Urheberrecht · KI-Training · BGH I ZR 281/25
Den Wert des Vorbehalts bestimmen Form, Zeitpunkt und Beweis
Ein Fotograf lässt seine Bilder über eine Agentur vertreiben. Deren Nutzungsbedingungen untersagen Bots und automatisierte Downloads. Ein gemeinnütziger Verein lädt ein Vorschaubild trotzdem herunter, gleicht es per Software mit einer Bildbeschreibung ab und nimmt Link und Beschreibung in einen Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren auf, der dem Training generativer KI dient. Das Hanseatische Oberlandesgericht hielt diese Vervielfältigung am 10. Dezember 2025 für zulässig, gestützt auf § 44b und selbständig auf § 60d UrhG (Az. 5 U 104/24). Am verhandelt der Bundesgerichtshof über die Revision. Für Rechteinhaber entscheidet sich dort, was ein Vorbehalt gegen Text und Data Mining wert ist, wenn seine maschinenlesbare Form für den Nutzungszeitpunkt bewiesen werden muss.[1]
Rechtsstand: · Änderungen anzeigen
Ein Online-TDM-Vorbehalt wirkt nur in maschinenlesbarer Form, deren Vorliegen im Nutzungszeitpunkt nach dem OLG Hamburg der Rechtsinhaber beweisen muss, und § 60d UrhG bleibt davon unberührt.
Worum es geht
Viele Fotografen, Verlage und Websitebetreiber wollen nicht, dass ihre Inhalte in Trainingsdaten für künstliche Intelligenz landen. Das Gesetz gibt ihnen dafür ein Widerspruchsrecht. Sie können sich die automatisierte Auswertung ihrer Inhalte vorbehalten, das Gesetz nennt das einen Nutzungsvorbehalt.
Bisher schien die Sache einfach. Man schreibt ein Verbot in die Nutzungsbedingungen der eigenen Website und verlässt sich darauf. Ein Fotograf hat genau das über seine Bildagentur versucht und in zwei Instanzen verloren. Das Landgericht stützte sich auf die Forschungserlaubnis und ließ die Wirkung des Verbots offen. Erst das Oberlandesgericht ließ das Verbot daran scheitern, dass niemand zeigen konnte, dass Maschinen den Text damals verstehen konnten, als der Download lief.
Wer heute widersprechen will, riskiert denselben Ausgang. Ein Vorbehalt, dessen technische Form sich Jahre später nicht mehr nachweisen lässt, kann vor Gericht wertlos sein. Und selbst ein wirksamer Vorbehalt sperrt nicht jede Nutzung, denn für Forschung gilt eine eigene Erlaubnis.
Zu klären ist deshalb, wie ein Widerspruch gegen die Auswertung eigener Inhalte gestaltet, gesichert und später bewiesen wird, und wo seine Wirkung endet.
Die Antwort auf einen Blick
Am 3. September 2026 verhandelt der BGH über den Download eines Vorschaubilds bei der Herstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, nicht unmittelbar über das spätere Modelltraining.[3] Das OLG Hamburg hielt die Vervielfältigung nach § 44b UrhG für zulässig, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hatte, dass der Nutzungsvorbehalt im maßgeblichen Zeitpunkt 2021 maschinenlesbar war. Selbständig daneben sah das Gericht die Nutzung nach § 60d UrhG als wissenschaftliches Text und Data Mining gerechtfertigt an.[1]
Natürliche Sprache hat das OLG nicht generell für ungeeignet erklärt. Es hat die Anforderung technikoffen verstanden und verlangt, dass das Signal automatisiert so interpretiert werden kann, dass die betroffenen Inhalte nicht ausgewertet werden. Gescheitert ist der Kläger am Nachweis, dass diese Deutung mit der Technik der zweiten Jahreshälfte 2021 möglich war.
Dieser Beitrag behandelt den urheberrechtlichen Nutzungsvorbehalt nach § 44b UrhG. Ein datenschutzrechtlicher Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten folgt anderen Voraussetzungen.
Drei Fragen, die jetzt zu klären sind
Erstens: Welche Inhalte des eigenen Bestands sollen von Text und Data Mining ausgenommen werden, und wer hält daran welche Rechte? Zweitens: Über welche Signale wird der Vorbehalt erklärt, und wie wird für jedes Signal festgehalten, seit wann es in welcher Fassung ausgeliefert wird? Drittens: Welche Nutzungen bleiben trotz Vorbehalts möglich, etwa nach der Forschungsschranke, und welche Antwort hat die eigene Lizenzstrategie darauf?
Dieser Beitrag setzt die ITMR-Berichterstattung zu dem Verfahren fort. Die Erstinstanz mit dem damals noch offenen Meinungsstand behandelt der datierte Beitrag zum Urteil des LG Hamburg. Die Ausgabenseite generativer Modelle, also die Frage der Memorisierung im Modell selbst, behandelt der Beitrag zum Verfahren der GEMA. Hier geht es um die Eingabenseite: den Vorbehalt gegen die Datenerhebung, seine Form und seinen Beweis.
Was Rechteinhaber aus dieser Rechtslage mitnehmen
Die Klageabweisung ruht auf § 44b und selbständig auf § 60d UrhG.
Wer nur den Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG angreift oder verteidigt, hat über die Forschungsschranke noch nichts gewonnen.[1]
Angegriffen war der Download eines Vorschaubilds beim Bild-Text-Abgleich.
Ob auch das spätere Training generativer Modelle Text und Data Mining ist, haben beide Instanzen offengelassen.[1]
Das OLG hat Text in natürlicher Sprache nicht generell verworfen.
Die Anforderung ist technikoffen. Verlangt wird, dass das Signal automatisiert als Ausschluss der Auswertung gedeutet werden kann.[1]
Maßgeblich sind die technischen Möglichkeiten im Nutzungszeitpunkt.
Ein ChatGPT-Test aus 2023 und ein späteres Prüftool belegten die Lage der zweiten Jahreshälfte 2021 nicht.[1]
Es gibt keine gesetzliche Archivierungspflicht, aber ein prozessuales Nachweisrisiko.
Wer die Wirksamkeit seines Vorbehalts geltend macht, muss Wortlaut, Ort, Technik und Zeitpunkt zeigen können.
robots.txt, Header, Metadaten, Register und AGB-Text stehen rechtlich nicht auf einer Stufe.
Die Kommission lässt anerkannte Protokolle erst festlegen, ein EU-Register ist Studienstand.[12]
Was die Gerichte im Einzelnen entschieden haben
| Punkt | LG Hamburg, 27.09.2024 | OLG Hamburg, 10.12.2025 |
|---|---|---|
| Tenor | Klageabweisung, Kosten beim Kläger, vorläufig vollstreckbar[2] | Zurückweisung der Berufung (Ziff. 1), Kosten beim Kläger (Ziff. 2), vorläufige Vollstreckbarkeit (Ziff. 3), Zulassung der Revision (Ziff. 4)[1] |
| § 44a UrhG | greift nicht, Download weder flüchtig noch begleitend | greift nicht, Bezugnahme auf die Erstinstanz |
| § 44b UrhG | offengelassen, Neigung: Vorbehalt wirksam, natürliche Sprache kann genügen | greift. Vorbehalt erfasste die Nutzung, maschinenlesbare Form für 2021 nicht dargelegt |
| § 60d UrhG | greift, stützt die Abweisung allein | greift selbständig neben § 44b UrhG |
| Nicht entschieden | Wirksamkeit des Vorbehalts, schlichte Einwilligung | TDM-Qualität des Modelltrainings, schlichte Einwilligung, § 44a UrhG als eigener Grund, Pflicht zur Eigenentwicklung von Auslesetools |
Reichweite und Grenzen
Dieser Beitrag beruht auf den Volltexten beider Instanzurteile und der Terminmitteilung des BGH. Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Der BGH kann jede der hier dargestellten Linien bestätigen, verändern oder offenlassen. Aussagen zur Beweislastverteilung geben die Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG Hamburg wieder, nicht gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Handlungsempfehlungen in Abschnitt 8 sind Empfehlungen des Verfassers für die Beweisvorsorge, keine gesetzlichen Pflichten. Ob und welche Signalwege als maschinenlesbar anerkannt werden, ist Gegenstand eines laufenden Kommissionsprozesses und kann sich ändern.
Worauf die Aussagen beruhen
Die Belegstufen sind im Fließtext durch ein Zeichen mit Wort gekennzeichnet. Die folgende Übersicht ordnet die zentralen Aussagen zu.
| Aussage | Grundlage | Belegstufe |
|---|---|---|
| Wortlaut der §§ 44b, 60d, 60g UrhG und des Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/790 | amtliche Normtexte, Quellen 4, 5, 7 und 17 | Normtext |
| Beide Schranken selbständig, Beweislastverteilung, Zeitpunktbezug, Indizien zu § 60d UrhG | Urteilsvolltexte beider Instanzen, Quellen 1, 2 | Rechtsprechung |
| Verhandlungstermin und Verfahrensstand der Revision | Terminmitteilung des BGH, Quelle 3 | Amtliche Mitteilung |
| Vorbehalt auch im Impressum oder in AGB möglich, sofern maschinenlesbar | Regierungsentwurf, Quelle 6 | Gesetzesmaterialien |
| GPAI-Praxiskodex, Protokollkonsultation, Registerstudie | Kommissionsdokumente, Quellen 10 bis 12 | Verwaltungsauslegung |
| Meinungsstand zur natürlichen Sprache | Fachaufsätze, Kommentarliteratur und Urteilsanmerkungen, Quellen 18 bis 31 | Fachdebatte |
| Beweisvorsorge-Stack und Handlungsempfehlungen | Praxismodell des Verfassers, Abschnitt 8 | Eigene Auslegung |
| Anforderungen des BGH an Maschinenlesbarkeit | Abschnitte 19, 21 | Offene Frage |
Die folgenden Abschnitte begründen diese Ergebnisse am Volltext beider Urteile und ordnen sie in den europäischen Rahmen ein.
¶Im zweiten Halbjahr 2021 lief der Download des Vorschaubilds
Der Kläger ist Fotograf. Er ließ das streitgegenständliche Bild über eine Bildagentur vertreiben, der er weiterlizenzierbare einfache Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Auf der Agenturseite lag das Bild als Vorschau mit Wasserzeichen frei zugänglich. Mindestens seit dem 13. Januar 2021 untersagten die englischsprachigen Nutzungsbedingungen der Agentur den Einsatz automatisierter Programme, Bots und vergleichbarer Systeme für jeden Zweck, ausdrücklich einschließlich Download, Indexierung, Scraping und Caching.[1]
Der Beklagte ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Er griff auf einen vorbestehenden amerikanischen Datensatz mit Bild-Adressen und Bildbeschreibungen zurück, extrahierte die Adressen und lud die Bilder von ihren Speicherorten herunter. Eine Software prüfte anschließend, ob die hinterlegte Beschreibung zum Bildinhalt passte. Bilder ohne hinreichende Übereinstimmung wurden ausgefiltert. In den neuen Datensatz gelangten nur die Metadaten der verbleibenden Bilder, vor allem die Speicheradresse und die Bildbeschreibung. Die Bilder selbst enthält der veröffentlichte Datensatz nicht. Die Downloads liefen nach unbestrittenem Vortrag in der zweiten Jahreshälfte 2021.[1]
In diesem Ablauf wurde auch das Vorschaubild des Klägers erfasst, heruntergeladen, analysiert und mit seinen Metadaten in den Datensatz aufgenommen. Der Kläger verlangte, diese Vervielfältigung zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen zu unterlassen. Einen zunächst gestellten Auskunftsantrag erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem der Zeitraum der Downloads feststand. Das Landgericht wies die Klage am 27. September 2024 ab.[2] Das Oberlandesgericht wies die Berufung am 10. Dezember 2025 zurück und ließ die Revision zu.[1]
¶Wer sich TDM vorbehalten will, sichert Signal und Zeitpunkt
Aus dem Urteil folgt keine gesetzliche Pflicht, Vorbehalte fortlaufend zu archivieren. Es folgt ein prozessuales Nachweisrisiko. Wer die Wirksamkeit seines Vorbehalts später geltend macht, muss nach der Auffassung des OLG Hamburg darlegen können, welche Erklärung wo eingebunden war, seit wann sie galt und auf welche Inhalte sie sich bezog. Hinzu kommt der Vortrag, in welchem technischen Format sie ausgeliefert wurde und weshalb sie im damaligen technischen Umfeld maschinenlesbar war.[1] Dieser Abschnitt steht deshalb vor der dogmatischen Vertiefung.
Die Grenze jeder Beweisvorsorge
Diese Beweisvorsorge verbessert die Durchsetzbarkeit eines Vorbehalts nach § 44b UrhG. Sie schließt Nutzungen nach § 60d UrhG oder auf anderer Rechtsgrundlage nicht aus. Warum das so ist, begründet Abschnitt 15.
Zeitangaben in diesem Plan
Alle Zeitangaben des folgenden Plans sind interne Zielwerte des Verfassers. Sie sind keine gesetzlichen Fristen und keine richterrechtlichen Maßstäbe.
Umsetzungsplan des Verfassers, sieben Schritte
- Bestand klären, bis Ende August. Welche Inhalte sollen ausgenommen werden, wer hält daran welche Rechte, und über welche Kanäle sind sie abrufbar. Festzuhalten sind Rechtsposition, Erklärungsbefugnis und die Zurechnung zwischen Urheber, Lizenznehmer und Plattform.
- Wortlaut festlegen. Der Vorbehalt benennt die vorbehaltenen Nutzungen ausdrücklich. Ein pauschales Bot-Verbot musste im entschiedenen Fall erst ausgelegt werden, und genau diese Auslegungsbedürftigkeit erschwerte den Nachweis der maschinellen Deutbarkeit.
- Signale schichten. Ein ortsbezogenes Signal in der robots.txt, ein assetbezogenes Signal in Headern oder Metadaten und der Text in den Nutzungsbedingungen nebeneinander. Abschnitt 16 ordnet die Ebenen.
- Zeitpunkt beweisbar machen. Jede Fassung jedes Signals mit Bereitstellungsdatum in der Versionshistorie führen, ergänzt um unabhängige Archivkopien und Serverprotokolle.
- Reichweite dokumentieren. Festhalten, welche Verzeichnisse, Dateien und Werke jedes Signal erfasst, damit die Zuordnung zum einzelnen Werk später gelingt.
- Funktion festhalten. Notieren, welchem Standard das Signal folgt und womit es im Bereitstellungszeitpunkt automatisiert ausgelesen werden konnte. Erfassbarkeit genügt nicht, es geht um Deutbarkeit.
- Lizenzantwort vorbereiten. Für Anfragen von Anbietern und für Nutzungen, die der Vorbehalt nicht sperrt, eine Lizenz- und Reaktionslinie festlegen.
| Nachweisebene | Zu sichern | Wofür der Nachweis dient |
|---|---|---|
| Inhalt | exakter Wortlaut jeder Fassung des Vorbehalts | belegt, welche Nutzungen ausgeschlossen wurden |
| Ort | URL, Position im Quellcode, Metadatenfeld | belegt Auffindbarkeit und Zuordnung |
| Technik | robots.txt, Header, Protokoll oder Metadatenformat | belegt die technische Ausgestaltung |
| Zeitpunkt | Bereitstellungsdatum und Versionshistorie | belegt den Zustand im Nutzungszeitpunkt |
| Reichweite | erfasste Verzeichnisse, Dateien, Werke und Crawler | verhindert unklare Zuordnungen |
| Funktion | damalige automatisierte Auslesbarkeit und Deutbarkeit | belegt Interpretierbarkeit, nicht nur Erfassbarkeit |
| Erhaltung | Repository, Webarchiv, Screenshots, Serverprotokolle | ermöglicht die spätere Beweisführung |
Der Stack ist ein Praxismodell des Verfassers und keine gesetzliche oder behördlich verbindliche Ordnung. Welche rechtliche Wirkung ein einzelnes Signal hat, ist teils ungeklärt und hängt vom jeweiligen Standard ab. Abschnitt 16 weist das je Ebene aus.
Merkblatt für die Akte
Vorbehalt erklärt am … in Fassung … · Signale: robots.txt seit …, Header seit …, Nutzungsbedingungen Ziffer … seit … · Erfasste Inhalte: … · Standard je Signal: … · Archivkopien: Repository-Stand …, Webarchiv vom …, Screenshots vom … · Zuständig für Pflege und jährliche Prüfung: …
Formulierungsvorschlag für Nutzungsbedingungen, Vorschlag des Verfassers
Die Vervielfältigung von Inhalten dieser Website für Text und Data Mining im Sinne von § 44b Abs. 1 UrhG und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 bleibt vorbehalten. Dieser Nutzungsvorbehalt gilt für sämtliche Inhalte dieser Website. Maschinenlesbare Signale mit gleichem Inhalt werden über die robots.txt und über HTTP-Header ausgeliefert.
Der Vorschlag ersetzt die technischen Signale nicht. Er benennt die vorbehaltene Nutzung ausdrücklich und verweist auf die maschinenlesbaren Träger, damit Text und Technik einander stützen statt einander zu widersprechen.
¶Das OLG Hamburg stützt die Klageabweisung auf zwei Schranken
Der Senat bejaht zunächst alle Voraussetzungen des Verletzungstatbestands. Das Foto ist als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt, der Kläger ist aktivlegitimiert, der Download ist eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG, und eine Zustimmung oder Lizenz lag nicht vor.[1] Die Abweisung ruht allein auf den Schranken.
Das Landgericht hatte nur § 60d UrhG geprüft und § 44b UrhG offengelassen.[2] Das Oberlandesgericht entscheidet beide Wege in umgekehrter Reihenfolge. Zuerst bejaht es die Schranke des § 44b UrhG, deren Anwendbarkeit die Vorinstanz offengelassen hatte. Danach bestätigt es die Rechtfertigung nach § 60d UrhG als zweiten, selbständigen Grund.[1] Für die Revision hat das Gewicht: Der Kläger muss beide Säulen zum Einsturz bringen. Ein Erfolg allein bei der Beweisfrage zum Vorbehalt ließe die Klageabweisung über § 60d UrhG unberührt.
¶§ 44b und § 60d UrhG bilden zwei getrennte Prüfpfade
Beide Schranken setzen Text und Data Mining voraus, danach trennen sich die Wege. § 44b UrhG erlaubt das allgemeine Text und Data Mining jedermann, kennt dafür aber in Absatz 3 das Opt-out des Rechtsinhabers. § 60d UrhG erlaubt Vervielfältigungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung einem begrenzten Kreis von Berechtigten. Er verweist dafür nur auf § 44b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 UrhG und gerade nicht auf den Vorbehaltstatbestand des Absatzes 3.[4][5]
§ 44b UrhG · Text und Data Mining
Auszug, Absätze 1 und 3
„(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. […] (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“[4]
§ 60d Abs. 1 UrhG · Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Auszug
„Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.“[5]
Diese Architektur erklärt, warum die verbreitete Kurzformel, der Fall sei an der Maschinenlesbarkeit gescheitert, doppelt verkürzt. Sie unterschlägt den zweiten Ast und verwandelt eine Darlegungsfrage in eine Sachaussage über natürliche Sprache. Beides korrigieren die Abschnitte 12 und 19.
¶Der Fotograf darf sich auf den Vorbehalt der Agentur berufen
Erklärt hatte den Vorbehalt nicht der Fotograf, sondern die Agentur, die nur einfache Nutzungsrechte hielt. Der Senat lässt das genügen. Wer sich auf die Schranke des § 44b UrhG beruft, muss grundsätzlich auch Vorbehalte beachten, die ein Inhaber einfacher Nutzungsrechte ausspricht, sofern für die Nutzung auf eine Quelle zugegriffen wird, die von diesem stammt.[1] Der Senat stützt das auf die praktische Wirksamkeit des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 und zieht die Linie seiner eigenen Rechtsprechung zu technischen Schutzmaßnahmen heran, nach der Rechteinhaber und Plattformbetreiber insoweit als Einheit betrachtet werden.[1]
Für die Rückbeziehung auf den Urheber genügt dem Senat, dass der Fotograf seine Bilder gerade über diese Agentur verwertet. Wer einen Anbieter für den Vertrieb einschaltet, erklärt sich regelhaft mit dessen Bedingungen einverstanden, und der Vorbehalt der Agentur wird ihm zugerechnet. Ob der Vorbehalt schon bei der Rechteeinräumung auf der Seite stand, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich.[1] Inhaltlich legt er die Klausel so aus, dass das generelle Verbot automatisierter Auswertung auch den Download zum Bild-Text-Abgleich erfasst. Der Vorbehalt bestand also und reichte weit genug. Er scheiterte an der Form.
¶Maschinenlesbarkeit verlangt mehr als erfassbare Buchstaben
Der Kläger hatte argumentiert, an die Maschinenlesbarkeit seien keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Lesbarkeit durch Menschen, Maschinen könnten Druckschrift lesen. Der Senat verwirft diesen Maßstab. Eine konkrete Form gibt das Gesetz zwar nicht vor, die Anforderung ist technikoffen formuliert, und nach den Gesetzesmaterialien kann der Vorbehalt auch im Impressum oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, sofern er auch dort maschinenlesbar ist.[6] Die entscheidende Passage des Urteils setzt den Maßstab aber höher als bloße Erfassbarkeit:
„Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalten nicht ausgewertet werden“.[1]
Der Senat verankert das im Zweck der Vorschrift, wie ihn die Gesetzesbegründung beschreibt: Rechtsinhaber sollen die Nutzung untersagen können, zugleich sollen die automatisierten Abläufe des Text und Data Mining tatsächlich automatisiert durchführbar bleiben.[6] Ein Signal ist danach erst dann maschinenlesbar, wenn eine Maschine ihm ohne menschliche Zwischenschritte entnehmen kann, dass sie bestimmte Inhalte auslassen muss. Ein auslegungsbedürftiger Verbotstext in den Nutzungsbedingungen kann diese Schwelle erreichen, tut es aber nicht schon deshalb, weil seine Buchstaben digital vorliegen. Er verlangt maschinelles Textverständnis, und ob es das im maßgeblichen Zeitpunkt gab, ist eine Tatsachenfrage.[1] Die Kommentarliteratur formuliert denselben Mittelweg: Maßgeblich sei, ob der Vorbehalt nach dem Stand der Technik erkannt und treffend interpretiert werden kann.[18]
¶Der Rechtsinhaber muss die maschinenlesbare Form belegen
Die Beweisverteilung des Senats hat zwei Stufen, und beide dürfen nicht vermischt werden. Auf der ersten Stufe muss der Nutzer beweisen, dass sich der Rechtsinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat. Das folgt für den Senat aus der Ausgestaltung als Schranke, denn wer sich auf eine Schranke beruft, muss ihre Voraussetzungen darlegen und beweisen. Den Rechtsinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast: Er muss darlegen, dass ein Vorbehalt vorhanden war und wie er ausgestaltet war. Dem war der Kläger mit dem Hinweis auf die Nutzungsbedingungen und den Quellcode nachgekommen.[1]
Auf der zweiten Stufe kehrt sich das Bild. Die Maschinenlesbarkeit ist nach Auffassung des Senats vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen, was er aus der Wendung „nur dann wirksam, wenn“ in § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG ableitet. Jedenfalls erstrecke sich die sekundäre Darlegungslast des Rechtsinhabers auch auf die Wirksamkeit des Vorbehalts. Hohe Anforderungen stellt der Senat nicht, weil Rechteinhaber typischerweise keine vertieften technischen Kenntnisse haben. Erforderlich ist aber wenigstens Vortrag zu den im Nutzungszeitpunkt bekannten technischen Möglichkeiten.[1] Das Schrifttum deutet die Formulierung des Satzes 2 ebenso und sieht die Darlegung zur maschinenlesbaren Form in der Sphäre des Anbieters, der das Signal ausliefert.[18]
| Frage | Primäre Last | Sekundäre Darlegung | Tauglicher Nachweis |
|---|---|---|---|
| Bestand ein Vorbehalt? | Nutzer beweist das Fehlen | Rechtsinhaber legt Existenz und Ausgestaltung dar | damalige Fassung von AGB, Quellcode, Metadaten |
| Erfasste er die Nutzung? | Auslegung der Erklärung | Rechtsinhaber legt die Reichweite dar | exakter Wortlaut, Zuordnung zum Werk |
| War er maschinenlesbar? | nach dem Senat der Rechtsinhaber | jedenfalls Teil seiner sekundären Darlegungslast | Standard, Technik und Deutbarkeit im Nutzungszeitpunkt |
| Seit wann galt er? | nach dem streitigen Vorgang | Rechtsinhaber zeigt den historischen Zustand | Versionshistorie, Webarchiv, Serverprotokolle |
| Betraf er das Werk? | einzelfallbezogen | konkrete Zuordnung | URL, Datei, Werkkennung |
Diese Matrix gilt allein für § 44b UrhG. Die Lastenverteilung zur Rückausnahme des § 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG folgt eigenen Regeln und steht in Abschnitt 15.
¶Im Nutzungszeitpunkt entscheidet sich die Wirksamkeit
Prozessual kommt es nach dem Senat darauf an, ob die gewählte Form zum Zeitpunkt der angegriffenen Nutzungshandlung maschinenlesbar war, hier also in der zweiten Jahreshälfte 2021. Maßgebliche Handlung ist der Download durch den Beklagten selbst. Auf die Rechtmäßigkeit des Jahre zuvor gelaufenen Crawlens des amerikanischen Ausgangsdatensatzes kommt es nicht an.[1]
An diesem Zeitpunktbezug scheiterte der Vortrag des Klägers. Die Auswertung der Nutzungsbedingungen durch ChatGPT stammte aus dem Jahr 2023, und der Dienst wurde gerichtsbekannt erst Ende 2022 veröffentlicht. Für das Prüftool „weboptout“ war nicht dargelegt, dass es in der zweiten Jahreshälfte 2021 verfügbar war. Der unter Sachverständigenbeweis gestellte Vortrag, textliche Vorbehalte seien auslesbar, stellte auf die heutigen Möglichkeiten ab.[1]
Zwei weitere Linien des Urteils verdienen Beachtung. Erstens verwirft der Senat das Argument der Vorinstanz, aus der eigenen Analysesoftware des Beklagten folge die damalige Lesbarkeit des Vorbehalts. Dass ein Programm Bilder und Bildbeschreibungen vergleichen kann, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass es umfangreiche Nutzungsbedingungen auswerten konnte. Hinzu kam, dass der Vorbehalt das Text und Data Mining nicht ausdrücklich nannte und erst durch Auslegung erschlossen werden musste.[1] Zweitens blieb der späte Vortrag, ein versierter Entwickler hätte ein Prüftool 2021 in etwa drei Arbeitsstunden bauen können, nach § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt, weil er erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung kam und in der Berufungsbegründung nicht wiederholt wurde. Offen ließ der Senat deshalb, ob ein Nutzer eigene Programme entwickeln muss, wenn marktgängige das Signal nicht auslesen.[1] Wer heute vorsorgt, sollte auf diese Großzügigkeit nicht bauen und die Funktionsebene des Nachweises von Anfang an mitführen.
¶Auch bei wirksamem Vorbehalt bleibt § 60d UrhG anwendbar
§ 60d Abs. 1 UrhG verweist auf § 44b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 UrhG, nicht auf dessen Absatz 3.[5] Die Forschungsschranke kennt keinen Nutzungsvorbehalt. Selbst ein Vorbehalt, der jeder Formprüfung standhält, beendet die Prüfung deshalb nicht. Er sperrt den Ast des allgemeinen Text und Data Mining und lässt den Forschungsast unberührt. Genau so hat es der Senat entschieden, indem er § 60d UrhG als zweiten, selbständigen Rechtfertigungsgrund prüfte und bejahte.[1]
Drei Feststellungen bilden diesen Ast. Erstens erfolgte die Nutzung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Der Senat versteht darunter jede methodische und systematische Tätigkeit mit dem Ziel, in nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, einschließlich angewandter Forschung und eng verbundener Entwicklung. Bereits die Erstellung des Datensatzes wertet er als angewandte Forschung. Der Verein wandte ein 2021 veröffentlichtes Abgleichmodell auf einen Ausgangsdatensatz an und erzeugte so einen verifizierten Bestand von Bild-Text-Paaren. Tauglichkeit und Qualität wurden in Experimenten validiert, Verfahren und Ergebnisse publiziert.[1] Daneben genügt ihm, dass ein Arbeitsschritt auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtet ist, worauf schon die Vorinstanz abgestellt hatte.[2]
Zweitens ist der Verein eine Forschungsorganisation. Er muss dafür selbst Forschung betreiben, die bloße Erstellung später nutzbaren Materials genügt nach dem Senat nicht. Die Datensatzerstellung selbst erfüllt diese Schwelle hier. Drittens verfolgt der Verein nicht kommerzielle Zwecke, und die Rückausnahme des § 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG greift nicht. Sie verlangt kumulativ den bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens und dessen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen. Die Bereitstellung von Rechenressourcen durch ein KI-Unternehmen belegt dem Senat keinen bestimmenden Einfluss. Gleiches gilt für die Zahlung von 5.000 Dollar eines anderen Unternehmens für einen zeitlich vorgezogenen Zugang und für die Anstellung einzelner Vereinsmitglieder bei solchen Unternehmen.[1]
Vertiefend zur Reichweite der Forschungsschranke ist die Kommentierung heranzuziehen.[19] Der wissenschaftliche Zweck ruht dabei ausdrücklich auf einer Gesamtschau von Indizien. Das ist die Beweisebene dieses Astes, und sie unterscheidet sich von der Matrix des § 44b UrhG:
| Indiz | Wofür es steht |
|---|---|
| Vereinssatzung mit dem Zweck der Förderung von Forschung und Bildung, Gründung vor der Nutzungshandlung | Ausrichtung der Organisation |
| Verfahren der Datensatzerstellung mit Modellanwendung und Validierungsexperimenten | methodisches, nachprüfbares Vorgehen |
| Zwei Publikationen unter Beteiligung von Vereinsmitarbeitern, über 1.400 Zitierungen der ersten | Nachprüfbarkeit und Rezeption |
| Auszeichnung der Konferenzpublikation und Wissenschaftspreis 2023 | fachliche Anerkennung |
| Kostenfreie Veröffentlichung, Transparenz des Erstellungswegs, Empfehlung zur Forschungsnutzung im Disclaimer | offene, nicht gewinnorientierte Ausrichtung |
| Leitungsfunktion eines Gründungsmitglieds in einem öffentlichen Rechenzentrum | personelle Anbindung an die Forschung |
Für die Rückausnahme gilt eine eigene Lastenverteilung, die der Senat nur teilweise entscheidet. Die Formulierung als Ausnahme spricht ihm dafür, die Beweislast beim Rechtsinhaber zu sehen. Ob das Unionsrecht eine andere Lesart verlangt, lässt er offen. Jedenfalls muss der Rechtsinhaber Anhaltspunkte für einen bestimmenden Einfluss benennen, und wegen der Sphärennähe trifft den Verein eine sekundäre Darlegungslast.[1] Auch der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht dem Ergebnis nach dem Senat nicht entgegen: Die Vervielfältigung war ein interner Vorgang, der veröffentlichte Datensatz enthält nur Verweise, und die Vergütungsfreiheit folgt aus § 60h Abs. 2 Nr. 3 UrhG.[1][9]
¶Signalwege unterscheiden sich in Reichweite und Beweiskraft
Welche Formen die Maschinenlesbarkeit erfüllen, hat keine der beiden Instanzen abschließend entschieden. Der Rahmen dafür entsteht derzeit auf europäischer Ebene. Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, eine Strategie zur Ermittlung und Einhaltung von Rechtsvorbehalten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 einzurichten, auch durch modernste Technologien.[8] Das Urheberrechtskapitel des Praxiskodex für solche Modelle verpflichtet Unterzeichner, beim Crawlen die robots.txt einzuhalten und weitere geeignete maschinenlesbare Protokolle zu ermitteln und zu beachten.[10] Die Kommission hat dazu von Dezember 2025 bis Januar 2026 konsultiert, um eine regelmäßig überprüfte Liste anerkannter Opt-out-Protokolle zu erarbeiten, und am 13. Juli 2026 eine Machbarkeitsstudie zu einem EU-Register für werkbezogene Vorbehalte veröffentlicht. Ein solches Register wäre nach der Studie eine Ergänzung, kein Ersatz bestehender Lösungen.[11][12]
Die dort verhandelten Lösungen lassen sich drei Ebenen zuordnen, neben denen der bloße Text als vierte Ebene steht:
| Ebene | Beispiele | Reichweite | Rechtliche Wirkung |
|---|---|---|---|
| ortsbezogen | robots.txt, Crawlersteuerung je Verzeichnis | Domain, Pfad, benannte Crawler | vom Praxiskodex ausdrücklich erfasst, als Wirksamkeitsform des § 44b Abs. 3 UrhG gerichtlich nicht abschließend geklärt |
| assetbezogen | HTTP-Header, Vorbehaltsprotokolle, Datei- und Bildmetadaten | einzelne Datei oder Auslieferung | Gegenstand der Protokollkonsultation, Anerkennung als Standard offen |
| werkbezogen | Werkkennungen, Fingerprinting, künftiges Register | das Werk über alle Fundorte | Studienstand, kein bestehender Dienst, keine neue Pflicht |
| textlich | Nutzungsbedingungen, Impressum, Vertragsklauseln | was der Text erfasst | nach den Gesetzesmaterialien möglich, sofern maschinenlesbar, im entschiedenen Fall am Zeitpunktnachweis gescheitert, für HTML-Klartext von einem dänischen Berufungsgericht verneint |
Die Ebenen sind rechtlich nicht gleichwertig und nicht austauschbar. Ein Vertragstext bindet bei wirksamer Einbeziehung seine Vertragspartner unabhängig von § 44b UrhG, wirkt aber nicht gegen Dritte. Eine zweite Grenze zieht § 60g Abs. 1 UrhG: Auf Vereinbarungen, die nach § 60d UrhG erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Berechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber grundsätzlich nicht berufen.[17] Der Vertrag ist deshalb kein Ersatzvorbehalt gegen die Forschungsschranke. Ein robots.txt-Eintrag richtet sich an Crawler, sagt aber nichts über Werke, die anderswo liegen. Für die Beweisvorsorge folgt daraus die Schichtung aus Abschnitt 8: mehrere Ebenen parallel, jede mit dokumentiertem Standard und Zeitpunkt.
Für die ortsbezogene Ebene beschreibt das Schrifttum Reichweite und Grenzen genau. Eine robots.txt steuert Crawler, sie ist keine technische Schutzmaßnahme, und namentlich ansprechen lassen sich nur Bots, deren Kennungen der Betreiber kennt und einträgt.[20] Wer pauschal alle Crawler aussperrt, verschwindet auf Dauer aus den Suchergebnissen, die Datei muss deshalb zwischen Suchmaschinen- und KI-Bots unterscheiden.[20] Ergänzend kann sie einen textlichen Rechtsvorbehalt aufnehmen, und das von der W3C-Community-Group veröffentlichte Vorbehaltsprotokoll TDMRep kann über Serverdatei, HTTP-Header oder HTML-Metadaten signalisiert werden.[20][21] Die Praxis der Datensatzersteller stellt sich darauf ein: Für den Nachbau des streitgegenständlichen Datensatzes wird auf ein Werkzeug verwiesen, das Vorbehalte vor dem Download prüft.[20] Für die assetbezogene Ebene beschreibt die Kommentierung das Vorbehaltsprotokoll näher. Eine tdm-reservation erhält den Wert 1, eine tdm-policy erlaubt differenzierte Erklärungen im JSON-Format, ausgeliefert über eine Datei im Verzeichnis .well-known, über HTTP-Header oder über den HTML-Kopf.[26] Für Mehrfachsignale definiert die Spezifikation eine Prioritätsreihenfolge, empfohlen wird die Verwendung einer Technik.[26] Ein offizieller W3C-Standard ist das Protokoll noch nicht, seine Wirksamkeit nach § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG ist deshalb offen, seine Verwendung aber unschädlich und ohne Folgen für die Auffindbarkeit in Suchmaschinen.[26] Über die Signalarten hinweg kombiniert die Praxis die gängigen Erklärungswege gleichwohl häufig nebeneinander.[26]
Neben die Signale tritt die Gestaltung des Zugangs. Die Schranken begründen keinen Anspruch darauf, wie ein Anbieter den Zugang zu seinen Inhalten ausgestaltet. Sitzungsgebundene Adressen, Anmeldepflichten und Mengenbegrenzungen bleiben deshalb möglich. Gezielt behindert werden darf privilegiertes Text und Data Mining im eröffneten Zugang aber nur, soweit dies für Sicherheit und Integrität des Systems erforderlich ist, § 60d Abs. 6 UrhG.[21] Empfohlen wird zudem, mit Hostern und Vertriebspartnern ausdrückliche Vorbehaltspflichten zu vereinbaren.[21]
¶Revision läuft, Termin steht
Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 44b, 60d UrhG im Vorfeld des Trainings Künstlicher Intelligenz fehlt.[1] Der Kläger hat Revision eingelegt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs führt das Verfahren unter I ZR 281/25 und verhandelt am 3. September 2026 um 9:00 Uhr.[3] Parallel beschäftigen Training und Modellinhalt auch andere Gerichte. Das LG München I hat Ansprüchen der GEMA gegen OpenAI wegen der Wiedergabe von Liedtexten überwiegend stattgegeben. Gegen den Musikgenerator Suno untersagte es Vervielfältigungen beim Training in den USA, die Vervielfältigung im Modell in Deutschland und die Wiedergabe in Outputs. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.[13] Die Fachdebatte prüft daran bereits die Anschlussfrage, ob § 44b UrhG auch das Training selbst erfasst.[22] Käde bejaht das im Ausgangspunkt, weil jeder Trainingsprozess mit Vorgängen des Text und Data Mining beginnt.[27] Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist mit der Rechtssache C-250/25 zudem ein Vorabentscheidungsersuchen zur urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachmodellen und Chatbot-Ausgaben anhängig.[21] Die TDM-Regeln selbst stehen bereits auf dem Prüfstand. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 hat die Kommission im Mai 2026 eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, mit generativer KI, Lizenzierung und Forschungsnutzungen auf der Agenda und Frist bis zum 25. Juni 2026.[7][32] Das Revisionsverfahren wird in der Fachpresse als von der VG Bild-Kunst unterstütztes Musterverfahren eingeordnet.[21]
¶Nicht das Training, sondern der Bilddownload stand im Streit
Um das Verfahren haben sich Kurzformeln gebildet, die der Aktenlage nicht standhalten. Vier davon im Faktencheck:
| Kurzformel | Befund | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Der BGH entscheidet über die Zulässigkeit des KI-Trainings.“ | Angegriffen ist der Download eines Vorschaubilds beim Bild-Text-Abgleich zur Datensatzerstellung. Ob auch das spätere Training generativer Modelle Text und Data Mining ist, haben beide Instanzen ausdrücklich offengelassen. | Quelle 1[1] |
| „Natürliche Sprache reicht nach dem OLG nicht.“ | Der Senat hat die Frage als umstritten bezeichnet und die Anforderung technikoffen verstanden. Gescheitert ist der konkrete Vortrag zum Jahr 2021, nicht die Textform als solche. | Quelle 1[1] |
| „Der Fall scheiterte an einer Darlegungsfrage.“ | Das gilt nur für den Ast des § 44b UrhG. Daneben stützte § 60d UrhG die Klageabweisung selbständig, und dort spielte die Maschinenlesbarkeit keine Rolle. | Quelle 1[1] |
| „Rechteinhaber müssen ihre Signale jetzt gesetzlich dokumentieren.“ | Eine Dokumentationspflicht ordnet kein Gesetz an. Es besteht ein prozessuales Nachweisrisiko, und die Beweisvorsorge aus Abschnitt 8 ist eine Empfehlung, keine Pflicht. | Abschnitt 8 |
¶Wann ist natürliche Sprache maschinenlesbar?
Diese Frage ist der eigentliche Streitpunkt des Verfahrens, und die beiden Instanzen setzen unterschiedliche Akzente. Die Kammer des Landgerichts neigte dazu, einen allein in natürlicher Sprache verfassten Vorbehalt als maschinenverständlich anzusehen. Sie verwies auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1689, wonach Anbieter Rechtsvorbehalte auch durch modernste Technologien ermitteln müssen, und sah Anzeichen dafür, dass schon der Beklagte 2021 über geeignete Technik verfügte, weil seine Software Bildbeschreibungen inhaltlich erfasste.[2]
Der Senat übernimmt die Technikoffenheit, verwirft aber gerade den Schluss von der Abgleichsoftware auf die Lesbarkeit des Vorbehalts und verlangt Vortrag zu den damaligen Möglichkeiten des maschinellen Textverständnisses.[1] Diese Divergenz liegt nicht in der Rechtsfrage, sondern in der Würdigung der Tatsachengrundlage, und sie ist der praktisch wertvollste Befund des Verfahrens. Mit besserem Vortrag zur Technik des Jahres 2021 hätte derselbe Text anders beurteilt werden können. Der Meinungsstand im Schrifttum, den der Senat referiert, reicht von der Anerkennung natürlicher Sprache bis zur Forderung strukturierter Daten wie einer robots.txt oder eines Vorbehaltsprotokolls.[1] Die Spannweite zeigen benannte Stimmen: Pukas hält Vorbehalte in natürlicher Sprache für wirksam, weil die Vorschrift dem Schutz der Rechtsinhaber dient und niemand mangels Technikkenntnis von der Vorbehaltsmöglichkeit ausgeschlossen werden darf.[23] Die Kommentarliteratur stellt auf Erkennbarkeit und treffende Interpretierbarkeit nach dem Stand der Technik ab und sieht eine robots.txt als jedenfalls genügend an.[18] Käde arbeitet die technischen Bedingungen beider Positionen im Einzelnen auf, vom Einlesen der Signale bis zu den Grenzen der Crawlersteuerung.[20] Lejeune verbindet die Auslegungsfrage mit den Anbieterpflichten aus Art. 53 der Verordnung (EU) 2024/1689.[24] Die Gegenposition formuliert Maamar: Eine Erklärung in natürlicher Sprache sei nicht maschinenlesbar, weil es keine einheitliche, maschinell prüfbare Formulierung gebe und schon die maßgebliche Sprache unklar bleibe.[28] Die Besprechungen des Berufungsurteils heben die differenzierten Maßstäbe zu Erklärungsbefugnis, Maschinenlesbarkeit und Beweislast hervor.[21][30] Frühere Linien der Rechtsprechung zu Erklärungen gegenüber automatisierten Diensten, etwa zu Vorschaubildern und zu Werbeblockern, hat der Senat als Umfeld benannt, ohne ihnen die Antwort zu entnehmen.[14][15][16]
Die Frage beschäftigt inzwischen auch andere europäische Gerichte. Das dänische Østre Landsret hat einen in HTML formulierten Rechtevorbehalt in den Daten- und Datenschutzrichtlinien einer Wohnungsplattform als nicht maschinenlesbar eingeordnet und ein zuvor erlassenes einstweiliges Verbot gegen den Datennutzer aufgehoben.[29] Der Maßstab deckt sich mit dem Hamburger: Das Signal muss nicht nur maschinell erfasst, sondern so interpretiert werden können, dass die eingesetzten automatisierten Prozesse den Vorbehalt erkennen und die Nutzung unterbleibt.[29] Anders als in Hamburg scheiterte der Vorbehalt dort aber nicht am Vortrag zum Zeitpunkt, sondern unmittelbar an der Form. Für Rechteinhaber ist das ein zweiter, unabhängiger Grund, sich nicht auf Klartext allein zu verlassen.
¶Bewertung und offene Fragen
Das Berufungsurteil verdient in seiner Architektur Zustimmung. Die Trennung der Datensatzerstellung vom Modelltraining hält den Streitgegenstand sauber, die Klageabweisung steht auf zwei selbständigen Begründungen, und die Beweisverteilung nimmt die Wendung „nur dann wirksam, wenn“ ernst. Nach Einschätzung des Verfassers liegt die Schwäche des Urteils weniger in der Dogmatik als in ihrer praktischen Folge. Ein Widerspruchsrecht, dessen Wirksamkeit der Berechtigte für einen Jahre zurückliegenden Zeitpunkt technisch beweisen muss, ist für typische Rechteinhaber ohne Beweisvorsorge kaum durchsetzbar. Ob der BGH diese Last mildert, etwa über eine großzügigere sekundäre Darlegungslast des Nutzers zur eigenen Erkennungstechnik, ist offen. Eigene Auslegung
| Frage | Stand | Klärung |
|---|---|---|
| Genügt natürliche Sprache je den Anforderungen des § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG, und unter welchen Bedingungen? | Offene Frage | BGH I ZR 281/25, Termin 03.09.2026 |
| Trägt der Rechtsinhaber die volle Beweislast für die Maschinenlesbarkeit oder nur eine sekundäre Darlegungslast? | Offene Frage | BGH, der Senat hat beide Begründungen nebeneinander gestellt |
| Muss ein Nutzer eigene Ausleseprogramme entwickeln, wenn marktgängige das Signal nicht deuten? | Offene Frage | vom OLG ausdrücklich offengelassen |
| Ist das Training generativer Modelle selbst Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG? | Offene Frage | von beiden Instanzen offengelassen, andere Verfahren anhängig |
| Welche Protokolle gelten als anerkannt maschinenlesbar? | Offene Frage | Kommissionsprozess nach der Konsultation, Liste angekündigt |
| Wie weit reicht die Privilegierung des § 60d UrhG bei offen bereitgestellten Datensätzen mit kommerzieller Weiterverwendung? | Offene Frage | BGH, gegebenenfalls Vorlage an den EuGH |
¶Was der I. Zivilsenat am 3. September klären kann
Der Senat in Karlsruhe kann das Ergebnis auf drei Wegen behandeln, und jede Kombination hat eine eigene Folgenlage. Bestätigt er beide Begründungen, bleibt der Vorbehalt ein Instrument mit hoher Beweislast, und die Beweisvorsorge aus Abschnitt 8 wird zum Standard anwaltlicher Beratung. Korrigiert er den Ast des § 44b UrhG, etwa bei der Lastenverteilung oder beim Maßstab der Deutbarkeit, ohne § 60d UrhG anzutasten, ändert sich für Forschungsdatensätze wenig, für kommerzielle Anbieter ohne Privilegierung dagegen viel. Kippt er die Privilegierung des Vereins, rückt die Vorbehaltsfrage für alle Beteiligten in den Mittelpunkt, und die Anforderungen an Signale und Nachweise entscheiden Verfahren dieser Art künftig allein.
Denkbar bleibt auch, dass der Senat einzelne Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt, etwa zur Auslegung des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 oder zum Begriff der Forschungsorganisation in deren Art. 2 Nr. 1.[7] Für laufende Auseinandersetzungen gilt bis dahin: Wer sich auf einen Vorbehalt stützt, trägt vor, was zum Nutzungszeitpunkt technisch möglich war, und wer sich auf § 60d UrhG stützt, dokumentiert Forschungscharakter und Unabhängigkeit. Dieser Beitrag wird nach der Verhandlung fortgeschrieben, der Stand ist im Änderungsprotokoll ausgewiesen.
¶Häufige Fragen
Kann ich der Nutzung meiner Inhalte für KI-Training vollständig widersprechen?
Mit einem Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG allein lässt sich nicht jede Nutzung im Umfeld des KI-Trainings verhindern. Wissenschaftliches Text und Data Mining nach § 60d UrhG erfasst er nicht, und vertragliche Verbote können nach § 60g Abs. 1 UrhG die dort erlaubten Nutzungen gegenüber den Berechtigten grundsätzlich nicht ausschließen. Welche Rechte bei der Modellbildung und beim Output betroffen sind, hängt von der konkreten Nutzungshandlung ab und ist durch das Hamburger Verfahren nicht geklärt.
Reicht ein Satz in meinen Nutzungsbedingungen als TDM-Vorbehalt?
Möglich ist das nach den Gesetzesmaterialien, sofern der Text auch dort maschinenlesbar ist. Das OLG Hamburg verlangt darüber hinaus, dass die Erklärung im Nutzungszeitpunkt automatisiert als Ausschluss der Auswertung gedeutet werden konnte, und legt die Darlegung dazu dem Rechtsinhaber auf. Wer sich allein auf den Satz verlässt, trägt das volle Nachweisrisiko.
Ist robots.txt der sichere Weg?
Sie ist das im Praxiskodex ausdrücklich benannte und technisch weit verbreitete ortsbezogene Signal, und der Kodex verpflichtet seine Unterzeichner auf ihre Einhaltung. Ob ein robots.txt-Eintrag die Wirksamkeitsform des § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG in jedem Fall erfüllt, hat die Rechtsprechung nicht abschließend entschieden. Gegen Nutzungen nach § 60d UrhG hilft auch sie nicht.
Muss ich meine robots.txt und meine AGB-Historie archivieren?
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht. Wer die Wirksamkeit seines Vorbehalts aber später geltend machen will, muss nach der Linie des OLG Hamburg den historischen Zustand zeigen können. Versionshistorie, unabhängige Archivkopien und Serverprotokolle sind dafür die praktikablen Mittel.
Gilt der Vorbehalt meiner Agentur oder Plattform auch für mich?
Nach dem Berufungsurteil kann sich der Urheber auf den Vorbehalt seines Vertriebspartners berufen, wenn er seine Werke über diesen verwertet und der Vorbehalt seinen Interessen nicht zuwiderläuft. Umgekehrt müssen Nutzer nach dieser Linie auch Vorbehalte von Inhabern einfacher Nutzungsrechte beachten, wenn sie auf deren Quelle zugreifen. Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Was hat der Fotograf im Prozess konkret falsch gemacht?
Sein Vortrag zur Maschinenlesbarkeit stellte auf spätere Technik ab: eine Auswertung durch einen Ende 2022 veröffentlichten Chatbot und ein Prüftool ohne Beleg für dessen Verfügbarkeit im Jahr 2021. Der Vortrag zur schnellen Entwickelbarkeit eines Prüftools kam erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und blieb prozessual unberücksichtigt.
Schützt mich der Vorbehalt vor Anbietern außerhalb der EU?
Der Vorbehalt wirkt im Anwendungsbereich des deutschen und europäischen Urheberrechts. Für Nutzungshandlungen außerhalb dieses Rahmens hängt der Schutz vom jeweils anwendbaren Recht ab. Ein technisches Signal kann weltweit ausgelesen werden, doch nicht jeder Crawler liest oder beachtet es, und seine rechtliche Wirkung endet an den Grenzen der jeweiligen Rechtsordnung. Auch Art. 53 der Verordnung (EU) 2024/1689 ändert daran nach der Fachdebatte nichts, denn die Vorschrift verpflichtet Anbieter auf eine Strategie zur Einhaltung von Vorbehalten, erstreckt das europäische Urheberrecht aber nicht auf Trainingshandlungen in Drittstaaten.[31]
Was ändert die KI-Verordnung an der Lage?
Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf eine Strategie zur Ermittlung und Einhaltung von TDM-Vorbehalten, auch durch modernste Technologien. Das stärkt die Erwartung, dass Signale gelesen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeitsfrage des § 44b Abs. 3 UrhG beantwortet die Verordnung nicht.
Kommt ein zentrales EU-Register für Opt-outs?
Die Kommission hat am 13. Juli 2026 eine Machbarkeitsstudie veröffentlicht. Sie hält ein Register mit werkbezogenen Kennungen und Fingerprinting für ein sinnvolles ergänzendes Instrument, das bestehende Lösungen nicht ersetzen würde. Beschlossen ist nichts, neue Pflichten entstehen daraus derzeit nicht.
Gilt die TDM-Schranke auch für Datenbanken?
Ja. Für das Recht des Datenbankherstellers gelten über § 87c Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG entsprechende Schranken.[25] Beim allgemeinen Text und Data Mining nach Nr. 4 gilt die Vorbehaltsmöglichkeit des § 44b Abs. 3 UrhG, beim wissenschaftlichen Text und Data Mining nach Nr. 5 greift dagegen wie bei § 60d UrhG kein solcher Vorbehalt. Wer Datenbanken, Kataloge oder Archive betreibt, erklärt und sichert seinen Vorbehalt für das allgemeine TDM deshalb nach denselben Grundsätzen wie für einzelne Werke.
Was bedeutet das Verfahren für Unternehmen, die Datensätze einkaufen?
Die Privilegierung des § 60d UrhG gilt für die Forschungsorganisation, nicht ohne Weiteres für nachgelagerte Nutzer. Wer eingekaufte Datensätze für eigenes Training verwendet, prüft die eigene Rechtsgrundlage gesondert, einschließlich der Vorbehalte an den verlinkten Inhalten und der Pflichten aus Art. 53 der Verordnung (EU) 2024/1689.
¶Was noch nicht bekannt ist
Ob der Kläger neben der Revision weitere Verfahren führt, ist nicht veröffentlicht. Ob der I. Zivilsenat am 3. September 2026 entscheidet oder einen Verkündungstermin bestimmt, ergibt sich erst aus dem Terminverlauf. Die Liste der von der Kommission als anerkannt behandelten Opt-out-Protokolle ist angekündigt, aber nicht veröffentlicht. Ob und wann aus der Registerstudie ein Rechtsetzungsvorschlag wird, hat die Kommission offengelassen. Zu der Frage, wie Instanzgerichte die Beweislinie des OLG Hamburg auf robots.txt-Sachverhalte übertragen, ist keine Entscheidung bekannt, dieser Befund beruht auf den in Abschnitt „Zur Quellenlage“ genannten Suchläufen.
¶Begriffe
- Text und Data Mining
- Die automatisierte Analyse digitaler oder digitalisierter Werke zur Gewinnung von Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen, § 44b Abs. 1 UrhG.
- Nutzungsvorbehalt
- Die Erklärung des Rechtsinhabers, sich Nutzungen für das allgemeine Text und Data Mining vorzubehalten. Bei online zugänglichen Werken nur wirksam in maschinenlesbarer Form, § 44b Abs. 3 UrhG.
- Maschinenlesbarkeit
- Nach dem OLG Hamburg mehr als technische Erfassbarkeit: Das Signal muss automatisiert so interpretiert werden können, dass die erfassten Inhalte nicht ausgewertet werden.
- Forschungsorganisation
- Hochschulen, Forschungsinstitute und sonstige Einrichtungen, die selbst wissenschaftliche Forschung betreiben und die Voraussetzungen des § 60d Abs. 2 UrhG erfüllen.
- Vertragsfestigkeit des § 60d UrhG
- Nach § 60g Abs. 1 UrhG kann sich der Rechtsinhaber auf Vereinbarungen, die nach § 60d UrhG erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Berechtigten beschränken oder untersagen, grundsätzlich nicht berufen.
- Rückausnahme
- Der Ausschluss der Privilegierung nach § 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG bei Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen, das bestimmenden Einfluss und bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen hat.
- Sekundäre Darlegungslast
- Die prozessuale Obliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei, zu Umständen aus ihrer Sphäre konkret vorzutragen, damit die beweisbelastete Partei eine negative Tatsache beweisen kann.
- Drei-Stufen-Test
- Der Maßstab des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG: Schranken gelten nur in Sonderfällen, ohne Beeinträchtigung der normalen Verwertung und ohne ungebührliche Verletzung berechtigter Interessen.
- Opt-out-Protokoll
- Ein technischer Standard, über den ein Rechtsvorbehalt so signalisiert wird, dass Crawler und Trainingsprozesse ihn automatisiert erkennen und beachten können.
Zitiervorschlag: Bohne, KI-Training widersprechen: TDM-Vorbehalt und Maschinenlesbarkeit vor dem BGH, itmr-legal.de, Stand 12. August 2026, itmr-legal.de/blog/ki-training-widersprechen-tdm-vorbehalt.
¶Quellen
- Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.12.2025, 5 U 104/24, GRUR 2026, 398 – LAION, Berufungsverfahren, Vorinstanz LG Hamburg, 27.09.2024, 310 O 227/23. Nicht rechtskräftig, Revision zugelassen und eingelegt, BGH I ZR 281/25. Volltext eingesehen, dem Verfasser liegt eine anonymisierte Urteilsabschrift vor.
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, 310 O 227/23, ECLI:DE:LGHH:2024:0927.310O227.23.00, erstinstanzliches Hauptsacheverfahren, durch die Berufungsentscheidung überholt. Volltext eingesehen.
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 085/2026 vom 20.05.2026, Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 12.8.2026.
- § 44b UrhG in der geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.8.2026. Eingefügt durch Gesetz vom 31.5.2021, BGBl. I S. 1204, in Kraft seit 7.6.2021.
- § 60d UrhG in der geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.8.2026.
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drs. 19/27426, dort insbesondere S. 88 f. zu § 44b UrhG, dserver.bundestag.de, abgerufen am 12.8.2026.
- Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, insbesondere Art. 2 Nr. 1 und 2, Art. 3, Art. 4, Art. 7 Abs. 2 sowie Erwägungsgründe 12 und 18, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (KI-Verordnung), insbesondere Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und d sowie Erwägungsgründe 99 ff., eur-lex.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001, insbesondere Art. 5 Abs. 5, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Europäische Kommission, General-Purpose AI Code of Practice, Copyright Chapter, Juli 2025, freiwilliger Kodex nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2024/1689, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Europäische Kommission, Stakeholder consultation on AI and copyright compliance, Fragen und Antworten, Konsultation vom 1.12.2025 bis 23.1.2026 zu maschinenlesbaren Opt-out-Protokollen, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Europäische Kommission, Study to assess the feasibility of a registry of text and data mining opt-outs expressed by rightholders, veröffentlicht am 13. Juli 2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
- Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2025, 42 O 14139/24, GRUR-RS 2025, 30204 (GEMA gegen OpenAI), sowie Landgericht München I, Urteil vom 31.07.2026, 42 O 763/25 (GEMA gegen Suno), erstinstanzliche Hauptsacheverfahren, beide nicht rechtskräftig. Erstgenanntes herangezogen im Berufungsurteil, Quelle 1. Zum OpenAI-Verfahren: Pressemitteilung 11/2025, zum Suno-Verfahren: Pressemitteilung 16/2026 des LG München I, jeweils abgerufen am 12.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I, dort Rn. 37, zitiert nach dem Berufungsurteil, Quelle 1.
- Bundesgerichtshof, GRUR 2024, 1528 – Coffee, dort Rn. 49, zitiert nach dem Berufungsurteil, Quelle 1.
- Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.8.2017, U 2225/15 Kart, GRUR-RS 2017, 122821 – Adblocker, dort Rn. 91 ff., zitiert nach dem Berufungsurteil, Quelle 1.
- § 60g UrhG in der geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.8.2026.
- Grützmacher, in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht Kommentar, 2. Auflage, Stand 10/2025, § 44b UrhG, insbesondere zur Maschinenlesbarkeit und zur Beweislastfrage.
- Grützmacher, in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht Kommentar, 2. Auflage, Stand 10/2025, § 60d UrhG.
- Käde, Wann ist ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar?, CR 2024, 598 bis 603.
- Urteilsbesprechung zu OLG Hamburg, 5 U 104/24, ITRB 2026, 38 bis 40, mit Randnummernnachweisen zum Berufungsurteil und Praxishinweisen.
- Völker/Ipatov, Urheberrecht zwischen Innovation und Kontrolle: Herausforderungen durch KI-Training, ITRB 2026, 90 bis 95.
- Pukas, Nutzungsvorbehalte gegen das Text und Data Mining, K&R 2025, 677 bis 683.
- Lejeune, Text und Data Mining unter der KI-VO und die Einwilligung der Urheber, ITRB 2025, 71 bis 76.
- Sattler, in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht Kommentar, 2. Auflage, Stand 10/2025, § 87c UrhG.
- Bomhard, in: BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, § 44b UrhG Rn. 34 bis 38, Stand 1.6.2026, zum TDM Reservation Protocol.
- Käde, Training generativer KI-Modelle ist (auch) Text- und Data-Mining, KIR 2024, 162.
- Maamar, Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systemen, ZUM 2023, 481.
- Østre Landsret, Beschluss vom 12.05.2026, BS-55572/2025-OLR, GRUR-RS 2026, 9935, einstweiliges Verbotsverfahren, Rechtskraft nicht bekannt. Dazu Kühn, GRUR-Prax 2026, 411.
- Rostam, (Wieder nur) Zur Zulässigkeit von Vervielfältigungen für die Erstellung eines Datensatzes, GRUR 2026, 376, Anmerkung zum Berufungsurteil.
- Dregelies, KI-Training unter dem AI Act, GRUR 2024, 1484.
- Europäische Kommission, Commission seeks views on the review of EU copyright rules, Meldung vom 18. Mai 2026 zur Aufforderung zur Stellungnahme, Frist 25. Juni 2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 12.8.2026.
Weiterführende ITMR-Beiträge: Geschützte Werke im Trainingsdatensatz: LG Hamburg · GEMA gegen Suno: Memorisierung im Modell als Vervielfältigung · Öffentliche Nutzerinhalte für KI-Training: der datenschutzrechtliche Widerspruch
Zur Quellenlage
Maßgeblich sind die §§ 44b, 60d und 60g UrhG in der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung sowie Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790. Der Praxiskodex nach Quelle 10 ist freiwillig, die Konsultation nach Quelle 11 und die Studie nach Quelle 12 sind unverbindliche Arbeitsstände der Kommission, letztverbindlich legen die Gerichte und der Gerichtshof der Europäischen Union aus. Die Aussagen zu Beweislast, Zurechnung, Maschinenlesbarkeit und zur Privilegierung des Vereins beruhen auf den Urteilsvolltexten der Quellen 1 und 2, beide ergangen im streitigen Hauptsacheverfahren, das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den entschiedenen Fragen besteht nicht, geprüft über die Entscheidungsdatenbanken der Bundesgerichte, dejure, openJur und die Landesdatenbanken mit Suchläufen zu § 44b UrhG und zum Nutzungsvorbehalt am 12. August 2026. Die Angabe von 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren und der Downloadzeitraum entstammen dem unstreitigen Tatbestand der Quellen 1 und 2. Die Fachliteratur der Quellen 18 bis 31 dient der Einordnung des Meinungsstands und ist der Belegstufe Fachdebatte zugeordnet, sie ist über die genannten Verlagsfundstellen nachweisbar, freie Volltexte bestehen dafür nicht. Die dänische Entscheidung der Quelle 29 ist nach den in GRUR-RS veröffentlichten redaktionellen Leitsätzen zitiert, ihre Rechtskraft ist nicht bekannt. Eigene Bewertung enthält der Abschnitt „Bewertung und offene Fragen“, Empfehlungen enthalten die Abschnitte 8 und 16. Rechtsstand: 12. August 2026.
Änderungsprotokoll
- 12. August 2026 · ErstveröffentlichungBeitrag auf Grundlage der Urteilsvolltexte beider Instanzen und der BGH-Terminmitteilung Nr. 085/2026 erstellt. Am selben Tag um den Meinungsstand aus Kommentarliteratur und Fachaufsätzen, die Zugangsgestaltung nach § 60d Abs. 6 UrhG, die Datenbankschranke des § 87c UrhG sowie die Hinweise auf die Rechtssache C-250/25 und die Überprüfung nach Art. 30 der Richtlinie (EU) 2019/790 erweitert, Quellen 18 bis 31, darunter die amtliche Fundstelle GRUR 2026, 398, die dänische Parallelentscheidung des Østre Landsret zur Maschinenlesbarkeit von HTML-Klartext und der Stand der DSM-Überprüfung nach Art. 30, Quelle 32.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, ist Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät Rechteinhaber, Agenturen und Technologieunternehmen zu Urheberrecht, KI-Regulierung und Lizenzstrategien und verantwortet diesen Beitrag fachlich.
Vorbehalt prüfen, bevor er gebraucht wird
Typische Mandate sind die Prüfung von Signalen, Rechtekette und Beweisvorsorge, die Einrichtung eines belastbaren TDM-Vorbehalts über alle Ebenen und die Reaktion auf laufende Datennutzungen, auf Wunsch mit dem Bildrechte-KI-Asset-Check.
Weiterlesen: Urheberrecht bei ITMR · Künstliche Intelligenz und Recht