Die Entscheidung des Landgerichts Berlin betrifft keine bloße Preisfrage, sondern den Kern einseitiger Preisanpassungen in laufenden Vertragsverhältnissen. Wer Abonnementmodelle, digitale Dienste oder standardisierte Vertragsbedingungen gestaltet, sollte bei Preisanpassungsklauseln die Anforderungen aus dem IT-Recht und der AGB-Kontrolle zusammen betrachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Preisanpassungsklausel kann unwirksam sein, wenn sie nur Kostensteigerungen abbildet, aber keine spiegelbildliche Pflicht zur Weitergabe von Kostensenkungen vorsieht.
- Ein Sonderkündigungsrecht ersetzt die Anforderungen an eine ausgewogene und transparente Preisanpassungsklausel nicht ohne Weiteres.
- Für Unternehmen mit Abomodellen kommt es auf eine präzise, belastbare und in beide Richtungen konsistente Klauselarchitektur an.
- Der Beitrag ordnet das Berliner Urteil ein; die spätere Entwicklung der Verfahren gegen Spotify und Netflix wird in einem gesonderten Beitrag zu Preisanpassungen bei Netflix und Spotify aufgegriffen.
Preisanpassungsklausel des Musik-Streamingdienstes Spotify
Das Landgericht Berlin hat in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify unzulässig ist (Urteil vom 28.06.2022, AZ: 52 O 296/21).
Spotify sah dabei in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen (AGB) vor, steigende Kosten an Kunden und Kundinnen weiterzugeben, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten wieder herabzusetzen. Zur Begründung führte Spotify aus, dass die für die Preisgestaltung maßgeblichen Kostenelemente ohnehin stets steigen und nie sinken würden.
Das schwedische Unternehmen betreibt seit 2012 einen Streaming-Dienst für Musik, Videos, Podcasts und andere, zum Teil von Spotify selbst produzierte Inhalte. Diese werden im Wege von Abonnements vertrieben, entweder kostenfrei, durch Werbung finanziert, oder einer kostenpflichtigen Variante ohne Werbeunterbrechungen.
In den Nutzungsbedingungen unter der Überschrift „Preisbedingungen“ hatte sich Spotify die folgende Klausel vorbehalten:
„Spotify kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. [...] Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von Spotify und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt.“
Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor. Die Verbraucherzentrale sah die Klausel zum Anlass, Spotify abzumahnen und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche Spotify ablehnte.
Die Verbraucherzentrale sollte Recht behalten: Das Gericht erachtete die Klausel gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unwirksam, da sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Bei Preisanpassungsbestimmungen ist die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB überschritten, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Richtet sich das Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (BGH, NJW 2016, 936, Rn. 46 f.),
Das Gericht begründete die Rechtswidrigkeit der Klausel wie folgt:
„Dem wird die Klausel nicht gerecht, weil es an einer Verpflichtung der Beklagten fehlt, dass im Fall von Kostensenkungen die Preise zu senken sind. […] Für den Fall einer Änderung der Umsatzsteuersätze sieht die Klausel nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung zu einer Preisänderung vor. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, erhöhte Gesamtkosten durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Abonnementpreis bei einer Reduzierung der Gesamtkosten, etwa wenn Finanzierungskosten Steuern, Gebühren oder Abgaben sinken, unverändert zu lassen. Risiken einer Veränderung von Kostenelementen, die nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten, sondern von externen Faktoren wie der Gesetzgebung abhängig sind, werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt.“
Spotify konnte sich auch nicht dadurch entlasten, dass kein Bedürfnis nach Preissenkungspflichten bestehe, da die Kosten ohnehin lediglich steigen würden. Gerade die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2020 im Zuge der COVID19-Pandemie gab dem Gericht Anlass zu der Annahme, ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses anzunehmen, hätte Spotify die Kostensenkung nicht an die Kunden weitergeben.
Zwar räumte Spotify den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht ein, dadurch seien aber die Interessen der Kunden nicht angemessen berücksichtigt. Das Gericht erkannte nämlich den Aufwand, den ein Anbieterwechsel für den Kunden bedeuten würde: der Verlust selbst angelegter oder gespeicherter Playlists.
Preisanpassungsklauseln sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, besonders durch den verstärkten Trend zu Abonemmentverträgen. So sah das LG Berlin (52 O 157) auch eine Klausel von Netflix, die die Anpassung von Entgelten vorsah, als unwirksam an.
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Einordnung für Unternehmen mit Abomodellen
Was aus der Entscheidung fortgilt
Der Fall zeigt, dass Preisanpassungsklauseln in standardisierten Vertragsbedingungen nicht nur an Transparenz, sondern auch an ihrer inhaltlichen Ausgewogenheit gemessen werden. Wer Preisänderungen vertraglich absichern will, sollte nicht nur Kostensteigerungen, sondern auch die Behandlung von Kostensenkungen sauber regeln.
Für die rechtliche Gestaltung von SaaS-, Plattform-, Medien- oder sonstigen Digitalabos ist die Schnittstelle zum IT-Recht bei Verträgen, AGB und digitalen Geschäftsmodellen besonders relevant. Der praktische Prüfmaßstab liegt häufig darin, ob die Klausel nachvollziehbar, begrenzt und für beide Vertragsseiten konsistent angelegt ist.
Stand April 2026
Die spätere Berufungsentscheidung des Kammergerichts Berlin vom 15.11.2023 hat die Spotify-Klausel ebenfalls für unwirksam gehalten. Der Ausgangsbeitrag bleibt damit als Einordnung der erstinstanzlichen Entscheidung tragfähig; die weitere Entwicklung des Themenfelds wird auf ITMR zusätzlich im Beitrag zu den Urteilen gegen Netflix und Spotify aufgegriffen.
Worauf es bei Preisanpassungsklauseln praktisch ankommt
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Quellen
Vertiefung bei ITMR
- IT-Recht für Software, SaaS, Cloud und IT-Projekte
- Urteile gegen Netflix und Spotify: spätere Entwicklung der Berliner Verfahren
Wenn Preisanpassungsklauseln, laufende Abomodelle oder digitale Nutzungsbedingungen im Unternehmen überprüft oder neu aufgesetzt werden sollen, ist eine präzise Verzahnung von Vertragslogik, Leistungsbeschreibung und AGB-Struktur häufig entscheidend.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Andreas Buchholz
Fachanwalt für IT-Recht. Tätigkeitsfelder bei ITMR sind unter anderem IT-Recht, E-Commerce sowie die Erstellung und Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Otto Weidenkeller
Tätig im IT-Recht und in der Prüfung von AGB. Die Zuständigkeit passt hier, weil der Beitrag die rechtliche Tragfähigkeit standardisierter Preisanpassungsklauseln in laufenden Vertragsmodellen betrifft.
Kurzes Fazit
Die Berliner Entscheidung ist für die Gestaltung standardisierter Preisanpassungsklauseln weiterhin ein wichtiger Referenzpunkt. Für Unternehmen zählt nicht nur, ob Kostensteigerungen beschrieben werden, sondern ob die gesamte Klauselstruktur ausgewogen, nachvollziehbar und im Vertragsgefüge tragfähig ist. Wer Preisänderungen in digitalen Dauerschuldverhältnissen absichern will, sollte die Klauselarchitektur frühzeitig mit Blick auf vertragliche und AGB-rechtliche Anforderungen im IT-Recht prüfen.
„Spotifys Klausel für Preisanpassungen ist unwirksam“