Der Beitrag behandelt eine weiterhin wichtige Linie zur werblichen Nutzung olympianaher Begriffe: Nicht jede starke Assoziation zu den Olympischen Spielen führt schon zu einem Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Für die breitere Einordnung solcher Schutzumfangs- und Freigabefragen ist das Markenrecht bei ITMR die passende Vertiefung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall betrifft Wortwerbung für Sportbekleidung, nicht die freie Nutzung olympischer Embleme oder Ringe.
- Entscheidend ist der Gesamteindruck der Werbung und die Frage, ob eine offizielle Nähe zu Olympia vermittelt wird.
- Der Beitrag bleibt als Einordnung zu claim-naher Werbung relevant, nicht als Freigabe für sponsorennahe Gestaltung.
Worum es hier geht
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft den Schutzumfang des Olympia-Schutzgesetzes bei produktbezogener Werbung. Der ältere Beitrag ist weiterhin nützlich, weil er die Grenze zwischen beschreibender Leistungsanpreisung und unzulässiger Annäherung an eine offizielle Olympianähe sichtbar macht.
- Im Kern geht es um die Verwendung olympianaher Begriffe in der Werbung für Waren.
- Für die rechtliche Bewertung zählt nicht nur das einzelne Wort, sondern die gesamte Anmutung der Kampagne.
- Besonders sensibel bleiben Embleme, Ring-Anmutungen, sponsorennahe Bildsprache und ausdrücklich offizielle Bezüge.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026: Die Kernaussage des BGH aus 2019 trägt für beschreibende Wortwerbung weiterhin. Für die Einordnung im April 2026 ist aber wichtig, die Wortverwendung sauber von Emblem- und Logo-Fällen zu trennen. Während der BGH die Werbung mit „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ im konkreten Fall nicht als unlautere Rufausnutzung eingeordnet hat, hat das OLG München 2024 die Verwendung eines dem olympischen Emblem hochgradig ähnlichen Zeichens in einer Gewinnspielanzeige untersagt. Dieser Beitrag bleibt deshalb für claim-nahe Wortwerbung relevant, nicht aber als Freigabe für Embleme, Ringe oder eine offiziell wirkende Sponsorennähe.
Sportbekleidung: olympiaverdächtig und olympiareif
Mit Urteil vom 7. März 2019 hat der unter anderem für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass gewerblich verkaufte Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ bezeichnet werden darf. Dies verstoße nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG).
Ein Textilhändler warb während der olympischen Spiele 2016 für Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“. Warum dies im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes von Relevanz ist, erklärt ein Blick in das OlympSchG. Das OlympSchG regelt untere anderem die Verwendung der Olympischen-Ringe sowie der Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte den Textilhändler aufgrund seiner Werbung abgemahnt. Der DOSB sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Der Textilhändler gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Im nun entschiedenen Verfahren verlangte der Textilhändler die Erstattung dieser Abmahnkosten.
Dies wäre nur dann von Erfolg gekrönt, wenn die Werbung des Textilhändlers nicht die Regelungen des OlympSchG verletzt hatte. Das Landgericht Rostock hatte in erster Instanz angenommen, dass dies nicht der Fall sei und die Abmahnung zu Recht erfolgte. Das OLG hatte als Berufungsgericht hingegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele seitens des Textilhändlers angenommen.
Dem schloss sich der BGH im Ergebnis nunmehr an. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG läge nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann.
Zwar habe der Textilhändler Sportbekleidung beworben, welche eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweise, jedoch werde nicht allein durch die Verwendung der Begriffe „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ ein so enger Bezug zu den Olympischen Spielen hergestellt, dass dies unlauter sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder einem Hersteller von Sportartikeln, welche von den Athleten benutzt werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn nicht nur mit Bezeichnungen geworben werde die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele hingewiesen werde.
Dafür spreche nach dem I. Zivilsenat auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, welcher eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen ausdrücklich erlaubt, sofern diese nicht unlauter sind. Der Textilhändler hatte auch in der angegriffenen Werbung mit einer in der Hand eines Sportlers befindlichen Medaille geworben, was nach dem Urteil des BGH nicht per se ein olympisches Motiv sei.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Schwelle für eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Olympischen Spiele weiter angehoben. Zwar war es in der Vergangenheit schon zu Klagen des DOSB gekommen, jedoch lag im jetzt verhandelten Fall eine Besonderheit darin, dass die Sportbekleidung auch einen inhaltlichen Bezug zu den Olympischen Spielen aufwies. Solange Begriffe wie „olympiareif“ oder „olympiaverdächtig“ nur als Synonym für eine außergewöhnliche Leistung genutzt werden muss sich der Werbende spätestens nach diesem Urteil des BGH keine Sorgen um einen Verstoß gegen Normen des OlympSchG machen.
Worauf es bei olympianahen Werbeaussagen ankommt
| Konstellation | Einordnung |
|---|---|
| Begriffe wie „olympiareif“ oder „olympiaverdächtig“ als produktbezogene Leistungsbeschreibung | Kann zulässig sein, wenn kein enger Eindruck offizieller Olympia-Nähe, Sponsorenschaft oder exklusiver Zuordnung entsteht. |
| Zusätzliche Wort- oder Bildbezüge, die Kampagnen ausdrücklich an die Olympischen Spiele anlehnen | Das Risiko steigt deutlich, weil der Gesamteindruck schneller in Richtung unlauterer Rufausnutzung kippen kann. |
| Verwendung des olympischen Emblems oder hochgradig ähnlicher Ring- bzw. Logo-Anmutungen | Besonders sensibel. Die spätere Rechtsprechung zeigt, dass Emblem-Fälle deutlich strenger behandelt werden als reine Wortwerbung. |
Offizielle Quellen und Vertiefung
Was davon heute fortgilt
Der Beitrag bleibt für die Frage wichtig, wann leistungsbezogene Wortwerbung noch als beschreibende Aussage verstanden wird und wann eine Kampagne in eine offiziell wirkende Olympianähe kippt. Sobald zusätzlich Embleme, Gewinnspielgestaltung, Ring-Anmutungen oder sponsorennahe Bildsprache hinzutreten, verschiebt sich die Prüfung deutlich. Die breitere Einordnung solcher Schutzumfangs-, Freigabe- und Konfliktfragen bietet bei ITMR das Markenrecht.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin bei ITMR. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Markenrecht, Urheberrecht und IT-Recht. Das passt insbesondere dann, wenn Schutzzeichen, Werbeaussagen und kampagnennahe Freigabefragen zusammenlaufen.
Jean Paul P. Bohne
Rechtsanwalt und Partner bei ITMR. Er ist im gewerblichen Rechtsschutz tätig und ordnet Fälle an der Schnittstelle von Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Marketingrecht und digitaler Kommunikation ein.
„Sportbekleidung darf als „olympiaverdächtig“ bezeichnet werden“