Einordnung
Dieser Beitrag ist eine Kanzlei-Mitteilung aus Mai 2019. Sein heutiger Mehrwert liegt vor allem in der Einordnung der Schnittstellen zwischen strafrechtlichen Vorwürfen, technischen Sachverhalten und Schutzrechtsbezug.
Wer einen aktuellen fachlichen Einstieg in digitale Streit- und Strukturfragen sucht, findet die breitere Orientierung im IT-Recht. Der nachfolgende Text bleibt als zeitgebundene Einordnung eines damaligen Teamausbaus lesbar und nicht als aktuelle Teamübersicht.
Worum es hier geht
Im Mittelpunkt steht die damalige Erweiterung des Teams um strafrechtliche Erfahrung mit IT- und IP-Bezug.
Warum der Beitrag älter ist
Die Meldung dokumentiert einen Stand aus dem Jahr 2019 und ist deshalb heute vor allem historisch einzuordnen.
Was weiterhin trägt
Die Verzahnung von Cyberdelikten, technischen Abläufen und Schutzrechten ist in der Praxis weiterhin relevant.
Stand April 2026
Der Beitrag ist in erster Linie als damalige Kanzlei-Meldung zu lesen. Inhaltlich bleibt die angesprochene Schnittstelle zwischen IT-Recht, Cybercrime und Schutzrechten jedoch aktuell.
- Das BKA weist für 2024 bundesweit 131.391 in Deutschland verübte Cybercrime-Fälle in der Inlands-PKS aus.
- Für typische IT-bezogene Delikte bleiben insbesondere §§ 202a ff., § 263a, § 303a und § 303b StGB zentrale Bezugspunkte.
- Wo Sachverhalte zusätzlich Urheber- oder Kennzeichenrechte berühren, kommen neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Vorschriften in Betracht.
Bei sicherheitsbezogenen Vorfällen, technischen Pflichtlagen oder Governance-Fragen führt die vertiefte Einordnung im Bereich Cybersecurity weiter.
Die Kanzlei ITMR Rechtsanwälte | Fachanwälte freut sich, einen neuen Kollegen im Anwaltsteam begrüßen zu können.
Der nachfolgende Text stammt aus dem ursprünglichen Beitrag.
Herr Rechtsanwalt Markus Schultz verstärkt das Team mit seiner Leidenschaft und Expertise. Mit Herrn Rechtsanwalt Schultz verfügt die Kanzlei nunmehr auch über weitreichende Erfahrungen und Fachkenntnisse im IT/IP Strafrecht. Nachdem er zunächst für einige Zeit in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei sein Wissen im IT-Recht erlangte, war er sodann lange Zeit selbständig als Strafverteidiger tätig. Zukünftig wird er bei uns die beiden Bereiche vereinen und sich dementsprechend dem IT/IP Strafrecht widmen.
Aus unserer Sicht ist dieses Rechtsgebiet ein gewichtiger Teil des IT-Rechts. So gibt es neben den im Strafgesetzbuch direkt verankerten Straftatbeständen aus dem IT-Recht (Computerbetrug, Ausspähen von Daten etc.) weitere Überschneidungen zum Strafrecht im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie zur Cybersecurity.
Die sogenannten Cyberdelikte werden auch unter Computerkriminalität beschrieben und umfassen alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik oder gegen diese begangen werden. Insbesondere im Bereich IP nimmt das Strafrecht immer größere Bedeutung an. Die junge Vergangenheit hat gezeigt, dass also im Bereich der Verletzung der Intellectual Property (IP) das Strafrecht immer relevanter wird. Hier seien beispielhaft die jüngsten medienwirksamen Verfahren gegen illegale Streamingdienste wie kino.to genannt.
Die Sachverhalte sind hier meistens eng mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften des gesamten IT-Rechts verwoben. Ein guter Strafverteidiger im IT/IP Strafrecht muss daher nach unserer Auffassung über die entsprechende zivilrechtliche Erfahrungen und Fachkenntnisse im IT-Recht verfügen.
Wir sind davon überzeugt, dass wir mit Rechtsanwalt Schultz nunmehr über diese kombinierte Expertise verfügen und freuen uns, unser Beratungsangebot zukünftig auch auf die Bereiche IT/IP Strafrecht erweitern zu können.
Mit der Verstärkung unseres Teams durch Rechtsanwalt Markus Schultz erweitern wir unsere Kompetenzen im IT/IP-Strafrecht und bieten Ihnen spezialisierte Unterstützung in diesem zunehmend wichtigen Bereich. Unsere Kanzlei verbindet strafrechtliches Know-how mit tiefem Verständnis für IT- und Urheberrecht, um Sie in komplexen Fällen von Cyberkriminalität effektiv zu vertreten.
Wir unterstützen Sie in Strafverfahren, die Cyberdelikte wie Computerbetrug oder Datenmissbrauch betreffen. Unsere Anwälte prüfen die Vorwürfe, etwa im Zusammenhang mit illegalen Streamingdiensten wie kino.to, und entwickeln Verteidigungsstrategien, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte des IT-Rechts berücksichtigen, um Ihre Interessen zu schützen. Für Unternehmen bieten wir Beratung, um strafrechtliche Risiken im Bereich Intellectual Property (IP) zu minimieren.
Dies umfasst die Prüfung Ihrer Geschäftsprozesse, um Verstöße gegen Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte zu vermeiden, und die Schulung Ihrer Mitarbeiter zu rechtlichen Anforderungen in der digitalen Welt.
In Strafverfahren vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck, sei es als Beschuldigter oder Geschädigter. Wir analysieren die Sachlage, etwa bei Verletzungen von Schutzrechten, und setzen Ihre Ansprüche oder Abwehransprüche durch. Unsere Expertise ermöglicht es uns, die Schnittstellen zwischen Strafrecht und IT-Recht präzise zu bearbeiten. Präventiv helfen wir Ihnen, Ihre Geschäftsmodelle so zu gestalten, dass Sie vor Cyberdelikten geschützt sind.
Dies umfasst die Beratung zu IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Gestaltung von Verträgen, die Ihre Schutzrechte absichern. Besonders in der dynamischen Welt des IT/IP-Strafrechts ist eine vorausschauende Absicherung entscheidend.
Cyberkriminalität und IP-Verletzungen erfordern eine fundierte rechtliche Begleitung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zum IT/IP-Strafrecht zu klären oder Unterstützung in Strafverfahren zu erhalten. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen in diesem komplexen Bereich zu wahren.
Was davon heute wichtig bleibt
Digitale Strafsachverhalte lassen sich selten isoliert beurteilen. Sobald technische Systeme, Datenzugriffe, Plattformmodelle oder Schutzrechte betroffen sind, müssen Tatvorwurf, technische Realität und zivilrechtliche Vorfragen zusammen gelesen werden.
- Technische Abläufe und Datenflüsse müssen früh präzise rekonstruiert werden.
- Bei IP-Bezug reicht die rein strafrechtliche Betrachtung häufig nicht aus.
- Für die heutige fachliche Einordnung ist der strukturierende Einstieg im IT-Recht der passendere Ausgangspunkt.
Offizielle Quellen und Vertiefung
- Bundeslagebild Cybercrime 2024 des BKAAmtliche Zahlen und aktuelle Lagebeschreibung zur Cyberkriminalität in Deutschland.
- § 202a StGB – Ausspähen von DatenGrundnorm für unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten.
- § 263a StGB – ComputerbetrugStrafrechtlicher Bezugspunkt bei manipulativen Eingriffen in Datenverarbeitungsvorgänge.
- § 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter WerkeStrafrechtliche Flankierung des Urheberrechts.
- § 143 MarkenG – Strafbare KennzeichenverletzungRelevante Vorschrift bei kennzeichenrechtlichem Strafbezug.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Die heutige Einordnung des Themenfelds verlangt typischerweise IT-rechtliches, sicherheitsbezogenes und schutzrechtsnahes Verständnis.
Dr. Alexander Pleh
Rechtsanwalt | Partner
Naheliegend, wenn technische Sachverhalte, Cybersecurity, IT-Sicherheitsrecht oder ein sicherheitsbezogener Vorfall die Fallstruktur prägen.
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin
Passend, wenn Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzbezug oder sonstige Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in den Sachverhalt hineinreichen.
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