ITMR Urheberrecht am EuGH – Fotoveröffentlichung verboten

EuGH: Fotos dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden

Urteilsbesprechung
August 2018 EuGH Fotorecht Urheberrecht Website-Nutzung

Die Entscheidung bleibt für Unternehmen, Agenturen, Schulen, Redaktionen und Website-Betreiber ein wichtiger Maßstab im Bild- und Fotorecht: Wer ein frei zugängliches Foto von einer fremden Website herunterlädt und auf einer eigenen Website erneut hochlädt, bewegt sich nicht in derselben Konstellation wie bei einem bloßen Link. Genau diese Abgrenzung macht den älteren Beitrag bis heute praktisch relevant.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der EuGH behandelt das erneute Hochladen eines Fotos auf eine andere Website als eigenständige öffentliche Zugänglichmachung.
  • Ein Quellenhinweis auf die ursprüngliche Website ersetzt die Zustimmung des Urhebers nicht.
  • Entscheidend ist die Trennung zwischen Verlinkung einer Quelle und einem eigenen Upload auf die eigene Website.
  • Der Beitrag unten ordnet die damalige Entscheidung ein und bleibt vor allem für diese Abgrenzung wichtig.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Der ältere Beitrag bleibt im Kern tragfähig. Die zentrale Aussage der EuGH-Entscheidung von 2018 gilt weiter: Das Herunterladen eines fremden Fotos von einer Website und das erneute Hochladen auf eine andere Website ist urheberrechtlich anders zu bewerten als das bloße Setzen eines Links.

Für die Einordnung ist heute zusätzlich wichtig, dass die spätere Rechtsprechung die Unterschiede zwischen Upload, Hyperlink und Framing noch klarer herausgearbeitet hat. Der ursprüngliche Beitrag unten ist deshalb nicht als allgemeine Gesamtdarstellung jeder Bildnutzung im Netz zu lesen, sondern als prägende Einordnung für die eigenständige Veröffentlichung eines Fotos auf einer neuen Website.

Urheberrecht: Keine Revolution im Internet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag (07. August) eine Entscheidung getroffen, die zu einer Revolution des Urheberrecht hätte führen können. Doch die Revolution bleibt aus. Der EuGH entschied, dass Fotos auch dann nur mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website veröffentlicht werden dürfen, wenn sie bereits vorher auf einer anderen Website rechtmäßig veröffentlicht worden waren.

Worum ging es in dem Urteil?

Der EuGH hatte über eine Frage des Bundesgerichtshofs zu entscheiden. Ursprünglich musste das LG Hamburg über die Klage eines Fotografen urteilen. Ein Foto des Fotografen wurde im Zuge eines Schülerreferats auf der Website der einer Schule veröffentlicht. Das Foto hatte eine Schülerin von der frei zugänglichen Website eines Reisemagazins heruntergeladen und anschließend für ihr Referat genutzt. Im Zuge des Referats wurde das Foto auch auf der Schul-Website veröffentlicht. Unter dem Foto auf der Schul-Website war ein Hinweis auf die Website des Reisemagazins angebracht.

Der klagende Fotograf war der Meinung, dass er lediglich dem Reisemagazin die Erlaubnis erteilt hatte, das Foto auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen, und sah die erneute Veröffentlichung auf der Schul-Website als Verletzung seines Urheberrechts an. In erster Instanz bekam der Fotograf teilweise Recht. Das Berufungsgericht urteile ebenfalls zu Gunsten des Fotografen.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat in seinem Urteil (C-161/17) nun entschieden, dass es eine Verletzung des Urheberrechts des Fotografen darstellt, wenn ein Foto ohne dessen Zustimmung auf einer Website veröffentlicht wird, selbst wenn dieses Foto zuvor bereits auf einer anderen Website veröffentlicht war. Die Tatsache, dass, wie im Ausgangsverfahren, der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat, hat keine Auswirkungen.

Der EuGH bejahte damit die Frage, ob es sich bei der erneuten (zweiten) Veröffentlichung ebenfalls um eine sog. „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, der im deutschen Recht durch § 19a UrhG umgesetzt wurde, handelt. Danach soll dem Urheber das ausschließliche Recht zustehen, über die öffentliche Wiedergabe, zB die Veröffentlichung auf einer Website, seiner Werke zu entscheiden. Es stelle eine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn eine solche Zugänglichmachung ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommen werde.

Eine „öffentliche Zugänglichmachung“ sei auch auch dann anzunehmen, so der EuGH (Rn. 17, 18 des Urteils), wenn das Werk - im konkreten Fall das Foto - bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht wurde und sodann durch Herunterladen und erneutes Hochladen wiederum veröffentlicht werde. Grundsätzlich sei für eine „öffentliche“ Wiedergabe erforderlich, dass die Veröffentlichung sich an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet. Bei der erneuten Veröffentlichung sei dann von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ auszugehen, wenn diese „für ein ‚neues Publikum‘ erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“ (Rn. 24 des Urteils).

Fraglich war vorliegend also insbesondere, ob sich die Veröffentlichung an ein „neues Publikum“ richtete. Dies bejahte der EuGH nunmehr in seinem Urteil und ordnete die Veröffentlichung damit als (erneutes) öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bzw. des § 19a UrhG ein. Als maßgeblichen Grund nannte der EuGH, dass der Urheber bei der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung nur an das „Publikum“ der Besucher der entsprechenden Website dachte und eben nicht an „alle Internetnutzer“. Damit richte sich die (erneute) Veröffentlichung auf einer anderen Website an ein „neues Publikum“ und stelle somit eine zustimmungspflichtige „öffentliche Zugänglichmachung“ dar. Der Urheber könne allein in dieser Weise die ihm zustehenden Rechte wirksam ausüben. Ferner argumentiert der EuGH zur Abgrenzung seiner in Bezug auf Hyperlinks ergangenen anderslautenden Rechtsprechung:

„Im Gegensatz zu Hyperlinks, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum guten Funktionieren des Internets beitragen, indem sie die Verbreitung von Informationen in diesem Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45), trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, jedoch nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.“

Fazit

Weiterhin ist der Umgang mit Fotos und anderen urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine häufige „Stolperfalle“. Insbesondere bei Fotos sollte daher genau darauf geachtet werden, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen, diese online genutzt werden dürfen. Insoweit verweisen wir auf unseren Artikel zu den bekannten „Creative Commons“-Lizenzen.

Haben Sie Fragen zu urheberrechtlichen Themen? Brauchen Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte? Oder wollen Sie sich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung wehren?

Worauf es heute praktisch ankommt

  • Ein eigener Upload auf die eigene Website sollte nicht mit einem bloßen Link oder einer technisch anders gelagerten Einbindung verwechselt werden.
  • Ein Hinweis auf die Ursprungsquelle heilt die fehlende Nutzungserlaubnis nicht.
  • Wer Bildmaterial aus fremden Webquellen übernimmt, sollte vor Veröffentlichung Lizenzumfang, Herkunft und Rechtekette dokumentieren.
  • Bei Website-Relaunches, CMS-Umzügen, Archiven und Social-Media-Ausspielungen entstehen Risiken häufig nicht beim ersten Einsatz, sondern bei der späteren Wiederverwendung.

Für die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen ist die fachnähere Seite zum Bild- und Fotorecht der passende Einstieg; wenn es stärker um Rechtekette, Nutzungsrechte, Abmahnung oder gerichtliche Durchsetzung geht, schließt die Vertiefung im Urheberrecht an.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Weiterführende Hinweise

Der Beitrag unten bleibt vor allem als Einordnung der Abgrenzung zwischen eigenem Upload und bloßer Verlinkung relevant.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bildnutzung, Lizenzketten und urheberrechtliche Konflikte

Bei Fragen zu Veröffentlichungen von Fotos auf Websites, zu Lizenzlagen, Abmahnungen oder der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche ist insbesondere Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht fachlich naheliegend.


EuGH: Fotos dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden

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