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EuGH: Art und Umfang der Schadensersatzpflicht nach Datenschutzrecht - DSGVO

Domnik Skornia Datenschutz

Dominik Skornia

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Urteilsbesprechung
17.05.2025Art. 82 DSGVOEuGH C-507/23immaterieller SchadenSchadensersatz

Dieser Beitrag ordnet eine EuGH-Entscheidung zur Reichweite des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO ein. Für die breitere rechtliche Einordnung von Haftung, Betroffenenrechten und Anspruchsabwehr im Datenschutzrecht ist die zuständige Fachseite der passende Ausgangspunkt.

Worum es hier geht

Im Kern geht es um die Frage, ob ein DSGVO-Verstoß allein genügt, ob eine Entschuldigung als Ausgleich in Betracht kommt und welche Kriterien bei der Bemessung von Schadensersatz ausscheiden.

Für wen das relevant ist

Relevant ist die Entscheidung vor allem für Unternehmen, Verantwortliche, Datenschutzverantwortliche und Prozessbeteiligte, die Ansprüche nach Art. 82 DSGVO prüfen, abwehren oder begründen müssen.

Was Sie mitnehmen

Der Beitrag zeigt knapp, wo die EuGH-Linie die Hürden zieht, was nationalen Gerichten im Einzelfall bleibt und weshalb die konkrete Schadensdarlegung weiterhin zentral bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Verstoß gegen die DSGVO genügt für Art. 82 DSGVO nicht für sich allein; erforderlich bleiben ein materieller oder immaterieller Schaden und ein Kausalzusammenhang.

Eine Entschuldigung kann ausnahmsweise ein angemessener Ausgleich sein, wenn sie den konkret entstandenen immateriellen Schaden vollständig kompensiert.

Die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen dürfen nicht dazu führen, dass ein konkret entstandener Schaden nur verkürzt ersetzt wird.

Art. 82 DSGVO erfüllt nach der EuGH-Linie eine Ausgleichsfunktion und keine Straf- oder Abschreckungsfunktion.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026. Die Grundlinie dieses Beitrags ist nicht überholt. Der EuGH hat nach dem Urteil vom 04.10.2024 die schadensersatzrechtliche Linie weiter konturiert: Art. 82 DSGVO bleibt ein Ausgleichsanspruch; andere Rechtsbehelfe ersetzen Geldersatz nicht automatisch; maßgeblich bleibt der konkret nachgewiesene Schaden. Ob eine Entschuldigung genügt, bleibt deshalb eine Einzelfallfrage und setzt voraus, dass der immaterielle Schaden vollständig ausgeglichen wird.

Eine Entschuldigung kann als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein kann.

Datenschutzrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 04. Oktober 2024 (Az. C-507/23) Feststellungen zur Auslegung des Schadensersatzanspruchs gemäß Artikel (Art.) 82 Absatz (Abs.) 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf dessen Voraussetzungen und Umfang getroffen und dabei entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO

  1. in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darzustellen,
  2. dahin auszulegen ist, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadensersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen und
  3. dahin auszulegen ist, dass er der Möglichkeit entgegensteht, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadensersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.

Ausgangsverfahren

Das oberste lettische Gericht hat im Ausgangsverfahren über den Ersatz eines behaupteten immateriellen Schadens zu entscheiden, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte Verbraucherschutzbehörde einige seiner personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung verarbeitet habe.

Im Rahmen einer Kampagne zur Sensibilisierung von Verbrauchern für die Risiken beim Kauf eines Gebrauchtwagens verbreitete die Beklagte auf mehreren Websites eine Videosequenz, in der der in Lettland als Journalist mit Fachkenntnissen im Automobilbereich bekannte Kläger von einer Person imitiert wurde. Dem hätte er nicht zugestimmt. Trotz Widerspruchs gegen die Anfertigung und Verbreitung der Videosequenz blieb sie online verfügbar und die Beklagte lehnte Forderungen nach Beendigung der Verbreitung und Schadensersatzes wegen Rufschädigung ab.

Das Bezirksverwaltungsgericht erklärte die Handlungen der Beklagten für rechtswidrig, ordnete deren Unterlassung an und gab der Beklagten auf, sich öffentlich beim Kläger zu entschuldigen und ihm eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden zu leisten.

Die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung wurde danach vom Regionalverwaltungsgericht bestätigt. Es ordnete ebenfalls die Beendigung des Verhaltens an sowie die Veröffentlichung einer Entschuldigung auf den Websites, auf denen die Sequenz verbreitet wurde. Der beantragte Ersatz immateriellen Schadens wurde jedoch zurückgewiesen, unter anderem weil der Verstoß nicht schwerwiegend sei, weil die Videosequenz zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gedient habe und darauf zurückzuführen sei, dass komplexe Rechtsvorschriften falsch ausgelegt worden seien.

Der Kläger wendete sich daraufhin betreffend die Ablehnung des finanziellen Schadensersatzanspruchs wegen immaterieller Schäden an das oberste lettische Gericht und trug vor, das Berufungsgericht habe die Schwere der Verletzung seiner Rechte und den daraus resultierenden Schaden falsch beurteilt. Eine Entschuldigung genüge nicht, um seinen Schaden nach Art. 82 DSGVO zu ersetzen.

Das oberste lettische Gericht war der Ansicht, das Berufungsgericht habe gegen Art. 82 DSGVO verstoßen, weil ein Schadensersatz (in Form der Entschuldigung) angeordnet wurde, ohne dass eine Verletzung des Rufs, der Ehre und der Würde des Klägers nicht positiv festgestellt wurde.

Hinsichtlich der Art des Schadensersatzes sieht das lettische Recht in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Haftung der öffentlichen Verwaltung vor, dass die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Wiederherstellung des Zustands vor der Verursachung des Schadens bzw. bei vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit oder Unangemessenheit dieser Lösung durch eine Entschuldigung oder durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung erfolgt.

Letztlich war für das oberste Gericht fraglich, ob bei der Beurteilung der Form und Höhe des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO weitere Begleitumstände, die die Handlungen des gegen die Bestimmungen der DSGVO Verstoßenden begleiten, überhaupt zu berücksichtigen sind. Dies hatte das Berufungsgericht dadurch getan, dass es den Verstoß unter anderem deshalb als nicht schwerwiegend beurteilt hatte, weil die Beklagte zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe handelte.

Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vor:

  1. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten als Verstoß gegen diese Verordnung für sich genommen einen ungerechtfertigten Eingriff in das subjektive Recht einer Person auf den Schutz ihrer Daten und einen dieser Person zugefügten Schaden darstellen kann?
  2. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass er es gestattet, dass dann, wenn keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des Zustands vor der Verursachung des Schadens besteht, als einziger Ersatz für den immateriellen Schaden die Verpflichtung auferlegt wird, sich zu entschuldigen?
  3. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass er es gestattet, dass Umstände, die auf die Haltung und die Beweggründe der Person, die die Daten verarbeitet, hindeuten (beispielsweise die Notwendigkeit, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen, das Fehlen einer Absicht, die betroffene Person zu schädigen, oder Schwierigkeiten, den rechtlichen Rahmen zu verstehen), die Festsetzung eines geringeren Ersatzes für diesen Schaden rechtfertigen?

Rechtliche Würdigung des EuGH

Inhaltlich äußerte sich der EuGH zu den einzelnen Fragen wie folgt:

1. Für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO müssten abschließend drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich

  • das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO,
  • das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens und
  • ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden.

Der EuGH schlabbert hierbei die eigentlich noch die vierte Voraussetzung (verkürzt: Verschulden), die er nur in problematischen Sachverhalten thematisiert.

Wer einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz eines immateriellen Schadens geltend macht, müsse daher auch nachweisen, dass durch den Verstoß ein solcher Schaden tatsächlich entstanden ist. Der Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO, auch einer solchen, die natürlichen Personen Rechte verleiht, begründe für sich genommen noch keinen immateriellen Schaden.

Diese Auslegung werde durch die Erwägungsgründe 75, 85 und 146 der DSGVO gestützt. Aus diesen ergebe sich, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer rechtswidrigen Verarbeitung nur ein potenzielle und nicht automatische Folge einer Verarbeitung ist, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt und letztlich die Erforderlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden.

2. Da die DSGVO keine Bestimmungen zur Bemessung des Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO festlege, seien die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachtet werden.

Art. 14 des lettischen Gesetzes über die vermögensrechtliche Haftung der öffentlichen Verwaltung, welcher unter anderem eine Entschuldigung als Schadensersatz vorsieht, wahre diese Grundsätze.

Es seien hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes sprächen.

Auch der Effektivitätsgrundsatz sei gewahrt. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bedinge insoweit, dass die Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzanspruches in der nationalen Rechtsordnung festzulegen seien. Der Anspruch müsse zwar vollständig und wirksam sein, das gehe aber nicht zwingend mit der Verhängung eines Strafschadensersatzes einher. Es sei insoweit Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob eine Entschuldigung geeignet ist, einen immateriellen Schaden im konkreten Einzelfall in vollem Umfang auszugleichen.

3. Art. 82 DSGVO verfolge im Gegensatz zu Art. 83 und 84 DSGVO, die im Wesentlich einen Strafzweck haben, ausschließlich eine ausgleichende Funktion. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung müsse es daher ermöglichen, den entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

So sei Art. 83 DSGVO in Verbindung mit dem 148. Erwägungsgrund zu entnehmen, dass erschwerende oder mildernde Umstände, unter anderen im Zusammenhang mit der Haltung und den Beweggründen des Verantwortlichen, bei der Entscheidung über die Höhe einer Geldbuße zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien würden in Art. 82 DSGVO sowie Erwägungsgrund 146, in dem es speziell um den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geht, nicht erwähnt. Daher seien die in Art. 83 DSGVO genannten Bemessungskriterien, insbesondere hinsichtlich der festzusetzenden Form und Höhe des Schadensersatzanspruchs, nicht entsprechend anwendbar.

Die ausschließlich ausgleichende Funktion des Schadensersatzanspruchs schließe daneben die Berücksichtigung des Schweregrades und der Vorsätzlichkeit des Verstoßes ebenfalls aus. Allein der konkret erlittene Schaden sei zu berücksichtigen.

Wir im Team helfen bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Worauf es jetzt praktisch ankommt

Verstoß und Schaden trennen

In der Anspruchsprüfung reicht die Feststellung eines DSGVO-Verstoßes nicht aus. Zentral bleiben die konkrete Schadensdarlegung und die Kausalität zwischen Verstoß und behauptetem immateriellem Nachteil.

Form des Ausgleichs sauber prüfen

Ob Geldersatz, Unterlassung, Entschuldigung oder eine Kombination in Betracht kommt, ist keine pauschale Frage. Maßgeblich ist, ob der konkrete Schaden vollständig ausgeglichen wird.

Dokumentation bleibt entscheidend

Unternehmen sollten in streitigen Lagen nicht nur den Sachverhalt, sondern auch Zweck, Ablauf, interne Entscheidungswege und bereits erfolgte Reaktionen belastbar dokumentieren.

Im größeren Zusammenhang digitaler Haftungs-, Verfahrens- und Governance-Fragen gehört das Thema in den Bereich IT-Recht & Digitalisierung. Für die Einzelfallbewertung bleibt jedoch stets die konkrete Schadenslage maßgeblich.

Knappe Anschlussfragen

Reicht ein bloßer DSGVO-Verstoß für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO?

Nein. Zusätzlich erforderlich sind ein materieller oder immaterieller Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.

Kann eine Entschuldigung anstelle einer Geldzahlung ausreichen?

Ja, im Ausnahmefall. Voraussetzung ist, dass diese Form des Ausgleichs den konkret entstandenen immateriellen Schaden vollständig kompensiert.

Dürfen gute Motive oder fehlende Schädigungsabsicht den Ersatz mindern?

Nein. Für Art. 82 DSGVO ist die ausgleichende Funktion maßgeblich; die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen dürfen einen konkret entstandenen Schaden nicht kleiner machen.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Dominik Skornia, LL.B.

Datenschutzrecht · IT-Recht · Privacy Litigation

Die Materie des Beitrags liegt im Schnittfeld von Datenschutzrecht und streitnaher Anspruchsbewertung. Dafür ist Dominik Skornia bei ITMR fachlich passend aufgestellt.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Datenschutzrecht · IT-Recht · Konfliktnahe Einordnung

Wo datenschutzrechtliche Pflichten, Kommunikationsrisiken und gerichtliche Auseinandersetzungen zusammenlaufen, ergänzt Jean Paul P. Bohne die fachliche Einordnung mit streitnaher Perspektive.


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