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Presserecht: Fußball-Nationalspieler gegen Medien erfolgreich – keine Selbstöffnung, keine Berichte über Beziehung

Urteilsbesprechung

Februar 2025PresserechtPrivatsphäreSelbstöffnungPersönlichkeitsrecht

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zieht die Reichweite der Selbstöffnung bei intimen Beziehungen eng. Maßgeblich bleibt, ob der betroffene private Lebensbereich selbst geöffnet wurde oder ob nur einzelne, davon trennbare Informationen öffentlich sichtbar waren.

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet eine presserechtliche Abwägungsentscheidung zu Privatsphäre, Informationsinteresse und veröffentlichungsbezogenem Persönlichkeitsschutz ein. Die tragende fachliche Vertiefung liegt im Presserecht.

  • Rechtsfrage: Reicht öffentliche Sichtbarkeit einzelner Aspekte aus, um Berichte über eine frühere private Beziehung zu rechtfertigen?
  • Relevant für: Redaktionen, Verlage, Pressestellen, Kommunikationsverantwortliche, Agenturen und öffentlich sichtbare Personen.
  • Mitnahme: Selbstöffnung bleibt thematisch begrenzt; Prominenz allein ersetzt die notwendige Abwägung nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt hält die Selbstöffnung bei intimen Beziehungen für eng begrenzt.

Öffentliche Fotos mit dem eigenen Kind eröffnen nicht automatisch die Berichterstattung über die Beziehung zur Kindsmutter.

Eine später öffentlich gelebte neue Beziehung macht eine frühere private Beziehung nicht nachträglich zum zulässigen Berichtsgegenstand.

Auch bei einem Nationalspieler trägt das öffentliche Informationsinteresse nicht ohne konkreten Sachbezug intime Berichte über eine frühere Beziehung.

Selbstöffnung im Presse- und Medienrecht

Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurts a.M. vom 06.02.2025 - 16 U 8/2; vorausgehend Landgericht (LG) Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 - 2-03 O 230/23, erklärte das Gericht, wie weit sich der Begriff der Selbstöffnung im Presse- und Medienrecht erstrecken kann bzw. wo er seine Grenze findet.

Grundlage für die Entscheidung war, dass ein Verlagshaus mehrfach über die frühere Ehe eines deutschen Profifußballers, der Teil des deutschen Nationalkaders ist, öffentlich berichtete. Dabei wurde auch das Verhalten des Nationalspielers gegenüber seiner damals schwangeren Kindsmutter thematisiert, ohne dass er die Beziehung und anschließende Trennung zuvor veröffentlichte.

Hiergegen wehrte sich der Profifußballer im einstweiligen Rechtsschutz vor dem LG Frankfurt und hatte zum Teil Erfolg, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte und vor das OLG Frankfurt a.M. zog. Dieses urteilte jedoch ebenfalls zugunsten des Fußballers, lehnte die Anwendung der Selbstöffnung-Grundsätze ab und verwies auf den vorrangigen Schutz der Privatsphäre des Profifußballers aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Der Begriff der Selbstöffnung

Grundsätzlich wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Achtung der Privatsphäre geschützt. Dazu gehört auch die Bewertung und Ausgestaltung familiärer Beziehungen. Konträr dazu ist die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG und das durch Presse vertretene Interesse an der öffentlichen Berichterstattung zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses der Allgemeinheit zu beachten. Dieses ist selbst dann anzunehmen, wenn die Presse der Öffentlichkeit keine „wertvollen“ Informationen zugänglich macht.

Der Schutz der Privatsphäre entfällt allerdings, wenn der Rechtsinhaber eigenständig private Belange veröffentlicht. Gewährt er demnach selbst Einblicke in seine Privatsphäre, darf die Presse über die thematisch selben Ausschnitten ihrerseits berichten – sogenannte Selbstöffnung-. Welche Reichweite aber die Selbstöffnung hat, muss im Einzelfall umfassend geprüft werden – so auch im Verfahren vor dem OLG Frankfurt.

Im Verfahren veröffentlichte der Profifußballer Fotos von seiner Tochter, nahm aber nie Stellung dazu, wer die Kindsmutter sei. Auch die Beziehung zur Kindsmutter als solches entzog sich der Öffentlichkeit. Letzteres ordnete der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 05.12.2023 (Ak.: VI ZR 1214/20 (KG)) als Teil der Privatsphäre zu. Denn dort hieß es, dass „eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung Teil der Privatsphäre ist.“ Auch war aus dem Umstand heraus, dass der Kläger eben nicht eigenständig seine vergangene Beziehung zur Kindsmutter öffentlich auslebte, keine eigenständige Öffnung durch den klagenden Profifußballer anzunehmen.

Einmal geöffnet, immer geöffnet?

Inwieweit der Umstand, dass der Profifußballer nunmehr seine neue Beziehung in der Öffentlichkeit auslebt, bewertete der Senat des OLG Frankfurts wie folgt:

„Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf“.

Bedeutet im Klartext: indem die vorherige Beziehung des Klägers zur Kindsmutter im Privaten ausgelebt wurde und daher Teil seiner Privatsphäre war und ist, kann eine nachträgliche Öffnung nicht daraus resultieren, dass die Beziehung zur derzeitigen Partnerin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ein Ausdehnen des Begriffs der Selbstöffnung verbietet sich demnach.

Profifußballer und deutscher Nationalspieler: Besonderes Informationsinteresse an Personen des öffentlichen Lebens

Weiterhin stellt das OLG Frankfurt klar, dass trotz des erheblichen Interesses an der Persönlichkeit des Klägers als deutscher Nationalspieler seine Privatsphäre weiterhin dem Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.

Ob an Prominenten/Öffentlichen Personen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, und daher die Berichterstattungen von solchen Personen überwiegend hinzunehmen sind, da sich öffentliche Personen nur eingeschränkt auf ihre Privatsphäre berufen können, ist im Einzelfall zu begutachten.

Hiervon ist das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung nicht ausgegangen. Allein aus der Tatsache heraus, dass der Kläger Profifußballer und Teil des deutschen Nationalkaders ist und nebenher in einer Stiftung tätig ist, und demnach eine Person des Öffentlichen Lebens ist, lässt sich kein Interesse der Allgemeinheit an seiner ehemaligen Beziehung herleiten. Diese Umstände haben ausdrücklich keinen Bezug zueinander.

Fazit: Das OLG Frankfurt stellt folglich klar, dass die Grenze der Selbstöffnung über intime Beziehungen eng anzusehen ist. Zwar gebietet sich keine schematische Bewertung des Selbstöffnungsbegriffs, allerdings schafft das Urteil weiter Klarheit für die Praxis und erleichtert künftige Abgrenzungsproblematiken.

Kurze Einordnung für die Praxis

Rechtsprechungslinie auf einen Blick

BGH, 05.12.2023 – VI ZR 1214/20

Eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung gehört zur Privatsphäre. Das ist die tragende Grundlage für die spätere Abwägung im Frankfurter Verfahren.

OLG Frankfurt a.M., 06.02.2025 – 16 U 8/24

Die spätere öffentliche Sichtbarkeit einer anderen Beziehung öffnet die frühere private Beziehung nicht nachträglich. Selbstöffnung bleibt thematisch und sachlich begrenzt.

Was die Entscheidung nicht trägt

  • Sie macht Wortberichterstattung über das Privatleben prominenter Personen nicht pauschal unzulässig.
  • Sie ersetzt die einzelfallbezogene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse nicht.
  • Sie beantwortet Bild-, Foto- und Einwilligungsfragen nicht eigenständig; wenn der Schwerpunkt dort liegt, ist Bild- und Fotorecht die präzisere Vertiefung.

Offizielle Quellen und fachliche Anknüpfungspunkte

Offizielle Quellen

Was daraus mitzunehmen ist

Der Fall zeigt vor allem eines: Selbstöffnung bleibt thematisch begrenzt. Wer einzelne Aspekte seines Privatlebens sichtbar macht, gibt damit nicht automatisch das gesamte Beziehungsumfeld für eine vertiefte Wortberichterstattung frei.

Für die vertiefte Einordnung bei Berichterstattung, Unterlassung, Gegendarstellung und veröffentlichungsbezogenem Persönlichkeitsschutz führt die fachliche Vertiefung in das Presserecht. Wenn der Streitpunkt stattdessen auf Fotoeinsatz, Einwilligung, Bildauswahl oder Veröffentlichungszusammenhang einzelner Aufnahmen liegt, ist Bild- und Fotorecht die nähere Anschlussfrage.


Presserecht: Fußball-Nationalspieler gegen Medien erfolgreich – keine Selbstöffnung, keine Berichte über Beziehung

von Sadia Azizi, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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