LG MUC I KI Urteil

GEMA vs. Suno: LG München I zu KI-Training + Memorisierung

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Urheberrecht und generative KI

Memorisierung als Vervielfältigung: Das Landgericht München I macht die Speicherung im Modell zum eigenständigen Verletzungsgegenstand

Soweit ersichtlich erstmals hat ein deutsches Gericht über Musikkompositionen aus einem KI-Generator entschieden. Im Verfahren der GEMA gegen Suno, Inc. (Az. 42 O 763/25) trennt die 42. Zivilkammer drei Verletzungskomplexe – Trainingsvervielfältigungen in den USA, die Speicherung in den Parametern des in Deutschland vorgehaltenen Modells und die konkret angegriffenen Ausgaben – und bejaht für alle drei eine Rechtsverletzung. Dogmatisch besonders neu ist der mittlere Komplex. Die Entscheidung vom 31. Juli 2026 ist erstinstanzlich und nicht rechtskräftig.[1]

  • LG München I – 42 O 763/25
  • GEMA ./. Suno, Inc.
  • §§ 15, 16, 23, 44b UrhG
  • Art. 6 DSA
  • 17 U.S.C. § 107
  • Rechtsstand: 3. August 2026
  • Lesezeit: rund 48 Minuten
137Seiten Urteil, ausgewertet im Volltext
6Musikwerke, abschließend
2Modellversionen, v3.5 und v4
4Verbotsaussprüche im Tenor
3getrennte Verletzungskomplexe

Die Kammer sieht in der reproduzierbaren Speicherung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in den Parametern eines KI-Modells eine eigenständige Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG, die nach ihrer Auslegung nicht von der Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt ist. Daneben bejaht sie Vervielfältigungen beim Training in den Vereinigten Staaten und in den konkret angegriffenen Ausgaben.

Unter den festgestellten Umständen – werkidentifizierende, musikalisch aber nicht ausformulierte Eingaben aus Liedtext, Titel und Genre – rechnet sie Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe dem Anbieter zu und verneint zugleich eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA. Ob bei gezielt steuernden Eingaben eine eigene Nutzerverantwortung entsteht, ist nicht entschieden.

Die Entscheidung bindet nur die Parteien, ist nicht rechtskräftig, setzt für den Schadensersatz zusätzlich Verschulden voraus – das die Kammer als Fahrlässigkeit bejaht – und beruht tatsächlich auf der tatrichterlichen Feststellung, dass genau diese sechs Werke in genau diesen beiden Modellversionen memorisiert sind.[1]

1 Drei Verletzungskomplexe

Die Speicherung im Modell tritt neben die Trainingskopien, sie ersetzt sie nicht.

Der Tenor unterscheidet Vervielfältigungen zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten, Vervielfältigungen durch Speicherung in Parametern in Deutschland, die öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells und die Verletzungen bei der Ausgabe. Dogmatisch besonders neu ist der zweite Komplex (Urteil, S. 1 f.).[1]

2 § 44b UrhG

Die Schranke erfasst die analysebezogene Vervielfältigung, nicht die im Modell fortbestehende Übernahme.

Die Kammer bejaht die Anwendbarkeit auf KI-Training dem Grunde nach, verneint sie aber für Vervielfältigungen, die keiner weiteren Datenanalyse mehr dienen (Urteil, S. 64 ff.).[1]

3 Kein § 19a UrhG

Insoweit wurde die Klage abgewiesen.

Ein Zugriff zu Zeiten der Wahl war nicht bewiesen, wenn bis zu 176 gleichbleibende Eingaben nötig waren. Das Ergebnis stützt sich auf das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG (Urteil, S. 72 f.).[1]

4 Zurechnung

Unter diesen Umständen verschiebt die Eingabe die Tatherrschaft nicht.

Liedtext, Genre und Titel determinieren Melodie, Harmonik, Rhythmik und Tempo nach Auffassung der Kammer nicht. Sie bewertet die Eingaben deshalb als einfach und ergebnisoffen (Urteil, S. 57 f., 99 ff.).[1]

5 Art. 6 DSA scheitert

Die Ausgaben sind eigene Informationen des Anbieters.

Die Kammer verneint die Haftungsprivilegierung, weil kein rein technisches, automatisches und passives Verhalten vorliege, sondern eine aktive Rolle. Diesen Teil hat die bisherige Berichterstattung kaum aufgegriffen (Urteil, S. 103).[1]

6 Lizenz als Ausweg – im Umfang der Lizenz

Die Kammer verweist zweimal auf die Möglichkeit der Lizenznahme.

Eine Lizenz kann die weitere Nutzung legalisieren, soweit sie Werke, Rechte, Gebiete und Nutzungsarten tatsächlich abdeckt. Bereits entstandene Schadensersatz- und Kostenansprüche beseitigt sie nicht (Urteil, S. 71, 134).[1]

Was entschieden wurde, was abgewiesen wurde, was offenbleibt

Sämtliche Streitpunkte mit Ergebnis und Fundstelle im Urteil
StreitpunktErgebnisUrteil
Vervielfältigung zu Trainingszwecken in den USAUntersagt. Fair use nach 17 U.S.C. § 107 in allen vier Faktoren verneintS. 106–131
Speicherung im Modell in DeutschlandMemorisierung ist Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhGS. 55–64
Text-und-Data-Mining-Schranke§ 44b UrhG deckt die Memorisierung nicht. Zusätzlich fehlt der rechtmäßige ZugangS. 64–71
Angebot des Modells und der AnwendungVerstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 S. 1 UrhGS. 95–99
Konkret angegriffene AusgabenVervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Umgestaltungen, zugerechnet dem AnbieterS. 99–101
Öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhGKlage insoweit abgewiesenS. 72 f.
Haftungsprivileg für Hosting-Dienste, Art. 6 DSANicht einschlägig. Ausgaben sind eigene Informationen des AnbietersS. 103
Vorabentscheidungsersuchen, Art. 267 Abs. 2 AEUVAbgelehnt. Auch keine Aussetzung nach § 148 ZPOS. 136
NebenansprücheAuskunft, Schadensersatzfeststellung dem Grunde nach, Urteilsbekanntmachung, 5.049,70 EUR AbmahnkostenS. 133–136
Nicht entschiedenHaftung bei gezielt steuernden Eingaben. Methodik des Memorisierungsnachweises. Rechtskraft steht aus

Damit ist der Entscheidungsinhalt vollständig wiedergegeben. Was folgt, ist die Begründung im Einzelnen aus den 137 Seiten des Volltextes – einschließlich der Passagen, die in der amtlichen Pressemitteilung nicht enthalten sind.

Für Unternehmen ordnet sich die Entscheidung in das größere Feld des KI-Rechts ein und berührt zugleich die klassische Verwertungsdogmatik des Urheberrechts. Wer KI-Systeme entwickelt, einkauft oder in Produkten ausspielt, findet die weiteren Themenstränge in der Übersicht der Rechtsgebiete.

Drei Phasen des KI-Trainings und ihre urheberrechtliche Bewertung Vertikale Darstellung dreier Phasen. Phase 1, Korpusaufbau: Download, Formatkonvertierung, Zwischenspeicherung. Bewertung nach deutschem Recht: Vervielfältigungen sind grundsätzlich von der Schranke des Paragraf 44b UrhG gedeckt, sofern rechtmäßiger Zugang bestand. Die im Tenor erfassten Trainingsvervielfältigungen fanden in den Vereinigten Staaten statt und wurden nach US-amerikanischem Recht beurteilt. Phase 2, Training und Modellzustand: Prüffrage, ob eine Memorisierung vorliegt. Bei Nein bleibt es bei der Auswertung von Mustern und Korrelationen, ein Eingriff in Verwertungsrechte wird verneint. Bei Ja liegt nach Auffassung der Kammer eine Vervielfältigung nach Paragraf 16 Absatz 1 UrhG vor, die nicht von Paragraf 44b UrhG gedeckt ist. Phase 3, Betrieb mit Prompt und Output: Wenn der konkrete Generierungsvorgang ein geschütztes Werk wiedererkennbar wiedergibt, liegen Vervielfältigung nach Paragraf 16 Absatz 1 UrhG und unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 UrhG vor; das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Paragraf 19a UrhG wurde im entschiedenen Fall verneint. Wo das Urheberrecht ansetzt Drei Phasen, drei getrennte Bewertungen Phase 1 · Korpusaufbau Download, Formatkonvertierung, Zwischenspeicherung § 44b UrhG grundsätzlich einschlägig Maßstab, soweit deutsches Recht anwendbar ist Phase 2 · Training und Modellzustand Analyse der Daten, Bildung der Parameter Prüffrage: Liegt Memorisierung vor? Nein Nur Muster und Korrelationen werden übernommen Kein Eingriff in Verwertungsrechte Ja Inhalt ist reproduzierbar im Modell festgelegt § 16 Abs. 1 UrhG, kein § 44b UrhG Phase 3 · Betrieb: Prompt und Output Wenn der konkrete Vorgang ein Werk wiedererkennbar wiedergibt: § 16 Abs. 1 UrhG · § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG Unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe § 19a UrhG im entschiedenen Fall verneint Nicht jede Generierung erfüllt diese Voraussetzung
Abbildung 1: Die Phasentrennung entscheidet über das Ergebnis. Phase 1 zeigt die Bewertung von Korpusvervielfältigungen, soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die im Tenor erfassten Trainingsvervielfältigungen fanden in den Vereinigten Staaten statt und wurden nach US-amerikanischem Recht beurteilt. Die dogmatisch neue Frage liegt in Phase 2. Phase 3 begründet einen weiteren Eingriff nur dort, wo der konkrete Generierungsvorgang ein geschütztes Werk oder einen geschützten Werkteil wiedererkennbar wiedergibt – nicht bei jeder beliebigen Ausgabe.

1. Ausgangslage, Verfahrensgegenstand und zeitliche Einordnung

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt Nutzungsrechte an Werken der Musik wahr. Beklagte ist ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen, das einen KI-gestützten Musikgenerator entwickelt, betreibt und lizenziert. Streitgegenständlich sind die Versionen v3.5 und v4. Das zugrunde liegende System enthält neben der Nutzerschnittstelle sowohl ein generatives vortrainiertes Transformer-Modell als auch ein Diffusionsmodell (Urteil, S. 4 f.).[1]

Gegenstand sind sechs Musikwerke: „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“. Diese Aufzählung ist abschließend. Weitere Titel, die in der Berichterstattung über die Klageerhebung und teilweise auch in der Auswertung der Entscheidung genannt werden, waren nicht Verfahrensgegenstand. Das gilt ebenso für Verletzungen durch die Liedtexte, die Gegenstand des Parallelverfahrens gegen einen Sprachmodellanbieter waren.[2][19]

Die vier Verbotsaussprüche im Tenor

Struktur des Unterlassungstenors: vier getrennte Handlungen, drei Verletzungskomplexe
TenorzifferUntersagte HandlungTerritorium und Grundlage
1 a) aa)Vervielfältigung zu TrainingszweckenVereinigte Staaten · 17 U.S.C. §§ 106(1), 502(a), fair use verneint
1 a) bb)Vervielfältigung durch Speicherung in Parametern oder anderen Datenstrukturen im ModellDeutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 UrhG
1 b)Öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells und der AnwendungDeutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 UrhG
1 c)Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Umgestaltungen, wie in den vorgelegten Ausgaben geschehenDeutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2 S. 1, 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 UrhG

Diese Struktur bestimmt die Übertragbarkeit. Wer die Entscheidung auf die Formel „Trainingsdaten sind jetzt verboten“ verkürzt, verfehlt sie ebenso wie derjenige, der sie auf die Speicherung im Modell verengt. Die Kammer prüft alle vier Handlungen getrennt und kommt zu getrennten Ergebnissen – bis hin zur Teilabweisung hinsichtlich § 19a UrhG.

Die maßgeblichen Daten

1. Juli 2023

Beginn des Auskunfts- und Schadensersatzzeitraums

Zeitliche Grenze der Ansprüche für die Speicherung im Modell, das Angebot und die Ausgaben.

17. Januar 2025

Abmahnung

Grundlage des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

2. August 2025

Pflichten für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Nach der Feststellung der Kammer erst nach der Verletzungshandlung eingetreten. Am Ergebnis der Schrankenprüfung ändert das nichts.

9. März 2026

Mündliche Verhandlung

Maßgeblicher Schluss der mündlichen Verhandlung. Späterer Vortrag blieb nach § 296a ZPO unberücksichtigt.

2. August 2026

Volle Durchsetzungsbefugnisse der Kommission

Gegenüber Anbietern von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Eine aufsichtsrechtliche Ebene, vom Urheberrecht getrennt.

2. August 2027

Ende der Übergangsfrist nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO

Anbieter von Modellen, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis dahin die erforderlichen Maßnahmen treffen.[11]

Definitionen

Memorisierung. Die Kammer definiert sie wie folgt: „Eine Memorisierung liegt vor, wenn die unspezifischen Parameter beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnehmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet.“ Vollständigkeit meint dabei nicht Quantität: Das einzelne Trainingsdatum muss weder vollständig noch exakt übernommen sein (Urteil, S. 55).[1]

Einfacher, ergebnisoffener Prompt. Der Begriff ist keine technische Kategorie, sondern die rechtliche Wertung der Kammer für Eingaben, die das Ergebnis nicht in eine bestimmte Richtung steuern. Die streitgegenständlichen Eingaben bestanden aus dem vollständigen Original-Liedtext, dem Werktitel und der Genreangabe. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement fehlten. Präziser lassen sie sich als werkidentifizierend, aber musikalisch nicht ausformuliert beschreiben (Urteil, S. 57 ff.).[1]

Rolling Cipher. Ein Verfahren, bei dem für Audio- und Videodateien zwei getrennte Adressen verwendet werden: eine sichtbare für die Wiedergabeseite und eine für den Nutzer nicht sichtbare für den Speicherort, die über einen sich periodisch ändernden Algorithmus erzeugt wird (Urteil, S. 126).[1]

2. Was das Gericht festgestellt hat – und was offenbleibt

Auf der Beweiswürdigung ruht das gesamte Urteil. Die Kammer gelangte nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu der Überzeugung, dass die sechs Werke in den Modellen enthalten sind. Der Nachweis erfolgte durch Abgleich der Trainingsdaten mit den Ausgaben. Dass die Werke als Trainingsdaten verwendet wurden, war unstreitig (Urteil, S. 55, 57).[1]

„Die streitgegenständlichen Musikwerke sind in den Modellen reproduzierbar enthalten. Deren Memorisierung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar.“

Landgericht München I, Urteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25, S. 55

Ungewöhnlich deutlich fällt die Auseinandersetzung mit dem Einwand aus, die Klägerin habe die Effekte selbst herbeigeführt. Die Kammer widerlegt ihn anhand der von der Beklagten vorgelegten Auswertung: Von 3.779 Eingaben insgesamt betrafen 338 die streitgegenständlichen Werke (Urteil, S. 57).[1]

„Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe durch ihre über Monate gestreckten, tausendfachen, komplexen und hochgradig kontextualisierenden Prompteingaben mitsamt Vorgaben zur Struktur die Memorisierungseffekte vorsätzlich provoziert, ist schlicht falsch.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 57

Diese Feststellung betrifft die Menge und die Machart der Eingaben, nicht ihre Zielgenauigkeit. Musikalisch sagten die Eingaben wenig. Über das gemeinte Werk sagten sie alles, weil vollständiger Originaltext und Werktitel den möglichen Ausgaberaum auf ein einzelnes Trainingswerk verengen können. Die Beklagte hatte genau darauf abgestellt. Beides schließt einander nicht aus – und nur der erste Punkt ist widerlegt.

Anzahl der Prompts je streitgegenständlichem Musikwerk Balkendiagramm mit sechs Werten. Atemlos durch die Nacht: 176 Prompts. Big in Japan: 124 Prompts. Daddy Cool: 14 Prompts. Forever Young: 12 Prompts. Rasputin: 8 Prompts. Mambo No. 5, Refrain: 4 Prompts. Die Summe beträgt 338 Prompts. Diese 338 Prompts sind Teil von insgesamt 3.779 Prompts der Klägerin; die übrigen 3.441 Prompts betrafen nicht den streitgegenständlichen Sachverhalt. Die Skala reicht von 0 bis 200 mit Gitterlinien bei 0, 50, 100, 150 und 200. Die Werte bezeichnen Eingaben, nicht erzeugte Ausgaben. Prompts je Werk Summe 338 von insgesamt 3.779 Prompts der Klägerin Erhebungsstichtag: Feststellungen der Kammer im Urteil vom 31.07.2026 Atemlos durch die Nacht 176 Big in Japan 124 Daddy Cool 14 Forever Young 12 Rasputin 8 Mambo No. 5 (Refrain) 4 0 50 100 150 200 Anzahl der Eingaben, nicht der erzeugten Ausgaben
Abbildung 2: Die Verteilung erklärt, warum der Einwand der Provokation nicht trug. Zwei Werke tragen mit 176 und 124 Eingaben den weit überwiegenden Teil, bei „Mambo No. 5“ genügten vier Eingaben. Die Werte bezeichnen Eingaben. Wie viele Ausgaben daraus entstanden und nach welchen Kriterien die vorgelegten Ausgaben ausgewählt wurden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Quelle: Feststellungen der Kammer auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Auswertung. Eigene Nachrechnung der Summe 338.[1]

Was das Urteil nicht offenlegt

Diese Lücke gehört an den Anfang, nicht in eine Fußnote. Die Feststellung der Memorisierung ist eine tatrichterliche Schlussfolgerung aus der unstreitigen Nutzung als Trainingsdaten und der Ähnlichkeit der Ausgaben. Weder hat die Kammer die Parameter eingesehen, noch hat sie ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Mehrere entsprechende Anträge hat sie zurückgewiesen, teils weil die Frage rechtlicher Natur sei, teils weil sie die behauptete Funktionsweise ihrer Beurteilung ohnehin nicht zugrunde lege (Urteil, S. 59 f.).[1]

Aus dem Volltext ergeben sich zu folgenden Punkten keine Angaben, die eine unabhängige methodische Überprüfung erlauben würden:

  • Zahl sämtlicher erzeugter Ausgaben – dokumentiert ist die Zahl der Eingaben, nicht die der Ergebnisse
  • Auswahlkriterien für die vorgelegten Ausgaben. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihre Eingaben zu weiteren, ebenfalls rechtsverletzenden Ergebnissen geführt hätten und sie daraus je Werk denjenigen ausgewählt habe, der die Verletzung am plakativsten dokumentiere (Urteil, S. 12)
  • Zahl und Beschaffenheit erfolgloser Durchläufe
  • Zufallsseeds, Sampling-Einstellungen und etwaige Modellwechsel innerhalb der Versionen
  • Kontrolleingaben mit anderen oder verfremdeten Texten und Titeln
  • eine vorab festgelegte musikalische Ähnlichkeitsschwelle oder eine Blindbewertung
  • die Frage, ob Liedtext, Titel oder Metadaten Bestandteil eines Abruf- oder Konditionierungsmechanismus waren
Vier Behauptungen, ihre Belege und das, was zur Absicherung fehlt
BehauptungVorhandenes IndizAlternative ErklärungFehlende Kontrolle
Das Werk war TrainingsdatumUnstreitigKeineKeine erforderlich
Die Ausgabe ähnelt dem WerkHörvergleich und Notenauszüge durch die KammerKonditionierung durch Text, Titel und GenreBlindbewertung, Vergleichsgruppe, vorab festgelegte Ähnlichkeitsschwelle
Das Modell hat das Werk memorisiertWiedererkennbare Ausgaben bei wiederholter EingabeStatistische Rekonstruktion aus Mustern, Konditionierung über Metadaten, weitere SystemkomponentenParameteranalyse, kontrollierter Extraktionsversuch, Sachverständigengutachten
Das Modell enthält ein VervielfältigungsstückRechtliche Schlussfolgerung der KammerTechnische Memorisierung ist nicht ohne Weiteres rechtliche FestlegungBenennung des reproduzierbaren Pfades von der Parameterkonstellation zum geschützten Ausdruck

Die Kammer hat sich mit den vorgelegten Studien, den Privatgutachten beider Seiten und dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt und hält fest, dass ein plausibler alternativer Geschehensablauf nicht geschildert worden sei. Ihre Überzeugung ruht damit auf einem induktiven Schluss von der Ausgabe auf die Parameter, verstärkt durch einen Erklärungsbedarf der Beklagten, dessen prozessuale Grundlage das Urteil nicht offenlegt. Prozessual ist das möglich. Methodisch ist es der angreifbarste Teil der Entscheidung, und die Berufung wird hier ansetzen.

Die Entscheidung besagt nicht, dass Modelle memorisieren. Sie besagt, dass diese beiden Modellversionen nach der Überzeugung dieser Kammer diese sechs Werke memorisiert haben.

Drei weitere Feststellungen sind für die Reichweite wesentlich. Erstens hat die Kammer offengelassen, ob mit gleichbleibender Eingabe stets eine identische Ausgabe entsteht: Eine Memorisierung liege unabhängig davon vor. Zweitens hat sie den Einwand, der Speicherplatz in den Modellparametern reiche mathematisch nicht aus, als unerheblich behandelt, weil nicht behauptet worden sei, sämtliche Trainingsdaten seien gespeichert. Drittens hat sie ausdrücklich nicht zugrunde gelegt, dass das Modell wie eine große Datenbank funktioniere oder eine Ausgabe eine exakte Kopie sei (Urteil, S. 59).[1]

3. Der Rechtsrahmen und die Funktion der Normen

§ 16 UrhG setzt Art. 2 InfoSoc-RL um. Der unionsrechtliche Begriff der Vervielfältigung ist einheitlich, autonom und richtlinienkonform auszulegen. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie fordert eine weite Definition, und der Wortlaut arbeitet mit den Formulierungen „unmittelbar oder mittelbar“, „vorübergehend oder dauerhaft“ sowie „auf jede Art und Weise und in jeder Form“. § 16 Abs. 1 UrhG selbst erfasst die Vervielfältigung „gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl“.[3][6]

§ 44b UrhG beruht auf Art. 4 DSM-RL. Die Norm hat eine schmale Funktion: Sie erlaubt die für die automatisierte Analyse erforderlichen Vervielfältigungen, weil die Analyse selbst keine urheberrechtlich relevante Handlung ist und die dafür angefertigten Kopien lediglich einen technischen Werkgenuss vermitteln. Genau deshalb sieht das Gesetz für diese Handlungen keine Vergütungspflicht vor. Der Gesetzestext kennt weder „Phase 1“ noch „Phase 2“. Ob Modellparameter noch Ergebnis der Analyse oder bereits Werkvervielfältigung sind, ist gerade die Auslegungsfrage.[4][7]

§ 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte Aufzählung und lässt die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte zu, soweit Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL weitergehende Rechte gewährt. Nachbarnormen sind § 23 Abs. 1 UrhG für Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 44a UrhG für flüchtige und begleitende Vervielfältigungen sowie – auf der Ebene der Verantwortlichkeit – Art. 6 DSA.[5]

4. Rollen und Adressaten

Die Rolle ist je System und je Nutzung zu bestimmen, nicht pauschal für ein Unternehmen. Wer ein Modell trainiert, kann für dasselbe Produkt zugleich Anwendungsanbieter und für ein zugekauftes Fremdmodell nachgelagerter Anbieter sein.

Rollenmatrix: Wer trägt welches Risiko aus der Entscheidung
RolleAnknüpfungspunktPraktische Konsequenz
Anbieter des ModellsAuswahl der Trainingsdaten, Aufbereitung des Trainingssatzes, Durchführung des Trainings, ArchitekturTrägt nach der Entscheidung die Verantwortung für Memorisierung und Ausgabe. Täterschaft bei der Vervielfältigung
Anbieter der AnwendungBereitstellung der Benutzeroberfläche, Freischaltung des Online-ZugriffsHandlung der Wiedergabe ist bereits mit dem Bereithalten vollendet, unabhängig vom tatsächlichen Abruf. Keine Privilegierung nach Art. 6 DSA für eigene Informationen
Nachgelagerter AnbieterIntegration eines fremden Modells in ein eigenes ProduktNicht Gegenstand der Entscheidung. Das Risiko ist vertraglich über Zusicherungen und Freistellungen zu adressieren
Unternehmen als BetreiberEinsatz generierter Inhalte in Werbung, Produkten, KommunikationNicht Gegenstand der Entscheidung. Das Verwertungsrisiko am konkreten Ergebnis bleibt eigenständig zu prüfen
EndnutzerEingabe des PromptsDie bloße Auslösung der Vervielfältigung macht den Nutzer nicht zum Hersteller der Vervielfältigung. Für steuernde Eingaben ist die Frage offen

5. Die dogmatische Kernfrage: Memorisierung als Vervielfältigung

Zwei Voraussetzungen genügen der Kammer: die körperliche Festlegung in den Modellparametern und die mittelbare Wahrnehmbarkeit mit technischen Hilfsmitteln. Exakte Kopie, wiederholbare Wiedergabe, entsprechender Speicherplatz und Abgrenzbarkeit verlangt sie nicht.

Die Kammer prüft zweistufig. Auf der ersten Stufe geht es um die körperliche Festlegung. Die Werke seien in den spezifizierten Parametern verkörpert, die ihrerseits gegenständlich auf Servern zu verorten seien. „Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten ist unerheblich“, hält die Kammer fest (Urteil, S. 61). Dass die Werke in Parameter zerlegt sind, sei ebenfalls unschädlich, weil sich die Parameter insgesamt im Modell fänden. Als Vergleich dient die progressiv gespeicherte Bilddatei, bei der Informationen über die Datei verstreut sind (Urteil, S. 62).[1]

Diese Analogie erklärt weniger, als ihre Kürze nahelegt. Eine Bilddatei enthält eine spezifizierte Codierung, die ein definierter Decoder nahezu deterministisch in ein bestimmtes Bild überführt. Bei einem generativen Modell hängt das Ergebnis zusätzlich von Eingabe und Konditionierung, Zufallszustand, Sampling-Verfahren, Decoder und Nachbearbeitung ab. Eine Bilddatei hat einen Decoder. Ein generatives Modell hat eine Wahrscheinlichkeitsverteilung. Soll das Modell selbst Vervielfältigungsstück sein, müsste deshalb genauer benannt werden, welche Parameterkonstellation welchen geschützten Ausdruck festlegt und über welchen reproduzierbaren Pfad er wahrnehmbar wird. Die Kammer geht auf diesen Zwischenschritt nicht ein – ihre Antwort liegt in der Beweiswürdigung, nicht in der Analogie.

Vier Begriffe, die nicht deckungsgleich sind
  • Statistische Information über ein Werk. Muster, Korrelationen und Zusammenhänge, die aus vielen Werken gewonnen werden. Sie sind nach dem Verständnis der Kammer von § 44b UrhG gedeckt.
  • Fähigkeit, ähnliche Ausgaben zu erzeugen. Ein Modell kann einem Werk nahekommen, weil Text, Titel und Genre den Ausgaberaum verengen, ohne dass die Ausdrucksform als solche festgelegt sein müsste.
  • Memorisierung im Sinne des maschinellen Lernens. Nach der im Verfahren verwendeten Terminologie liegt sie vor, wenn Informationen über konkrete Trainingsdaten in den Parametern so festgelegt sind, dass das Modell diese Daten ganz oder teilweise wiedergeben kann. Davon abzugrenzen ist die Regurgitation, die allein den Ausgang betrachtet und ihn als Teilkopie identifiziert.
  • Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG. Eine rechtliche Wertung, die körperliche Festlegung und mittelbare Wahrnehmbarkeit voraussetzt.

Der Schritt von der dritten zur vierten Stufe ist der eigentliche Streitpunkt. Die Kammer vollzieht ihn über die Beweiswürdigung. Ob er auch technisch trägt, ist die Frage, die eine Berufungsinstanz beantworten muss.

Auf der zweiten Stufe geht es um die mittelbare Wahrnehmbarkeit. Sie genügt, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden kann. Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass der Durchschnittsnutzer nicht der Maßstab ist: Vervielfältigungen liegen auch dann vor, wenn die Wahrnehmbarkeit besonderes Wissen wie den Vollzugriff auf die Parameter erfordert. Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung führten nicht zum Ausschluss der Vervielfältigung, sondern allenfalls dazu, dass das Werk nicht öffentlich zugänglich sei – was für das Vervielfältigungsrecht keine Voraussetzung darstelle. Die Kammer zitiert an dieser Stelle selbst eine abweichende Kommentarauffassung (Urteil, S. 63 f.).[1]

Zwei-Stufen-Prüfung der Vervielfältigung im Modell Zwei Prüfungsstufen führen zum Ergebnis. Stufe 1, körperliche Festlegung: Die Parameter des Modells liegen gegenständlich auf Servern; die Festlegung in Wahrscheinlichkeitswerten und die Zerlegung in Parameter sind nach Auffassung der Kammer unschädlich. Stufe 2, mittelbare Wahrnehmbarkeit: Es genügt, dass das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrnehmbar gemacht werden kann; der Durchschnittsnutzer ist nicht der Maßstab, auch Vollzugriff auf die Parameter genügt. Ergebnis: Vervielfältigung nach Paragraf 16 Absatz 1 UrhG. Nicht erforderlich sind nach der Entscheidung eine exakte oder identische Kopie, eine wiederholbare Wiedergabe, ein dem Werkumfang entsprechender Speicherplatz und eine konkrete Abgrenzbarkeit als Tatbestandsmerkmal des Vervielfältigungsrechts. Wann das Modell selbst vervielfältigt 1 Körperliche Festlegung Die spezifizierten Parameter liegen gegenständlich auf Servern; das Werk ist reproduzierbar festgelegt. Unschädlich: Wahrscheinlichkeitswerte, Zerlegung in Parameter 2 Mittelbare Wahrnehmbarkeit Es genügt, dass das Werk mit technischen Hilfsmitteln wahrnehmbar gemacht werden kann. Maßstab ist nicht der Durchschnittsnutzer; Vollzugriff genügt Vervielfältigung § 16 Abs. 1 UrhG Nach der Entscheidung nicht erforderlich · exakte oder identische Kopie des Werks · wiederholbare Wiedergabe derselben Ausgabe · Speicherplatz im Umfang der Trainingsdaten · Abgrenzbarkeit als Merkmal des Verwertungsrechts
Abbildung 3: Die Prüfung ist bewusst niedrigschwellig angelegt. Entscheidend ist nicht, wie schwer das Werk aus dem Modell zu holen ist, sondern ob es sich überhaupt wieder wahrnehmbar machen lässt. Die untere Zone zeigt vier Einwände, die die Kammer auf der Tatbestandsseite nicht genügen lässt.

Dogmatisch am interessantesten ist die Behandlung des Abgrenzbarkeitskriteriums. Die Beklagte hatte unter Berufung auf die Unionsrechtsprechung verlangt, es müsse ein fertig geformtes, verselbständigtes Ausdrucksobjekt vorliegen. Die Kammer weist das mit einem systematischen Argument zurück: Der Unionsgerichtshof prüfe die hinreichend genaue und objektive Identifizierbarkeit nicht beim Vervielfältigungsrecht, sondern bei der Frage, ob überhaupt ein Werk vorliegt. Es handele sich um ein rechtsschutzbegründendes Kriterium, nicht um ein Merkmal, das den Tatbestand des Vervielfältigungsrechts verengt. Den Einwand quittiert sie mit einer Randbemerkung (Urteil, S. 62 f.).[1]

„Nur am Rande sei angemerkt, dass streitgegenständlich nicht der Geschmack von Streichkäse, sondern Musikwerke sind.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 63

Ebenso deutlich fällt die Behandlung des Merkmals der wiederholbaren Wiedergabe aus. Art. 2 InfoSoc-RL enthalte keine solche Vorgabe. § 16 Abs. 2 UrhG sei 1965 lediglich klarstellend eingeführt worden, um Schallplatten sowie Tonband- und Filmaufnahmen zu erfassen. Die Formulierung habe das Vervielfältigungsrecht erweitern, nicht einschränken sollen (Urteil, S. 64).[1]

6. § 44b UrhG Tatbestand für Tatbestand

Die Schranke ist auf KI-Training dem Grunde nach anwendbar, deckt aber nach Auffassung der Kammer keine im Modell fortbestehende Übernahme des Werkinhalts. Unabhängig davon scheitert sie hier bereits am rechtmäßigen Zugang, weil die Trainingsdaten durch Umgehung einer technischen Schutzvorrichtung beschafft wurden.

Die Kammer bejaht zunächst, dass die Schranke auf das Training künstlicher Intelligenz überhaupt anwendbar ist, und stützt sich dafür auf die Berufungsentscheidung im LAION-Verfahren, die Kommissionsmitteilung von 2018, die Erwägungsgründe 3 und 18 der DSM-RL sowie die Gesetzesbegründung, die das maschinelle Lernen als Basis-Technologie ausdrücklich aufführt. Auch die Übernahme statistischer Zusammenhänge in die Parameter ordnet sie als Muster im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG ein. Der Streit verlagert sich damit vollständig auf die Grenze (Urteil, S. 65 ff.).[1][26]

Die These der Kammer lässt sich präzise fassen: § 44b UrhG erfasst die für eine automatisierte Analyse erforderlichen Vervielfältigungen einschließlich der Überführung von Informationen in Parameter. Er erfasst nach ihrer Auffassung keine darüber hinausgehende, im Modell fortbestehende Übernahme geschützter Werkinhalte, weil diese keiner weiteren Datenanalyse mehr dient.

„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Musikwerke überschreitet eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text und Data Mining.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 67

§ 44b UrhG greift

  • Vervielfältigungen zur Zusammenstellung des Datenkorpus
  • Überführung eines Werks in ein anderes digitales Format
  • Speicherungen im Arbeitsspeicher zu Analysezwecken
  • Überführung der aus den Daten gewonnenen Informationen, also von Mustern und Korrelationen, in die Parameter

§ 44b UrhG greift nicht

  • Vervielfältigungen, die im Modell fortbestehen und keiner weiteren Datenanalyse dienen
  • Übernahme auch des Werkinhalts, nicht nur von Informationen über das Werk
  • Nutzungen ohne rechtmäßigen Zugang, insbesondere nach Überwindung von Zugangshürden
  • Analoge Anwendung auf die Memorisierung mangels vergleichbarer Interessenlage

Am Wortlaut setzt die Kammer an. Art. 4 Abs. 1 DSM-RL setzt „zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen“ voraus, § 44b Abs. 2 UrhG verlangt eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss.[4] Ob Modellparameter noch unter diesen Zweck fallen, ist allerdings die Auslegungsfrage und nicht bereits der Wortlautbefund – die Kammer behandelt sie als Ersteres.

„Eine mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 68

Die Ablehnung der Analogie ist sorgfältiger begründet, als es die Kürze der Berichterstattung erkennen ließ. Selbst wenn man eine planwidrige Lücke annähme, fehle es an der vergleichbaren Interessenlage: Die Schranke regele einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen gerade nicht gefährdet sind, weil bloße Informationen extrahiert werden. Hinzu tritt ein Risikozuweisungsargument – das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Anbieter, bei einer Analogie trüge es ausschließlich der verletzte Rechteinhaber (Urteil, S. 68 f.).[1]

Die zweite Bruchstelle: rechtmäßiger Zugang

Selbständig neben der Reichweitenfrage steht § 44b Abs. 2 UrhG. Die Kammer stellt fest, dass die Trainingsdaten unter Aushebelung einer technischen Schutzvorrichtung mittels Stream-Ripping von einer Videoplattform beschafft wurden, und ordnet die Rolling-Cipher-Technologie als „eine wirksame technische Maßnahme gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG“ ein (Urteil, S. 71). Wäre eine technische Maßnahme hundertprozentig wirksam, wäre eine Umgehung unmöglich und der rechtliche Umgehungsschutz überflüssig.[1]

Zu unterscheiden bleiben dabei vier Ebenen, die die Kammer nicht durchgehend trennt: der Zugang zum frei abrufbaren Stream, die Methode der Herstellung einer Kopie, die Umgehung im Sinne des § 95a UrhG und die Rechtsfolge für das Merkmal der rechtmäßigen Zugänglichkeit in § 44b Abs. 2 UrhG. Ein eigenständiger Anspruch aus § 95a UrhG war nicht Verfahrensgegenstand.

Eine dritte Aussage betrifft den Fall, dass Memorisierung nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar ist. Dann, so die Kammer unter Berufung auf die Kommentarliteratur, sei ein Training mit urheberrechtlich geschützten Daten nicht von der Schranke gedeckt. Das ist keine geklärte Rechtslage, sondern eine weitreichende Konsequenz dieser erstinstanzlichen Auslegung. Den verfassungsrechtlichen Einwand einer unzulässigen Einschränkung eines gebilligten Geschäftsmodells hält die Kammer knapp entgegen (Urteil, S. 70).[1]

„Ein Geschäftsmodell, demzufolge sich ein Unternehmen kostenlos am (geistigen) Eigentum Dritter für den eigenen Profit bedienen darf, ist den genannten Rechtsordnungen unbekannt.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 70

7. Öffentliche Wiedergabe, Zurechnung und Art. 6 DSA

§ 19a UrhG scheitert an der fehlenden Abrufbarkeit zu Zeiten der Wahl, das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe greift dennoch. Die Eingabe des Nutzers unterbricht die Zurechnung unter den festgestellten Umständen nicht, und das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste erfasst die Ausgaben des eigenen Modells nicht.

Die Klägerin hatte primär auf § 19a UrhG gestützt. Insoweit wurde die Klage abgewiesen: „Sind für einen Abruf bis zu 176 gleichbleibende Prompts erforderlich, erfolgt der Abruf nicht zu Zeiten der Wahl des Nutzers“ (Urteil, S. 73). Erst über die innerprozessuale Hilfsbedingung gelangt die Kammer zum unbenannten Recht der öffentlichen Wiedergabe.[1]

Die Handlung der Wiedergabe sieht sie als unmittelbare an. Der Anbieter eröffne selbst den Werkgenuss und trete nicht lediglich als Vermittler auf. Er sei weder mit einem Hosting-Plattformbetreiber noch mit einem Bereitsteller von Hard- oder Software vergleichbar, weil er aufgrund des Trainings den Inhalt der Ausgaben bestimme. Bereits das Bereithalten sei mit der Freischaltung des Online-Zugriffs vollendet. Ob tatsächlich abgerufen werde, sei unerheblich (Urteil, S. 95 ff.).[1]

Zwischen diesen beiden Aussagen besteht eine erklärungsbedürftige Spannung. Wenn der Abruf eines bestimmten Werks nicht zu Zeiten der Wahl möglich ist, weil es zahlreicher Durchläufe bedarf, stellt sich die Frage, was genau bereitgehalten wird: das konkrete Werk, eine Werkmehrheit oder eine technische Generierungsmöglichkeit. Die Kammer beantwortet sie über die Reichweite des Angebots, nicht über die Wahrscheinlichkeit der Ausgabe. Das ist vertretbar, aber unionsrechtlich nicht ausgetragen.

Hilfsweise prüft sie die zusätzlichen Kriterien für mittelbare Wiedergaben und bejaht sie ebenfalls: zentrale Rolle, Vorsätzlichkeit und Erwerbszweck. Für die Vorsätzlichkeit stellt sie darauf ab, dass das Phänomen der Memorisierung in Fachkreisen spätestens seit 2021 bekannt sei, dass Anleitungen zur Erzeugung von Coverversionen öffentlich kursierten und dass die Trainingsdaten bewusst unter Umgehung der Schutzvorrichtung beschafft worden seien. Konkrete Kenntnis von den einzelnen Werken sei nicht erforderlich (Urteil, S. 97 f.).[1]

Warum die Prompt-Eingabe die Kette hier nicht unterbricht

Für die Vervielfältigung durch die Ausgaben bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme. Die Kammer bejaht Tatherrschaft des Anbieters und formuliert den entscheidenden Satz knapp (Urteil, S. 99 ff.).[1]

„Nicht die streitgegenständlichen Prompts, sondern die von der Beklagten betriebenen Modelle bestimmten den konkreten Inhalt der Outputs.“ – „Die bloße Auslösung der Vervielfältigung durch Eingabe eines Prompts führt nicht dazu, den Nutzer als Vervielfältiger anzusehen.“ – „Das Modell der Beklagten ist kein Aufnahmegerät.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 99 und 101

Musikalisch belegt die Kammer das mit einer bemerkenswert detaillierten Begründung: Ein Liedtext setze allenfalls einen inhaltlichen oder atmosphärischen Rahmen und erfordere prosodische Kompatibilität, bestimme aber weder Tonfolge noch Rhythmik, Harmonik oder Tempo in wesentlicher Weise. Derselbe Text lasse sich ohne Weiteres mit völlig unterschiedlichen Tonfolgen vertonen. Diese Argumentation ist musikalisch überzeugend. Sie beantwortet allerdings nicht die davon zu trennende Frage, ob vollständiger Originaltext und Werktitel den Suchraum des Modells auf das bekannte Werk verengen. Die Beklagte hatte genau das eingewandt. Die Kammer setzt dem entgegen, dass Text und Genre die musikalische Gestaltung nicht festlegen, und geht auf den Einwand in seiner eigenen Stoßrichtung nicht gesondert ein (Urteil, S. 57 f.).[1]

Drei Fallgestaltungen und das jeweils entscheidende Merkmal Drei untereinander gestellte Fallbeispiele. Fall A: Das Modell hat das Werk memorisiert, die Eingabe enthält Liedtext, Titel und Genre und wird unverändert wiederholt. Ergebnis: Die Kammer rechnet Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe dem Anbieter zu; entscheidend ist die von ihr als ergebnisoffen bewertete Eingabe. Fall B: Das Modell hat das Werk memorisiert, der Nutzer steuert iterativ mit konkreten musikalischen Vorgaben nach. Ergebnis: nicht entschieden; die Kammer deutet an, dass die Tatherrschaft dann auf den Nutzer übergehen könnte; entscheidend ist die steuernde Eingabe. Fall C: Das Modell hat das Werk nicht memorisiert, die Eingabe ist dieselbe wie in Fall A. Ergebnis: keine Vervielfältigung im Modell, da es an der reproduzierbaren Festlegung fehlt; entscheidend ist der Modellzustand. Welches Merkmal entscheidet? Jeweils eine Variable verändert Fall A · der entschiedene Fall Modell: Werk memorisiert Eingabe: Liedtext, Titel, Genre – unverändert wiederholt, keine musikalischen Vorgaben Zurechnung zum Anbieter § 16 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG Entscheidend: die als ergebnisoffen bewertete Eingabe Fall B · steuernde Eingabe Modell: Werk memorisiert Eingabe: iterativ nachgesteuert, konkrete Vorgaben zu Melodie, Takt, Arrangement Nicht entschieden Übergang der Tatherrschaft nur angedeutet Entscheidend: die steuernde Eingabe Fall C · kein memorisiertes Werk Modell: keine Übernahme des Inhalts, nur Muster und Korrelationen Eingabe: identisch mit Fall A Keine Vervielfältigung im Modell Es fehlt an der reproduzierbaren Festlegung Entscheidend: der Modellzustand
Abbildung 4: Zwei Umstände entscheiden über die Haftung, und sie sind voneinander unabhängig. Fall C zeigt, dass auch die harmloseste Eingabe ins Leere läuft, wenn das Modell nichts Reproduzierbares enthält. Fall B markiert die Grenze, an der die Kammer bewusst nicht entschieden hat.

Keine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA

Diesen Teil der Entscheidung hat die bisherige Berichterstattung kaum aufgegriffen, obwohl er für Plattform- und Infrastrukturanbieter der praktisch folgenreichste sein dürfte. Die Beklagte hatte sich auf das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste berufen. Die Kammer lässt offen, ob die Vorschrift auf Unterlassungsansprüche überhaupt anwendbar ist, und verneint das Privileg auf einer davon unabhängigen Ebene: Art. 6 DSA beschränke die Haftung für von Nutzern bereitgestellte Informationen, nicht für eigene Inhalte des Diensteanbieters. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs, ob das Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist oder ob der Betreiber eine aktive Rolle einnimmt (Urteil, S. 103).[1]

„Bei den Outputs handelt es sich somit um eigene Informationen der Beklagten, hinsichtlich derer sie eine aktive Rolle einnimmt, und nicht um fremde Informationen der Nutzer, die die Beklagte nur passiv vermittelt.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 103

Auch das Argument, aus der Sonderregelung für Online-Marktplätze in Art. 6 Abs. 3 DSA folge, dass Hosting-Dienste nur für zu eigen gemachte Inhalte haften, weist die Kammer zurück: Der Begriff der bereitgestellten Informationen sei unionsautonom auszulegen, und ein Zu-Eigen-Machen habe der Unionsgerichtshof nicht als Kriterium definiert. Bei einer vergleichbaren Einflussnahme auf Trainingsdaten, Architektur und Ausgabeverhalten kann sich ein Anbieter nach dieser Auffassung nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, lediglich fremde Informationen zu speichern.[1]

Für die Öffentlichkeit im quantitativen Sinne genügt der Kammer, dass sich jede Person mit Internetzugang kostenlos registrieren kann. Angesichts der von ihr zugrunde gelegten Reichweite des Generators – 2,2 Millionen Besucher in einem Monat des Jahres 2024 – sei eine Öffentlichkeit selbst dann gegeben, wenn nur bei jeder vierten oder jeder 176. Eingabe ein im Wesentlichen ähnliches Stück entstehe. Schließlich lehnt sie § 44a UrhG ab: Den Vervielfältigungen komme jedenfalls eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (Urteil, S. 99, 101 f.).[1]

8. Der US-Teil: fair use und Unterlassungsermessen

Geprüft werden allein die Trainingsvervielfältigungen auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, und zwar nach US-Recht. Alle vier Faktoren fallen zulasten des Anbieters aus. Ausschlaggebend sind die wesentlich ähnlichen Ausgaben und die Art der Datenbeschaffung.

Weil das Training in den Vereinigten Staaten stattfand, war nach dem Schutzlandprinzip US-amerikanisches Recht anzuwenden. Die Kammer ermittelte es nach § 293 ZPO ohne Sachverständigen[12] und stützte sich auf Gesetzestext, Rechtsprechung und die Bibliothek eines Münchener Forschungsinstituts. Die Aktivlegitimation hingegen beurteilte sie nach dem Vertragsstatut und damit nach deutschem Recht, weil die Verwertungsgesellschaft die prägende Leistung erbringt. Was folgt, ist damit die Auslegung US-amerikanischen Rechts durch ein deutsches erstinstanzliches Gericht – nicht eine gefestigte US-Linie (Urteil, S. 106 f.).[1]

Bemerkenswert ist der Ausgangspunkt: Die Kammer räumt den transformativen Charakter des Trainings im Grundsatz ein und verneint ihn erst für die konkrete Nutzung.

„Zweifellos kann das Training eines Modells wie das der Beklagten, das neue Musikstücke generieren kann, allgemein betrachtet und wie von den beiden erstinstanzlichen Gerichten entschieden eine transformative Nutzung sein“ – „Die Musikwerke wurden somit gerade nicht transformiert.“

LG München I – 42 O 763/25, S. 119
Die vier Faktoren des 17 U.S.C. § 107 in der Bewertung der Kammer
FaktorBewertungBegründung der Kammer
(1) Zweck und CharakterGegen fair useKeine Transformation im Ergebnis, weil die Ausgaben wesentliche Ähnlichkeit aufweisen. Hinzu treten die kommerzielle Nutzung und die Umgehung der Schutzvorrichtung als gewichtiger Punkt
(2) Art des WerksGegen fair useMusikwerke stehen dem Kernbereich des Urheberrechts nahe. Die Veröffentlichung der Werke wirkt sich nicht zulasten der Klägerin aus
(3) Umfang der NutzungGegen fair useUmfassende Vervielfältigung, keine bloße nicht öffentlich zugängliche Zwischenkopie. Die Erforderlichkeit gerade dieser Werke wurde nicht dargelegt
(4) MarktauswirkungGegen fair useSubstitutionsgut durch kostenfrei zugängliche, im Wesentlichen ähnliche Ausgaben. Die Beweislast liegt beim Nutzer und wurde nicht erfüllt

Die Abgrenzung zu den bekannten US-Entscheidungen erfolgt allein über den Sachverhalt: Dort wurde eine Marktauswirkung abgelehnt, weil keine im Wesentlichen ähnlichen Ausgaben festgestellt worden waren. Das ist plausibel, beantwortet aber nicht die weitergehende Frage, ob rechtsverletzende Ausgaben nach US-Recht rückwirkend jeden Trainingsvorgang nichttransformativ machen. Im Verfahren Bartz gegen Anthropic wurde gerade zwischen dem transformativen Training und dem dauerhaften Vorhalten unrechtmäßig beschaffter Bestände unterschieden.[12] Ob US-Gerichte die Verbindung ebenso ziehen würden, bleibt offen.[1]

Der eigenständigste Teil ist die Behandlung der Beschaffung. Die Kammer stellt der Auffassung, moralische Erwägungen gehörten nicht in die fair-use-Prüfung, die Einordnung des Supreme Court als „equitable rule of reason“ entgegen und unterscheidet zwischen unlizenzierter Verwendung und unrechtmäßiger Beschaffung. Eine unrechtmäßige Beschaffung führe nicht automatisch zum Ausschluss der Doktrin, sei aber als gewichtiger Punkt beim ersten Faktor zu berücksichtigen. Zur Illustration zitiert sie eine Wendung aus dem Schrifttum (Urteil, S. 124 ff.).[1]

„It may be fair use to copy from a book to write a review; it is not fair use to steal the book to make the copy.“

Dornis/Ginsburg/Lucchi, JZ 2026, 235, 243, zitiert im Urteil, S. 124

Zusätzlich prüft die Kammer das Ermessen nach 17 U.S.C. § 502(a) anhand des vierstufigen Billigkeitsstandards und hält sich zu dieser Prüfung ausdrücklich für befähigt, weil Billigkeitserwägungen dem deutschen Zivil- und Immaterialgüterrecht vertraut seien – sie verweist auf § 242 BGB, § 100 UrhG, § 45 DesignG, § 11 GeschGehG und § 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Den irreparablen Schaden begründet sie damit, dass die Rechtsverletzung andauert und der Schaden für die Klägerin schwer zu kalkulieren ist (Urteil, S. 132 f.).[1]

Für die Kammer prägen die wesentlich ähnlichen Ausgaben und die Art der Datenbeschaffung die negative Gesamtwürdigung. Ob US-Gerichte dieselben Gesichtspunkte ebenso gewichten und in welchem Umfang Memorisierung technisch vermeidbar ist, bleibt offen.

9. Praxisteil: Umsetzungsplan, Belege, Mikrotexte

Akut erledigt ist damit die Frage, wo die Risiken liegen: im Zustand des Modells, in der Herkunft der Trainingsdaten und in der Frage, wer den Inhalt der Ausgabe bestimmt hat. Getrennt davon zu bewerten bleiben die aufsichtsrechtliche Ebene, die vertragliche Risikoverteilung in der Lieferkette und die noch offene obergerichtliche Klärung – dazu die folgenden Abschnitte.

Die nachstehenden Schritte, Formulierungen und Listen sind risikoorientierte Empfehlungen des Verfassers. Sie folgen nicht unmittelbar aus dem Urteil, sondern aus der Überlegung, welche Umstände in einem Verfahren wie diesem beweiserheblich wurden.

Schritt 1 · Bestand aufnehmen

Erfassen, welche generativen Modelle im Unternehmen entwickelt, eingekauft oder in Produkten ausgespielt werden, jeweils mit Version, Rolle und Einsatzzweck. Die Rolle ist je System zu bestimmen.

Schritt 2 · Herkunft der Trainingsdaten klären

Bei eigenen Modellen dokumentieren, aus welchen Quellen der Korpus stammt und ob Zugangshürden bestanden. Bei fremden Modellen die verfügbaren Angaben des Anbieters anfordern und mit Datum archivieren.

Schritt 3 · Ausgaben testen

Für die eigenen wirtschaftlich relevanten Werke prüfen, ob werkidentifizierende Eingaben zu wiedererkennbaren Ausgaben führen. Ergebnisse mit Datum, Version, Eingabe-Wortlaut und Zahl der Durchläufe protokollieren.

Schritt 4 · Lizenzlage prüfen

Klären, ob für die eingesetzten Inhalte Lizenzen bestehen oder erhältlich sind, und den erforderlichen Umfang bestimmen: Werke, Rechte, Gebiete, Nutzungsarten, Vergangenheit.

Schritt 5 · Verträge nachziehen

Zusicherungen zur Rechtekette, Freistellungen, Audit- und Nachweisrechte, Reaktionsfristen und Abhilfemechanismen aufnehmen. Haftungsobergrenzen prüfen, die im Verletzungsfall nicht ausreichen.

Schritt 6 · Laufend beobachten

Die obergerichtliche und unionsrechtliche Klärung verfolgen und die getroffenen Entscheidungen reversibel halten. Dieser Schritt ist fortlaufend angelegt.

Grenzen des Ausgabe-Tests

Ein Test im Blindzugriff auf die Benutzeroberfläche kann Hinweise auf konkrete Risiken geben. Ein negatives Ergebnis beweist jedoch weder, dass das Modell keine anderen Werke memorisiert, noch dass das untersuchte Werk nicht über andere Eingaben reproduzierbar ist. Der Test ersetzt keine Herkunftsdokumentation. Er ergänzt sie.

Belegliste für den Prüfungsfall
  • Inventar der eingesetzten Modelle mit Version, Bezugsquelle und Datum der Inbetriebnahme
  • Dokumentation der Trainingsdatenquellen und der eingeholten Rechte, einschließlich abgelehnter Lizenzangebote
  • Protokolle der Ausgabe-Tests mit Eingabe-Wortlaut, Modellversion, Zahl der Durchläufe, Datum und Ergebnis
  • Nachweise über die Beachtung erklärter Nutzungsvorbehalte sowie über die eingesetzten Verfahren zu deren Auslesen
  • Vertragsunterlagen mit Zusicherungen, Freistellungen, Audit- und Nachweisrechten
  • Freigabe- und Eskalationsregeln zur Eingabenutzung nebst Belegen über deren Kommunikation
  • Geschäftsführungsbeschluss über die getroffene Risikoentscheidung mit Datum

Formulierungen zum Übernehmen

Vertragsklausel · Trainingsdatenherkunft und Freistellung

„Der Anbieter sichert für jede bereitgestellte Modellversion zu, dass er über die für das Training erforderlichen Rechte oder gesetzlichen Erlaubnisse verfügt, dass die verwendeten Inhalte nicht unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG beschafft wurden und dass maschinenlesbar erklärte Nutzungsvorbehalte nach § 44b Abs. 3 UrhG beachtet wurden. Er zeigt Änderungen dieser Umstände unverzüglich an. Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung einmal jährlich sowie bei konkretem Anlass durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Bei einer Beanstandung durch einen Rechteinhaber sperrt, tauscht oder trainiert der Anbieter das betroffene Modell auf eigene Kosten innerhalb von [Frist] nach. Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherungen beruhen, führt auf Verlangen die Verteidigung und schließt Vergleiche nur mit Zustimmung des Kunden. Die Freistellung ist von den Haftungsobergrenzen dieses Vertrages ausgenommen und gilt über das Vertragsende hinaus fort.“

Beschlussformulierung · Geschäftsführung

„Die Geschäftsführung hat die Entscheidung des Landgerichts München I zur urheberrechtlichen Bewertung memorisierter Werke in KI-Modellen zur Kenntnis genommen. Sie hat entschieden, den Einsatz von [System] mit folgenden Maßgaben fortzuführen: [Maßnahmen]. Die Entscheidung ist erstinstanzlich und nicht rechtskräftig. Die Bewertung ist bei Vorliegen einer obergerichtlichen oder unionsgerichtlichen Klärung erneut vorzulegen.“

Interne Regel · Eingaben mit Werkbezug

„Eingaben, die vollständige fremde Liedtexte, Werktitel oder sonstige geschützte Texte enthalten oder erkennbar auf die Nachbildung eines bestimmten fremden Werks gerichtet sind, bedürfen der vorherigen Freigabe durch [Stelle]. Freigabefähig sind insbesondere lizenzierte Nutzungen, gesetzlich erlaubte Nutzungen sowie interne Rechts-, Qualitäts- und Beweissicherungstests. Diese sind zu dokumentieren. Ausgaben sind vor jeder externen Verwendung darauf zu prüfen, ob fremde Werke wiedererkennbar sind.“

10. Sonderfälle, Übergangsrecht und Verhältnis zur KI-VO

Die Beklagte hatte argumentiert, aus Art. 53 Abs. 1 lit. c und d KI-VO folge, dass Modelle auch ohne flächendeckende Lizenzen vermarktet werden dürften. Die Kammer weist das zurück: Die Vorschrift verweise auf die DSM-RL und lege deren Anwendungsbereich nicht fest. Erwägungsgrund 108 der KI-VO halte fest, dass die Verordnung die Durchsetzung des Urheberrechts nicht berührt. Zweck der Zusammenfassung der Trainingsinhalte sei nach Erwägungsgrund 107, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern – folgte man der Gegenauffassung, würden Rechtsinhaber rechtlos gestellt (Urteil, S. 69 f.).[8][1]

Ebenso deutlich fällt die Aussage zum Praxisleitfaden für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aus. Er belege lediglich die Einführung einer Urheberrechtspolitik. Sein Urheberrechtskapitel halte selbst fest: „adherence to the Code does not constitute compliance with Union law on copyright and related rights“ (Urteil, S. 70). Wer den Kodex unterzeichnet, hat eine Urheberrechtspolitik. Eine Lizenz hat er damit noch nicht.[1]

Was die Entscheidung nicht leistet
  • Sie entscheidet nicht über Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller oder ausübenden Künstler. Gegenstand waren Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.
  • Sie entscheidet nicht über Verletzungen durch Liedtexte. Diese waren ausdrücklich nicht Verfahrensgegenstand.
  • Sie entscheidet nicht über die Haftung von Unternehmen, die generierte Inhalte in eigenen Produkten oder Kampagnen einsetzen.
  • Sie entscheidet nicht über einen eigenständigen Anspruch aus § 95a UrhG. Die technische Schutzmaßnahme wurde im Rahmen des rechtmäßigen Zugangs nach § 44b Abs. 2 UrhG geprüft.
  • Sie entscheidet nicht über die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte nach der KI-VO. Diese Ebene bleibt eigenständig zu prüfen.
  • Sie entscheidet nicht über Persönlichkeitsrechte, Markenrecht, Datenschutz oder die vertragliche Risikoverteilung in der Lieferkette.

Prozessual bemerkenswert ist die Ablehnung einer Aussetzung nach § 148 ZPO zwecks Vorabentscheidungsersuchens. Als erstinstanzliches Gericht steht die Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV im eigenen Ermessen. Die Kammer hält sie angesichts der bereits vorhandenen unionsgerichtlichen Hinweise nicht für erforderlich und weist darauf hin, dass der Sachverhalt bereits nicht vom Anwendungsbereich der Schranke erfasst werde (Urteil, S. 136).[1]

11. Faktencheck verbreiteter Fehlannahmen

Acht Aussagen, die sich am Urteilstext messen lassen müssen
Verbreitete AnnahmeBefund
„Der Verletzungsgegenstand ist nur noch das Modell.“Unzutreffend. Der Tenor untersagt vier Handlungen, darunter ausdrücklich die Vervielfältigung zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten. Die Speicherung im Modell tritt als eigenständiger Komplex hinzu.
„Wer den Prompt eingibt, haftet.“Nach dieser Entscheidung nicht. Die bloße Auslösung der Vervielfältigung macht den Nutzer nicht zum Hersteller. Für gezielt steuernde Eingaben hat die Kammer die Frage offengelassen.
„Ohne wortgleiche Kopie liegt keine Vervielfältigung vor.“Unzutreffend. Art. 2 InfoSoc-RL erfasst Festlegungen in veränderter Form. § 16 Abs. 1 UrhG spricht von „in welchem Verfahren“. Auch verlustbehaftete Kompression ist als Vervielfältigung anerkannt.
„Der Speicherplatz reicht mathematisch nicht für eine Kopie.“Am Streitgegenstand vorbei. Behauptet war nicht die Speicherung sämtlicher Trainingsdaten, sondern die Memorisierung von sechs Werken.
„In den USA ist KI-Training durch fair use gedeckt.“Zu pauschal. Die Kammer hält fest, dass das Training eines Musikmodells allgemein betrachtet transformativ sein kann, verneint dies aber für die konkrete Nutzung wegen der wesentlich ähnlichen Ausgaben.
„Es geht um zwei Rechtsverletzungen: eine beim Training, eine bei der Ausgabe.“Unvollständig. Der Tenor enthält vier Verbotsaussprüche und drei Verletzungskomplexe. Die Speicherung in den Parametern des in Deutschland vorgehaltenen Modells steht als eigenständiger Gegenstand zwischen Training und Ausgabe.
„Fair use scheitert, weil US-Recht die Wiedergabe in Deutschland nicht deckt.“Verwechselt Prüfungsgegenstand und Erfolgsort. Nach dem Schutzlandprinzip ist US-Recht allein auf die Trainingsvervielfältigungen in den Vereinigten Staaten anzuwenden. Die Handlungen in Deutschland werden getrennt nach deutschem Recht beurteilt.
„Ein Hosting-Privileg schützt den Anbieter.“Nach dieser Entscheidung nicht. Art. 6 DSA erfasst von Nutzern bereitgestellte Informationen. Die Ausgaben des eigenen Modells wertet die Kammer als eigene Informationen des Anbieters.

12. Durchsetzung in Deutschland und wirtschaftliche Druckpunkte

Urheberrechtliche Ansprüche setzen primär die Rechteinhaber selbst durch. Eine Aufsichtsbehörde, die Urheberrechtsverletzungen durch KI-Modelle verfolgt, existiert nicht. Die Bundesnetzagentur ist seit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes zentrale Marktüberwachungs- und Anlaufstelle für die KI-Verordnung, deren Anwendungsfristen die Digital-Omnibus-Verordnung vom 8. Juli 2026 teilweise verschoben hat[9][14][15] – zuständig für die aufsichtsrechtliche, nicht für die urheberrechtliche Ebene. Für Klagen von Verwertungsgesellschaften eröffnet § 131 Abs. 1 S. 1 VGG einen ausschließlichen Gerichtsstand am allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers oder am Verletzungsort. § 131 Abs. 2 VGG erlaubt die Konzentration mehrerer Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer bei einem dieser Gerichte. Die Kammer wendet beide Absätze doppelfunktional auch auf die internationale Zuständigkeit an – darüber konnte ein Münchener Gericht auch über Handlungen in den Vereinigten Staaten entscheiden (Urteil, S. 26 ff.).[13][20]

Instrumente unterhalb und oberhalb der Klage
InstrumentGrundlagePraktische Wirkung
Abmahnung§ 97a UrhGIm entschiedenen Fall Kostenerstattung von 5.049,70 EUR bei einem Gegenstandswert von 600.000,00 EUR
Einstweilige Verfügung§§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 UrhGSchnellster Weg zur Unterbindung, setzt aber Dringlichkeit voraus
Ordnungsmittel§ 890 ZPOIm Tenor bis zu 250.000,00 EUR je Zuwiderhandlung angedroht, setzt aber einen schuldhaften Verstoß voraus
Auskunft§ 101 Abs. 1 UrhG, § 242 BGBGrundlage der Bezifferung, hier bezogen auf Anzahl, Umfang und Umsätze
Urteilsbekanntmachung§ 103 Abs. 1 UrhGVeröffentlichung des zusprechenden Tenors auf Kosten des Verletzers nach Rechtskraft
Aufsicht nach der KI-VOArt. 101 KI-VOGetrennte Ebene. Geldbußen bis 3 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Mio. EUR setzen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus[10]

§ 3a UWG dürfte hier nicht weiterführen

Ein Rückgriff auf § 3a UWG liegt nahe, führt aber nach hiesiger Einschätzung nicht weiter. Die §§ 97 ff. UrhG stellen ein eigenständiges Sanktionensystem bereit, und die verletzte Norm weist dem Rechteinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht zu, statt das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Wer den Weg über das Lauterkeitsrecht sucht, sollte deshalb nicht auf § 3a UWG setzen, sondern auf die Kommunikation.

Dort ist die Flanke real. Werbeaussagen wie „lizenzfrei“, „rechtssicher kommerziell nutzbar“ oder „urheberrechtlich unbedenklich“ können eine Irreführung nach §§ 5, 5a UWG begründen, wenn das beworbene System Werke Dritter wiedererkennbar ausgibt. Maßgeblich sind Aussagegehalt, Kontext und Verkehrsverständnis im jeweiligen Einzelfall. Adressat ist dann nicht nur der Modellanbieter, sondern jeder Wiederverkäufer und jede Agentur, die mit solchen Zusagen wirbt.

Beobachtung aus der Beratungspraxis

Der wirtschaftliche Druck entsteht in der Regel früher als das gerichtliche Verfahren, und zwar an vier Stellen: in der Lieferkette, wenn Enterprise-Kunden Zusicherungen zur Trainingsdatenherkunft verlangen, in Transaktionen, wenn die Prüfung der Rechtekette zu Kaufpreiseinbehalten führt, in der Deckungsprüfung, wenn Versicherer nach der Provenienz der Trainingsdaten fragen, und in der Konzernrevision, wenn eine Freigabe ohne dokumentierte Herkunft nicht erteilt wird. Diese Einschätzung beruht auf eigener Mandatspraxis und ist nicht statistisch belegt.

13. Bewertung, Gegenpositionen und offene Fragen

Überzeugen die Phasentrennung und die getrennte Prüfung der Verantwortlichkeit nach dem Digital Services Act, so bleibt der Schluss von der Ausgabe auf den Zustand der Parameter angreifbar. Der Provokationsvorwurf ist nur in seiner quantitativen Zuspitzung widerlegt, nicht in der Sache.

Überzeugend ist die Phasentrennung. Sie löst ein Problem, an dem die bisherige Diskussion litt: Die Streitfrage, ob KI-Training eine Vervielfältigung ist, wurde häufig auf unterschiedlichen Sachverhalten geführt. Die Kammer benennt das ausdrücklich und trennt zwischen Vervielfältigungen zur Formatüberführung, solchen zu Analysezwecken und solchen, die im Modell verbleiben. Methodisch sauber ist der Umgang mit dem Provokationsvorwurf, soweit er sich gegen dessen quantitative Behauptung richtet: Die Kammer entkräftet ihn am eigenen Material der Beklagten, statt sich auf eine Vermutung zurückzuziehen. Sie widerlegt damit allerdings nur, dass die Eingaben tausendfach, komplex und strukturvorgebend gewesen seien – nicht, dass sie werkidentifizierend hochspezifisch waren. Und überzeugend ist die DSA-Prüfung, weil sie die Verantwortlichkeitsfrage nicht in der Urheberrechtsdogmatik versteckt, sondern dort führt, wo sie hingehört.

Die fachöffentliche Auswertung der ersten Tage stützt sich weit überwiegend auf die Pressemitteilung und deckt daher nur einen Ausschnitt ab: Fachmedien und Kanzleibeiträge behandeln die Zuständigkeit nach § 131 VGG, die Memorisierung, die Ablehnung der Schranke und die Verneinung von fair use[20][21][22][23][25], der Marktkontext einschließlich der Verfahrensbeteiligten ist gesondert dokumentiert[24]. Die Prüfung des Art. 6 DSA, die Behandlung der Beweisanträge und die Billigkeitsprüfung nach 17 U.S.C. § 502(a) sind darin bislang nicht abgebildet. Wer die Entscheidung bewerten will, sollte das im Blick behalten.

Ein erhöhter Erklärungsbedarf ist dabei nicht per se unzulässig: Er kann sich aus der freien Beweiswürdigung, der Informationsnähe einer Partei und den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast ergeben. Die Klägerin hatte sich ausdrücklich darauf berufen, die Beklagte hatte es ebenso ausdrücklich bestritten. Die Kammer entscheidet diesen Streit nicht, sondern stellt allein darauf ab, dass kein plausibler alternativer Geschehensablauf geschildert worden sei (Urteil, S. 60). Damit bleibt die Verbindung zwischen der ausschließlichen Modellkenntnis der Beklagten, der Beweislast der Klägerin, den ausgewählten Ausgaben und der Zurückweisung des Sachverständigenbeweises unausgesprochen. Das ist die eigentliche Schwachstelle, nicht der Erklärungsdruck als solcher.

Zu weit geht auch die verbreitete Zuspitzung, das Urheberrecht verschiebe sich hier von der Handlung zum Zustand. Zu unterscheiden bleiben die Herstellung der Modellkopie, ihr Fortbestand als Vervielfältigungsstück, weitere Vervielfältigungen durch Bereitstellung, Laden, Sicherung oder Migration und die einzelnen Generierungsvorgänge. Der fortdauernde Besitz eines rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks ist nicht ohne Weiteres eine fortlaufend neu vorgenommene Vervielfältigung. Die Kammer nutzt die Dauerhaftigkeit für die Frage des irreparablen Schadens – als Rechtsfolge, nicht als Neuqualifikation des Tatbestands.

Gegenpositionen

  • Zur Einordnung als Vervielfältigung. Die Kammer zitiert selbst eine abweichende Kommentarauffassung, wonach eine Wahrnehmbarkeit, die besonderes Wissen wie den Vollzugriff auf die Parameter erfordert, für die Vervielfältigung nicht genügt (Urteil, S. 63).[1]
  • Zur Vorgängerentscheidung. Giancarlo Frosio hat die Parallelentscheidung zum Sprachmodell im Blog des Stanford Center for Internet and Society scharf kritisiert: Sie verkenne die Funktionsweise maschinellen Lernens und etikettiere Memorisierung zu Unrecht als Vervielfältigung.[29]
  • Zur Schrankenreichweite. Das LAION-Verfahren ist kein Gegensatz, sondern ein anderer Sachverhalt – und die Kammer zitiert die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ausdrücklich zustimmend für die Anwendbarkeit der Schranke auf KI-Training (Urteil, S. 65). Beurteilt wurde dort das Herunterladen eines Lichtbilds zum Bild-Text-Abgleich beim Aufbau eines Datensatzes. Ob auch das spätere Training eines generativen Modells die Voraussetzungen des § 44b UrhG erfüllt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Die Klärung steht damit erst in der zugelassenen Revision an.[26][27]
  • Zur US-Perspektive. Beide erstinstanzlichen US-Entscheidungen haben das Training als transformativ eingeordnet. Die Abgrenzung der Kammer beruht allein auf dem Vorliegen rechtsverletzender Ausgaben. Ob US-Gerichte diese Verknüpfung ebenso ziehen, ist nicht entschieden.[1]
Offene Fragen, betroffene Norm und praktische Bedeutung
Offene FrageNormPraktische Bedeutung
Ab welchem Grad an Steuerung durch den Nutzer geht die Tatherrschaft über?§ 16 Abs. 1 UrhGEntscheidet über die Haftung von Agenturen und Unternehmen, die iterativ mit Modellen arbeiten
Welche Methodik genügt für den Nachweis der Memorisierung, wenn die Parameter nicht zugänglich sind?§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPOZentraler Angriffspunkt in der Berufung, bestimmt zugleich die Durchsetzbarkeit für Rechteinhaber
Was genau wird beim Angebot eines Generators bereitgehalten, wenn ein bestimmtes Werk nur nach vielen Durchläufen erscheint?§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RLVerhältnis zwischen der Verneinung des § 19a UrhG und der Bejahung des Bereithaltens
Erfasst die Bewertung auch Modelle, deren Gewichte nicht im Inland vorgehalten werden?§ 16 Abs. 1 UrhG, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VODie Kammer stellte auf Edge-Server im Inland ab, der verspätete Gegenvortrag blieb unberücksichtigt
Wie verhält sich § 44b Abs. 2 UrhG zu §§ 95a, 95b und 96 UrhG?§ 44b Abs. 2 UrhGBestimmt, ob die Art der Kopieherstellung den rechtmäßigen Zugang entfallen lässt
Gilt die Wertung auch außerhalb der Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften?§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 131 VGGEinzelne Urheber sind auf den allgemeinen Gerichtsstand angewiesen

Eine höchstrichterliche Klärung zur Memorisierung existiert bislang nicht. Weder der Bundesgerichtshof noch der Unionsgerichtshof haben über die Frage entschieden, ob der Zustand eines trainierten Modells eine Vervielfältigung darstellt.

14. Strategische Einordnung und Ausblick

Die Klärung liegt bei drei Verfahren: der Berufung gegen dieses Urteil, der zugelassenen Revision im LAION-Verfahren und der beim Unionsgerichtshof anhängigen Rechtssache C-250/25. Bis dahin sind Lizenzen und Herkunftsnachweise die einzigen Investitionen, die in jeder Auslegungsvariante werthaltig bleiben.

Systematisch fügt die Entscheidung dem Verwertungsrecht keinen neuen Tatbestand hinzu, verschiebt aber den praktisch wirksamen Anknüpfungspunkt: Nicht mehr allein der Kopiervorgang, sondern die Beschaffenheit des Artefakts wird zum Gegenstand der Prüfung. Das ist mit der Technologieneutralität des Verwertungsrechts vereinbar und hat eine Folge, die über den Einzelfall hinausreicht – solange der Zustand fortbesteht, dauert die Beeinträchtigung an. Genau darauf stützt die Kammer im US-Teil die Annahme eines irreparablen Schadens.

Für die kommenden zwölf bis vierundzwanzig Monate sind vier Entwicklungen absehbar, jeweils mit konkretem Anknüpfungspunkt. Die folgenden Erwartungen sind eigene Prognose.

  • Berufungsinstanz. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Für die Parallelentscheidung zum Sprachmodell ist die Berufung fachöffentlich dokumentiert. Ein Aktenzeichen konnte aus einer amtlichen Quelle nicht bestätigt werden und wird deshalb nicht genannt.[30]
  • Revisionsverfahren zur Schranke. Im LAION-Verfahren ist die Revision zugelassen. Dort ging es um den Aufbau eines Datensatzes, nicht um das Training eines generativen Modells. Gerade diese Frage hat der Senat offengelassen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite des § 44b UrhG und zum maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt würde die hier zugrunde gelegte Phasentrennung unmittelbar berühren.[27]
  • Unionsgerichtliche Klärung. Im Verfahren Like Company gegen Google Ireland hat der Unionsgerichtshof am 10. März 2026 in der Großen Kammer verhandelt. Vorgelegt sind unter anderem die Fragen, ob das Training eines Sprachmodells eine Vervielfältigung nach Art. 2 InfoSoc-RL darstellt und ob Art. 4 DSM-RL eingreift. Das Verfahren kann zentrale unionsrechtliche Vorfragen klären. Ob der Gerichtshof dabei auch die eigenständige Einordnung der Speicherung im Modell beantwortet, bleibt offen. Er kann zwischen Trainingskopien, Analyse und fortbestehender Speicherung unterscheiden oder enger entscheiden.[18][28]
  • Rechtspolitik. Das Europäische Parlament hat einen Bericht zu Urheberrecht und generativer KI angenommen, der Transparenz über Trainingsinhalte und eine angemessene Vergütung fordert und die Kommission zu Vorschlägen auffordert. Parallel läuft ein Konsultationsprozess zu technischen Verfahren des Nutzungsvorbehalts.[17][16]
Drei Szenarien für die Berufungsinstanz

Die Speicherung im Modell wird bestätigt. Dann verschiebt sich der Streit vollständig auf die Nachweisführung. Rechteinhaber müssten künftig darlegen, dass ihr Werk im Modell reproduzierbar festgelegt ist, und Anbieter müssten das Gegenteil plausibel machen. Der Markt für Lizenzen und für Provenienznachweise wächst, weil beides billiger ist als der Prozess.

Die Speicherung im Modell wird als bloßes Analyseergebnis eingestuft. Dann entfällt der mittlere Verletzungskomplex, und mit ihm der zentrale Anknüpfungspunkt für den Ausschluss des § 44b UrhG. Übrig bliebe die Haftung für konkrete rechtsverletzende Ausgaben. Das ist der schwächere, aber deutlich stabilere Teil der Entscheidung.

Die Frage bleibt offen, weil der Zugang entscheidet. Die Beschaffung der Trainingsdaten unter Umgehung einer technischen Schutzvorrichtung lässt die Schranke nach § 44b Abs. 2 UrhG selbständig scheitern. Ein Berufungsgericht könnte das Ergebnis allein darauf stützen und die Memorisierungsfrage dem Bundesgerichtshof oder dem Unionsgerichtshof überlassen. Für die Praxis wäre das der unbefriedigendste, für das Gericht der bequemste Weg.

Diese Szenarien sind eigene Prognose. Ein Anknüpfungspunkt besteht für jedes von ihnen in der Begründung der Entscheidung selbst.

Wirtschaftlich liegt der Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung nicht im Ob, sondern im Wer und Wann der Vergütung. Bei enger Auslegung – der Linie dieser Entscheidung – wandert der Wert in Lizenzverträge, und wer heute ohne Lizenz trainiert, trägt das Risiko eines nachträglichen Rückbaus. Bei weiter Auslegung bliebe das Training schrankengedeckt und die Vergütungsfrage müsste gesetzgeberisch gelöst werden. Für die Investitionsplanung folgt daraus eine Regel: Ausgaben für Lizenzen und Provenienzdokumentation sind auch bei weiter Auslegung nicht verloren, Ausgaben für Architekturen, die auf der Nichtanwendbarkeit des Urheberrechts aufbauen, hingegen schon. Reversibel halten sollte man deshalb die Modellauswahl und die Trainingsdatenbasis, nicht die Herkunftsdokumentation. Offen bleibt dabei, wie teuer und technisch aufwendig eine belastbare Vermeidung von Memorisierung nach heutigem Stand tatsächlich ist – die Kammer setzt diese Möglichkeit voraus, ohne sie zu prüfen.

Was jetzt vermieden werden sollte

  • Trainingsdaten unter Umgehung technischer Schutzvorrichtungen beschaffen oder solche Bestände weiterverwenden
  • Die Unterzeichnung eines freiwilligen Kodex als Nachweis urheberrechtlicher Zulässigkeit darstellen
  • Sich gegenüber Rechteinhabern pauschal auf ein Hosting-Privileg berufen
  • Werbeaussagen wie „lizenzfrei“ oder „rechtssicher nutzbar“ ohne belastbare Grundlage verwenden
  • Die Haftung für Ausgaben pauschal auf Nutzer abwälzen, ohne die Architekturverantwortung zu adressieren
  • Testergebnisse zu wiedererkennbaren Ausgaben ohne Dokumentation und ohne Reaktion ablegen

Was sich rechtlich belastbarer gestalten lässt

  • Training auf Grundlage lizenzierter Bestände, auch im großen Maßstab
  • Training auf rechtmäßig zugänglichen Inhalten ohne entgegenstehenden wirksamen Nutzungsvorbehalt, soweit keine Übernahme des Werkinhalts in die Parameter erfolgt
  • Auswertung von Mustern, Trends und Korrelationen als Kern des Text und Data Mining
  • Technische Maßnahmen gegen Memorisierung und Ausgabefilter, dokumentiert und wirksam gehalten
  • Vertragliche Risikoverteilung über Zusicherungen, Freistellungen, Audit- und Abhilferechte
  • Betrieb generativer Systeme mit dokumentierter Herkunft und geprüfter Ausgabe
Die Entscheidung verbietet keine Technologie. Sie verlangt für jede erfasste Vervielfältigungs- und Wiedergabehandlung eine Lizenz oder eine gesetzliche Erlaubnis. Herkunftsnachweise, technische Schutzvorkehrungen und geprüfte Ausgaben ersetzen diese Rechtsgrundlage nicht, senken aber das rechtliche und prozessuale Risiko erheblich.

15. Häufige Fragen

Gilt die Entscheidung für alle KI-Modelle?
Nein. Die Kammer hält ausdrücklich fest, dass nicht alle Modelle ihre Trainingsdaten memorisieren. Die Verletzung wurde für sechs konkrete Werke in zwei konkreten Modellversionen festgestellt. Für andere Modelle ist die Frage neu zu beantworten.
Was bedeutet „einfacher, ergebnisoffener Prompt“ in der Praxis?
Der Begriff ist keine technische Kategorie, sondern die Wertung der Kammer. Die Eingaben bestanden aus vollständigem Original-Liedtext, Werktitel und Genreangabe, ohne musikalische Vorgaben. Wo die Grenze zur steuernden Eingabe verläuft, ist nicht entschieden.
Ist das Training generativer Modelle in Deutschland damit verboten?
Nein. Vervielfältigungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus bleiben nach § 44b UrhG grundsätzlich zulässig, wenn rechtmäßiger Zugang bestand und kein Nutzungsvorbehalt entgegensteht. Nach dieser Entscheidung unzulässig ist die im Modell fortbestehende Übernahme des Werkinhalts ohne Lizenz.
Welche Rolle spielt der Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG?
Er ist die vorgelagerte Verteidigungslinie für Rechteinhaber und muss bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erklärt werden. Im entschiedenen Fall kam es darauf nicht an, weil die Schranke bereits an der Reichweite und am rechtmäßigen Zugang scheiterte.
Was folgt aus Art. 53 Abs. 1 lit. c und d KI-VO?
Eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Beides setzt das Urheberrecht nicht außer Kraft und stellt keine Schrankenbestimmung dar. Erwägungsgrund 108 der KI-VO hält fest, dass die Verordnung die Durchsetzung des Urheberrechts nicht berührt.
Welche Fristen gelten für Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden?
Für danach in Verkehr gebrachte Modelle gelten die Pflichten grundsätzlich seit dem 2. August 2025. Anbieter von Modellen, die bereits vorher in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO bis zum 2. August 2027. Davon unabhängig richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung einzelner Nutzungshandlungen nach dem jeweils anwendbaren Urheberrecht.
Kann ein Anbieter die Unterlassung durch eine Lizenz abwenden?
Im Umfang der Lizenz. Die Kammer verweist zweimal auf diese Möglichkeit. Ob eine Lizenz ausreicht, hängt davon ab, welche Werke, Rechte, Gebiete, Nutzungsarten und Zeiträume sie abdeckt. Bereits entstandene Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche beseitigt sie nicht, und Rechte Dritter bleiben unberührt.
Greift für den Anbieter das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste?
Nach dieser Entscheidung nicht. Art. 6 DSA beschränkt die Haftung für von Nutzern bereitgestellte Informationen. Die Ausgaben des eigenen Modells wertet die Kammer als eigene Informationen des Anbieters, hinsichtlich derer er eine aktive Rolle einnimmt.
Was heißt „nicht rechtskräftig“ für laufende Vertragsverhandlungen?
Die Entscheidung bindet nur die Parteien und kann in der Berufungsinstanz abgeändert werden. Für Verhandlungen taugt sie als Argument, nicht als feststehende Rechtslage. Klauseln sollten deshalb an den tatsächlichen Sachverhalt anknüpfen, nicht an die Fortgeltung dieses Urteils.
Welche Unterlagen sollten Unternehmen jetzt sichern?
Herkunftsnachweise für Trainingsbestände, Testprotokolle zu Ausgaben mit Datum, Modellversion und Zahl der Durchläufe, Vertragsunterlagen mit Zusicherungen und Freistellungen sowie die Freigaberegeln zur Eingabenutzung. Diese Unterlagen sind sowohl im Zivilprozess als auch gegenüber Prüfern und Kunden die belastbare Grundlage.

16. Quellen

  1. Landgericht München I, Urteil vom 31.07.2026, Az. 42 O 763/25, anonymisierter Volltext, 137 Seiten. Seitenangaben im Beitrag beziehen sich auf die Paginierung dieser Fassung, ausgewertet am 03.08.2026. Erscheint eine amtliche Fassung, kann die Paginierung abweichen. Eine amtliche Volltextveröffentlichung ist nicht bekannt. Die ausgewertete Fassung wurde über einen öffentlich geteilten Dokumentenlink bezogen, der am 02.08.2026 auf LinkedIn öffentlich geteilt wurde, abgerufen am 03.08.2026. Die Adresse enthält einen Ablaufparameter und eignet sich nicht als dauerhafter Nachweis und ist zu ersetzen, sobald eine beständige Fundstelle vorliegt. Eine Kopie der ausgewerteten Fassung wird beim Verfasser vorgehalten und Interessierten auf Anfrage zur Einsichtnahme bereitgestellt. Gerichtsentscheidungen sind nach § 5 Abs. 1 UrhG amtliche Werke ohne urheberrechtlichen Schutz.
  2. Landgericht München I, Pressemitteilung zum Urteil GEMA gegen SUNO vom 31.07.2026, verfasst von der Pressesprecherin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Cornelia Kallert, justiz.bayern.de.
  3. § 16 UrhG – Vervielfältigungsrecht, gesetze-im-internet.de.
  4. § 44b UrhG – Text und Data Mining, gesetze-im-internet.de.
  5. Urheberrechtsgesetz im Übrigen, insbesondere §§ 2, 5, 15, 19a, 23, 44a, 95a, 97, 97a, 101, 103 UrhG.
  6. Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL), insbesondere Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 sowie die Erwägungsgründe 5, 21 und 23.
  7. Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL), insbesondere Art. 4 sowie die Erwägungsgründe 3, 8, 17 und 18.
  8. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung; Amtsblattfassung von 2024 über EUR-Lex.
  9. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung unter anderem der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, EUR-Lex.
  10. Art. 101 KI-VO, Geldbußen für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.
  11. Art. 111 KI-VO, Übergangsregelungen für bereits in Verkehr gebrachte Modelle, AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.
  12. 17 U.S.C., insbesondere §§ 101, 102, 104, 106, 107, 201, 501, 502, 504, 507 und 1201; von der Kammer herangezogene Entscheidungen unter anderem Andy Warhol Foundation v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023) sowie Kadrey v. Meta Platforms, N.D. Cal. 2025 und Bartz v. Anthropic PBC, Order on Fair Use vom 23.06.2025, N.D. Cal., Az. 3:24-cv-05417.
  13. Verwertungsgesellschaftengesetz § 131; Zivilprozessordnung §§ 32, 148, 253, 283, 286, 293, 296a, 890; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 8; Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 6.
  14. Bundesnetzagentur, Informationen zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, bundesnetzagentur.de.
  15. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Meldung zum Inkrafttreten des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes, bmds.bund.de.
  16. Europäische Kommission, Konsultation der Interessenträger zu KI und zur Einhaltung des Urheberrechts, digital-strategy.ec.europa.eu.
  17. Europäisches Parlament, Bericht über das Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz, A10-0019/2026, europarl.europa.eu.
  18. Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache C-250/25, Like Company gegen Google Ireland Limited, Verfahrensinformationen, infocuria.curia.europa.eu.
  19. GEMA, Pressemeldung zur Entscheidung gegen SUNO, gema.de.
  20. Soppe/Schubert, Gastbeitrag zur Entscheidung, Legal Tribune Online vom 31. Juli 2026, lto.de.
  21. beck-aktuell, Bericht zur Entscheidung vom 31. Juli 2026, beck-aktuell.de.
  22. Dr. Bahr, Darstellung der Entscheidungsgründe einschließlich Stream-Ripping und Fair-Use-Abgrenzung, dr-bahr.com.
  23. Schmid, Einordnung der Entscheidung und der Vergütungsforderungen, WBS.LEGAL, wbs.legal.
  24. JUVE, Bericht zu den Verfahrensbeteiligten und zur Marktbedeutung, juve.de.
  25. World IP Review, internationale Einordnung der Entscheidung, worldipreview.com.
  26. Harte-Bavendamm, Auswertung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24, harte-bavendamm.de.
  27. Initiative Urheberrecht, Einordnung des Berufungsurteils im LAION-Verfahren und Hinweis auf die Zulassung der Revision, urheber.info.
  28. Bird & Bird, Bericht über die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-250/25 am 10. März 2026, twobirds.com.
  29. Frosio, kritische Auseinandersetzung mit der Parallelentscheidung zum Sprachmodell, Blog des Stanford Center for Internet and Society, cyberlaw.stanford.edu.
  30. Preu Bohlig, Auswertung der Entscheidung des Landgerichts München I vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, preubohlig.de.
Was zum Rechtsstand noch nicht bekannt ist
  • Ob und mit welcher Begründung die Beklagte Berufung eingelegt hat. Öffentlich verfügbar sind dazu bislang nur Ankündigungen aus der Wirtschaftsberichterstattung.
  • Ob eine amtliche Volltextfassung erscheint. Mit ihr kann sich die Paginierung ändern, auf die sich sämtliche Seitenangaben in diesem Beitrag beziehen.
  • Ob und wie andere Gerichte auf die Einordnung der Speicherung im Modell reagieren.
  • Ob die Beklagte den technischen Feststellungen mit einem eigenen gerichtlichen Sachverständigengutachten entgegentritt.
  • Wann die Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 vorliegen.

Zur Quellenlage

Der Volltext des Urteils lag der Auswertung in anonymisierter Fassung vor. Alle Aussagen zum Inhalt der Entscheidung beruhen auf dieser Fassung und nicht auf Presseberichterstattung. Wörtliche Zitate sind als solche gekennzeichnet und mit Seitenangabe versehen. Aussagen ohne Anführungszeichen sind sinngemäße Wiedergaben. Die Bewertungen in den Abschnitten 13 und 14 sowie die Einschätzung zur lauterkeitsrechtlichen Flanke sind eigene Bewertung des Verfassers, und die Empfehlungen in Abschnitt 9 sind als solche gekennzeichnet. Die amtliche Pressemitteilung des Gerichts wurde im Volltext ausgewertet und mit der anonymisierten Urteilsfassung abgeglichen. Sie führt Art. 6 DSA ausdrücklich unter den einschlägigen Normen auf und bestätigt die Gestaltung der Eingaben, die Modellversionen, die Umgehung der Schutzvorrichtung und die fehlende Rechtskraft. Die Normtexte des § 16 und des § 44b UrhG, der Art. 101 und 111 KI-VO sowie die Stamm- und die Änderungsverordnung zur KI-VO wurden aus amtlichen beziehungsweise amtlich betriebenen Quellen bezogen. Ein konsolidierter Text wurde nicht ausgewertet. Für die InfoSoc-RL, die DSM-RL und den US Copyright Act folgen die Zitate den Feststellungen des Urteils. Die Angaben zum Verfahrensstand der Parallelverfahren beruhen auf fachöffentlicher Auswertung. Ein kursierendes Berufungsaktenzeichen ließ sich amtlich nicht bestätigen und wird daher nicht wiedergegeben. Die Zahlen zu den Eingaben und zur Reichweite des Musikgenerators sind Feststellungen der Kammer mit dem Stand des Urteils. Die Summe von 338 wurde eigenständig nachgerechnet. Letztverbindlich über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union. Rechtsstand: 3. August 2026.

Zum Verfasser

Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner bei ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Seine Schwerpunkte liegen im KI-Recht, im Urheber- und Medienrecht sowie im IT- und Datenschutzrecht. Er begleitet Anbieter und Anwender generativer Systeme bei der Klärung von Rechteketten, der vertraglichen Risikoverteilung in der Lieferkette und der Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche. Kontakt über die Erstberatung oder die Profilseite.

Trainingsdaten, Modell und Output rechtlich belastbar aufstellen

Typische Mandate in diesem Feld: die Rechtekette zum Trainingsbestand prüfen und dokumentieren, Zusicherungs-, Audit- und Freistellungsklauseln für den Modellbezug verhandeln, Ausgabe-Tests rechtlich auswerten und in eine Freigabeentscheidung überführen, Werbeaussagen zur Lizenzfreiheit absichern, urheberrechtliche Ansprüche gegen Anbieter durchsetzen oder eine Inanspruchnahme abwehren.

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