Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft keine Randfrage der Ladenkommunikation, sondern einen eng begrenzten Ausnahmetatbestand des Tabakerzeugnisgesetzes. Wer Tabak- oder E-Zigarettenwerbung im Sichtbereich von Außenflächen oder Fensterflächen ausspielt, sollte die Grenzen des Werbeverbots im Werberecht nicht vom Standort des Screens, sondern vom Ort der Wahrnehmung her denken.
Worum es hier geht
Ob digitale Tabakwerbung hinter einer Außenscheibe noch Innenwerbung ist oder bereits als verbotene Außenwerbung gilt.
Für Tankstellenbetreiber, Filialkonzepte mit Mischsortiment, Marketingverantwortliche und Unternehmen mit sichtbarer Produktkommunikation im Schaufenster- oder Eingangsbereich.
Die Fachhandelsausnahme des § 20a Abs. 1 Satz 2 TabakerzG ist eng. Eine Tankstelle fällt nach der hier besprochenen Entscheidung nicht darunter.
Entscheidend ist nicht, wo der Bildschirm technisch montiert ist, sondern ob die Werbebotschaft außerhalb des Ladenraums bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Digitale Werbung für Tabakwaren oder E-Zigaretten hinter der Außenscheibe einer Tankstelle kann Außenwerbung im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes sein.
- Für die Einordnung ist nach der Entscheidung nicht der Montageort des Werbeträgers ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die Werbung typischerweise wahrgenommen wird.
- Die Ausnahme für Außenflächen und Fensterflächen des Fachhandels schützt nach der hier besprochenen Linie nicht ohne Weiteres gemischte Vertriebsformen wie Tankstellen.
- Die Entscheidung ist für die Praxis deshalb bedeutsam, weil Schaufensterwerbung in § 2 Nr. 9 TabakerzG ausdrücklich als Außenwerbung erfasst ist.
Stand April 2026
Die Stuttgarter Linie ist praktisch relevant geblieben. Für 2025 ist ein weiteres Verfahren zur Außenwerbung für Tabakprodukte an einer Tankstelle beim OLG Stuttgart dokumentiert (Urteil vom 30.04.2025 – 2 UKl 9/24). Das spricht dafür, die hier besprochene Entscheidung nicht als singulären Sonderfall zu lesen, sondern als belastbaren Hinweis auf eine weiterhin enge Handhabung der Fachhandelsausnahme.
Werbung für Tabakwaren und E-Zigaretten an Tankstelle unzulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied mit Urteil vom 01.08.2024 - 2 UKI 2/24, dass die elektronische Werbung für Tabakwaren und E-Zigaretten an einer Tankstelle unzulässig ist. Bei Tankstellen handele es sich nämlich nicht um Tabakfachhändler, für welche ein Ausnahmetatbestand greife.
Die Parteien stritten im Kern über die rechtliche Zulässigkeit einer Werbung für Tabakerzeugnisse. Der Beklagte, ein Tankstellenbetreiber, warb für Zigaretten auf einem, hinter der Außenscheibe seiner Tankstelle angebrachten elektronischen Bildschirm. In Deutschland sind für eine Werbung dieser Art im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) gewisse Voraussetzungen normiert. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, missbilligte die streitgegenständliche Tabakwerbung und klagte auf Unterlassung nach § 2 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) in Verbindung mit § 20a Satz 1 TabakerzG – mit Erfolg.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Tankstelle ihre Werbung zu unterlassen hat und stellt sich damit auf die Seite der Verbraucherschützer. Der 2. Senat des OLG Stuttgart stellte fest, dass die Werbung als Außenwerbung im Sinne des § 2 Nr. 9 TabakerzG zu qualifizieren ist.
Zwar gibt der Wortlaut keinen eindeutigen Aufschluss, was von dem Begriff der „Außenwerbung“ umfasst wird. Legt man den Sinn und Zweck der Norm zu Grunde, ist auf den Ort abzustellen, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder jedenfalls erwartbar wahrgenommen wird. Der Ort, an dem die Werbung angebracht wird, spielt hier keine Rolle. Die entscheidenden Richter machen die Ziele des Tabakwerbeverbots deutlich:
„Der Zweck des Tabakwerbeverbotes besteht darin, den Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen vor den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgehen und ihn anreizen sollen, Tabakprodukte zu erwerben und zu konsumieren. Für den Konsumanreiz spielt es keine Rolle, ob die Werbebotschaft innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes produziert und abgesandt wird. Entscheidend für die Wirkung ist, ob sie in dem „geschützten“ Raum wahrgenommen wird.“
Deutlich werde diese Auffassung dadurch, dass der Gesetzgeber in § 2 Nr. 9 TabakerzG Schaufensterwerbung ausdrücklich als Außenwerbung kategorisiert. Nicht überzeugend ist daher der Vortrag des Beklagten, dass sich derjenige, der die Werbung wahrnehme, schon im Verkaufsumfeld befinde und damit nicht vom Werbeverbot erfasst sein müsse.
Der Beklagte konnte auch nicht nachweisen, dass für seine Tankstelle der Ausnahmetatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 2 TabakerzG greife.
Hiernach wird das Verbot des Betreibens von Außenwerbung für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels aufgehoben. Privilegiert werden soll damit der Fachhandel für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Als Interpretationsgrundlage der Entscheidung weist der Senat auf den Hintergrund der Ausnahmevorschrift aus § 20a Abs. 1 Satz 2 TabakerzG hin:
„Diese Ausnahme soll das Werbeverbot ersichtlich vor dem Verdikt der Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen das Übermaßverbot schützen. Ein Verstoß gegen die grundrechtlichen Schutzschranken läge vor, wirkte das Werbeverbot gegenüber „klassischen“ Tabakwarenhändlern erdrosselnd. Für den Bestand dieses hergebrachten Berufszweiges wöge ein Werbeverbot weit schwerer als gegenüber Unternehmen mit einem gemischten Warensortiment. Es beeinträchtigte sie im Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Betätigung, weil ihnen eine nach außen wirkende Werbung für ihr Warenangebot im Ergebnis unmöglich gemacht würde und sie damit weitgehend von Laufkundschaft abgeschnitten würde“.
Ob eine Ausschließlichkeit für den Fachhandel von Tabakwaren zu fordern ist oder ob die Zuordnung zum Fachhandel durch traditionell mit dem Tabakverkauf einhergehende Geschäftsfelder ausgeschlossen wird, kann dahinstehen. Jedenfalls erfüllt eine Tankstelle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Ihr primärer Zweck ist die Versorgung der Kunden mit Fahrzeugtreibstoffen. Des Weiteren könne eine Tankstelle keine besonderen Qualifikation ihres Personals in Tabakwaren aufzeigen.
Daher greift der Ausnahmetatbestand nicht und die Werbung verstößt gegen das verbraucherschützende Verbot der Außenwerbung gem. § 20a Abs. 1 Satz 1 TabakerzG.
Worauf es praktisch ankommt
Die Entscheidung lässt sich für die Praxis auf eine enge Frage verdichten: Ist die Werbung aus dem geschützten Innenraum herausgelöst, weil sie von außen wahrgenommen werden soll oder erwartbar wahrgenommen wird, steigt das Risiko eines Verstoßes gegen § 20a TabakerzG deutlich. Das betrifft nicht nur klassische Plakatflächen, sondern auch digitale Schaufensterlösungen.
Die Entscheidung trägt hier
- Digitale Werbung hinter einer Außenscheibe, die von außen sichtbar ist.
- Kommunikation im Sichtbereich von Passanten und Laufkundschaft.
- Mischsortiment mit anderem primären Geschäftszweck als Tabakfachhandel.
- Berufung auf eine Fachhandelsausnahme ohne klare fachhandelstypische Prägung.
Die Entscheidung sagt nicht alles
- Sie beantwortet nicht pauschal jede denkbare Innenkommunikation am Point of Sale.
- Sie macht nicht jede Verkaufsstelle automatisch zum Fachhandel.
- Sie ersetzt keine gesonderte Prüfung anderer Werbeverbote und Spezialmaterien.
- Sie bedeutet nicht, dass der Montageort eines Screens die rechtliche Bewertung rettet.
Kurzfragen zum Urteil
Ist damit jede Tabakwerbung an Tankstellen untersagt?
Nein. Die besprochene Entscheidung betrifft Außenwerbung im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes. Maßgeblich ist, ob die Werbung außerhalb des Ladenraums wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden soll.
Warum war der Bildschirm hinter der Scheibe rechtlich nicht „innen“ genug?
Weil das OLG Stuttgart auf den Ort der Wahrnehmung abstellt. Sichtbarkeit nach außen kann deshalb aus einer technisch innen platzierten Anzeige rechtlich relevante Außenwerbung machen.
Hilft die Fachhandelsausnahme einer Tankstelle regelmäßig weiter?
Nach der hier besprochenen Linie nicht ohne Weiteres. Das Gericht hat die Tankstelle wegen ihres primären Geschäftszwecks und der fehlenden fachhandelstypischen Prägung nicht als privilegierten Fachhandel behandelt.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Was davon heute fortgilt
Die Entscheidung bleibt für sichtbare Tabakwerbung an Verkaufsstellen mit Mischsortiment wichtig. Wer Außenflächen, Fensterflächen oder nach außen einsehbare Displays nutzt, sollte die Reichweite des Werbeverbots sorgfältig prüfen und angrenzende Fragen des Werberechts früh mitdenken.
Bei ITMR sind für die rechtliche Einordnung solcher Konstellationen insbesondere diese Ansprechpartner naheliegend:
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Besonders anschlussfähig, wenn Werberecht, Medienbezug, Schutzrechte und wirtschaftliche Risikosteuerung zusammenlaufen.
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten im gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Werberecht. Besonders passend bei marken-, content- und produktnahen Werbefällen.
Außenwerbung für Tabakerzeugnisse an Tankstelle unzulässig