Falschzitate, Memes und kerngleiche Wiederholungen treffen Betroffene selten nur einmal. Der Beitrag ordnet ein, welche Prüf- und Löschpflichten für Plattformbetreiber im Umfeld von Persönlichkeitsrecht, Plattformkommunikation und Medienrecht in Betracht kommen und warum die Frage nach identischen oder sinngleichen Folgeinhalten praktisch so bedeutsam ist.
Was der Fall für Plattformen und Betroffene zeigt
Worum es hier geht
Im Kern geht es nicht um eine allgemeine Vorabkontrolle aller Beiträge, sondern um die Reichweite von Reaktions-, Prüf- und Unterlassungspflichten nach konkreter Kenntnis einer Rechtsverletzung.
Für wen das relevant ist
Relevant ist der Fall für Unternehmen, Plattformen, Kommunikationsverantwortliche und Betroffene reputationsschädigender Veröffentlichungen mit Wiederholungs- oder Verbreitungsdynamik.
Was Sie mitnehmen
Der Beitrag zeigt, warum präzise Hinweise, kerngleiche Varianten, DSGVO-Bezug und DSA-Verfahrenslogik zusammen gedacht werden müssen, wenn rechtswidrige Inhalte nicht nur einmal auftauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Künast-Fall betrifft die Frage, ob eine Plattform nach einem konkreten Hinweis nicht nur den gemeldeten Post, sondern auch identische oder kerngleiche Folgevarianten eigenständig aufgreifen und entfernen muss.
- Die Frankfurter Vorinstanzen haben den Unterlassungsanspruch gegen Meta im Grundsatz bestätigt und die Prüfpflichten der Plattform nach Kenntnis eines rechtsverletzenden Memes deutlich betont.
- Der BGH hat den Fall ausgesetzt, weil neben dem klassischen Persönlichkeitsrecht auch datenschutzrechtliche Löschungs- und Schadensersatzfragen in Betracht kommen können.
- Der unionsrechtliche Rahmen ist seit Ende 2025 klarer: Das Hosting-Privileg verdrängt datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht schon automatisch, löst den Künast-Fall aber auch nicht schematisch 1:1.
Stand April 2026
Der Beitrag stammt aus einer Phase, in der die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-492/23 noch ausstand. Inzwischen hat der Gerichtshof am 02.12.2025 entschieden, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines Plattform- bzw. Marktplatzbetreibers nicht schon deshalb entfällt, weil er sich auf das unionsrechtliche Hosting-Privileg beruft.
Für den hier besprochenen Künast-Fall ist das bedeutsam, weil der vom BGH aufgeworfene DSGVO-Bezug dadurch deutlich mehr Gewicht bekommt. Zugleich bleibt wichtig: Der EuGH-Fall betrifft keinen deckungsgleichen Facebook-Sachverhalt, sondern einen Online-Marktplatz mit eigenen Nutzungs- und Veröffentlichungsstrukturen.
Eine veröffentlichte Endentscheidung des BGH zu VI ZR 64/24 ist im hier ausgewerteten öffentlichen Stand nicht ersichtlich. Der Altbeitrag bleibt deshalb als Einordnung der Ausgangsfrage tragfähig, muss aber um diese unionsrechtliche Entwicklung mitgelesen werden.
Wichtig für die Reichweite der Aussage
- Der Fall begründet keine allgemeine Pflicht, jede Nutzeräußerung schon vor Veröffentlichung vollständig zu überwachen.
- Er betrifft vor allem die Lage nach konkreter Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung und die Frage, wie weit Prüf- und Beseitigungspflichten dann reichen.
- Zwischen identischen, kerngleichen und nur thematisch ähnlichen Inhalten ist rechtlich sauber zu unterscheiden.
Kann Meta als Plattformbetreiber von Facebook für Fake-News-Posts verantwortlich gemacht werden?
Medienrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Meta als Plattformbetreiber von Facebook für Fake-News-Posts verantwortlich gemacht werden kann, die auf dem Netzwerk geteilt werden. Geklagt hatte die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast. Gegenstand ihrer Klage ist ein vielfach geteiltes Meme, das sie mit einem vermeintlichen Zitat zeigt: ,,Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen‘‘. Da Renate Künast diesen Satz jedoch nie gesagt hat, verlangt sie, dass Facebook alle vergleichbaren Varianten des ursprünglichen Memes eigenständig und proaktiv löschen muss, ohne auf jeden einzelnen Fake-News-Post individuell hingewiesen zu werden. Der Senat setzte das Verfahren nun per Beschluss aus und wartet die Entscheidung eines anhängigen Verfahrens (Rs. C-492/23) beim europäischen Gerichtshof ab.
Künast in den Vorinstanzen bereits erfolgreich
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 25.01.2024 - Az. 16 U 65/22) war Künast mit ihrer Klage bereits weitgehend erfolgreich. Während das Landgericht Meta sowohl zur Löschung als auch zu einer Entschädigungszahlung verpflichtete, hob das Oberlandesgericht – nach Berufungseinlegung durch Meta - jedenfalls die Verurteilung zur Entschädigungszahlung wieder auf. Die Entscheidungen wurden dabei auf den nationalen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Künast allgemeinem Persönlichkeitsrecht gestützt.
Während das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung als solches unstreitig war, stellte sich vielmehr die Frage, inwiefern die Kenntnis der bisherigen Rechtsverletzungen ausreicht, um den Plattformbetreiber als mittelbaren Störer zu verpflichten, auch künftige Veröffentlichungen ähnlicher Inhalte zu verhindern. Denn für Personen, die regelmäßig einer Verleumdung in den sozialen Medien ausgesetzt sind, ist es nicht praktikabel, wenn diese jeden rechtswidrigen Inhalt einzeln bei der Plattform melden müssen. Künast und die sie unterstützende Organisation HateAid weisen in den Instanzen dabei auf die Wichtigkeit einer Beseitigungspflicht hin, zum Schutz Betroffener und um die Gesellschaft und Demokratie vor systematischer Desinformation zu schützen. Meta hingegen trägt vor, ,,dass eine händische Identifikation von Inhalten durch menschliche Mitarbeiter angesichts der Vielzahl auf der Facebook-Plattform täglich hochgeladener Inhalte faktisch ausgeschlossen sei‘‘.
Möglicher Verstoß auch gegen die DSGVO
Datenschutzrecht und das Recht auf Vergessenwerden
Nun hat der BGH allerdings auch einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf Vergessenwerden (Artt. 17, 82 DSGVO) ins Spiel gebracht und damit das Datenschutzrecht. Denn nach Art. 17 DSGVO haben Betroffene ,,das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen.‘‘ Dies könnte nach Auffassung des Senates jegliche Datenverarbeitung, also sämtliche inhaltsgleichen Posts, miteinschließen. Als problematisch stellt sich allerdings dar, dass der neu in Kraft getretene Digital Services Act (DSA) ein Provider-Privileg vorsieht, so dass DSGVO und DSA zu gegenteiligen Ergebnissen führen könnten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits 2019 einen vergleichbaren Fall entschieden. Danach wäre es möglich, Anbieter zur Löschung sinngleicher Inhalte zu verpflichten, soweit dies mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Da dies jedoch noch unter Geltung der alten E-Commerce Richtlinie geschah, wartet der BGH nun ab, wie der EuGH unter der neuen Rechtslage entscheiden wird.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar liegen seit Anfang Februar vor. Hierin geht er auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen europäischen Regelungswerken ein. Wann eine Entscheidung des EuGH zu erwarten ist, ist noch nicht absehbar.
Was von dem Fall praktisch fortgilt
Für Betroffene
Wer mit Falschzitaten, Memes oder kerngleichen Folgeposts konfrontiert ist, sollte nicht nur einzelne URLs sammeln, sondern Verbreitungsbild, Varianten und Zeitablauf dokumentieren. Für Prüf- und Unterlassungspflichten ist die Präzision des ersten Hinweises oft mitentscheidend.
Für Plattformen und Unternehmen
Die materielle Rechtswidrigkeit eines Inhalts und die verfahrensrechtliche Reaktion darauf dürfen nicht getrennt betrachtet werden. Maßgeblich sind vor allem Kenntnis, Zumutbarkeit, technische Erkennbarkeit und die Reichweite des beanstandeten Musters.
Kurze Einordnung
Der Künast-Fall bleibt ein wichtiger Referenzpunkt für plattformbezogene Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Er zeigt, dass die zentrale Auseinandersetzung nicht nur um den ersten Löschhinweis kreist, sondern um die Folgefrage: Was muss der Betreiber tun, wenn rechtswidrige Inhalte in Varianten, Reuploads oder nur leicht veränderter Form erneut auftauchen?
Wenn eine solche Lage nicht nur punktuell, sondern als wiederholter digitaler Angriff mit Plattformverweigerung, Mehrfachveröffentlichungen oder spürbarem Außenschaden auftritt, ist der praktisch engere Anschluss häufig Reputationsschutz.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Partner · Fachanwalt für IT-Recht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Naheliegend für medienrechtlich geprägte Plattformkonflikte, Veröffentlichungsfragen und wirtschaftlich sensible Reputationslagen.
Rechtsanwältin
Naheliegend bei presserechtlichen Persönlichkeitsverletzungen, unwahren Tatsachenbehauptungen und der Löschung rechtsverletzender Online-Inhalte.
Häufige Fragen zum Fall
Muss eine Plattform nach einem einzigen Hinweis auch spätere Varianten löschen?
Unter Umständen ja. Entscheidend ist, ob die Plattform durch den ersten Hinweis so konkret Kenntnis erlangt hat, dass identische oder kerngleiche Varianten technisch und rechtlich zumutbar erfasst werden können. Nicht jede bloß thematisch ähnliche Veröffentlichung fällt automatisch darunter.
Hebt der Digital Services Act solche Ansprüche automatisch auf?
Nein. Der DSA strukturiert insbesondere die Verfahrensseite von Hosting- und Plattformkonflikten, ersetzt aber nicht ohne Weiteres die materielle Prüfung, ob ein Inhalt rechtswidrig ist und welche Unterlassungs- oder Löschpflichten daraus folgen.
Warum spielt die DSGVO in einem Fake-News-Fall überhaupt eine Rolle?
Weil Bild, Name und falsches Zitat personenbezogene Daten betreffen können. Wird ein solcher Inhalt rechtswidrig verarbeitet und weiterverbreitet, kommen neben dem Persönlichkeitsrecht auch Löschungs- und gegebenenfalls Schadensersatzfragen nach der DSGVO in Betracht.
Weitere Vertiefung
- Anwendung des Digital Services Acts: Haftung von Hostingprovidern unter DSA – sinnvoll, wenn Notice-and-Action, Hosting-Privileg und die Verfahrenslogik nach dem DSA im Mittelpunkt stehen.
BGH zur Verantwortlichkeit von Social-Media-Plattformbetreibern für Fake-News