Urteilsbesprechung
Der Beitrag stammt aus dem Frühjahr 2017. Aus Sicht März 2026 bleibt der Kern relevant: Wenn ein Suchtreffer einen Unternehmensnamen mit einem gravierenden Verdachtsbegriff verknüpft und dadurch eine unwahre reputationsschädliche Aussage transportiert, kann das rechtlich weiterhin angreifbar sein. Für die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen ist vor allem das Presserecht maßgeblich, wenn Tatsachenbehauptung, Verdachtsnähe und Eilrechtsschutz zusammenlaufen.
Stand März 2026
Die spätere Rechtsprechung hat die Linie präzisiert: Eine allgemeine Vorabkontrolle schuldet Google nicht. Nach einem hinreichend konkreten Hinweis können aber Prüfpflichten entstehen. Für Auslistungsbegehren wegen angeblich falscher Inhalte verlangt die neuere Rechtsprechung zudem belastbare Nachweise dafür, dass die beanstandeten Informationen offensichtlich unrichtig sind. Obergerichtlich ist außerdem geklärt worden, dass Ansprüche in Deutschland nicht nur an der Konzernstruktur scheitern dürfen, wenn die europäische Betreibergesellschaft die Suchmaschine hier anbietet.
Schneller Einstieg
- Unwahre Betrugs- oder Ermittlungsnähe in Suchtreffern kann auch dann rechtswidrig sein, wenn die Aussage nicht auf der Suchergebnisseite selbst formuliert, sondern über Treffertext und Kontext transportiert wird.
- Zwischen dem Suchtreffer und dem Ausgangsinhalt auf der Drittseite ist sauber zu unterscheiden. Je nach Fall müssen beide Ebenen getrennt beanstandet werden.
- Entscheidend sind eine präzise Beanstandung, belastbare Belege und eine schnelle Sicherung der konkreten Trefferdarstellung.
LG München I untersagt Google Einblendung
Das LG (Landgericht) München I hat Google die Einblendung eines Suchtreffers bei Eingabe der Kombination des Firmennamens und Betrugsverdachts im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17). Dies berichten die Kollegen von LHR Rechtsanwälte auf Ihrer Webseite.
Das betroffene Unternehmen war gegen Google vorgegangen, weil dort bei entsprechender Sucheingabe seines Firmennamens und dem Zusatz Betrugsverdacht ein Suchtreffer erschien, in welchem wahrheitswidrig behauptet wurde, das Unternehmen stehe unter Betrugsverdacht und es laufe ein Ermittlungsverfahren gegen dieses.
Google wurde zunächst außergerichtlich zur Unterlassung dieser Sucheinblendung aufgefordert. Als Google auch nach einem Zeitraum von drei Wochen nicht reagiert hatte, ließ die Betroffene einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte einreichen. Mit Erfolg. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Der Streitwert wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Dass Google als Störer haften kann, ist nicht neu. Bereits das OLG (Oberlandesgericht) München hatte einen ähnlichen Verfügungsbeschluss (Beschluss vom 27.04.2015, Az. 18 W 591/15) erlassen, wonach die Einblendung eines Suchtreffers verboten wurde, der auf ein laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges verwies. Die Besonderheit war dort, dass gegen das Unternehmen tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gelaufen war, nicht jedoch wegen Betruges, sondern wegen Kapitalanlagebetruges.
Dennoch erkannte das OLG München dort eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung und bestätigte die Inanspruchnahme von Google nach entsprechender erfolgloser Beanstandung durch das Unternehmen wegen der Verletzung von Prüfungspflichten als Störer. Denn wenn die aufgestellte Tatsachenbehauptung im Zeitpunkt der Äußerung erheblich unwahr sei, so das OLG, müsse die Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden. Ob die angegriffene Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig oder unzulässig sei, komme es deshalb nicht an.
Nach den vom BGH (Bundesgerichtshof) und dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht) zur Verdachtsberichtserstattung aufgestellten Grundsätzen darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Voraussetzung für die Berufung auf die Verdachtsberichterstattung ist jedoch stets, dass der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.
Jedes Unternehmen, das schon einmal mit einer rechtswidrigen Berichterstattung im Internet konfrontiert war, weiß wie erheblich die Rufschädigung sein kann. Aus diesem Grund sind wir spezialisiert auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeitsrechten im Internet. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Was davon aus Sicht März 2026 fortgilt
Der historische Aussagekern des Beitrags trägt weiter: Unwahre, reputationsschädliche Verdachtsbegriffe in Suchtreffern sind kein bloßes SEO- oder Darstellungsproblem, sondern können eine rechtlich erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Fortentwickelt worden ist vor allem die dogmatische Einordnung.
Seit der späteren BGH-Rechtsprechung ist klarer konturiert, dass Suchmaschinenbetreiber keine allgemeine Pflicht haben, sämtliche verlinkten Inhalte proaktiv zu kontrollieren. Relevanz entsteht regelmäßig ab dem Zeitpunkt eines konkreten und inhaltlich tragfähigen Hinweises. Für die datenschutzrechtliche Auslistung nach Art. 17 DSGVO hat der EuGH sodann hervorgehoben, dass die betroffene Person die offensichtliche Unrichtigkeit der beanstandeten Information mit den Nachweisen belegen muss, die vernünftigerweise verlangt werden können. Das macht die Vorbereitung solcher Anträge heute beweis- und dokumentationsintensiver als es ältere Kurzmeldungen oft vermuten lassen.
Worauf es praktisch ankommt
| Frage | Praktische Bedeutung |
|---|---|
| Geht es um den Treffer oder um den Ursprungsinhalt? | Die Auslistung bei Google entfernt nicht automatisch den Beitrag auf der Drittseite. Häufig müssen Suchtreffer und Ausgangsveröffentlichung getrennt angegriffen werden. |
| Ist die Unrichtigkeit belastbar belegbar? | Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto wichtiger sind klare Unterlagen, Screenshots, Beschlüsse, Registerauszüge oder sonstige Beweismittel zur Falschheit oder Irreführung. |
| Ist die Beanstandung konkret genug? | Benannt werden sollten Suchbegriff, URL, Snippet, Trefferkontext, Zeitstempel und die genaue Rechtsverletzung. Pauschale Beschwerden reichen regelmäßig nicht. |
| Ist Eile geboten? | Gerade bei akuter Rufschädigung kann eine schnelle dokumentierte Reaktion entscheidend sein, weil Sichtbarkeit, Weiterverbreitung und wirtschaftliche Folgen parallel zunehmen. |
Offizielle Quellen und weiterführende Einordnung
- BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16
Zur fehlenden allgemeinen Vorabprüfung und zu den Prüfpflichten der Suchmaschine nach konkretem Hinweis. - EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C-460/20
Zur Auslistung bei nachgewiesen offensichtlich unrichtigen Inhalten. - BGH, Urteil vom 23.05.2023 – VI ZR 476/18
Zur Fortführung der EuGH-Linie im deutschen Auslistungsrecht. - OLG Köln, Urteil vom 04.07.2024 – 15 U 60/23
Zur Verantwortlichkeit von Google Ireland für Suchergebnisse unter der DSGVO.
Einordnung für ähnliche Fälle
Für die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen ist bei ITMR das Presserecht der richtige Schwerpunkt, wenn ehrbeeinträchtigende Aussagen, Verdachtslagen, Unterlassungsansprüche und Eilrechtsschutz im Zentrum stehen. Geht es daneben besonders um schnelle Sichtbarkeitskontrolle, Löschung und Eindämmung digitaler Angriffe, führt auch der Bereich Reputationsschutz näher.
Zur unionsrechtlichen Reichweite von Auslistungen passt außerdem der Beitrag Muss Google das Recht auf Vergessenwerden weltweit umsetzen?