Jameda Bewertung Arzt

OLG Köln: Ärztebewertung muss nicht gelöscht werden – Jameda ist datenschutzrechtskonform

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Urteilsbesprechung
Ärztebewertung Jameda Löschung Persönlichkeitsrecht

Die hier besprochene OLG-Entscheidung ist heute vor allem als Zwischenstand der Jameda-Rechtsprechung wichtig. Sie zeigt, wie Gerichte die Veröffentlichung von Basisdaten, Bewertungsfunktion und Kommunikationsfreiheit abgewogen haben, bevor der Bundesgerichtshof die Frage der Portalneutralität später nochmals anders und anschließend wieder differenzierter beantwortete. Für die heutige Einordnung ist die Schnittstelle von Presserecht und Persönlichkeitsrecht mit Datenschutzrecht entscheidend; im größeren Zusammenhang gehört die Konstellation in das Medien- & Kommunikationsrecht.

  • Der Beitrag dokumentiert einen wichtigen historischen Stand vor der späteren BGH-Kurskorrektur.
  • Ein vollständiger Löschungsanspruch gegen ein Bewertungsportal folgt nicht schematisch, sondern aus der konkreten Portalgestaltung und der jeweiligen Abwägung.
  • Zwischen der Löschung eines gesamten Profils und der Entfernung einzelner rechtswidriger Bewertungen ist strikt zu unterscheiden.

Aktuelle Einordnung

Stand März 2026: Der weitere Verlauf der Jameda-Rechtsprechung hat die hier besprochene OLG-Entscheidung deutlich relativiert. Der Bundesgerichtshof verlangte mit Urteil vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) die Löschung des Profils einer Ärztin, weil Jameda in der damaligen Ausgestaltung seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen hatte. Nach Änderungen des Portalmodells wies der BGH spätere Löschungsbegehren jedoch wieder zurück, insbesondere laut Pressemitteilung vom 13.10.2021 zu VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 sowie mit Urteil vom 15.02.2022 (VI ZR 692/20). Für die heutige Bewertung trägt der Altartikel daher nicht isoliert, sondern nur als Teil einer längeren Entwicklung. Zum späteren Umschwung in derselben Falllinie siehe auch unsere Besprechung der BGH-Entscheidung von 2018.

Die Jameda-Linie in Kürze

Zeitpunkt Kernaussage Bedeutung heute
BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13 Ärztebewertungsportale sind nicht schon deshalb unzulässig, weil Ärzte ohne Einwilligung gelistet werden. Ausgangspunkt der Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit, Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz.
OLG Köln, 05.01.2017 - 15 U 121/16 Das OLG hält Jameda trotz der diskutierten Werbefunktion noch für zulässig und lässt die Revision zu. Historisch wichtige Zwischenstufe, aber nicht die letzte maßgebliche Aussage der Jameda-Rechtsprechung.
BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17 Im konkreten Modell musste Jameda löschen, weil die Plattform ihre Neutralität verlassen hatte. Zentrale Leitentscheidung dafür, dass Werbeprivilegien und Portalarchitektur die Abwägung kippen können.
BGH, 12.10.2021 - VI ZR 488/19 / VI ZR 489/19 Nach Änderungen des Portals blieben spätere Löschungsbegehren erfolglos. Kein genereller Löschungsanspruch gegen jedes Basisprofil; entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung.
BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20 Aus Art. 17 DSGVO folgt im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Löschung des Basisprofils. Für aktuelle Fälle ist die DSGVO-Einordnung mitzudenken; die Vor-DSGVO-Dogmatik des Altartikels ist nur noch historisch.

Online-Ärzteportal Jameda ist datenschutzerchtskonform

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied mit Urteil vom 05.01.2017 - I-15 U 121/16, dass einer Ärztin (Klägerin) gegen die Betreiberin des Online-Ärzteportals Jameda (Beklagte) u.a. kein Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten zustehe.

Die Klägerin machte damit erfolglos einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch gemäß § 1004 analog, § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend. Der OLG-Senat sah die Voraussetzungen für eine zulässige Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärztin durch die Portalbetreiberin sowohl nach § 29 BDSG, als auch nach § 28 BDSG als gegeben an.

Das Interessante an der Entscheidung ist jedoch – neben der rechtsdogmatischen Anwendung der §§ des BDSG – die damit einhergehende Abwägung und die Rechtsfortbildung in Bezug auf Online-Bewertungsportale.

Im Streitfall hatte eine Abwägung zu erfolgen zwischen dem Schutz des Rechts der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG), Artikel 8 Absatz 1 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf der einen Seite und dem Recht von Jameda auf Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 Absatz 1 EMRK auf der anderen Seite, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Artikel 12 Absatz 1 GG zu berücksichtigen war.

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln erklärt unter Verweis auf die viel beachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Jameda (Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13):

„b. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass bei dieser Abwägung die Interessen der Klägerin am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten (auch) im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten (und der Nutzer) am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht überwiegen.

Das Landgericht hat hierbei zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der K I – Entscheidung und die dortige Interessenabwägung zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG verwiesen. Danach wiegt die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche– und Arztbewertungsportals nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, so dass dem betroffenen Arzt weder ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 29 BDSG noch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG zusteht (vgl. BGH, a.a.O.).

Diese Gewichtung der widerstreitenden Interessen, der der Senat sich vollumfänglich anschließt, gilt entsprechend auch im vorliegenden Streitfall.“

Neu an dem jetzigen Fall ist die seitens der Ärztin erfolgte Argumentation mit einer vermeintlichen Zwangskommerzialisierung bzw. einer manipulierenden Werbefunktion, die Jameda nutze. Das OLG Köln fasst die Argumente der Ärztin zusammen wie folgt:

„Sie (Anmerkung: die Klägerin / Ärztin) wendet sich gegen die Güter– und Interessenabwägung des Landgerichts, das – so die Ansicht der Klägerin – zum einen die Intensität ihrer Grundrechtsbeeinträchtigung, zum anderen aber insbesondere verkannt habe, dass die Beklagte mit ihrem Portal keinen echten Nutzen biete, sondern ihre Nutzer vielmehr (auch aus Profitgier) desinformiere und die Arztwahl durch geschickte Marketingmaßnahmen zu Gunsten ihrer zahlenden Kunden manipuliere. Dieser maßgebliche Aspekt, dass die Beklagte ihr – gegen ihren Willen und ohne ihre Zustimmung eingerichtetes – Profil und ihre Daten nutze, um zahlenden Kunden eine Werbeprojektionsfläche zu bieten, sei in der früheren K-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 ff = GRUR 2014, 1228 ff. - K I) aus prozessualen Gründen unberücksichtigt geblieben und führe im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen ihrer schützenswerten Interessen. Die Desinformation der Nutzer ergebe sich daraus, dass sie durch das Portal der Beklagten dazu verleitet würden, sich aufgrund „falscher“ Bewertungen von Personen, die niemals Patient des bewerteten Arztes gewesen seien, für bzw. gegen den betreffenden Arzt zu entscheiden oder einen Arzt nur deshalb zu wählen, weil dieser die (entgeltliche) Option „Top-Platzierung bei Fachgebieten“ gewählt habe. Des Weiteren verleite das Portal Patienten massenhaft zur Wahl eines durch Marketingeffekte positiv herausgestellten zahlenden Kunden statt des ursprünglich von ihnen über Suchmaschinen gesuchten Arztes. Damit sorge das Portal der Beklagten dafür, dass die Arztwahl nicht aus sachlichen Gründen erfolge, sondern durch geschickte Marketingmaßnahmen gesteuert werde, was gerade nicht im Interesse der Patienten oder der Allgemeinheit sei.“

Das überzeugte das OLG Köln nicht. Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat aber wegen diesem neuen Aspekts die Revision zum BGH zugelassen:

„Die Revision wird im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bewertung der von der Beklagten zu ihrem Arztsuche- und Bewertungsportal angebotenen kostenpflichtigen Werbefunktion zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).“

Ob die Revision stattfindet und die unterlegene Ärztin vor den BGH in Karlsruhe zieht, war zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht bekannt.

Worauf es bei vergleichbaren Fällen heute praktisch ankommt

  • Zwischen Profilführung und einzelner Bewertung ist strikt zu unterscheiden: Die Löschung des gesamten Basisprofils folgt anderen Maßstäben als die Entfernung einer rechtswidrigen Einzelbewertung.
  • Entscheidend ist die konkrete Portalgestaltung im Streitzeitpunkt, insbesondere die Frage, ob zahlende Kunden strukturell bevorzugt und Nichtzahler als Werbefläche genutzt werden.
  • Die hier zitierten BDSG-Normen gehören in die Vor-DSGVO-Zeit; heutige Verfahren werden vor allem an der DSGVO und an der Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz gemessen.
  • Bei streitigen Bewertungen bleibt zusätzlich die gesonderte Prüfpflicht des Portalbetreibers relevant, wenn der Betroffene substantiiert rügt, dass es keinen realen Behandlungskontakt gab.

Offizielle und weiterführende Quellen

Einordnung für die Praxis heute

Wer einen aktuellen Streit über Bewertungsportale rechtlich einordnen will, sollte die Frage nicht auf ein bloßes „zulässig oder unzulässig“ verkürzen. Entscheidend sind Portalgestaltung, Neutralität, Datenherkunft, konkrete Werbeprivilegien und die Trennung zwischen Profilangriff und Bewertungsangriff. Gerade im Presserecht und Persönlichkeitsrecht entscheidet häufig die präzise Abwägung im Einzelfall darüber, ob ein Löschungs- oder Unterlassungsbegehren trägt.

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