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TikTok: Keine Nutzungsrechte für Videos

Urteilsbesprechung
09.02.2024 TikTok Urheberrecht Plattformhaftung Lizenzierung

Worum es in diesem Beitrag geht

Der Beitrag ordnet eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I zu Plattformhaftung, Lizenzverhandlungen und Videoverwertung auf TikTok ein. Für die vertiefte Einordnung von Lizenzierung, Rechteketten und Plattformverwertung im Unternehmen ist das Urheberrecht der naheliegende Einstieg; plattformbezogene Veröffentlichungs- und Accountkonstellationen laufen daneben häufig im Social-Media-Recht zusammen.

Worum es hier geht

Im Kern geht es um die Frage, welche Qualität Lizenzverhandlungen zwischen Rechteinhabern und Plattformen erreichen müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Filme auf einer Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für wen das relevant ist

Relevant ist der Fall vor allem für Medienunternehmen, Rechteinhaber, Verwerter, Agenturen und Plattformverantwortliche, die Video- und Filmrechte dokumentieren, lizenzieren oder gegen unberechtigte Nutzungen absichern müssen.

Welche Rechtsfrage im Zentrum steht

Entscheidend ist, ob sich eine Plattform auf Entlastungsregeln berufen kann, obwohl sie ein konkretes Lizenzangebot nicht erkennbar zügig, transparent und verhandlungsorientiert behandelt.

Was Sie mitnehmen

Der Altbeitrag bleibt vor allem dort nützlich, wo sich die praktische Grenze zwischen Notice-and-Takedown, Blockierung, Lizenzobliegenheit und späteren Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zeigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der erstinstanzlichen Begründung des LG München I reicht ein bloßes Offenhalten von Gesprächen nicht aus, um die Lizenzobliegenheit aus § 4 UrhDaG zu erfüllen.
  • Die Entscheidung behandelt den Austausch mit dem Rechteinhaber nicht als Förmelei, sondern als prüfbare Verhandlungsleistung.
  • Notice-and-Takedown und Referenzdateien ersetzen nach der erstinstanzlichen Sicht des Gerichts nicht ohne Weiteres die Pflicht, ein konkretes Lizenzangebot ernsthaft zu behandeln.
  • Praktisch relevant ist der Fall insbesondere bei dokumentierten Hinweisprozessen, Rechteketten, Gegenangeboten und der späteren Auskunft über Reichweite und Erlöse.

Stand April 2026

Die Entscheidung des LG München I ist nicht der letzte bekannte Verfahrensstand. Für den Rechtsstreit ist beim OLG München ein Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 6 U 812/24 verzeichnet.

Eine frei zugängliche amtliche Volltextentscheidung der Berufungsinstanz war bei der Recherche nicht ohne Weiteres auffindbar. Der Beitrag bleibt deshalb vor allem als Einordnung der erstinstanzlichen Argumentation des Landgerichts München I relevant.

Landgericht München I: TikTok verliert

Urheberrecht. Am 09.02.2024 urteilte das Landgericht München I (42 O 10792/22) zum Thema Rechtsmissbrauch des Konzerns TikTok durch Verzögerungstaktiken bei Lizenzierungsverhandlungen.

Das klagende Medienunternehmen mit Sitz in Berlin machte durch Klage urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, und Schadensersatzfeststellungsansprüche aus §§ 97 Absatz (Abs.) 1 und Abs. 2, 19a, 15 Abs. 2, 94 Abs. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) sowie §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend. Diese wurden ihm weitgehend zugesprochen.

Das Unternehmen ist spezialisiert auf die weltweite Lizenzierung von Filmen und anderen Inhalten über Online-Plattformen. Hierfür erwirbt es die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung an Filmen von Sendern, Filmverleihen und Filmproduzenten.

Anlass der Klage war die unberechtigte Veröffentlichung mehrerer Filme auf der Online-Plattform der Beklagten, auf welche die Klägerin aufmerksam machte. Diese wurden daraufhin im Wege des Notice-and-Takedown-Verfahrens gelöscht, jedoch verweigerte TikTok die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Rechteinhaber können auf TikTok eine permanente Blockierung erreichen, indem sie sog. Referenzfiles übermitteln und die Blockierung der darin enthaltenen Inhalte verlangen. Im Zeitraum von 01.02.2021 und 19.11.2021 wurden 164 URLs auf der Plattform gesperrt. Bei 11.000 Videos konnte die Veröffentlichung verhindert werden. Daraufhin erfragte die Klägerin am 17.01.2022, ob TikTok Interesse am Erwerb der Rechte habe. Um diese Frage beantworten zu können, forderte Tiktok genauere Informationen. Über mehrere Monate hinweg forderte TikTok zusätzliche Informationen an, welche die Klägerin lieferte.

Nun wurde TikTok zur Unterlassung der Zugänglichmachung der Filme und zum Schadensersatz verurteilt, dessen Höhe sich erst nach der Auskunft TikToks über die Nutzungshäufigkeit der Filme damit erzielten Einnahmen bemessen lässt.

Zwar solle die Urheberrechtsreform von 2021 verhindern, dass Online-Anbieter während laufender Lizenzverhandlungen verklagt werden, jedoch seien in diesem Fall keine echten Verhandlungen erkenntlich. TikTok habe keinerlei Anstrengungen unternommen, die Rechte an den gegenständlichen Filmen zu erwerben. Die Beklagte habe die Gespräche systematisch verzögert, indem sie keine Antwort gegeben habe, ob sie an dem Lizenzerwerb interessiert sei. Damit verletzte TikTok seine Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG, welche von den Dienstanbietern fordert, „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben“.

Die Klägerin kam ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach. Das Angebot des Medienunternehmens sah angemessene Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 UrhDaG vor. Warum diese „um mehr als den Faktor 1.000“ überhöht sein, ließ TikTok trotz seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast offen.

Dienstanbieter und Rechteinhaber haben die für die Verhandlungen notwendigen Informationen auszutauschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, § 36 Abs. 1 S. 2 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG), unverzüglich auf Anfragen der anderen Seite zu reagieren und mitzuteilen, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 RL 2014/26/EU, § 36 Abs. 2 S. 2 VGG).

Das Medienunternehmen legte dar, wieso es eine „per-Stream“-Vergütung wählte und zog die Tarife der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) als Richtwert für die Lizenzhöhe heran. TikTok machte dagegen keine Angaben zu ihren Lizenzierungspraktiken. TikTok unterbreitete der Klägerin auch kein Gegenangebot und nannte keine Rahmenbedingungen für ein modifiziertes Angebot, obwohl die Klägerin nach diesen nachfragte. Die Email der Klägerin mit diesen Nachfragen ließ Tiktok unbeantwortet. Aufgrund dessen konnte kein Interesse an einem Lizenzerwerb erkannt werden.

Insgesamt handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um einen einseitigen Informationsfluss in Richtung der Beklagten.

Dies gilt auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach welchem der Umfang sowie die Art der Inhalte und ihre Verbreitung bei der Bewertung der bestmöglichen Anstrengungen zum Lizenzerwerb zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage des Umfangs der Produktionen, der bereits erfolgten Sperrungen und Anzahl der verhinderten Veröffentlichungen konnten erhöhte Anstrengungen von der Beklagten gefordert werden.

Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verstoßen hat, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8 UrhDaG nicht an. Denn der Diensteanbieter hat die Pflichten aus §§ 4, 7 – 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen.

Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, dass sie keine Klage erheben werde, habe die Klägerin nicht hervorgerufen. Durch die konkreten Hinweise und der Nutzung des Take-down-Systems hätte TikTok erkennen müssen, dass die Klägerin die Zugänglichmachung der Filme innerhalb des lizenzlosen Zeitraums nicht billige.

Was aus dem Beitrag mitzunehmen ist

  • Der Fall zeigt die praktische Bedeutung sauber dokumentierter Hinweis- und Verhandlungsabläufe bei Plattformnutzungen mit Film- und Videorechten.
  • Die erstinstanzliche Argumentation knüpft stark an Reaktionsgeschwindigkeit, Informationsaustausch und erkennbare Verhandlungsbereitschaft an.
  • Wer Rechteketten, Referenzdateien, Lizenzangebote und Rückfragen nicht strukturiert festhält, verschenkt häufig den entscheidenden Tatsachenvortrag für spätere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Offizielle Grundlagen und weiterführende Hinweise

Maßgeblich für die Einordnung sind vor allem die gerichtliche Pressemitteilung, die gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes und die verhandlungsbezogenen Leitplanken aus dem Verwertungsgesellschaftenrecht und dem Unionsrecht.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Für urheberrechtliche Lizenzierungsfragen, Plattformverwertung und Konflikte um Video- und Filmrechte sind bei ITMR insbesondere anwaltliche Zuständigkeiten im Urheber- und Medienrecht sowie im plattformbezogenen Kommunikationsrecht naheliegend.

Urheber- und Medienrecht

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Partner und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Fachlich naheliegend bei Lizenzketten, Rechteklärung, Verwertung kreativer Inhalte und komplexen Plattformkonflikten.

Social Media und Plattformen

Otto Weidenkeller

Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten unter anderem im Social-Media-Recht und Urheberrecht. Fachlich passend bei plattformbezogenen Veröffentlichungen, Account- und Content-Konflikten.

Einordnung im größeren Zusammenhang

Der Beitrag bleibt vor allem als Fallstudie zur erstinstanzlichen Bewertung von Lizenzierungsobliegenheiten nützlich. Wo plattformbezogene Veröffentlichung, Rechtekette und Reaktionspflichten zusammenlaufen, lohnt die weitere Einordnung im Social-Media-Recht; im größeren Zusammenhang öffentlicher Kommunikation, Plattformzugang und Content-Konflikten gehört das Thema außerdem in das Medien- und Kommunikationsrecht.


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