ITMR Auskunftsanspruch gegen BND Corona Ursprung

Presserecht: Kein Auskunftsanspruch gegen den BND zum Ursprung der Corona Pandemie

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Hannah Reinhardt

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Urteilsbesprechung
PresserechtBVerwG 10 VR 3.25BNDAuskunftsanspruch

Der Beschluss zeigt, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zwar grundsätzlich bestehen kann, in geheimdienstnahen Konstellationen aber an besonders gewichtigen öffentlichen und privaten Schutzinteressen scheitern kann. Für die vertiefte Einordnung von Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Berichterstattungsstreitigkeiten ist Presserecht die naheliegende fachliche Vertiefung bei ITMR.

Was die Entscheidung des BVerwG für Auskunftsanfragen an Bundesbehörden zeigt

Worum es hier geht

Behandelt wird die Frage, wie weit presserechtliche Auskunftsansprüche reichen, wenn der Sachverhalt nachrichtendienstliche Erkenntnisse, Geheimschutz und außenpolitische Interessen berührt.

Für wen das relevant ist

Relevant ist der Beschluss vor allem für Verlage, journalistisch arbeitende Medienakteure und Kommunikationsverantwortliche, die Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden realistisch einschätzen müssen.

Welche Rechtsfrage im Kern beantwortet wird

Im Kern geht es darum, ob ein Presseverlag den BND im Eilrechtsschutz zu Auskünften über mögliche Erkenntnisse zum Ursprung der COVID-19-Pandemie zwingen kann.

Was Leserinnen und Leser mitnehmen

Der Beschluss bestätigt die Anspruchsgrundlage, zeigt aber zugleich, dass Funktionsschutz des BND, auswärtige Interessen und Persönlichkeitsrechte die Auskunft im Einzelfall verdrängen können.

Das Wichtigste in Kürze

Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eröffnet.

Im konkreten Fall überwogen jedoch Schutzinteressen des BND, der Bundesrepublik Deutschland und eines betroffenen Virologen.

Der Senat misst dem Schutz nachrichtendienstlicher Quellen, Methoden und internationaler Zusammenarbeit besonderes Gewicht bei.

Auch ein starkes öffentliches Interesse am Ursprung der COVID-19-Pandemie trägt die Auskunft nicht, wenn die Offenlegung operative oder außenpolitische Schäden plausibel erscheinen lässt.

Für die Praxis kommt es auf eng begrenzte Fragen, saubere Tatsachengrundlagen und eine realistische Einschätzung der Abwägungslage an.

Stand April 2026

Die Linie des 10. Senats ist nach dem hier besprochenen Beschluss nicht stehen geblieben. Bereits am 14. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Eilverfahren zum selben Themenkomplex (BVerwG 10 VR 4.25) Teile des Begehrens bereits an fehlender besonderer Eilbedürftigkeit und im Übrigen an überwiegenden öffentlichen Interessen scheitern lassen. Für BND-bezogene Auskunftsverfahren spricht das für hohe Hürden im Eilrechtsschutz, sobald sensible Erkenntnisse, Kommunikationswege oder außenpolitisch sensible Informationen betroffen sind.

Begrenzungen presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber staatlichen Behörden

Das Bundesverwaltungsgericht legt in seinem jüngsten Beschluss vom 14. April 2025 erneut die Reichweite und Begrenzungen presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber staatlichen Behörden dar.

Hintergrund des Falls

Auch vier Jahre nach Beginn der Corona – Pandemie bleibt die Frage nach dem Ursprung der rasanten Virusverbreitung unbeantwortet. Die deutsche Presse bemüht sich seit Jahren um neue Erkenntnisse – so auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren.

Die Antragstellerin, ein Verlagshaus, das unter anderem die Zeitungen „Die Welt“ und „Die Welt am Sonntag“ herausgibt, beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 I 2 VwGO vor dem BVerwG, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte über den Ursprung der COVID-19-Pandemie erteile. Sie trug vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfüge und die Bundesregierung hiervon Kenntnis gehabt habe.

Im Zentrum des Antrags standen sechs konkrete Fragen, die der BND beantworten sollte:

  1. Wann hat der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert?
  2. Hatte der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr)?
  3. Ist es richtig, dass die BND-Erkenntnisse als Verschlusssache „Geheim“ eingestuft wurden? Wenn ja, wann und durch wen erfolgte diese Einstufung? Wie lautet der Betreff der Verschlusssache? Wie viele Seiten umfasst die Verschlusssache? Welche Einstufungsfrist wurde gewählt?
  4. Wurde Herr A. (Virologe) jemals einer Sicherheitsprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterzogen? Wenn ja, wann, und zu Verschlusssachen welches Geheimhaltungsgrades hatte er Zugang?
  5. Stimmt es, dass Herr A. die BND-Erkenntnisse überprüfen sollte? Welche Gründe sprachen dafür, dass er für diese Aufgabe ausgewählt wurde?
  6. Da nun Inhalte einer Verschlusssache durch mehrere Berichte öffentlich geworden sind: Hat der Geheimschutzbeauftragte oder eine andere Stelle Ermittlungen zu diesem Leak aufgenommen?

Der BND lehnte es ab, auf diese Fragen näher einzugehen. Zur Begründung führte er an, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Tätigkeiten grundsätzlich nicht öffentlich kommentiert würden.

Der Beschluss des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des Verlagshauses ab. Zwar sei der Antrag zulässig, vorliegend jedoch unbegründet, da es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehle. (vgl. § 123 I 2, III VwGO i.V.m. § 920 I und II, 294 ZPO).

Eine Eilbedürftigkeit bestand in einem gesteigerten öffentlichen Interesse und hohen Gegenwartsbezug zu dem ungeklärten Ursprung der Corona Pandemie. Das Gericht betonte, dass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestehe. Dieses Recht müsse jedoch gegen schutzwürdige öffentliche und private Interessen abgewogen werden. Der BND habe seiner Darlegungspflicht ausreichend entsprochen und entgegenstehende Interessen hinreichend plausibel dargelegt.

Schutz der Funktionsfähigkeit des BND

Das Gericht argumentierte, dass eine Offenlegung der geforderten Informationen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Quellen und Methoden ermöglichen und somit die operative Arbeit des BND gefährden könnte. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, einfachgesetzlich in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG verankert, sei ein legitimer Grund für eine Einschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs und setze sich im Ergebnis gegenüber dem Auskunftsrecht der Presse durch.

Internationale Beziehungen

Zudem könnte die Veröffentlichung der Informationen die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China belasten. Dies betreffe insbesondere die Frage möglicher Vorgänge im Zusammenhang mit chinesischen Forschungsinstituten. Das Auskunftsbegehren der Antragstellerin bezog sich unter anderem auf Erkenntnisse der Süddeutschen Zeitung zu einer angeblichen BND-Operation namens „Projekt Saaremaa“, die wissenschaftlichen Einrichtungen in Wuhan durchleuchtet haben soll.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes fällt die Pflege der auswärtigen Beziehungen in die Verbandskompetenz des Bundes und unterliegt damit zuvörderst dem Einflussbereich der Bundesregierung. In diesem Bereich verfügt sie über einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht.

Weder der BND noch die Bundesregierung oder das Kanzleramt hätten aussagekräftige Erkenntnisse zu den fraglichen Vorgängen bestätigt. Eine Veröffentlichung solcher Informationen ohne hinreichende Tatsachengrundlage könne zu einem erheblichen Informationsabfluss führen und künftige Zusammenarbeiten mit ausländischen Nachrichtendiensten gefährden.

Persönlichkeitsrecht

Das Gericht berücksichtigte zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines beteiligten Virologen (siehe Frage 5). Zwar betreffe die Frage nicht dessen Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich seine Sozialsphäre. Dennoch erkannte das Gericht eine potenzielle „Prangerwirkung“ durch die Veröffentlichung von Informationen zu seinem Arbeitseinsatz und priorisierte sein Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG gegenüber dem Informationsinteresse der Presse.

Fazit und Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht einmal mehr die komplexe Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und dem Schutz staatlicher sowie individueller Interessen. Dabei wird die begrenzte Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs insbesondere im Kontext sicherheitsrelevanter Informationen und diplomatischer Beziehungen erkennbar.

Trotz des zeitlichen Abstandes von vier Jahren zu den Ereignissen um den Start der Corona Pandemie bestehen weiterhin berechtigte Schutzinteressen, die einer Offenlegung entgegenstehen. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschluss lediglich eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung darstellt – eine Hauptsacheentscheidung wäre weiterhin möglich. Das Gericht ließ in seiner Begründung jedoch bereits durchblicken, dass auch ein etwaiges Hauptsacheverfahren wenig Aussicht auf Erfolg haben werde.

Der Beschluss unterstreicht die essenzielle Bedeutung einer präzisen und gerade rechtlich fundierten Anfrage seitens der Presse, um dem Spannungsverhältnis zwischen Transparenz und Geheimschutz wirksam Rechnung zu tragen.

Was von der Entscheidung fortgilt

Praktische Einordnung in drei Punkten

  • Der Beschluss verneint nicht den presserechtlichen Auskunftsanspruch als solchen, sondern zeigt die Schärfe der Abwägung bei geheimdienstnahen Informationen.
  • Bei Bundesbehörden mit Sicherheits- und Außenbezug reichen allgemeines Aufklärungsinteresse und hoher Nachrichtenwert nicht aus, wenn Quellen-, Methoden- oder Beziehungsschutz plausibel betroffen sind.
  • Je personenbezogener die begehrten Informationen sind, desto stärker tritt zusätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in die Abwägung ein.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei presserechtlichen Auskunfts- und Veröffentlichungsstreitigkeiten mit Behörden-, Berichterstattungs- und Eilrechtsschutzbezug liegt der fachliche Schwerpunkt bei ITMR typischerweise bei folgenden Ansprechpartnern:

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Besonders naheliegend, wenn Presserecht, Veröffentlichungsrisiken und digitale Schnittstellen zusammenlaufen.

Otto Weidenkeller

Rechtsanwalt für digital verbreitete Medien- und Veröffentlichungsfälle. Sinnvoll, wenn presserechtliche Konflikte zugleich operative Reaktions- und Verbreitungsfragen berühren.

Kurzes Fazit

Der Beschluss zeigt nicht, dass presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden leer laufen. Er zeigt aber, wie eng die Abwägung wird, sobald Nachrichtendienste, diplomatische Beziehungen und personenbezogene Details in denselben Sachverhalt hineinreichen. Wer solche Konstellationen rechtlich einordnen oder Auskunftsbegehren sauber vorbereiten will, findet die fachliche Vertiefung auf Presserecht. Wenn der Fall zugleich Veröffentlichung, Plattformwirkung, Reputation oder weitere Content-Fragen betrifft, bildet Medienrecht den breiteren Rahmen.


Presserecht: Kein Auskunftsanspruch gegen den BND zum Ursprung der Corona Pandemie

von Hannah Reinhardt, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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