Die Entscheidung betrifft die wettbewerbsrechtliche Einordnung einer digitalen Vertragsänderung im B2C-Verhältnis. Für Unternehmen mit Abo-, Plattform- oder Streamingmodellen liegt der praktische Schwerpunkt auf der Frage, wie Leistungsänderungen rechtlich sauber kommuniziert und wirksam ausgestaltet werden. Wer solche Konstellationen breiter im Wettbewerbsrecht für Unternehmen verorten oder an der Schnittstelle zum E-Commerce-Recht einordnen will, findet dort den tragenden Rahmen.
Eine vertragsändernde E-Mail mit dem Hinweis „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ kann unlauter sein, wenn sie den Eindruck vermittelt, dass eine Leistungsänderung ohne Zustimmung wirksam eintritt.
Relevant ist der Fall vor allem für digitale Geschäftsmodelle, bei denen Leistungsumfang, Preisstruktur oder Nutzungsbedingungen gegenüber Bestandskundschaft angepasst werden sollen.
Schneller Einstieg
Die Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 16.12.2025 - 33 O 3266/24 befasst sich mit den rechtlichen Folgen einer einseitigen Vertragsänderung, die als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen könnte. Für die rechtliche Einordnung einer solchen Konstellation sind insbesondere Aspekte des IT-Rechts (E-Commerce) sowie des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbsrecht) von Bedeutung.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche formellen Anforderungen bei digitalen Vertragsänderungen in einem B2C-Verhältnis zu beachten sind.
Worum es in der Entscheidung im Kern geht
Das LG München I bejaht die Unlauterkeit und die Unzulässigkeit einer vertragsändernden E-Mail mit dem Inhalt „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“.
Rechtlicher Kern
Das LG München I sieht in der streitgegenständlichen E-Mail eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 II UWG.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund des Verfahrens
Am 03.01.2024 hatte Amazon die Prime-Video-Kundschaft per Mail informiert, dass ab dem 05.02.2024 in begrenztem Umfang Werbung gesendet würde. Wer keine Werbung sehen wolle, sollte im Monat 2,99 Euro mehr zahlen. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses gingen die Kunden jedoch von einem werbefreien Angebot aus. Durch die angekündigte Änderung können Inhalte, die bislang ohne Werbung verfügbar waren, künftig nur noch mit Werbeunterbrechungen angesehen werden.
Einerseits wurde erklärt, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die bisherigen Gebühren unverändert blieben. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass für die werbefreie Nutzung eine zusätzliche kostenpflichtige Option in Höhe von 2,99 Euro pro Monat gebucht werden müsse. Die ursprünglich geschuldete Leistung eines werbefreien Streams wurde somit einseitig in eine mit Werbeeinblendungen versehene Streaming-Leistung geändert.
Entscheidung des LG München I
In seinem Urteil vom 16.12.2025 - 33 O 3266/24 entschied das LG München I, dass Amazon nicht einseitig seine Vertragsbedingungen ändern darf und ein unterbliebener Hinweis auf die Zustimmungsbedürfnis eine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung gem. § 2 I Nr. 2 UWG iVm §§ 5 I,II Nr. 2 und 7 UWG darstellt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
Dieser weit zu verstehende Begriff erfasst alle Geschäftspraktiken im Rahmen einer Geschäftsstrategie eines Unternehmens, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf und der Lieferung der eigenen Produkte zusammenhängen. Die streitgegenständliche Email erfasst die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden und kündigt eine Änderung der Angebotszusammensetzung, d.h. bei der Lieferung der eigenen Produkte an. Die Mitteilung der Beklagten ist darauf gerichtet, dass ihre Kunden nicht tätig werden – „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ – und diese damit entsprechend getäuscht an der weiteren Vertragsdurchführung festhalten. Durch diese falsche Auskunft wird nämlich der Absatz gefördert. – (LG München, 33 O 3266/24, Rn. 35 -37)
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Bei einer unwahren Angabe liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Dies ist dann der Fall, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es für diese Beurteilung darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Der angesprochene Verkehr versteht die streitgegenständliche Email dahingehend, dass eine Änderung bei Prime Video im Hinblick auf die Werbeausstrahlung ansteht, auf die er keinen Einfluss hat und die zu ihrer Wirksamkeit nicht seiner Zustimmung bedarf. Die Feststellung „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ macht deutlich, dass eine Entscheidung, Mitwirkungsmöglichkeit oder gar ein Zustimmungserfordernis des Adressaten nicht besteht. Das Recht zur einseitigen Vertragsänderung ist der Beklagten vertraglich jedoch nicht eingeräumt, aus den AGB ergibt sich nichts anderes. – (LG München I, 33 O 3266/24, Rn. 41 bis 56)
Takeaway
Der besprochene Fall verdeutlicht, dass eine einseitige Vertragsänderung ohne Zustimmung des Vertragspartners rechtlich nicht zulässig ist und der Vertrag in einem solchen Fall zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden muss. Die Möglichkeit, sich durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts von der Vertragsänderung „freizukaufen“, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Zuständige Ansprechpartner bei ITMR
Jean Paul P. Bohne
Für wettbewerbsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Streitlagen rund um unlautere geschäftliche Handlungen, Werbung und digitale Vertriebsmodelle.
Andreas Buchholz
Für IT-rechtliche und E-Commerce-bezogene Fragen bei digitalen Vertragsmodellen, Plattformen und Online-Geschäftsprozessen.
Einordnung für Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass Änderungen an Leistungsumfang, Preisstruktur oder Nutzungslogik in digitalen Vertragsmodellen nicht nur vertragsrechtlich, sondern auch lauterkeitsrechtlich relevant werden können. Gerade bei Streaming-, Abo-, Plattform- und sonstigen Online-Angeboten sollte die Kommunikation von Änderungen deshalb nicht nur verständlich, sondern auch im Ergebnis rechtlich tragfähig sein.
Wer Konstellationen dieser Art im größeren Zusammenhang prüfen oder gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorgehen will, findet den fachlichen Rahmen im Wettbewerbsrecht für Unternehmen.