Urheberrecht · Generative KI
Nicht der Prompt entscheidet, sondern das Modell
Ein Musikgenerator erzeugt auf Eingabe von Liedtext, Titel und Genre ein Stück, in dem ein bekannter Hit wiedererkennbar ist. Wer allein auf den Nutzer abstellt, verfehlt den zentralen Haftungsadressaten: Die Kammer rechnet die Herstellung der angegriffenen Ausgaben dem Anbieter zu. Eine weitergehende Nutzerhaftung war nicht Streitgegenstand. Das Landgericht München I hat am im Verfahren der GEMA gegen Suno, Inc. entschieden, dass bereits die Speicherung der Werke in den Modellparametern eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG ist (Az. 42 O 763/25). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber gegen Sicherheitsleistung von je 150.000 Euro vorläufig vollstreckbar, und für die inländischen Handlungen beginnt der Auskunfts- und Schadensersatzzeitraum am 1. Juli 2023.
Die Antwort in drei Sätzen
Das Landgericht München I untersagt drei getrennte Handlungskomplexe: erstens die Vervielfältigung der sechs Musikwerke zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten, zweitens ihre Speicherung in Parametern oder anderen Datenstrukturen des in Deutschland vorgehaltenen Modells sowie ihre öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells oder der Anwendung, drittens die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der konkret angegriffenen Ausgaben, wobei es die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG ebenso verneint wie die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA und die fair-use-Doktrin des 17 U.S.C. § 107.
Unter den festgestellten Umständen – Eingaben aus vollständigem Original-Liedtext, Werktitel und Genreangabe ohne Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement – rechnet die Kammer die Ausgaben dem Anbieter zu und nicht dem Nutzer, wobei die Frage, ob bei gezielt steuernden Eingaben eine eigene Nutzerverantwortung entsteht, nicht Verfahrensgegenstand war und offenbleibt.
Die Entscheidung bindet nur die Parteien und ist nicht rechtskräftig, aber gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei sie für die deutschen Schadensersatzansprüche Verschulden voraussetzt und als Fahrlässigkeit bejaht, für den US-Anspruch nach 17 U.S.C. § 504(a) dagegen ausdrücklich kein Verschulden verlangt.
Der Modellzustand tritt neben die Trainingskopien und die Ausgaben, er ersetzt sie nicht.
Der Tenor untersagt Vervielfältigungen zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten, die Speicherung in Parametern in Deutschland, die öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells und die Verletzungen bei der Ausgabe. Dogmatisch besonders neu ist der zweite Komplex.[1]
Die Schranke deckt die analysebezogene Vervielfältigung, nicht die im Modell fortbestehende Übernahme.
Selbständig daneben steht der fehlende rechtmäßige Zugang: Die Trainingsdaten wurden per Stream-Ripping unter Umgehung des Rolling Cipher von einer Videoplattform beschafft.[1]
Insoweit wurde die Klage abgewiesen.
Wer bis zu 176 gleichbleibende Eingaben braucht, ruft nicht zu Zeiten seiner Wahl ab. Das Ergebnis stützt sich auf das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG.[1]
Unter diesen Umständen verschiebt die Eingabe die Tatherrschaft nicht.
Liedtext, Genre und Titel legen Melodie, Harmonik, Rhythmik und Tempo nach Auffassung der Kammer nicht fest. Die Nutzer waren am Verfahren nicht beteiligt, ihre Haftung ist nicht entschieden.[1]
Die Ausgaben sind eigene Informationen des Anbieters.
Die Kammer verneint das Hosting-Privileg, weil kein rein technisches, automatisches und passives Verhalten vorliege. Diesen Teil hat die bisherige Auswertung kaum aufgegriffen.[1]
Nicht rechtskräftig heißt nicht wirkungslos.
Die vier Unterlassungsziffern sind gegen je 150.000 Euro vollstreckbar, Auskunft und Schadensersatzfeststellung gegen 70.000 Euro. Nach Sicherheitsleistung kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.[1]
Ergebnisübersicht mit Fundstellen
Die Kammer prüft jeden Streitpunkt getrennt und kommt zu getrennten Ergebnissen. Die folgende Übersicht enthält auch das, was abgewiesen und was nicht entschieden wurde.
| Streitpunkt | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Internationale Zuständigkeit für die US-Handlungen | Bejaht § 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VGG doppelfunktional, Verletzungsort über § 32 ZPO | Rn. 114–134 |
| Werkqualität der sechs Musikstücke | Bejaht nach Anhörung im Termin, Sachverständigengutachten abgelehnt | Rn. 180–202 |
| Vervielfältigung zu Trainingszwecken in den USA | Untersagt fair use in allen vier Faktoren verneint | Umdruck S. 106–131 |
| Speicherung in den Modellparametern in Deutschland | Untersagt Memorisierung als Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG | Umdruck S. 55–64 |
| Text-und-Data-Mining-Schranke | Verneint Reichweite überschritten, zusätzlich kein rechtmäßiger Zugang | Umdruck S. 64–71 |
| Angebot des Modells und der Anwendung | Untersagt unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG | Umdruck S. 95–99 |
| Öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG | Abgewiesen kein Abruf zu Zeiten der Wahl | Umdruck S. 72 f. |
| Konkret angegriffene Ausgaben | Untersagt Umgestaltungen nach § 23 Abs. 1 UrhG, zugerechnet dem Anbieter | Umdruck S. 99–101 |
| Haftungsprivileg für Hosting-Dienste, Art. 6 DSA | Verneint Ausgaben sind eigene Informationen | Umdruck S. 103 |
| Auskunft und Schadensersatzfeststellung | Zugesprochen nur für vier Werke, entsprechend dem Antrag | Tenor Ziffern 2, 3 |
| Verschulden | Gespalten für die deutschen Ansprüche Fahrlässigkeit, für 17 U.S.C. § 504(a) nicht erforderlich | Umdruck S. 134 |
| Urteilsbekanntmachung und Abmahnkosten | Zugesprochen Anzeige in einer überregionalen Tageszeitung, 5.049,70 Euro | Tenor Ziffern 4, 5 |
| Vorabentscheidungsersuchen, Art. 267 Abs. 2 AEUV | Abgelehnt auch keine Aussetzung nach § 148 ZPO | Umdruck S. 136 |
| Nicht entschieden | Offen Haftung bei gezielt steuernden Eingaben, eigenständiger Anspruch aus § 95a UrhG, Leistungsschutzrechte | – |
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung erfasst sechs namentlich benannte Musikwerke in zwei Modellversionen. Sie erfasst nicht:
- Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller oder ausübenden Künstler. Gegenstand waren Werke der Musik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nicht die Aufnahmen.
- Verletzungen durch Liedtexte. Die Klägerin hat sie ausdrücklich aus dem Antrag herausgenommen.
- Die Haftung von Nutzern. Sie waren nicht Partei, und ihre Verantwortlichkeit war nicht Streitgegenstand.
- Die Haftung von Unternehmen, die generierte Inhalte in Produkten oder Kampagnen einsetzen.
- Einen eigenständigen Anspruch aus § 95a UrhG. Die technische Schutzmaßnahme wurde allein beim rechtmäßigen Zugang nach § 44b Abs. 2 UrhG geprüft.
- Die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO sowie Persönlichkeits-, Marken- und Datenschutzrecht. Für Bestandssysteme läuft die Frist des Art. 111 Abs. 4 KI-VO am 2. Dezember 2026 ab und betrifft Musikgeneratoren unmittelbar.
Worauf die Aussagen beruhen
Der Beitrag wertet den amtlich veröffentlichten Volltext aus, nicht die Pressemitteilung. Die folgende Übersicht ordnet die tragenden Aussagen ihrer Grundlage zu.
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Tenor, Fristen, Sicherheitsleistungen, Verfahrensstand | Amtlicher Volltext, BAYERN.RECHT | Primärdokument |
| Memorisierung, Reichweite des § 44b UrhG, Zurechnung, fair use | Entscheidungsgründe im Volltext | Primärdokument |
| Fristen und Aufsicht nach der KI-Verordnung | Amtliche Fassungen und Auskunftsdienst der Kommission | Normtext |
| Verfahrensstand der Parallelverfahren | Fachöffentliche Auswertung, teils nicht amtlich bestätigt | Fachdebatte |
| Bewertung der Beweisführung, Szenarien, Einschätzung zur UWG-Flanke | Eigene Auslegung des Verfassers | Eigene Auslegung |
| Wirtschaftliche Druckpunkte in Lieferkette und Transaktion | Beobachtung aus der Beratungspraxis, nicht statistisch belegt | Offene Frage |
Für Unternehmen ordnet sich die Entscheidung in das Feld des KI-Rechts ein und berührt zugleich die Verwertungsdogmatik des Urheberrechts. Wer Systeme entwickelt, einkauft oder in Produkten ausspielt, findet die weiteren Themenstränge in der Übersicht der Rechtsgebiete.
Damit sind Tenor und zentrale Entscheidungsgründe zusammengefasst. Was folgt, ist die Begründung im Einzelnen aus dem 137 Seiten starken Volltext, einschließlich der Passagen zur Beweisführung, zum Digital Services Act und zur Billigkeitsprüfung nach US-Recht, die in der Pressemitteilung nicht enthalten sind.
Vier Verbote, nicht ein Verbot
Der Tenor untersagt vier Handlungen, die getrennt zu lesen sind. Wer die Entscheidung auf die Formel bringt, KI-Training sei nun verboten, verfehlt sie ebenso wie derjenige, der sie auf den Modellzustand verengt.
Beklagte ist ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen, das einen KI-gestützten Musikgenerator entwickelt, betreibt und lizenziert. Streitgegenständlich sind die Versionen v3.5 und v4. Das zugrunde liegende System enthält neben der Nutzerschnittstelle ein generativ vortrainiertes Transformer-Modell und ein Diffusionsmodell (Rn. 3, 9).[1]
Gegenstand sind sechs Musikwerke: „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“ (Rn. 4). Diese Aufzählung ist abschließend, was auch die amtliche Pressemitteilung ausdrücklich festhält.[2] Titel, die in der Berichterstattung über die Klageerhebung und teilweise auch in der Auswertung der Entscheidung genannt werden, waren nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso wenig Verletzungen durch die Liedtexte, die die Klägerin aus dem Antrag herausgenommen hat (Rn. 143).[1]
| Ziffer | Untersagte Handlung | Territorium und Grundlage |
|---|---|---|
| 1 a) aa) | Vervielfältigung zu Trainingszwecken | Vereinigte Staaten · 17 U.S.C. §§ 106(1), 502(a), fair use verneint |
| 1 a) bb) | Vervielfältigung durch Speicherung in Parametern oder anderen Datenstrukturen | Deutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 UrhG |
| 1 b) | Öffentliche Wiedergabe durch das Angebot von Modell und Anwendung | Deutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 UrhG |
| 1 c) | Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Umgestaltungen, wie in den vorgelegten Ausgaben geschehen | Deutschland · §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2 S. 1, 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 UrhG |
Die Asymmetrie zwischen Unterlassung und Zahlung
Die Unterlassung betrifft alle sechs Werke. Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden nur für vier zugesprochen: „Atemlos durch die Nacht“, „Daddy Cool“, „Rasputin“ und den Refrain von „Mambo No. 5“. Das ist keine Teilabweisung, sondern folgt dem Antrag: Für „Big in Japan“ und „Forever Young“ fehlte die Zusatzvereinbarung eines Miturhebers, weshalb die Klägerin insoweit allein Unterlassung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht hat (Rn. 41, 154 ff.).[1]
Beginn des Auskunfts- und Schadensersatzzeitraums, ausdrücklich nur für die inländischen Handlungen nach Ziffer 1 a) bb), 1 b) und 1 c), nicht für die Trainingshandlungen in den Vereinigten Staaten.
Abmahnung. Grundlage des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 5.049,70 Euro nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme. Sämtliche Originale und Ausgaben wurden im Termin abgespielt und angehört (Rn. 108).
Verkündung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Für Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Übergangsfrist zur Umsetzung des Art. 50 Abs. 2 KI-VO nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO bis zum 2. Dezember 2026.[8]
Ende der Übergangsfrist nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden.[9]
Die Beweisfrage entscheidet den Fall
Auf der Beweiswürdigung ruht das gesamte Urteil. Die Kammer schließt von der Ähnlichkeit der Ausgaben auf den Zustand der Parameter, ohne diese eingesehen und ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Das ist zivilprozessual möglich und methodisch der angreifbarste Teil der Entscheidung.
Unstreitig war, dass die sechs Werke im Trainingsdatensatz enthalten waren und dass die Beklagte sie per Stream-Ripping unter Umgehung des Rolling Cipher von einer Videoplattform beschafft hat (Rn. 13). Streitig war alles Weitere.[1]
Die Eingaben bestanden aus dem vollständigen Original-Liedtext, dem Werktitel und einer Genreangabe, etwa „Schlager“ für „Atemlos durch die Nacht“ und „Disco, late 70s“ für „Rasputin“. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten sie nicht (Rn. 26). Insgesamt hat die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten 3.779 Eingaben vorgenommen, von denen 338 die streitgegenständlichen Werke betrafen (Rn. 71). Je Werk wurden identische Eingaben wiederholt: 176 für „Atemlos durch die Nacht“, 124 für „Big in Japan“, 14 für „Daddy Cool“, 12 für „Forever Young“, 8 für „Rasputin“ und 4 für den Refrain von „Mambo No. 5“ (Rn. 27).[1]
„Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe durch ihre über Monate gestreckten, tausendfachen, komplexen und hochgradig kontextualisierenden Prompteingaben mitsamt Vorgaben zur Struktur die Memorisierungseffekte vorsätzlich provoziert, ist schlicht falsch.“
LG München I, Endurteil v. 31.07.2026 – 42 O 763/25, Umdruck S. 57Diese Feststellung betrifft Menge und Machart der Eingaben, nicht ihre Zielgenauigkeit. Musikalisch sagten die Eingaben wenig. Über das gemeinte Werk sagten sie alles, weil vollständiger Originaltext und Werktitel den möglichen Ausgaberaum auf ein einzelnes Trainingswerk verengen können. Genau darauf hat sich die Beklagte berufen (Rn. 71). Die Kammer setzt dem entgegen, dass Text und Genre die musikalische Gestaltung nicht festlegen, und geht auf den Einwand in seiner eigenen Stoßrichtung nicht gesondert ein.[1]
Was das Urteil nicht offenlegt
Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihre Eingaben zu weiteren, ebenfalls rechtsverletzenden Ergebnissen geführt hätten und sie daraus je Werk denjenigen ausgewählt habe, der die Verletzung am plakativsten dokumentiere (Rn. 35). Zu den folgenden Punkten enthält der Volltext keine Angaben, die eine unabhängige methodische Überprüfung erlauben würden.[1]
| Behauptung | Vorhandenes Indiz | Alternative Erklärung | Fehlende Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Das Werk war Trainingsdatum | Unstreitig | Keine | Keine erforderlich |
| Die Ausgabe ähnelt dem Werk | Hörvergleich im Termin, Notenauszüge, Privatgutachten beider Seiten. 338 von 3.779 Eingaben waren werkbezogen | Konditionierung durch Text, Titel und Genre | Blindbewertung, Vergleichsgruppe, vorab festgelegte Ähnlichkeitsschwelle |
| Das Modell hat das Werk memorisiert | Wiedererkennbare Ausgaben bei wiederholter identischer Eingabe | Statistische Rekonstruktion aus Mustern, Konditionierung über Metadaten, nachgelagerte Systemkomponenten | Parameteranalyse, kontrollierter Extraktionsversuch, gerichtliches Sachverständigengutachten |
| Das Modell enthält ein Vervielfältigungsstück | Rechtliche Schlussfolgerung der Kammer | Technische Memorisierung ist nicht ohne Weiteres rechtliche Festlegung | Benennung des reproduzierbaren Pfades von der Parameterkonstellation zum geschützten Ausdruck |
Die Kammer hat sich mit den vorgelegten Studien, den Privatgutachten beider Seiten und dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt und hält fest, dass ein plausibler alternativer Geschehensablauf nicht geschildert worden sei. Ihre Überzeugung ruht damit auf einem induktiven Schluss, verstärkt durch einen Erklärungsbedarf der Beklagten, dessen prozessuale Grundlage das Urteil nicht offenlegt. Die Klägerin hatte sich ausdrücklich auf Anscheinsbeweis und sekundäre Darlegungslast berufen (Rn. 45), die Beklagte hat beides bestritten (Rn. 85). Die Kammer entscheidet diesen Streit nicht.[1]
Drei weitere Feststellungen begrenzen die Reichweite. Erstens lässt die Kammer offen, ob dieselbe Eingabe stets dieselbe Ausgabe erzeugt. Zweitens behandelt sie den Einwand, der Speicherplatz reiche mathematisch nicht aus, als unerheblich, weil nicht behauptet worden sei, sämtliche Trainingsdaten seien gespeichert. Drittens legt sie ausdrücklich nicht zugrunde, dass das Modell wie eine Datenbank funktioniere oder eine Ausgabe eine exakte Kopie sei (Umdruck S. 59).[1]
Drei Normen und eine Zuständigkeitsregel
§ 16 UrhG setzt Art. 2 InfoSoc-RL um und ist technologieneutral weit gefasst. § 44b UrhG beruht auf Art. 4 DSM-RL und hat eine schmale, zweckgebundene Funktion. Über die Tür ins Verfahren entscheidet § 131 VGG.
Der unionsrechtliche Begriff der Vervielfältigung ist autonom und einheitlich auszulegen. Erwägungsgrund 21 der InfoSoc-RL fordert eine weite Definition, und der Wortlaut arbeitet mit „unmittelbar oder mittelbar“, „vorübergehend oder dauerhaft“ sowie „auf jede Art und Weise und in jeder Form“. § 16 Abs. 1 UrhG erfasst die Vervielfältigung „gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl“.[3][6]
§ 44b UrhG erlaubt die für eine automatisierte Analyse erforderlichen Vervielfältigungen, weil die Analyse selbst keine urheberrechtlich relevante Handlung ist. Genau deshalb sieht das Gesetz für diese Handlungen keine Vergütungspflicht vor. Der Gesetzestext kennt weder Phasen noch Stufen. Ob Modellparameter noch Ergebnis der Analyse oder bereits Werkvervielfältigung sind, ist die Auslegungsfrage.[4][7]
Zuständig ist das Landgericht München I nach § 131 Abs. 1 S. 1 VGG in Verbindung mit § 32 ZPO, doppelfunktional auch international. Für die Handlungen in den Vereinigten Staaten greift die Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2 VGG: Sind für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen (Rn. 114–122). Die Kammer prüft das völkerrechtlich am genuine link und bejaht ihn über das Schutzprinzip (Rn. 129 f.).[1][11]
Was das für einzelne Urheber bedeutet
Die Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2 VGG steht nur Verwertungsgesellschaften offen. Einzelne Urheber sind deshalb nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers verwiesen: Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO steht ihnen ebenso zu und begründet doppelfunktional auch die internationale Zuständigkeit für die inländischen Verletzungshandlungen. Was ihnen fehlt, ist allein die Bündelung ausländischer Handlungen im selben Verfahren.
Die Rolle bestimmt sich je System
Wer ein Modell trainiert, kann für dasselbe Produkt zugleich Anwendungsanbieter und für ein zugekauftes Fremdmodell nachgelagerter Anbieter sein. Die Rolle ist je System und je Nutzung zu bestimmen, nicht pauschal für ein Unternehmen.
| Rolle | Anknüpfungspunkt | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Anbieter des Modells | Auswahl der Trainingsdaten, Aufbereitung, Durchführung des Trainings, Architektur | Trägt nach der Entscheidung die Verantwortung für Speicherung und Ausgabe. Täterschaft bei der Vervielfältigung. |
| Anbieter der Anwendung | Bereitstellung der Oberfläche, Freischaltung des Online-Zugriffs | Die Wiedergabe ist mit dem Bereithalten vollendet, unabhängig vom Abruf. Kein Hosting-Privileg für eigene Ausgaben. |
| Nachgelagerter Anbieter | Integration eines fremden Modells in ein eigenes Produkt | Nicht Gegenstand der Entscheidung. Das Risiko ist vertraglich über Zusicherungen und Freistellungen zu verteilen. |
| Unternehmen als Anwender | Einsatz generierter Inhalte in Werbung, Produkten, Kommunikation | Nicht Gegenstand der Entscheidung. Das Verwertungsrisiko am konkreten Ergebnis bleibt eigenständig zu prüfen. |
| Endnutzer | Eingabe | Die bloße Auslösung macht den Nutzer nicht zum Hersteller der Vervielfältigung. Für steuernde Eingaben ist die Frage offen. |
Zwei Stufen genügen für die Vervielfältigung
Die Kammer prüft körperliche Festlegung und mittelbare Wahrnehmbarkeit. Exakte Kopie, wiederholbare Wiedergabe, entsprechender Speicherplatz und Abgrenzbarkeit verlangt sie nicht. Damit liegt die Schwelle deutlich niedriger, als die Beklagte sie angesetzt hatte.
Auf der ersten Stufe geht es um die körperliche Festlegung. Die Werke seien in den spezifizierten Parametern verkörpert, die ihrerseits gegenständlich auf Servern zu verorten seien. „Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten ist unerheblich“, hält die Kammer fest (Umdruck S. 61). Dass die Werke in Parameter zerlegt sind, sei ebenfalls unschädlich. Als Vergleich dient die progressiv gespeicherte Bilddatei, bei der Informationen über die Datei verstreut sind (Umdruck S. 62).[1]
Diese Analogie erklärt weniger, als ihre Kürze nahelegt. Eine Bilddatei wird durch einen definierten Decoder nahezu deterministisch in ein bestimmtes Bild überführt. Bei einem generativen System hängt das Ergebnis zusätzlich von Eingabe und Konditionierung, Zufallszustand, Sampling-Verfahren, Codec und Nachbearbeitung ab. Der Unterschied liegt nicht darin, dass das eine einen Decoder hätte und das andere nicht — auch Audiomodelle haben Decoder und Codecs. Er liegt zwischen werkbezogener deterministischer Kodierung und verteiltem, stochastischem Generierungsverhalten. Soll das Modell selbst Vervielfältigungsstück sein, müsste benannt werden, welche Parameterkonstellation welchen geschützten Ausdruck festlegt und über welchen reproduzierbaren Pfad er wahrnehmbar wird. Diesen Zwischenschritt geht die Kammer nicht.
Vier Begriffe, die nicht deckungsgleich sind
- Ähnlichkeit einer Ausgabe. Ein erzeugtes Stück erinnert an ein bekanntes Werk. Das kann auf Konditionierung durch Text, Titel und Genre beruhen.
- Memorisierung im Sinne des maschinellen Lernens. Nach dem Vortrag der Klägerin liegt sie vor, wenn Informationen über konkrete Trainingsdaten in den Parametern so festgelegt sind, dass das Modell diese ganz oder teilweise reproduzieren kann. Die Beklagte versteht darunter, dass Teilstrukturen ein Trainingsbeispiel erkennen und die zugehörige Antwort erlernen, nicht notwendig speichern (Rn. 32, 68).
- Regurgitation. Betrachtet allein die Ausgabe und identifiziert sie als Teilkopie eines Trainingsdatums.
- Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG. Eine rechtliche Wertung, die körperliche Festlegung und mittelbare Wahrnehmbarkeit voraussetzt.
Der Schritt von der dritten zur vierten Kategorie ist der eigentliche Streitpunkt. Die Kammer vollzieht ihn über die Beweiswürdigung. Ob er auch technisch trägt, könnte ein Rechtsmittelgericht überprüfen.[1]
Auf der zweiten Stufe genügt der Kammer die mittelbare Wahrnehmbarkeit unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass der Durchschnittsnutzer nicht der Maßstab ist: Eine Vervielfältigung liegt auch dann vor, wenn die Wahrnehmbarkeit besonderes Wissen wie den Vollzugriff auf die Parameter erfordert. Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung führten allenfalls dazu, dass das Werk nicht öffentlich zugänglich sei, was für das Vervielfältigungsrecht keine Voraussetzung darstelle. Eine abweichende Kommentarauffassung zitiert die Kammer selbst (Umdruck S. 63 f.).[1]
Dogmatisch am interessantesten ist die Behandlung des Abgrenzbarkeitskriteriums. Die Beklagte hatte ein fertig geformtes, verselbständigtes Ausdrucksobjekt verlangt (Rn. 88 f.). Die Kammer weist das systematisch zurück: Der Unionsgerichtshof prüfe die hinreichend genaue und objektive Identifizierbarkeit nicht beim Vervielfältigungsrecht, sondern bei der Frage, ob überhaupt ein Werk vorliegt. Es handele sich um ein rechtsschutzbegründendes Kriterium (Umdruck S. 62 f.).[1]
„Nur am Rande sei angemerkt, dass streitgegenständlich nicht der Geschmack von Streichkäse, sondern Musikwerke sind.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 63Die Schranke deckt die Analyse, nicht das Ergebnis
§ 44b UrhG ist auf KI-Training dem Grunde nach anwendbar. Er deckt nach Auffassung der Kammer aber keine im Modell fortbestehende Übernahme des Werkinhalts. Unabhängig davon scheitert die Schranke hier bereits am rechtmäßigen Zugang.
Die Anwendbarkeit auf das Training bejaht die Kammer unter Berufung auf die Berufungsentscheidung im LAION-Verfahren, die Kommissionsmitteilung von 2018, die Erwägungsgründe 3 und 18 der DSM-RL und die Gesetzesbegründung, die maschinelles Lernen ausdrücklich als Basis-Technologie nennt. Auch die Überführung statistischer Zusammenhänge in die Parameter ordnet sie als Muster im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG ein. Der Streit verlagert sich damit vollständig auf die Grenze (Umdruck S. 65 ff.).[1][15]
„Die Memorisierung der streitgegenständlichen Musikwerke überschreitet eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text und Data Mining.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 67Vom Gericht dem Bereich des Text und Data Mining zugeordnet
- Vervielfältigungen zur Zusammenstellung des Datenkorpus
- Überführung eines Werks in ein anderes digitales Format
- Speicherungen im Arbeitsspeicher zu Analysezwecken
- Überführung der gewonnenen Informationen in die Parameter. Muster und Korrelationen sind als solche nicht geschützt, die dafür erforderlichen Vervielfältigungen können § 44b UrhG unterfallen
Vom Gericht nicht mehr als Text und Data Mining behandelt
- Vervielfältigungen, die im Modell fortbestehen und keiner weiteren Datenanalyse dienen
- Übernahme auch des Werkinhalts, nicht nur von Informationen über das Werk
- Nutzungen ohne rechtmäßigen Zugang nach Überwindung von Zugangshürden
- Analoge Anwendung auf die Memorisierung mangels vergleichbarer Interessenlage
Am Wortlaut setzt die Kammer an. Art. 4 Abs. 1 DSM-RL verlangt „zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen“, § 44b Abs. 2 UrhG eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss. Ob Modellparameter noch unter diesen Zweck fallen, ist allerdings die Auslegungsfrage und nicht bereits der Wortlautbefund. Die Kammer behandelt ihr Ergebnis dennoch als Folge eines klaren Wortlauts.[4]
„Eine mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 68Der offene Punkt: Nebeneffekt oder eigener Zweck
Die Zweckbindung setzt voraus, dass sich Handlungen dem Text und Data Mining zuordnen lassen. Memorisierung ist nach dem Vortrag beider Seiten aber kein angestrebtes Ziel, sondern ein technischer Nebeneffekt des Trainings. Ob ein solcher Nebeneffekt außerhalb des Zwecks liegt und damit aus der Schranke herausfällt, oder ob er als unvermeidbare Begleiterscheinung der privilegierten Analyse mit erfasst ist, beantwortet weder Art. 4 DSM-RL noch § 44b UrhG ausdrücklich.
Für die Auffassung der Kammer spricht, dass eine dauerhaft extrahierbare werknahe Speicherung schwerlich als notwendiges Zwischenergebnis einer Analyse gelten kann. Gegen sie spricht, dass die Reichweite des Art. 4 DSM-RL auslegungsbedürftig ist und die Kammer sie als klaren Wortlautbefund behandelt. Diese Grenze hat das Landgericht erstinstanzlich gezogen. Obergerichtlich und unionsrechtlich ist sie nicht abschließend geklärt.
Die Ablehnung der Analogie ist sorgfältiger begründet, als es die Kürze der Berichterstattung erkennen ließ. Selbst bei planwidriger Lücke fehle die vergleichbare Interessenlage, weil die Schranke einen Sachverhalt regele, bei dem die Verwertungsinteressen gerade nicht gefährdet sind. Hinzu tritt ein Risikozuweisungsargument: Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Anbieter (Umdruck S. 68 f.).[1]
Die zweite Bruchstelle: rechtmäßiger Zugang
Selbständig neben der Reichweitenfrage steht § 44b Abs. 2 UrhG. Die Kammer ordnet die Rolling-Cipher-Technologie als „eine wirksame technische Maßnahme gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG“ ein (Umdruck S. 71). Wäre eine technische Maßnahme hundertprozentig wirksam, wäre eine Umgehung unmöglich und der rechtliche Umgehungsschutz überflüssig.[1]
Zu unterscheiden bleiben dabei vier Ebenen, die die Kammer nicht durchgehend trennt: der Zugang zum frei abrufbaren Stream, die Methode der Herstellung einer Kopie, die Umgehung im Sinne des § 95a UrhG und die Rechtsfolge für das Merkmal der rechtmäßigen Zugänglichkeit. Dass eine Kopiermethode eine technische Schutzmaßnahme umgeht, macht den ursprünglichen Zugang nicht ohne Weiteres unrechtmäßig. Ein eigenständiger Anspruch aus § 95a UrhG war nicht Verfahrensgegenstand.
Eine dritte Aussage reicht weit über den Fall hinaus. Sei Memorisierung nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar, so die Kammer unter Berufung auf die Kommentarliteratur, sei ein Training mit urheberrechtlich geschützten Daten insoweit nicht von der Schranke gedeckt. Das ist keine geklärte Rechtslage, sondern eine weitreichende Konsequenz dieser erstinstanzlichen Auslegung, die die praktische Reichweite der Schranke für große Teile generativer Systeme zurückdrängen könnte (Umdruck S. 70).[1]
„Ein Geschäftsmodell, demzufolge sich ein Unternehmen kostenlos am (geistigen) Eigentum Dritter für den eigenen Profit bedienen darf, ist den genannten Rechtsordnungen unbekannt.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 70Der Nutzer drückt, das Modell entscheidet
§ 19a UrhG scheitert an der fehlenden Abrufbarkeit zu Zeiten der Wahl, das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe greift dennoch. Die Eingabe unterbricht die Zurechnung unter den festgestellten Umständen nicht, und das Hosting-Privileg erfasst die Ausgaben des eigenen Modells nicht.
Die Klägerin hatte primär auf § 19a UrhG gestützt. Insoweit wurde die Klage abgewiesen: Sind für einen Abruf bis zu 176 gleichbleibende Eingaben erforderlich, erfolgt der Abruf nicht zu Zeiten der Wahl des Nutzers (Umdruck S. 73). Erst über die innerprozessuale Hilfsbedingung gelangt die Kammer zum unbenannten Recht der öffentlichen Wiedergabe.[1]
Die Handlung der Wiedergabe sieht sie als unmittelbare an. Der Anbieter eröffne selbst den Werkgenuss und trete nicht als Vermittler auf, weil er aufgrund des Trainings den Inhalt der Ausgaben bestimme. Bereits das Bereithalten sei mit der Freischaltung des Online-Zugriffs vollendet (Umdruck S. 95 ff.).[1]
Zwischen beiden Aussagen besteht eine erklärungsbedürftige Spannung. Ein formaler Widerspruch ist es nicht, denn auch der Rundfunk ist öffentliche Wiedergabe ohne Abruf zu einem individuell gewählten Zeitpunkt. Bei einem stochastischen Generator bleibt die Anwendung dennoch fragil: Erscheint ein bestimmtes Werk erst nach zahlreichen Versuchen, ist nicht selbstverständlich, dass bereits das Anbieten des Modells eine Wiedergabe gerade dieses Werkes darstellt. Deutlich stärker steht die Begründung dort, wo tatsächlich erzeugte und bereitgestellte Ausgaben vorliegen.
Für die Zurechnung bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme. Die Kammer bejaht Tatherrschaft des Anbieters (Umdruck S. 99 ff.).[1]
„Nicht die streitgegenständlichen Prompts, sondern die von der Beklagten betriebenen Modelle bestimmten den konkreten Inhalt der Outputs.“ — „Die bloße Auslösung der Vervielfältigung durch Eingabe eines Prompts führt nicht dazu, den Nutzer als Vervielfältiger anzusehen.“ — „Das Modell der Beklagten ist kein Aufnahmegerät.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 99 und 101Was daraus für Nutzer nicht folgt
Die Nutzer waren nicht Partei. Entschieden ist allein, dass bei diesen Eingaben der Anbieter die musikalische Gestaltung bestimmte. Nicht entschieden sind gezielte Extraktionseingaben, die Eingabe geschützter Inhalte durch den Nutzer, Herunterladen und dauerhafte Speicherung, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung einer Ausgabe sowie die bewusste Steuerung auf ein bestimmtes Werk. Wer aus dem Urteil ableitet, Nutzer hafteten nie, überdehnt es.
Keine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA
Diesen Teil hat die bisherige Auswertung kaum aufgegriffen, obwohl er für Anbieter generativer Modelle und Anwendungen besonders relevant ist. Die Kammer lässt offen, ob die Vorschrift auf Unterlassungsansprüche überhaupt anwendbar ist, und verneint das Privileg auf einer davon unabhängigen Ebene: Art. 6 DSA beschränke die Haftung für von Nutzern bereitgestellte Informationen, nicht für eigene Inhalte. Maßgeblich sei, ob das Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist (Umdruck S. 103).[1]
„Bei den Outputs handelt es sich somit um eigene Informationen der Beklagten, hinsichtlich derer sie eine aktive Rolle einnimmt, und nicht um fremde Informationen der Nutzer, die die Beklagte nur passiv vermittelt.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 103Bei vergleichbarer Einflussnahme auf Trainingsdaten, Architektur und Ausgabeverhalten kann sich ein Anbieter nach dieser Auffassung nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, lediglich fremde Informationen zu speichern. Auf echte Hosting- und Infrastrukturleistungen ist die Aussage nicht übertragbar. Für die Öffentlichkeit im quantitativen Sinne genügt der Kammer, dass sich jede Person mit Internetzugang registrieren kann. Der Dienst verzeichnete im Oktober 2024 rund 2,21 Millionen Besucher und bis Mai 2024 über zehn Millionen Nutzer (Rn. 20 f.). § 44a UrhG lehnt die Kammer ab, weil den Vervielfältigungen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme.[1]
Fair use scheitert an den Ausgaben
Geprüft werden allein die Trainingsvervielfältigungen auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, und zwar nach US-Recht. Alle vier Faktoren fallen zulasten des Anbieters aus. Was folgt, ist die Auslegung fremden Rechts durch ein deutsches erstinstanzliches Gericht, kein US-Präzedenzfall.
Nach dem Schutzlandprinzip war US-Recht anzuwenden. Die Kammer ermittelte es nach § 293 ZPO ohne Sachverständigen und stützte sich auf Gesetzestext, Rechtsprechung und die Bibliothek eines Münchener Forschungsinstituts. Die Aktivlegitimation beurteilte sie nach dem Vertragsstatut und damit nach deutschem Recht (Umdruck S. 106 f.).[1][10]
„Zweifellos kann das Training eines Modells wie das der Beklagten, das neue Musikstücke generieren kann, allgemein betrachtet und wie von den beiden erstinstanzlichen Gerichten entschieden eine transformative Nutzung sein“ — „Die Musikwerke wurden somit gerade nicht transformiert.“
LG München I – 42 O 763/25, Umdruck S. 119| Faktor | Ergebnis | Begründung der Kammer |
|---|---|---|
| (1) Zweck und Charakter | Gegen fair use | Keine Transformation im Ergebnis, weil die Ausgaben wesentliche Ähnlichkeit aufweisen. Hinzu treten die kommerzielle Nutzung und die Umgehung der Schutzvorrichtung. |
| (2) Art des Werks | Gegen fair use | Musikwerke stehen dem Kernbereich des Urheberrechts nahe. Die Veröffentlichung wirkt sich nicht zulasten der Klägerin aus. |
| (3) Umfang der Nutzung | Gegen fair use | Umfassende Vervielfältigung, keine bloße nicht öffentlich zugängliche Zwischenkopie. Die Erforderlichkeit gerade dieser Werke wurde nicht dargelegt. |
| (4) Marktauswirkung | Gegen fair use | Substitutionsgut durch kostenfrei zugängliche, im Wesentlichen ähnliche Ausgaben. Die Beweislast liegt beim Nutzer und wurde nicht erfüllt. |
Die Abgrenzung zu den bekannten US-Entscheidungen erfolgt allein über den Sachverhalt: Dort wurde eine Marktauswirkung abgelehnt, weil keine im Wesentlichen ähnlichen Ausgaben festgestellt worden waren. Im Verfahren Bartz gegen Anthropic wurde gerade zwischen dem transformativen Training und dem dauerhaften Vorhalten unrechtmäßig beschaffter Bestände unterschieden.[10] Ob US-Gerichte die Verbindung zwischen Trainingsvorgang, Beschaffungsart und späteren ähnlichen Ausgaben ebenso ziehen, bleibt offen. Ebenso wenig ist selbstverständlich, dass eine vollständige Werknutzung bei transformativem technischem Zweck übermäßig ist oder dass ein Markt für Trainings- und Bearbeitungslizenzen beim vierten Faktor vorausgesetzt werden darf.
Der eigenständigste Teil ist die Behandlung der Beschaffung. Die Kammer stellt der Auffassung, moralische Erwägungen gehörten nicht in die Prüfung, die Einordnung des Supreme Court als „equitable rule of reason“ entgegen und unterscheidet zwischen unlizenzierter Verwendung und unrechtmäßiger Beschaffung. Letztere führe nicht automatisch zum Ausschluss der Doktrin, sei aber beim ersten Faktor gewichtig (Umdruck S. 124 ff.).[1]
„It may be fair use to copy from a book to write a review; it is not fair use to steal the book to make the copy.“
Dornis/Ginsburg/Lucchi, JZ 2026, 235, 243, zitiert im Urteil, Umdruck S. 124Zusätzlich prüft die Kammer das Ermessen nach 17 U.S.C. § 502(a) anhand des vierstufigen Billigkeitsstandards und hält sich dazu für befähigt, weil Billigkeitserwägungen dem deutschen Zivil- und Immaterialgüterrecht vertraut seien. Sie verweist auf § 242 BGB, § 100 UrhG, § 45 DesignG, § 11 GeschGehG und § 139 Abs. 1 S. 3 PatG (Umdruck S. 132 f.). Beim Schadensersatz nach 17 U.S.C. § 504(a) hält sie ausdrücklich fest, dass schuldhaftes Verhalten keine Voraussetzung ist und Vorsatz allein den gesetzlichen Schadensersatz nach § 504(c)(2) erhöhen kann (Umdruck S. 134).[1]
KI-Verordnung und Kodex ersetzen keine Lizenz
Die Beklagte hatte aus Art. 53 Abs. 1 lit. c und d KI-VO abgeleitet, Modelle dürften auch ohne flächendeckende Lizenzen vermarktet werden. Die Kammer weist das zurück. Aufsichtsrecht und Urheberrecht laufen nebeneinander, nicht ineinander.
Die Vorschrift verweise auf die DSM-RL und lege deren Anwendungsbereich nicht fest. Erwägungsgrund 108 der KI-VO halte fest, dass die Verordnung die Durchsetzung des Urheberrechts nicht berührt. Zweck der Zusammenfassung der Trainingsinhalte sei nach Erwägungsgrund 107, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Folgte man der Gegenauffassung, würden Rechtsinhaber rechtlos gestellt (Umdruck S. 69 f.).[8][1]
Ebenso deutlich fällt die Aussage zum Praxisleitfaden für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aus. Er belege lediglich die Einführung einer Urheberrechtspolitik. Sein Urheberrechtskapitel halte selbst fest: „adherence to the Code does not constitute compliance with Union law on copyright and related rights“ (Umdruck S. 70). Wer den Kodex unterzeichnet, hat eine Urheberrechtspolitik. Eine Lizenz hat er damit noch nicht.[1]
| Regime | Was es verlangt | Wer durchsetzt | Verhältnis |
|---|---|---|---|
| Urheberrecht | Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis für jede erfasste Vervielfältigung und Wiedergabe | Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften, zivilgerichtlich | Von den übrigen Regimen unberührt |
| KI-Verordnung | Urheberrechtsstrategie und Zusammenfassung der Trainingsinhalte, Art. 53 Abs. 1 lit. c, d. Daneben Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2, für Bestandssysteme bis zum 2. Dezember 2026 | Für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck das Büro für Künstliche Intelligenz der Kommission. Die Bundesnetzagentur ist zentraler nationaler Koordinator und nimmt nationale Aufgaben in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich wahr[12] | Erleichtert die Rechtsdurchsetzung, ersetzt keine Lizenz |
| Digital Services Act | Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, Haftungsprivileg nur für fremde Informationen | Koordinator für digitale Dienste, Kommission bei sehr großen Plattformen | Kein Privileg für Ausgaben des eigenen Modells |
Was mit dem Urteil beginnt
Mit der Verkündung ist der Streit nicht zu Ende, sondern verlagert sich. Für die Parteien beginnt die Vollstreckungs- und Bezifferungsphase, für den Markt die Beobachtung der Rechtsmittel.
Die vier Unterlassungsziffern sind gegen Sicherheitsleistung von je 150.000 Euro vorläufig vollstreckbar, Auskunft und Schadensersatzfeststellung gegen 70.000 Euro, die Urteilsbekanntmachung gegen 10.000 Euro, Abmahnkosten und Kostenentscheidung gegen 110 Prozent des jeweiligen Betrages. Wer die Sicherheit leistet, kann vollstrecken, bevor über ein etwaiges Rechtsmittel entschieden ist. Zuwiderhandlungen sind mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro bedroht, das ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.[1]
Die Auskunft ist unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen und umfasst Anzahl und Umfang der Handlungen sowie die Umsätze, für die inländischen Komplexe seit dem 1. Juli 2023. Sie bereitet die Bezifferung des Schadensersatzes vor, über dessen Höhe noch nicht entschieden ist. Die Ermächtigung zur Urteilsbekanntmachung greift erst nach Rechtskraft.[1]
Der Druck kommt aus der Lieferkette
Urheberrechtliche Ansprüche setzen primär die Rechteinhaber selbst durch. Eine Aufsichtsbehörde, die Urheberrechtsverletzungen durch KI-Modelle verfolgt, existiert nicht. Der wirtschaftliche Druck entsteht früher als das Verfahren.
Für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck liegt die Aufsicht auf Unionsebene beim Büro für Künstliche Intelligenz der Kommission. Die Bundesnetzagentur ist seit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes zentraler nationaler Koordinator für die KI-Verordnung und nimmt nationale Aufgaben in ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich wahr, deren Anwendungsfristen die Digital-Omnibus-Verordnung vom 8. Juli 2026 teilweise verschoben hat.[12][13] Verschoben wurden vor allem die Fristen für Hochrisiko-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028. Die hier maßgeblichen Vorschriften blieben unberührt: Art. 53 KI-VO wurde nicht geändert, Art. 111 wurde nur in Absatz 2 neu gefasst und um einen Absatz 4 ergänzt, während Absatz 3 unverändert gilt.[8] Beide Zuständigkeiten betreffen die aufsichtsrechtliche, nicht die urheberrechtliche Ebene.
| Instrument | Grundlage | Praktische Wirkung |
|---|---|---|
| Abmahnung | § 97a UrhG[5] | Im entschiedenen Fall Kostenerstattung von 5.049,70 Euro |
| Einstweilige Verfügung | §§ 935, 940 ZPO mit § 97 Abs. 1 UrhG | Schnellster Weg zur Unterbindung, setzt aber Dringlichkeit voraus |
| Ordnungsmittel | § 890 ZPO | Bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung, setzt aber schuldhaften Verstoß voraus |
| Auskunft | § 101 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB | Grundlage der Bezifferung, hier bezogen auf Anzahl, Umfang und Umsätze |
| Urteilsbekanntmachung | § 103 Abs. 1 UrhG | Veröffentlichung auf Kosten des Verletzers nach Rechtskraft |
| Aufsicht nach der KI-VO | Art. 101 KI-VO | Getrennte Ebene. Geldbußen bis 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Millionen Euro setzen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus[14] |
§ 3a UWG dürfte hier nicht weiterführen
Ein Rückgriff auf § 3a UWG liegt nahe, führt aber nach hiesiger Einschätzung nicht weiter. Die §§ 97 ff. UrhG stellen ein eigenständiges Sanktionensystem bereit, und die verletzte Norm weist dem Rechteinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht zu, statt das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Real ist die Flanke bei der Kommunikation: Werbeaussagen wie „lizenzfrei“ oder „rechtssicher kommerziell nutzbar“ können eine Irreführung nach §§ 5, 5a UWG begründen, wenn das beworbene System Werke Dritter wiedererkennbar ausgibt. Maßgeblich sind Aussagegehalt, Kontext und Verkehrsverständnis im Einzelfall. Adressat ist dann auch jeder Wiederverkäufer und jede Agentur.
Beobachtung aus der Beratungspraxis
Der wirtschaftliche Druck entsteht in der Regel früher als das gerichtliche Verfahren, und zwar an vier Stellen: in der Lieferkette, wenn Enterprise-Kunden Zusicherungen zur Trainingsdatenherkunft verlangen, in Transaktionen, wenn die Prüfung der Rechtekette zu Kaufpreiseinbehalten führt, in der Deckungsprüfung, wenn Versicherer nach der Provenienz fragen, und in der Konzernrevision, wenn eine Freigabe ohne dokumentierte Herkunft nicht erteilt wird. Diese Einschätzung beruht auf eigener Mandatspraxis und ist nicht statistisch belegt.
Was Anbieter und Anwender jetzt tun können
Die folgenden Schritte, Formulierungen und Listen sind risikoorientierte Empfehlungen des Verfassers. Sie folgen nicht unmittelbar aus dem Urteil, sondern aus der Überlegung, welche Umstände in einem Verfahren wie diesem beweiserheblich wurden.
- Bestand aufnehmenErfassen, welche generativen Modelle im Unternehmen entwickelt, eingekauft oder in Produkten ausgespielt werden, jeweils mit Version, Rolle und Einsatzzweck. Die Rolle ist je System zu bestimmen.
- Herkunft der Trainingsdaten klärenBei eigenen Modellen dokumentieren, aus welchen Quellen der Korpus stammt und ob Zugangshürden bestanden. Bei fremden Modellen die Angaben des Anbieters anfordern und mit Datum archivieren.
- Ausgaben testenFür die eigenen wirtschaftlich relevanten Werke prüfen, ob werkidentifizierende Eingaben zu wiedererkennbaren Ausgaben führen. Ergebnisse mit Datum, Version, Wortlaut der Eingabe und Zahl der Durchläufe protokollieren.
- Lizenzlage prüfenKlären, ob für die eingesetzten Inhalte Lizenzen bestehen oder erhältlich sind, und den erforderlichen Umfang bestimmen: Werke, Rechte, Gebiete, Nutzungsarten, Vergangenheit.
- Verträge nachziehenZusicherungen zur Rechtekette, Freistellungen, Audit- und Nachweisrechte, Reaktionsfristen und Abhilfemechanismen aufnehmen. Haftungsobergrenzen prüfen, die im Verletzungsfall nicht ausreichen.
- Laufend beobachtenDie obergerichtliche und unionsrechtliche Klärung verfolgen und die getroffenen Entscheidungen reversibel halten. Dieser Schritt ist fortlaufend angelegt.
Grenzen des Ausgabe-Tests
Ein Test über die Benutzeroberfläche kann Hinweise auf konkrete Risiken geben. Ein negatives Ergebnis beweist jedoch weder, dass das Modell keine anderen Werke memorisiert, noch dass das untersuchte Werk nicht über andere Eingaben reproduzierbar ist. Der Test ersetzt keine Herkunftsdokumentation, er ergänzt sie.
Belegliste für den Prüfungsfall
- Inventar der eingesetzten Modelle mit Version, Bezugsquelle und Datum der Inbetriebnahme
- Dokumentation der Trainingsdatenquellen und der eingeholten Rechte, einschließlich abgelehnter Lizenzangebote
- Protokolle der Ausgabe-Tests mit Wortlaut der Eingabe, Modellversion, Zahl der Durchläufe, Datum und Ergebnis
- Nachweise über die Beachtung erklärter Nutzungsvorbehalte und über die Verfahren zu deren Auslesen
- Vertragsunterlagen mit Zusicherungen, Freistellungen, Audit- und Nachweisrechten
- Freigabe- und Eskalationsregeln zur Eingabenutzung nebst Belegen über deren Kommunikation
- Geschäftsführungsbeschluss über die getroffene Risikoentscheidung mit Datum
Vertragsklausel · Trainingsdatenherkunft und Freistellung
„Der Anbieter sichert für jede bereitgestellte Modellversion zu, dass er über die für Entwicklung, Training, Speicherung im Modell, Bereitstellung und vertragsgemäße Nutzung der Ausgaben erforderlichen Rechte oder gesetzlichen Erlaubnisse verfügt, dass die verwendeten Inhalte nicht unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG beschafft wurden und dass maschinenlesbar erklärte Nutzungsvorbehalte nach § 44b Abs. 3 UrhG beachtet wurden. Er zeigt Änderungen dieser Umstände unverzüglich an. Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung einmal jährlich sowie bei konkretem Anlass durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Bei einer Beanstandung durch einen Rechteinhaber sperrt, tauscht oder trainiert der Anbieter das betroffene Modell auf eigene Kosten innerhalb von [Frist] nach. Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherungen beruhen, führt auf Verlangen die Verteidigung und schließt Vergleiche nur mit Zustimmung des Kunden. Die Freistellung ist von den Haftungsobergrenzen dieses Vertrages ausgenommen und gilt über das Vertragsende hinaus fort.“
Muster, nicht ungeprüft übernehmen. Durchsetzbarkeit und wirtschaftliche Realisierbarkeit hängen von Anbieterrolle, Marktmacht, Modelltyp und Informationszugang ab. Gegenüber einem Reseller ohne Zugriff auf den Trainingsbestand ist die Zusicherung anders zu fassen als gegenüber dem Modellanbieter selbst.
Interne Regel · Eingaben mit Werkbezug
„Eingaben, die vollständige fremde Liedtexte, Werktitel oder sonstige geschützte Texte enthalten oder erkennbar auf die Nachbildung eines bestimmten fremden Werks gerichtet sind, bedürfen der vorherigen Freigabe durch [Stelle]. Freigabefähig sind insbesondere lizenzierte Nutzungen, gesetzlich erlaubte Nutzungen sowie interne Rechts-, Qualitäts- und Beweissicherungstests. Diese sind zu dokumentieren. Ausgaben sind vor jeder externen Verwendung darauf zu prüfen, ob fremde Werke wiedererkennbar sind.“
Acht Aussagen im Abgleich mit dem Urteil
„Der Verletzungsgegenstand ist nur noch das Modell“
Unzutreffend. Der Tenor untersagt vier Handlungen, darunter ausdrücklich die Vervielfältigung zu Trainingszwecken in den Vereinigten Staaten. Die Speicherung im Modell tritt als eigenständiger Komplex hinzu.[1]
„Es geht um zwei Rechtsverletzungen: Training und Ausgabe“
Unvollständig. Es sind vier Verbotsaussprüche und drei Komplexe. Die Speicherung in den Parametern des in Deutschland vorgehaltenen Modells steht zwischen Training und Ausgabe.[1]
„Wer den Prompt eingibt, haftet nicht“
Zu weit. Die Nutzer waren nicht Partei. Entschieden ist, dass die bloße Auslösung den Nutzer nicht zum Hersteller der Vervielfältigung macht. Für gezielt steuernde Eingaben, Herunterladen und Veröffentlichung ist nichts entschieden.[1]
„Die Methodik des Memorisierungsnachweises ist nicht entschieden“
Unpräzise. Die Kammer hat sie entschieden: Sie hielt den Abgleich von Trainingsdaten und Ausgaben für ausreichend und lehnte weitere Beweiserhebung ab. Offen ist, ob diese Methodik in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hätte und als allgemeiner Maßstab taugt.[1]
„Ohne wortgleiche Kopie liegt keine Vervielfältigung vor“
Unzutreffend. Art. 2 InfoSoc-RL erfasst Festlegungen in veränderter Form, § 16 Abs. 1 UrhG spricht von „in welchem Verfahren“. Auch verlustbehaftete Kompression ist als Vervielfältigung anerkannt.[3]
„Der Speicherplatz reicht mathematisch nicht für eine Kopie“
Am Streitgegenstand vorbei. Behauptet war nicht die Speicherung sämtlicher Trainingsdaten, sondern die Memorisierung von sechs Werken.[1]
„Fair use scheitert, weil US-Recht die Wiedergabe in Deutschland nicht deckt“
Verwechselt Prüfungsgegenstand und Erfolgsort. Nach dem Schutzlandprinzip ist US-Recht allein auf die Trainingsvervielfältigungen in den Vereinigten Staaten anzuwenden. Die Handlungen in Deutschland werden getrennt nach deutschem Recht beurteilt.[1]
„Nicht rechtskräftig heißt folgenlos“
Unzutreffend. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für die Parteien ist es damit mehr als eine Meinungsäußerung.[1]
Stark in der Systematik, angreifbar im Beweis
Überzeugen die Phasentrennung und die getrennte Prüfung der Verantwortlichkeit nach dem Digital Services Act, so bleibt der Schluss von der Ausgabe auf den Zustand der Parameter angreifbar. Der Provokationsvorwurf ist nur in seiner quantitativen Zuspitzung widerlegt, nicht in der Sache.
Überzeugend ist die Phasentrennung. Sie löst ein Problem, an dem die bisherige Diskussion litt: Die Streitfrage, ob KI-Training eine Vervielfältigung ist, wurde häufig auf unterschiedlichen Sachverhalten geführt. Methodisch sauber ist auch der Umgang mit dem Provokationsvorwurf, soweit er sich gegen dessen quantitative Behauptung richtet. Die Kammer widerlegt damit allerdings nur, dass die Eingaben tausendfach, komplex und strukturvorgebend gewesen seien, nicht, dass sie werkidentifizierend hochspezifisch waren.
Ein erhöhter Erklärungsbedarf ist nicht per se unzulässig. Er kann sich aus freier Beweiswürdigung, Informationsnähe und den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast ergeben. Das Problem liegt darin, dass das Urteil Grundlage, Umfang und Grenzen dieses Erklärungsbedarfs nicht ausformuliert und die Verbindung zwischen ausschließlicher Modellkenntnis der Beklagten, Beweislast der Klägerin, ausgewählten Ausgaben und Zurückweisung des Sachverständigenbeweises unausgesprochen lässt.
Zu weit geht auch die verbreitete Zuspitzung, das Urheberrecht verschiebe sich hier von der Handlung zum Zustand. Zu unterscheiden bleiben die Herstellung der Modellkopie, ihr Fortbestand als Vervielfältigungsstück, weitere Vervielfältigungen durch Bereitstellung, Laden, Sicherung oder Migration und die einzelnen Generierungsvorgänge. Die Kammer nutzt die Dauerhaftigkeit für die Frage des irreparablen Schadens, als Rechtsfolge, nicht als Neuqualifikation des Tatbestands.
Gegenpositionen
- Zur Einordnung als Vervielfältigung. Die Kammer zitiert selbst eine abweichende Kommentarauffassung, wonach eine Wahrnehmbarkeit, die den Vollzugriff auf die Parameter erfordert, nicht genügt (Umdruck S. 63).[1]
- Zur Vorgängerentscheidung. Giancarlo Frosio hat die Parallelentscheidung zum Sprachmodell im Blog des Stanford Center for Internet and Society scharf kritisiert: Sie verkenne die Funktionsweise maschinellen Lernens und etikettiere Memorisierung zu Unrecht als Vervielfältigung.[17]
- Zur Schrankenreichweite. Das LAION-Verfahren ist kein Gegensatz, sondern ein anderer Sachverhalt. Die Kammer zitiert die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zustimmend für die Anwendbarkeit der Schranke. Beurteilt wurde dort das Herunterladen eines Lichtbilds zum Bild-Text-Abgleich beim Aufbau eines Datensatzes, den der Senat zudem unter die Forschungsschranke des § 60d UrhG fasste. Auf die Frage, ob auch das spätere Training generativer Modelle die Voraussetzungen des Text und Data Mining erfüllt, kam es dem Senat nach eigener Darstellung nicht an. Die Klärung steht in der Revision an, über die der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 mündlich verhandelt, Az. I ZR 281/25.[24][15][16]
- Zur technischen Grundlage. Die im Verfahren herangezogene Untersuchung zu phonetischen Memorisierungseffekten zeigt Ähnlichkeitseffekte bei stark gesteuerten Eingaben. Einen Nachweis, dass ein bestimmtes Werk in bestimmten Parametern abgelegt ist, führt sie nicht. Ihre Verfasser stellen den zugrunde liegenden Mechanismus selbst als Hypothese dar.[18]
| Offene Frage | Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Ab welchem Grad an Steuerung geht die Tatherrschaft auf den Nutzer über? | § 16 Abs. 1 UrhG | Entscheidet über die Haftung von Agenturen und Unternehmen, die iterativ arbeiten |
| Welche Methodik genügt für den Nachweis der Memorisierung? | § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO | Zentraler Angriffspunkt eines möglichen Rechtsmittels, bestimmt zugleich die Durchsetzbarkeit |
| Was wird beim Angebot eines Generators bereitgehalten, wenn ein Werk erst nach vielen Durchläufen erscheint? | § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL | Verhältnis zwischen der Verneinung des § 19a UrhG und der Bejahung des Bereithaltens |
| Erfasst die Bewertung auch Modelle, deren Gewichte nicht im Inland vorgehalten werden? | § 16 Abs. 1 UrhG, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO | Die Kammer stellte auf Edge-Server im Inland ab |
| Wie verhält sich § 44b Abs. 2 UrhG zu §§ 95a, 95b und 96 UrhG? | § 44b Abs. 2 UrhG | Bestimmt, ob die Art der Kopieherstellung den rechtmäßigen Zugang entfallen lässt |
Die fachöffentliche Auswertung der ersten Tage stützte sich weit überwiegend auf die Pressemitteilung und deckte deshalb nur einen Ausschnitt ab.[22] Die Prüfung des Art. 6 DSA, die Behandlung der Beweisanträge und die Billigkeitsprüfung nach 17 U.S.C. § 502(a) sind dort ebenso wenig abgebildet wie die Beschränkung von Auskunft und Schadensersatz auf vier Werke. Für die Parallelentscheidung zum Sprachmodell vom 11. November 2025 gilt Entsprechendes.[23]
Eine höchstrichterliche Klärung zur Memorisierung existiert bislang nicht. Weder der Bundesgerichtshof noch der Unionsgerichtshof haben entschieden, ob die Speicherung in einem trainierten Modell eine Vervielfältigung darstellt.
Drei Szenarien einer möglichen Berufung
Die Klärung liegt bei drei Verfahren: einem möglichen Rechtsmittel gegen dieses Urteil, der Revision im LAION-Verfahren, über die der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 mündlich verhandelt, und der beim Unionsgerichtshof anhängigen Rechtssache C-250/25. Die folgenden Erwartungen sind eigene Prognose.
Die Speicherung im Modell wird bestätigt
Der Streit verschiebt sich vollständig auf die Nachweisführung. Rechteinhaber müssten darlegen, dass ihr Werk im Modell reproduzierbar festgelegt ist, Anbieter das Gegenteil plausibel machen. Der Markt für Lizenzen und Provenienznachweise wächst, weil beides billiger ist als der Prozess.
Die Speicherung wird als Analyseergebnis eingestuft
Der mittlere Verletzungskomplex entfällt und mit ihm der zentrale Anknüpfungspunkt für den Ausschluss des § 44b UrhG. Übrig bliebe die Haftung für konkrete rechtsverletzende Ausgaben. Das ist der schwächere, aber deutlich stabilere Teil der Entscheidung.
Der Zugang entscheidet, die Hauptfrage bleibt offen
Die Beschaffung unter Umgehung einer technischen Schutzvorrichtung lässt die Schranke selbständig scheitern. Ein Rechtsmittelgericht könnte das Ergebnis allein darauf stützen und die Memorisierungsfrage höheren Instanzen überlassen. Für die Praxis der unbefriedigendste, für das Gericht der bequemste Weg.
Im Verfahren Like Company gegen Google Ireland hat der Unionsgerichtshof am 10. März 2026 in der Großen Kammer verhandelt. Vorgelegt sind unter anderem die Fragen, ob das Training eines Sprachmodells eine Vervielfältigung nach Art. 2 InfoSoc-RL darstellt und ob Art. 4 DSM-RL eingreift. Das Verfahren kann zentrale unionsrechtliche Vorfragen klären. Ob der Gerichtshof dabei auch die eigenständige Einordnung der Speicherung im Modell beantwortet, bleibt offen.[19][20] Parallel hat das Europäische Parlament am 10. März 2026 eine Entschließung zu Urheberrecht und generativer KI angenommen, die Transparenz über Trainingsinhalte und eine angemessene Vergütung fordert. Sie ändert weder die DSM-Richtlinie noch die KI-Verordnung.[21]
Wirtschaftlich liegt der Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung nicht im Ob, sondern im Wer und Wann der Vergütung. Für die Investitionsplanung folgt daraus eine Regel: Ausgaben für Lizenzen und Provenienzdokumentation sind auch bei weiter Auslegung nicht verloren, Ausgaben für Architekturen, die auf der Nichtanwendbarkeit des Urheberrechts aufbauen, hingegen schon. Offen bleibt, wie teuer und technisch aufwendig eine belastbare Vermeidung von Memorisierung nach heutigem Stand tatsächlich ist. Die Kammer setzt diese Möglichkeit voraus, ohne sie zu prüfen.
Was jetzt vermieden werden sollte
- Trainingsdaten unter Umgehung technischer Schutzvorrichtungen beschaffen oder solche Bestände weiterverwenden
- Die Unterzeichnung eines freiwilligen Kodex als Nachweis urheberrechtlicher Zulässigkeit darstellen
- Sich gegenüber Rechteinhabern pauschal auf ein Hosting-Privileg berufen
- Werbeaussagen wie „lizenzfrei“ oder „rechtssicher nutzbar“ ohne belastbare Grundlage verwenden
- Die Haftung für Ausgaben pauschal auf Nutzer abwälzen, ohne die Architekturverantwortung zu adressieren
Was sich rechtlich belastbarer gestalten lässt
- Training auf Grundlage lizenzierter Bestände, auch im großen Maßstab
- Training auf rechtmäßig zugänglichen Inhalten ohne entgegenstehenden wirksamen Nutzungsvorbehalt, soweit keine Übernahme des Werkinhalts in die Parameter erfolgt
- Auswertung von Mustern, Trends und Korrelationen als Kern des Text und Data Mining
- Technische Maßnahmen gegen Memorisierung und Ausgabefilter, dokumentiert und wirksam gehalten
- Vertragliche Risikoverteilung über Zusicherungen, Freistellungen, Audit- und Abhilferechte
Häufige Fragen
Gilt die Entscheidung für alle KI-Modelle?
Nein. Die Kammer hält fest, dass nicht alle Modelle ihre Trainingsdaten memorisieren. Die Verletzung wurde für sechs konkrete Werke in zwei konkreten Modellversionen festgestellt. Für andere Modelle ist die Frage neu zu beantworten.
Warum gelten Auskunft und Schadensersatz nur für vier Werke?
Weil die Klägerin sie nur für vier Werke beantragt hat. Für „Big in Japan“ und „Forever Young“ fehlte die Zusatzvereinbarung eines Miturhebers, weshalb sie insoweit allein Unterlassung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht hat. Die Unterlassung betrifft alle sechs Werke.
Setzt der Schadensersatz Verschulden voraus?
Das hängt vom Anspruch ab. Für die deutschen Ansprüche ja, und die Kammer bejaht Fahrlässigkeit. Für den US-Anspruch nach 17 U.S.C. § 504(a) hält sie ausdrücklich fest, dass schuldhaftes Verhalten keine Voraussetzung ist. Vorsatz kann dort allein den gesetzlichen Schadensersatz nach § 504(c)(2) erhöhen.
Was bedeutet „nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar“?
Ein Rechtsmittel ist möglich, aber die Klägerin kann bereits vollstrecken, wenn sie Sicherheit leistet: je 150.000 Euro für die vier Unterlassungsziffern, 70.000 Euro für Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Das Urteil kann daher nach Sicherheitsleistung bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.
Ist das Training generativer Modelle in Deutschland damit verboten?
Nein. Vervielfältigungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus bleiben nach § 44b UrhG grundsätzlich zulässig, wenn rechtmäßiger Zugang bestand und kein Nutzungsvorbehalt entgegensteht. Nach dieser Entscheidung unzulässig ist die im Modell fortbestehende Übernahme des Werkinhalts ohne Lizenz.
Haften Nutzer für Ausgaben, die sie erzeugen?
Darüber ist nicht entschieden. Die Nutzer waren nicht Partei. Die Kammer hat nur festgestellt, dass bei diesen Eingaben der Anbieter die musikalische Gestaltung bestimmte. Wer gezielt auf ein bestimmtes Werk hinsteuert, es herunterlädt oder veröffentlicht, bewegt sich außerhalb des Entschiedenen.
Welche Fristen der KI-Verordnung sind für Musikgeneratoren relevant?
Drei. Für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die ab dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, gelten die Pflichten seit diesem Datum. Anbieter zuvor in Verkehr gebrachter Modelle müssen sie nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO bis zum 2. August 2027 erfüllen. Neu hinzu tritt Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung: Für Systeme, die synthetische Audioinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Übergangsfrist zur Umsetzung des Art. 50 Abs. 2 KI-VO bis zum 2. Dezember 2026. Davon unabhängig richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung nach dem jeweils anwendbaren Urheberrecht.
Kann ein Anbieter die Unterlassung durch eine Lizenz abwenden?
Im Umfang der Lizenz. Die Kammer verweist zweimal auf diese Möglichkeit. Ob eine Lizenz ausreicht, hängt davon ab, welche Werke, Rechte, Gebiete, Nutzungsarten und Zeiträume sie abdeckt. Bereits entstandene Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche beseitigt sie nicht.
Greift für den Anbieter das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste?
Nach Auffassung des LG München I nicht. Art. 6 DSA beschränkt die Haftung für von Nutzern bereitgestellte Informationen. Im konkreten Fall verneinte die Kammer das Privileg, weil sie die Ausgaben des eigenen Modells als eigene Informationen des Anbieters wertet. Auf echte Hosting- und Infrastrukturleistungen ist das nicht übertragbar.
Welche Unterlagen sollten Unternehmen jetzt sichern?
Herkunftsnachweise für Trainingsbestände, Testprotokolle zu Ausgaben mit Datum, Modellversion und Zahl der Durchläufe, Vertragsunterlagen mit Zusicherungen und Freistellungen sowie die Freigaberegeln zur Eingabenutzung. Diese Unterlagen sind im Zivilprozess wie gegenüber Prüfern und Kunden die belastbare Grundlage.
Was noch nicht bekannt ist
- Ob und mit welcher Begründung die Beklagte Berufung eingelegt hat. Öffentlich verfügbar sind dazu bislang nur Ankündigungen aus der Wirtschaftsberichterstattung.
- Ob die Klägerin die Sicherheitsleistungen erbringt und aus dem Urteil vollstreckt.
- Ob die Beklagte den technischen Feststellungen mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten entgegentritt.
- Ob und wie andere Gerichte auf die Einordnung der Speicherung im Modell reagieren.
- Wann die Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 vorliegen.
- Eine unabhängige Beurteilung, ob die sechs Ausgaben tatsächlich urheberrechtlich relevante Übereinstimmungen aufweisen, ist anhand des veröffentlichten Urteils nicht möglich, weil die Audioanlagen nicht öffentlich zugänglich sind.
Begriffe
- Anscheinsbeweis
- Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache. Die Klägerin hat sich darauf berufen, die Beklagte hat ihn bestritten, die Kammer hat den Streit nicht entschieden. Rn. 45, 85.
- Edge-Server
- Server in physischer Nähe zu den Nutzern, hier für die Speicherung des Modells und der noch entstehenden Ausgabe. Über sie begründet die Kammer den Inlandsbezug. Rn. 25.
- Memorisierung
- Zustand, in dem Informationen über konkrete Trainingsdaten in den Modellparametern so festgelegt sind, dass das Modell sie ganz oder teilweise reproduzieren kann. Die Parteien definieren den Begriff unterschiedlich. Rn. 32, 68.
- Regurgitation
- Betrachtet allein die Ausgabe und identifiziert sie als Teilkopie eines Trainingsdatums. Abzugrenzen von der Memorisierung, die den Zustand des Modells betrifft. Rn. 32.
- Rolling Cipher
- Verfahren mit zwei getrennten Adressen für Audio- und Videodateien, wobei die Adresse des Speicherorts über einen sich periodisch ändernden Algorithmus erzeugt wird. Von der Kammer als wirksame technische Maßnahme nach § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG eingeordnet. Rn. 13.
- Schutzlandprinzip
- Kollisionsregel des Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO: Anwendbar ist das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird. Sie trennt die US-Trainingshandlungen von den inländischen Handlungen.
- Text und Data Mining
- Automatisierte Analyse digitaler Werke zur Gewinnung von Informationen über Muster, Trends und Korrelationen, § 44b Abs. 1 UrhG.
- Unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe
- Verwertungsrecht, das in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG anzuerkennen ist, soweit Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL weiter reicht als die benannten Rechte.
Quellen
Entscheidung und Normtext
- LG München I, Endurteil v. 31.07.2026 – 42 O 763/25, amtlicher Volltext bei BAYERN.RECHT, abgerufen am 6. August 2026. Randnummern beziehen sich auf diese Fassung, Seitenangaben auf die anonymisierte Umdruckfassung.
- Landgericht München I, Pressemitteilung zum Urteil GEMA gegen SUNO vom 31.07.2026, verfasst von der Pressesprecherin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Cornelia Kallert, justiz.bayern.de.
- § 16 UrhG – Vervielfältigungsrecht, gesetze-im-internet.de.
- § 44b UrhG – Text und Data Mining, gesetze-im-internet.de.
- Urheberrechtsgesetz im Übrigen, insbesondere §§ 2, 5, 8, 15, 19a, 23, 44a, 95a, 97, 97a, 101, 103 UrhG.
- Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL), insbesondere Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 sowie die Erwägungsgründe 5, 21 und 23.
- Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL), insbesondere Art. 4 sowie die Erwägungsgründe 3, 8, 17 und 18.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744 vom 24.7.2026 geänderten Fassung. Die Änderungsverordnung wurde im Volltext ausgewertet: Sie ändert unter anderem Art. 50 Abs. 7, Art. 99, Art. 111 Abs. 2 und Art. 113 Abs. 3 und fügt einen neuen Art. 111 Abs. 4 ein. Art. 53 und Art. 101 KI-VO bleiben unverändert. Amtsblattfassung von 2024 über EUR-Lex, Änderungsverordnung über EUR-Lex.
- Art. 111 KI-VO, Übergangsregelungen für bereits in Verkehr gebrachte Modelle, AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.
- 17 U.S.C., insbesondere §§ 101, 102, 104, 106, 107, 201, 501, 502, 504, 507 und 1201, sowie die herangezogenen Entscheidungen Andy Warhol Foundation v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023), Kadrey v. Meta Platforms, N.D. Cal. 2025 und Bartz v. Anthropic PBC, Order on Fair Use vom 23.06.2025.
- Verwertungsgesellschaftengesetz § 131, Zivilprozessordnung §§ 32, 148, 253, 263, 286, 293, 296a, 890, Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 8, Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 6.
Amtliche Quellen und nationale Durchführung
- Bundesnetzagentur, Darstellung der eigenen Rolle als zentraler nationaler Koordinator für die KI-Verordnung, bundesnetzagentur.de, sowie Informationen zu Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, bundesnetzagentur.de.
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Meldung zum Inkrafttreten des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes, bmds.bund.de.
- Art. 101 KI-VO, Geldbußen für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.
Fachöffentliche Einordnungen und Parallelverfahren
- Harte-Bavendamm, Auswertung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24, harte-bavendamm.de.
- Initiative Urheberrecht, Einordnung des Berufungsurteils im LAION-Verfahren und Hinweis auf die Zulassung der Revision, urheber.info.
- Frosio, kritische Auseinandersetzung mit der Parallelentscheidung zum Sprachmodell, Blog des Stanford Center for Internet and Society, cyberlaw.stanford.edu.
- Untersuchung zu phonetischen Memorisierungsangriffen in der Musik- und Videogenerierung, arxiv.org.
- Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache C-250/25, Like Company gegen Google Ireland Limited, infocuria.curia.europa.eu.
- Bird & Bird, Bericht über die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-250/25 am 10.03.2026, twobirds.com.
- Europäisches Parlament, angenommener Text vom 10. März 2026 zu Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz, P10_TA(2026)0066, europarl.europa.eu, beruhend auf dem Ausschussbericht A10-0019/2026.
- Soppe/Schubert, Gastbeitrag zur Entscheidung, Legal Tribune Online vom 31.07.2026, lto.de.
- Preu Bohlig, Auswertung der Entscheidung des Landgerichts München I vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24, preubohlig.de.
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 085/2026 vom 20. Mai 2026, Verhandlungstermin am 3. September 2026 in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training), bundesgerichtshof.de.
Zur Quellenlage
Der Beitrag wertet den amtlich veröffentlichten Volltext aus. Randnummern beziehen sich auf die Fassung bei BAYERN.RECHT, Seitenangaben auf die anonymisierte Umdruckfassung, die dem Verfasser vorliegt. Eine vollständige Konkordanz beider Zählungen steht noch aus und wird nachgetragen. Wörtliche Zitate sind exakt übernommen und mit Fundstelle versehen. Aussagen ohne Anführungszeichen sind sinngemäße Wiedergaben. Die Bewertungen in den Abschnitten zur Beweisgrundlage, zur Bewertung und zum Ausblick sowie die Einschätzung zur lauterkeitsrechtlichen Flanke sind eigene Bewertung des Verfassers, die Empfehlungen im Umsetzungsteil sind als solche gekennzeichnet. Die Normtexte des § 16 und des § 44b UrhG sowie die Art. 101 und 111 KI-VO wurden aus amtlichen oder amtlich betriebenen Quellen bezogen. Für die InfoSoc-RL, die DSM-RL und den US Copyright Act folgen die Zitate den Feststellungen des Urteils. Ein kursierendes Berufungsaktenzeichen zum Parallelverfahren ließ sich amtlich nicht bestätigen und wird daher nicht wiedergegeben. Letztverbindlich über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union. Rechtsstand: 6. August 2026.
Änderungsprotokoll
- 6. August 2026 · Korrektur und ErgänzungKorrigiert: Auskunft und Schadensersatzfeststellung betreffen nur vier der sechs Werke. Korrigiert: Für den US-Schadensersatzanspruch verlangt die Kammer ausdrücklich kein Verschulden. Korrigiert: Einzelne Urheber sind nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand verwiesen, ihnen fehlt allein die Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2 VGG. Korrigiert: Die Zuspitzung, ein Bild habe einen Decoder und ein generatives Modell nicht, trifft technisch nicht zu. Ergänzt: vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistungen, Präzisierung zur Methodik des Memorisierungsnachweises, Einordnung der herangezogenen technischen Untersuchung.
- 6. August 2026 · Korrektur und ErgänzungKorrigiert: Aufzählung der drei Handlungskomplexe, Überschriften des Doppelkastens zu § 44b UrhG, Formulierung der Übergangsfristen der KI-Verordnung sowie drei zu absolute Aussagen zu Entscheidungsinhalt, Rechtsmittel und Haftungsprivileg. Ergänzt: amtliche Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verhandlungstermin im LAION-Verfahren als Primärquelle.
- 6. August 2026 · Korrektur und ErgänzungKorrigiert: Der Auskunfts- und Schadensersatzzeitraum ab dem 1. Juli 2023 betrifft ausdrücklich nur die inländischen Handlungen. Korrigiert: Der zweite Verbotsausspruch des Modellkomplexes fehlte in der Kurzfassung. Korrigiert: Ein Bezugsfehler im Abschnitt zum Wortlaut des § 44b UrhG und die Aussage, die Auslegungsgrenze werde nicht in München entschieden. Korrigiert: Eine Berufung wird durchgehend als mögliches Rechtsmittel bezeichnet, weil ihre Einlegung nicht amtlich bestätigt ist. Ergänzt: Trennung der Zuständigkeiten von Kommission und Bundesnetzagentur, Verhandlungstermin des Bundesgerichtshofs im LAION-Verfahren, angenommener Text des Europäischen Parlaments statt nur des Ausschussberichts, erweiterte Zusicherung in der Vertragsklausel.
- 6. August 2026 · ErgänzungAuswertung der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblattvolltext. Ergänzt: die Frist des neuen Art. 111 Abs. 4 KI-VO zum 2. Dezember 2026 für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte bei Bestandssystemen. Klargestellt: Art. 53 und Art. 101 KI-VO wurden nicht geändert, Art. 111 Abs. 3 gilt unverändert.
- 6. August 2026 · Aktualisierung des RechtsstandsDer amtliche Volltext ist bei BAYERN.RECHT verfügbar. Die Auswertung stützt sich nicht mehr auf eine nicht dauerhafte Fundstelle. Randnummern der amtlichen Fassung wurden ergänzt.
- 3. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 3. August 2026, Auswertung der anonymisierten Umdruckfassung.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald die Berufungseinlegung amtlich bestätigt ist, ein Aktenzeichen des Oberlandesgerichts vorliegt, die Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 veröffentlicht werden, der Bundesgerichtshof im LAION-Verfahren entscheidet oder eine vollständige Konkordanz von Randnummern und Umdruckseiten vorliegt.
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul: GEMA gegen Suno – LG München I zu Memorisierung, § 44b UrhG und der Haftung für KI-Ausgaben, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, itmr-legal.de/blog/lg-muenchen-suno-ki-training-memorisierung-vervielfaeltigung.
Zum Verfasser
Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät Anbieter und Anwender generativer Systeme zu KI-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie IT- und Datenschutzrecht, insbesondere bei der Klärung von Rechteketten, der vertraglichen Risikoverteilung in der Lieferkette und der Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche.
Trainingsdaten, Modell und Ausgabe rechtlich belastbar aufstellen
Typische Mandate zu diesem Thema: Prüfung und Dokumentation der Rechtekette zum Trainingsbestand, Verhandlung von Zusicherungs-, Audit- und Freistellungsklauseln für den Modellbezug, rechtliche Auswertung von Ausgabe-Tests und Überführung in eine Freigabeentscheidung, Absicherung von Werbeaussagen zur Lizenzfreiheit sowie Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche gegen Modellanbieter.
Weiterlesen: Schutzfähigkeit KI-generierter Werke · Rollen und Verantwortlichkeiten im KI-Einsatz · alle Beiträge
Inhalt
- Die Antwort in drei Sätzen
- Ergebnisübersicht mit Fundstellen
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Vier Verbote, nicht ein Verbot
- Die Beweisfrage entscheidet den Fall
- Drei Normen und eine Zuständigkeitsregel
- Die Rolle bestimmt sich je System
- Zwei Stufen genügen für die Vervielfältigung
- Die Schranke deckt die Analyse, nicht das Ergebnis
- Der Nutzer drückt, das Modell entscheidet
- Fair use scheitert an den Ausgaben
- KI-Verordnung und Kodex ersetzen keine Lizenz
- Was mit dem Urteil beginnt
- Der Druck kommt aus der Lieferkette
- Was Anbieter und Anwender jetzt tun können
- Acht Aussagen im Abgleich mit dem Urteil
- Stark in der Systematik, angreifbar im Beweis
- Drei Szenarien einer möglichen Berufung
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen