ITMR Kein Zweitverkauf auf der Wiesn 2022

Kein Zweitverkauf von Reservierungen auf der Wiesn 2022

Abmahnung UWG Rechtsanwalt Weidenkeller Urheberrecht

Otto Weidenkeller

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Urteilsbesprechung
April 2022 UWG Irreführung Oktoberfest Zweitmarkt

Der Beitrag ordnet zwei Münchner Entscheidungen zum kommerziellen Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen ein. Im Kern geht es um die Frage, wann ein Angebot als Reservierung beworben werden darf und wann darin eine irreführende geschäftliche Handlung liegt. Für die lauterkeitsrechtliche Einordnung ist vor allem maßgeblich, ob Anbieter den versprochenen Anspruch tatsächlich verschaffen können und ob Einschränkungen für Verbraucher klar, deutlich und unmissverständlich erkennbar sind.

Worum es hier geht

Der Fall liegt im Wettbewerbsrecht. Berührt ist daneben das Werberecht, weil die rechtliche Bewertung wesentlich am Eindruck der Angebotsdarstellung ansetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Angebot ist lauterkeitsrechtlich riskant, wenn es den Eindruck einer gesicherten Reservierung vermittelt, obwohl ein belastbarer Anspruch tatsächlich noch nicht verschafft werden kann.
  • Die bloße Bezeichnung als Option genügt nicht, wenn die Gesamtgestaltung des Angebots weiterhin wie ein regulärer Reservierungsverkauf wirkt.
  • Die Entscheidungen sind keine allgemeine Absage an jede Übertragung von Reservierungen, sondern eine konkrete Bewertung der beworbenen Angebotsform und ihrer Irreführungsgefahr.
  • Für die Praxis bleibt § 5 UWG zentral, wenn Verfügbarkeit, Einlassberechtigung, Weiterveräußerbarkeit oder Reichweite eines Angebots werblich stärker erscheinen als sie rechtlich und tatsächlich abgesichert sind.

Stand April 2026

Der Beitrag bleibt als Einordnung der damaligen Rechtslage relevant, ist heute aber in einem veränderten praktischen Umfeld zu lesen. Für viele Festzelte existiert inzwischen ein offizielles Buchungs- und Wiederverkaufsportal der Wiesnwirte, über das nicht genutzte Reservierungen legal zum Originalpreis getauscht oder verkauft werden können. Das nimmt dem grauen Zweitmarkt einen Teil seiner praktischen Bedeutung, ändert aber nichts an der lauterkeitsrechtlichen Grundlinie dieses Beitrags: Wer eine Reservierung oder ein reservierungsähnliches Recht anbietet, muss transparent machen, was tatsächlich verschafft wird und was nicht.

Beitrag im Wortlaut

Keine Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte

Eine Berliner Eventagentur darf keine Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, Bräurosl“ und Hofbräu“ auf ihrer Internetseite für das Oktoberfest 2022 anbieten und veräußern. Das entschied am 04.04.2022 die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I auf drei zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen (Urt. v. 4.4.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Drei Gastronomiebetriebe klagten gegen das Angebot der Eventagentur, weil noch gar nicht klar gewesen sei, ob das diesjährige Oktoberfest stattfindet. Während der Münchner Wirtschaftsreferent und Wiesn-Chef Clemens Baumgärtner (CSU) sich für die Veranstaltung aussprach, zeigte sich der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) skeptisch vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine. Zwei Mal war das Fest nun wegen der Pandemie ausgefallen.

Die Eventagentur verwies in ihrer Argumentation auf einen grauen Kasten auf ihrer Webseite, in dem darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dies stelle keine irreführende Geschäftspraxis gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchen dar und kläre sie deutlich darüber auf, dass sich nicht um finale Oktoberfesttickets handele.

Weil die Agentur ihren Kundinnen und Kunden aktuell keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Tischreservierung verschaffen kann, entschied die Kammer, dass das Angebot einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle, weil es irreführend sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die reine Option müsse deutlich und unmissverständlich gekennzeichnet sein. Die Reservierungen dürfen von der Agentur nur dann als solche verkauft werden, wenn sie den Käuferinnen und Käufern die erforderlichen Einlassunterlagen auch tatsächlich zur Verfügung stellen könne.

Die Praxis ist den Wirten schon lange ein Dorn im Auge. So waren die Wiesnwirte schon letztes Jahr vor demselben Gericht gegen eine Eventagentur siegreich (Urt. v. 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20). Diese hatte Reservierungen für die dann abgesagte Wiesn 2020 im Festzelt Ochsenbraterei zu Preisen zwischen 1.990 und 3.299 Euro angeboten. Bei der Wirtin selbst fallen lediglich 400 Euro Mindestverzehr für einen Tisch mit etwa zehn Personen an.

Eine gegen diese Praxis gerichtete Unterlassungsklage hatte Erfolg. Daneben muss die Agentur Auskunft über ihre Quellen und den Umfang der Verkäufe geben und ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Auch hier entschied das Gericht, dass das Angebot irreführend sei und gegen das UWG verstoße. Die Ochsenbraterei verbietet nämlich den Weiterverkauf von Tischreservierungen. Das Verbot sei auch wirksam, weil die Reservierungen personalisiert und nicht übertragbar sind. Darüber hinaus verfolge es einen „anerkennenswerten Zweck“. Es soll nämlich ein sozialverträgliches Preisgefüge sichergestellt und „damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest ermöglichen“.

Was davon heute fortgilt

Für Unternehmen, Agenturen und Plattformen ist der Fall vor allem eine Warnung vor werblich überdehnten Verfügbarkeitsaussagen. Rechtlich sensibel wird es immer dann, wenn Angebot, Checkout oder Produktseite mehr Verbindlichkeit suggerieren, als der Anbieter tatsächlich liefern kann.

Das betrifft nicht nur Festzeltreservierungen. Vergleichbare Risiken entstehen auch bei Vorverkaufsmodellen, Kontingentzusagen, Promotions, Ticketing- oder Voucher-Konstruktionen und sonstigen Angebotsformen, bei denen der wirtschaftliche Vorteil oder die tatsächliche Einlösbarkeit stärker wirkt als die reale Rechtslage.

Wer aus einem solchen Konflikt in Abmahnung, Unterlassung oder Eilverfahren gerät, landet typischerweise im Wettbewerbsrecht bei UWG-Verstoß, Unterlassung und Eilverfahren. Steht dagegen die konkrete Gestaltung des Angebots, der Hinweise oder der Werbewirkung im Vordergrund, führt die Einordnung häufig über das Werberecht bei Preisvorteilen, Transparenz und Angebotsdarstellung.

Worauf es praktisch ankommt

  • Nur das als Reservierung bewerben, was tatsächlich als belastbarer Anspruch verschafft werden kann.
  • Optionen, Vorbehalte und Kontingentunsicherheiten nicht im Kleingedruckten verstecken.
  • Gesamtwirkung prüfen: Maßgeblich ist nicht nur ein Hinweis, sondern der Eindruck des gesamten Angebots.

Weiterführende Einordnung

Wenn es um Marktverhalten, Unterlassung, Irreführung und die gerichtliche Durchsetzung gegen Wettbewerber geht, ist die vertiefende Einordnung über das Wettbewerbsumfeld im gewerblichen Rechtsschutz sinnvoll. Die fachlich nächste Vertiefung dieses Beitrags bleibt jedoch das Wettbewerbsrecht.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sinnvoller Ansprechpartner, wenn aus Marktverhaltensfragen ein streitiger Unterlassungs- oder Durchsetzungskonflikt wird.

Otto Weidenkeller

Rechtsanwalt mit Bezug zu E-Commerce und Social-Media-Recht. Passend, wenn Angebotsdarstellungen, Plattformlogik oder digitale Vertriebsmodelle lauterkeitsrechtlich eingeordnet werden müssen.

Fazit

Der Beitrag bleibt vor allem als Wettbewerbsrechtsfall über irreführende Angebotsdarstellung relevant. Nicht jede Reservierungs- oder Vorverkaufslogik ist unzulässig. Unzulässig wird es dort, wo die beworbene Leistung rechtlich oder tatsächlich nicht in der dargestellten Form erbracht werden kann oder wo Einschränkungen den Gesamteindruck nicht zuverlässig korrigieren. Wer vergleichbare Modelle plant oder angreift, sollte die Bewertung früh an der konkreten Außendarstellung und an § 5 UWG ausrichten.


Kein Zweitverkauf von Reservierungen auf der Wiesn 2022

Otto Weidenkeller, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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