ITMR Prime Video Werbung Amazon unlauter

Prime Video Werbung: Amazons Vertragsänderung unlauter

Rechtsreferendar Seven IT-Recht

Özkan Seven

Author
Urteilsanalyse · LG München I, 16.12.2025 · 33 O 3266/24

Erstveröffentlichung 19. April 2026 · Aktualisiert am · Rechtsstand: 1. September 2026

Das Landgericht München I hat die E-Mail für unlauter gehalten, mit der Amazon seine Prime-Video-Kundschaft über Werbeeinblendungen informierte. Der Satz „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ erweckte den Eindruck, die Leistungsänderung trete ohne Zustimmung ein. Für Unternehmen mit Abo-, Plattform- oder Streamingmodellen liegt der praktische Schwerpunkt auf der Frage, wie Leistungsänderungen gegenüber Bestandskunden wirksam und lauterkeitsrechtlich sauber ausgestaltet werden. Wer solche Konstellationen breiter im Wettbewerbsrecht für Unternehmen verorten oder an der Schnittstelle zum E-Commerce-Recht einordnen will, findet dort den tragenden Rahmen.

Entscheidung im Kern

Eine vertragsändernde E-Mail mit dem Hinweis „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ kann unlauter sein, wenn sie den Eindruck vermittelt, dass eine Leistungsänderung ohne Zustimmung wirksam eintritt.

Verfahrensstand

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Amazon hat Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht München anhängig. Einzelheiten im Abschnitt Verfahrensstand.

Schneller Einstieg

Die Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 16.12.2025 – 33 O 3266/24 befasst sich mit den rechtlichen Folgen einer einseitigen Vertragsänderung. Sie kommt als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Für die Einordnung einer solchen Konstellation sind vor allem das IT-Recht mit dem E-Commerce und der gewerbliche Rechtsschutz mit dem Wettbewerbsrecht von Bedeutung.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche formellen Anforderungen bei digitalen Vertragsänderungen in einem B2C-Verhältnis zu beachten sind.

Worum es in der Entscheidung im Kern geht

Das LG München I hält die vertragsändernde E-Mail mit dem Inhalt „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ für unlauter und untersagt sie.

Rechtlicher Kern

Das LG München I sieht in der streitgegenständlichen E-Mail eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Amazon hat Berufung eingelegt.

Verfahrensstand und Beteiligte

Wer nach dem Aktenzeichen sucht, sucht in aller Regel den Stand des Verfahrens. Deshalb steht er hier vor der Sache.

Gericht
Landgericht München I, 33. Zivilkammer, auf Wettbewerbssachen spezialisiert
Aktenzeichen
33 O 3266/24
Datum
16. Dezember 2025, Endurteil
Kläger
Verbraucherzentrale Bundesverband
Beklagte
Amazon Digital Germany GmbH
Verfahrensart
Unterlassungsklage, eingetragen im Verbandsklageregister
Klageeingang
14. März 2024, zugestellt am 17. April 2024 nach dem Verbandsklageregister
Rechtskraft
nicht rechtskräftig
Rechtsmittel
Berufung der Beklagten, anhängig beim Oberlandesgericht München nach dem Verbandsklageregister, nicht aus einer Gerichtsquelle
Stand
1. September 2026. Grundlage der Angaben zu Klageeingang und Rechtsmittel ist das Verbandsklageregister der Verbraucherzentrale mit Standdatum 30. Juni 2026. Gericht, Datum, Aktenzeichen, Beteiligte und Tenor beruhen auf dem Urteil und der Pressemitteilung des Landgerichts.

Paralleles Verfahren: Neben der Unterlassungsklage des Bundesverbands läuft eine Abhilfeklage der Verbraucherzentrale Sachsen beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Der erste Verhandlungstermin fand am 19. Mai 2026 statt. Das Klageregister schloss drei Wochen danach. Beide Verfahren betreffen denselben Sachverhalt, verfolgen aber verschiedene Ziele: Unterlassung hier, Leistung an die angemeldeten Verbraucher dort.

Hintergrund des Verfahrens

Am 03.01.2024 hatte Amazon die Prime-Video-Kundschaft per E-Mail unter dem Betreff „Änderung zu Prime Video“ informiert, dass ab dem 05.02.2024 Titel in begrenztem Umfang Werbung enthalten könnten. Wer keine Werbung sehen wolle, sollte im Monat 2,99 Euro mehr zahlen. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses gingen die Kunden von einem werbefreien Angebot aus. Durch die angekündigte Änderung können Inhalte, die bislang ohne Werbung verfügbar waren, künftig nur noch mit Werbeunterbrechungen angesehen werden.

Einerseits wurde erklärt, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die bisherigen Gebühren unverändert blieben. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass für die werbefreie Nutzung eine zusätzliche kostenpflichtige Option in Höhe von 2,99 Euro pro Monat gebucht werden müsse. Die ursprünglich geschuldete Leistung eines werbefreien Streams wurde somit einseitig in eine mit Werbeeinblendungen versehene Streaming-Leistung geändert.

Amazon hat sich im Verfahren darauf berufen, Prime Video sei ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem Werbung nach den medienrechtlichen Vorschriften Teil des Programms sein könne. Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war, nicht, was medienrechtlich zulässig wäre.

Entscheidung des LG München I

In seinem Urteil vom 16.12.2025 – 33 O 3266/24 hat das LG München I entschieden, dass Amazon seine Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern darf. Die E-Mail ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG und als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7 UWG unlauter, weil der Hinweis auf das Zustimmungserfordernis unterblieb.

§ 2 UWG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist […]

2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;

Dieser weit zu verstehende Begriff erfasst alle Geschäftspraktiken im Rahmen einer Geschäftsstrategie eines Unternehmens, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf und der Lieferung der eigenen Produkte zusammenhängen. Die streitgegenständliche Email erfasst die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden und kündigt eine Änderung der Angebotszusammensetzung, d.h. bei der Lieferung der eigenen Produkte an. Die Mitteilung der Beklagten ist darauf gerichtet, dass ihre Kunden nicht tätig werden – „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ – und diese damit entsprechend getäuscht an der weiteren Vertragsdurchführung festhalten. Durch diese falsche Auskunft wird nämlich der Absatz gefördert. – (LG München I, 33 O 3266/24, Rn. 35 bis 37)

§ 5 UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Bei einer unwahren Angabe liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Dies ist dann der Fall, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es für diese Beurteilung darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Der angesprochene Verkehr versteht die streitgegenständliche Email dahingehend, dass eine Änderung bei Prime Video im Hinblick auf die Werbeausstrahlung ansteht, auf die er keinen Einfluss hat und die zu ihrer Wirksamkeit nicht seiner Zustimmung bedarf. Die Feststellung „Für Dich besteht kein Handlungsbedarf“ macht deutlich, dass eine Entscheidung, Mitwirkungsmöglichkeit oder gar ein Zustimmungserfordernis des Adressaten nicht besteht. Das Recht zur einseitigen Vertragsänderung ist der Beklagten vertraglich jedoch nicht eingeräumt, aus den AGB ergibt sich nichts anderes. – (LG München I, 33 O 3266/24, Rn. 41 bis 56)

Was das Gericht Amazon aufgegeben hat

Der Tenor reicht über die bloße Unterlassung hinaus und ist der praktisch interessanteste Teil der Entscheidung.

Berichtigungsschreiben an die Kundschaft

Amazon ist verurteilt worden, den betroffenen Kunden binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils eine Richtigstellung zu übersenden. Sie soll klarstellen, dass die Einführung der Werbung ihrer Zustimmung bedurft hätte.

Weil die Verpflichtung an die Rechtskraft anknüpft, wird sie erst mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens fällig. Für Unternehmen ist das die eigentliche Nachricht: Eine unzutreffende Änderungsmitteilung kann nicht nur untersagt, sondern auch aktiv richtiggestellt werden müssen, und zwar gegenüber demselben Adressatenkreis.

Takeaway

Der Fall zeigt, dass eine einseitige Änderung des Leistungsumfangs ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht wirksam wird. Der Vertrag läuft dann zu den ursprünglichen Bedingungen weiter. Gekündigt werden muss er deswegen nicht.

Unlauter war nach der Entscheidung die Mitteilung, nicht das kostenpflichtige Zusatzangebot als solches. Beanstandet wurde, dass die E-Mail den Eindruck erweckte, die Änderung trete ohne Zustimmung ein und die Kundschaft habe darauf keinen Einfluss. Wer eine Leistungsänderung ankündigt, muss das Zustimmungserfordernis benennen, statt es zu verschweigen.

Zuständige Ansprechpartner bei ITMR

Jean Paul P. Bohne

Für wettbewerbsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Streitlagen rund um unlautere geschäftliche Handlungen, Werbung und digitale Vertriebsmodelle.

Andreas Buchholz

Für IT-rechtliche und E-Commerce-bezogene Fragen bei digitalen Vertragsmodellen, Plattformen und Online-Geschäftsprozessen.

Einordnung für Unternehmen

Die Entscheidung zeigt, dass Änderungen an Leistungsumfang, Preisstruktur oder Nutzungslogik in digitalen Vertragsmodellen nicht nur vertragsrechtlich, sondern auch lauterkeitsrechtlich relevant werden können. Gerade bei Streaming-, Abo-, Plattform- und sonstigen Online-Angeboten sollte die Kommunikation von Änderungen deshalb nicht nur verständlich, sondern auch im Ergebnis rechtlich tragfähig sein.

Wer eine Änderungsmitteilung entwirft, prüft vor dem Versand drei Punkte: Besteht überhaupt ein vertragliches Änderungsrecht? Wird das Zustimmungserfordernis benannt, statt umschrieben? Und ist die Wahlmöglichkeit so dargestellt, dass sie als Wahl erkennbar bleibt?

Wer Konstellationen dieser Art im größeren Zusammenhang prüfen oder gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorgehen will, findet den fachlichen Rahmen im Wettbewerbsrecht für Unternehmen.

Änderungsprotokoll

Abschnitt „Verfahrensstand und Beteiligte“ neu aufgenommen: Spruchkörper, Kläger, Beklagte, Klageeingang, Rechtskraft und das anhängige Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht München. Hinweis auf die parallele Abhilfeklage beim Bayerischen Obersten Landesgericht ergänzt. Abschnitt „Was das Gericht Amazon aufgegeben hat“ zum Berichtigungsschreiben neu aufgenommen. Amazons Argument des rundfunkähnlichen Telemediums ergänzt. Der Takeaway ist neu gefasst: Eine einseitige Änderung wird nicht wirksam, der Vertrag muss deswegen aber nicht beendet werden. Unlauter war die Mitteilung, nicht das Zusatzangebot. Normzitierung berichtigt, § 2 UWG ist Begriffsbestimmung. Rechtsstandzeile, Prüffragen und dieses Protokoll neu.
Erstveröffentlichung der Urteilsanalyse zu LG München I, Urteil vom 16.12.2025 – 33 O 3266/24.

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