Der Kern dieses Beitrags bleibt relevant: Wer eine Plattform konkret auf ein rechtswidriges Falschzitat hinweist, kann nicht nur die Entfernung des Ausgangsposts verlangen. Im Ausgangspunkt geht es auch um die Frage, wie weit die Prüf- und Löschpflicht bei kerngleichen oder sinngleichen Varianten reicht. Für die vertiefte Einordnung der Anspruchsgrundlagen und der typischen Reaktionswege führt Presserecht fachlich am nächsten; wenn Veröffentlichungs-, Plattform- und Reputationsfragen zusammenlaufen, ist Medienrecht die breitere Einordnung.
Schneller Einstieg
Worum es hier rechtlich im Kern geht
Ein frei erfundenes Zitat mit Bild und Namen einer realen Person kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen.
Die zentrale Frage dieses Falls lautet nicht nur, ob der erste Post rechtswidrig war, sondern ob Facebook nach einem konkreten Hinweis auch kerngleiche Varianten selbst auffinden und sperren muss.
Für Betroffene ist das praktisch entscheidend, weil Falschzitate auf Plattformen selten auf eine einzelne URL beschränkt bleiben.
Der Beitrag ist deshalb vor allem für Unternehmen, Kommunikationsverantwortliche, öffentlich sichtbare Personen und Betroffene digitaler Rufschädigung relevant, die eine saubere Einordnung zwischen Veröffentlichung, Plattformprozess und Unterlassung brauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Frankfurt a. M. hat Facebook im Ausgangsfall nicht nur auf den konkret gemeldeten Inhalt beschränkt, sondern auch kerngleiche Varianten in den Blick genommen.
- Das OLG Frankfurt hat diese Linie im Januar 2024 im Kern bestätigt und die Löschpflicht für sinn- bzw. kerngleiche Posts ausdrücklich hervorgehoben.
- Die Grenze bleibt wichtig: Es geht nicht um eine allgemeine Vorabkontrolle sämtlicher Nutzerinhalte, sondern um Pflichten nach konkreter Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts.
- Wer Ansprüche aus einer Veröffentlichung herleitet, findet die nähere rechtliche Vertiefung im Presserecht.
Für wen das relevant ist
- Unternehmen und Führungskräfte bei Falschzitaten, Memes oder entstellenden Reposts.
- Öffentlich sichtbare Personen bei persönlichkeitsrechtsverletzender Plattformverbreitung.
- Kommunikations- und Legal-Teams, wenn Plattformmeldung, Unterlassung und Reputationsschutz zusammenlaufen.
- Plattformnahe Fälle mit mehreren Berührungspunkten im Medien- & Kommunikationsrecht.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026
Die spätere Entwicklung hat den ursprünglichen Aussagekern nicht entkräftet. Das OLG Frankfurt hat am 25. Januar 2024 die Pflicht zur Löschung sinn- bzw. kerngleicher Posts nach Kenntnis eines rechtswidrigen Falschzitats im Kern bestätigt und nur die zugesprochene Geldentschädigung verneint.
Zusätzlich hat das OLG Frankfurt diese Linie am 4. März 2025 in einem weiteren Verfahren zu sinngleichen Deepfake-Inhalten fortgeführt. Dort hebt das Gericht hervor, dass nach Hinweis jedenfalls solche Inhalte erfasst sein können, die bei gleichem Aussagegehalt nur in Gestaltung, Zuschnitt, Filtern, typografischen Änderungen oder ähnlichen Randmerkmalen abweichen.
Beim Bundesgerichtshof ist das Verfahren zur Künast-Konstellation nicht schlicht erledigt worden. Die Revisionen wurden verhandelt, das Verfahren wurde jedoch im Februar 2025 ausgesetzt. Für die heutige Einordnung bedeutet das: Der Beitrag bleibt als Ausgangspunkt tragfähig, die höchstrichterliche Klärung der offenen Linien war im Frühjahr 2026 aber noch nicht abgeschlossen.
Was davon fortgilt
Ein Plattformbetreiber muss nicht jeden Nutzerinhalt vor Veröffentlichung allgemein überwachen. Nach konkreter Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts können jedoch weitergehende Prüf- und Löschpflichten entstehen.
Wo die praktische Schwierigkeit liegt
Entscheidend ist oft nicht der erste Post, sondern die Wiederholung in leicht veränderter Form. Genau dort liegt der Mehrwert der Rechtsprechung zu kerngleichen oder sinngleichen Inhalten.
Das Landgericht Frankfurt hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden,
... dass den sozialen Netzwerken mehr Verantwortung für rechtswidrige Inhalte zukommt.
Konkret muss „Facebook als mittelbarer Störer Varianten eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren.“ (Az. 2-03 O 188/21)
Der Entscheidung ging eine Klage der Grünen-Politikerin Renate Künast gegen das soziale Netzwerk Facebook voraus.
Bereits 2015 war die Politikerin gerichtlich gegen Verbreiter eines Memes vorgegangen auf der Künast mit den Worten „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher erst mal türkisch lernen!“ zitiert wird und hatte die Löschung erwirkt. Tatsächlich hatte es eine solche Aussage von ihrer Seite nie gegeben, das Zitat war frei erfunden.
Jedoch hatte sich das Meme durch die „Teilen“ – Funktion und erneute Uploads auch in privaten Gruppen verbreitet und war so weiterhin abrufbar. Zudem befanden sich verschiedene Varianten des Bildes mit dem Falschzitat auf der Plattform, sodass das Löschen nur einer URL nicht zielführend war.
Mit der Klage vor dem Landgericht begehrte Renate Künast nun die Verpflichtung der Social Media Plattform sämtliche Meme Variationen, die im Kern die gleiche Rechtsverletzung darstellen, zu entfernen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass Falschzitate wie dieses persönlichkeitsrechtsverletzend sind. Insbesondere in Hinblick auf die Prominenz der Klägerin und ihrer Rolle als Politikerin seien die Auswirkungen auf eines der Klägerin in den Mund gelegten Satzes erheblich. So verhindert das Verbreiten der Falschzitate eine öffentliche Debatte über die Politikerin und ihre Positionen.
Schließlich ist ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern neben der persönlichen Bedeutung für die betroffene Person im öffentlichen Interesse. „Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.“
Weiterhin stellt das Landgericht Frankfurt fest, dass es zwar nicht grundsätzlich eine Pflicht für den Host-Provider besteht die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Verantwortlichkeit besteht aber dann, wenn der Host-Provider Kenntnis von konkreten rechtwidrigen Inhalten erlangt und nicht umgehend tätig wird, um diese zu beenden.
Darüber hinaus erachtet es das Gericht als zumutbar für den Host-Provider ohne weitere Aufforderung sämtliche Variationen von Inhalten mit der im Kern gleichen Rechtsverletzung ausfindig zu machen und zu löschen.
Der Fall zeigt auf wie schwer es für Betroffene ist gegen Falschzitate im Internet vorzugehen. Durch die Entscheidung betont das Gericht nicht nur den rechtsverletzenden Charakter von Falschzitaten, sondern stärkt die Rechte und Möglichkeiten der Betroffenen und nimmt die großen Social-Media-Plattformen in die Pflicht künftig inhaltgleiche Posts selbstständig zu suchen und zu löschen.
Was Unternehmen, Betroffene und Verantwortliche daraus mitnehmen
Wer gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung vorgeht, sollte nicht nur den Ausgangspost dokumentieren. Entscheidend sind häufig auch Screenshots, Zeitstempel, Varianten, Reposts und die Beschreibung dessen, was den Aussagekern der Verletzung ausmacht.
Bei Falschzitaten, entstellenden Memes, plattformgebundener Verbreitung und akuter Unterlassungslage ist Presserecht meist die präzisere Vertiefung. Wenn die Lage breiter wird und Veröffentlichung, Plattformdynamik, Reputation und Kommunikationsrisiko zusammenlaufen, führt Medienrecht sachlich weiter.
Kurze Abgrenzung
Der Fall betrifft keine allgemeine Pflicht der Plattform, sämtliche Inhalte vorsorglich zu kontrollieren. Es geht um Reaktionspflichten nach konkreter Kenntnis einer Rechtsverletzung und um die Reichweite dieser Pflichten bei kerngleichen Varianten.
Wann die Lage häufig eskaliert
Praktisch kritisch wird es, wenn ein Falschzitat nicht nur einmal erscheint, sondern durch Reposts, Memes, Captions, private Gruppen oder gestalterisch leicht abgewandelte Varianten vervielfältigt wird.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für Konstellationen, in denen Veröffentlichungsbezug, Unterlassungsanspruch, Plattformdynamik und digitale Rufschädigung zusammenlaufen, sind bei ITMR insbesondere Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM und Timocin Can anschlussfähig.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 25.01.2024 zur Entscheidung 16 U 65/22
- OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 11.03.2025 zum Beschluss 16 W 10/25
- BGH, Pressemitteilung zur Aussetzung des Verfahrens VI ZR 64/24
- Vertiefung: Presserecht bei Unterlassung, Berichterstattung und Persönlichkeitsrecht
- Vertiefung: Medienrecht bei Plattform-, Veröffentlichungs- und Reputationskonflikten