Urheberrecht an KI-Bildern und Logos

Bestehen Urheberrechte an KI-Bildern und KI-erzeugten Logos?

Max Baumann IT-Recht

Max Baumann, LL.M.

Author

27.02.2026

KI-Recht. Die urheberrechtliche Beurteilung von KI-Erzeugnissen ist eine immer wieder aufkommendes Problem in der rechtssicheren Nutzung von Künstlicher Intelligenz. Eine der Kernfragen ist die Qualifikation der KI-Erzeugnisse unter § 2 Abs. 2 UrhG. Dieser schreibt vor, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ als Werke geschützt sind. Maßgeblich ist, dass hinter jedem geschützten Werk ein Mensch steht, der bewusste gestalterische Entscheidungen trifft.

Bisherige Richtung der Rechtsprechung

Durch das sog. "Prompting" (Beschreiben des Ergebnisses und Anweisen des KI-Systems) können seit Aufkommen einer Vielzahl öffentlich im Internet nutzbarer KI-Systeme auch Logos, Zeichen und grafische Darstellungen einfach erstellt werden. Immer wieder beschäftigen sich daher Gerichte inzwischen mit der Frage, ob es ausreicht, dass der Mensch durch die Eingabe des. "Prompts" in diesem Moment steuernd eingreift um das Ergebnis als seine eigene Schöpfung zu reklamieren. Die bisherige Rechtsprechung tendiert hier eher zu Zurückhaltung, ein bloßer Arbeitsauftrag an eine Maschine reicht in der Regel nicht aus, um ein geschütztes Urheberrecht zu begründen.

Ein nach § 2 Abs. 2 UrhG geschütztes Werk muss ein Original sein, das eine geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt und diese Schöpfung auch zum Ausdruck bringt.

Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).

Auch unabhängig von der Verwendung von KI-Systemen stellt die Rechtsprechung generell Höhe Anforderungen, wann etwas als eine geistige Schöpfung iSd. § 2 Abs. 2 UrhG qualifiziert werde kann. So fordert auch der Bundesgerichtshof (bspw. Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24), dass eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht sein muss.

AG München schließt sich dieser Linie an

Jetzt hat sich auch bzgl. der Schöpfung durch KI das Amtsgericht (AG) München dieser Rechtsprechungslinie angeschlossen (Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25). Das Gericht sah in dem streitgegenständlichen Logo kein Werk im Sinne des Urheberrechts, da es an der erforderlichen menschlichen Gestaltungskraft fehle.

Gegenstand des Verfahrens

Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger die Unterlassung der Nutzung der folgenden grafischen Zeichen durch den Beklagten.

Diese Zeichen hatte der Kläger durch "Prompting" mithilfe eines KI-Systems generiert. Im Anschluss verwendete der Kläger die Symbole auf seiner persönlichen Website. Der Beklagte vervielfältigte in der Folge die Zeichen ohne Zustimmung des Klägers und nutze sie ebenfalls auf seiner Website.

Keine ausreichende menschliche Steuerung

Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, inwieweit er den Entstehungsprozess der Grafik tatsächlich individuell gesteuert habe. Die bloße Eingabe von Schlagworten, bzw. Promts genügt nicht, um den Output der Maschine als Schöpfung des menschlichen Geistes zu qualifizieren.

Das wesentliche Gestaltungselement wird durch die KI übernommen, der Mensch fungiert lediglich als initialer Impulsgeber.

Die Qualifikation von durch künstliche Intelligenz generierten Erzeugnissen hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch ein menschlicher, schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Insbesondere beim Prompting kommt es daher darauf an, wie viel eigenen Input der Mensch dem KI-System gegeben hat. Denkbar ist der urheberrechtliche Schutz dann, wenn nachträglich oder auch sukzessive beim Promting derart Einfluss auf den Output genommen wird, dass grade die Persönlichkeit des Promtenden widergespiegelt wird. Dies kann unter Umständen bspw. durch individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses ggf, im Verbund mit einem gesonderten Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen erreicht werden. Ein bloßer Auswahlprozess zwischen mehreren generieten Vorschlägen für sich reicht hingegen nicht aus.

Entscheidend ist, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Auch ist nach Ansicht des Gerichts nicht relevant, wie aufwändig oder kostspielig die Erstellung des Werkes war, wenn es nicht die Persönlichkeit des Erstellers widerspiegelt.

Geringe Gestaltungshöhe

Hinzu kommt in diesem Entschiedenen Fall, dass dem Logo keine überragende Originalität zukomme, die es von alltäglicher graphischer Gestaltung abhebt. Dies führt dazu, dass selbst, wenn ein menschlicher Anteil unterstellt würde, die Gestaltungshöhe so gering ist, dass kein urheberrechtlicher Schutz zu rechtfertigen ist. Dies könnte sonst zu einer Monopolisierung simpler grafischer Formen führen, wenn eine KI zufällig ähnliche Ergebnisse für verschiedene Nutzer generiert.

Ausblick

Das AG München zeigt mit seinem Urteil erneut auf, wie viele neue rechtliche Fragestellungen sich durch den Einsatz moderner Technologien, insbesondere künstlicher Intelligenz ergeben. Durch die Nutzung dieser Tools ohne ausreichende juristische Absicherung, riskieren Unternehmen insbesondere in kreativen Prozessen ihren urheberrechtlichen Schutz.


"Bestehen Urheberrechte an KI-Bildern und KI-erzeugten Logos?"

von Max Baumann, LL.M., wiss. Mit.

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk