Der Beitrag bleibt als Einordnung des seit dem 15.08.2018 geltenden offenen Anwendungsbereichs des ElektroG relevant. Für Unternehmen im Onlinehandel liegt die praktische Relevanz vor allem darin, dass Registrierungsfragen, Produktzuordnung, Lieferkette und Angebotsfreigabe zusammen gedacht werden müssen.
Schneller Einstieg
Worum es hier geht
Im Kern behandelt der Beitrag die Registrierungspflichten nach dem ElektroG für Hersteller, Importeure und vertreibende Unternehmen, wenn Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland angeboten oder in Verkehr gebracht werden.
Warum der Beitrag weiter wichtig ist
Die seit August 2018 erweiterte Reichweite des Gesetzes prägt die Einordnung bis heute. Wer Geräte im Onlinehandel vertreibt, sollte die Registrierungslage früh prüfen und nicht erst auf eine Beanstandung reagieren.
Wo die Vertiefung liegt
Die nähere Einordnung für Shops, Marktplätze und Vertriebsprozesse gehört in das E-Commerce-Recht. Dort wird die Schnittstelle zwischen Produktangebot, Plattformvertrieb, Informationspflichten und Streitrisiken systematisch aufgearbeitet.
Für die aktuelle Behördenpraxis sind vor allem die Hinweise der stiftung ear und die Überblicksseite des Umweltbundesamts maßgeblich. Beide bestätigen, dass betroffene Hersteller vor dem Inverkehrbringen registriert sein müssen und dass die Registrierung weiterhin ein zentrales Pflichtelement des ElektroG bleibt.
Stand April 2026
Der Kernhinweis des Artikels trägt fort: Für betroffene Elektro- und Elektronikgeräte bleibt die Registrierung vor dem Inverkehrbringen der rechtliche Ausgangspunkt. Daran hat sich in der Sache nichts geändert.
Neu hinzugekommen ist allerdings, dass seit dem 1. Juli 2023 auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen sind. Sie müssen die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller prüfen, wenn sie für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union das Anbieten oder die Vertriebsabwicklung eröffnen.
Hinzu kommt eine weitere Gesetzesänderung aus Ende 2025. Diese Novelle betrifft insbesondere Rücknahme, Verbraucherinformation und einzelne Handels- und Sammelpflichten. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die hier behandelte Registrierungsfrage im Onlinehandel weiterhin ein eigenständiges Compliance- und Abmahnungsrisiko bleibt.
Hersteller und Vertreiber von Elektro- oder Elektronikgeräte müssen handeln
Haben Sie schon einmal von der Stiftung ear gehört?
Die Stifung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) ist in Deutschland die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet sich bei der Stiftung ear zu registrieren, wenn sie in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen.
Hersteller ist gemäß § 3 S. 1 Nr. 9 c) ElektroG ein jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.
Auch Onlinehändler fallen als Vertreiber unter die Registrierungspflicht des ElktroG. Denn wer als Online-Händler Produkte vertreibt, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, verstößt ebenfalls gegen das ElektroG. Das ElektroG behandelt ihn in einem solchem Falle als Hersteller, § 3 Nr. 9 b) und c) ElektroG. Prüfen Sie daher, ob Ihr Hersteller ordnungsgemäß registriert ist oder Sie selbst einer Registrierungspflicht unterliegen.
Schon bislang fallen unter das ElektroG sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die gemäß § 3 Nr. 1 a) ElektroG für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind. Die Elektro- und Elektronikgeräte werden in verschiedene Gerätekategorien unterteilt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroG sind dies unter anderem sämtliche Haushaltsgroß- und kleingeräte. Gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 1 ElektroG fallen unter die Haushaltsgroßgeräte zum Beispiel große Kühlgeräte, sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln, Waschmaschinen und Trockner. Unter die Haushaltskleingeräte fallen elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege. Die Anlage 1 stellt außerdem klar, dass es sich um eine nicht abschließende Liste handelt.
Was ändert sich nun zum 15.08.2018 im ElektroG?
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird noch offener und es gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler. Um Diskussionen über das Unterfallen von Geräten unter das Gesetz zu vermeiden, fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind explizit vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände ausgeschlossen. Eine weitere Änderung besteht darin, dass die Gerätekategorien entschlackt werden.
Die Stiftung ear hält unter https://www.stiftung-ear.de/de/ alle wichtigen Informationen zur Registrierung bereit.
Und Achtung Abmahngefahr: Das Gesetz kennt zwar eine Unterscheidung zwischen Geräten, die lediglich für den privaten Haushalt (B2C-Geräte) und solchen, die ausschließlich gewerblich (B2B-Geräte) genutzt werden. Der Unterschied bezieht sich hingegen nicht auf die Registrierungspflicht. Der Unterschied zwischen B2C- und B2B-Geräten liegt lediglich darin, dass § 7 ElektroG für Hersteller und Vertreiber von Geräten für den privaten Haushalt kalenderjährlich, zusätzlich zur Registrierung, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte verlangt.
Prüfen Sie also genau, ob auch Sie unter die Pflichten des ElektroG fallen. Ohne (ordnungsgemäße) Registrierung dürfen Produkte gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG nicht in den Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht zieht nicht nur Bußgelder nach sich, sondern kann wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.
Und Vorsicht: Eine Abmahnung aus UWG wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach ElektroG, die als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG anerkannt ist, kann schnell sehr teuer werden. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14 (Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren) und das OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12 setzten jeweils einen Streitwert in Höhe von von 30.000,00 EUR an.
Sofern Sie Fragen zur Registrierungspflicht oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das ElektroG erhalten haben, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen.
"Achtung Abmahngefahr: Ab dem 15.08.2018 gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler"
Worauf es im Onlinehandel heute besonders ankommt
- Die Registrierungsfrage sollte vor Angebotsstart geklärt werden und nicht erst dann, wenn ein Marketplace, ein Wettbewerber oder eine Behörde den Vorgang aufgreift.
- Bei Lieferanten- und Importkonstellationen ist eine saubere Rollenprüfung wichtig, weil die Herstellerstellung im ElektroG funktional und nicht nur formal zu verstehen ist.
- Wer über Marktplätze vertreibt, sollte die aktuelle Pflichtenlage seit dem 1. Juli 2023 mitdenken und Registrierungsangaben nicht isoliert als Altproblem behandeln.
- Wenn bereits eine Abmahnung im Raum steht, müssen Fristen, Unterlassungsrisiken, Angebotsbereinigung und Beweissicherung zusammen geprüft werden.
Einordnung und Vertiefung
Der Beitrag bleibt vor allem als Einordnung der seit August 2018 erweiterten Reichweite des ElektroG wertvoll. Für die aktuelle Strukturprüfung im Shop, auf Marktplätzen und in Vertriebsprozessen ist die Vertiefung im E-Commerce-Recht die naheliegende Anschlussroute.
Wird aus der Registrierungsfrage ein lauterkeitsrechtlicher Streit, führt die engere Vertiefung über das Wettbewerbsrecht. Liegt bereits ein anwaltliches Schreiben oder eine konkrete Forderung auf Unterlassung vor, ist die Route über die Abwehr von Abmahnungen häufig die praktischste nächste Stufe.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Andreas Buchholz
Partner, Fachanwalt für IT-Recht und E-Commerce-Manager (IHK). Diese Zuständigkeit liegt hier nahe, wenn Shop-Struktur, Marktplatzvertrieb, Importfragen und die operative Rollenprüfung im Onlinehandel zusammenlaufen.
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Diese Zuständigkeit liegt hier nahe, wenn aus der Registrierungsfrage ein wettbewerbsrechtlicher Konflikt, eine Abmahnung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung entsteht.
Achtung Abmahngefahr: Ab dem 15.08.2018 gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler