ITMR Meta Abo Buttons auf Facebook und Instagram

Meta: Abo-Buttons auf Facebook und Instagram müssen deutlicher sein

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Stepanovic

Žana Stepanović, LL.B.

Author
Urteilsbesprechung
20.08.2024 E-Commerce Datenschutzrecht Bestellbutton Meta

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft einen konkreten Meta-Checkout, ist in ihrer Kernaussage aber deutlich breiter: Wer gegenüber Verbrauchern ein kostenpflichtiges Digital-Abo anbietet, muss den Abschlussbutton selbst so beschriften, dass Zahlungspflicht und Vertragsschluss eindeutig erkennbar sind. Für Unternehmen mit digitalen Bezahlmodellen ist das vor allem eine präzise Frage des E-Commerce-Rechts.

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet ein, weshalb die von Meta verwendeten Beschriftungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht genügen, wenn über diese Schaltflächen bereits ein entgeltlicher Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zustande kommt.

Praktisch relevant ist das für Abo-Modelle, Memberships, Plattformdienste, App-Strecken und sonstige digitale Checkouts, in denen der letzte Klick rechtlich den Vertragsschluss auslöst.

Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der verbrauchervertragsrechtlichen Button-Lösung. Die datenschutzrechtliche Diskussion um das Meta-Modell ist davon zu trennen.

Für wen das relevant ist
  • Unternehmen mit kostenpflichtigen Digital-Abos
  • Betreiber von Plattformen, Apps und Mitgliedschaftsmodellen
  • Verantwortliche für Checkout, Produktdesign und Conversion-Strecken
  • Teams, die Verbraucherinformationen, Zahlungslogik und Einwilligungen zusammenführen
Das Wichtigste in Kürze
  • „Abonnieren“ genügt für einen kostenpflichtigen Vertrag nicht, wenn aus dem Buttontext die Zahlungspflicht nicht eindeutig hervorgeht.
  • „Weiter zur Zahlung“ genügt ebenfalls nicht, wenn mit diesem Klick bereits der verbindliche Vertragsschluss ausgelöst wird.
  • Maßgeblich ist nach der Entscheidung der Text auf der Schaltfläche selbst; Hinweise an anderer Stelle des Bestellprozesses ersetzen die klare Beschriftung nicht.
  • Die Entscheidung bleibt ein wichtiger Referenzpunkt für digitale Abo- und Checkout-Modelle, auch wenn die spätere Regulierung des Meta-Modells darüber hinausgehende Datenschutz- und DMA-Fragen aufgeworfen hat.

Stand April 2026

Die hier besprochene Entscheidung ist rechtskräftig. Für die Einordnung des damaligen Bestellprozesses bleibt deshalb der Kerngedanke tragfähig: Ein kostenpflichtiger Verbrauchervertrag braucht einen klar beschrifteten Abschlussbutton.

Später geriet dasselbe „pay or consent“-Modell auf europäischer Ebene zusätzlich unter datenschutz- und plattformregulatorischen Druck. Diese spätere Entwicklung ändert die Aussage der Düsseldorfer Button-Entscheidung nicht, zeigt aber, dass bei solchen Modellen Verbraucherrecht, Datenschutz und Plattformregulierung eng nebeneinanderliegen.

Meta/Facebook/Instagram Abo

Mit dem Urteil vom 08. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2024 - Az. I-20 UKlaG 4/23) entschieden, dass die Abonnement Bestellbuttons von Facebook und Instagram gegen den - als verbraucherschützend einzustufenden - § 312j Abs. 3 BGB verstoßen.

Grundsätzlich steht die Nutzung der sozialen Medien „Facebook“ und „Instagram“ Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Dies funktioniert jedoch nicht ohne jegliche Gegenleistung. Vielmehr behält sich Meta das Recht vor, den Nutzern personalisierte Werbung anzuzeigen.

Durch Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), haben sich die Regelungen in Europa verstärkt. Darauf reagierte Meta und hat ab dem 03. November 2023 eingeführt, dass die Nutzer der Werbung zustimmen müssen. Alternativ wird ein kostenpflichtiges Abonnement angeboten, das über die Website oder App abgeschlossen werden kann. Mit Abschluss dieses Abos wird den Nutzern, gegen eine monatliche Gebühr von 9,99 EUR bzw. 12,99 EUR eine werbefreie Nutzung der Dienste gewährleistet.

Der Bestellvorgang stößt auf Bedenken bei der Verbraucherzentrale. Um das Abonnement abzuschließen, müssten die Nutzer den Button „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ – über die Website oder App - betätigen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meta ist zu entnehmen, dass eine verbindliche Willenserklärung des Verbrauchers bereits mit Auslösen dieses Buttons vorgenommen wird. Anschließend wird man auf eine Seite weitergeleitet, um die persönlichen Zahlungsdaten einzugeben und zu bestätigen. Dies beanstandet die Verbraucherzentrale NRW als Verstoß gegen das Verbraucherschutzgesetz und erhebt Unterlassungsklage. Es wird beanstandet, dass gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen wird. Hintergrund dieser Vorschrift ist es, den Verbraucher vor ungewollten und unvorhersehbaren Vertragsabschlüssen zu schützen. Die Vorschrift lautet wie folgt:

"Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Das OLG Düsseldorf hat in der Sache der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Formulierung auf der Bestellbuttons genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Diese Anforderungen werden verdeutlicht durch folgende Ausführung des OLG:

„Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (EuGH NJW 2022, 1439 zum zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45).“

Durch die Bezeichnung der Buttons gehe die Kostenpflichtigkeit allerdings nicht eindeutig hervor. Der Begriff „Abonnieren“ indiziere keine Kostenpflichtigkeit, da es auch kostenlose Abonnements gibt. Die Bezeichnung „Weiter zur Zahlung“ deutet zwar auf die Entgeltlichkeit hin, allerdings sei für den Nutzer nicht erkenntlich, dass bereits durch Klicken der Schaltfläche ein Vertrag verbindlich abgeschlossen wird. Dabei sei unerheblich, dass vor und während des Bestellvorgangs auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird.

Somit steht fest, Meta muss die Abo-Buttons deutlicher beschriften, um jegliche Missverständnisse bei den Nutzern zu vermeiden. Im Falle einer Zuwiderhandlung, droht Meta als Strafe ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR.

Was davon heute fortgilt

  • Der letzte Klick im Checkout muss aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern eindeutig erkennen lassen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.
  • Vorangestellte Preisangaben, Fließtext oder Hinweise in Zwischenschritten retten einen missverständlich beschrifteten Abschlussbutton nicht.
  • Web- und App-Strecken sollten getrennt geprüft werden. Unterschiedliche Interfaces können zu unterschiedlichen rechtlichen Fehlerbildern führen.

Worauf es praktisch ankommt

  • Abobuttons, Membership-Checkouts und digitale Zugangsmodelle separat testen
  • Vertragsschlusszeitpunkt und Buttontext sauber aufeinander abstimmen
  • Produkt, Preis, Zahlungslogik und Rechtstexte nicht isoliert, sondern als gemeinsame Abschlussstrecke prüfen

Kurze FAQ

Gilt die Entscheidung nur für Meta?

Nein. Besprochen wird zwar der damalige Meta-Bestellprozess. Die rechtliche Leitlinie aus § 312j Abs. 3 BGB betrifft aber allgemein kostenpflichtige Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr.

Reicht „Weiter zur Zahlung“ immer nicht aus?

Nicht in jeder denkbaren Konstellation automatisch. Problematisch ist die Formulierung jedenfalls dann, wenn mit diesem Klick bereits die verbindliche Bestellung oder der Vertragsschluss ausgelöst wird und dies aus dem Buttontext selbst nicht klar hervorgeht.

Warum spielt hier neben Verbraucherrecht auch Datenschutz eine Rolle?

Die Button-Entscheidung selbst ist verbrauchervertragsrechtlich. Beim Meta-Modell kamen daneben Fragen zur Freiwilligkeit der Einwilligung in personalisierte Werbung und zur Zulässigkeit des „pay or consent“-Ansatzes hinzu. Das sind rechtlich benachbarte, aber nicht identische Problemfelder.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. § 312j BGB
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, Az. 20 UKl 4/23
  3. Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Meta-Bestellbutton
  4. EDPB: „Consent or Pay“ models should offer real choice
  5. Europäische Kommission: Verstoß von Meta gegen den DMA wegen des „pay or consent“-Modells

Zur Vertiefung von Checkout-, Bestellbutton- und Informationspflichten im Onlinevertrieb finden Sie weiterführende Hinweise im Bereich E-Commerce. Geht es zusätzlich um Einwilligung, Tracking oder Werbeprofile, ist die Vertiefung im Datenschutzrecht anschlussfähig. Der größere Zusammenhang liegt im Bereich IT-Recht & Digitalisierung.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Otto Weidenkeller Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten im IT-Recht, E-Commerce und Social-Media-Recht.

Passend für die vertriebs- und checkoutnahe Einordnung dieses Falls.

Dominik Skornia, LL.B. Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Datenschutzrecht und IT-Recht.

Passend für die datenschutzrechtliche Flankierung rund um personalisierte Werbung und Einwilligung.


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