ITMR BGH und die Yelp-Bewertungsdurchschnittsprüfung

Der BGH zur Zulässigkeit eines durch Software ermittelten Bewertungsdurchschnitts auf yelp.de

Urteilsbesprechung
14.01.2020BGHYelpBewertungsportaleUnternehmenspersönlichkeitsrecht

Der Beitrag ordnet eine bis heute wichtige BGH-Entscheidung zur Darstellung von Unternehmensbewertungen auf Yelp ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Portal den sichtbaren Sternedurchschnitt auf automatisiert ausgewählte Beiträge stützen darf, obwohl weitere Bewertungen vorhanden sind.

Worum es hier geht

Die Entscheidung betrifft die Sichtbarkeit und Einordnung von Bewertungen im weiteren Rahmen des Medien- & Kommunikationsrechts. Es geht nicht um jede Form der Bewertungsabwehr, sondern um die konkrete Frage, wie ein Portal seinen Durchschnitt und die zugrunde liegenden Beiträge anzeigen darf.

Für wen das relevant ist

Relevant ist der Fall für Unternehmen, Praxen, Studios, Restaurants, Agenturen und sonstige Anbieter, deren Außendarstellung von Plattformbewertungen geprägt wird. Besonders wichtig ist die Abgrenzung für Fälle, in denen eine schwache Gesamtnote nicht aus allen vorhandenen Bewertungen gebildet wird.

Was Sie mitnehmen

Der BGH hat die Yelp-Darstellung im konkreten Fall gebilligt. Das Urteil ist jedoch kein Freibrief für jede Portalpraxis und ersetzt nicht die Prüfung einzelner rechtswidriger Bewertungen, fehlender Kundenkontakte oder sonstiger Irreführungs- und Neutralitätsprobleme.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat 2020 entschieden, dass Yelp den sichtbaren Bewertungsdurchschnitt im konkreten Fall auf „empfohlene“ Beiträge stützen durfte.
  • Maßgeblich war aus Sicht des Senats, dass die Darstellung für einen unvoreingenommenen und verständigen Nutzer nicht die Aussage enthielt, es seien sämtliche Beiträge in den Durchschnitt eingeflossen.
  • Die Entscheidung betrifft die konkrete Anzeige- und Filterlogik des Portals und nicht jede denkbare Bewertungsdarstellung auf jeder Plattform.
  • Für einzelne Bewertungen und für andere Portalmodelle bleiben gesonderte Löschungs-, Unterlassungs- und Prüfpflichtfragen bestehen.

Update

Stand April 2026

Der Aussagekern dieses Beitrags ist weiterhin tragfähig: Ein Bewertungsportal macht seinen Durchschnitt nicht allein deshalb rechtswidrig, weil es nicht alle vorhandenen Beiträge in die Sternebewertung einbezieht. Spätere Rechtsprechung zeigt jedoch deutlich, dass Bewertungsportale damit nicht generell privilegiert sind.

Für die heutige Einordnung ist insbesondere wichtig: Spätere BGH-Entscheidungen haben Prüfpflichten der Portale bei bestrittenem realen Kontakt und die Neutralität eines Bewertungsportals in anderen Konstellationen weiter geschärft. Hinzu kommen lauterkeitsrechtliche Transparenzpflichten für Verbraucherbewertungen. Dieser Altbeitrag bleibt deshalb als Urteilsbesprechung wichtig, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Bewertung, der konkreten Plattformgestaltung und der aktuellen Anspruchsgrundlagen.

Was das Urteil trägt – und was nicht

Vom BGH im Kern bestätigt

  • Ein Portal darf Bewertungen automatisiert in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ einteilen.
  • Der sichtbare Sternedurchschnitt muss nicht zwingend aus allen vorhandenen Beiträgen gebildet werden.
  • Die Darstellung war im konkreten Fall nach Auffassung des Senats nicht als Auswertung sämtlicher Beiträge zu verstehen.
  • Die Abwägung fiel zugunsten der Berufs- und Meinungsfreiheit des Portalbetreibers aus.

Nicht durch dieses Urteil entschieden

  • Ob eine einzelne Bewertung wahr oder unwahr ist.
  • Ob ein Portal nach Rüge eines fehlenden Kunden- oder Gästekontakts weitergehende Prüfpflichten verletzt.
  • Ob die konkrete Portalgestaltung ihre notwendige Neutralität verliert.
  • Welche zusätzlichen Transparenzpflichten bei Verbraucherbewertungen nach heutigem Lauterkeitsrecht gelten.

Zulässigkeit der Zusammenfassung von Bewertungen

Medienrecht. Die Klägerin, eine Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München, hatte die Beklagte bereits im Jahr 2014 vor dem Landgericht München I auf Unterlassung der Bewertung ihres Unternehmens im Internet in Anspruch genommen. Die Beklagte betreibt unter www.yelp.de ein Portal zur Bewertung von Unternehmen. Nun hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort gesprochen.

Die Bewertung der Unternehmen auf www.yelp.de funktioniert folgendermaßen:

Die Nutzer können ein Unternehmen auf der Website www.yelp.de mit einem Text und einem bis zu fünf Sternen bewerten. Das Bewertungsportal wiederum zeigt alle erstellten Beiträge an, teilt diese jedoch mit Hilfe einer Software automatisiert in „empfohlen“ und „(momentan) nicht empfohlen“ ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht "[Anzahl] Beiträge". Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen - überschrieben mit "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" - jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden".

Laut der Beklagten zieht die Software bei der Einteilung in "empfohlenen" und „(momentan) nicht empfohlen“ mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang sei gleich für alle Geschäftsauflistungen und habe nichts damit zu tun, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde sei oder nicht.

Am 10.02.2014 zeigte das Portal eine Bewertung des Unternehmens der Klägerin mit einem Bewertungsdurchschnitt von nur drei Sternen an. Hierbei wies es lediglich einen empfohlenen Betrag und 24 nicht zu empfehlende Beiträge aus, die allerdings überwiegend positive Bewertungen zum Inhalt hatten.

Nach Ansicht der Klägerin sei für den Nutzer nicht nachvollziehbar, dass sich der Bewertungsschnitt nicht aus allen Bewertungen, sondern lediglich aus den empfohlenen Bewertungen ergebe. Die Unterscheidung zwischen beiden Arten von Bewertungen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, so dass sich ein verzerrtes und damit falsches Gesamtbild ergebe.

Die Meinungen der angerufenen Gerichte gingen bei der Frage, ob diese Art der Bewertung zulässig ist, auseinander. So hatte das Landgericht München I im Jahre 2016 die Klage abgewiesen, vgl. Landgericht München I, Urteil v. 12.02.2016, Az.: 25 O 24646/14.

Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil hatte sodann vor dem Oberlandesgericht München (OLG) Erfolg. Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Bewertung und zum Schadensersatz verurteilt, vgl. OLG München, Urteil v. 13.11.2018, AZ.: 18 U 1282/16.

Nun hat der BGH (Bundesgerichtshof) wohl das letzte Wort in diesem Rechtsstreit gesprochen. Er gab der Beklagten Recht und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wieder her, vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2020, VI ZR 496/18. Der BGH verneinte Ansprüche des Klägers aus §§ 823, 824 BGB gegen yelp. Die Beklagte habe nicht - wie in der Bestimmung des § 824 BGB vorausgesetzt - unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußere die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der daneben stehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnehme der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließe daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag sei und sich die Angabe der Anzahl nur darauf beziehe. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greife auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein. Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwögen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Dieses Urteil ist durchaus kritisch zu sehen. So stellt der BGH, wie so oft, auf den sog. unvoreingenommenen und verständigen Nutzer ab. Damit meint er einen solchen Nutzer, der sich alle Informationen über das Zustandekommen der Bewertung vorab verschafft und sich dann auf dessen Grundlage unvoreingenommen ein Urteil bildet. Ein solcher Idealtypus eines Internetnutzers dürfte jedoch an der Lebenswirklichkeit der Menschen vorbei gehen. So dürfte die Unterscheidung zwischen empfohlenen und nicht empfohlenen Bewertungen dem zumeist eher flüchtigen Leser im Internet schon vorborgen bleiben, von der Erstellung des Bewertungsschnitts allein auf Grundlage der empfohlenen Beiträge ganz zu schweigen. Dies wird in dem vorliegenden Fall noch einmal verstärkt, da die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Bewertung lediglich auf einem empfohlenen Beitrag beruhte, mithin noch nicht einmal ein Schnitt gebildet wurde, während 24 überwiegend positive Bewertungen nicht berücksichtigt wurden. Der flüchtige Leser dürfte hauptsächlich die Bewertung mit nur 3 Sternen wahrnehmen. Und eine solche wird im Internet regelmäßig als schlecht bzw. unterdurchschnittlich wahrgenommen.

„Der BGH zur Zulässigkeit eines durch Software ermittelten Bewertungsdurchschnitts auf yelp.de“

Was davon heute praktisch wichtig bleibt

Worauf es bei Bewertungsangriffen ankommt

  • Die bloße Abweichung zwischen allen vorhandenen Bewertungen und dem sichtbaren Durchschnitt genügt nach dieser Entscheidung nicht automatisch für einen erfolgreichen Angriff.
  • Entscheidend bleibt, ob die konkrete Darstellung irreführt, ob einzelne Beiträge rechtswidrig sind oder ob das Portal nach einer substantiellen Beanstandung eigene Prüfpflichten verletzt.
  • Wenn nicht die Berechnungsmethode, sondern eine konkrete Bewertung das Problem ist, führt der Fall häufig näher zu der Entfernung rechtswidriger Bewertungen als zu einem Frontalangriff gegen das gesamte Portalmodell.

Fachliche Rückbindung

Für die weiterführende Einordnung von Bewertungsportalen, Reputationsrisiken und Veröffentlichungsfolgen ist Medienrecht der passende Ausgangspunkt. Sobald die juristische Schlüsselfrage in einer konkreten Aussage, ihrem Wahrheitsgehalt und dem Unterlassungszugriff liegt, führt Presserecht näher an die Fallkonstellation.

Häufige Anschlussfragen

Darf ein Portal den Sternedurchschnitt auf ausgewählte Bewertungen stützen?

Ja, das kann zulässig sein. Nach der hier besprochenen BGH-Entscheidung ist entscheidend, ob die konkrete Darstellung für den Nutzer nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, es seien sämtliche Beiträge in den Durchschnitt eingeflossen.

Bedeutet das Urteil, dass einzelne negative Bewertungen hingenommen werden müssen?

Nein. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähungen, fehlender Kunden- oder Gästekontakt, Identitätszweifel oder verletzte Prüfpflichten des Portals können weiterhin Löschungs- und Unterlassungsansprüche auslösen.

Ist die Yelp-Entscheidung auf alle Bewertungsportale übertragbar?

Nur begrenzt. Das Urteil betrifft eine konkrete Portalgestaltung und eine konkrete Darstellung. Andere Plattformmodelle, andere Hinweise, andere Filterlogiken und andere wirtschaftliche Verflechtungen können rechtlich anders zu bewerten sein.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für IT-Recht

Besonders naheliegend, wenn Bewertungsportale, Plattformlogik, Veröffentlichungsrisiken und prozessuale Durchsetzung zusammenlaufen.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin | Medien- und kommunikationsnahe Konflikte

Passend bei reputationsnahen Sachverhalten, in denen Inhalte, Veröffentlichung, digitale Kommunikation und wirtschaftliche Außenwirkung eng miteinander verbunden sind.


Der BGH zur Zulässigkeit eines durch Software ermittelten Bewertungsdurchschnitts auf yelp.de

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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