellen von Google und OpenAI orientieren, die bereits die Daten europäischer Nutzer für KI-Trainingszwecke verwenden. Ferner behauptet Meta, dass die eigene Vorgehensweise deutlich transparenter erfolge als die der anderen zahlreichen Unternehmen der Branche.
Vorhaben sei europarechtswidrig – Schnelles Handeln erforderlich
Nichtsdestotrotz stößt dieses Vorgehen auf Zweifel und Kritik, und zwar auch bei der Verbraucherzentrale NRW. Meta würde mit diesem Vorhaben gegen europäisches Datenschutzrecht – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Digital Markets Act – verstoßen. Nachdem die Abmahnung vom 30. April erfolglos blieb, beantragte die Verbaucherzentrale nun erfolglos eine einstweilige Verfügung gegen Meta vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln.
Christine Steffen, Juristin und Datenschutzexpertin der Verbaucherzentrale NRW hielt ein schnelles Eingreifen für erforderlich, zumal ein Rückruf bereits verwendeter Daten kaum noch möglich sein werde. Hierbei seien der Grundrechtsschutz der Einzelnen und die Rechtstaatlichkeit die treibende Kraft der Verbraucherschutzzentrale, oder mit eigenen Worten:
„Unser Ziel ist es nicht, die Entwicklung künstlicher Intelligenz zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass sie auf einer rechtsstaatlichen und fairen Grundlage erfolgt.“
„Doch Innovation braucht das Vertrauen der Gesellschaft, und das entsteht nur, wenn die Grundrechte gewahrt bleiben.“
Zwar versicherte Meta im Rahmen seiner Ankündigung, dass keine privaten Nachrichten oder Daten Minderjähriger in die Verarbeitung einfließen würden, jedoch sei es nicht vermeidbar, dass auch solche sensible personenbezogene Daten in den Prozess einfließen. Insbesondere wird die Berufung auf ein „berechtigtes Interesse“ von der Verbraucherzentrale kritisiert. Dies erwecke den Eindruck, dass Meta seine kommerziellen Interessen über die der Verbraucher stelle. Gegen den Vorwand, Metas Vorhaben sei „gängige Praxis in der KI-Entwicklung“, führt die Verbraucherzentrale folgendes an:
„Rechtmäßigkeit ergibt sich aber nicht aus der bloßen Gewohnheit von Branchenriesen wie Meta. Wenn sich das Recht am Marktverhalten orientiert, verliert der Gesetzgeber seine ordnende Funktion.“
Metas Reaktion
Anfang Mai äußerte sich Meta auf der offiziellen Webseite zu dem Vorgehen der Verbraucherzentrale und welche Auswirkungen eine drohende Unterlassungsverfügung gehabt hätte mit folgendem Artikel:
„Mögliche Unterlassungsverfügung der VZNRW bedroht deutsche KI-Innovation, Wirtschaftswachstum und den EU-Binnenmarkt“
In diesem Beitrag führt Meta aus, inwieweit eine Unterlassungsverfügung ein „großer Rückschlag“ für deutsche Verbraucher, Unternehmen und Deutschland insgesamt wäre. Insbesondere würde dadurch „Deutschlands Ziel, im globalen KI-Rennen eine wettbewerbsfähige Position zu halten“, vereitelt werden. Dabei stehe Meta mit der Problematik nicht allein, denn zahlreiche andere Unternehmen müssten Verzögerungen bei der Einführung von Technologien deutschland- und europaweit hinnehmen, sodass eine Reform und Vereinfachung des europäischen Regulierungssystems – vor allem im Hinblick auf den globalen Wettkampf mit USA und China - erforderlich seien.
„Eine mögliche Verfügung der VZNRW bedroht nicht nur die umfangreiche Zusammenarbeit zwischen fachkundigen Aufsichtsbehörden und Unternehmen – sie birgt auch die Gefahr weiterer Fragmentierung, Rechtsunsicherheit und droht notwendigen Fortschritt zu verzögern.“
Entscheidung des OLG Köln
Nun hat das OLG Köln den Antrag der Verbraucherschutzzentrale NRW auf Erlass eine einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts liege kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Ein berechtigtes Interesse läge vor, welches innerhalb der Abwägung mit den Interessen und Rechten der Nutzer überwiege!
Insbesondere seien keine gleich geeigneten, milderen Mittel ersichtlich. Zu berücksichtigen sei, dass lediglich Daten verwendet werden, die öffentlich auffindbar sind. Somit sei die Verwendung der Nutzerdaten „auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig“.
Der Vorstand der Verbraucherzentrale reagierte auf die Entscheidung mit Bedauern und hält an seiner Rechtsauffassung fest, die Nutzung zu KI-Trainingszwecken sei „hoch problematisch”.
Verbraucherzentrale ruft Nutzer zum Handeln auf
Die Verbraucherzentrale betont, dass es notwendig sei, dass die Nutzer dem aktiv bis zum 26. Mai widersprechen. Sollte dies unterbleiben, sieht sich Meta dazu berechtigt, jegliche personenbezogene Daten für besagte Zwecke zu verwenden. Eine ausführliche Anleitung für den formlosen Widerspruch der Verbraucherschutzzentrale finden Sie unter dem Link: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/95646
Einordnung
Was der Beschluss trägt
- Geprüft wurde ein Eilverfahren und keine abschließende Hauptsacheentscheidung.
- Im Zentrum standen öffentlich eingestellte Daten volljähriger Nutzer sowie Interaktionen mit Meta AI.
- Das Gericht stellte auf Interessenabwägung, Widerspruchsmöglichkeit, Transparenz und Deidentifizierungsmaßnahmen ab.
Was offen oder begrenzt bleibt
- Der Beschluss trägt keine pauschale Aussage für jede Form des KI-Trainings mit personenbezogenen Daten.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Drittbezüge und historische Daten bleiben besonders sensibel.
- Die spätere datenschutzrechtliche und gerichtliche Bewertung kann in anderen Verfahrenslagen anders ausfallen.
Wer die materiellrechtliche Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und die Folgewirkungen für Datenverarbeitung vertiefen will, findet den breiteren Rahmen im Datenschutzrecht. Für Unternehmen, die Trainingsdaten, Modellintegration oder KI-Produktentwicklung rechtlich absichern müssen, ist ergänzend unsere Vertiefung zum rechtlichen Rahmen für KI-Systeme im Unternehmen sinnvoll.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für die Verbindung von KI-Projekten, Plattformfragen, Datenschutz und IT-rechtlicher Produktgestaltung.
Für datenschutzrechtliche Streit- und Umsetzungsfragen rund um Betroffenenrechte, DSGVO und Privacy Litigation.
FAQ
Erlaubt die Entscheidung Meta jede Datennutzung für KI-Training?
Nein. Der Beschluss trägt nur die im Eilverfahren geprüfte Konstellation und ist keine allgemeine Freigabe jeder Datenverarbeitung für KI-Zwecke.
Bedeutet das Urteil, dass eine Einwilligung für KI-Training stets entbehrlich ist?
Nein. Das OLG Köln hat eine konkrete Interessenabwägung zur hier angekündigten Nutzung öffentlich eingestellter Daten und flankierender Schutzmaßnahmen vorgenommen. Andere Datenarten, andere Zwecke und andere Verarbeitungsmodelle sind gesondert zu bewerten.
Ist die Rechtslage damit endgültig geklärt?
Nein. Der Beschluss stammt aus dem Eilrechtsschutz. Nach dem veröffentlichten Tätigkeitsbericht des HmbBfDI bleiben insbesondere historische Daten und die weitere behördliche Bewertung des Meta-KI-Trainings diskussionsrelevant.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 15 UKl 2/25
- OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.05.2025
- EDPB, Opinion 28/2024 zu KI-Modellen und personenbezogenen Daten
- Irish Data Protection Commission, Statement on Meta AI vom 21.05.2025
- HmbBfDI, Tätigkeitsbericht Datenschutz 2025, Abschnitt „Meta KI Training – Datenschutz im Eilverfahren vor dem OLG Köln“