Datenrecht · Verordnung (EU) 2023/2854
Nicht die Baureihe zählt, sondern das einzelne Gerät
Ein Hersteller verkauft eine Baureihe seit 2019 und hält sich zum für nicht betroffen. Dieser Schluss ist der folgenreichste Irrtum zu dieser Frist, weil er auf das Modell abstellt und nicht auf das konkrete Exemplar. Die Konstruktionspflicht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854, der Datenverordnung, erfasst nach Art. 50 UAbs. 3 jedes Exemplar, das nach diesem Tag erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Zuständig ist seit dem die Bundesnetzagentur, und wer die Pflicht verfehlt, streitet darüber am Ende seltener im Bußgeldverfahren als in der Abnahme, im Lieferantenaudit und in der Kaufpreisverhandlung.
Die Antwort in drei Sätzen
Art. 3 Abs. 1 der Datenverordnung verlangt, dass vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste so konzipiert und erbracht werden, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten samt der zur Auslegung erforderlichen Metadaten standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich, maschinenlesbar und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt für den Nutzer zugänglich sind.[1] Diese Pflicht trifft nach Art. 50 UAbs. 3 jedes Exemplar, das nach dem 12. September 2026 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, und nach dem Glossar der Bundesnetzagentur bezieht sich das Inverkehrbringen auf jedes individuelle Produkt und nicht auf einen Produkttyp.[8] Für früher abgegebene Exemplare entfällt allein die Konstruktionspflicht, während die Zugangs- und Weitergabepflichten aus Art. 4 und Art. 5 seit dem 12. September 2025 unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens gelten und die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 jeden seither neu geschlossenen Vertrag treffen, ohne rückwirkend in ältere Verträge einzugreifen.
Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen
Der Stichtag knüpft an das einzelne Exemplar an, nicht an die Markteinführung einer Baureihe.
Ein Gerät aus einer seit 2019 laufenden Serie unterfällt Art. 3 Abs. 1, sobald es nach dem 12. September 2026 erstmals abgegeben wird. Die Bundesnetzagentur formuliert das in ihrem Glossar ausdrücklich.[8]
Der Wortlaut sagt „nach dem 12. September 2026“ und meint damit den 13. September.
Amtliche Kurzfassungen sprechen vereinfachend von einer Geltung ab dem 12. September. Auf diese Differenz sollte niemand eine Bereitstellung planen.[1]
Befreit ist allein die Konstruktion, nicht der Zugang.
Art. 4 und Art. 5 treffen auch ein Gerät von 2019, soweit die Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Die vorvertragliche Information trifft jeden neuen Vertrag, auch über eine alte Baureihe.
Pflichtenebene und deutsche Sanktionsebene fallen auseinander.
Bis zum 30. Mai 2026 galten die Pflichten ohne benannte Data-Act-Behörde und ohne Bußgeldtatbestand. Für personenbezogene Aspekte war die Datenschutzaufsicht gleichwohl zuständig.[1]
Der Betrag ist ein tatbestandliches Höchstmaß, keine Gesamtobergrenze.
Soweit der Schutz personenbezogener Daten betroffen ist, eröffnet Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung über § 16 DADG den Rahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO. Nach § 17 Abs. 4 OWiG kann das Höchstmaß zur Abschöpfung überschritten werden.[2]
Das Erstrisiko liegt im Vertrag, nicht im Bußgeldbescheid.
Zusicherungen in Liefer- und Softwareverträgen, Lieferantenaudits und Kaufpreisabschläge in Transaktionen wirken schneller als ein Verfahren der Bundesnetzagentur. Eigene Bewertung
Was der Stichtag anordnet und was nicht
Die Übersicht ordnet jeden Regelungsgegenstand dem Zeitpunkt zu, ab dem er wirkt, und führt ausdrücklich auf, was der deutsche Gesetzgeber im Ausschussverfahren gestrichen hat.
| Gegenstand | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Konstruktion vernetzter Produkte und verbundener Dienste | Ab 13.09.2026 für Exemplare, die nach dem 12.09.2026 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden | Art. 3 Abs. 1, Art. 50 UAbs. 3 |
| Vorvertragliche Information | Seit 12.09.2025 für jeden neuen Vertrag. Adressat ist bei Abs. 2 der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei Abs. 3 der Anbieter des verbundenen Dienstes | Art. 3 Abs. 2 und 3 |
| Zugang des Nutzers zu ohne Weiteres verfügbaren Daten auf Verlangen | Seit 12.09.2025 unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens, auch für Geräte im Feld | Art. 4 Abs. 1 |
| Weitergabe an vom Nutzer benannte Dritte | Seit 12.09.2025, benannte Torwächter bleiben ausgeschlossen | Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 |
| Eigene Nutzung nicht personenbezogener Daten durch den Dateninhaber | Nur auf vertraglicher Grundlage mit dem Nutzer. Erkenntnisse über dessen wirtschaftliche Lage sind auch mit Vertrag untersagt | Art. 4 Abs. 13 Satz 1 und 2 |
| Missbräuchliche Klauseln in Datenverträgen zwischen Unternehmen | Für Verträge nach dem 12.09.2025, für bestimmte Altverträge ab 12.09.2027 | Art. 13, Art. 50 UAbs. 5 und 6 |
| Wechselentgelte bei Datenverarbeitungsdiensten | Ermäßigte Entgelte in der Übergangszeit, ab 12.01.2027 unzulässig | Art. 29 Abs. 1 und 2 |
| Zuständige Behörde und Bußgeldkatalog in Deutschland | Bundesnetzagentur, in Kraft seit 30.05.2026, 27 Tatbestände in § 15 Abs. 2 | §§ 2, 15 DADG |
| Bußgeldtatbestand für Art. 3 Abs. 2 und 3 | Gestrichen im Ausschussverfahren. Anordnung der Behörde und zivilrechtliche Folgen bleiben | BT-Drs. 21/4998, Nr. 9 Buchst. b |
| Bußgeldtatbestand für Art. 4 Abs. 13 Satz 1 | Gestrichen, während Satz 2 als § 15 Abs. 2 Nr. 7 mit 500.000 Euro bewehrt bleibt | BT-Drs. 21/4998, Nr. 9 Buchst. b |
Reichweite und Grenzen
Art. 3 Abs. 1 regelt eine Produkteigenschaft. Vier Fragen beantwortet die Vorschrift nicht, sodass die genannten Prüfungen eigenständig bleiben.
- Sie schreibt nicht vor, welche Daten ein Produkt erzeugen muss. Die Datenverordnung verpflichtet nicht dazu, Daten auf der Recheneinheit zu speichern, und gibt keinen Erhebungsumfang vor (ErwG 20).
- Sie beantwortet nicht die datenschutzrechtliche Frage. Ein Unternehmen als Nutzer, das personenbezogene Daten verlangt, braucht eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO (ErwG 34).
- Sie ersetzt keine Bewertung nach der Verordnung (EU) 2024/2847, deren Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen eigenständig greifen. Die Erstsortierung leistet der CRA-Check.
- Sie verdrängt weder das Kartellrecht bei marktstarken Datenpositionen noch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, den sie in ein Verfahren mit engen Verweigerungsvoraussetzungen verweist.
Worauf die Aussagen beruhen
Nicht jede Aussage dieses Beitrags hat dasselbe Gewicht. Die Übersicht trennt Normtext, Verwaltungsauslegung, fachöffentliche Auswertung und eigene Bewertung.
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Konstruktionspflicht für nach dem 12.09.2026 bereitgestellte Exemplare | Art. 3 Abs. 1, Art. 50 UAbs. 3 der Datenverordnung | Normtext |
| Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jedes individuelle Produkt | Glossar der Bundesnetzagentur zum Data Act, unverbindlich | Verwaltungsauslegung |
| Nur Vorsatz im Katalog des § 15 DADG, Höchstmaß 500.000 Euro | § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 DADG, § 10 OWiG | Normtext |
| Streichung der Bußgeldtatbestände zu Art. 3 Abs. 2 und 3 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitales, BT-Drs. 21/4998 | Normtext |
| Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 kann eine Abmahnung tragen | Keine veröffentlichte Entscheidung zu dieser Frage | Eigene Bewertung |
| Data-Act-Konformität wird in Beschaffungsverfahren abgefragt | Beobachtung aus der Beratungspraxis, keine Erhebung | Eigene Bewertung |
| Grenze zwischen aufbereiteten und abgeleiteten Daten | Erwägungsgrund 15, keine Rechtsprechung | Offene Frage |
Den allgemeinen Überblick über die Datenverordnung setzt dieser Beitrag voraus. Er steht auf der Übersichtsseite zum Datenrecht, die Einordnung des eigenen Produkts leistet der Data-Act-Check, und die Umsetzung im Unternehmen behandelt die Leistungsseite Data Act umsetzen. Wer den Stichtag neben den übrigen Digitalrechtsakten planen muss, findet die Zuordnung unter EU Digital Acts. Für die Übersetzung in Klauseln führt der Beitrag zur Vertragsgestaltung im IT-Recht weiter, für den Stand des Vereinfachungspakets der Beitrag zum Digitalen Omnibus.
Drei Fragen, die jetzt zu klären sind
- Welche Produktlinien geben nach dem 12. September 2026 noch Exemplare erstmals in der Union ab, und wer im Unternehmen weiß das verlässlich?
- Welche Daten erzeugt jedes dieser Produkte, welche davon sind ohne Weiteres verfügbar, und welche gelten als abgeleitet?
- Auf welcher vertraglichen Grundlage nutzt das Unternehmen die nicht personenbezogenen Daten seiner eigenen Produkte heute?
Damit ist der Regelungsinhalt des Stichtags wiedergegeben. Was folgt, sind der Wortlaut der Übergangsvorschrift, die Auslegung des Inverkehrbringens durch die Bundesnetzagentur, der beschlossene Bußgeldkatalog samt der im Ausschuss gestrichenen Tatbestände und die Frage, welcher Rechtsweg gegen welche Entscheidung eröffnet ist.
¶Die Frist läuft je Exemplar, nicht je Baureihe
Die praktisch folgenreichste Aussage des Stichtags steht nicht in Art. 3, sondern in Art. 2 Nr. 22. Inverkehrbringen ist dort die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt, und Bereitstellung auf dem Markt ist nach Art. 2 Nr. 21 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.[1] Beide Begriffe stammen aus dem harmonisierten Produktrecht der Union und werden dort seit Langem auf das Einzelstück bezogen.
„Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
Art. 50 UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2854, ABl. L, 2023/2854 vom 22.12.2023[1]Der Wortlaut knüpft an das Produkt an, das in Verkehr gebracht wurde, nicht an den Zeitpunkt, zu dem eine Baureihe erstmals angeboten wurde. Verwaltungsauslegung Die Kommission liest ihn ebenso und hält fest, dass sich das Inverkehrbringen auf das einzelne Produkt bezieht und nicht auf einen Produkttyp.[17] Art. 50 ist ohne Absätze gefasst, weshalb die Vorschrift hier als Unterabsatz 3 zitiert wird. In der Auswertung begegnet dieselbe Passage auch als Art. 50 Abs. 1 Satz 3.
Verwaltungsauslegung Die Bundesnetzagentur formuliert das in ihrem Glossar zum Data Act ausdrücklich: Ein vernetztes Produkt kann nur einmalig in Verkehr gebracht werden, und das Inverkehrbringen bezieht sich auf jedes individuelle Produkt, nicht auf einen Produkttyp.[8] Das Glossar ist eine unverbindliche Auslegungshilfe der Behörde und bindet weder Gerichte noch die Behörde selbst. Für die Praxis kehrt es die verbreitete Erwartung um: Nicht das Datum der Markteinführung entscheidet, sondern das Datum der ersten Abgabe des konkreten Geräts.
Das Beispiel trägt deshalb, weil kein anderer Umstand das Ergebnis bestimmt. Der Hersteller ist kein Kleinunternehmen, das Produkt erzeugt Nutzungsdaten, und ein Ausschluss nach Art. 7 greift nicht. Allein der Zeitpunkt der ersten Abgabe des Einzelstücks entscheidet.
Zwei Randfälle klärt das Glossar mit
Verwaltungsauslegung Die Bundesnetzagentur zieht zwei Grenzen, die in der Auswertung selten auftauchen. Ein Produkt, das in der Union für den Export gefertigt und außerhalb der Union in Verkehr gebracht wird, ist nicht erfasst. Ebenso wenig erfasst ist der Eigenimport, bei dem ein Verbraucher das Produkt während seiner physischen Anwesenheit im Drittland erwirbt und für den privaten Gebrauch mitbringt.[8][17] Die Einschränkung auf den körperlich anwesenden Verbraucher und dessen Privatgebrauch stammt aus den Fragen und Antworten der Kommission. Das Glossar der Bundesnetzagentur ist an dieser Stelle weiter gefasst.
Auf gewerbliche Einfuhren lässt sich der Ausschluss nicht übertragen. Nach den Fragen und Antworten der Kommission kann ein in die Union verbrachtes Produkt erst dann als auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht gelten, wenn es zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde und damit den Status einer Unionsware hat.[17] Die Überlassung ist notwendige Voraussetzung und nicht schon der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Maßgeblich bleibt, wann das einzelne Exemplar erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Ware kann Unionsware sein und gleichwohl unbereitgestellt im Lager des Einführers liegen. Wer Ware aus einem Drittland bezieht und in der Union weitergibt, muss deshalb prüfen, wann das einzelne Exemplar erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde. Die pauschale Aussage, ein Kauf im Drittland schließe das Inverkehrbringen in der Union aus, trägt nur für den privaten Eigenimport. Umgekehrt sind bei einem in der Union in Verkehr gebrachten Produkt auch die Daten herauszugeben, die bei einer Nutzung in Drittländern entstehen, wobei die Herausgabe nur in der Union ansässige Nutzer verlangen können.
Ein Tag Abstand steht im Wortlaut
Nach dem Wortlaut ist ein am 12. September 2026 abgegebenes Exemplar nicht erfasst. Verwaltungspraxis Die amtliche Kommunikation folgt dem nicht durchgängig. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung spricht von einer Übergangsfrist bis zum 12. September 2026.[22]
Eigene Auslegung Als betriebliches Ziel taugt der 13. September nicht. Wer die Konformität erst dann herstellt, muss im Streitfall über einen Tag argumentieren. Die interne Freigabe gehört auf den 12. September 2026, die Auslegung des Wortlauts in die Akte.
¶Der Bestand verliert nur die Konstruktionspflicht
Das Übergangsrecht wirkt enger, als die Berichterstattung nahelegt. Art. 50 UAbs. 3 nimmt ausschließlich Art. 3 Abs. 1 aus. Die übrigen Vorschriften des Kapitels II gelten seit dem 12. September 2025, ohne dass der Zeitpunkt des Inverkehrbringens sie ausschließt. Drei Pflichten fallen im Alltag früher auf als die Konstruktion, und sie wirken in unterschiedlicher Weise auf den Bestand.
Erstens die vorvertragliche Information. Art. 3 Abs. 2 richtet sich an den Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich auch um den Hersteller handeln kann, und verlangt vier Angaben: Art, Format und geschätzten Umfang der Produktdaten, die Angabe, ob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kann, die Angabe zur Speicherung auf dem Gerät oder einem entfernten Server samt vorgesehener Speicherungsdauer sowie die Angabe, wie der Nutzer zugreifen, abrufen und löschen kann, einschließlich der technischen Mittel, der Nutzungsbedingungen und der Dienstqualität.[1] Art. 3 Abs. 3 trifft den Anbieter eines verbundenen Dienstes und verlangt neun Angaben, darunter die Zwecke einer beabsichtigten Eigennutzung, die Identität des künftigen Dateninhabers und die Angabe, ob dieser Inhaber von Geschäftsgeheimnissen in den Daten ist.
Diese Pflichten knüpfen an den bevorstehenden Vertragsschluss an und wirken deshalb nicht zurück. Für Verträge vor dem 12. September 2025 entsteht keine nachträgliche Informationspflicht. Erfasst ist jeder seither neu geschlossene Vertrag, auch über eine ältere Baureihe. Erwägungsgrund 24 lässt als Umsetzung eine dauerhaft erreichbare Internetadresse genügen, die als Weblink oder QR-Code verbreitet wird, verlangt aber, dass der Nutzer die Information speichern und unverändert wiedergeben kann.
Zweitens der Zugang auf Verlangen. Sind Daten nicht direkt aus dem Produkt zugänglich, hat der Dateninhaber die ohne Weiteres verfügbaren Daten samt einschlägiger Metadaten unverzüglich, in derselben Qualität, die ihm selbst zur Verfügung steht, einfach, sicher, unentgeltlich, umfassend, strukturiert und maschinenlesbar bereitzustellen, und wo relevant und technisch durchführbar fortlaufend und in Echtzeit.[1] Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Zugang in ihrem Informationsangebot als eigenständiges Recht neben der Konstruktionspflicht.[10] Die Pflicht trifft den vorhandenen Gerätebestand, für den eine Konstruktionsanpassung nicht mehr möglich ist. Adressat ist dabei nicht ohne Weiteres der Hersteller, sondern der jeweilige Dateninhaber. Er muss für die bei ihm ohne Weiteres verfügbaren Daten einen geeigneten Bereitstellungsprozess vorhalten. Vorgeschrieben ist das Ergebnis und nicht ein bestimmter Weg. Verwaltungsauslegung Die Kommission erwartet dafür automatisierte Lösungen, strukturierte Anfrageverfahren und Selbstbedienungsportale, um die Abhängigkeit von manuellen Eingriffen zu verringern.[17] Wo das nicht trägt, bleibt der manuelle Weg zulässig. Eine Pflicht, bislang nicht verfügbare Daten neu zu erzeugen oder eine neue Erfassungsinfrastruktur aufzubauen, folgt daraus nicht.
Der Zugriff auf den Bestand ist damit nicht unbegrenzt. Erfasst sind nur Daten, die der Dateninhaber rechtmäßig erlangt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand erlangen kann (Art. 2 Nr. 17), und auch nur, soweit kein Ausschluss nach Art. 7 Abs. 1 greift.
Eine zeitliche Grenze kommt hinzu, die nicht am Gerät ansetzt, sondern am Datum. Verwaltungsauslegung Die Bundesnetzagentur erfasst die Pflichten des Kapitels II für Daten, die ab dem 12. September 2025 erzeugt oder gesammelt werden.[10] Das Alter des Geräts bleibt danach unerheblich, der Erzeugungszeitpunkt der einzelnen Daten kann es dagegen sein. Wer Betriebsdaten aus früheren Jahren vorhält, sollte deshalb den Erzeugungszeitpunkt im Datenkatalog führen.
Drittens die Weitergabe an Dritte nach Art. 5. Der Nutzer kann verlangen, dass die Daten einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt werden, etwa einem unabhängigen Wartungsbetrieb. Statusbezogen ausgeschlossen sind als Torwächter benannte Unternehmen. Daneben steht eine räumliche Grenze. Verwaltungsauslegung Die Pflicht des Kapitels II besteht nur gegenüber Empfängern in der Union. Der Nutzer kann eine Weitergabe an eine Stelle ohne Niederlassung in der Union verlangen, der Dateninhaber muss ihr aber nicht entsprechen.[17]
Die Konstruktionsfrist als Gesamtfrist zu lesen
Wer den 12. September 2026 als Startpunkt der Data-Act-Pflichten kommuniziert, verschiebt drei bereits geltende Pflichten in die Zukunft. Ein Nutzer, der heute Zugang nach Art. 4 Abs. 1 verlangt und auf den Stichtag verwiesen wird, erhält eine unzutreffende Auskunft. Seit dem 30. Mai 2026 kann er dagegen Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen.
¶Die Konstruktion hängt nicht am Fernzugriff
Eine verbreitete Verkürzung setzt die Konstruktionspflicht mit der Zugangspflicht gleich und unterstellt beiden dieselbe Voraussetzung. Das trifft nicht zu, und der Unterschied entscheidet über den Entwicklungsaufwand.
Art. 2 Nr. 17 beschreibt die ohne Weiteres verfügbaren Daten als solche, die der Dateninhaber rechtmäßig erlangt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand erlangen kann. Diese Einschränkung gehört zum Tatbestand der Art. 4 und Art. 5. Art. 3 Abs. 1 nennt sie nicht. Die Vorschrift verlangt eine Produkteigenschaft und macht sie nicht davon abhängig, ob der Hersteller die Daten seinerseits abrufen kann.
Praktisch kehrt das die Prüfungsreihenfolge um. Für Bestandsgeräte fragt man zuerst, welche Daten der Dateninhaber hat oder mit einfachem Vorgang erlangen kann. Für neu bereitgestellte Exemplare fragt man zuerst, welche Daten das Produkt erzeugt und wie der Nutzer an sie gelangt. Die zweite Frage lässt sich nicht mit dem Hinweis beantworten, das eigene Telemetriesystem übertrage diese Felder nicht.
Die Reichweite bleibt gleichwohl begrenzt. Die Verordnung schreibt nicht vor, welche Sensorik ein Produkt trägt, und verpflichtet nicht dazu, Daten außerhalb der erzeugenden Komponente zu speichern oder zu übermitteln (ErwG 20). Ob ein Datenpunkt entsteht, bleibt eine Entscheidung der Produktentwicklung. Entsteht er und handelt es sich um ein Produktdatum im Sinne des Art. 2 Nr. 15, entscheidet Art. 3 Abs. 1 darüber, ob der Nutzer ihn erreicht. Die Definition knüpft dabei an die Konzeptionsentscheidung des Herstellers an, und Art. 3 Abs. 1 wirkt gerade auf diese Entscheidung ein. Ein rein flüchtiges internes Signal, das das erzeugende Bauteil nie verlässt und nirgends gespeichert wird, ist damit noch kein Produktdatum.
Direkt heißt ohne Zutun des Dateninhabers
Eine zweite Verkürzung setzt den direkten Zugang mit einem Zugriff am Gerät gleich. Verwaltungsauslegung Nach den Fragen und Antworten der Kommission liegt direkter Zugang vor, wenn der Nutzer die Daten abrufen kann, ohne den Dateninhaber zuvor darum zu bitten, etwa über eine Schnittstelle, die der Nutzer selbst bedient. Indirekt ist der Zugang, wenn das Produkt den Nutzer auf ein Freigabeverfahren verweist, beispielsweise ein Portal mit Antragsstrecke.[17]
Wo die Daten liegen, entscheidet darüber nicht. Ein automatisiert bedienbares Nutzerkonto und eine Programmierschnittstelle können direkter Zugang sein, obwohl die Daten auf einem entfernten Server liegen. Ein Portal, in dem ein Mitarbeiter des Herstellers die Freigabe erteilt, ist es nicht, auch wenn es schnell antwortet. Sicherheits- und Authentifizierungsschritte, die ohne Entscheidung des Dateninhabers ablaufen, stehen dem direkten Zugang nicht entgegen.
¶Der Datenbegriff endet bei den Ableitungen
Die Konstruktionspflicht reicht so weit wie der Datenbegriff der Verordnung, und der ist enger, als der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 vermuten lässt. Der Übergang von der technischen zur rechtlichen Kategorie findet an einer einzigen Stelle statt: bei der Frage, ob ein Datenpunkt roh, aufbereitet oder abgeleitet ist.
Drei Begriffe nebeneinander
Rohdaten sind automatisch generierte Datenpunkte ohne weitere Verarbeitung, etwa der von einem Sensor gemessene Druck. Aufbereitete Daten sind Daten, die vor der Weiterverarbeitung verständlich und nutzbar gemacht wurden, etwa durch Formatierung und Zeitstempel. Beide fallen in den Anwendungsbereich. Abgeleitete oder gefolgerte Informationen sind Ergebnis zusätzlicher Investitionen in die Zuweisung von Werten oder Erkenntnissen, insbesondere mittels komplexer proprietärer Algorithmen. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich (ErwG 15).
Erwägungsgrund 15 nennt als Beispiel für den ausgenommenen Bereich ausdrücklich Informationen aus Sensorfusion, bei der Daten mehrerer Sensoren über komplexe proprietäre Algorithmen abgeleitet werden.[1] Zugleich stellt er klar, dass der Begriff der aufbereiteten Daten den Dateninhaber nicht zu wesentlichen Investitionen in Bereinigung und Transformation verpflichtet und dass die bereitzustellenden Daten die einschlägigen Metadaten einschließlich Kontext und Zeitstempel umfassen.
Offene Frage Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist ungeklärt. Die Zusammenführung mehrerer Sensorwerte zu einer physikalischen Größe ist nicht schon deshalb bloße Aufbereitung, weil das Ergebnis eine Messgröße trägt. Steckt in der Zusammenführung ein proprietärer Algorithmus und eine eigene Investition, spricht Erwägungsgrund 15 gerade für eine ausgenommene Ableitung. Ebenso lässt sich eine Schwellenwertüberschreitung, die eine eingebettete Software als Fehlercode ausgibt, als aufbereitete Zustandsinformation lesen oder als Ergebnis einer Bewertungslogik.
Die technische Analogie zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO hinkt an dieser Stelle. Das Auskunftsrecht erfasst auch abgeleitete personenbezogene Daten, sofern sie beim Verantwortlichen vorliegen. Die Datenverordnung nimmt die abgeleitete Ebene bewusst aus, um Investitionsanreize zu erhalten. Wer beide Regime in einem Prozess bedient, führt deshalb zwei unterschiedliche Datenkataloge.
¶Ein größeres Partnerunternehmen beendet die Ausnahme
Art. 7 Abs. 1 nimmt die Pflichten des Kapitels II und damit auch Art. 3 Abs. 1 für Daten aus, die bei der Nutzung vernetzter Produkte generiert werden, die ein Kleinstunternehmen oder ein Kleinunternehmen herstellt oder konzipiert, sowie für Daten aus verbundenen Diensten solcher Unternehmen.[1] Die Ausnahme entfällt in zwei Konstellationen, die in Konzernstrukturen häufig übersehen werden.
- Das Unternehmen hat ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, das kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist.
- Das Unternehmen wurde als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder Konzeption eines vernetzten Produkts oder mit der Erbringung eines verbundenen Dienstes beauftragt.
Für mittlere Unternehmen greift eine gestufte Erleichterung, die Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 in zwei getrennte Fälle zerlegt. Die Ausnahme gilt fort, solange das Unternehmen seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen eingestuft ist, und zwar für vernetzte Produkte wie für verbundene Dienste. Zusätzlich gilt sie für vernetzte Produkte für ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen.[1] Diese produktbezogene Jahresfrist nennt der Wortlaut allein für vernetzte Produkte, nicht für verbundene Dienste. Erwägungsgrund 41 begründet die Erleichterung mit der Vorbereitungszeit, die ein solches Unternehmen benötigt, bevor es auf dem Dienstleistungsmarkt für seine eigenen Produkte dem Wettbewerb ausgesetzt wird.
Die Einstufung folgt nicht allein aus der Beschäftigtenzahl. Nach der Empfehlung 2003/361/EG treten Umsatz oder Bilanzsumme hinzu, und Partner- sowie verbundene Unternehmen sind einzurechnen. Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten kann deshalb ein mittleres Unternehmen sein, es kann aber über die Verbundrechnung auch die Schwelle überschreiten.
Diese Unterscheidung entscheidet über die Rollenverteilung in Wertschöpfungsketten. Ein Auftragsfertiger mit 40 Beschäftigten, der für einen Konzern produziert, verliert die Ausnahme über die Unterauftragsklausel. Ein Betreiber von Ladeinfrastruktur mit 30 Beschäftigten, der Geräte eines Drittherstellers einsetzt, kann sich nicht allein auf seine eigene Unternehmensgröße berufen. Die Ausnahme knüpft an die Größe des Herstellers oder des Diensteanbieters an. Ist der Hersteller selbst ein Kleinunternehmen ohne größeres Partnerunternehmen, entfallen die Pflichten des Kapitels II für dieses Produkt gleichwohl. Ob er Dateninhaber ist, entscheidet sich gesondert nach Art. 2 Nr. 13 und damit danach, ob er berechtigt oder verpflichtet ist, die Daten zu nutzen und bereitzustellen. Die bloße Zugriffsmöglichkeit genügt dafür nicht.
¶Geschäftsgeheimnisse tragen kein pauschales Nein
Die häufigste Verteidigungslinie gegen ein Zugangsverlangen ist der Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse. Sie trägt in dieser Allgemeinheit nicht. Erwägungsgrund 31 formuliert den Ausgangspunkt: Dateninhaber können ein Datenzugangsverlangen nicht allein deshalb ablehnen, weil bestimmte Daten als Geschäftsgeheimnisse gelten, weil dies die beabsichtigte Wirkung der Verordnung untergraben würde.[1]
Der Verordnungsgeber sieht ein dreistufiges Vorgehen vor. Zunächst hat der Dateninhaber die Geschäftsgeheimnisse vor der Offenlegung zu ermitteln. Sodann kann er mit dem Nutzer oder dem Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit vereinbaren, wobei Erwägungsgrund 31 Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Standards und Verhaltenskodizes nennt. Erst wenn eine Vereinbarung ausbleibt, die vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder die Vertraulichkeit verletzt wird, darf er die Weitergabe verweigern oder aussetzen und muss dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Die vollständige Ablehnung im Einzelfall bleibt der Ausnahmefall. Sie setzt den Nachweis voraus, dass durch die Offenlegung trotz der vom Nutzer oder Dritten getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht, den Erwägungsgrund 31 mit schweren irreparablen wirtschaftlichen Verlusten gleichsetzt. Die Begründung muss sich auf objektive Fakten stützen. Wie ein solcher Schutz vertraglich und organisatorisch aufgesetzt wird, behandelt die Seite zum Geschäftsgeheimnisschutz.
Verwaltungsauslegung Die Bundesnetzagentur hält für die Mitteilungen nach Art. 4 Abs. 7 und 8 sowie Art. 5 Abs. 10 und 11 eigene Formulare bereit und nimmt Beschwerden und Mitteilungen ausschließlich darüber entgegen, nicht per E-Mail.[9] Diese Angabe stammt von der Behörde und ist keine Rechtsquelle. Wer die Weitergabe verweigert, ohne die Mitteilung abzusetzen, verliert damit nicht nur ein Argument: Die unterbliebene Mitteilung ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 DADG eine eigenständige Ordnungswidrigkeit mit einem Höchstmaß von 50.000 Euro.[2]
¶Der Rahmen endet nicht bei 500.000 Euro
Das DADG ist schlank ausgefallen. Es benennt die zuständigen Behörden, regelt die Zulassung privater Streitbeilegungsstellen, ordnet die Befugnisse der Bundesnetzagentur und enthält in §§ 15 und 16 den Bußgeldkatalog.[2] An den materiellen Pflichten ändert es nichts, weil diese unmittelbar aus der Verordnung folgen.
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt […]“
§ 15 Abs. 2 DADG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung, BT-Drs. 21/4998, S. 4. Auslassung durch den Verfasser[3]Der Wortlaut entscheidet über das subjektive Element. Er bedroht fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Geldbuße. Nach § 10 OWiG kann als Ordnungswidrigkeit nach § 15 DADG deshalb nur vorsätzliches Handeln geahndet werden. Für den eigenständigen Sanktionsweg des Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung in Verbindung mit § 16 DADG gilt das nicht, weil Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vorsätzliche und fahrlässige Verstöße erfasst.[6] Ein objektiv nicht konformes Produkt begründet damit noch keine Verantwortlichkeit, und die Halbierung des Höchstbetrags nach § 17 Abs. 2 OWiG spielt für § 15 Abs. 2 DADG keine Rolle.
§ 15 Abs. 4 DADG staffelt die Höchstmaße nach den Nummern des Katalogs.[3] Die Tabelle gibt die Stufen wieder und ordnet ihnen die für Hersteller wichtigsten Tatbestände zu.
| Höchstmaß | Erfasste Pflicht in Auswahl | Norm |
|---|---|---|
| 5 Mio. Euro, bei juristischen Personen mit mehr als 250 Mio. Euro Gesamtumsatz bis zu 2 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes | Aufforderung oder geschäftlicher Anreiz an den Nutzer, Daten einem Torwächter bereitzustellen | § 15 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 DADG, Art. 5 Abs. 3 lit. a und b |
| 500.000 Euro | Vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder hergestellt, verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder erbracht | § 15 Abs. 2 Nr. 1 DADG, Art. 3 Abs. 1 |
| 500.000 Euro | Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt | § 15 Abs. 2 Nr. 2 DADG, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 |
| 500.000 Euro | Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Nutzers gewonnen, obwohl ein Vertrag über die Datennutzung besteht | § 15 Abs. 2 Nr. 7 DADG, Art. 4 Abs. 13 S. 2 |
| 500.000 Euro | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesnetzagentur | § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG, § 9 Abs. 3 DADG |
| 50.000 Euro | Mitteilung über Ablehnung oder Aussetzung unterblieben, Nachweis bei Verweigerung nicht vorgelegt | § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 DADG, Art. 4 Abs. 7 und 8, Art. 5 Abs. 10 und 11 |
Damit ist der Rahmen aber nicht ausgeschöpft. Zwei Vorschriften führen darüber hinaus, und beide werden in der Auswertung selten genannt.
Zwei Wege über das Höchstmaß hinaus
Erstens erlaubt Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung den für die DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörden, bei Verstößen gegen die Pflichten der Kapitel II, III und V Geldbußen bis zu dem in Art. 83 Abs. 5 DSGVO genannten Betrag zu verhängen.[7] Art. 3 Abs. 1 steht in Kapitel II. § 16 DADG benennt hierfür die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.[2] Zweitens soll eine Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, und das gesetzliche Höchstmaß kann dafür überschritten werden. Über § 30 Abs. 3 OWiG gilt das auch für die Verbandsgeldbuße.
Bemerkenswert bleibt die Gewichtung innerhalb des Katalogs. Die schwerste Stufe schützt nicht den Datenzugang des Nutzers, sondern die Abgrenzung gegenüber Torwächtern. Die Konstruktionspflicht liegt eine Stufe darunter und ist für sich genommen nicht umsatzbezogen ausgestaltet. Für einen Konzern mit Milliardenumsatz ist ein Betrag von 500.000 Euro kein Steuerungsinstrument. Für einen Mittelständler mit 80 Millionen Euro Umsatz ist er eines.
Die Durchsetzungsbefugnisse des § 9 DADG reichen von der Feststellung des Verstoßes bis zur Anordnung. Erst die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung ist ihrerseits bußgeldbewehrt. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bundesnetzagentur.[2]
¶Die gestrichenen Tatbestände verlagern das Risiko
Die auffälligste Entscheidung des parlamentarischen Verfahrens ist eine Streichung. Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 sind im beschlossenen Katalog nicht mehr enthalten. Ebenso gestrichen wurde der Tatbestand zur Nutzung nicht personenbezogener Daten ohne Vertrag nach Art. 4 Abs. 13 Satz 1, während das Verbot des Satzes 2 als § 15 Abs. 2 Nr. 7 mit 500.000 Euro bewehrt geblieben ist. Die Fraktion der SPD hat die Streichung von neun Bußgeldtatbeständen als Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen bezeichnet.[3]
„Die Anpassung der Bußgeldtatbestände in Absatz 2 dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Reduzierung der Compliance-Last der Unternehmen, insbesondere mit Blick auf KMU und Start-ups. Eine zusätzliche Bebußung von insbesondere Verstößen gegen Informations- und Mitteilungspflichten nach der Datenverordnung ist nicht erforderlich.“
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung, BT-Drs. 21/4998, S. 11, Begründung zu Nummer 9 Buchstabe b[3]Die Begründung erklärt die Streichung mit der Verhältnismäßigkeit, nicht mit einer geringeren Bedeutung der Pflicht. Über die Folgen außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts sagt sie nichts.
Eigene Auslegung Für die Risikobewertung eines Herstellers folgt daraus keine Entlastung, sondern eine Verlagerung. Die Informationspflichten des Art. 3 Abs. 2 richten sich an den Nutzer vor Vertragsschluss und betreffen damit eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Gegenüber Verbrauchern liegt die Anknüpfung an § 5b Abs. 4 UWG nahe, der Informationen als wesentlich einstuft, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen nicht vorenthalten werden dürfen. Für die nicht verbraucherbezogenen Pflichten kommt der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Betracht, weil die Vorschrift das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt.
Grenzen dieser Einschätzung
Eine veröffentlichte Entscheidung zur Einordnung der Datenverordnung als Marktverhaltensregelung liegt nicht vor, weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren. Der Bundesgerichtshof hat die Prüfung von Informationspflichtverstößen im Bereich der kommerziellen Kommunikation von § 3a UWG nach § 5a UWG verlagert, sodass die Schwelle der Irreführung nach lauterkeitsrechtlichen Kriterien überschritten sein muss. Zudem schließt § 13 Abs. 4 UWG den Aufwendungsersatz für Abmahnungen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus. Der wirtschaftliche Anreiz zur Abmahnung ist deshalb geringer, als die Struktur zunächst nahelegt.
Der härtere Druckpunkt liegt ohnehin außerhalb des Sanktionsrechts. Er liegt im Vertrag. Wer nach dem Stichtag ein Produkt liefert, das die Konstruktionspflicht verfehlt, kann eine Sache liefern, die nicht der vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit entspricht. Ob ein Mangel vorliegt, hängt von der Vereinbarung, vom Produkt und vom Zeitpunkt ab und folgt nicht schon aus dem Verstoß. Beobachtung aus der Beratungspraxis In Beschaffungsverfahren des Mittelstands wird die Data-Act-Konformität als Zusicherung abgefragt. Eine unzutreffende Zusicherung wirkt dort schneller als jedes Bußgeld. Wie sich das in Klauseln übersetzt, behandelt der Beitrag zur Vertragsgestaltung im IT-Recht.
¶Zwei Bußgeldrahmen, verzahnte Zuständigkeiten
Umstritten war im Gesetzgebungsverfahren nicht, ob eine Bundesbehörde zuständig sein soll, sondern wer den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung beaufsichtigt. Nach § 2 DADG ist die Bundesnetzagentur die nach Art. 37 Abs. 1 der Datenverordnung zuständige Behörde und zugleich zentrale Anlaufstelle.[2] Sie hat die Aufgabenübertragung am 30. Mai 2026 öffentlich bekannt gemacht.[13] Ein gesonderter Datenkoordinator wurde nicht benannt, sodass die Bundesnetzagentur nach Erwägungsgrund 107 auch dessen Aufgaben übernimmt.
Für den Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenverordnung ist abweichend von § 40 BDSG die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch für nicht öffentliche Stellen zuständig. Die Koalitionsfraktionen haben diese Zuständigkeit im Ausschuss ausdrücklich weit verstanden wissen wollen: Sie solle auch datenschutzrechtliche Fragen innerhalb desselben Rechts- und Vertragsverhältnisses erfassen, soweit dieses durch die Datenverordnung geprägt wird.[3] Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben sich unter Hinweis auf Rechtsunsicherheit und verfassungsrechtliche Bedenken enthalten.
Zwei Rahmen bedeuten nicht zwei Geldbußen für denselben Vorwurf. Ob beide Behörden ahnden, hängt davon ab, ob ein Verstoß gegen die Datenverordnung und ein davon zu trennender Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen. Betrifft ein und dieselbe Handlung beide Regelungsbereiche, greifen die allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts über die Behandlung einer Tat.
Verzahnt sind die Zuständigkeiten dort, wo eine Entscheidung beide Rechtsgebiete berührt. § 3 DADG verpflichtet die Bundesnetzagentur, bei Datenschutzbezug die Bundesbeauftragte zu beteiligen. Fachöffentliche Auswertung Nach der Auswertung ist die Bundesnetzagentur an deren Prüfergebnis gebunden, und die datenschutzrechtliche Einschätzung lässt sich nicht isoliert angreifen, sondern nur zusammen mit der Gesamtentscheidung.[28] Davon zu unterscheiden ist die eigene Bußgeldzuständigkeit nach § 16 DADG, die bei der Bundesbeauftragten verbleibt und nicht auf die Bundesnetzagentur übergeht.
Der Rechtsweg folgt der Art der Entscheidung
Aussagen zum Rechtsweg werden unmittelbar in Handlungen übersetzt und verlangen deshalb eine ausdrückliche Zuweisung. Das DADG enthält drei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind.
- Gegen einen Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur nach § 15 DADG ist der Einspruch statthaft. Da das DADG keine abweichende Zuweisung enthält, entscheidet nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde.
- Für Bußgeldbescheide der Bundesbeauftragten nach Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung in Verbindung mit § 16 DADG fehlt eine ausdrückliche Zuweisung. Ob § 41 Abs. 2 BDSG mit der dortigen Zuständigkeit des Landgerichts entsprechend gilt, ist ungeklärt. Offene Frage
- Gegen eine Anordnung nach § 9 DADG und gegen sonstige Maßnahmen unterhalb der Geldbuße ist mangels ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eigene Auslegung
- Vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gehören unabhängig davon vor die Zivilgerichte. Daneben steht in bestimmten Fällen die Streitbeilegung vor einer nach dem DADG zugelassenen Stelle.
Eine verbreitete Verwechslung beim Oberlandesgericht
§ 7 Abs. 2 Satz 2 DADG nennt für die Entscheidung über die Beschwerde das Oberlandesgericht. Die Vorschrift steht in dem Paragrafen über Ermittlungen und regelt in Satz 1 die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften über Augenschein, Zeugen und Sachverständige.[2] Eigene Auslegung Die dort genannte Beschwerde ist die zivilprozessuale Beschwerde gegen Maßnahmen der Beweiserhebung. Sie ist nicht die Beschwerde nach Art. 38 der Datenverordnung, und sie begründet keinen allgemeinen Rechtsweg zum Oberlandesgericht gegen die verfahrensabschließende Entscheidung.
Für die Beschwerde des Nutzers bleibt es damit bei einem dreigliedrigen System: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur nach Art. 38, außergerichtliche Streitbeilegung und Zivilrechtsweg. Verwaltungsauslegung Die Behörde beschreibt das Rechtsschutzsystem in ihrem Beschwerdeportal in derselben Dreiteilung.[12] Beschwerden und Mitteilungen nimmt die Behörde ausschließlich über die dafür bereitgestellten Formulare entgegen.[9] Nach § 13 DADG kann sie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und über geführte Verfahren unterrichten.
¶Das Datenbankherstellerrecht greift seit 2025 nicht
Der für Rechteinhaber folgenreichste Punkt steht in Art. 43 der Datenverordnung. Danach findet das in Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG festgelegte Schutzrecht sui generis keine Anwendung, wenn Daten mittels eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden.[1] Art. 43 gehört zu den Vorschriften, die seit dem 12. September 2025 gelten. Er wirkt unmittelbar und bedurfte keiner Umsetzung.
Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 hat gleichwohl einen neuen § 87b Abs. 3 UrhG eingefügt, wonach Absatz 1 in den in Art. 43 der Datenverordnung genannten Fällen nicht anzuwenden ist.[4] Er gilt seit dem 30. Mai 2026 und bildet die unionsrechtliche Lage zusätzlich ab, ohne sie zu ändern.
Der Schutz bestand allerdings auch vorher nicht von selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählen Investitionen in die Erzeugung von Daten nicht als Investitionen in deren Beschaffung.[5] Wer eine Maschinendatenbank allein aus dem Betrieb der eigenen Geräte befüllt, erfüllte die Schutzvoraussetzungen deshalb häufig schon vor dem 12. September 2025 nicht. Art. 43 nimmt der Position seitdem zusätzlich die Grundlage.
Die praktische Wirkung ist erheblich. Ein Hersteller, der eine Maschinendatenbank gegen die Entnahme wesentlicher Teile mit dem Datenbankherstellerrecht verteidigt hat, verliert diese Position, soweit die Daten aus einem vernetzten Produkt stammen. Übrig bleiben der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den engen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 6 bis 8 und der urheberrechtliche Schutz der Datenbankstruktur, der den Inhalt ohnehin nicht erfasst.
¶Vier Regelwerke treffen dasselbe Gerät
Ein vernetztes Produkt mit Cloud-Anbindung unterliegt regelmäßig vier Regelwerken gleichzeitig. Die Übersicht ordnet jedem Regime Adressat, Auslöser und Rechtsfolge zu und zeigt, dass die Regelwerke unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben und einander nicht ersetzen.
| Regime | Adressat | Auslöser | Empfänger und Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Datenverordnung (EU) 2023/2854 | Hersteller, Erbringer verbundener Dienste, Dateninhaber | Je nach Pflicht Inverkehrbringen, Vertragsschluss oder Verlangen des Nutzers | Nutzer und benannte Dritte. Geldbuße unter anderem bis 500.000 Euro nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DADG, bei Personenbezug oder Vorteilsabschöpfung höher |
| Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 | Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen | Aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Sicherheitsvorfall | ENISA und zuständiges CSIRT. Gestufte Meldepflichten ab 11.09.2026 |
| NIS-2-Umsetzung | Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen | Erheblicher Sicherheitsvorfall in der eigenen Organisation | BSI. Aufsicht und Leitungsverantwortung |
| Datenschutz-Grundverordnung | Verantwortlicher für personenbezogene Daten | Verarbeitung personenbezogener Nutzungsdaten | Betroffene Person und Aufsichtsbehörde. Geldbuße nach Art. 83 |
Die Übersicht ersetzt die Abgrenzung im Einzelfall nicht. Sie zeigt aber, dass ein einziges Ereignis, etwa der Zugriff eines Wartungsdienstleisters auf Maschinendaten, gleichzeitig eine Weitergabe nach Art. 5, eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und einen sicherheitsrelevanten Vorgang darstellen kann. Die Zuordnung der Regelwerke zueinander behandelt die Seite EU Digital Acts, die Sicherheitsorganisation die Seite Cybersecurity.
¶Mit dem Inverkehrbringen beginnt die Nachweisphase
Mit der ersten konformen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt ist die Arbeit nicht beendet. Vier Ebenen setzen danach ein, jede mit eigenem Auslöser und eigener Rechtsfolge.
Das Zugangsverlangen
Es kann jederzeit und formlos gestellt werden. Die Antwort ist unverzüglich zu geben, eine feste Tagesfrist nennt Art. 4 Abs. 1 nicht. Die Bearbeitungsdauer wird im Streitfall zum Beweisthema.
Die Weitergabe an Dritte
Sie folgt einem eigenen Verlangen nach Art. 5 und trifft regelmäßig den Folgemarkt. Gegenüber Dritten kann eine Gegenleistung nach Art. 9 vereinbart werden, gegenüber dem Nutzer nicht.
Die Änderung der Datenlizenz
Art. 4 Abs. 13 Satz 1 verlangt eine vertragliche Grundlage für die eigene Nutzung. Ob ein neuer Zweck davon gedeckt ist, entscheidet der Vertrag. Eine erneute Zustimmung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Die spätere Änderung des Produkts
Ein Update, das Datenfelder entfernt oder den Zugang erschwert, kann die Konformität des bereits gelieferten Exemplars berühren. Eine Rückstufung des Zugangswegs ist deshalb eine Freigabeentscheidung.
Eine nachgeholte Konformität beseitigt einen bereits eingetretenen Verstoß nicht. Wer ein Exemplar am 20. September 2026 ohne Zugangsweg abgibt und ihn im Dezember nachrüstet, hat die Pflicht im September verletzt. Für die Ahndung bleibt es bei der Verjährungsfrist des § 31 OWiG, deren Beginn bei einer an die Beschaffenheit anknüpfenden Pflicht ungeklärt ist.
¶Vor der Freigabe entscheidet sich die Konformität
Die folgenden Schritte, Belege und Formulierungen sind eine risikoorientierte Empfehlung des Verfassers. Sie folgen nicht unmittelbar aus der Datenverordnung, sondern aus einer Bewertung typischer Prüfungs- und Streitverläufe. Der Zuschnitt hängt vom Produkt, von der Konzernstruktur und von den bestehenden Verträgen ab.
- Produktinventar mit Abgabedatum aufbauenAlle Produktlinien erfassen, die nach dem 12. September 2026 noch Exemplare erstmals in der Union abgeben, und das Feld der erstmaligen Bereitstellung in den Stammdaten führen.
- Datenkatalog je Produktlinie erstellenRohdaten, aufbereitete Daten und abgeleitete Informationen trennen und je Kategorie festhalten, wo die Daten liegen und mit welchem Aufwand sie abrufbar sind.
- Zugangsweg festlegenJe Linie zwischen einem Zugang ohne Zutun des Dateninhabers, etwa am Gerät oder über eine automatisiert bedienbare Schnittstelle, und einem indirekten Weg über ein Freigabeverfahren entscheiden. Die technische Begründung dokumentieren, wenn der direkte Weg nicht durchführbar ist.
- Vorvertragliche Information aufsetzenEine dauerhaft erreichbare Seite je Produktlinie einrichten, alle vier Angaben des Art. 3 Abs. 2 abdecken und bei verbundenen Diensten die neun Angaben des Art. 3 Abs. 3 ergänzen.
- Datenlizenz mit dem Nutzer schließenOhne Vertrag darf der Dateninhaber nicht personenbezogene Produktdaten nicht selbst nutzen. Die Zwecke benennen und festlegen, welche Erweiterung eine Vertragsanpassung verlangt.
- Verfahren für Geschäftsgeheimnisse einrichtenGeschützte Datenfelder vorab bestimmen, Vertraulichkeitsklauseln bereithalten und festlegen, wer die Mitteilung an die Bundesnetzagentur absetzt.
- Cloud- und SaaS-Verträge auf den Wechsel prüfenKündigungsfristen, Übergangszeiträume, Exportformate und Entgelte prüfen. Ab dem 12. Januar 2027 sind Wechselentgelte unzulässig.[11]
- Freigabestufe im Entwicklungsprozess verankernDie Konformität mit Art. 3 Abs. 1 als Voraussetzung der Produktfreigabe festschreiben und vor jeder erstmaligen Bereitstellung prüfen. Ein nachträglicher Zugangsweg heilt den Verstoß nicht.
Was jetzt vermieden werden sollte
- Den 12. September 2026 als allgemeinen Startpunkt der Data-Act-Pflichten kommunizieren
- Zugangsverlangen für Altgeräte unter Hinweis auf den Stichtag zurückweisen
- Ein Zugangsverlangen pauschal mit dem Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse ablehnen
- Die Verweigerung aussprechen, ohne die Mitteilung über das Formular der Behörde abzusetzen
- Nicht personenbezogene Produktdaten ohne Vertrag mit dem Nutzer auswerten
- Das Datenbankherstellerrecht als Grundlage einer Zugangsverweigerung anführen
- Die Konstruktionspflicht auf das Datum der Markteinführung einer Baureihe beziehen
Was sich belastbarer gestalten lässt
- Den Zugang über ein Nutzerkonto mit fein abgestuften Freigaben abbilden, wie ErwG 27 es nahelegt
- Geschäftsgeheimnisse vorab kennzeichnen und Vertraulichkeitsmaßnahmen als Standardpaket anbieten
- Die eigene Datennutzung über eine ausdrückliche Datenlizenz absichern statt über Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Für Datenempfänger eine dokumentierte Kostenaufstellung nach Art. 9 Abs. 7 vorhalten
- Den Datenexport beim Anbieterwechsel auf die Entgeltfreiheit ab dem 12. Januar 2027 vorbereiten
- Die Konformität mit Art. 3 Abs. 1 als prüfbare Zusicherung in Lieferverträge aufnehmen
Belegliste für eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur
- Produktliste mit dem Datum der erstmaligen Bereitstellung je Exemplar oder je Charge
- Datenkatalog mit Zuordnung zu Rohdaten, aufbereiteten und abgeleiteten Daten
- Technische Beschreibung des Zugangswegs samt Format und Authentifizierung
- Fassung der vorvertraglichen Information mit Versionsstand und Abrufadresse
- Vertragsmuster für die eigene Datennutzung nach Art. 4 Abs. 13
- Protokoll eingegangener Zugangsverlangen mit Bearbeitungsdauer
- Nachweis abgesetzter Mitteilungen bei Verweigerung oder Aussetzung
Musterformulierungen
Die folgenden Formulierungen sind unverbindliche Ausgangspunkte und vor Verwendung an Produkt, Datenkatalog und Vertragsstruktur anzupassen.
Vorvertragliche Information nach Art. 3 Abs. 2
Dieses Produkt erzeugt bei der Nutzung Betriebs-, Zustands- und Umgebungsdaten. Art, Format und geschätzter Umfang dieser Daten, die Angabe, ob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit erzeugen kann, sowie die Angabe, ob es Daten auf dem Gerät oder auf einem entfernten Server speichert und wie lange, ergeben sich aus der Datenübersicht unter [dauerhafte Adresse]. Dort ist auch beschrieben, wie Sie auf die Daten zugreifen, sie abrufen und löschen können, welche technischen Mittel dafür bereitstehen und welche Nutzungsbedingungen und Dienstqualität dabei gelten. Diese Übersicht können Sie speichern und unverändert wiedergeben.
Beschluss der Geschäftsleitung zur Produktfreigabe
Die Geschäftsleitung beschließt, für alle Produktlinien, aus denen nach dem 12. September 2026 Exemplare erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854 als verbindliche Freigabevoraussetzung festzulegen. Die Produktfreigabe setzt einen dokumentierten Zugangsweg, einen Datenkatalog und eine veröffentlichte Datenübersicht voraus. Die Verantwortung für den Nachweis liegt bei [Bereich], die Prüfung erfolgt vor jeder erstmaligen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und wird mit Datum und Versionsstand dokumentiert.
Merkblatt für den Ernstfall
- Wer ist verpflichtet
- Die Konstruktionspflicht trifft den Hersteller des vernetzten Produkts und den Erbringer des verbundenen Dienstes. Die vorvertragliche Information nach Art. 3 Abs. 2 trifft den Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, der auch der Hersteller sein kann. Die Zugangspflicht trifft den Dateninhaber.
- Frist bei einem Zugangsverlangen
- Unverzüglich nach Art. 4 Abs. 1. Eine feste Tagesfrist besteht nicht. Der Eingang und die Bearbeitungsdauer gehören ins Protokoll.
- Bei Verweigerung oder Aussetzung
- Mitteilung an den Nutzer und Unterrichtung der Bundesnetzagentur über deren Formular, Art. 4 Abs. 7 und 8. Die unterbliebene Mitteilung ist selbst bußgeldbewehrt.
- Vor einer Anordnung
- Die Bundesnetzagentur nutzt die Durchsetzungsbefugnisse des § 9 DADG. Erst die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 DADG bußgeldbewehrt.
- Rechtsweg
- Gegen den Bußgeldbescheid der Einspruch zum Amtsgericht am Behördensitz, gegen sonstige Maßnahmen nach hier vertretener Auffassung der Verwaltungsrechtsweg, für vertragliche Ansprüche die Zivilgerichte.
- Was nicht herauszugeben ist
- Abgeleitete Informationen im Sinne des ErwG 15. Die Grenze der ohne Weiteres verfügbaren Daten (Art. 2 Nr. 17) gilt für Art. 4 und Art. 5, nicht für die Konstruktionspflicht.
¶Lagerbestand und Aufarbeitung sind die Sonderfälle
Drei Konstellationen entscheiden sich nicht am Kalender, sondern an der Frage, wann und ob eine erstmalige Bereitstellung vorliegt. Sie werden in der bisherigen Auswertung kaum behandelt.
Der Lagerbestand ist der klarste Fall. Ein Gerät, das der Hersteller ohne jedes Absatzgeschäft im eigenen Werkslager hält, ist noch nicht in Verkehr gebracht. Der Zeitpunkt der körperlichen Auslieferung entscheidet darüber aber nicht allein. Verwaltungsauslegung Maßgeblich ist, ob nach Abschluss der Herstellung ein Angebot oder eine Vereinbarung über die Übertragung von Eigentum, Besitz oder eines sonstigen Rechts an dem konkreten Exemplar vorliegt.[17][18] Eine körperliche Übergabe ist dafür nicht erforderlich, und auch Miete, Leasing oder Leihe können eine Bereitstellung sein. Eine Serie, die im Sommer 2026 gefertigt und im Frühjahr 2027 ausgeliefert wird, kann deshalb je nach Vertragslage bereits 2026 in Verkehr gebracht worden sein.
Das Auslieferungsdatum ist ein Indiz und kein Tatbestandsmerkmal. Zu prüfen sind der Zeitpunkt der Fertigstellung des Exemplars, seine verbindliche Zuordnung zu einem Geschäft, das Angebot oder die Vereinbarung über die Übertragung von Eigentum, Besitz oder Nutzungsrechten und die Liefer- und Klauselstruktur des Vertrages. Eigene Auslegung Wer den Stichtag allein am Auslieferdatum festmacht, arbeitet mit einem Hilfsmerkmal und trägt im Streitfall das Risiko einer abweichenden Zuordnung.
Das Ersatzteil ist der zweite Fall. Eine Baugruppe, die selbst kein vernetztes Produkt im Sinne des Art. 2 Nr. 5 ist, löst die Konstruktionspflicht nicht aus. Wird dagegen ein vollständiges vernetztes Produkt als Austauschgerät abgegeben, liegt darin eine erstmalige Bereitstellung dieses Exemplars.
Offene Frage Der dritte Fall ist ungeklärt. Ob ein wiederaufgearbeitetes Gerät als erneut in Verkehr gebracht gilt, sagt die Verordnung nicht. Im harmonisierten Produktrecht führt eine wesentliche Veränderung dazu, dass der Verändernde als Hersteller behandelt wird und das Produkt als neu in Verkehr gebracht gilt. Ob dieser Maßstab auf Art. 2 Nr. 21 und 22 der Datenverordnung übertragbar ist, ist nicht entschieden. Für das Refurbishment-Geschäft ist das die praktisch wichtigste offene Frage des Übergangsrechts.
¶Acht Annahmen im Abgleich mit dem Text
Die folgenden Aussagen begegnen in Beratungsgesprächen und in der Berichterstattung regelmäßig. Das Verdikt bezeichnet den tatsächlichen Befund und nicht eine pauschale Bewertung.
| Annahme | Verdikt | Beleg |
|---|---|---|
| „Der Data Act gilt für uns erst ab dem 12. September 2026.“ | Unzutreffend | Art. 50 UAbs. 2 und 3, gestaffelte Geltung seit 12.09.2025 |
| „Unsere Baureihe ist von 2021, also greift Art. 3 Abs. 1 nicht.“ | Nur für einen Teil richtig | Art. 2 Nr. 22, Glossar der Bundesnetzagentur: je Exemplar |
| „Als Kleinunternehmen sind wir vollständig ausgenommen.“ | Verkürzt | Art. 7 Abs. 1, Ausnahme betrifft Kapitel II und entfällt bei Konzernbezug |
| „Geschäftsgeheimnisse berechtigen zur Ablehnung.“ | Im Ergebnis falsch, in der Ausnahme richtig | Art. 4 Abs. 6 bis 8, ErwG 31 |
| „Ohne Bußgeldtatbestand ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 folgenlos.“ | Nicht belegbar | Anordnung nach § 9 DADG, vertragliche und lauterkeitsrechtliche Flanke |
| „Ein fahrlässiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 wird mit der Hälfte geahndet.“ | Unzutreffend | § 15 Abs. 2 DADG nennt keine Fahrlässigkeit, § 10 OWiG |
| „Mehr als 500.000 Euro kann es nicht werden.“ | Auch im Rahmen des § 15 DADG unzutreffend | Art. 40 Abs. 4 Datenverordnung, § 16 DADG, § 17 Abs. 4 OWiG |
| „Das Datenbankherstellerrecht schützt unsere Maschinendaten.“ | Schon zuvor nur unter engen Voraussetzungen | EuGH, Urteil vom 9.11.2004, C-203/02, sowie Art. 43 Datenverordnung |
¶Die Regelung überzeugt, ihre Sanktionierung nicht
Die einjährige zusätzliche Übergangsfrist für die Konstruktionspflicht ist sachgerecht. Gerechnet ab dem Inkrafttreten am 11. Januar 2024 standen damit rund 32 Monate zur Verfügung. Produktentwicklungszyklen im Maschinenbau und in der Medizintechnik dauern länger als zwölf Monate, und die Anknüpfung an das Inverkehrbringen statt an einen festen Kalenderstichtag für alle Geräte vermeidet eine rückwirkende Umrüstungspflicht. Auch die Abstufung nach Unternehmensgröße in Art. 7 ist handwerklich sauber, weil sie die Umgehung über Unterauftragsketten und Konzernverbund ausdrücklich ausschließt.
Schwächer ist die deutsche Sanktionsseite geraten. Drei Punkte fallen auf. Erstens hat der Gesetzgeber die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten aus dem Katalog gestrichen, obwohl sie die einzige Pflicht ist, die vor Vertragsschluss wirkt und deshalb die Marktentscheidung des Nutzers beeinflusst. Zweitens ist die Streichung des Tatbestands zu Art. 4 Abs. 13 Satz 1 mit der Entlastung kleiner Unternehmen nur schwer zu erklären, weil sie einen Hersteller begünstigt, der Daten ohne vertragliche Grundlage fortnutzt. Drittens ist der Rahmen für Art. 3 Abs. 1 nicht umsatzbezogen ausgestaltet, was die Steuerungswirkung bei großen Herstellern begrenzt.
Eigene Bewertung Die Gegenposition ist vertretbar. Wer die Datenverordnung als Ordnungsrahmen für private Ansprüche liest, kann die Zurückhaltung des Ordnungswidrigkeitenrechts begrüßen, weil der Nutzer seinen Zugangsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzen kann und die Behörde über Abhilfeverlangen, Anordnung und einen darauf bezogenen Bußgeldtatbestand ein abgestuftes Instrumentarium behält. Diese Lesart übersieht allerdings, dass der einzelne Nutzer eines Serienprodukts den Aufwand einer Klage selten trägt.
Der Ausschuss selbst hat die Belastbarkeit der Struktur in Zweifel gezogen, wenn auch an anderer Stelle. Die angenommene Entschließung fordert die Bundesregierung auf, die nationale Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens 2028, umfassend zu evaluieren und den Personalbedarf der Bundesnetzagentur zu prüfen.[3] Eine Aufsicht, deren Ausstattung der Gesetzgeber im selben Beschluss zur Prüfung stellt, ist kein Argument für ein schmales Sanktionsrecht.
Die bisherige fachöffentliche Auswertung ist umfangreich, konzentriert sich aber auf die Zuständigkeitsfrage und den Bußgeldkatalog.[25] Die Frage, wie sich der Stichtag auf Lagerbestände, Ersatzteile und wiederaufgearbeitete Geräte auswirkt, ist kaum behandelt. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Verhältnis der gestrichenen Bußgeldtatbestände zum Lauterkeitsrecht.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Wann ist eine Information aus einer Sensorgruppe aufbereitet und wann abgeleitet? | Art. 2 Nr. 15 bis 17, ErwG 15 | Bestimmt den Umfang des Datenkatalogs und damit die Reichweite der Konstruktionspflicht |
| Gilt ein wiederaufgearbeitetes Gerät als erneut in Verkehr gebracht? | Art. 2 Nr. 21 und 22 | Entscheidet über die Konstruktionspflicht im Refurbishment- und Austauschgeschäft |
| Ist Art. 3 Abs. 2 eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG? | Art. 3 Abs. 2, § 3a und § 5b Abs. 4 UWG | Bestimmt, ob Mitbewerber und Verbände die Informationspflicht durchsetzen können |
| Wie weit reicht die Zuständigkeit der Bundesbeauftragten innerhalb desselben Vertragsverhältnisses? | § 3 DADG, Art. 40 Abs. 4 Datenverordnung | Betrifft Rechtsschutz, Verfahrensdauer und den anwendbaren Bußgeldrahmen |
| Wann beginnt die Verfolgungsverjährung bei einer an die Beschaffenheit anknüpfenden Pflicht? | § 31 OWiG, Art. 3 Abs. 1 | Entscheidet über die Dauer des Risikos aus einer einzelnen Bereitstellung |
| Welche Gegenleistung ist bei Weitergabe an Dritte angemessen? | Art. 9, Leitlinien nach Art. 9 Abs. 5 | Entscheidet über die Tragfähigkeit datengestützter Geschäftsmodelle |
¶Bis 2028 entscheidet sich, wie weit Artikel 3 reicht
Der Stichtag steht am Anfang und nicht am Ende der Entwicklung. Fünf Zeitmarken prägen die kommenden zwei Jahre.
Das DADG ist in Kraft. Zuständigkeit, Ermittlungsbefugnisse und Bußgeldkatalog stehen fest.
Die Konstruktionspflicht greift für jedes Exemplar, das nach diesem Tag erstmals bereitgestellt wird.
Wechselentgelte für den Anbieterwechsel sind unzulässig. Cloud- und SaaS-Verträge sind bis dahin umzustellen.
Art. 13 erfasst auch bestimmte Altverträge, nämlich unbefristete und solche mit langer Restlaufzeit.
Spätestens 2028
Die vom Bundestag geforderte Evaluierung der nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll vorliegen.
Bei den Vertragsklauseln ist der Stand präziser, als die Berichterstattung nahelegt. Die Kommission hat die unverbindlichen Mustervertragsbedingungen und Standardvertragsklauseln am 19. November 2025 in englischer Sprache veröffentlicht, während Übersetzung und Veröffentlichung in allen Amtssprachen ausstehen.[15] Für die Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung endete die Konsultation am 20. Februar 2026.[16] Die Politikseite der Kommission führt sie mit Seitenstand vom 2. Juli 2026 weiterhin als künftige Arbeit.[14]
Der Digital Omnibus verschiebt den Stichtag nicht
Seit dem Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 kursiert die Erwartung, die Datenverordnung werde im Zuge der Vereinfachungsagenda entschärft. Für den Stichtag trifft das nicht zu, und die Verwechslungsgefahr hat einen konkreten Grund: Das Paket zerfällt in zwei Vorhaben.
Der Digitalomnibus zur künstlichen Intelligenz ist als Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 am 24. Juli 2026 im Amtsblatt erschienen.[23] Er ändert die Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230. Die Datenverordnung gehört nicht dazu. Amtliche Verfahrensakte Der zweite Vorschlag, der die Datenverordnung, den Daten-Governance-Rechtsakt, die DSGVO, die ePrivacy-Richtlinie und die NIS-2-Richtlinie erfassen soll, wird im Verfahrensregister des Europäischen Parlaments unter 2025/0360(COD) geführt und stand am 6. August 2026 auf dem Stand des Ausschussverfahrens. Ein angenommener Ausschussbericht liegt nicht vor, und damit auch kein Verhandlungsmandat und keine politische Einigung.[19] Fachöffentliche Auswertung Die laufenden Übersichten der Beratungspraxis kommen zum selben Ergebnis.[26][27] Den Verlauf verfolgt der Beitrag zum Digitalen Omnibus.
Vier Szenarien für die kommenden 24 Monate
Die Beratungsphase hält an
Auslöser: Die Bundesnetzagentur nutzt zunächst Feststellung und Abhilfeverlangen. Rechtsfolge: Verstöße werden über Anordnungen abgestellt. Wirtschaftliche Folge: Der Druck kommt aus Beschaffung und Vertrag. Anknüpfungspunkt: die abgestufte Systematik der §§ 9 und 15 DADG.
Ein erster Musterfall zum Stichtag
Auslöser: Ein Wartungsdienstleister beschwert sich über einen Hersteller wegen fehlenden Zugangs. Rechtsfolge: Abhilfeverlangen, danach Anordnung. Wirtschaftliche Folge: Nachrüstung einzelner Chargen. Anknüpfungspunkt: Beschwerdeportal und Zuständigkeit seit dem 30. Mai 2026.
Der Omnibus greift die Datenverordnung an
Auslöser: Politische Einigung zum Datenteil des Pakets. Rechtsfolge: Änderungen an Definitionen und Interoperabilitätspflichten. Wirtschaftliche Folge: Nacharbeit an bereits umgesetzten Zugangswegen. Anknüpfungspunkt: der Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025.
Klärung nur an einem Nebenpunkt
Auslöser: Ein Gericht entscheidet über die Gegenleistung nach Art. 9 und lässt die Abgrenzung abgeleiteter Daten offen. Rechtsfolge: Preisfragen geklärt, Umfangsfragen nicht. Wirtschaftliche Folge: fortbestehende Unsicherheit im Datenkatalog. Anknüpfungspunkt: die ausstehenden Leitlinien nach Art. 9 Abs. 5.
Prognose Der wirtschaftliche Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung liegt beim Datenkatalog. Wer den Begriff der abgeleiteten Daten weit versteht und viele Felder ausnimmt, spart kurzfristig Entwicklungsaufwand und riskiert eine Nachrüstung für sämtliche nach dem Stichtag abgegebenen Exemplare. Wer ihn eng versteht, öffnet den Folgemarkt für Wettbewerber und gibt einen Teil der eigenen Servicemarge auf. Die falsche Wette kostet in der ersten Variante Entwicklungszyklen, in der zweiten Marktanteile im Service.
¶Häufige Fragen
Gilt Art. 3 Abs. 1 für ein Gerät, das im Werkslager liegt und erst 2027 ausgeliefert wird?
Das hängt vom Geschäft ab, nicht vom Auslieferungsdatum. Ein Gerät, über das nach Abschluss der Herstellung kein Angebot und keine Vereinbarung über die Übertragung von Eigentum, Besitz oder einem sonstigen Recht besteht, ist noch nicht in Verkehr gebracht. Liegt eine solche Vereinbarung erst nach dem 12. September 2026 vor, muss das Exemplar die Konstruktionspflicht erfüllen. Wurde es bereits vorher verbindlich veräußert, kann das Inverkehrbringen trotz späterer Auslieferung schon davor liegen.
Muss ein Hersteller Altgeräte nachrüsten?
Eine Nachrüstungspflicht der Hardware besteht nicht, weil Art. 3 Abs. 1 für Altgeräte nicht gilt. Die Zugangspflicht aus Art. 4 Abs. 1 trifft den Dateninhaber aber unabhängig davon. Er muss deshalb einen Weg vorhalten, um die ohne Weiteres verfügbaren Daten bereitzustellen, notfalls manuell.
Was bedeutet „standardmäßig“ in Art. 3 Abs. 1?
Der Datenzugang muss in der regulären Gestaltung des Produkts oder Dienstes vorgesehen sein und darf nicht erst im Einzelfall geschaffen werden. Sicherheits- und Authentifizierungsschritte bleiben zulässig. Einen direkten Zugang verlangt die Vorschrift nur, soweit er relevant und technisch durchführbar ist. Direkt bedeutet dabei, dass der Nutzer die Daten ohne Zutun des Dateninhabers abruft, gleich ob am Gerät oder über eine automatisiert bedienbare Schnittstelle. Andernfalls muss ein einfacher indirekter Zugang bereitstehen, etwa ein Portal mit Antragsstrecke. Unzulässig ist eine Freischaltung, die im Ermessen des Dateninhabers steht.
Gilt Art. 3 Abs. 1 auch, wenn der Hersteller selbst keinen Fernzugriff auf die Daten hat?
Ja. Die Einschränkung auf ohne Weiteres verfügbare Daten gehört zu Art. 4 und Art. 5 und beschreibt, was der Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand erlangen kann. Art. 3 Abs. 1 entfällt nicht, wenn der Hersteller die Daten selbst nicht aus der Ferne erreicht. Soweit ein direkter Zugang relevant und technisch durchführbar ist, kann er geräteintern erfolgen. Andernfalls bleibt es beim indirekten Zugang, den der Dateninhaber nach Art. 4 Abs. 1 auf Verlangen eröffnet.
Darf für den Datenzugang ein Entgelt verlangt werden?
Gegenüber dem Nutzer nicht. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 verlangen Unentgeltlichkeit. Gegenüber Dritten, denen auf Verlangen des Nutzers Daten bereitgestellt werden, kann eine angemessene Gegenleistung nach Art. 9 vereinbart werden. Die Leitlinien der Kommission dazu stehen aus.
Ist ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten von der Ausnahme des Art. 7 erfasst?
Nicht allein aufgrund der Beschäftigtenzahl. Die vollständige Ausnahme gilt für Kleinst- und Kleinunternehmen. Bei 200 Beschäftigten liegt regelmäßig ein mittleres Unternehmen vor, sofern auch die Umsatz- oder Bilanzschwelle und die Verbundrechnung dazu passen. Für mittlere Unternehmen greifen nur die zeitlich begrenzten Erleichterungen des Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2, und die produktbezogene Jahresfrist nennt der Wortlaut allein für vernetzte Produkte.
Wer ist Dateninhaber, wenn ein Betreiber fremde Geräte einsetzt?
Dateninhaber ist nach Art. 2 Nr. 13, wer nach der Datenverordnung, nach sonstigem Unionsrecht oder nach nationalem Recht berechtigt oder verpflichtet ist, die Daten zu nutzen und bereitzustellen. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit allein genügt nicht. Das kann der Hersteller sein, der Betreiber oder beide für unterschiedliche Datenbestände. Die Konstruktionspflicht des Art. 3 Abs. 1 trifft dagegen den Hersteller beziehungsweise den Erbringer des verbundenen Dienstes.
Kann ein fahrlässiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 mit einer Geldbuße geahndet werden?
Nach § 15 DADG nicht. Die Vorschrift bedroht fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Geldbuße, sodass nach § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann. Bei Personenbezug ist der eigenständige Weg des Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung in Verbindung mit § 16 DADG gesondert zu prüfen, der über Art. 83 DSGVO auch Fahrlässigkeit erfasst. Ein objektiv nicht konformes Produkt begründet damit für sich genommen noch keine Verantwortlichkeit. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
Sind 500.000 Euro die Obergrenze des Risikos?
Nein, das ist der tatbestandliche Höchstbetrag des § 15 Abs. 4 DADG für bestimmte Verstöße. Soweit der Schutz personenbezogener Daten betroffen ist, eröffnet Art. 40 Abs. 4 der Datenverordnung den Rahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO, für dessen Anwendung § 16 DADG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit benennt. Zudem kann eine Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG das gesetzliche Höchstmaß übersteigen, soweit sie den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft.
Verhindert das Datenbankherstellerrecht die Herausgabe von Maschinendaten?
Nein. Art. 43 der Datenverordnung nimmt Daten, die mittels eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden, seit dem 12. September 2025 vom Schutzrecht sui generis aus. Der seit dem 30. Mai 2026 geltende § 87b Abs. 3 UrhG bildet diese Lage im deutschen Recht zusätzlich ab, ohne sie zu ändern.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Wann die Muster- und Standardvertragsklauseln in den übrigen Amtssprachen vorliegen. Die Kommission nennt dafür keinen Termin.
- Wann die Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung nach Art. 9 Abs. 5 vorliegen. Eine angenommene Endfassung ist in den amtlichen Quellen nicht ausgewiesen, und die Politikseite führt sie mit Stand vom 2. Juli 2026 weiterhin als künftige Arbeit.
- Ob bei der Bundesnetzagentur Beschwerden nach Art. 38 der Datenverordnung eingegangen sind oder entsprechende Verfahren laufen. § 13 Abs. 1 DADG enthält einen allgemeinen Berichtsauftrag über die Tätigkeit der Behörde. Die Veröffentlichung einzelner Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen steht nach § 13 Abs. 3 DADG in ihrem Ermessen.
- Wann die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Interoperabilität nach Art. 33 im Amtsblatt erscheinen. Die Standardisierungsanfrage C(2025) 4135 vom 1. Juli 2025 ist ergangen und von den europäischen Normungsorganisationen unter dem Mandat M/614 angenommen worden.[20][24] Ein erstes Ergebnis liegt seit dem 25. März 2026 mit EN 18235-1:2026 zur Begriffsbildung vor, für das eine Amtsblattfundstelle allerdings nicht erwartet wird.[21] Die Teile, die eine Fundstelle erhalten sollen, sind noch nicht endgültig. Der Auftrag betrifft ohnehin Art. 33 und nicht die Konstruktionspflicht des Art. 3 Abs. 1.
- Ob und wann sich Parlament und Rat zum Datenteil des Digital Omnibus einigen.
¶Begriffe
- Abgeleitete Daten
- Informationen, die aus Roh- oder aufbereiteten Daten durch zusätzliche Investitionen gewonnen werden, insbesondere über proprietäre Algorithmen. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der Datenverordnung (ErwG 15).
- Access by Design
- Gebräuchliche Bezeichnung für die Konstruktionspflicht des Art. 3 Abs. 1. Die Verordnung verwendet den Begriff nicht. Gemeint ist die Pflicht, die Zugänglichkeit der Daten bereits in Konzeption und Herstellung anzulegen.
- Bereitstellung auf dem Markt
- Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines vernetzten Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Nr. 21).
- Dateninhaber
- Wer nach der Verordnung, nach sonstigem Unionsrecht oder nach nationalem Recht berechtigt oder verpflichtet ist, Daten zu nutzen und bereitzustellen (Art. 2 Nr. 13). Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO sind keine Dateninhaber (ErwG 22).
- Inverkehrbringen
- Die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 22). Nach dem Glossar der Bundesnetzagentur bezogen auf jedes individuelle Produkt, nicht auf einen Produkttyp.
- Ohne Weiteres verfügbare Daten
- Produkt- und verbundene Dienstdaten, die der Dateninhaber rechtmäßig erhält oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand erhalten kann (Art. 2 Nr. 17, ErwG 20).
- Torwächter
- Nach der Verordnung (EU) 2022/1925 benanntes Unternehmen. Es kann auf Grundlage der Datenverordnung keinen Zugang zu Nutzerdaten verlangen oder erhalten (Art. 5 Abs. 3, ErwG 40).
- Verbundener Dienst
- Ein digitaler Dienst, der mit dem vernetzten Produkt so verknüpft ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen könnte, oder der Funktionen ergänzt oder anpasst (Art. 2 Nr. 6, ErwG 17).
- Vernetztes Produkt
- Ein Gegenstand, der Daten über Leistung, Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und diese übermitteln kann, mit Ausnahme von Prototypen (Art. 2 Nr. 5, ErwG 14).
¶Quellen
Normtext und Primärdokumente
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung), ABl. L, 2023/2854 vom 22.12.2023, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (DADG), Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 157, in Kraft seit 30. Mai 2026, Gesetze im Internet, abgerufen am 6.8.2026.
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung vom 25. März 2026, Drucksache 21/4998, dort Nummer 9 Buchstabe b und c sowie S. 11, dserver.bundestag.de, abgerufen am 6.8.2026.
- § 87b des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, Gesetze im Internet, abgerufen am 6.8.2026.
- EuGH, Urteil vom 9. November 2004, C-203/02, The British Horseracing Board u.a., EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), insbesondere §§ 10, 17, 30, 36 und 68, Gesetze im Internet, abgerufen am 6.8.2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 83 Abs. 5, ABl. L 119 vom 4.5.2016, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
Amtliche Quellen und Verwaltungsauslegung
- Bundesnetzagentur, Glossar Data Act, Eintrag „Inverkehrbringen“, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Data Act, Überblicksseite mit Formularen für Beschwerden und Mitteilungen, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Datenzugang und Datennutzung, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Data Act, Beschwerdeportal und Übersicht der Rechtsdurchsetzung, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 30. Mai 2026 zur Zuständigkeit für den Data Act, bundesnetzagentur.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Data Act, Politikseite, Seitenstand 2. Juli 2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Mustervertragsbedingungen für Datenzugang und Datennutzung sowie Standardvertragsklauseln für Cloud-Computing-Verträge, veröffentlicht am 19. November 2025 in englischer Sprache, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Konsultation zum Entwurf der Leitlinien für eine angemessene Gegenleistung, Rückmeldefrist 20. Februar 2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Frequently Asked Questions zur Datenverordnung, Fassung 1.4 vom 22. Januar 2026, Europäische Kommission, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide), Abschnitte 2.3 und 2.5, ABl. C 247 vom 29.6.2022, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahrensakte 2025/0360(COD), Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens, Legislative Observatory, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Durchführungsbeschluss C(2025) 4135 final vom 1. Juli 2025 über einen Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI (Mandat M/614), Dokumentenregister der Kommission, abgerufen am 6.8.2026.
- CEN und CENELEC, New Standard Building Trust for Data Sharing in Europe, Mitteilung vom 30. April 2026 zur Veröffentlichung von EN 18235-1:2026, CEN-CENELEC, abgerufen am 6.8.2026.
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Data Act, bmds.bund.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digitalomnibus zur künstlichen Intelligenz), ABl. L, 2026/1744 vom 24.7.2026, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- CEN und CENELEC, Data Act: Standardization Request Officially Accepted, Mitteilung vom 11. Juli 2025 zur Annahme des Mandats M/614, CEN-CENELEC, abgerufen am 6.8.2026.
Fachöffentliche Auswertung
- Schirmbacher/Czempinski, Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG), Härting Rechtsanwälte, Beitrag vom 29. Mai 2026, haerting.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Osborne Clarke, Digital Omnibus package, laufend aktualisierte Übersicht, osborneclarke.com, abgerufen am 6.8.2026.
- Becker Büttner Held, Der EU Digital Omnibus rollt an, Beitrag vom 30. Juni 2026, bbh-blog.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Haufe Online-Redaktion, Durchführungsgesetz Data Act verabschiedet und verkündet, Beitrag vom 11. Juni 2026, Haufe, abgerufen am 6.8.2026.
Zur Quellenlage
Maßgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/2854 einschließlich der Erwägungsgründe. Für das deutsche Durchführungsrecht ist die am 30. Mai 2026 in Kraft getretene Fassung des DADG maßgeblich, deren § 15 die Gestalt der Beschlussempfehlung vom 25. März 2026 trägt.
Unverbindlich sind das Glossar und die Informationsangebote der Bundesnetzagentur, die Kommissions-FAQ, die Muster- und Standardvertragsklauseln und die Leitlinien nach Art. 9 Abs. 5. Sie binden weder die Gerichte noch die erlassende Stelle. Letztverbindlich legt allein der Gerichtshof der Europäischen Union die Datenverordnung aus.
Auf Verwaltungsauslegung beruhen die Aussagen zum Bezug des Inverkehrbringens auf das einzelne Produkt, zu Einfuhr und Ausfuhr sowie zur ausschließlichen Entgegennahme von Beschwerden und Mitteilungen über Formulare. Auf fachöffentlicher Auswertung beruhen die Angaben zum Verfahrensstand des Digital Omnibus im Datenbereich.
Zu Art. 3 der Datenverordnung ist bislang keine veröffentlichte Entscheidung bekannt geworden, weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren. Zahlen mit Erhebungsstichtag enthält der Beitrag nicht.
Eigene Bewertungen sind die lauterkeitsrechtliche Einordnung des Art. 3 Abs. 2, die Kritik am Umfang des Bußgeldkatalogs, die Bewertung der Wortlautabweichung beim Stichtag, die Einordnung des Rechtswegs gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur und sämtliche Szenarien. Der Abschnitt zur Umsetzung, die Belegliste, die Musterformulierungen und das Merkblatt enthalten Empfehlungen des Verfassers. Auf eine Einschätzung, welche Aufsichtsbehörde als streng oder zurückhaltend gilt, wurde bewusst verzichtet. Rechtsstand ist der 6. August 2026.
Weiterlesen
- Datenrecht: Data Act, Datenzugang, Vertragsfairness, Cloud Exit
- Data-Act-Check: Datenzugang, Drittzugang und Cloud-Exit einordnen
- Data Act umsetzen: Klauseln, Zugangswege, Know-how-Schutz
- CRA-Check: Produkte mit digitalen Elementen einordnen
- Hub IT-Recht und Digitalisierung
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul: Data Act ab 12. September 2026: Access by Design, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, itmr-legal.de/blog/data-act-konstruktionspflicht-12-september-2026.
Änderungsprotokoll
- 6. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 6. August 2026.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: Veröffentlichung der Muster- und Standardvertragsklauseln in den übrigen Amtssprachen, Annahme der Leitlinien nach Art. 9 Abs. 5, politische Einigung oder Verabschiedung des Digital Omnibus für den Datenbereich, erste veröffentlichte Entscheidung der Bundesnetzagentur nach Art. 38 der Datenverordnung oder erste veröffentlichte Gerichtsentscheidung zu Art. 3 oder Art. 4 der Datenverordnung.
Zum Verfasser
Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät Hersteller, Softwareanbieter und Plattformbetreiber im IT-Recht, im Datenrecht und im gewerblichen Rechtsschutz, mit einem Schwerpunkt auf datengetriebenen Produkten, Softwareverträgen und der Umsetzung der europäischen Digitalrechtsakte.
Die Konstruktionspflicht vor dem Stichtag belastbar prüfen
Typische Mandate zu diesem Thema: Prüfung einer Produktlinie auf die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1, Erstellung des Datenkatalogs mit Abgrenzung abgeleiteter Daten, Gestaltung der Datenlizenz zwischen Hersteller und Nutzer, Aufsetzen der vorvertraglichen Information für Produkte und verbundene Dienste, Anpassung von Cloud- und SaaS-Verträgen an die Vorgaben zum Anbieterwechsel sowie Vertretung im Beschwerdeverfahren vor der Bundesnetzagentur.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder.
Inhalt
- Die Antwort in drei Sätzen
- Was der Stichtag anordnet und was nicht
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Die Frist läuft je Exemplar, nicht je Baureihe
- Der Bestand verliert nur die Konstruktionspflicht
- Die Konstruktion hängt nicht am Fernzugriff
- Der Datenbegriff endet bei den Ableitungen
- Ein größeres Partnerunternehmen beendet die Ausnahme
- Geschäftsgeheimnisse tragen kein pauschales Nein
- Der Rahmen endet nicht bei 500.000 Euro
- Die gestrichenen Tatbestände verlagern das Risiko
- Zwei Bußgeldrahmen, verzahnte Zuständigkeiten
- Das Datenbankherstellerrecht greift seit 2025 nicht
- Vier Regelwerke treffen dasselbe Gerät
- Mit dem Inverkehrbringen beginnt die Nachweisphase
- Vor der Freigabe entscheidet sich die Konformität
- Lagerbestand und Aufarbeitung sind die Sonderfälle
- Acht Annahmen im Abgleich mit dem Text
- Die Regelung überzeugt, ihre Sanktionierung nicht
- Bis 2028 entscheidet sich, wie weit Artikel 3 reicht
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen