Was die Entscheidung für Rabatt- und Prospektwerbung praktisch bedeutet
Rabattwerbung wird rechtlich riskant, wenn Prozentangaben, Streichpreise oder Schlagworte wie „Preis-Highlight“ nicht am niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage ausgerichtet sind. Der Beitrag ordnet die EuGH-Entscheidung zu Art. 6a der Preisangabenrichtlinie für Handelsunternehmen, Marketingverantwortliche, Category Management, Vertrieb und Inhouse Legal ein.
Für die vertiefte Einordnung irreführender Preis- und Rabattkommunikation ist Werberecht die naheliegende fachliche Vertiefung.
Worum es hier geht
Im Kern geht es um die Frage, welcher Referenzpreis für eine hervorgehobene Preisermäßigung maßgeblich ist und wann eine Preiswerbung für Verbraucher irreführend werden kann.
Für wen das relevant ist
Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmen mit Prospektwerbung, Aktionspreisen, Filialkommunikation, POS-Freigaben und kontrollierten Rabattmechaniken.
Maßgebliche Grundlage
Rechtlich zentral sind Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG und in Deutschland § 11 PAngV. Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung.
Praktische Mitnahme
Der Prüfungsmaßstab betrifft nicht nur Prozentangaben. Auch Vorteilssignale und Gesamtaufmachung können problematisch sein, wenn sie eine echte Preisermäßigung suggerieren, die so nicht besteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine hervorgehobene Preisermäßigung darf nicht anhand eines anderen Referenzpreises attraktiver gerechnet werden, wenn rechtlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage maßgeblich ist.
- Die bloße Nennung des 30-Tage-Preises in einer Zusatzzeile beseitigt das Irreführungsrisiko nicht, wenn die eigentliche Rabattbotschaft auf etwas anderes abstellt.
- Die rechtliche Gefahr betrifft nicht nur Prozentangaben, sondern auch Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“, wenn sie aus Verbrauchersicht eine echte Ermäßigung nahelegen.
- Für Unternehmen zählen Referenzpreislogik, Gesamteindruck der Werbung und belastbare interne Dokumentation der Preisentwicklung zusammen.
Stand April 2026
Die EuGH-Linie ist im deutschen Lauterkeitsstreit nicht isoliert geblieben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet, dass das Landgericht Düsseldorf im Ausgangskomplex nach der EuGH-Vorlage eine Unterlassung ausgesprochen hat und dass das Oberlandesgericht Düsseldorf am 18.12.2025 in einem weiteren Aldi-Verfahren Preiswerbung beanstandet hat, wenn eine hervorgehobene Reduzierung auf eine UVP statt auf den niedrigsten 30-Tage-Preis bezogen wird. Das dort genannte OLG-Verfahren wird als nicht rechtskräftig bezeichnet.
Für die Werbepraxis verdichtet sich damit die Richtung: Prozentangaben, Streichpreise, Vorteilssignale und erläuternde Zusätze sollten nicht getrennt voneinander geprüft werden, sondern als eine einheitliche Rabattkommunikation.
Preisnachlässe in Werbeprospekten
10.04.2025
Werberecht. Preisnachlässe in Werbeprospekten können Verbraucher in die Irre führen, wenn die Bestimmung der Ermäßigungshöhe nicht auf Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG erfolgt ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vom Landgericht (LG) Düsseldorf geurteilt, dass Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist (Urteil vom 26. September 2024, Az. C-330/23).
In dem zugrundeliegenden Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG streiten die Beteiligten über Preisermäßigungsangaben in der Werbung von Aldi für den Verkauf von Lebensmitteln.
Konkret geht es um den Prospekt für die Woche vom 17.-22. Oktober 2022, in dem unter anderem Bananen und Ananasse mit Preisnachlässen beworben wurden. In dem Prospekt wurde zum einen der reduzierte Preis, der letzte Verkaufspreis und zudem der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben. Bei den Bananen wurde die Preisermäßigung zudem mit -23 % beziffert und die Ananasse als „Preishighlight“ beworben.
Der reduzierte Preis pro Kilo der Bananen betrug demnach 1,29 €, der letzte Verkaufspreis 1,69 € und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage 1,29 €.
Entsprechend wurden die Preise für die Ananas mit 1,49 €, 1,69 € und 1,39 € angegeben.
Aus der Preisgestaltung in der vorangegangenen Zeit zeigte sich, dass der Preis für ein Kilo Bananen seit Mitte September 2022 durchgehend 1,69 € betrug. Nur in der Woche vom 19.-24. September betrug er 1,29 € pro Kilo. Für die Ananas galten in den fünf Wochen vor dem streitgegenständlichen Werbeprospekt Stückpreise zwischen 1,39 € und 1,79 € und unmittelbar vor dem neuen Angebot 1,69 €.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hielt diese Werbung wegen unlauterer Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen für unzulässig und hat daher vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG erhoben und beantragt,
Aldi zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln mit Preisreduzierungen in Form eines Prozentsatzes zu werben und/oder werben zu lassen, wenn diese Reduzierung nicht auf der Grundlage des niedrigsten Preises ermittelt wird, der in den Märkten der Aldi-Unternehmensgruppe in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung dieser Ermäßigung verlangt wurde und
Aldi zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Verkauf von Lebensmitteln mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight“ unter Angabe eines Preises zu werben und/oder werben zu lassen, der höher ist als der Preis, der in den Märkten der Aldi-Unternehmensgruppe in den vorangegangenen 30 Tagen verlangt wurde.
Das Landgericht Düsseldorf – welches die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass Grundlage zur Bestimmung einer prozentualen Preisermäßigung oder Einordnung als „Preis-Highlight“, der „vorherige Preis“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie sein müsse, nicht teilte – setzte das Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2023 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Fragen zur Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG vor.
Unter Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrug der „vorherige Preis“ für das Kilo Bananen im Sinne von Art. 6a Abs. 1, 2 der vorgenannten Richtlinie somit 1,29 €, denn er betrug innerhalb der letzten (mindestens) 30 Tage, nämlich vom 19.-24. September, als günstigsten Preis schon einmal 1,29 €. Für die Ananas beläuft sich der „vorherige Preis“ demnach auf 1,39 €. In beiden Fällen lag, wenn man diese vorherigen Preise zugrunde liegt, schon überhaupt keine Rabattaktion mehr vor, wobei der Ananas-Stückpreis den zugrunde zu legenden vorherigen Preis sogar überstieg.
Der EuGH hat seine Entscheidung vor allem auf die nachfolgenden Erwägungen gestützt:
- Zunächst lasse sich anhand des Wortlauts von Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie nicht bestimmen, ob die Preisermäßigung auf Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Absatz 2 des Artikels zu bestimmen sei. Der Begriff „Ermäßigung“ verweise jedoch auf eine Verringerung eines zuvor angewandten Preises.
- Sinn und Zweck von Art. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie 98/6/EG sei die Verbesserung der Verbraucherinformation und Erleichterung des Vergleichs von Verkaufspreisen von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden.
- Erwägungsgrund Nr. 1 hebe darüber hinaus die Bedeutung eines transparenten Markts und korrekter Informationen für den Verbraucherschutz hervor.
- Erwägungsgrund Nr. 12 stelle ferner klar, dass einheitliche und transparente Informationen zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherzustellen seien.
- Der Verkaufspreis müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund Nr. 2 unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
- Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161, mit der Art. 6a in die Richtlinie 98/6/EG eingefügt wurde, verweise auf Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen sei. Das gleiche Ziel nenne auch Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 98/6/EG.
- Eine Auslegung des Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, wonach der „vorherige Preis“ im Sinne von Abs. 2 zwar genannt wird, die Ermäßigung aber auf Grundlage eines anderen Preises – hier dem Preis unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion – bestimmt wird, würde diesen Zwecken zuwiderlaufen und ermöglichen, Verbraucher in die Irre zu führen.
Worauf es bei Preisermäßigungen praktisch ankommt
- Referenzpreise sollten intern so dokumentiert sein, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage belastbar nachvollzogen werden kann.
- Rabattbotschaft, grafische Aufmachung und Erläuterungstext sollten immer zusammen geprüft werden. Ein Sternchenhinweis repariert keinen missverständlichen Gesamteindruck.
- Prozentangaben, Streichpreise und Vorteilssignale wie „Highlight“, „Top-Preis“ oder „noch günstiger“ verdienen eine gesonderte Freigabe, wenn sie als echte Preisermäßigung verstanden werden können.
Für Unternehmen ist das kein Randthema bloßer Preisetikettierung. Die Entscheidung betrifft Prospektwerbung, Aktionsmechaniken, Filialkommunikation, Kampagnenfreigaben und in vielen Konstellationen auch die saubere Abstimmung zwischen Marketing, Vertrieb und Rechtsabteilung.
FAQ zur Preiswerbung mit Preisreduzierungen
Muss sich jede Prozentangabe auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen?
Wenn die Gestaltung als Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG beziehungsweise § 11 PAngV auftritt, ist dieser Referenzpreis der maßgebliche Ausgangspunkt. Genau darauf zielt die EuGH-Entscheidung.
Reicht es aus, den 30-Tage-Preis irgendwo zusätzlich anzugeben?
Nein, nicht automatisch. Problematisch bleibt die Werbung insbesondere dann, wenn die eigentliche Rabattbotschaft aus Sicht der angesprochenen Verbraucher auf einen anderen Preis abstellt und dadurch eine größere Ersparnis suggeriert wird.
Sind UVP-Vergleiche damit generell unzulässig?
Nein. UVP-Vergleiche sind nicht pauschal ausgeschlossen. Riskant wird die Gestaltung aber dann, wenn sie aus Verbrauchersicht wie eine Eigenpreisermäßigung erscheint oder die hervorgehobene Ersparnis den Eindruck einer Rabattaktion des Händlers erzeugt, obwohl der rechtlich maßgebliche Referenzpreis ein anderer ist.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für Preiswerbung, Rabattkommunikation, Wettbewerbsfragen und angrenzende Marketingthemen sind bei ITMR insbesondere diese Ansprechpartner anschlussfähig.
Werberecht · Wettbewerbsrecht · Marketingrecht
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Auf der Werberechtsseite von ITMR als Experte für Werberecht ausgewiesen.
Markenrecht · IT-Recht · Werberecht · Wettbewerbsrecht
Emma-Marie Kürsch
Bearbeitet bei ITMR Tätigkeitsschwerpunkte unter anderem in Markenrecht, IT-Recht sowie angrenzenden Werbe- und Wettbewerbsfragen.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-330/23
- § 11 PAngV – Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
- Richtlinie 98/6/EG, insbesondere Art. 6a
- Europäische Kommission, Guidance zur Preisangabenrichtlinie und zur UGP-Richtlinie
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Übersicht zu Preisreduzierungen und Folgeentscheidungen
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: OLG Düsseldorf vom 18.12.2025 zu weiterer Aldi-Preiswerbung
Für den größeren Zusammenhang unternehmerischer Marktverhaltensfragen, Claims und Abgrenzung im Wettbewerb lohnt zusätzlich der Blick in den gewerblichen Rechtsschutz.