Das Urteil des OLG Dresden betrifft nicht allein Meta. Es verschiebt den Prüfungsschwerpunkt für alle, die Meta Pixel, Conversions API oder vergleichbare Schnittstellen einbinden: weg von der Frage, ob ein Consent-Banner vorhanden ist, hin zu der Frage, wer die Rechtsgrundlage für die konkrete Übermittlung belegen kann. Betroffen sind zwei Gruppen mit gegenläufigem Interesse, Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram auf der einen, Website- und App-Betreiber auf der anderen Seite. Die systematische Einordnung dieser Pflichten gehört in das Datenschutzrecht für Unternehmen.
Worum es geht
Das OLG Dresden bewertet Erhebung, Übermittlung, Verknüpfung und weitere Verarbeitung von Off-Site-Daten durch Meta Business Tools.
Für wen das relevant ist
Für Meta-Nutzer, die Ansprüche prüfen, und für Unternehmen, die Business Tools in eigene Websites oder Apps einbinden.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Dresden hat die Verarbeitung von Daten aus Meta Business Tools ohne wirksame Einwilligung als rechtswidrig eingestuft und 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 03.02.2026 – 4 U 292/25).
- Die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO trägt Meta, nicht die klagende Partei.
- Meta kann die eigene Verantwortlichkeit weder durch Vereinbarungen mit Drittanbietern abwälzen noch sich durch deren Belehrung freizeichnen, weil es gegenüber seinen Business-Tools-Kunden selbst eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO feststellt.
- Das Akzeptieren von Cookies auf einer Dritt-Webseite deckt die anschließende Übermittlung an Meta nach Auffassung des Senats nicht ab.
- Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Senat die Revision nicht zugelassen hat; eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof steht weiterhin aus.
Stand Juli 2026
Die obergerichtliche Linie verdichtet sich, die Beträge gehen auseinander
Nach dem Dresdner Urteil haben weitere Oberlandesgerichte die Verarbeitung über Meta Business Tools ohne tragfähige Rechtsgrundlage beanstandet. Das Thüringer Oberlandesgericht sprach am 02.03.2026 – 3 U 31/25 – 3.000 Euro zu und stellte dabei besonders auf die Betroffenheit sensibler Daten ab, etwa bei Recherchen zu Gesundheitsfragen. Das Oberlandesgericht Hamm rückte mit Urteil vom 09.03.2026 – 8 U 21/25 – die Verstöße gegen Transparenzgebot, Zweckbindung und Datenminimierung in den Vordergrund.
| Entscheidung | Schadensersatz | Schwerpunkt der Begründung |
|---|---|---|
| OLG München, 18.12.2025 – 14 U 1068/25 e | 750 € | Anforderungen an die Darlegung der eigenen Betroffenheit |
| OLG Dresden, 03.02.2026 – 4 U 292/25 | 1.500 € | Sekundäre Darlegungslast von Meta, Kontrollverlust als Schaden |
| Thüringer OLG, 02.03.2026 – 3 U 31/25 | 3.000 € | Sensible Daten, System anlassloser Datensammlung |
| OLG Hamm, 09.03.2026 – 8 U 21/25 | 1.500 € | Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung |
Rechtskräftig ist bislang allein die Dresdner Entscheidung. Im Jenaer Verfahren hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen; eine einheitliche Linie zur Bemessung des immateriellen Schadens fehlt damit weiterhin.
Parallel läuft vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Abhilfe- und Musterfeststellungsklage zum selben Sachverhalt (Az. 11 VKl 1/25, rechtshängig seit dem 01.10.2025, öffentlich bekannt gemacht am 24.11.2025 und ergänzt am 19.02.2026). Wer Ansprüche zum Verbandsklageregister anmeldet, sollte die Wechselwirkung mit einer eigenen Klage vorab klären. Der Aussagekern des hier besprochenen Urteils bleibt davon unberührt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die datenschutzrechtlichen Folgen der Weitergabe personenbezogener Daten an Facebook ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen. Für Unternehmen stellt sich dabei insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die zuvor von anderen Unternehmen erhoben wurden, rechtmäßig erlangt und genutzt werden dürfen. Für Nutzer rückt hingegen in den Fokus, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen gegen eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer Daten zustehen. Wer solche Konstellationen systematisch im Kontext des Datenschutzrechtes einordnen möchte, findet dort den tragenden Rahmen.
Entscheidung im Kern
Die Bereitstellung von Business Tools durch Meta - die Facebook und Instagram betreibt - darf nicht dazu führen, datenschutzrechtliche Vorgaben durch den Einsatz von Cookies, die von anderen Unternehmen gesetzt oder verwendet werden, zu umgehen. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig.
Praxisrelevanz
Von besonderer praktischer Relevanz ist die Entscheidung sowohl für Nutzer von Meta Business Tools als auch für Facebook- und Instagram-Nutzer. Unternehmen, die Meta Business Tools einsetzen, können sich bei datenschutzrechtswidriger Nutzung haftbar machen.
1. Schneller Einstieg
Die Entscheidung des OLG Dresden vom 03.02.2026 – 4 U 292/25 – befasst sich mit dem Einsatz von Meta Business Tools durch Unternehmen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob eine wirksame Einwilligung der Betroffenen vorlag, die durch das Akzeptieren von Cookies erteilt worden sein soll. Diese Business-Tools von Meta dienen dazu, personenbezogene Daten zu sammeln, um das Kaufverhalten der Kunden zu analysieren, indem sie die Kunden-Interaktionen auswerten. Dabei greifen diese Tools häufig auf Cookies zurück. Cookies sind eine Art von Technologie, die sich mit dem menschlichen Gedächtnis vergleichen lässt. Sie merken sich Nutzeranmeldungsdaten, Präferenzen der Nutzer usw. Die mithilfe der Tools erhobenen Daten werden anschließend auch an Meta übermittelt. Genau diese Übermittlung an Meta ist jedoch nicht von der erteilten Cookie-Einwilligung gedeckt. Meta nutzt die erhaltenen Daten anschließend zur Personalisierung von Werbung. Das ist der Grund, warum ein Produkt, das zuvor beispielsweise auf Otto gesucht wurde, später als Werbung auf Facebook angezeigt wird. Für die rechtliche Einordnung einer solchen Konstellation sind insbesondere Aspekte des Datenschutzrechts von Bedeutung.
Worum es in der Entscheidung im Kern geht
Das OLG Dresden verneint, dass durch das Akzeptieren von Cookies eine wirksame Einwilligung in die Weitergabe personenbezogener Daten an Meta vorliegt. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass auch ohne Einwilligung des Nutzers bestimmte nutzerbezogene Daten von Meta an andere Unternehmen weitergegeben werden.
Rechtlicher Kern
Die Beklagte – Meta – verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der Art. 6 und 9 DSGVO i. V. m. Art. 4 DSGVO rechtswidrig, indem sie personenbezogene Daten von Drittunternehmen erhält und zugleich Daten von Facebook- und Instagramnutzern an diese Drittunternehmen übermittelt.
2. Hintergrund des Verfahrens
Meta ermöglicht ihren Geschäftskunden – insbesondere werbetreibenden Unternehmen – gegen Entgelt die Schaltung zielgerichteter, personalisierter Werbung an. Dies erfolgt über Business-Tools, die von den Geschäftspartnern von Meta auf zahlreichen und teilweise reichweitenstarken Webseiten, Servern oder Apps eingebunden werden. „Meta Pixel“ ist ein solches Business-Tool. Durch diese Tools werden Kontaktinformationen und Event-Daten gespeichert und an Meta gesendet.
Kontaktinformationen
Kontaktinformationen sind Informationen, mit denen Einzelpersonen identifiziert werden können, wie Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern.
Event-Daten
Event-Daten sind Informationen über Handlungen, die eine Person auf der Website, in Apps oder in Online-Shops eines Unternehmens vornimmt, etwa Website-Besuche, App-Installationen oder Produktkäufe.
In den Nutzungsbedingungen der Business Tools ist vorgesehen, dass keine sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, z.B. Gesundheitsdaten, übermittelt werden sollen. Die Verantwortung hierfür liegt beim jeweiligen Drittunternehmen, welches die Business Tools verwendet. Zudem müssen bestimmte Informationen vorher „gehasht“ werden, bevor sie an Meta gesendet werden. Hashing ist eine kryptografische Einwegfunktion. Dabei werden personenbezogene Daten in der Regel in pseudonymisierte Daten in Form von Hashwerten überführt, die ohne zusätzliche Informationen nicht ohne Weiteres einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Auf Instagram und Facebook heißt es unter anderem, dass der Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen muss, damit personalisierte Werbung angezeigt werden kann.: Einstellung –> Kontenübersicht –> Deine Informationen und Berechtigungen –> Cookies verwalten –> Unsere Cookies in anderen Apps und auf anderen Websites erlauben?
„Wenn du diese Cookies erlaubst ... Verwenden wir deine individuellen Cookie-Informationen, um dir relevante Werbung zu zeigen …
Wenn du diese Cookies nicht erlaubst:
Verwenden wir diese Informationen nicht, um dir relevante Werbung zu zeigen.“
Die Klagepartei willigte hier nicht in die Datenverarbeitung zum Zweck der Bereitstellung personalisierter Werbung ein, gleichwohl wurde ihr personalisierte Werbung angezeigt.
Meta trug vor, andere Unternehmen vertraglich verpflichtet zu haben, wirksame Einwilligungen der Nutzer einzuholen, vgl. Art. 26 DSGVO. Danach hätten die Nutzer auf anderen Webseiten oder in Apps in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt. Die Kläger sollen daher konkret darlegen und beweisen, welche Webseiten sie besucht haben und dass hierbei ohne ihre vorherige Einwilligungen Daten an Meta übermittelt worden seien.
3. Entscheidung des OLG Dresden
In seinem Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 entschied das OLG Dresden zugunsten der Kläger und verneinte eine Einwilligung in die Weitergabe und Datenverarbeitung durch Meta. Nicht die Kläger, sondern Meta trägt die Darlegungs- und Beweislast bzgl. einer Rechtfertigung und Einwilligung nach Art. 6 DSGVO. Dieser Beweis ist Meta nicht gelungen. Das Urteil ist mangels Zulassung der Revision rechtskräftig geworden.
Art. 1 DSGVO
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(…)
Art. 4 DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
(…)
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
Art. 6 DSGVO
(1). Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(…)
Art. 9 DSGVO
(1). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2). Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt,
(…)
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten natürlichen Person verknüpft ist, so dass sie aufgrund dessen direkt oder indirekt identifiziert oder identifizierbar ist. Die übermittelten Daten sind zur Identifizierung des Nutzers geeignet, was die Beklagte ausdrücklich nicht bestreitet.
Durch die Sammlung von Daten – insbesondere durch im Internet hinterlassene sowie veröffentlichte und getätigte Informationen – werden mittels algorithmischer Auswertung Persönlichkeits-, Verhaltens- und Bewegungsprofile erstellt. Die so gewonnenen Daten verdichten sich zu einem modellhaften, auf Algorithmen beruhenden Gesamtbild der individuellen Persönlichkeit. Darin sah das Gericht auch ein Profiling iSd Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
Da es sich um interne Verarbeitungsvorgänge der Beklagten handelt, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Datenerhebung und -verarbeitung mittels Business-Tools. Die Klagepartei muss hingegen weder konkret darlegen, welche Webseiten sie besucht hat, noch beweisen, dass sie dort eine Einwilligung verweigert hat. Denn eine Datenübermittlung an die Beklagte setzt eine Cookie-Einwilligung ohnehin nicht zwingend voraus, da die Business-Tools auf zahlreichen Drittwebseiten unstreitig fehlerhaft implementiert sind und Daten daher auch ohne Einwilligung weitergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch von der Klagepartei Business-Tool-Daten erhoben wurden. Soweit die Beklagte dies ausnahmsweise bestreitet, trägt sie hierfür die Darlegungslast.
Hinsichtlich sensibler personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO unterscheidet die Datenverarbeitung über die Business-Tools der Beklagten nicht zwischen „einfachen“ und sensiblen Daten, da keine Differenzierung danach erfolgt, ob es sich um sensible Informationen handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Rn. 71, 73). Im Übrigen ist kaum vorstellbar, dass bei der Übermittlung von diesen Drittwebseiten an die Beklagte keine sensiblen Daten enthalten sind. Denn schon allein das Aufsuchen oder Registrieren auf entsprechenden Drittwebseiten sowie die dort getätigten Aktionen, wie z.B. Online-Bestellungen, können Rückschlüsse auf Gesundheit, sexuelle Orientierung, Finanzen und Weltanschauung eines Nutzers zulassen.
Schließlich ist auch das Hashen (Verschlüsseln) der von Partnern der Beklagten übermittelten Daten nicht geeignet, ihre Behauptung zu stützen, sie verarbeitete bei fehlender Einwilligung ihrer Nutzer keine personenbezogenen Daten, die ihr mittels Business Tools übermittelt werden. Drittunternehmen übermitteln der Beklagten zwar Kontakt- und Eventdaten ihrer Kunden in gehashter Form bei Vorliegen einer „Cookie-Einwilligung“. Den Nutzungsbestimmungen und den Parametern für Business-Tools-Verwender lässt sich aber entnehmen, dass die Beklagte, die ihren Geschäftspartnern die für die Verschlüsselung dieser Daten zu verwendende Technologie im Einzelnen verbindlich vorschreibt, diese Technologie selbst verwendet. Da sie ihre eigenen Nutzerdaten mit demselben Verfahren hasht und die Hashes vergleicht, ermöglicht dies eine Zuordnung in den meisten Fällen. Dass sie die erfolgte Verschlüsselung der Daten rückgängig machen kann, um sie für ihre Zwecke, darunter auch - aber nicht nur - personalisierte Werbung verwenden zu können, wird durch die Nutzungsbestimmungen und die detaillierten Regelungen in den Parametern belegt.
Nach Auffassung des Gerichts wurde Meta weder über die "Meta-Cookies in anderen Apps und auf anderen Webseiten" noch über die Schaltfläche " Deine Informationen und Berechtigungen " eine Einwilligung zur Nutzung von Business-Tool-Daten erteilt.
Ferner wurde auch der Grundsatz der Datenminimierung nicht beachtet, da sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden. Vgl. auch Bundeskartellamt, NZKart 2024, 651 [655]; vgl. Hense, K&R 2023, 556-562.
Das Gericht bejahte aus den genannten Gründen nicht nur einen Unterlassungsanspruch aus § 823 II BGB i. V. m. Art. 6 DSGVO iVm § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, sondern sprach zudem einen immateriellen Schadensersatz zu, den es in Höhe von 1.500 € für ausreichend und angemessen erachtete.
Takeaway
Der Fall könnte sich zu einem Präzedenzfall entwickeln und weitere Nutzer zu Klagen veranlassen. Im digitalen Raum stehen zahlreiche Mechanismen weiterhin auf dem Prüfstand; zugleich gewinnt der Datenschutz zunehmend an Bedeutung. Die DSGVO hat sich erneut als wirksames Schutzinstrument gegenüber Unternehmen erwiesen. Unternehmen sollten sich daher eingehend mit dem Regelungsrahmen der DSGVO vertraut machen.
Was von der Entscheidung heute trägt
Tragend bleibt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Wer eine Verarbeitung auf eine Einwilligung stützt, muss deren Vorliegen, Reichweite und Informiertheit belegen. Vertragliche Zusicherungen der Drittanbieter und der Verweis auf allgemeine Richtlinien genügen dafür nicht. Für Unternehmen bedeutet das: Der Nachweis liegt bei der eigenen Dokumentation, nicht bei der Plattform.
Offen bleibt die Bemessung des immateriellen Schadens. Solange der Bundesgerichtshof keine einheitliche Linie vorgegeben hat, hängt die Höhe erkennbar vom entscheidenden Senat ab.
- Business Tools als vollständigen Datenfluss prüfen, von der Auslösung auf Website oder App über die Übermittlung bis zur weiteren Verarbeitung durch Meta.
- Rechtsgrundlage je Datenfluss getrennt dokumentieren, einschließlich Zeitpunkt und Reichweite der Einwilligung.
- Consent-Implementierung technisch verifizieren. Ein vorhandenes Banner ersetzt nicht den Nachweis, dass vor der Zustimmung keine Daten abfließen.
- Hashing ist keine Anonymisierung, wenn die übermittelten Werte durch Abgleich wieder einer Person oder einem Nutzerkonto zugeordnet werden können.
- Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO prüfen. Gemeinsame Verantwortlichkeit verteilt Pflichten, sie hebt die eigene Verantwortlichkeit nicht auf.
Das Urteil wirkt zwischen den Parteien und betrifft die Verarbeitung ohne tragfähige Rechtsgrundlage, nicht den Einsatz von Tracking-Technologie allgemein.
Beklagte war Meta. Ob und in welchem Umfang Website- oder App-Betreiber einstehen müssen, richtet sich nach eigener Verantwortlichkeit und eigener Rechtsgrundlage.
Die 1.500 Euro sind einzelfallbezogen bemessen. Andere Oberlandesgerichte haben bei vergleichbaren Konstellationen deutlich abweichende Beträge zugesprochen.
Die Verfahren um das Facebook-Datenleck betreffen einen anderen Sachverhalt und eine andere Anspruchslage.
Wo aus Datenschutz eine streitige Auseinandersetzung wird, zählen Belege, Kausalität und eine prozessfeste Linie. Diese Konstellationen gehören zu streitigen Datenschutzverfahren und Art.-82-Klagen. Die vorgelagerte Prüfung von Tracking, Einwilligung, Verantwortlichkeit und Betroffenenrechten bleibt Aufgabe der unternehmensbezogenen DSGVO-Beratung bei ITMR.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Sind Meta Business Tools nach dem Urteil generell verboten?
Nein. Das Urteil bindet die Parteien des Rechtsstreits. Es stellt fest, dass Meta für die über Business Tools erlangten Daten dieser Kläger keine tragfähige Rechtsgrundlage nachweisen konnte, und untersagt insoweit die Weiterverarbeitung. Ein allgemeines Verbot solcher Schnittstellen folgt daraus nicht.
Genügt ein Cookie-Banner auf einer Dritt-Webseite als Einwilligung für die Übermittlung an Meta?
Nach Auffassung des OLG Dresden nicht. Die Zustimmung zu Cookies auf einer fremden Seite deckt die anschließende Übermittlung an Meta nicht ab. Auch die Schaltflächen innerhalb von Facebook und Instagram hat der Senat nicht als Einwilligung in die Nutzung von Business-Tool-Daten gewertet.
Wer muss beweisen, dass eine Einwilligung vorlag?
Meta. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO liegt bei der Beklagten. Die klagende Partei muss weder benennen, welche Webseiten sie besucht hat, noch belegen, dass sie dort eine Einwilligung verweigert hat.
Kann Meta die Verantwortung vertraglich auf Drittunternehmen verlagern?
Nach der Dresdner Begründung nicht. Weder Vereinbarungen mit Drittanbietern noch deren Belehrung über datenschutzrechtliche Pflichten führen zu einer Freizeichnung, weil Meta gegenüber seinen Business-Tools-Kunden selbst eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO feststellt.
Haften auch Unternehmen, die die Tools in eigene Angebote einbinden?
Das hat der Senat nicht entschieden, denn Beklagte war allein Meta. Für einbindende Unternehmen ist die eigene Verantwortlichkeit gesondert zu prüfen; bei datenschutzrechtswidriger Nutzung kommt eine Haftung in Betracht.
Offizielle Quellen und Vertiefung
- Oberlandesgericht Dresden, Mitteilung vom 04.02.2026Amtliche Mitteilung zu den vier Parallelverfahren, unter anderem 4 U 292/25.
- Thüringer Oberlandesgericht, Pressemitteilung vom 02.03.2026 – 3 U 31/25Abweichende Bemessung des immateriellen Schadens, Revision zugelassen.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.03.2026 – 8 U 21/25 (Volltext, NRWE)Ausführliche Gründe zu Verantwortlichkeit, Auskunft, Löschung und Schadensersatz.
- Bundesamt für Justiz, Verbandsklageregister – Verfahren gegen Meta Platforms Ireland LimitedHanseatisches Oberlandesgericht, Az. 11 VKl 1/25, mit Streitgegenstand und Anmeldeunterlagen.
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2024 – C-446/21Maßstab zur zeitlich unbegrenzten Verarbeitung für Zwecke zielgerichteter Werbung.
Den unionsrechtlichen Rahmen dazu vertieft der Beitrag zu den EuGH-Vorgaben für die unbegrenzte Verarbeitung von Meta-Daten zu Werbezwecken. Die übergeordnete Themenwelt findet sich im Hauptbereich IT-Recht und Digitalisierung.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Die Konstellation verbindet operative Datenschutzpraxis mit streitiger Anspruchsbewertung: Rechtsgrundlagen für Tracking, Dokumentation, gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO sowie Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO. ITMR Rechtsanwälte PartGmbB berät hierzu aus Düsseldorf bundesweit.