E-Evidence EU-Zustellung bis 2026

E-Evidence: Adressat bis 18.08.2026 benennen

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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E-EVIDENCE · EBEWMG · STICHTAG 18. AUGUST 2026

Der Dienst und sein Verbreitungsgebiet entscheiden zusammen

Ein Hoster in Nordrhein-Westfalen bekommt Post aus Bonn und legt sie weg, weil er kein Telekommunikationsunternehmen ist. Das ist der teuerste Irrtum dieses Sommers, denn die Benennungspflicht knüpft nicht an die Branche an, sondern an die Art des Dienstes und an das Gebiet, auf dem er angeboten wird. § 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes vom 10. März 2026 verlangt bis zum mindestens einen benannten Adressaten. Ausgenommen bleibt allein, wer in nur einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und seine Dienste auch nur dort anbietet. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld des Bundesamts für Justiz von bis zu 500.000 Euro und ab dem Stichtag Anordnungen, für deren Beantwortung zehn Tage bleiben.

Lesezeit rund 53 Minuten · Teil A rund 9 Minuten

noch nicht anwendbar
Übergangsfrist läuft
geltend

Maßgebliches Datum: · Rechtsstand · Änderungsprotokoll

Letzter Tag der Benennungsfrist für Anbieter, die am 18. Februar 2026 bereits Dienste in der Union angeboten haben (§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG)
500.000 €Bußgeldrahmen bei fehlender oder verspäteter Benennung und Mitteilung (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EBewMG)
6 MonateFrist für Anbieter, die erst nach dem 18. Februar 2026 mit dem Angebot in der Union begonnen haben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG)
10 TageRegelfrist für die Übermittlung nach Eingang einer Herausgabeanordnung, im Notfall 8 Stunden (Art. 10 Abs. 3, 4 VO (EU) 2023/1543)
2 %Umsatzbezogener Höchstrahmen für Verstöße gegen die Verordnung, für § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 11 bei mehr als 25 Mio. Euro Gesamtumsatz, für Nr. 5 und 6 bereits bei mehr als 5 Mio. Euro (§ 18 Abs. 4 und 5 EBewMG)
4Rechtsinstrumente, für die der Adressat jeweils gesondert zu bestimmen ist (§ 2 Abs. 1 EBewMG)

Worum es geht

Ermittler in Portugal brauchen Daten eines deutschen Cloud-Anbieters. Bisher lief das über ein Rechtshilfeersuchen zwischen Behörden. Das dauerte oft Monate. Ab dem 18. August 2026 schreiben sie das Unternehmen bei zwei neuen Anordnungen direkt an. Für die übrigen Wege bleibt es bei der Zusammenarbeit der Behörden.

Damit dieser direkte Weg funktioniert, braucht jeder erfasste Anbieter eine feste Anlaufstelle in Europa. Das Gesetz nennt sie Adressat. Das kann eine eigene Niederlassung sein oder eine bestellte Person. Diese Stelle nimmt die Anordnung entgegen und sorgt dafür, dass sie ausgeführt wird. Ausgenommen bleibt, wer nur in einem Land sitzt und auch nur dort anbietet.

Wer diese Stelle nicht rechtzeitig benennt und dem Bundesamt für Justiz meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld. Hinzu kommt ein praktisches Problem: Ohne Anmeldung fehlt der Zugang zu dem europäischen System, über das die Anordnungen laufen. Die Frist endet trotzdem.

Zu klären ist deshalb zuerst eine Frage. Wer muss überhaupt benennen, und an welchem Ort?

Die Antwort in drei Sätzen

Wer in der Europäischen Union Dienste anbietet, die Nutzern die Kommunikation untereinander ermöglichen, für sie Daten speichern oder zu den Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdiensten einschließlich der Registrare sowie der zugehörigen Datenschutz- und Proxy-Dienste zählen, muss außerhalb der Ausnahme für Finanzdienstleistungen bis zum 18. August 2026 unionsweit mindestens einen Adressaten benennen oder bestellen, sofern er am 18. Februar 2026 bereits Dienste in der Union angeboten hat und nicht in nur einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort auch nur allein anbietet.[1][4] Ob sich diese Pflicht nach § 3 Abs. 1 bis 3 EBewMG oder nach dem Umsetzungsrecht eines anderen Mitgliedstaats richtet, hängt von der Niederlassungslage und davon ab, welches der vier in § 2 Abs. 1 EBewMG genannten Rechtsinstrumente geprüft wird, denn die Adressatenfrage ist für jedes Instrument gesondert zu beantworten.[6] Die Verletzung der Benennungs- und Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen von bis zu 500.000 Euro, den das Bundesamt für Justiz verfolgt, während der umsatzbezogene Rahmen von 2 Prozent erst ab dem 18. August 2026 und nur für Verstöße gegen die Verordnung gilt, und zwar für die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 11 bei mehr als 25 Millionen Euro Gesamtumsatz und für die Nr. 5 und 6 bereits bei mehr als 5 Millionen Euro.[1]

18. August 2026

Die Benennungsfrist endet an einem Dienstag, und sie kennt keine Verlängerung.

§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG bindet die Frist an den Bestand am 18. Februar 2026. Wer an diesem Tag bereits Dienste in der Union angeboten hat, muss bis zum 18. August 2026 benannt oder bestellt haben.[1]

Drei Kategorien

Erfasst sind elektronische Kommunikationsdienste, Domänennamen- und IP-Nummerierungsdienste sowie Dienste, die Nutzern Kommunikation untereinander ermöglichen oder für sie Daten speichern.

Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 nennt diese drei Gruppen und nimmt allein Finanzdienstleistungen aus. Hosting, Cloud, Online-Marktplätze und Plattformen für Online-Spiele führt Erwägungsgrund 27 ausdrücklich auf.[3]

Ein Adressat je Instrument

Der Rechtsausschuss hat klargestellt, dass die Adressatenfrage für jedes Rechtsinstrument einzeln zu beantworten ist.

Die Beschlussempfehlung nennt als Beispiel einen Adressaten für die Verordnung in Irland und einen weiteren für die Europäische Ermittlungsanordnung in Deutschland, weil Irland die Ermittlungsanordnung nicht anwendet.[6]

Eine Ausnahme

Wer in nur einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und seine Dienste auch nur dort anbietet, muss nicht benennen.

Art. 1 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 nimmt diese Anbieter aus. Die Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt das ausdrücklich und hält zugleich fest, dass deutsche Ermittlungsbehörden sich an sie weiterhin unmittelbar wenden dürfen.[7]

500.000 Euro

Die fehlende Benennung ist seit dem 13. März 2026 bußgeldbewehrt, obwohl die Frist erst im August abläuft.

§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EBewMG gilt bereits. Verwirklichen lässt sich der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Benennung allerdings erst mit dem Fristablauf.[1]

Zwei Bußgeldwelten

Der umsatzbezogene Rahmen von 2 Prozent trifft die Herausgabe, nicht die Benennung.

Eigene Auslegung§ 18 Abs. 4 EBewMG weicht ausdrücklich nur von Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b ab, § 18 Abs. 5 nur von Abs. 3 Nr. 2. Beide erfassen damit allein die Verstöße nach Abs. 2. Für Abs. 1 bleibt es beim festen Rahmen, und bei Fahrlässigkeit greift § 17 Abs. 2 OWiG.[6]

Zwei Schritte

Benennen und Melden sind getrennte Pflichten mit getrennten Auslösern.

§ 4 Abs. 5 EBewMG knüpft die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz an den Ablauf der Frist aus § 3 Abs. 5, nicht an den Zeitpunkt der Benennung selbst.[1]

10 Tage, 8 Stunden

Ab dem Stichtag laufen Antwortfristen, die kein Freigabeprozess einhält, der erst dann aufgesetzt wird.

Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung geben zehn Tage für die Herausgabe und acht Stunden im Notfall. Die Sicherung nach Art. 11 hat unverzüglich zu erfolgen.[3]

Ergebnisübersicht

Gegenstand, Ergebnis und Fundstelle im Überblick, Stand 9. August 2026
GegenstandErgebnisFundstelle
Benennungspflichtbesteht, sobald Niederlassung und Diensteangebot nicht auf denselben einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind§ 3 Abs. 1 bis 3 EBewMG, Art. 3 RL (EU) 2023/1544
Rein innerstaatlicher Anbieterausgenommen, nationale Abfragebefugnisse bleiben unberührtArt. 1 Abs. 3 und 5 Satz 2 RL (EU) 2023/1544, § 2 Abs. 2 EBewMG
Frist Bestandsanbieter18. August 2026, ohne Verlängerungsmöglichkeit im Gesetz§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG
Frist Neuanbietersechs Monate ab Aufnahme des Angebots in der Union§ 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG
Prüfung je Instrumentgesondert für Verordnung, Ermittlungsanordnung, Rechtshilfeübereinkommen und nationales Recht§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 3 EBewMG
Mitteilung an das Bundesamtunverzüglich nach Fristablauf, in Textform über die Court Data Base der Kommission§ 4 Abs. 1, 5 EBewMG
SpracheDeutsch zwingend, wenn der Adressat in Deutschland sitzt§ 4 Abs. 4 Satz 2 EBewMG
Ausstattung des AdressatenBefugnisse und Ressourcen, nachprüfbar durch das Bundesamt§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 EBewMG
Verantwortlichkeitgemeinsam für Pflichten aus den Anordnungen, nicht für Benennung und Mitteilung, und nicht bei Straftaten§ 5 Abs. 1 und 2 EBewMG
Bußgeld Benennungbis 500.000 €, bei Fahrlässigkeit die Hälfte§ 18 Abs. 1, 3 Nr. 1 Buchst. a EBewMG, § 17 Abs. 2 OWiG
Bußgeld § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 11bis 2 % Gesamtumsatz bei mehr als 25 Mio. €, erst ab 18. August 2026§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4, Abs. 6 EBewMG
Bußgeld § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6bis 2 % Gesamtumsatz bereits bei mehr als 5 Mio. €§ 18 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 EBewMG
VerwaltungsbehördeBundesamt für Justiz für die Benennung, Staatsanwaltschaft für die Verordnungsverstöße§ 18 Abs. 8 EBewMG, § 11 Abs. 1 EBewMG
Rechtsbehelf des Anbietersnicht vorgesehen gegen die Anordnung selbst§ 13 Abs. 4 EBewMG, Art. 16 Abs. 10 VO
Ausgehende Sicherungsanordnung deutscher Behördenohne eigene Verfahrensregeln im EBewMG, unmittelbar gilt die Verordnung, ergänzend die allgemeinen Verfahrensgesetze§ 7 EBewMG, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 VO (EU) 2023/1543
Zustellungsbevollmächtigter nach dem TKGverdrängt im Anwendungsbereich der Richtlinie§ 170 Abs. 12 TKG

Reichweite und Grenzen

Der Beitrag beantwortet eine Frage: Wen trifft die Benennungs- und Mitteilungspflicht aus §§ 3 und 4 EBewMG, an welchem Ort ist zu benennen und was folgt aus dem Versäumnis. Nicht behandelt werden die Voraussetzungen, unter denen eine deutsche Behörde eine Herausgabeanordnung erlassen darf, sowie der Rechtsschutz der Person, deren Daten angefordert werden.

  • Der Volltext des EBewMG liegt in der konsolidierten Fassung vor, ebenso die Fassung der noch nicht in Kraft getretenen §§ 7 bis 19 aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
  • Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist in der Amtsblattfassung vom 28. Juli 2023 ausgewertet, einschließlich der Erwägungsgründe 27, 29 und 30 zum Anwendungsbereich.
  • Die Aussagen zum Anmeldeverfahren beruhen auf den Angaben des Bundesamts für Justiz auf seinen Themenseiten mit Stand vom 7. Mai 2026.
  • Die Richtlinie (EU) 2023/1544 ist in der Amtsblattfassung ausgewertet, insbesondere Art. 1 Abs. 5 zum Anwendungsbereich und Art. 3 Abs. 5 zur gemeinsamen Verantwortlichkeit.
  • Die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 21/3192, ist für den Anwendungsbereich, das Meldeverfahren und den Erfüllungsaufwand ausgewertet.

Worauf die Aussagen beruhen

Grundlage und Einordnung der einzelnen Aussagen
AussageGrundlageEinordnung
Fristende 18. August 2026§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMGNormtext
Anwendungsbereich nach FunktionArt. 3 Nr. 3, Erwägungsgrund 27 VO (EU) 2023/1543Normtext
Prüfung je RechtsinstrumentBericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 21/3904, S. 28 f.Gesetzesmaterialien
Anmeldung über die Notification-PlatformBundesamt für Justiz, Themenseite AnmeldeverfahrenVerwaltungsauslegung
Halbierter Rahmen bei FahrlässigkeitUmkehrschluss aus § 18 Abs. 7 EBewMG, § 17 Abs. 2 OWiGeigene Auslegung
Zahl der betroffenen UnternehmenErfüllungsaufwand des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 21/3192, S. 30 f.Gesetzesmaterialien
Ausnahme für rein innerstaatliche AnbieterArt. 1 Abs. 5 Satz 2 RL (EU) 2023/1544, Begründung zu § 3 EBewMGNormtext

Das Regelungsfeld berührt mehrere Ebenen der Unternehmensorganisation zugleich. Wer die Benennung als einmalige Formalie behandelt, übersieht die Nachweisseite: Das Bundesamt für Justiz darf Auskünfte und Nachweise zur Ausstattung des Adressaten anfordern, und die Antwort auf eine solche Anfrage entsteht nicht kurzfristig. Wie sich eine solche Rolle in das Pflichtenkataster und die Rollenzuordnung eines Unternehmens einfügt, ist eine eigene Frage und wird dort beantwortet. Hier geht es um den Tatbestand, den Ort und die Frist.

Weg einer Europäischen Herausgabeanordnung über vier Rollen Vier waagerechte Bahnen. Bahn eins: Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erlässt oder validiert die Anordnung nach Artikel 4 und 5 der Verordnung. Übergang eins mit dem auslösenden Ereignis Übermittlung der Bescheinigung über das dezentrale IT-System nach Artikel 19. Bahn zwei: Der Adressat nach Paragraf 3 EBewMG nimmt entgegen, sichert unverzüglich und übermittelt binnen zehn Tagen, im Notfall binnen acht Stunden. Übergang zwei mit dem auslösenden Ereignis gemeinsame Verantwortlichkeit nach Paragraf 5 EBewMG. Bahn drei: Der Diensteanbieter stellt die Daten bereit und haftet neben dem Adressaten. Übergang drei mit dem auslösenden Ereignis Unterrichtung nur bei Verkehrs- und Inhaltsdaten nach Artikel 8. Bahn vier: Die Vollstreckungsbehörde, in Deutschland die Staatsanwaltschaft nach Paragraf 11 EBewMG, prüft die Ablehnungsgründe des Artikels 12 binnen zehn Tagen. Wer wann handelt Anordnungs- behörde anderer Staat Erlass oder Validierung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft Art. 4, 5 VO (EU) 2023/1543 · Teilnehmer-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten Bescheinigung über das dezentrale IT-System, Art. 19 Adressat § 3 EBewMG in der Union Entgegennahme, unverzügliche Sicherung, Übermittlung 10 Tage, im Notfall 8 Stunden · Art. 10 Abs. 3, 4 · Sicherung Art. 11 gemeinsame Verantwortlichkeit, § 5 Abs. 1 EBewMG Dienste- anbieter Art. 3 Nr. 3 VO Bereitstellung der Daten, Haftung neben dem Adressaten Verarbeitungsbefugnis §§ 13a, 24a TDDDG ab 18. August 2026 nur bei Verkehrs- und Inhaltsdaten: Unterrichtung nach Art. 8 Vollstreckungs- behörde Staatsanwaltschaft, § 11 Abs. 1 EBewMG Prüfung der Ablehnungsgründe des Art. 12 binnen 10 Tagen
Abbildung 1: Die Anordnung läuft an der deutschen Justiz vorbei, solange keine Verkehrs- oder Inhaltsdaten betroffen sind. Der Adressat ist damit für Teilnehmerdaten die einzige Prüfstelle im Vollstreckungsstaat.
Die Benennung ist keine Registrierung. Sie schafft die Stelle, an die ein fremder Staat unmittelbar zustellen darf.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 EBewMG, die Begründung des Rechtsausschusses zur Einzelbeurteilung nach Rechtsinstrumenten, die Abgrenzung des Diensteanbieterbegriffs in Erwägungsgrund 27 der Verordnung und die Verteilung der Bußgeldzuständigkeit zwischen dem Bundesamt für Justiz und den Staatsanwaltschaften stehen unten.

Am Angebot hängt die Benennung#

Anknüpfung§ 3 Abs. 1 bis 3 EBewMG · Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 2023/1543

Die Pflicht knüpft an das Anbieten von Diensten in der Union an, nicht an den Sitz, nicht an den Serverstandort und nicht an eine Gewerbeanmeldung. Art. 3 Nr. 4 der Verordnung verlangt dafür zwei Dinge zugleich: die Möglichkeit für Personen in einem Mitgliedstaat, den Dienst in Anspruch zu nehmen, und eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat. Beides muss vorliegen. Die bloße Abrufbarkeit einer Website oder einer E-Mail-Adresse genügt nach Erwägungsgrund 29 ausdrücklich nicht.[3]

Die wesentliche Verbindung besteht nach Art. 3 Nr. 4 Buchst. b immer dann, wenn der Anbieter eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat. Fehlt eine Niederlassung, entscheidet die tatsächliche Lage. Erwägungsgrund 30 nennt zwei Anhaltspunkte: eine erhebliche Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten.[3] Für die Ausrichtung zählen dieselben Umstände, die aus dem internationalen Zivilverfahrensrecht bekannt sind, und der Erwägungsgrund verweist dafür sogar auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Sprache und Währung

Eine deutschsprachige Oberfläche oder die Abrechnung in Euro spricht für eine Ausrichtung auf den betreffenden Mitgliedstaat.

App-Store des Landes

Die Verfügbarkeit einer Anwendung im nationalen App-Store wird in Erwägungsgrund 30 gesondert genannt.

Lokale Werbung

Werbung in der Sprache des Mitgliedstaats oder auf ihn zugeschnittene Werbeschaltungen sind ein Anhaltspunkt.

Kundendienst

Ein Kundendienst in der Landessprache wird als Management der Kundenbeziehungen ausdrücklich aufgeführt.

Nutzerzahl

Ohne Niederlassung genügt auch eine erhebliche Zahl von Nutzern. Eine Schwelle nennt die Verordnung nicht.

Kein Anhaltspunkt

Die Erbringung einer Leistung allein zur Einhaltung des Geoblocking-Verbots aus der Verordnung (EU) 2018/302 zählt nicht als Ausrichtung.

Eine Ausnahme kommt hinzu, und sie entscheidet über ganze Anbietergruppen. Art. 1 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 nimmt Diensteanbieter aus, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste auch nur dort anbieten.[4] Die Begründung des Regierungsentwurfs wiederholt diese Beschränkung wörtlich.[7] Ein Hoster mit Sitz in Köln, der seine Dienste ausschließlich in Deutschland anbietet, muss deshalb keinen Adressaten benennen. Auf den Wohnsitz der gegenwärtigen Kunden kommt es nicht an, sondern darauf, wem der Dienst zur Inanspruchnahme eröffnet wird. Erreichbar bleibt er trotzdem: § 2 Abs. 2 EBewMG lässt die Befugnis der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich unmittelbar an ihn zu wenden.

Eigene AuslegungFür Anbieter mit deutscher Niederlassung und Angebot in mehr als einem Mitgliedstaat ist die Prüfung damit kurz. Die Niederlassung begründet die wesentliche Verbindung, und die Frage verlagert sich sofort auf den Ort der Benennung. Schwierig wird es allein für Anbieter aus Drittstaaten ohne europäische Niederlassung, und für diese Gruppe entscheidet die Ausrichtung über die Pflicht.

Die Benennung gilt schon, die Anordnung kommt später#

ZeitstufenArt. 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 10. März 2026 · § 3 Abs. 5 EBewMG

Das Gesetz zerfällt in zwei Zeitstufen, und wer sie zusammenzieht, verschiebt seine Vorbereitung um fünf Monate. Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie, also die §§ 1 bis 6 sowie § 18 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 8 Nr. 1, sind am 13. März 2026 in Kraft getreten. Die Durchführungsvorschriften zur Verordnung, also die §§ 7 bis 17, die übrigen Absätze des § 18 und § 19, treten erst am 18. August 2026 in Kraft.[1] VerwaltungsauslegungDas Bundesamt für Justiz hat den Beginn seiner Aufgaben als zentrale Behörde am 13. März 2026 selbst bekannt gegeben.[10] Diese Mitteilung beschreibt die Arbeitsaufnahme der Behörde und bindet weder die Gerichte noch die Staatsanwaltschaften.

Daraus folgt eine ungewöhnliche Lage. Der Bußgeldtatbestand für die fehlende Benennung gilt seit dem 13. März 2026, die Benennungsfrist läuft aber bis zum 18. August 2026. Verwirklichen lässt sich der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Benennung deshalb erst am 19. August 2026. Anders liegt es bei der nicht richtigen Benennung: Wer bereits jetzt einen Adressaten in einem Mitgliedstaat benennt, der das betreffende Rechtsinstrument nicht anwendet, erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EBewMG mit dem Fristablauf und nicht erst mit einer späteren Beanstandung.

§ 3 Abs. 5 EBewMGFassung vom 10. März 2026
Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.

Entscheidend ist der Stichtag der ersten Zeile. Der Wortlaut bindet die Frist an den Bestand am 18. Februar 2026 und nicht an den 18. August 2026, weshalb ein Markteintritt zwischen beiden Daten in den Sechsmonatszeitraum des zweiten Satzes fällt.[1]

Geltungsband des E-Evidence-Pakets mit vier Stichtagen Waagerechte Achse mit vier markierten Punkten. Erstens der 18. Februar 2026 als Umsetzungsfrist der Richtlinie und als Stichtag für den Anbieterbestand nach Paragraf 3 Absatz 5 Satz 1. Zweitens der 13. März 2026 als Inkrafttreten der Paragrafen 1 bis 6 und des Paragrafen 18 Absatz 1. Drittens der 18. August 2026 als Ende der Benennungsfrist, als Geltungsbeginn der Verordnung nach deren Artikel 34 Absatz 2 und als Inkrafttreten der Paragrafen 7 bis 17. Ab diesem Tag können Anordnungen eingehen. Zwischen dem 13. März und dem 18. August liegt eine schraffierte Zone. In dieser Zone besteht der Bußgeldtatbestand für die Benennung bereits, die Benennungsfrist läuft aber noch, sodass die Pflichtenebene und die Vollzugsebene auseinanderfallen. Rechts vom 18. August folgt der laufende Betrieb mit Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. Zwei Ebenen, ein Band 18.02.2026 Bestandsstichtag 13.03.2026 §§ 1 bis 6 und § 18 Abs. 1 18.08.2026 Fristende und Geltungsbeginn ab 18.08.2026 Anordnungen möglich Schraffierte Zone: Sanktionsnorm in Kraft, Benennungsfrist läuft noch Stand der Darstellung: 8. August 2026
Abbildung 2: Pflichtenebene und Vollzugsebene fallen zwischen dem 13. März und dem 18. August 2026 auseinander. Die schraffierte Zone bezeichnet den Zeitraum, in dem die Sanktionsnorm gilt, der Tatbestand aber noch nicht verwirklicht werden kann.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 18. Februar 2026. Deutschland hat sie nicht eingehalten, weil das Gesetz erst am 13. März 2026 in Kraft trat.[14][16] Für Unternehmen ändert das an der Frist nichts. Der Bundestag hat die Zeitkritik im Übrigen selbst benannt und in der Entschließung vom 28. Januar 2026 auf das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens hingewiesen.[6]

Den Adressaten benennt der Anbieter in eigener Verantwortung#

Rollen§ 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, § 5 EBewMG

Das Gesetz kennt drei Rollen und hält sie sauber auseinander. Der Diensteanbieter ist das Unternehmen, das den Dienst erbringt. Der Adressat ist die Stelle, die Anordnungen entgegennimmt und ihre Einhaltung und Vollstreckung verantwortet. Die zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, das die Erfüllung überwacht. Die Rollen dürfen zusammenfallen, wenn der Anbieter eine eigene Niederlassung benennt, und sie fallen auseinander, wenn er einen Vertreter bestellt.

Der Anbieter wählt. Weder das Gesetz noch die Richtlinie schreiben eine bestimmte Niederlassung vor, solange die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 eingehalten sind. Diese Wahlfreiheit hat eine Kehrseite, und sie ist enger als oft dargestellt. § 5 Abs. 1 EBewMG erklärt Anbieter und Adressat gemeinsam für verantwortlich, aber nur für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus den Anordnungen und Entscheidungen des § 2 Abs. 1. Die Benennungs- und Mitteilungspflichten der §§ 3 und 4 gehören nicht dazu. Innerhalb dieser Reichweite gilt die gemeinsame Verantwortlichkeit unabhängig davon, wer gehandelt hat, und auch dann, wenn interne Verfahren zwischen beiden fehlen. § 5 Abs. 2 nimmt zudem alle Handlungen aus, die in Deutschland einen Straftatbestand erfüllen.[1]

Eigene Niederlassung

Wer eine Niederlassung in einem anwendenden Mitgliedstaat hat, in dem er auch Dienste anbietet, benennt sie. Ein externer Vertreter ist dann nicht vorgesehen.

Bestellter Vertreter

Ohne Niederlassung in einem anwendenden Mitgliedstaat wird ein Vertreter bestellt. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Mehrere Adressaten

Das Gesetz verlangt mindestens einen. Werden mehrere benannt, ist in der Mitteilung der genaue räumliche Geltungsbereich anzugeben.

Für die Ausführung einer Anordnung haften Anbieter und Adressat nebeneinander. Für die Benennung selbst haftet der Anbieter allein.

Eigene AuslegungWer einen externen Vertreter bestellt, verlagert damit keine Verantwortung, sondern erwirbt eine zusätzliche Fehlerquelle. Die Vertragsgestaltung mit einem solchen Dienstleister sollte deshalb die Weiterleitungsfrist, die Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten und die Haftung für verspätete Weitergabe ausdrücklich regeln, weil das Gesetz für den Innenausgleich nichts vorsieht.

Wer Nutzer nicht verbindet, ist vielleicht Diensteanbieter#

KernfrageArt. 3 Nr. 3 VO (EU) 2023/1543 · Erwägungsgrund 27

Die Begriffsbestimmung ist die enge Stelle des gesamten Regelwerks. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung erfasst drei Kategorien: elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste sowie andere Dienste der Informationsgesellschaft, die es Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder die für Nutzer Daten speichern oder auf sonstige Weise verarbeiten. Ausgenommen sind allein Finanzdienstleistungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG.[3]

Die dritte Kategorie macht die Einordnungsstreitigkeiten der Vergangenheit weitgehend gegenstandslos. RechtsprechungDer Gerichtshof der Europäischen Union hat 2019 in der Vierten Kammer entschieden, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst ohne Vermittlung eines Internetzugangs kein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG ist.[13] Die Begründung ist feiner, als der Leitsatz vermuten lässt. In Randnummer 34 stellt der Gerichtshof ausdrücklich fest, dass der Anbieter eine Übertragung von Signalen vornimmt. Den Ausschlag gab, dass der Dienst darin nicht „ganz oder überwiegend“ besteht und dass die Verantwortung für die Übertragung gegenüber den Endnutzern bei den Internetzugangsanbietern und den Netzbetreibern liegt, Randnummern 36 bis 38. Dass Google in Deutschland eigene Netze betreibt und insoweit selbst meldepflichtig ist, ändert daran nichts, weil die Einordnung je Dienst erfolgt und nicht je Unternehmen, Randnummer 40. Ausgangspunkt war ein Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012, mit dem Google unter Androhung eines Zwangsgelds zur Meldung nach § 6 TKG aufgefordert wurde. Diese Abgrenzung hat sich mit dem Kodex für die elektronische Kommunikation verschoben, und für die Benennungspflicht ist sie ohnehin ohne Belang: Was nicht unter Buchstabe a fällt, wird von Buchstabe c aufgefangen, sobald der Dienst Kommunikation zwischen Nutzern ermöglicht oder Daten für sie speichert.

Zwei Grenzen zieht Erwägungsgrund 27 ausdrücklich. Wer seinen Nutzern nur die Kommunikation mit sich selbst anbietet, also etwa ein reines Kontaktformular betreibt, ist kein Diensteanbieter. Und wer zwar Daten speichert, bei dem die Speicherung aber kein bestimmender, also kein wesentlicher Bestandteil der erbrachten Leistung ist, fällt ebenfalls heraus. Der Erwägungsgrund nennt dafür online erbrachte Rechts-, Architektur-, Ingenieur- und Buchführungsleistungen.[3]

Die zweite Kategorie wird in der Kurzfassung häufig übergangen. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b erfasst Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste, also Registrierungsstellen, Registrare, regionale Internet-Register sowie Datenschutz- und Proxy-Dienste. Für diese Gruppe kommt es auf Kommunikation zwischen Nutzern und auf Speicherung nicht an.[3]

Für zehn verbreitete Angebote steht die Einordnung nach dem Wortlaut fest. Bei ihnen verlagert sich die Prüfung vollständig auf die zweite Frage, also darauf, ob der Dienst in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird.

Zehn Angebote, deren Einordnung nach dem Wortlaut feststeht
AngebotKategorieWarum
Webhosting und Managed HostingBuchst. c Ziffer iiDie Speicherung für den Nutzer ist die Hauptleistung und kein Nebeneffekt.
Public Cloud, Infrastruktur und Plattform als DienstBuchst. c Ziffer iiErwägungsgrund 27 nennt Cloud-Computing-Dienste ausdrücklich.
Online-Marktplatz mit NachrichtenfunktionBuchst. c Ziffer iKäufer und Verkäufer kommunizieren miteinander und nicht nur mit dem Betreiber.
Forum, Community und BewertungsportalBuchst. c Ziffer iDie Beiträge richten sich an andere Nutzer.
Messenger und InternettelefonieBuchst. aInterpersonelle Kommunikationsdienste nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
E-Mail-Dienst ohne eigenen NetzzugangBuchst. aDie frühere Streitfrage ist mit dem Kodex für die elektronische Kommunikation erledigt.
Internetzugang und NetzbetriebBuchst. aDer elektronische Kommunikationsdienst im engeren Sinne.
Domain-Registrar und RegistrierungsstelleBuchst. bAuch die mit Domänennamen verbundenen Datenschutz- und Proxy-Dienste sind genannt.
Plattform für Online-Spiele mit Chat oder LobbyBuchst. c Ziffer iErwägungsgrund 27 führt Plattformen für Online-Spiele und Online-Glücksspiele auf.
Dateiablage, Synchronisation und SicherungBuchst. c Ziffer iiDie Ablage ist der beworbene Zweck des Angebots.

Eigene AuslegungAn bekannten Angeboten lässt sich die Einordnung nachvollziehen. Google mit Gmail und Drive, Microsoft mit Teams und OneDrive, Meta mit WhatsApp und Messenger, Apple mit iMessage und iCloud, Amazon Web Services mit S3, dazu Dropbox, Discord und Zoom sowie die Domain- und Hostinganbieter IONOS und GoDaddy erfüllen den Begriff ohne Weiteres. Die Kommunikationsdienste fallen wegen der Interaktion zwischen den Nutzern darunter, die Cloud- und Hostingdienste wegen der bestimmenden Speicherung von Nutzerdaten und die Registrare bereits als Domänennamendienste.

Diese Beispiele belegen allein die Diensteanbietereigenschaft. Welche Konzerngesellschaft den jeweiligen Dienst rechtlich anbietet, in welchem Mitgliedstaat sie einen Adressaten einrichtet und welche Rechtsinstrumente dieser abdeckt, ist davon getrennt zu beantworten. Für Anbieter mit europäischer Zentrale in Dublin führt genau diese zweite Prüfung zu dem Ergebnis, das der Rechtsausschuss an seinem Beispiel zu Irland beschrieben hat.

Vier Angebote außerhalb des Begriffs

  • Der reine Webshop ohne Nutzerkommunikation. Bestell- und Rechnungsdaten sind kein bestimmender Speicherbestandteil der Leistung.
  • Die online erbrachte Rechts-, Steuer- oder Ingenieurleistung mit Mandantenportal. Erwägungsgrund 27 nimmt sie namentlich aus.
  • Die Vermietung von Rechenzentrumsfläche. Der Anbieter stellt Fläche, Strom und Kühlung bereit, nicht die Speicherung für Nutzer.
  • Der Zahlungsdienst und die Bank. Finanzdienstleistungen sind in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung ausdrücklich ausgenommen.

Erbringt das Unternehmen einen elektronischen Kommunikationsdienst?

Ja: Der Anbieter fällt unter Art. 3 Nr. 3 Buchst. a. Weiter bei den drei Benennungslagen.
Nein: weiter zur nächsten Stufe. Zur Verdrängung des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten siehe den Vergleich der Benennungspflichten.

Handelt es sich um einen Domänennamen- oder IP-Nummerierungsdienst?

Ja: Registrierungsstellen, Registrare sowie Datenschutz- und Proxy-Dienste fallen unter Buchstabe b. Weiter bei den drei Benennungslagen.
Nein: weiter zur nächsten Stufe. Der Begriff des Diensteanbieters ist damit noch nicht ausgeschöpft.

Ermöglicht der Dienst Nutzern die Kommunikation untereinander?

Ja: Foren, Messenger, Bewertungsfunktionen und Marktplätze mit Käufer-Verkäufer-Kontakt fallen unter Buchstabe c Ziffer i. Weiter bei den drei Benennungslagen.
Nein: weiter zur nächsten Stufe. Kommunikation allein mit dem Anbieter genügt nach dem Anknüpfungspunkt nicht.

Ist die Speicherung von Nutzerdaten ein bestimmender Bestandteil der Leistung?

Ja: Hosting, Cloud-Speicher und vergleichbare Angebote fallen unter Buchstabe c Ziffer ii. Weiter bei den drei Benennungslagen.
Nein: Der Anbieter ist kein Diensteanbieter. Maßgeblich sind die Beispiele des Erwägungsgrundes 27, siehe den Faktencheck.

VerwaltungsauslegungDas Bundesamt für Justiz stellt zu dieser Prüfung ein eigenes Merkblatt bereit.[12] Es beschreibt die Sicht der zentralen Behörde und bindet die Gerichte nicht.

Offene FrageWann eine Speicherung bestimmend ist, sagt weder die Verordnung noch das EBewMG. Bei einer Projektmanagementanwendung, die Dateien der Nutzer ablegt, ohne dass die Ablage den Zweck des Angebots ausmacht, ist die Antwort nicht eindeutig. Wer über eine solche Vorprüfung hinauskommen möchte, findet in einer Vorprüfung, welche Digitalregime das eigene Profil auslösen, eine erste Einordnung.

Drei Lagen ergeben sich aus der Niederlassung#

Tatbestand§ 3 Abs. 1, 2 und 3 EBewMG

Steht die Diensteanbietereigenschaft fest, entscheidet die Niederlassungslage über den Ort. Das Gesetz bildet drei Lagen ab, und sie schließen einander aus. Vorgeschaltet ist eine vierte Frage, die das Gesetz selbst nicht stellt: Wer nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nur dort anbietet, fällt nach Art. 1 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 von vornherein heraus.[4]

Die drei Benennungslagen des § 3 EBewMG
LageNiederlassungenDiensteangebotFolge
Absatz 1in Deutschland und in weiteren Mitgliedstaatenin mindestens einem anwendenden MitgliedstaatBenennung einer dieser Niederlassungen in einem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter Dienste anbietet und der das Instrument anwendet
Absatz 1 Satz 3nur in Mitgliedstaaten ohne eigenes Diensteangebotdort kein AngebotBenennung einer dieser Niederlassungen gleichwohl
Absatz 2ausschließlich in Deutschlandin Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren MitgliedstaatBenennung einer deutschen Niederlassung
Absatz 3keine in einem anwendenden Mitgliedstaatin DeutschlandBestellung eines Vertreters in Deutschland oder in einem anwendenden Mitgliedstaat mit Diensteangebot

Eigene AuslegungEine vierte Lage regelt § 3 EBewMG bewusst nicht. Wer keine Niederlassung in Deutschland hat, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat, der die Rechtsinstrumente anwendet, wird vom deutschen Gesetz nicht erfasst. Die Begründung sagt das ausdrücklich und ordnet die Pflicht dem Niederlassungsstaat zu, denn das bloße Anbieten von Diensten in Deutschland löst für sich genommen keine Benennungspflicht nach deutschem Recht aus.[7] Diese Zuordnung gilt allerdings nur für dasjenige Rechtsinstrument, das der Niederlassungsstaat auch anwendet. Ein allein in Irland niedergelassenes Unternehmen mit Angebot in Deutschland prüft seine Pflicht für die Verordnung nach irischem Umsetzungsrecht. Für die Europäische Ermittlungsanordnung fehlt es dagegen an einer Niederlassung in einem anwendenden Mitgliedstaat, sodass § 3 Abs. 3 EBewMG eingreift und ein Vertreter zu bestellen ist. Genau dafür hat der Rechtsausschuss das jeweilige Rechtsinstrument in den Wortlaut aufgenommen.[6]

Der zweite Halbsatz des Absatzes 1 Satz 2 wirkt unscheinbar und ist die schärfste Beschränkung der Wahlfreiheit. Der gewählte Mitgliedstaat muss zwei Bedingungen kumulativ erfüllen: Der Anbieter muss dort Dienste anbieten, und der Staat muss das jeweilige Rechtsinstrument anwenden. Eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen zwar präsent ist, aber keine Dienste an Nutzer erbringt, scheidet damit aus, solange irgendwo sonst eine geeignete Niederlassung besteht.

Prüfungstreppe zur Bestimmung des Benennungsortes Vier Stufen von oben nach unten. Stufe eins fragt, ob eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat besteht, der das jeweilige Rechtsinstrument anwendet. Bei Nein führt der Ausstieg nach links zur Bestellung eines Vertreters nach Paragraf 3 Absatz 3. Stufe zwei fragt, ob der Anbieter in einem dieser Mitgliedstaaten auch Dienste anbietet. Bei Nein führt der Ausstieg zur Benennung einer beliebigen dieser Niederlassungen nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3. Stufe drei fragt, ob Niederlassungen ausschließlich in Deutschland bestehen. Bei Ja führt der Ausstieg zur Benennung der deutschen Niederlassung nach Paragraf 3 Absatz 2. Stufe vier ist der Regelfall des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit der Benennung einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat, in dem Dienste angeboten werden und der das Instrument anwendet. Wo ist zu benennen 1 Niederlassung in einem anwendenden Mitgliedstaat? § 2 Abs. 1 EBewMG nennt vier Rechtsinstrumente nein: Vertreter § 3 Abs. 3 2 Dort auch Dienste angeboten? Angebot und Anwendung müssen zusammentreffen nein: eine davon § 3 Abs. 1 Satz 3 3 Niederlassungen nur in Deutschland? zusätzliches Angebot in einem weiteren Mitgliedstaat ja: deutsche § 3 Abs. 2 4 Regelfall: Niederlassung im Angebotsstaat § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 · je Rechtsinstrument gesondert mindestens ein Adressat, mehrere sind zulässig
Abbildung 3: Die Treppe bildet die Reihenfolge der Prüfung ab, nicht die Bedeutung der Merkmale. Jede Stufe ist für jedes der vier Rechtsinstrumente des § 2 Abs. 1 EBewMG gesondert zu durchlaufen.

Auch ein Adressat in Irland deckt nicht jedes Instrument#

Zurechnung§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EBewMG

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf an einer einzigen Stelle geändert, und diese Änderung entscheidet für viele Konzerne über die Zahl der Adressaten. Der ursprüngliche Entwurf sprach von den in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsinstrumenten in der Mehrzahl. Die beschlossene Fassung spricht vom jeweiligen Rechtsinstrument. Damit ist die Frage der Adressateneinrichtung für jedes Instrument einzeln zu beantworten.[6]

Es ist möglich, einen Adressaten für die Verordnung (EU) 2023/1543 zum Beispiel in Irland, für die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung hingegen in Deutschland einzurichten. Gerade weil Irland die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung nicht umsetzt, dort aber viele US-amerikanische Diensteanbieter europäische Niederlassungen eingerichtet haben, erscheint eine Klarstellung sinnvoll. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 21/3904, S. 28 f.[6]

Die vier Instrumente des § 2 Abs. 1 EBewMG sind die Verordnung (EU) 2023/1543, die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, das Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 und das nationale Recht, soweit sich die Anordnung an eine Person richtet, die als Vertreter oder benannte Niederlassung auf deutschem Gebiet handelt. Nicht jeder Mitgliedstaat wendet jedes dieser Instrumente an. Irland beteiligt sich an der Verordnung, nicht aber an der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung. Dänemark ist an die Verordnung nicht gebunden.[3]

Prüfraster je Rechtsinstrument, auszufüllen für den eigenen Konzern
InstrumentFundstelleFrage an den eigenen Bestand
Herausgabe- und SicherungsanordnungVO (EU) 2023/1543In welchem beteiligten Mitgliedstaat bestehen Niederlassung und Diensteangebot zugleich?
Europäische ErmittlungsanordnungRL 2014/41/EUWendet der für die Verordnung gewählte Staat auch dieses Instrument an?
Rechtshilfe in StrafsachenÜbereinkommen vom 29. Mai 2000Ist der gewählte Staat Vertragspartei und wird das Übereinkommen dort angewandt?
Nationales Recht§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EBewMGHandelt ein Vertreter oder eine benannte Niederlassung auf deutschem Gebiet?

Eigene AuslegungFür Unternehmen mit europäischer Zentrale in Dublin folgt daraus eine doppelte Einrichtung. Der Adressat für die Verordnung darf dort sitzen. Für die Europäische Ermittlungsanordnung muss ein weiterer Adressat in einem Mitgliedstaat benannt werden, der dieses Instrument anwendet und in dem der Anbieter Dienste anbietet. Wer diese zweite Prüfung überspringt, benennt nicht falsch, sondern unvollständig, und der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EBewMG erfasst auch die nicht richtige Benennung.

Erst nach Fristablauf gehen die Kontaktdaten ans Amt#

Mitteilung§ 4 Abs. 1 bis 5 EBewMG · § 6 Abs. 3 EBewMG

Benennen und Melden sind zwei Pflichten mit zwei Auslösern. § 4 Abs. 5 EBewMG verlangt die Mitteilung unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Abs. 5, im Fall späterer Änderungen unverzüglich nach deren Eintritt. Der Wortlaut knüpft damit an den Fristablauf an und nicht an den Zeitpunkt der Benennung. Wer im Juni benennt, muss nicht im Juni melden, sondern unverzüglich nach dem 18. August 2026.[1]

Der Weg der Mitteilung ist kein zweiter Vorgang neben der Anmeldung. Die Begründung des Regierungsentwurfs beschreibt ihn ausdrücklich: Welche Kontaktdaten anzugeben sind, ergibt sich aus der von der Kommission bereitgestellten Software, die eingetragenen Daten gehen automatisch an das Bundesamt für Justiz, und mit diesem Übermittlungsweg ist die Textform des § 4 Abs. 1 EBewMG eingehalten. Die Begründung nennt diese Software Court Data Base, das Bundesamt für Justiz bezeichnet den Zugang auf seiner Themenseite als Anmeldeplattform.[7] Validiert das Bundesamt die Angaben, entsteht ein Zugangskonto. Lehnt es sie ab, ist die Meldung unter Beachtung der Ablehnungsgründe zu wiederholen.

VerwaltungsauslegungDas Bundesamt für Justiz verlangt, dass sich alle bereits in der Union tätigen Diensteanbieter bis zum 18. August 2026 angemeldet haben.[9] Diese Angabe beschreibt die Praxis der zentralen Behörde und bindet die Gerichte nicht. Sie steht in einer Spannung zum Wortlaut des § 4 Abs. 5 EBewMG, der die Mitteilung erst unverzüglich nach Fristablauf verlangt. Eigene AuslegungWer die Anmeldung bis zum 18. August 2026 abschließt und den Nachweis sichert, ist auf beiden Lesarten auf der sicheren Seite, weil eine zu frühe Mitteilung keinen Tatbestand des § 18 Abs. 1 EBewMG erfüllt.

Zwei Empfänger kommen in Betracht. Sitzt der Adressat in Deutschland, geht die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz. Sitzt er in einem anderen Mitgliedstaat und ist der Anbieter in Deutschland niedergelassen oder bietet er hier Dienste an, geht sie an die dortige zentrale Behörde nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544.[4] Das Bundesamt veröffentlicht die erhaltenen Angaben auf seiner Internetseite und leitet sie an das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen weiter.[1][8]

Textform

§ 4 Abs. 1 EBewMG verlangt Textform für die Kontaktdaten und für jede Änderung. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben.

Räumlicher Geltungsbereich

Werden mehrere Adressaten benannt, ist nach § 4 Abs. 3 anzugeben, welcher Adressat für welches Gebiet zuständig ist.

Sprachen

Nach § 4 Abs. 4 sind die Amtssprachen anzugeben, in denen der Austausch möglich ist. Sitzt der Adressat in Deutschland, gehört Deutsch zwingend dazu.

Änderungsdienst

Meldepflichtig ist die Änderung der mitgeteilten Angaben, nicht jede interne Umbesetzung. Wechselt die benannte Kontaktperson oder ihre Erreichbarkeit, ist unverzüglich zu melden.

Interne Datensammlung vor der Anmeldung, kein Schreiben an das Bundesamt

Die Mitteilung selbst erfolgt über die Anmeldeplattform. Das amtliche Formular ist ausschließlich dort auszufüllen. Die folgenden Angaben sind vorher zusammenzustellen, damit die Eingabe in einem Zug gelingt.

Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes für die Anmeldung des benannten Adressaten. Anbieter: [Firma, Rechtsform, Sitz, Registernummer]. Benannter Adressat: [Firma oder Name, vollständige Anschrift, elektronische Kontaktadresse, Telefonnummer, Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten]. Räumlicher Geltungsbereich der Benennung nach § 4 Abs. 3 EBewMG: [Mitgliedstaaten]. Rechtsinstrumente, für die der Adressat benannt ist: [Verordnung (EU) 2023/1543, Richtlinie 2014/41/EU, Übereinkommen vom 29. Mai 2000, nationales Recht]. Amtssprachen nach § 4 Abs. 4 EBewMG: Deutsch sowie [weitere Sprachen]. Die Ausstattung des Adressaten mit den nach § 3 Abs. 4 EBewMG erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ist unternehmensintern angeordnet und dokumentiert.

Das Bundesamt für Justiz fragt nach der Ausstattung#

Nachweis§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 4 EBewMG

Ein Adressat ohne Befugnisse ist ein Briefkasten, und genau diesen Fall regelt das Gesetz ausdrücklich. § 3 Abs. 4 EBewMG verpflichtet Anbieter, die in Deutschland niedergelassen sind oder hier Dienste anbieten, ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um Anordnungen nachzukommen. § 6 Abs. 1 Satz 3 gibt dem Bundesamt für Justiz das Recht, dazu Auskünfte und Nachweise anzufordern, allerdings nur von den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten. Wer seinen Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtet hat, wird insoweit von der dortigen zentralen Behörde überwacht.[1]

Eigene AuslegungAus dieser Kombination folgt eine Dokumentationslast, die im Gesetz nicht als solche benannt ist. Wer auf eine Anfrage nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EBewMG antworten will, braucht eine schriftliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis, eine Erreichbarkeitsregelung und einen belegbaren Zugriff auf die Datenbestände. Diese Unterlagen entstehen nicht in acht Stunden. Sie entstehen, wenn die Benennung vorbereitet wird.

Entscheidungsbefugnis

Der Adressat muss eine Herausgabe anordnen können, ohne eine Freigabe abzuwarten, die die Zehntagesfrist verbraucht.

Datenzugriff

Ohne technischen Zugriff auf die betroffenen Bestände oder ein verbindliches internes Zugriffsverfahren bleibt die Befugnis leer.

Erreichbarkeit

Die Achtstundenfrist des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung greift auch nachts und an Feiertagen. Erwägungsgrund 70 nimmt Kleinstunternehmen nicht von der Frist aus, sondern verlangt nur, ihre fehlende Nachtbesetzung bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen.

Jahresmeldung

Nach § 6 Abs. 4 EBewMG meldet das Bundesamt der Kommission jährlich, welche Anbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche Sanktionen verhängt wurden.

Die Jahresmeldung an die Kommission trägt das Versäumnis über das Bußgeldverfahren hinaus. Eine Veröffentlichung dieser Meldung ordnet das Gesetz nicht an.

Vertreter ist nicht gleich Vertreter#

Parallelregime§ 170 Abs. 12 TKG · Art. 27 DSGVO · Art. 13 VO (EU) 2022/2065

Wer schon einen Vertreter hat, hat noch nicht den richtigen. Das Unionsrecht kennt inzwischen mehrere Benennungspflichten mit ähnlichem Namen und verschiedener Aufgabe, und keine ersetzt die andere. Der Datenschutzvertreter nach Art. 27 DSGVO nimmt Anliegen betroffener Personen und Anfragen der Aufsichtsbehörden entgegen. Der Rechtsvertreter nach Art. 13 des Digital Services Act nimmt Anordnungen der Plattformaufsicht entgegen. Der Adressat nach § 3 EBewMG nimmt strafprozessuale Anordnungen entgegen und verantwortet ihre Vollstreckung.

Benennungspflichten im Vergleich, Stand 9. August 2026
PflichtRechtsgrundlageAuslöserAufgabe
Adressat§ 3 EBewMG, Art. 7 VO (EU) 2023/1543Angebot von Diensten in der UnionEntgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung strafprozessualer Anordnungen
DatenschutzvertreterArt. 27 DSGVOVerarbeitung ohne Niederlassung in der Union bei MarktortbezugAnlaufstelle für Betroffene und Aufsichtsbehörden
RechtsvertreterArt. 13 VO (EU) 2022/2065Vermittlungsdienst ohne Niederlassung in der UnionEntgegennahme von Anordnungen der Koordinatoren und der Kommission
Zustellungsbevollmächtigter§ 170 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c TKGErbringung von Telekommunikationsdienstenim Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 verdrängt
Normenlandkarte der Benennungspflichten um den Adressaten nach Paragraf 3 EBewMG In der Mitte steht der Adressat nach Paragraf 3 EBewMG und Artikel 7 der Verordnung 2023/1543. Vier Vorschriften stehen ringsum. Oben links der Vertreter nach Artikel 27 der Datenschutz-Grundverordnung mit der beschrifteten Beziehung eigene Bestellung, andere Aufgabe, keine Verdrängung. Oben rechts der Rechtsvertreter nach Artikel 13 der Verordnung 2022/2065 mit derselben Beziehung. Unten links der Zustellungsbevollmächtigte nach Paragraf 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes mit der Beziehung im Anwendungsbereich der Richtlinie verdrängt durch Paragraf 170 Absatz 12. Unten rechts Artikel 3 der Richtlinie 2023/1544 mit der Beziehung Grundlage der Benennungspflicht, umgesetzt durch Paragraf 3 EBewMG. Am unteren Rand stehen die Paragrafen 13a und 24a TDDDG als Verarbeitungsbefugnis ab dem 18. August 2026. Vier Vorschriften, eine Rolle Adressat § 3 EBewMG Art. 7 VO (EU) 2023/1543 Vertreter Art. 27 DSGVO eigene Bestellung Rechtsvertreter Art. 13 VO (EU) 2022/2065 andere Aufgabe Zustellungsbevollmächtigter § 170 Abs. 1, 2 TKG verdrängt, § 170 Abs. 12 Benennungspflicht Art. 3 RL (EU) 2023/1544 Grundlage der Pflicht Verarbeitungsbefugnis: §§ 13a, 24a TDDDG ab 18.08.2026
Abbildung 4: Nur die Richtlinie (EU) 2023/1544 steht in einem Ableitungsverhältnis zur Benennungspflicht. Die beiden Vertreterpflichten daneben bestehen unabhängig fort, allein der telekommunikationsrechtliche Zustellungsbevollmächtigte wird im Anwendungsbereich der Richtlinie verdrängt.

Der letzten Zeile liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Das nationale Recht enthielt Pflichten, die über die Richtlinie hinausgingen. Art. 2 des Gesetzes vom 10. März 2026 fügt deshalb einen neuen § 170 Abs. 12 in das Telekommunikationsgesetz ein, der die Regelungen des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c im Anwendungsbereich der Richtlinie für unanwendbar erklärt. Diese Änderung gilt seit dem 13. März 2026.[6] Für Anbieter, die zugleich Telekommunikationsdienste erbringen, verschiebt sich damit die Grundlage ihrer bisherigen Benennung, und die Pflichten aus dem Telekommunikationsgesetz sind insoweit neu zu ordnen.

Eigene AuslegungEine Person darf mehrere dieser Rollen zugleich ausfüllen. Das Gesetz verbietet die Bündelung nicht. Wer sie wählt, sollte die Aufgaben in der Bestellungsurkunde getrennt beschreiben, weil die Fristen, die Zuständigkeiten und die Sanktionsrahmen auseinanderfallen. Welche Regime für ein bestimmtes Geschäftsmodell zusammentreffen und in welcher Reihenfolge sie abzuarbeiten sind, ist Gegenstand der Einordnung der EU-Digitalregime nach Auslöser und Reihenfolge.

Was nach dem 18. August auf den Adressaten zukommt#

BetriebArt. 10, 11 VO (EU) 2023/1543 · §§ 13a, 24a TDDDG

Mit der Benennung ist die Pflicht nicht erfüllt, sondern eingerichtet. Ab dem 18. August 2026 kann jede Anordnungsbehörde eines beteiligten Mitgliedstaats eine Bescheinigung übermitteln, und ab diesem Zeitpunkt laufen Fristen, die kein Freigabeweg einhält, der erst dann entworfen wird. Für die Herausgabe gilt eine Regelfrist von zehn Tagen nach Eingang, im Notfall von acht Stunden. Für die Sicherung gilt die unverzügliche Pflicht und eine Dauer von 60 Tagen, die um weitere 30 Tage verlängert werden kann.[3]

Fristbalken nach Eingang einer Bescheinigung Waagerechte Achse mit dem Nullpunkt T plus 0 als Eingang der Bescheinigung. Erster Punkt bei acht Stunden: Übermittlung im Notfall nach Artikel 10 Absatz 4. Zweiter Punkt bei zehn Tagen: Regelfrist für die Übermittlung nach Artikel 10 Absatz 3 und zugleich Prüffrist der Vollstreckungsbehörde nach Artikel 12 Absatz 2 im Unterrichtungsfall. Dritter Punkt bei 60 Tagen: Ende der Sicherungsdauer nach Artikel 11 Absatz 1. Vierter Punkt bei 90 Tagen: Ende der um 30 Tage verlängerten Sicherungsdauer nach Artikel 11 Absatz 2. Unterhalb der Achse steht die unverzügliche Sicherungspflicht ab dem Nullpunkt. Ab Eingang der Bescheinigung T+0 8 Stunden Notfall, Art. 10 Abs. 4 10 Tage Herausgabe, Art. 10 Abs. 3 60 Tage Sicherung, Art. 11 Abs. 1 90 Tage Verlängerung, Art. 11 Abs. 2 Ab T+0 ohne eigene Frist: unverzügliche Sicherung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Alle Angaben sind gesetzliche Fristen der Verordnung, keine internen Zielwerte.
Abbildung 5: Gezählt werden Tage und Stunden ab Eingang der Bescheinigung beim Adressaten. Auf der Achse stehen ausschließlich gesetzliche Fristen der Verordnung (EU) 2023/1543.
Werte dieser Grafik
EreignisWertEinheitFundstelle
Eingang der Bescheinigung0StundenArt. 10 Abs. 1 VO (EU) 2023/1543[3]
Übermittlung im Notfall8StundenArt. 10 Abs. 4 VO (EU) 2023/1543
Übermittlung im Regelfall10TageArt. 10 Abs. 3 VO (EU) 2023/1543
Sicherungsdauer60TageArt. 11 Abs. 1 VO (EU) 2023/1543
Verlängerte Sicherungsdauer90TageArt. 11 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2023/1543

Eine zweite Vorschriftengruppe tritt am selben Tag in Kraft und wird leicht übersehen. Art. 3 des Gesetzes fügt in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz die neuen §§ 13a und 24a ein. Sie erlauben Anbietern von Telekommunikationsdiensten und von digitalen Diensten sowie den von ihnen nach § 3 Abs. 1 bis 3 EBewMG eingerichteten Adressaten, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung erforderlich ist.[6] Diese Erlaubnisnormen bilden die erste der beiden Türen, die das Bundesverfassungsgericht verlangt, nämlich die Befugnis des Anbieters zur Übermittlung. Die zweite Tür ist die Abrufbefugnis der anordnenden Behörde.

Beide Vorschriften nennen die nach § 3 Abs. 1 bis 3 EBewMG eingerichteten Adressaten. Da § 3 Abs. 3 die Bestellung eines Vertreters regelt, ist der externe Vertreter von der Verarbeitungsbefugnis erfasst, auch wenn er selbst weder Telekommunikations- noch digitaler Diensteanbieter ist.[7] Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht.

Nicht der Umsatz bestimmt den Rahmen, sondern die Pflicht#

Sanktion§ 18 EBewMG · § 11 Abs. 1 EBewMG · §§ 17, 30, 36 OWiG

Der Bußgeldteil des Gesetzes wird in der bisherigen Auswertung regelmäßig zusammengezogen, und die Zusammenziehung führt in beide Richtungen in die Irre. § 18 EBewMG kennt zwei Tatbestandsgruppen mit zwei Rahmen, zwei Verwaltungsbehörden und zwei Geltungszeitpunkten.

§ 18 Abs. 4 EBewMGtritt am 18. August 2026 in Kraft
Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

Die Abweichung ist auf Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b beschränkt. Der umsatzbezogene Rahmen erfasst damit die Verstöße des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11, also neben Herausgabe und Sicherung auch die Erreichbarkeit für Klarstellungen und die Vertraulichkeit nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung. Für die Nummern 5 und 6 gilt der eigenständige Absatz 5 mit einer Schwelle von mehr als 5 Millionen Euro. Die Benennungs- und Mitteilungspflicht des Absatzes 1 bleibt von beiden unberührt.[6]

Bußgeldrahmen nach § 18 EBewMG
VerstoßRahmenUmsatzschwelleBehörde und Geltung
Benennung, Bestellung, Mitteilungbis 500.000 €keineBundesamt für Justiz, seit 13. März 2026
Herausgabe, Sicherung, Erreichbarkeit für Klarstellungen und Vertraulichkeit, § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 11bis 500.000 € oder bis 2 % Gesamtumsatzmehr als 25 Mio. € GesamtumsatzStaatsanwaltschaft, ab 18. August 2026
Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten, § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6bis 100.000 € oder bis 2 % Gesamtumsatzmehr als 5 Mio. € GesamtumsatzStaatsanwaltschaft, ab 18. August 2026

Der Gesamtumsatz ist nach § 18 Abs. 6 EBewMG die Summe aller weltweit im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse des Diensteanbieters. Er darf geschätzt werden. Diese Regelung setzt Art. 15 Abs. 1 der Verordnung um, der finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresgesamtumsatzes verlangt.[3]

Eigene Auslegung§ 18 Abs. 7 EBewMG schließt die Anwendung des § 17 Abs. 2 OWiG allein für die Fälle des Absatzes 2 aus. Für die Benennungs- und Mitteilungspflichten des Absatzes 1 bleibt die Vorschrift damit anwendbar. Bei fahrlässiger Verletzung liegt der Höchstbetrag dort folglich bei 250.000 Euro. Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hat für diesen Tatbestand deshalb einen unmittelbaren Preis.

Auseinander fallen auch die Zuständigkeiten. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für die Benennungsverstöße das Bundesamt für Justiz, für die Verordnungsverstöße die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Abs. 1 EBewMG. Das ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder dürfen für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen, sodass eine Zuständigkeitskonzentration durch Landesverordnung möglich bleibt.[6]

Zu unterscheiden sind zwei Rechtsbehelfe. Gegen den Bußgeldbescheid des Bundesamts für Justiz richtet sich der Einspruch nach § 67 OWiG, über den nach Vorlage das Amtsgericht entscheidet. Für Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach Art. 16 Abs. 10 Satz 2 der Verordnung verweist § 17 EBewMG gesondert auf den Fünften Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. In beiden Fällen führt der Weg nicht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ein Anbieter benennt, dann meldet er#

Umsetzung§§ 3, 4, 6 EBewMG · Art. 19 VO (EU) 2023/1543

Die folgenden Schritte sind eine risikoorientierte Empfehlung des Verfassers und keine gesetzliche Vorgabe. Sie ordnen die Aufgaben nach der Reihenfolge, in der sie voneinander abhängen.

Interne Zielwerte

Die Zeitangaben in den folgenden Schritten sind unternehmensinterne Zielwerte des Verfassers. Gesetzliche Fristen sind allein der 18. August 2026 nach § 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG, die sechs Monate nach § 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG sowie die Fristen der Art. 10 und 11 der Verordnung.

  1. Bestand aufnehmen, sofort Alle Gesellschaften des Konzerns werden danach durchgesehen, ob sie einen der drei Dienstetypen des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung erbringen. Erfasst werden auch Angebote, die intern nicht als Dienst geführt werden, etwa ein Kundenforum oder ein Dateiaustausch für Projektkunden.
  2. Angebotsstaaten und Niederlassungen gegenüberstellen, bis Mitte August Für jede Gesellschaft wird festgehalten, in welchen Mitgliedstaaten sie niedergelassen ist und in welchen sie Dienste anbietet. Die Schnittmenge ergibt regelmäßig den Benennungsort. Anschließend sind die Sonderfälle des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 zu prüfen, in denen eine bestehende Niederlassung auch ohne Diensteangebot vor Ort zu benennen ist.
  3. Je Rechtsinstrument entscheiden, bis Mitte August Die Prüfung aus Schritt zwei wird für die Verordnung, die Europäische Ermittlungsanordnung, das Rechtshilfeübereinkommen und das nationale Recht getrennt durchgeführt. Ergibt sich für ein Instrument kein zulässiger Ort, wird ein weiterer Adressat benannt oder ein Vertreter bestellt.
  4. Adressaten ausstatten, vor der Benennung Die Entscheidungsbefugnis, der Datenzugriff und die Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten werden schriftlich zugewiesen. Diese Unterlage ist die Antwort auf eine spätere Anfrage nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EBewMG.
  5. Benennung dokumentieren, vor der Anmeldung Die Benennung oder Bestellung wird unternehmensintern schriftlich festgehalten, mit räumlichem Geltungsbereich und Amtssprachen. Diese Unterlage ist die Grundlage der Eingabe und zugleich der spätere Nachweis.
  6. Anmelden und damit mitteilen, bis 18. August 2026 Die Eingabe erfolgt über die Anmeldeplattform der Kommission und geht von dort an das Bundesamt für Justiz oder an die zentrale Behörde des Sitzstaats des Adressaten. Damit ist die Textform des § 4 Abs. 1 EBewMG gewahrt, ein zweites Schreiben ist nicht vorgesehen. Zum Ablauf hat die Behörde eigene Hinweise veröffentlicht, die ihre Praxis beschreiben und die Gerichte nicht binden.[11]
  7. Eingangs- und Reaktionsweg einrichten, vor dem 18. August 2026 Für den Eingang einer Bescheinigung wird ein Verfahren festgelegt, das die Sicherung sofort auslöst und die Zehntagesfrist überwacht. Für den Notfall wird eine Rufbereitschaft bestimmt.
  8. Änderungsdienst aufsetzen, dauerhaft Jeder Wechsel der Kontaktdaten, der Sprachen oder des räumlichen Geltungsbereichs löst eine neue Mitteilung aus. Der Auslöser wird an den Personal- und Organisationsprozess gekoppelt.

Merkblatt für die Akte

Wer prüft
Recht und Compliance gemeinsam mit dem Bereich, der die Nutzerdaten verantwortet. Ohne die zweite Seite bleibt die Zugriffsfrage unbeantwortet.
Was vorliegen sollte
Dienstekatalog je Gesellschaft, Niederlassungs- und Angebotsübersicht, Bestellungs- oder Benennungsurkunde, Ausstattungsanordnung, Anmeldebestätigung, Mitteilungsnachweis.
Was den Ausschlag gibt
Die Schnittmenge aus Niederlassung, Diensteangebot und Anwendung des jeweiligen Rechtsinstruments. Fehlt eine der drei Größen, ändert sich der Benennungsort.
Woran es scheitert
An der Annahme, ein bestehender Datenschutz- oder Plattformvertreter genüge, und an einer Freigabekette, die länger dauert als zehn Tage.
Wer haftet
Für die Ausführung von Anordnungen Anbieter und Adressat gemeinsam nach § 5 Abs. 1 EBewMG. Für die Benennung und die Mitteilung haftet der Anbieter allein.

Die dauerhafte Steuerung dieser Nachweise unterscheidet sich nicht von der übrigen Pflichtenverwaltung eines Unternehmens. Wie sich Freigaben, Nachweise und Fristen laufend führen lassen, ohne bei jedem neuen Rechtsakt von vorn zu beginnen, ist Gegenstand der laufenden Steuerung von Freigaben und Nachweisen.

Absatz 5 nennt die Frist für Neuanbieter#

Übergang§ 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG

Satz 2 des § 3 Abs. 5 EBewMG regelt den Markteintritt und knüpft dabei an ein anderes Datum an als Satz 1. Wer nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnt, hat sechs Monate ab dem Tag des Beginns. Der Bezugspunkt ist der 18. Februar 2026, nicht der 18. August 2026.[1]

Eigene AuslegungFür Markteintritte zwischen den beiden Daten führt das zu einer Frist, die nach dem 18. August 2026 endet. Wer am 1. April 2026 begonnen hat, ist bis zum 1. Oktober 2026 verpflichtet. VerwaltungsauslegungDas Bundesamt für Justiz beschreibt die Sechsmonatsfrist auf seiner Themenseite so, dass sie nach dem 18. August 2026 gilt.[9] Für die Bußgeldfrage bleibt der Gesetzeswortlaut maßgebend, denn eine Verwaltungsäußerung verkürzt keine gesetzliche Frist und verlängert sie auch nicht.

Beginn des Angebots

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Anbieter mit dem Anbieten von Diensten in der Union begonnen hat, nicht der Tag der Gründung oder der Registrierung.

Erweiterung des Angebots

Wer bereits erfasst war und ein weiteres Land hinzunimmt, beginnt nicht neu. Für ihn gilt Satz 1. Offen ist die Lage bei einem bisher rein innerstaatlichen Anbieter, der die Ausnahme nach dem 18. August 2026 verliert. Der Wortlaut sieht für ihn weder eine neue noch eine verlängerte Frist vor.

Erwerb eines Anbieters

Beim Anteilserwerb bleibt der Rechtsträger bestehen, der Beginn des Angebots verschiebt sich nicht. Beim Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter oder bei einem Rechtsträgerwechsel bietet ein anderer Rechtsträger erstmals an, sodass die Sechsmonatsfrist des Satzes 2 in Betracht kommt. In beiden Fällen ist zu prüfen, ob die benannte Niederlassung fortbesteht und ob eine Änderungsmitteilung fällig wird.

Sechs verbreitete Annahmen, ein einziger Wortlaut#

Faktencheck§ 3, § 18 EBewMG · Art. 3, 15 VO (EU) 2023/1543

DAS BETRIFFT NUR TELEKOMMUNIKATIONSANBIETER

unzutreffend Art. 3 Nr. 3 der Verordnung kennt drei Kategorien. Neben elektronischen Kommunikationsdiensten stehen Domänennamen- und IP-Nummerierungsdienste sowie Dienste der Informationsgesellschaft, die Nutzern Kommunikation untereinander ermöglichen oder für sie Daten speichern. Erwägungsgrund 27 nennt Online-Marktplätze, Hosting- und Cloud-Dienste sowie Plattformen für Online-Spiele ausdrücklich.[3]

DAS BUSSGELD BETRÄGT ZWEI PROZENT DES UMSATZES

nur für einen Teil der Adressaten richtig Der Rahmen des § 18 Abs. 4 EBewMG gilt für die Tatbestände des Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 11 und greift erst bei einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro. Für die Nr. 5 und 6 sieht § 18 Abs. 5 einen eigenen Rahmen bereits bei mehr als 5 Millionen Euro vor. Für die Verletzung der Benennungs- und Mitteilungspflicht bleibt es bei 500.000 Euro. In der fachöffentlichen Auswertung werden beide Rahmen zusammengezogen.[17]

DIE VERORDNUNG VERLANGT SANKTIONEN VON MINDESTENS ZWEI PROZENT

unzutreffend Art. 15 Abs. 1 der Verordnung verlangt, dass Sanktionen in Höhe von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresgesamtumsatzes verhängt werden können. Der Wortlaut gibt eine Obergrenze vor, die erreichbar sein muss, keine Untergrenze der Zumessung.[18]

EIN ADRESSAT IN DER UNION GENÜGT

verkürzt Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 3 Abs. 1 und 3 EBewMG ist die Adressatenfrage für jedes der vier Rechtsinstrumente des § 2 Abs. 1 gesondert zu beantworten. Der Bericht des Rechtsausschusses nennt dafür ein Beispiel mit zwei Adressaten in zwei Mitgliedstaaten.[6]

JEDER ANBIETER IN DER UNION MUSS BENENNEN

verkürzt Art. 1 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 nimmt Anbieter aus, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste auch nur dort anbieten. Die Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt diese Ausnahme und ordnet die Fälle ohne inländische Niederlassung dem jeweiligen Niederlassungsstaat zu.[7]

DER DATENSCHUTZVERTRETER DECKT DAS MIT AB

unzutreffend Der Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden. Der Adressat nach § 3 EBewMG verantwortet die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung strafprozessualer Anordnungen. Dieselbe Person darf beide Rollen ausfüllen, die Benennung ersetzt die Bestellung aber nicht.[1]

Was sich rechtlich belastbarer gestalten lässt

  • Die Bestellungsurkunde beschreibt die Rechtsinstrumente einzeln und nennt den räumlichen Geltungsbereich.
  • Die Ausstattung nach § 3 Abs. 4 EBewMG wird als eigene Anordnung dokumentiert, nicht als Nebensatz im Vertrag.
  • Der Vertrag mit einem externen Vertreter regelt Weiterleitungsfrist, Erreichbarkeit und Regress.
  • Der Eingangsweg löst die Sicherung sofort aus und startet zugleich die Fristüberwachung.

Was jetzt vermieden werden sollte

  • Die Benennung einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat, in dem keine Dienste angeboten werden, obwohl eine geeignete Niederlassung besteht.
  • Die Meldung ohne Angabe des räumlichen Geltungsbereichs bei mehreren Adressaten.
  • Eine Freigabekette für die Herausgabe, die mehr als zehn Tage braucht.
  • Die Annahme, ein Bußgeld setze eine vorherige Beanstandung des Bundesamts voraus.

Der Adressat trifft auf einen verkürzten Rechtsschutz#

Der Gesetzgeber hat den engen Spielraum genutzt, den ihm die Verordnung gelassen hat, und er hat ihn dort nicht genutzt, wo er bestand. Überzeugend ist die Zuordnung der Datenkategorien in § 8 EBewMG. Sie erlaubt Unternehmen, eine vorhandene Einteilung ihres Datenbestands nach deutschem Recht auf die Kategorien der Verordnung zu übertragen, und sie erspart den Behörden die Suche nach der nationalen Rechtsgrundlage. Überzeugend ist ebenso die Klarstellung des Rechtsausschusses zur Einzelbeurteilung je Rechtsinstrument, weil sie ein Missverständnis ausräumt, das Unternehmen teuer zu stehen gekommen wäre.

Handwerklich schwach ist die Stellung des Diensteanbieters. § 13 Abs. 4 EBewMG stellt die Rechtsbehelfe nur Personen zur Verfügung, deren Daten angefordert wurden. Der Anbieter und sein Adressat sind Adressaten einer belastenden Anordnung und haben gegen sie kein eigenes Mittel. Ihnen bleiben das Kommunikationsverfahren nach Art. 10 Abs. 5 bis 8 der Verordnung, der Einwandskatalog des Art. 16 im Vollstreckungsverfahren, das Überprüfungsverfahren des Art. 17 bei kollidierenden Drittstaatspflichten und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG. Was fehlt, ist ein eigenes Mittel gegen die Anordnung selbst, mit dem sich ihre Rechtmäßigkeit vorab klären ließe. Diese Konstruktion hat in der Sachverständigenanhörung vom 12. Januar 2026 mehrere Beanstandungen ausgelöst.[14]

Zu weit geht die Annahme, die Zuordnung in § 8 EBewMG sei unionsrechtlich unbedenklich. In der Anhörung ist eingewandt worden, es dürfte unzulässig sein, Datenkategorien der Verordnung unter Verweis auf Legaldefinitionen des nationalen Rechts zu bestimmen.[14] Der Einwand hat Gewicht, weil die Verordnung unmittelbar gilt und ihre Begriffe autonom auszulegen sind. Die Vorschrift verwendet allerdings das Wort insbesondere und bleibt damit unterhalb einer abschließenden Definition. Für die Praxis heißt das: Die Zuordnung erleichtert die Arbeit, sie begrenzt den Anwendungsbereich der Verordnung nicht.

Nicht überzeugend ist der Verzicht auf eine Verwendungsregelung. § 14 Abs. 2 EBewMG lässt das Gericht die Rechtswidrigkeit feststellen und die Anordnung aufheben. Was mit den bereits übermittelten Daten geschieht, sagt die Vorschrift nicht. Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist auf eine Einzelfallprüfung nach allgemeinen Grundsätzen und hält ein pauschales Verwertungsverbot für dem deutschen Recht fremd.[7] Das ist vertretbar und lässt die gerichtliche Entscheidung in ihren Wirkungen gleichwohl unbestimmt.

Offen bleiben mehrere Fragen, deren praktische Bedeutung sich erst im Betrieb zeigen wird.

  • Wann eine Speicherung bestimmender Bestandteil der Leistung im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung ist, entscheidet über die Anbietereigenschaft ganzer Branchen und ist nicht definiert.
  • Welche Anforderungen an Befugnisse und Ressourcen nach § 3 Abs. 4 EBewMG zu stellen sind, bestimmt den Aufwand jeder Benennung und ist weder im Gesetz noch in den Materialien beziffert.
  • Wie sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 11 Abs. 1 EBewMG bei mehreren Adressaten eines Konzerns verteilt, ist für die Verteidigung im Bußgeldverfahren erheblich und im Gesetz nicht geregelt.

Rechtsprechung zu diesen Fragen besteht nicht. Die Recherche in den Rechtsprechungsdatenbanken der Länder, in der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union und in den frei zugänglichen Sammlungen hat zum EBewMG und zur Verordnung (EU) 2023/1543 keine Entscheidung ergeben. Herangezogen ist deshalb allein die Entscheidung des Gerichtshofs zur Einordnung internetbasierter Dienste nach dem früheren Rechtsrahmen.[13]

Wenn die ersten Bescheide ergehen, klärt sich der Maßstab#

Ausblick§ 6 Abs. 4 EBewMG · Art. 28, 32 VO (EU) 2023/1543

Das E-Evidence-Paket verschiebt die Beweiserhebung aus dem Verhältnis zwischen Staaten in das Verhältnis zwischen einem Staat und einem Unternehmen. Für die Adressaten folgt daraus eine Rolle, die es im deutschen Strafverfahrensrecht bisher nicht gab: eine private Stelle, die eine hoheitliche Anordnung eines fremden Staates entgegennimmt und ausführt, ohne dass eine deutsche Behörde in jedem Fall beteiligt wird.

Ende der Benennungsfrist, Geltungsbeginn der Verordnung, Inkrafttreten der §§ 7 bis 17 EBewMG und der §§ 13a, 24a TDDDG.

Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 EBewMG, des § 18 Abs. 1 und des neuen § 170 Abs. 12 TKG.

Drei Entwicklungen sind absehbar, und sie unterscheiden sich in ihrer Wahrscheinlichkeit.

Auslegungspapiere folgen der Praxis

Auslöser: die ersten Rückfragen zur Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EBewMG. Folge: Das Bundesamt konkretisiert seine Erwartungen auf der Themenseite. Wirtschaftlich folgt daraus eine spätere Anpassung bereits eingerichteter Rollen.

Die Zahlen werden sichtbar

Auslöser: die Statistikpflicht nach § 12 EBewMG und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung. Die technischen Anforderungen an das dezentrale IT-System sind seit dem 18. August 2025 in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1550 geregelt.[5] Folge: Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über das Vorjahr in zusammengefasster Form, sodass sich die Belastung einzelner Unternehmen daraus nicht ablesen lässt.

Die Auslegung erreicht den Gerichtshof

Auslöser: ein Vollstreckungsverfahren nach Art. 16 der Verordnung oder ein Bußgeldverfahren, in dem der Anbieterbegriff streitig wird. Folge: eine Vorlage nach Art. 267 AEUV. Ein solcher Weg dauert Jahre, und bis dahin bleibt die Einordnung Sache der Unternehmen.

Zur Größenordnung des betroffenen Kreises liegt keine amtliche Statistik vor. Der Regierungsentwurf schätzt den Kreis auf etwa 10.000 Betroffene, rechnet davon rund 10 Prozent auslandskontrollierten Anbietern zu und legt der Berechnung des einmaligen Erfüllungsaufwands 9.000 Diensteanbieter zugrunde, bei einer angenommenen jährlichen Fluktuation von 900.[7] Der Entwurf hält selbst fest, dass zu dieser Zahl weder amtliche noch nichtamtliche Statistiken vorliegen. FachdebatteIn der fachöffentlichen Auswertung wird die Zahl seit dem Referentenentwurf aufgegriffen.[15]

Wer heute benennt, entscheidet nicht über eine Frist, sondern über die Stelle, an der schon am 18. August die erste Zehntagesfrist zu laufen beginnen kann.

Für die Planung der nächsten zwölf bis 24 Monate folgt daraus eine einfache Aufteilung. Sicher ist die Investition in die Benennung selbst und in die Ausstattungsdokumentation, weil beide unabhängig von jeder Auslegungsfrage verlangt werden. Reversibel gehalten werden sollte dagegen der Zuschnitt der Rolle: ob der Adressat eine eigene Stelle wird oder eine bestehende Funktion übernimmt, hängt vom tatsächlichen Aufkommen ab, und das ist vor der ersten Statistik nicht bekannt. Wer parallel den nächsten Stichtag im Blick behalten muss, findet die Anschlussfrage bei dem Stichtag des Data Act am 12. September 2026.

Häufige Fragen#

Gilt die Benennungspflicht auch für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU?

Ja. Die Verordnung gilt für alle Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten. Der Sitz und der Speicherort sind unerheblich. Nach § 3 Abs. 3 EBewMG ist ein Vertreter zu bestellen, sofern der Anbieter seine Dienste in Deutschland anbietet und in keinem Mitgliedstaat, der das jeweilige Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügt.

Gilt die Pflicht auch für einen Anbieter, der nur in Deutschland tätig ist?

Nein. Art. 1 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 nimmt Anbieter aus, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste auch nur dort anbieten. Deutsche Ermittlungsbehörden dürfen sich an sie weiterhin unmittelbar wenden, § 2 Abs. 2 EBewMG.

Reicht es, den bestehenden Vertreter nach Art. 27 DSGVO zu benennen?

Nein. Die beiden Rollen haben verschiedene Aufgaben und verschiedene Rechtsgrundlagen. Dieselbe Person darf beide Funktionen ausfüllen, es bedarf aber einer eigenen Benennung oder Bestellung nach § 3 EBewMG und einer eigenen Mitteilung nach § 4 EBewMG.

Was droht, wenn die Frist am 18. August 2026 verstreicht?

Die nicht rechtzeitige Benennung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EBewMG. Der Rahmen beträgt bis zu 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 250.000 Euro. Verfolgende Behörde ist das Bundesamt für Justiz.

Genügt ein Adressat für alle Anordnungen?

Nicht in jedem Fall. Nach der beschlossenen Fassung des § 3 Abs. 1 und 3 EBewMG ist die Frage für jedes der vier Rechtsinstrumente des § 2 Abs. 1 gesondert zu beantworten. Wendet der gewählte Staat ein Instrument nicht an, ist für dieses Instrument ein weiterer Adressat erforderlich.

Muss die Mitteilung an das Bundesamt schon vor dem 18. August 2026 erfolgen?

Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 EBewMG verlangt sie unverzüglich nach Ablauf der Frist aus § 3 Abs. 5. Das Bundesamt für Justiz erwartet die Anmeldung dagegen bis zum 18. August 2026. Die Anmeldung über die Court Data Base ist zugleich die Mitteilung, weil damit nach der Gesetzesbegründung die Textform gewahrt ist. Wer bis zum Stichtag anmeldet und den Nachweis sichert, hält beide Lesarten ein.

Fällt ein reines Kontaktformular unter die Pflicht?

Nein. Erwägungsgrund 27 der Verordnung nimmt Anbieter aus, die ihren Nutzern lediglich die Kommunikation mit dem Anbieter selbst ermöglichen. Erforderlich ist die Kommunikation zwischen Nutzern oder eine Speicherung, die bestimmender Bestandteil der Leistung ist.

Welche Fristen gelten nach Eingang einer Herausgabeanordnung?

Zehn Tage im Regelfall und acht Stunden im Notfall nach Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung. Eine Sicherungsanordnung ist unverzüglich zu befolgen, die Sicherung dauert 60 Tage und kann um 30 Tage verlängert werden.

Kann sich der Anbieter gegen eine Anordnung wehren?

Gegen die Anordnung selbst sieht das Gesetz kein eigenes Mittel für den Anbieter vor. § 13 Abs. 4 EBewMG stellt die Rechtsbehelfe nur den Personen zur Verfügung, deren Daten angefordert wurden. Dem Anbieter bleiben die Einwände im Vollstreckungsverfahren nach Art. 16 der Verordnung und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Was gilt, wenn die Herausgabe gegen das Recht eines Drittstaats verstößt?

Art. 17 der Verordnung sieht dafür ein Überprüfungsverfahren vor. In Deutschland entscheidet nach § 15 Abs. 2 EBewMG das Oberlandesgericht am Sitz der Anordnungsbehörde, in Verfahren des Generalbundesanwalts der Bundesgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Bleibt der Zustellungsbevollmächtigte nach dem Telekommunikationsgesetz bestehen?

Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 nicht. Der neue § 170 Abs. 12 TKG erklärt § 170 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c insoweit für unanwendbar. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleiben die Vorschriften unberührt.

Welche Sprache muss der Adressat beherrschen?

Nach § 4 Abs. 4 EBewMG sind die Amtssprachen anzugeben, in denen der Austausch möglich ist. Sitzt der Adressat in Deutschland, muss Deutsch dazugehören. Bescheinigungen sind in eine vom Adressaten akzeptierte Sprache zu übersetzen.

Wann beginnt die Sechsmonatsfrist für neue Anbieter?

Am Tag, an dem der Anbieter mit dem Anbieten von Diensten in der Union begonnen hat, sofern dieser Tag nach dem 18. Februar 2026 liegt. Der Bezugspunkt des § 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG ist damit nicht der 18. August 2026.

Was noch nicht bekannt ist#

  • Ob und in welchem Umfang die Länder von der Öffnung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EBewMG für abweichende örtliche Zuständigkeiten Gebrauch machen.
  • Ab wann und in welcher Gliederungstiefe die Kommission die Jahresberichte nach Art. 28 der Verordnung tatsächlich veröffentlicht.
  • Wie viele Diensteanbieter zum Stichtag tatsächlich angemeldet sind. Eine Veröffentlichung des Bundesamts nach § 6 Abs. 3 EBewMG liegt für den Zeitpunkt dieser Fassung nicht vor.
  • Ob gegen Deutschland wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist.
  • Wann die im März 2023 wieder aufgenommenen Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln zu einem Ergebnis führen.

Begriffe#

Adressat
Die benannte Niederlassung oder der bestellte Vertreter, an den eine Anordnung gerichtet wird. Der Begriff wird nach § 1 Satz 2 EBewMG im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 verwendet.
Anordnungsbehörde
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Anordnung erlassen wird, Art. 3 Nr. 15 der Verordnung.
Benannte Niederlassung
Eine Niederlassung mit Rechtspersönlichkeit, die ein in einem beteiligten Mitgliedstaat niedergelassener Anbieter schriftlich benannt hat, Art. 3 Nr. 6 der Verordnung.
Bescheinigung
Das Formblatt, mit dem eine Herausgabeanordnung (EPOC) oder eine Sicherungsanordnung (EPOC-PR) übermittelt wird, Art. 9 der Verordnung.
Diensteanbieter
Jede natürliche oder juristische Person, die eine der drei Dienstleistungskategorien des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung anbietet, ausgenommen Finanzdienstleistungen.
Herausgabeanordnung
Die Entscheidung, mit der die Herausgabe elektronischer Beweismittel angeordnet wird, Art. 3 Nr. 1 der Verordnung.
Sicherungsanordnung
Die Entscheidung, mit der die Sicherung elektronischer Beweismittel für ein späteres Herausgabeersuchen angeordnet wird, Art. 3 Nr. 2 der Verordnung.
Teilnehmerdaten
Daten über die Teilnahme an einem Dienst, insbesondere zur Identität und zur Art der Leistung, Art. 3 Nr. 9 der Verordnung. § 8 Abs. 1 EBewMG ordnet ihnen die Bestandsdaten des deutschen Rechts zu.
Vertreter
Die natürliche oder juristische Person, die ein nicht in einem beteiligten Mitgliedstaat niedergelassener Anbieter schriftlich bestellt hat, Art. 3 Nr. 7 der Verordnung.
Vollstreckungsbehörde
Die für die Entgegennahme zuständige Behörde des Staates, in dem der Adressat sitzt, Art. 3 Nr. 17 der Verordnung. In Deutschland ist das nach § 11 Abs. 1 EBewMG die Staatsanwaltschaft.
Zentrale Behörde
Die Stelle, die die Erfüllung der Benennungs- und Mitteilungspflichten überwacht. In Deutschland ist das nach § 6 Abs. 1 EBewMG das Bundesamt für Justiz.

Quellen#

Primärdokument und Normtext

  1. Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64), konsolidierte Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9. August 2026. Die Fußnote der konsolidierten Fassung nennt als Inkrafttreten den 13.2.2026, der Textnachweis beginnt am 13.3.2026.
  2. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 12. März 2026, Ausfertigungsdatum 10. März 2026, ELI bund/bgbl-1/2026/64, recht.bund.de, abgerufen am 9. August 2026.
  3. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren, ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 9. August 2026.
  4. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren, ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 9. August 2026.
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1550 der Kommission vom 28. Juli 2025 mit technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2023/1543, in Kraft seit dem 18. August 2025, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 9. August 2026. Ausgewertet sind Titel, Datum und Inkrafttreten, nicht der Anhang.

Gesetzgebungsmaterialien

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3904 vom 28. Januar 2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, dserver.bundestag.de, abgerufen am 9. August 2026. Enthält die Zusammenstellung des vollständigen Gesetzestextes einschließlich der am 18. August 2026 in Kraft tretenden Vorschriften.
  2. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3192 vom 10. Dezember 2025, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung, dserver.bundestag.de, abgerufen am 9. August 2026. Ausgewertet sind der Erfüllungsaufwand, S. 28 bis 32, sowie die Begründung zu den §§ 2 bis 5, S. 35 bis 39.

Amtliche Auslegung und Verwaltungspraxis

  1. Bundesamt für Justiz, Themenseite E-Evidence, bundesjustizamt.de, abgerufen am 9. August 2026.
  2. Bundesamt für Justiz, Anmeldeverfahren, bundesjustizamt.de, abgerufen am 9. August 2026.
  3. Bundesamt für Justiz, Pressemitteilung vom 13. März 2026, Neue Möglichkeiten der Strafverfolgung im digitalen Raum, bundesjustizamt.de, abgerufen am 9. August 2026.
  4. Bundesamt für Justiz, Allgemeine Informationen zur Anmeldung, Stand 7. Mai 2026, bundesjustizamt.de.
  5. Bundesamt für Justiz, Prüfung – Bin ich Diensteanbieter?, Stand 7. Mai 2026, bundesjustizamt.de.

Rechtsprechung

  1. EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 13. Juni 2019, C-193/18, Google LLC gegen Bundesrepublik Deutschland, ECLI:EU:C:2019:498, Berichterstatter M. Vilaras, Generalanwalt M. Szpunar, Entscheidung ohne Schlussanträge. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2018. Gegenstand ist Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG. Herangezogen sind der Tenor und die Randnummern 32 bis 41, nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2020, 13 A 17/16, curia.europa.eu, Dokumentnummer 214944, abgerufen am 9. August 2026.

Fachöffentliche Einordnungen

  1. Bentler, Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU?, KriPoZ, Ausgabe 3/2026, veröffentlicht am 1. Juni 2026, kripoz.de, abgerufen am 9. August 2026.
  2. Bird & Bird, e-Evidence-Rechtsakte: Umsetzungs- und Anwendungscountdown, Februar 2025, twobirds.com, abgerufen am 9. August 2026.
  3. Bird & Bird, e-Evidence-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz – Erste Lesung im Bundestag, Dezember 2025, twobirds.com, abgerufen am 9. August 2026.
  4. Heuking, E-Evidence-Act greift ab August: Was Unternehmen jetzt konkret vorbereiten müssen, Mai 2026, heuking.de, abgerufen am 9. August 2026.
  5. ADVANT Beiten, E-Evidence-VO – die grenzüberschreitende Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln, April 2025, advant-beiten.com, abgerufen am 9. August 2026.

Zur Quellenlage

Maßgeblich ist das EBewMG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2026, verkündet am 12. März 2026. Die §§ 7 bis 17, § 18 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 4 bis 7 sowie Abs. 8 Nr. 2 und § 19 treten erst am 18. August 2026 in Kraft und sind in der konsolidierten Fassung noch nicht abgedruckt. Ihr Wortlaut ist der Zusammenstellung in BT-Drs. 21/3904 entnommen.

Unverbindlich sind die Angaben des Bundesamts für Justiz auf seinen Themenseiten. Sie beschreiben die Verwaltungspraxis der zentralen Behörde und binden weder die Gerichte noch die Staatsanwaltschaften, die nach § 18 Abs. 8 Nr. 2 EBewMG für die Verordnungsverstöße zuständig sind. Letztverbindlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung aus.

Auf amtlicher Auslegung beruht allein die Erwartung des Bundesamts, dass die Anmeldung bis zum 18. August 2026 vorliegt. Auf Gesetzesmaterialien beruhen die Aussagen zur gesonderten Beurteilung je Rechtsinstrument, zum Meldeweg über die Court Data Base und zur Zahl der betroffenen Unternehmen. Diese Zahl ist nach der Begründung selbst eine Schätzung ohne statistische Grundlage.

Die herangezogene Entscheidung des Gerichtshofs ist in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangen, in der Vierten Kammer entschieden und im Volltext ausgewertet. Vorabentscheidungen des Gerichtshofs sind unanfechtbar, eine Rechtskraftfrage stellt sich nicht. Die dritte Vorlagefrage zur Entgeltlichkeit hat der Gerichtshof in Randnummer 42 ausdrücklich offengelassen. Zum EBewMG und zur Verordnung (EU) 2023/1543 besteht keine Rechtsprechung.

Von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1550 sind Titel, Ausfertigungsdatum und Inkrafttreten ausgewertet. Ihr Anhang mit den technischen Spezifikationen ist nicht eingesehen. Von den Merkblättern des Bundesamts für Justiz ist keines inhaltlich ausgewertet, weil der Abruf jeweils nur den Seitenrahmen lieferte.

Einen Erhebungsstichtag hat allein die Schätzung der betroffenen Unternehmen, die aus dem Jahr 2025 stammt. Alle übrigen Zahlen sind gesetzliche Fristen und Rahmen ohne Erhebungscharakter.

Eigene Bewertung enthalten der Abschnitt zur Beurteilung des Rechtsschutzes und die mit dem Zeichen für eigene Auslegung versehenen Absätze. Empfehlungen des Verfassers enthalten der Umsetzungsteil und das Merkblatt. Rechtsstand ist der 9. August 2026.

Weiterlesen

Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P., E-Evidence: Adressatenbenennung nach § 3 EBewMG bis zum 18. August 2026, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 9. August 2026, https://itmr-legal.de/blog/e-evidence-adressat-benennen-18-august-2026.

Änderungsprotokoll

  • 9. August 2026 – ErstveröffentlichungRechtsstand des EBewMG in der Fassung vom 10. März 2026, verkündet am 12. März 2026.[2] Der Wortlaut der noch nicht in Kraft getretenen Vorschriften ist der Zusammenstellung in BT-Drs. 21/3904 entnommen.[6]

Eine Aktualisierung erfolgt in derselben Adresse, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: Ablauf der Benennungsfrist am 18. August 2026 und Inkrafttreten der §§ 7 bis 17 EBewMG, Veröffentlichung eines Auslegungspapiers des Bundesamts für Justiz zur Ausstattung nach § 3 Abs. 4 EBewMG, Erlass einer Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EBewMG, erste veröffentlichte Entscheidung zum EBewMG oder zur Verordnung (EU) 2023/1543, Veröffentlichung der Statistiken nach § 12 EBewMG, Abschluss der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten oder ein maßgeblicher Fortschritt in ihnen.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Er begleitet Hosting- und SaaS-Anbieter, Marktplatzbetreiber und Communitybetreiber bei der Einordnung ihres Angebots in die europäischen Digitalregime und bei der Einrichtung der Stellen, die behördliche Anordnungen entgegennehmen. Zum EBewMG betrifft das die Bestimmung des Benennungsortes je Rechtsinstrument, die Ausstattung des Adressaten nach § 3 Abs. 4 und die Verteidigung im Bußgeldverfahren vor dem Bundesamt für Justiz.

Die Frist läuft am 18. August 2026 ab

Sie wissen nicht sicher, ob Ihr Angebot unter Art. 3 Nr. 3 der Verordnung fällt, oder Sie haben einen Adressaten benannt und sind unsicher, ob er alle vier Rechtsinstrumente abdeckt? Schildern Sie uns Ihre Niederlassungs- und Angebotslage, dann ordnen wir sie ein.

Lage einordnen lassen Digitalregime vorprüfen

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