Impressumspflicht LG Trier

LG Trier: Einfacher Link von YouTube-Seite auf Website reicht für Erfüllung der Impressumspflicht aus

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
2017YouTubeImpressumspflichtAnbieterkennzeichnungWettbewerbsrecht

Der Beitrag bleibt als Fallbesprechung relevant, weil er einen praktisch wichtigen Unterschied sichtbar macht: Nicht jede Frage der Impressumspflicht auf YouTube betrifft dasselbe. Zu trennen sind insbesondere die leichte Erkennbarkeit des Hinweises und die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Für Unternehmen, Händler, Agenturen und geschäftlich genutzte Kanäle ist die sicherere Linie weiterhin eine klar bezeichnete Verlinkung. Wer Plattformauftritte im Vertriebsumfeld prüft, sollte die Schnittstelle zum E-Commerce-Recht mitdenken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftlich genutzte YouTube-Kanäle benötigen regelmäßig ein Impressum.
  • Zwei Klicks können ausreichen; belastbarer bleibt ein sprechender Link wie „Impressum“ oder „Kontakt“.
  • Die heute einschlägige Norm ist § 5 DDG; der Altbeitrag nennt noch § 5 TMG.

Stand April 2026

Die im Altbeitrag genannte Rechtsgrundlage des § 5 TMG ist seit dem 14. Mai 2024 durch § 5 DDG ersetzt. An der praktischen Ausgangsfrage des Beitrags ändert das für geschäftlich genutzte YouTube-Auftritte jedoch wenig: Die Anbieterkennzeichnung muss weiterhin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Für die Praxis bleibt die vorsichtige Linie des Beitrags tragfähig. Wer ein Impressum auf YouTube nicht unmittelbar ausschreibt, sollte den Link jedenfalls klar bezeichnen, etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“. Auch die Medienanstalten stellen für Social-Media-Profile weiterhin auf klare Bezeichnung, gute Sichtbarkeit und eine Erreichbarkeit ohne wesentliche Zwischenschritte ab.

Damit ergänzt dieser Hinweis den älteren Beitrag, ersetzt ihn aber nicht. Der historische Kern des Artikels bleibt die Einordnung der Entscheidung des LG Trier und der Bezug zur BGH-Linie zur Anbieterkennzeichnung.

Einfacher Link von youtube-Seite auf Webseite reicht für Erfüllung Impressumspflicht aus

Vor dem Landgericht (LG) Trier stritten Parteien über die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht beziehungsweise Impressumspflicht ausgesprochen wurde.

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien einzeln dort benannte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch im Social-Media-Bereich wie auf YouTube. Diesen Pflichten soll die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nachgekommen sein.

Im vom LG Trier entschiedenen Fall hatte der YouTube-Channel-Inhaber nämlich nur auf seine Website allgemein verlinkt, ohne Worte wie "Kontakt" oder "Impressum". Dieser Link war somit ein sog. nicht-sprechender Link. Bei einem sprechenden Link hingegen weiß der Nutzer bereits vor seinem Klick, welche Seite sich dahinter verbirgt. So wäre www.itmr-legal.de ein nicht-sprechender und etwa www.itmr-legal.de/impressum beispielsweise ein sprechender Link mit der Aussage: Nach Klick erreichen Sie eine Impressumsseite.

Das LG Trier entschied mit Urteil vom 21.07.2017 - 11 O 258/16, dass auch ein nicht-sprechender, allgemeiner Link auf die eigene Website ausreichend sei, sofern der Verbraucher bei einem zweiten Klick dort dann auf ein Impressum gelangen kann:

„Ein Anspruch der Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte. Diese sind erfüllt, wenn die youtube-Seite über einen Link mit der Hompepage der Beklagten verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchsten einem Link die Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in einer solchen zwei-fachen Verlinkung eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte in der von dem LG Trier in Bezug genommenen Entscheidung im Wortlaut (Hervorhebung durch RA Bohne) jedoch differenzierender zunächst zur Frage der leichten Erkennbarkeit:

„[24] (1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u. a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".“

Dabei wird in der Tat angenommen, dass zwei Schritte ausreichen, um durch diese die unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen zu gewährleisten; mit den Worten des BGH:

„[28] (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a. A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woitke, NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.“

Die Ansicht des LG Trier halten wir zwar für praxistauglich, lebensnah und vertretbar; sie entspricht aus unserer Sicht nämlich dem Nutzerverhalten. Doch scheint das LG Trier mit seiner Entscheidung, zwei zu trennenden Fragen vermengt zu haben, nämlich die Frage nach der leichten Erkennbarkeit und die Frage nach der unmittelbaren Erreichbarkeit.

Wir raten deshalb weiterhin dazu, entweder einen sprechenden Link zu verwenden wie www.itmr-legal.de/impressum oder das Wort „Impressum“ etc. einem Link zur Anbieterkennzeichnung voranzustellen. Für weitere mögliche und rechtssichere Impressums-Lösungen nehmen Sie sehr gerne Kontakt auf.

Worauf es jetzt praktisch ankommt

  • Prüfen Sie zunächst, ob der YouTube-Kanal geschäftsmäßig genutzt wird. Bei unternehmerischen, werblichen oder vertriebsbezogenen Auftritten ist das häufig der Fall.
  • Verlinken Sie das Impressum in der Kanalinfo oder einer gleichwertig gut sichtbaren Profilstelle mit einer klaren Bezeichnung. Ein bloßer allgemeiner Website-Link bleibt angreifbarer als ein sprechender Hinweis.
  • Achten Sie darauf, dass die Zielseite vollständig, ständig verfügbar und ohne Umwege erreichbar bleibt.
  • Überprüfen Sie Altbestände, in denen noch „§ 5 TMG“ genannt wird. Für aktuelle Auftritte ist heute § 5 DDG maßgeblich.

Für die laufende Prüfung von Pflichtangaben auf Plattformen, in Shops und auf verknüpften Unternehmensseiten ist die Vertiefung zum E-Commerce-Recht naheliegend. Wenn die Frage stärker in technische Setups, Plattformarchitektur oder die belastbare Ausgestaltung digitaler Pflichttexte hineinführt, ist zusätzlich der Blick in das IT-Recht sinnvoll.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Die Quellen verdeutlichen die heutige Rechtsgrundlage und die fortbestehende praktische Bedeutung klar bezeichneter, gut erreichbarer Impressumslösungen auf Social-Media-Plattformen.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Das Thema liegt an der Schnittstelle von IT-Recht, Social-Media-Recht, E-Commerce und Medienrecht. Bei ITMR ist die Einordnung insbesondere dort anschlussfähig, wo Plattformauftritt, Pflichtangaben und praktische Umsetzbarkeit zusammenkommen.


LG Trier: Einfacher Link von YouTube-Seite auf Website reicht für Erfüllung der Impressumspflicht aus

Jean Paul P. Bohne

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