ITMR Pastiche-Remix im digitalen Rechtslabor

Metall auf Metall: BGH lässt Sampling als Pastiche zu

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Urheberrecht · Musikrecht

Erinnerung, Abstand und Dialog entscheiden über das Pastiche

Zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“, seit 1999 vor Gericht, sechsmal beim Bundesgerichtshof, zweimal beim Gerichtshof der Europäischen Union, einmal beim Bundesverfassungsgericht. Am 03.09.2026 hat der Bundesgerichtshof den Streit um das Sample in „Nur mir“ für die Zeit seit Juni 2021 entschieden: Die Übernahme ist als Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig. Wer Samples, Remixe oder Memes produziert oder Rechte daran hält, sieht damit erstmals, wie der Maßstab des Gerichtshofs auf einen Fall angewendet wird.

§ 51a, §§ 23, 51, 57, 62, 63, 77, 83, 85, 97 bis 102 UrhG · §§ 5, 9, 10 UrhDaG · Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG · EuGH C-590/23 und C-476/17 · BGH I ZR 74/22 · OLG Hamburg 5 U 48/05 · BVerfG 1 BvR 1585/13 und 1 BvR 948/23 · Sofortteil ca. 8 Minuten · Lesezeit ca. 66 Minuten

Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen

Die Nutzung eines fremden Samples kann seit dem 07.06.2021 als Pastiche zulässig sein, wenn das neue Stück an das Original erinnert, sich wahrnehmbar von ihm unterscheidet und mit dessen geschützten charakteristischen Elementen einen für Kenner erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt.

2 SekundenRhythmussequenz aus „Metall auf Metall“, in „Nur mir“ fortlaufend wiederholt 1999 bis 2026von der Klage beim Landgericht Hamburg bis zum Revisionsurteil vom 03.09.2026 13Entscheidungen von fünf Gerichten, dazu eine anhängige Verfassungsbeschwerde 3 Zeiträumemit drei Ergebnissen: bis 21.12.2002, vom 22.12.2002 bis zum 06.06.2021, seit dem 07.06.2021 07.06.2021Inkrafttreten von § 51a UrhG, seither gilt die Pastiche-Schranke auch für Tonträger

Worum es geht

Ein Sample ist ein Ausschnitt aus einer fremden Tonaufnahme, kopiert und in ein neues Stück eingebaut. Das trifft das Recht des Tonträgerherstellers, das der ausübenden Künstler und, wenn der Ausschnitt selbst schöpferisch ist, das Urheberrecht am Musikstück. Wer ohne Lizenz sampelt, greift in das Tonträgerherstellerrecht ein, sobald der Ausschnitt wiedererkennbar bleibt, die anderen Rechte kommen hinzu, wenn Darbietung und Werkteil geschützt sind.

Die Frage ist, ob eine gesetzliche Erlaubnis den Eingriff deckt. Seit dem 07.06.2021 nennt § 51a UrhG neben Karikatur und Parodie das Pastiche, für frühere Nutzungen kommen je nach Recht und Anspruch Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Betracht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff am 14.04.2026 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs bestimmt, und der Bundesgerichtshof hat ihn am 03.09.2026 auf den Ausgangsfall angewendet. Der Beitrag wertet das Urteil des Gerichtshofs, die Vorlage, Metall auf Metall IV und das Berufungsurteil von 2022 im Volltext aus, das Urteil vom 03.09.2026 anhand der Pressemitteilung.

Der Ausgangsfall ist der bekannteste Rechtsstreit des deutschen Musikrechts: Die Gründer von Kraftwerk klagten 1999 gegen die Komponisten von „Nur mir“ und die Pelham GmbH wegen zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ von 1977.

Ein erfundener Fall begleitet den Beitrag: Die Produzentin Mara Voss übernimmt 1,8 Sekunden einer Marimba-Figur aus einer Jazzaufnahme von 1983, verlangsamt sie und legt sie als Schleife unter einen Drill-Track. Label und Komponist des Originals mahnen ab.

Die Antwort in sechs Sätzen

Seit dem 07.06.2021 kann die Nutzung eines fremden Samples nach § 51a UrhG als Pastiche zulässig sein, über § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG auch bei Darbietungen und Tonträgern. Voraussetzung ist nach dem Gerichtshof, dass die neue Schöpfung an das Original erinnert, sich wahrnehmbar von ihm unterscheidet und mit dessen geschützten charakteristischen Elementen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Erkennbar sein muss dieser Charakter für Menschen, denen das Original bekannt ist, auf eine Absicht des Nutzers kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat am 03.09.2026 auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz entschieden, dass die Sequenz aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ diese Voraussetzungen erfüllt, der Genrewechsel war dabei ein Indiz, kein Freibrief. Für Nutzungen vor dem 07.06.2021 hilft die Schranke nicht, dort bleibt es im Streitfall bei Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz, und über diesen Zeitraum entscheidet noch das Bundesverfassungsgericht. Die Schranke wehrt nur urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche ab, welche Rechte ein Sample berührt, ist je Recht zu prüfen, und Bildnis-, Marken- und Lauterkeitsrecht bleiben daneben bestehen.

Was seit dem 3. September 2026 für Samples gilt

Wer ein Sample freigeben, abmahnen oder verteidigen muss, klärt drei Fragen: den Zeitpunkt der Nutzung, die Wiedererkennbarkeit und den Dialog mit dem Original. Die folgenden fünf Schritte sichern den Ausgangspunkt für beide Seiten.

Den Zeitpunkt jeder Nutzung festhalten

Herstellung, Veröffentlichung, Nachpressung und Upload werden mit Datum notiert, denn die Schranke gilt nur für Nutzungen seit dem 07.06.2021. Ein älterer Titel, der weiter vertrieben wird, steht in zwei Rechtslagen.

Original und Übernahme nebeneinander legen

Beide Aufnahmen werden mit Zeitmarken gesichert, dazu die Bearbeitung: Tempo, Tonhöhe, Schnitt, Wiederholung. Bleibt der Ausschnitt für einen durchschnittlichen Hörer wiedererkennbar, liegt ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht vor, und erst dann stellt sich die Frage nach der Schranke.

Den Dialog mit dem Original benennen

In zwei Sätzen wird festgehalten, was das neue Stück mit dem Ausschnitt macht: Genre, Kontext, Verfremdung, Hommage oder Kommentar. Diese Beschreibung trägt jeden Schriftsatz.

Die Rechteinhaber am Original bestimmen

Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Komponist halten verschiedene Rechte und sind meist verschiedene Personen. Die Lizenz des Labels deckt die Komposition nicht, die Darbietung nur, wenn die Künstler ihre Rechte dem Label eingeräumt haben.

Keine Erklärung abgeben, bevor der Zeitraum geklärt ist

Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann Nutzungen erfassen, die seit dem 07.06.2021 nach § 51a UrhG zulässig sein können. Eine Abmahnung ohne Zeitraum kann mehr verlangen, als das Gesetz erlaubt.

Drei Fragen, die schon am ersten Tag entscheiden

Erstens: Wann wurde genutzt? Vor dem 07.06.2021 gibt es kein Pastiche. Zweitens: Erkennt ein durchschnittlicher Musikhörer den Ausschnitt wieder? Ohne Wiedererkennbarkeit fehlt es am Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht, mit ihr beginnt die Prüfung der Schranke.

Drittens: Was tut das neue Stück mit dem Ausschnitt? Eine Übernahme als bequemer Beat lässt keinen Dialog erkennen, der Genrewechsel war im Streitfall ein Indiz neben anderen Feststellungen. Bei der Produzentin Voss liegen alle drei Fragen offen: Der Track erschien 2025, die Marimba-Figur bleibt hörbar, und den Dialog muss sie darlegen.EuGH, C-590/23, Rn. 49, 56 und 58 · BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Was in den ersten Tagen unterbleibt

Erfahrung der Kanzlei Der Titel wird nicht in der Hoffnung von den Plattformen genommen, damit sei der Streit erledigt. Die Rücknahme beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht und erledigt die Ansprüche für die Zeit vor Juni 2021 nicht. Ebenso unterbleibt die Erklärung, man habe „nur zitiert“, denn ein Zitat braucht einen Zitatzweck.

Welche Lage dieser Beitrag behandelt

Erfasst

die Übernahme eines Ausschnitts aus einer fremden Tonaufnahme oder einem fremden Werk ohne Lizenz und die Frage, ob § 51a UrhG sie deckt.

  • Sampling in Musikproduktionen als Schleife, Einleitung oder einzelner Klang
  • Remixe, Mashups, Memes und andere anlehnende Formate mit geschützten Elementen
  • Die drei Rechte am Original: Tonträgerhersteller, ausübende Künstler, Urheber
  • Der Maßstab des Gerichtshofs und seine Anwendung durch den Bundesgerichtshof
  • Die drei Zeiträume des Streits um „Metall auf Metall“ und was für Altfälle bleibt, mit den vier Entscheidungen im Volltext
  • Die Grenzen der Schranke gegenüber Bildnis-, Marken- und Lauterkeitsrecht und den Plattformregeln

Nicht erfasst sind folgende Fragen, für die eigene Maßstäbe gelten.

§ 51a UrhG erlaubt das Pastiche, nicht die Kopie

Die Vorschrift ist kurz. Sie nennt drei Zwecke, für die ein veröffentlichtes Werk vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden darf, ohne dass der Rechtsinhaber gefragt werden muss. Was ein Pastiche ist, sagt sie nicht.

§ 51a UrhG · Fassung vom 31. Mai 2021, in Kraft seit dem 7. Juni 2021

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Satz 2 ist für das Sampling entscheidend. Er erlaubt die Nutzung der konkreten Vervielfältigung, also der Aufnahme, auch wenn diese als Tonträger geschützt ist. Wer sampelt, nutzt die Aufnahme selbst und nicht allein die Komposition, und genau diese Nutzung nennt Satz 2. Über § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG gilt die Schranke außerdem entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller.§ 51a Satz 2 UrhG · § 83, § 85 Abs. 4 UrhG · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 20 und 21

Zwei Folgevorschriften runden das ab: Nach § 62 Abs. 4a UrhG sind Änderungen des Werkes zulässig, soweit der Benutzungszweck nach § 51a sie erfordert. Die Pflicht zur Quellenangabe bei Vervielfältigung und Verbreitung nach § 63 Abs. 1 UrhG nennt § 51a nicht, anders als das Zitat. Bei der öffentlichen Wiedergabe ist die Quelle nach § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.§ 62 Abs. 4a, § 63 Abs. 1 und 2 UrhG

Die drei Voraussetzungen des Pastiches nach dem Gerichtshof der Europäischen UnionSchematische Darstellung in drei Stationen untereinander. Erste Station: Erinnerung, das neue Stück erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke, indem es charakteristische Elemente übernimmt, ohne Erinnerung fehlt der Bezug. Zweite Station: Abstand, das neue Stück weist wahrnehmbare Unterschiede zum Original auf, ohne Abstand bleibt es eine Kopie oder versteckte Imitation. Dritte Station: Dialog, das neue Stück führt mit dem Original einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog, etwa als Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung, erkennbar für Kenner des Originals, ohne Dialog bleibt es eine bloße Übernahme. Fußzeile: kein Auffangtatbestand, nach EuGH C-590/23, Randnummern 49 bis 53 und 58.Erinnerung, Abstand und DialogDrei Voraussetzungen, die aufeinanderaufbauen1Erinnerungdas neue Stück erinnert an das Original,weil es charakteristische Elementeübernimmt2Abstanddas neue Stück unterscheidet sichwahrnehmbar vom Original, sonst bleibt esKopie oder versteckte Imitation3Dialogdas neue Stück führt einen für Kennererkennbaren künstlerischen oder kreativenDialog mit dem OriginalKein Auffangtatbestand für jede kreativeNutzungFormen des Dialogs: Stilnachahmung, Hommage,humoristische oder kritischeAuseinandersetzung.Schematische Darstellung nach EuGH,C-590/23, Rn. 49 bis 53 und 58.
Abbildung 1: Die drei Voraussetzungen bauen aufeinander auf. Ohne Erinnerung fehlt der Bezug, ohne Abstand bleibt es eine Kopie, ohne erkennbaren Dialog eine bloße Übernahme. Schematische Darstellung nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2026.

Woher die Vorschrift kommt

Der Begriff stammt aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG. Die Vorschrift erlaubt den Mitgliedstaaten, für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe vorzusehen. Sie ist fakultativ, und Deutschland hat sie zwanzig Jahre lang nicht eingeführt. Erst die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von 2019 verpflichtete die Mitgliedstaaten, Nutzern von Upload-Plattformen die Berufung auf Karikatur, Parodie und Pastiche zu ermöglichen.Art. 5 Abs. 3 Buchst. k Richtlinie 2001/29/EG · BT-Drs. 19/27426, S. 89

Bis 2021 half sich das deutsche Recht mit der freien Benutzung nach § 24 UrhG in seiner alten Fassung. Karikaturen und Parodien liefen darüber, ein Pastiche kam darin nach dem Bundesgerichtshof nicht vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied 2019, dass § 24 UrhG mit dem abschließenden Schrankenkatalog der Richtlinie nicht vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hielt 2020 fest, dass § 24 UrhG das Recht des Tonträgerherstellers nicht mehr als immanente Schranke begrenzen kann und dass es keine Rechtsprechung zum Pastiche gab. Daraufhin hob der Gesetzgeber § 24 auf, verlagerte den hinreichenden Abstand in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG und schuf § 51a.BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 36 und 65 · BT-Drs. 19/27426, S. 3 und S. 89 · § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG

Der Regierungsentwurf sah noch einen Halbsatz vor, wonach die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein muss. Der Rechtsausschuss hat ihn gestrichen, weil die Richtlinie eine solche Formulierung nicht enthält. Zugleich hielt er fest, dass sich der Umfang jeder gesetzlich erlaubten Nutzung in dem Rahmen bewegen muss, den der jeweilige Zweck rechtfertigt.BT-Drs. 19/27426, S. 15 · BT-Drs. 19/29894, Begründung zu Nummer 15

Mit der Streichung des Satzteiles „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ reagiert der Ausschuss auf Bedenken, dass die Regelung gegen die Maßgaben des Unionsrechts verstoßen könnte, denn Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL enthält keine entsprechende Formulierung.Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/29894, Begründung zu Nummer 15

Auf der einen Seite stehen die Investition des Tonträgerherstellers und das Eigentum des Urhebers, die Art. 17 Abs. 2 der Grundrechtecharta schützt. Auf der anderen Seite steht die Kunstfreiheit dessen, der aus fremdem Material Neues macht, geschützt durch Art. 13 der Charta. Der Gerichtshof hat den Ausgleich in den Begriff des Pastiches gelegt.EuGH, C-590/23, Rn. 45 bis 47

Für die Produzentin Voss heißt das: Nicht die Länge der Marimba-Figur entscheidet und nicht ihre Verlangsamung, sondern ob ihr Drill-Track die Figur erkennbar aufgreift und etwas mit ihr macht.

Beim Sampling können bis zu drei Schutzrechte betroffen sein

Bevor die Schranke geprüft wird, muss feststehen, in welches Recht das Sample eingreift. Eine Tonaufnahme kann drei Schutzrechte übereinander tragen, und sie gehören meist verschiedenen Personen. Welches Recht ein Sample berührt, ist je Recht zu prüfen, und wer nur eines sieht, verhandelt mit dem Falschen.

Der Hersteller des Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht schützt die Investition in die Aufnahme, nicht ihre Schöpfung, und es erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Für „Metall auf Metall“ von 1977 läuft es damit bis in das Jahr 2047.§ 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UrhG

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Tonträger mit seiner Darbietung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Bei „Metall auf Metall“ fallen Hersteller und Künstler in denselben Personen zusammen, bei einer Aufnahme mit Session-Musikern nicht, doch können die Künstler ihre Rechte dem Label übertragen oder einräumen. Der Urheber schließlich hat das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht am Musikstück, soweit der übernommene Teil selbst eine persönliche geistige Schöpfung ist.§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 und 2 UrhG · § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 UrhG

Drei Rechte an einer Aufnahme und was ein Sample jeweils berührt
RechtInhaberWas das Sample berührtGrundlage
TonträgerherstellerrechtLabel oder wer die Aufnahme finanziert und organisiert hatjede Übernahme der Aufnahme, auch eines sehr kurzen Ausschnitts, sofern sie beim Hören wiedererkennbar bleibt§ 85 Abs. 1 UrhG, Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG
Recht des ausübenden KünstlersMusikerinnen und Musiker der Aufnahmedie Vervielfältigung des Tonträgers mit ihrer Darbietung§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG
Urheberrecht am MusikstückKomponist, meist über Verlag und Verwertungsgesellschaft vertretennur, wenn der übernommene Teil selbst schöpferisch ist, im Streitfall bejaht§ 2 Abs. 2, §§ 15 bis 17 UrhG

Die Schwelle liegt bei der Wiedererkennbarkeit. Der Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass der Tonträgerhersteller sich gegen die Nutzung auch eines sehr kurzen Audiofragments wehren kann, wenn es in beim Hören wiedererkennbarer Weise in einen anderen Tonträger aufgenommen wird. Wird der Ausschnitt in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt, liegt kein Eingriff vor, und die Schranke wird gar nicht gebraucht. Maßstab für diese Frage ist nach dem Bundesgerichtshof das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers.EuGH, C-590/23, Rn. 17 und 56 · EuGH, C-476/17, Pelham u. a. · BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 25 und 29

Wiedererkennbar bleibt ein Sample auch dann, wenn Tempo und Zählzeit verschoben sind, solange ein aufmerksamer Hörer die Sequenz noch erkennt.

OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 2022, 5 U 48/05, Rn. 70

Im Streitfall war die Sequenz um fünf Prozent verlangsamt und begann mit einer verschobenen Zählzeit. Das Oberlandesgericht Hamburg hielt diese Veränderungen auch für einen musikalisch aufgeschlossenen und aufmerksamen Hörer für kaum wahrnehmbar und bejahte den Eingriff in alle drei Rechte, weil dort auch Darbietung und Werkteil geschützt waren. Der Bundesgerichtshof hat das am 03.09.2026 ausdrücklich bestätigt und erst auf der nächsten Stufe zugunsten der Beklagten entschieden.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 70 und 71 · BGH, I ZR 74/22, Beschluss vom 14. September 2023, Rn. 16 bis 18 · BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Drei Schutzrechte an einer Tonaufnahme und was ein Sample jeweils berührtSchematische Übersicht in drei Karten untereinander. Erste Karte, Tonträgerherstellerrecht: Inhaber ist das Label oder wer die Aufnahme finanziert und organisiert hat, berührt wird jede beim Hören wiedererkennbare Übernahme, auch eines sehr kurzen Ausschnitts, Grundlage Paragraf 85 Absatz 1 UrhG, Schutzdauer 70 Jahre nach dem Erscheinen. Zweite Karte, Recht der ausübenden Künstler: Inhaber sind die Musikerinnen und Musiker der Aufnahme, berührt wird die Vervielfältigung des Tonträgers mit ihrer Darbietung, Grundlage Paragraf 77 Absatz 2 UrhG. Dritte Karte, Urheberrecht am Musikstück: Inhaber ist der Komponist, meist über Verlag und Verwertungsgesellschaft vertreten, berührt nur, wenn der übernommene Teil selbst schöpferisch ist, Grundlage Paragraf 2 Absatz 2 und Paragrafen 15 bis 17 UrhG. Fußzeile: Die Pastiche-Schranke gilt über Paragraf 83 und Paragraf 85 Absatz 4 UrhG für alle drei Rechte, die Lizenz eines Inhabers deckt die anderen nicht.Drei Rechte an einer AufnahmeTonträgerherstellerrechtInhaber: das Label oder wer die Aufnahmefinanziert hatBerührt: jede wiedererkennbare Übernahme,auch eines sehr kurzen Ausschnitts§ 85 Abs. 1 UrhG, 70 Jahre nach demErscheinenRecht der ausübenden KünstlerInhaber: die Musikerinnen und Musikerder AufnahmeBerührt: die Vervielfältigung des Tonträgersmit ihrer Darbietung§ 77 Abs. 2 UrhGUrheberrecht am MusikstückInhaber: der Komponist, meist überVerlag und VerwertungsgesellschaftBerührt: nur, wenn der übernommene Teilselbst schöpferisch ist§ 2 Abs. 2, §§ 15 bis 17 UrhGDie Schranke gilt für alle drei Rechte,§ 83 und § 85 Abs. 4 UrhG.Die Lizenz eines Inhabers deckt die anderennicht mit. Schematische Darstellung.
Abbildung 2: Drei Rechte können übereinanderliegen, ein wiedererkennbares Sample berührt das Tonträgerherstellerrecht und die anderen nur bei geschützter Darbietung und geschütztem Werkteil. Die Schranke des § 51a UrhG gilt für jedes von ihnen, die Lizenz eines Inhabers deckt die anderen nicht mit. Schematische Darstellung.

Zwei Wege, die vor dem Pastiche schon verschlossen waren

Der Bundesgerichtshof hat 2020 für dasselbe Sample zwei andere Erlaubnisse verneint und das 2023 im Vorlagebeschluss wiederholt.

Zitat, § 51 UrhG

Scheidet aus, weil der durchschnittliche Hörer den Ausschnitt zwar wiedererkennt, aber keinen Anlass hat anzunehmen, er sei einem fremden Werk entnommen. Die Hörer müssen die Fremdheit des Bestandteils erkennen, nicht bloß den Bestandteil.BGH, I ZR 115/16, Rn. 53 und 55 · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 19

Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG

Scheidet aus, weil die Rhythmussequenz der prägende Teil von „Metall auf Metall“ ist und in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar bleibt. Die Keimzelle einer Aufnahme ist kein Beiwerk.BGH, I ZR 115/16, Rn. 59 · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 19

Beide Ergebnisse gelten weiter, denn das Pastiche tritt neben Zitat und Beiwerk.BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 19 · BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 50 bis 59 · § 51, § 57 UrhG

Für die Produzentin Voss heißt das: Weder das Label der Aufnahme von 1983 noch der Verlag des Komponisten haben lizenziert, und die Marimba-Figur bleibt unter dem Drill-Beat hörbar. Der Eingriff steht fest, drei Inhaber können ihn geltend machen, und § 51a UrhG ist der Weg, der ihr bleibt.

Der EuGH verlangt Erinnerung, Abstand und erkennbaren Dialog

Der Begriff des Pastiches ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Weil die Richtlinie ihn nicht definiert, wird er unionsweit einheitlich ausgelegt, nach seinem gewöhnlichen Sinn, seinem Zusammenhang und dem Ziel der Vorschrift. Der gewöhnliche Sinn hilft wenig: Das Wort bezeichnet mal die Stilnachahmung, mal die humoristische Anlehnung, mal die täuschende Imitation.EuGH, C-590/23, Rn. 34 bis 38

Der Zusammenhang trägt weiter. Karikatur, Parodie und Pastiche stehen in derselben Vorschrift, deshalb teilen sie ein Merkmal: Sie erinnern an ein bestehendes Werk und weisen zugleich wahrnehmbare Unterschiede zu ihm auf. Humor oder Verspottung gehören aber nur zu Karikatur und Parodie. Verlangte man sie auch vom Pastiche, hätte die dritte Ausnahme keinen eigenen Anwendungsbereich mehr.EuGH, C-590/23, Rn. 40 bis 42

Umgekehrt kann das Pastiche nicht jede Schöpfung erfassen, die an ein Werk erinnert und sich von ihm unterscheidet, sonst wären Karikatur und Parodie überflüssig. Und nichts im Zusammenhang des Art. 5 der Richtlinie deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber einen Auffangbegriff für jede Form kreativer Nutzung geschützten Materials schaffen wollte. Der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs nach einem Auffangtatbestand hat der Gerichtshof damit eine Absage erteilt.EuGH, C-590/23, Rn. 43 und 44

Ein Pastiche erinnert an bestehende Werke, unterscheidet sich wahrnehmbar von ihnen und führt mit ihnen einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog.

EuGH, Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Rn. 58

Die Ausnahme ist nach dem Gerichtshof nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit Meinungs- und Kunstfreiheit. Diese Weite hat eine Grenze, die der Gerichtshof selbst zieht: Versteckte Imitationen und Plagiate fallen nicht darunter. Erfasst sind nur Formen der offenen Nutzung, die als solche erkennbar sind.EuGH, C-590/23, Rn. 48 und 49

Folglich setzt dieser Begriff voraus, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind.EuGH, Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Rn. 49

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Vorlage erwogen, die Pastiche-Schranke als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen, und war zugleich von einer engen Auslegung ausgegangen. Der Gerichtshof hat beides nicht übernommen. Fest steht seit 2020, dass eine von den Schranken losgelöste Abwägung der Grundrechte nicht in Betracht kommt.BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 49 · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 32 und 37 · EuGH, C-590/23, Rn. 44 und 48

Was der Dialog verlangt

Drei Sätze des Urteils bestimmen, was ein Dialog ist. Erstens müssen die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk charakteristisch sein, aus dem sie stammen. Zweitens muss die Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung geschützter Elemente erlauben, weil sie sonst keine praktische Wirksamkeit hätte. Drittens kann der Dialog verschiedene Formen annehmen: die Imitation des Stils, die Hommage, die humoristische oder die kritische Auseinandersetzung.EuGH, C-590/23, Rn. 51 bis 53

Für das Sampling folgt daraus ein doppelter Befund. Die Technik selbst ist eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die Kunstfreiheit fällt. Zugleich bleibt das Recht des Tonträgerherstellers, sich gegen die wiedererkennbare Übernahme zu wehren. Der Ausgleich ist erreicht, wenn die Übernahme einer Rhythmussequenz unter die Ausnahme fällt, sofern das Audiofragment für ein Werk genutzt wird, das den genannten Anforderungen entspricht.EuGH, C-590/23, Rn. 55 bis 57

Zustand A: dasselbe Fragment als bloße ÜbernahmeSchematische Karte im Hochformat, Zustand A. Der Ausschnitt: zwei Sekunden Rhythmus aus einer Aufnahme von 1977, beim Hören wiedererkennbar. Die Verwendung: als Beat unter einem Stück derselben Machart, gleiche Funktion, kein erkennbarer Bezug auf das Original, das Original dient als Klangquelle. Ergebnis: Eingriff ohne Pastiche, es bleibt bei der Lizenz, weil der Dialog für Kenner nicht erkennbar ist. Schematische Darstellung.Zustand A: bloße ÜbernahmeDer Ausschnittzwei Sekunden Rhythmus aus einer Aufnahmevon 1977beim Hören wiedererkennbarDie Verwendungals Beat unter einem Stück derselben Machartgleiche Funktion, kein erkennbarer Bezug aufdas Originaldas Original dient als KlangquelleErgebnis: Eingriff ohne PasticheDer Dialog ist für Kenner nicht erkennbar,es bleibt bei der Lizenz.Schematische Darstellung, die Einordnungbleibt Sache des Einzelfalls. Zustand B: dasselbe Fragment als PasticheDieselbe schematische Karte, Zustand B. Der Ausschnitt: zwei Sekunden Rhythmus aus einer Aufnahme von 1977, beim Hören wiedererkennbar. Die Verwendung: als Einleitung eines Stücks in einem anderen Genre, verlangsamt und in neuem Zusammenhang, für Kenner als Anspielung auf das Original erkennbar. Ergebnis: Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig, wenn Erinnerung, Abstand und Dialog zusammenkommen, keine Lizenz für die Zeit seit dem 7. Juni 2021. Schematische Darstellung nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Randnummer 113, und BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.Zustand B: PasticheDer Ausschnittzwei Sekunden Rhythmus aus einer Aufnahmevon 1977beim Hören wiedererkennbarDie Verwendungals Einleitung eines Stücks in einem anderenGenreverlangsamt und in neuen Zusammenhanggestelltfür Kenner als Anspielung auf das OriginalerkennbarErgebnis: Pastiche-Nutzung zulässigErinnerung, Abstand und Dialog kommenzusammen, seit dem 7. Juni 2021 keine Lizenznötig.Schematische Darstellung, die Einordnungbleibt Sache des Einzelfalls.
Abbildung 3: Derselbe Ausschnitt, zwei Verwendungen. Als bloßer Beat unter einem Stück derselben Machart bleibt es Übernahme, als erkennbar aufgegriffenes und in einen anderen Zusammenhang gestelltes Element wird es Pastiche. Schematische Darstellung, die Einordnung bleibt Sache des Einzelfalls.

Wo die Gesetzesbegründung weiter geht als das Unionsrecht

Die Begründung des Regierungsentwurfs verlangt eine Auseinandersetzung „mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand“ und nennt als Beispiele Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction und Sampling. Der Gerichtshof verlangt den Dialog mit dem Werk, aus dem die Elemente stammen. Ob ein Meme, das ein fremdes Bild nur als Träger eines Kommentars nutzt, schon einen Dialog mit dem Bild führt, ist offen, nach der hier vertretenen Lesart genügt das nicht. Wo Begründung und Richtlinie auseinanderfallen, gilt der unionsrechtliche Begriff, weil § 51a UrhG richtlinienkonform auszulegen ist.BT-Drs. 19/27426, S. 90 und 91 · BGH, I ZR 74/22, Beschluss vom 14. September 2023, Rn. 40 · EuGH, C-590/23, Rn. 50 und 53 · BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Für die Produzentin Voss ist das der Punkt, an dem ihr Fall sich entscheidet. Die Marimba-Figur ist für die Jazzaufnahme von 1983 charakteristisch. Ob ihr Drill-Track mit ihr einen erkennbaren Dialog führt oder sie nur als Klangquelle nutzt, beantwortet nicht ihre Absicht, sondern das Stück.

Kennt der Hörer das Original, zählt die Absicht nicht

Die zweite Vorlagefrage betraf den Kopf des Nutzers. Muss festgestellt werden, dass er das fremde Werk zum Zweck eines Pastiches nutzen wollte, oder genügt es, dass der Charakter als Pastiche für Kenner des Werks erkennbar ist? Das Oberlandesgericht Hamburg hatte eine Absicht für entbehrlich gehalten und keine Feststellungen dazu getroffen.EuGH, C-590/23, Rn. 30 und 31

Die Absicht des Nutzers

Sie muss nicht festgestellt werden. Was der Produzent wollte, als er den Ausschnitt entnahm, spielt für die Schranke keine Rolle, weder für ihn noch gegen ihn.EuGH, C-590/23, Rn. 62

Die Erkennbarkeit für Kenner

Sie entscheidet. Der Charakter als Pastiche muss für denjenigen erkennbar sein, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem die Elemente entnommen sind.EuGH, C-590/23, Rn. 61

Für eine Nutzung zum Zweck des Pastiches genügt, dass ihr Charakter als Pastiche für Kenner des benutzten Werks erkennbar ist.

EuGH, Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Rn. 61 und 62

[…] ist es jedoch zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich, die Frage, ob dies der Fall ist, anhand objektiver Kriterien zu prüfen, so dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar sein muss, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.EuGH, Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Rn. 61

Der Gerichtshof begründet das mit der Rechtssicherheit: Ob ein Dialog geführt wird, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen.EuGH, C-590/23, Rn. 61

Der Maßstab ist damit weder der Durchschnittshörer noch der Musikwissenschaftler. Für den Eingriff gilt ein anderer Hörer: Ob ein Ausschnitt wiedererkennbar bleibt, beurteilt der Bundesgerichtshof nach dem durchschnittlichen Musikhörer, ob er ein Pastiche ist, nach dem Kenner des Originals.BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 29 · EuGH, C-590/23, Rn. 62

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Frage noch von demjenigen gesprochen, der das nötige intellektuelle Verständnis für die Wahrnehmung des Pastiches besitzt, und die Erkennbarkeit für ausreichend gehalten. Der Gerichtshof hat den Zusatz nicht übernommen und allein auf die Kenntnis des Werks abgestellt, ob damit ein Kunstverständnis verlangt wird, ist offen.BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 42 · EuGH, C-590/23, Rn. 62 · Sparzynski und Frei, LTO, 15. April 2026

Was das für den Beweis bedeutet

Beweisthema ist das Stück, nicht der Produzent. Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Dialog durch einen Hörvergleich der Senatsmitglieder festgestellt, abgestellt auf einen aufmerksamen Hörer, der das Original kennt. Der Vorsitzende des Ersten Zivilsenats hat nach dem Agenturbericht dasselbe gesagt: Entscheidend sei, dass Kenner des Originals die Entnahme erkennen, gleich ob das beabsichtigt war.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 112 und 113 · dpa, Bericht vom 3. September 2026

Für beide Seiten verschiebt sich damit der Vortrag: Der Rechteinhaber gewinnt nichts mit dem Nachweis, der Produzent habe nur einen Beat gebraucht, der Produzent nichts mit der Versicherung, er habe eine Hommage gewollt.

Die Produzentin Voss beantwortet ihre Abmahnung deshalb nicht mit einer Erklärung über ihre Motive, sondern legt den Track vor und beschreibt, was Drill-Beat, Tempo und Wiederholung mit der Marimba-Figur machen.

Den Genrewechsel wertete der BGH im Streitfall als Dialog

Am 03.09.2026 hat der Erste Zivilsenat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Übernahme der Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ seit dem 07.06.2021 eine nach § 51a Satz 1 UrhG zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches ist. Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie um und ist richtlinienkonform auszulegen.BGH, Urteil vom 3. September 2026, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 162/2026 vom 3. September 2026 zum Urteil I ZR 74/22

Der Senat hat den Maßstab des Gerichtshofs übernommen: kein Auffangtatbestand, sondern Erinnerung, wahrnehmbare Unterschiede und ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog. Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches genügt die Erkennbarkeit für denjenigen, dem das benutzte Werk bekannt ist.BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Welche Feststellungen den Dialog tragen

Die Feststellungen stammen aus dem Berufungsurteil von 2022, an das der Senat gebunden war. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Sequenz als Einleitung eines Stücks beschrieben, das nach Hinzutreten weiterer Ton- und Rhythmuslinien nach und nach in einen Hip-Hop-Song wechselt. Durch diese Nutzung in der Einleitung und den fortschreitenden Wechsel des Genres würden Anspielungen an das zwanzig Jahre alte Original erkennbar.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 113

Wer mit dem Ausgangswerk vertraut ist, erlangt den Eindruck einer künstlerischen Auseinandersetzung mit der entlehnten Sequenz, die im Hintergrund eingebettet fortwirkt.

OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 2022, 5 U 48/05, Rn. 113

Das Gericht grenzte ab: Das Werk der Kläger sei nicht als Steinbruch für unzusammenhängende Klangfetzen genutzt worden. Der Vorsitzende des Ersten Zivilsenats hat nach dem Agenturbericht denselben Gedanken in einen Satz gefasst. Die Sequenz sei aus der elektronischen Musik in ein anderes Genre überführt worden, damit habe ein künstlerischer und kreativer Dialog stattgefunden.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 113 · dpa, Bericht vom 3. September 2026

Das Oberlandesgericht hatte zudem den Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie geprüft, der bei der Auslegung des § 51a UrhG zu beachten ist. Es sah einen bestimmten Sonderfall und keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung, weil das neue Werk großen Abstand hält und nicht mit dem Original konkurriert. Eine ungebührliche Verletzung der Interessen der Kläger verneinte es, weil die Entnahme erst zwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Originals erfolgte.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 100 bis 102 und 114 · Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG

Der Bundesgerichtshof hatte diese Prüfung im Vorlagebeschluss als Maßstab für den Einzelfall bezeichnet und alle drei Stufen für erfüllt gehalten. Einbußen bei Samplinglizenzen waren nicht substantiiert dargetan, die kommerzielle Nutzung genügte angesichts der Auseinandersetzung nicht für eine ungebührliche Beeinträchtigung.BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 46, 47, 50 und 52

Was das Urteil für andere Samples bedeutet

Alle drei Voraussetzungen ließen sich an den Feststellungen der Vorinstanz ablesen.

Was im Streitfall trug

Die Sequenz prägt das Original und ist deshalb charakteristisch. Sie bleibt hörbar. Das neue Stück gehört einem anderen Genre an, mit anderem Tempo, anderer Instrumentierung und einer Einleitung, die den Hörer hinüberführt.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 113

Was einem anderen Sample fehlen kann

Ein Sample, das in derselben Machart bleibt, denselben Beat für dieselbe Funktion nutzt und nichts hinzufügt, hat diese Feststellungen nicht auf seiner Seite. Es bleibt bei der Übernahme.EuGH, C-590/23, Rn. 49 und 50

Lesart des Verfassers Der Genrewechsel ist ein Beispiel für den Dialog, weder Bedingung noch Freibrief: Ob er genügt, hängt von den Feststellungen zum einzelnen Stück ab, und die Gründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Wer im selben Genre bleibt, kann den Dialog durch Verfremdung, Kontrast oder eine ausdrückliche Bezugnahme im Stück erkennbar machen. Ohne ein solches Merkmal bleibt die Übernahme eine Nutzung, die den Dialog nicht erkennen lässt.

Was der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat

Das Urteil betrifft nur die Ansprüche seit dem 07.06.2021, die Verurteilung für die Zeit davor war nicht Gegenstand der Revision. Es sagt nichts dazu, ob ein Sample im selben Genre den Dialog trägt. Es sagt nichts zur Vergütung, denn § 51a UrhG kennt keinen Vergütungsanspruch und § 5 Abs. 2 UrhDaG betrifft nur die Plattform. Ob das Urteil den Dreistufentest erneut prüft oder auf den Vorlagebeschluss verweist, ergibt sich erst aus den Gründen, die noch nicht veröffentlicht sind. Wer das Urteil als Freigabe jedes Samples liest, liest mehr hinein, als die Pressemitteilung trägt.BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026 · BGH, Terminmitteilung Nr. 071/2026 · BGH, I ZR 74/22, Beschluss vom 14. September 2023, Rn. 46 · § 5 Abs. 2 UrhDaG

Für die Produzentin Voss ist der Genrewechsel vom Jazz in den Drill das stärkste Indiz. Ihr Track baut die Marimba-Figur wie „Nur mir“ als Einleitung auf und lässt sie unter dem Beat weiterlaufen. Was ihr fehlt, sind Feststellungen eines Gerichts, und die erreicht sie mit dem Stück.

Sechs Prüfschritte als Arbeitsschema für jede Übernahme

Die folgenden Schritte sind ein Arbeitsschema des Verfassers, kein von einem Gericht vorgegebenes Prüfprogramm. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs und den Feststellungen der Hamburger Gerichte, die Zuordnung der Abbruchstellen ist eine Lesart des Verfassers. Wer die Schritte in dieser Ordnung durchgeht, weiß am Ende, ob eine Lizenz nötig ist, ob eine Abmahnung trägt oder ob der Streit früher endet.EuGH, C-590/23, Rn. 49 bis 53 und 56 · OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 70, 100 bis 102 und 113

Sechs Prüfschritte, jeder mit Abbruchstelle

  1. Zeitpunkt und Veröffentlichung prüfenLiegt die Herstellung oder Verbreitung vor dem 07.06.2021, oder ist das Original nicht veröffentlicht? Bei Ja gibt es kein Pastiche, denn § 51a UrhG erfasst nur veröffentlichte Werke, und vor dem 07.06.2021 gilt die alte Rechtslage mit Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz je nach Anspruch. Bei Nein geht es weiter.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Tenor
  2. Wiedererkennbarkeit prüfenErkennt ein durchschnittlicher Musikhörer den Ausschnitt in der neuen Aufnahme? Bei Nein liegt kein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht vor, und die Schranke wird nicht gebraucht. Bei Ja ist dieses Recht berührt, das Recht der ausübenden Künstler bei einer geschützten Darbietung und das Urheberrecht nur bei einem schöpferischen Ausschnitt.EuGH, C-590/23, Rn. 56
  3. Charakteristik des Elements feststellenIst das übernommene Element geschützt und für das Original charakteristisch? Bei Nein fehlt die Grundlage für einen Dialog. Dann ist für jedes betroffene Recht gesondert zu prüfen, ob nach den allgemeinen Maßstäben, bei Werk und Tonträger auch nach § 23 UrhG, eine zustimmungsbedürftige Nutzung vorliegt. Bei Ja geht es weiter.EuGH, C-590/23, Rn. 51
  4. Erinnerung und Abstand nebeneinanderlegenErinnert das neue Stück an das Original? Bei Nein liegt kein Pastiche vor. Unterscheidet es sich wahrnehmbar von ihm? Bei Nein liegt eine Kopie oder eine versteckte Imitation nahe, die der Begriff ausschließt. Bei zweimal Ja folgt der entscheidende Schritt.EuGH, C-590/23, Rn. 49 und 50
  5. Den Dialog benennenWas macht das neue Stück mit dem Element, und erkennt ein Kenner des Originals das als Auseinandersetzung? Stilnachahmung, Hommage, humoristische und kritische Auseinandersetzung sind die Formen, die der Gerichtshof nennt, Genrewechsel oder Verfremdung sind Anzeichen, die ein Gericht dafür heranziehen kann. Bei Nein bleibt die Lizenz, bei Ja bleibt ein letzter Schritt.EuGH, C-590/23, Rn. 53 und 62
  6. Dreistufentest und Nebenrechte prüfenBeeinträchtigt die Nutzung die normale Verwertung des Originals, oder verletzt sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich, etwa durch eine Veröffentlichung kurz nach dem Original? Bei Ja scheitert die Schranke. Bei Nein ist das Pastiche zulässig, und Bildnis, Marke und Lauterkeit werden gesondert geprüft.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 100 bis 102 und 114
Der Prüfungsweg für ein Sample in sechs Schritten mit AbbruchstellenSenkrechte Folge von sechs Stationen. Erste Station: Zeitpunkt und Veröffentlichung, vor dem 7. Juni 2021 oder bei einem unveröffentlichten Original gibt es kein Pastiche, dann gilt die alte Rechtslage. Zweite Station: Wiedererkennbarkeit für einen durchschnittlichen Musikhörer, ohne sie liegt kein Eingriff vor und die Schranke wird nicht gebraucht. Dritte Station: geschütztes charakteristisches Element, ohne es fehlt die Grundlage für einen Dialog und die Nutzung ist je Recht zu prüfen. Vierte Station: Erinnerung und Abstand, ohne Erinnerung kein Pastiche, ohne Abstand Kopie oder versteckte Imitation. Fünfte Station: der Dialog in den Formen des Gerichtshofs, erkennbar für Kenner des Originals, ohne ihn bleibt die Lizenz. Sechste Station: Dreistufentest und Nebenrechte, Bildnis, Marke und Lauterkeit werden gesondert geprüft. Fußzeile: Reihenfolge nach EuGH C-590/23 und OLG Hamburg, Zuordnung der Abbruchstellen als Lesart des Verfassers.Sechs Schritte, vier Abbruchstellen1Zeitpunkt und Veröffentlichungvor dem 07.06.2021 oder beiunveröffentlichtem Original keinPastiche, dort gilt die alte Rechtslage2Wiedererkennbarkeiterkennt ein durchschnittlicher Musikhörerden Ausschnitt? Wenn nicht: keinEingriff, keine Schranke nötig3Charakteristisches Elementist der Ausschnitt geschützt und für dasOriginal kennzeichnend? Wenn nicht: keinDialog, je Recht die Nutzung prüfen4Erinnerung und Abstanderinnert das neue Stück an das Original?Sonst kein Pastiche. Unterscheidet essich wahrnehmbar? Sonst Kopie oderversteckte Imitation5Der Dialogerkennt ein Kenner eineAuseinandersetzung: Stilnachahmung,Hommage, Humor oder Kritik? Wenn nicht:Lizenz6Dreistufentest und Nebenrechtenormale Verwertung und berechtigteInteressen gewahrt? Bildnis, Marke undLauterkeit gesondert prüfenReihenfolge nach EuGH, C-590/23, und OLGHamburg, 5 U 48/05.Zuordnung der Abbruchstellen als Lesart desVerfassers. Schematische Darstellung.
Abbildung 4: Der Weg endet an vier Stellen ohne Pastiche, aber nicht jedes Ende ist ein Verlust: Vor Schritt 2 gibt es keinen Eingriff, nach Schritt 5 gibt es eine Lizenz. Schematische Darstellung, die Reihenfolge ist eine Lesart des Verfassers.

Schritt 3 wird in Erstgesprächen am häufigsten übersprungen. Ein Ausschnitt, den niemand dem Original zuordnet, weil er austauschbar ist, kann keinen Dialog tragen. Er kann aber ein Eingriff sein, wenn er wiedererkennbar bleibt. Dann ist je Recht zu prüfen, ob eine zustimmungsbedürftige Nutzung vorliegt, beim Werk und über § 85 Abs. 4 beim Tonträger auch am hinreichenden Abstand nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Sonst bleibt die Lizenz.EuGH, C-590/23, Rn. 51 · § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG · § 85 Abs. 4 UrhG

Der Dialog verlangt, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk charakteristisch sind, aus dem sie stammen.

EuGH, Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Rn. 51

Schritt 6 wird leicht vergessen, weil § 51a UrhG ihn nicht nennt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ihn geprüft, weil Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bei der Auslegung der Schranke zu beachten ist. Ein Pastiche, das kurz nach dem Original erscheint und ihm den Markt nimmt, kann daran scheitern, auch wenn es einen Dialog führt. Für die dritte Stufe nennt der Bundesgerichtshof den kommerziellen Charakter der Nutzung, den Umfang der Entlehnung, den Grad der Umgestaltung, eine Verwechslungsgefahr, die Auseinandersetzung mit dem Werk und das Gewicht der Grundrechte.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 100, 101 und 114 · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 47 und 51 · Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG

Die Produzentin Voss kommt über die Schritte 1 bis 4: Der Track erschien 2025, die Figur bleibt hörbar, sie prägt das Original, und der Drill-Track erinnert an die Aufnahme, ohne sie zu kopieren. Bei Schritt 5 steht ihr Fall, Schritt 6 ist günstig, weil die Jazzaufnahme über vierzig Jahre alt ist.

Auch ein Pastiche schützt nicht vor Bildnis- und Markenrecht

§ 51a UrhG begrenzt die Verwertungsrechte des Urheberrechtsgesetzes und über § 83 und § 85 Abs. 4 die verwandten Schutzrechte. Alles andere lässt er unberührt. Ein Sample, das die Schranke deckt, kann deshalb an anderer Stelle scheitern, und diese Stellen liegen bei Musik näher, als es scheint.§ 51a UrhG · § 83, § 85 Abs. 4 UrhG

Was neben der Pastiche-Schranke eigenständig zu prüfen bleibt
BereichTypischer Anlass beim SamplingWas gilt
BildnisrechtFoto des Originalkünstlers auf dem Cover, im Video, im MemeOb ein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet werden darf, richtet sich nach dem Kunsturhebergesetz und seinen eigenen Ausnahmen. Die Pastiche-Schranke sagt dazu nichts.
Marken- und NamensrechtBandname oder Titel des Originals im Tracktitel, im Hashtag oder auf dem CoverDer Bandname ist häufig als Marke eingetragen, der Künstlername als Name geschützt. Beides folgt eigenen Regeln, die nichts mit dem Dialog des Stücks zu tun haben.
LauterkeitsrechtWerbung mit dem Namen des Originals, Anlehnung an dessen VermarktungWer im geschäftlichen Verkehr mit dem Original wirbt oder eine Verbindung vortäuscht, wird an den Regeln gegen unlautere Nachahmung und Rufausbeutung gemessen.
UrheberpersönlichkeitsrechtVerzerrung, Verwendung in herabsetzendem oder politischem ZusammenhangDer Urheber kann eine Entstellung seines Werkes verbieten, die seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet. Erlaubt sind nach § 62 Abs. 4a UrhG nur die Änderungen, die der Pastiche-Zweck erfordert.
PlattformregelnUpload bei einer Plattform, die Inhalte mit automatisierten Verfahren filtertDie Nutzung zum Zweck des Pastiches ist auf Upload-Plattformen gesetzlich erlaubt, die Plattform vergütet den Urheber. Für die Sperre und das Beschwerdeverfahren gelten eigene Regeln.

Das Kunsturhebergesetz ist ein häufiger Grund, aus dem ein zulässiges Sample doch abgemahnt wird. Ein Remix mit dem Foto der Originalband auf dem Cover greift in das Bildnisrecht ein, gleich ob die Musik ein Pastiche ist. Die Maßstäbe stehen im Beitrag Foto ohne Einwilligung veröffentlicht und auf der Seite Bild- und Fotorecht.

Ähnlich liegt es beim Kennzeichen. Wer den Titel „Nur mir (Kraftwerk Remix)“ nennt, nutzt den Bandnamen, dafür trägt die Schranke nichts bei. Ob der Name die Herkunft beschreibt oder den Track vermarktet, entscheidet sich nach dem Markenrecht und unter Wettbewerbern nach dem Wettbewerbsrecht.

Änderungen sind erlaubt, Entstellungen nicht

Änderung, die der Zweck erfordert

Verlangsamen, schneiden, wiederholen, in ein anderes Genre setzen: Solche Änderungen erlaubt § 62 Abs. 4a UrhG, soweit der Pastiche-Zweck sie im Einzelfall erfordert.

Entstellung

Ein Sample in einem herabsetzenden oder politisch vereinnahmenden Zusammenhang kann eine Entstellung sein, wenn es nach Abwägung die berechtigten Interessen des Urhebers gefährdet. Dagegen hilft die Schranke nicht.

Ein Pastiche verändert das Original, das liegt in seinem Wesen. Nach § 62 UrhG sind Änderungen an einem Werk, das aufgrund einer Schranke genutzt wird, verboten, nach Abs. 4a aber erlaubt, soweit der Benutzungszweck nach § 51a sie erfordert. Unberührt bleibt das Recht des Urhebers, eine Entstellung zu verbieten, die seine berechtigten Interessen gefährdet, auch bei einem Pastiche mit Dialog.§ 14, § 62 Abs. 1 und 4a UrhG

Was die Plattform daraus macht

Auf Upload-Plattformen ist die öffentliche Wiedergabe zum Zweck des Pastiches gesetzlich erlaubt, und für diese Wiedergabe zahlt der vom Gesetz erfasste Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft, nicht der Nutzer. Daneben vermutet das Gesetz eine erlaubte Nutzung, wenn der Inhalt weniger als die Hälfte des fremden Werks enthält, ihn mit anderem Inhalt kombiniert und die Tonspur höchstens 15 Sekunden lang ist. Hinzu kommt, dass die Nutzung nicht kommerziell ist oder nur unerhebliche Einnahmen erzielt. Solche Inhalte sind bis zum Abschluss einer Beschwerde öffentlich wiederzugeben, und der Nutzer ist für diese Wiedergabe bis dahin nicht verantwortlich.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Nr. 2, § 12 Abs. 3 UrhDaG

Die 15 Sekunden sind eine Vermutung für das Verfahren der Plattform, keine Erlaubnis. Ein Sample von zwölf Sekunden ohne Dialog bleibt außerhalb der Plattform eine Verletzung, und der Rechteinhaber kann die Vermutung im Beschwerdeverfahren widerlegen. Ein Pastiche von einer Minute kann zulässig sein, ohne unter die Vermutung zu fallen.§ 9 Abs. 2 und 3 UrhDaG

Die Produzentin Voss hat ihren Track mit einem Ausschnitt aus dem Cover der Jazzaufnahme beworben und den Namen des Musikers im Titel geführt. Beides ist eine eigene Frage, für die das Pastiche nichts hergibt.

Meme, Remix und KI-Ausgabe brauchen denselben Dialog

Der Gerichtshof hat über ein Sample entschieden, sein Maßstab gilt aber für jede Nutzung zum Zweck des Pastiches. Die Gesetzesbegründung hatte Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction und Sampling als Anwendungsfälle genannt. Ob ein Format darunter fällt, entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern die drei Voraussetzungen.BT-Drs. 19/27426, S. 91 · EuGH, C-590/23, Rn. 50 und 58

Remix und Mashup. Sie übernehmen charakteristische Elemente, meist wiedererkennbar, und stellen sie in einen neuen Zusammenhang. Der Dialog ist angelegt, wenn das Ergebnis mehr ist als die Summe der Teile. Ein Mashup, das zwei Stücke nur übereinanderlegt, muss den Kenner erkennen lassen, was die Kombination über die Vorlagen sagt.

Meme und GIF. Sie greifen meist ein Bild oder eine Filmsekunde auf, um etwas anderes zu kommentieren. Der Dialog nach dem Gerichtshof richtet sich auf das Werk, aus dem die Elemente stammen. Ein Meme, das mit dem Bild spielt, führt ihn. Ein Meme, das das Bild nur als Träger für einen fremden Witz nutzt, führt ihn nach dieser Lesart nicht.

Fan Art und Fan Fiction. Sie erinnern an das Original und setzen sich mit ihm auseinander, die Hommage ist eine der Formen, die der Gerichtshof nennt. Die Grenze liegt bei der Fortschreibung, die nichts verändert, und bei der Nutzung von Figuren und Namen, die Kennzeichenrechte berühren.

Stilnachahmung ohne Übernahme. Wer im Stil eines anderen produziert, ohne dessen Aufnahme oder Komposition zu übernehmen, braucht keine Schranke, weil der Stil nicht geschützt ist. Der Gerichtshof nennt die Stilnachahmung als Form des Dialogs nur für den Fall, dass daneben geschützte Elemente genutzt werden.

Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web“. Hierbei ist insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling zu denken.Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19/27426, S. 91

Das Meme ist der Fall, in dem Gesetzesbegründung und Unionsrecht am weitesten auseinanderliegen: Die Begründung erlaubt die Auseinandersetzung mit dem Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand, der Gerichtshof verlangt den Dialog mit dem Werk. Wo ein Meme ein fremdes Foto nutzt, um Politik zu kommentieren, trägt nach dieser Lesart eher die Parodie oder die Karikatur als das Pastiche. Ob schon die neue Kontextualisierung eine Auseinandersetzung mit dem Bild ist, ist offen.BT-Drs. 19/27426, S. 90 · EuGH, C-590/23, Rn. 42 und 50

Lesart des Verfassers Für Memes, die ein fremdes Bild kommentieren, bleibt die Parodie der sicherere Weg. Das Pastiche hilft dort, wo das Meme das Bild selbst zum Gegenstand macht, etwa durch Verfremdung oder Kontrast.

Was für Ausgaben von Musikmodellen gilt

Musikmodelle erzeugen Aufnahmen, die an Trainingsmaterial erinnern können. Ob eine Ausgabe geschützte Elemente oder eine konkrete Aufnahme überhaupt vervielfältigt, ist eine Vorfrage, die der Sampling-Maßstab nicht beantwortet. Steht ein Eingriff fest, gilt der Maßstab: Das Pastiche ist nur unter den drei Voraussetzungen möglich. Zum Training siehe Suno vor dem Landgericht München, zum menschlichen Anteil an einem KI-Song Menschlicher Liedtext im KI-Song.

Ein Dialog setzt eine Auseinandersetzung voraus, und die ist bei einer generierten Ausgabe schwer darzulegen, wenn die Ausgabe selbst keinen Bezug auf ein bestimmtes Werk erkennen lässt. Auf die Absicht kommt es nicht an, wohl aber auf die Erkennbarkeit für Kenner. Eine Ausgabe, die ein Werk verdeckt nachbildet, ohne den Bezug erkennbar zu machen, ist eine versteckte Imitation, und die hat der Gerichtshof aus dem Begriff ausgenommen, anders als die offene Nachahmung eines Stils.EuGH, C-590/23, Rn. 49, 61 und 62

Die Produzentin Voss hat die Marimba-Figur zusätzlich durch ein Musikmodell in eine Bläserfigur umsetzen lassen. Bleibt die Figur wiedererkennbar, gelten dieselben Schritte wie für das Sample, nur dass der Dialog schwerer zu zeigen ist.

Liegt die Nutzung vor Juni 2021, greift die Schranke nicht

Derselbe Titel, dasselbe Sample, drei Ergebnisse: Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Streit 2022 nach Zeiträumen entschieden, weil sich die Rechtslage während des Verfahrens zweimal geändert hat. Der Bundesgerichtshof hat 2026 nur über den dritten Zeitraum entschieden. Wer heute einen Titel vertreibt, der vor 2021 erschienen ist, steht mit ihm in zwei Rechtslagen zugleich.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Tenor und Rn. 70 und 117 · BGH, Terminmitteilung Nr. 071/2026

Drei Zeiträume im Streit um „Metall auf Metall“ und ihre Ergebnisse, Rechtsstand 3. September 2026
ZeitraumMaßgebliche RechtslageErgebnis im StreitfallStand
Bis zum 21.12.2002Deutsches Recht vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, freie Benutzung nach § 24 UrhG alter Fassung entsprechendKeine Ansprüche, weil mit „Nur mir“ ein selbständiges Werk geschaffen wurdeEntschieden vom Oberlandesgericht Hamburg 2022, nicht mehr angegriffen
22.12.2002 bis 06.06.2021Richtlinienkonforme Auslegung ohne Pastiche-Schranke, nach dem Gerichtshof 2019 keine freie Benutzung mehrAuskunft über hergestellte und ausgelieferte Tonträger, Herausgabe zur Vernichtung, Feststellung der SchadensersatzpflichtEntschieden 2022, nicht Gegenstand der Revision, Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/23 anhängig
Seit dem 07.06.2021§ 51a UrhG, ausgelegt nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14.04.2026Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig, Klage abgewiesenBestätigt durch den Bundesgerichtshof am 03.09.2026

Der erste Schnitt liegt am 22.12.2002, dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie. Für die Zeit davor wandte das Oberlandesgericht die freie Benutzung entsprechend an und sah in „Nur mir“ ein selbständiges Werk. Danach war das nach dem Urteil des Gerichtshofs von 2019 verschlossen, und weil die Beklagten 2004 eine Compilation mit dem Titel veröffentlicht hatten, stand eine Verletzung fest.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 70 und 117 · BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 13 und 36 · EuGH, C-476/17

Der zweite Schnitt liegt am 07.06.2021, dem Inkrafttreten von § 51a UrhG. Seither ist die Nutzung des Samples zum Zweck eines Pastiches zulässig, auch wenn dieselbe Aufnahme vor 2021 eine Verletzung war. Das Ergebnis des einen Zeitraums wandert nicht in den anderen: Die Zulässigkeit seit 2021 löscht die Auskunfts- und Schadensersatzpflicht für die Jahre davor nicht, und die Verletzung vor 2021 belastet die Nutzung seither nicht.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Tenor · BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Drei Zeiträume im Streit um Metall auf Metall und ihre ErgebnisseSenkrechte Folge von drei Stationen. Erste Station, bis zum 21. Dezember 2002: deutsches Recht vor Ablauf der Umsetzungsfrist, freie Benutzung nach Paragraf 24 UrhG alter Fassung entsprechend, Ergebnis keine Ansprüche. Zweite Station, 22. Dezember 2002 bis 6. Juni 2021: richtlinienkonforme Auslegung ohne Pastiche-Schranke, Ergebnis Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung und Schadensersatzfeststellung, Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/23 anhängig. Dritte Station, seit dem 7. Juni 2021: Paragraf 51a UrhG, Ergebnis Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig, bestätigt durch den Bundesgerichtshof am 3. September 2026. Fußzeile: Für jeden Zeitraum gilt das Recht, das damals galt, nach OLG Hamburg, 5 U 48/05.Drei Zeiträume, drei Ergebnisse1Bis zum 21.12.2002freie Benutzung nach § 24 UrhG alterFassung entsprechend, Ergebnis: keineAnsprüche222.12.2002 bis 06.06.2021richtlinienkonform ohnePastiche-Schranke, Ergebnis: Auskunft,Vernichtung, Schadensersatz,Verfassungsbeschwerde anhängig3Seit dem 07.06.2021§ 51a UrhG nach dem Urteil desGerichtshofs, Ergebnis: Nutzung alsPastiche zulässig, bestätigt am03.09.2026Für jeden Zeitraum gilt das Recht, dasdamals galt.Schematische Darstellung nach OLG Hamburg, 5U 48/05, und BGH, Pressemitteilung Nr.162/2026.
Abbildung 5: Nicht das Sample hat sich geändert, sondern das Gesetz, und zwar zweimal während des laufenden Verfahrens. Für jeden Zeitraum gilt das Recht, das damals galt. Schematische Darstellung nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 2022.

Was für Altfälle bleibt

Für Nutzungen zwischen dem 22.12.2002 und dem 06.06.2021 bleibt es bei Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz, soweit Eingriff und Schutzfähigkeit feststehen, keine Lizenz und keine andere Schranke greift und die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung richtet sich nach § 102 UrhG und den allgemeinen Vorschriften, Schadensersatz setzt Verschulden voraus.§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 102 UrhG

Was der Verletzer durch die Verletzung erlangt hat, kann nach § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB auch nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs herauszugeben sein. Dieser Restanspruch verjährt in zehn Jahren ab Entstehung, spätestens dreißig Jahre nach der Handlung. Wer Samples aus den Jahren vor 2021 im Katalog hält, bewertet diese Zeit gesondert.§ 102 UrhG · § 852 BGB

Ob diese Verurteilung Bestand hat, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die Beklagten haben gegen die Entscheidungen für den Zeitraum vom 22.12.2002 bis zum 07.06.2021 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie betrifft Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Charta und des Grundgesetzes, der Erste Senat führt sie in seiner Vorschau für 2026.BVerfG, Jahresvorausschau 2026, Erster Senat, 1 BvR 948/23 · BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 9/2024

Die Chronik des Verfahrens von 2004 bis 2026

Dreizehn Entscheidungen von fünf Gerichten, dazu eine Verfassungsbeschwerde, die noch anhängig ist. Daten und Aktenzeichen folgen der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs und dem Berufungsurteil von 2022, die Einordnung ist eine Lesart des Verfassers.BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026 · OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 17 bis 24

8. Oktober 2004 · Landgericht Hamburg, 308 O 90/99

Die 1999 erhobene Klage hat Erfolg: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung.LG Hamburg, 308 O 90/99

7. Juni 2006 · Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 48/05

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg: Verletzung des Tonträgerherstellerrechts.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Urteil vom 7. Juni 2006

20. November 2008 · Bundesgerichtshof, I ZR 112/06

Metall auf Metall I: Aufhebung und Zurückverweisung. Die freie Benutzung ist auch bei Tonträgern zu prüfen, außer wenn die Tonfolge selbst herstellbar ist oder Melodienschutz genießt.BGH, I ZR 112/06

17. August 2011 · Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 48/05

Erneut zurückgewiesen: „Nur mir“ ist ein selbständiges Werk, die Beklagten hätten die Sequenz aber selbst herstellen können.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Urteil vom 17. August 2011

13. Dezember 2012 · Bundesgerichtshof, I ZR 182/11

Metall auf Metall II: Die zweite Revision wird zurückgewiesen. Der Streit scheint beendet.BGH, I ZR 182/11

31. Mai 2016 · Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1585/13

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg: Beide Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil werden aufgehoben, die Kunstfreiheit ist zu beachten.BVerfG, 1 BvR 1585/13

1. Juni 2017 · Bundesgerichtshof, I ZR 115/16

Metall auf Metall III: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Tonträgerherstellerrecht und zur freien Benutzung.BGH, I ZR 115/16, Beschluss vom 1. Juni 2017

29. Juli 2019 · Gerichtshof der Europäischen Union, C-476/17

Pelham u. a.: Jeder wiedererkennbare Ausschnitt greift ein, ein unkenntlich veränderter nicht. Die freie Benutzung ist mit der Richtlinie unvereinbar.EuGH, C-476/17

30. April 2020 · Bundesgerichtshof, I ZR 115/16

Metall auf Metall IV: Aufhebung auch des ersten Berufungsurteils. Herstellen und Inverkehrbringen sind je Zeitraum neu zu prüfen, Zitat und Beiwerk scheiden aus.BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 11, 55 und 59

7. Juni 2021 · Inkrafttreten von § 51a UrhG

§ 24 UrhG wird aufgehoben, die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt. Der Streit bekommt einen dritten Zeitraum.§ 51a UrhG

28. April 2022 · Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 48/05

Drei Zeiträume, drei Ergebnisse: keine Ansprüche bis 2002, Auskunft und Schadensersatz bis Juni 2021, Pastiche seither. Revision nur für den dritten Zeitraum.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Tenor

14. September 2023 · Bundesgerichtshof, I ZR 74/22

Metall auf Metall V: Zweite Vorlage. Ist das Pastiche ein Auffangtatbestand, und kommt es auf die Absicht an?BGH, I ZR 74/22, Beschluss vom 14. September 2023

14. April 2026 · Gerichtshof der Europäischen Union, C-590/23

Pelham, Begriff Pastiche: kein Auffangtatbestand, sondern Erinnerung, Abstand und erkennbarer Dialog. Die Erkennbarkeit für Kenner genügt.EuGH, C-590/23, Rn. 58 und 62

3. September 2026 · Bundesgerichtshof, I ZR 74/22

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Nutzung des Samples in „Nur mir“ ist seit dem 07.06.2021 als Nutzung zum Zweck eines Pastiches zulässig.BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026

Für die Produzentin Voss ist die Chronik mehr als Geschichte. Ein Vorgängertrack von 2019 mit derselben Marimba-Figur steht in der zweiten Rechtslage: kein Pastiche, möglicherweise Verjährung, ein Restanspruch kann bestehen. Nur der Track von 2025 steht in der dritten.

Die Gegenseite bestreitet zuerst die Wiedererkennbarkeit

Wer abmahnt oder abgemahnt wird, kennt den Vortrag der anderen Seite besser vor dem ersten Schriftsatz. Der Streit um „Metall auf Metall“ hat die Argumente beider Seiten über 27 Jahre sortiert.

Was der Nutzer vorträgt

Der Ausschnitt sei beim Hören nicht wiedererkennbar, also fehle schon der Eingriff. Hilfsweise sei er nicht charakteristisch für das Original. Weiter hilfsweise führe das neue Stück einen Dialog: anderes Genre, anderes Tempo, neuer Zusammenhang, Hommage. Für die Zeit vor Juni 2021 seien die Ansprüche verjährt.

Was der Rechteinhaber vorträgt

Der Ausschnitt sei die Keimzelle der Aufnahme und im neuen Stück deutlich wahrnehmbar. Das Stück nutze ihn als bequemen Beat, nicht als Gegenstand einer Auseinandersetzung, das Original diene als Steinbruch. Die Nutzung sei kommerziell und verletze den Dreistufentest. Für die Zeit vor 2021 stehe die Verletzung ohnehin fest.

Die Wiedererkennbarkeit ist eine Tatsachenfrage, die das Gericht selbst beantwortet. In Hamburg haben die Senatsmitglieder beide Titel wiederholt gehört und die Veränderungen für kaum wahrnehmbar gehalten, neben Privatgutachten beider Seiten und einem Gerichtsgutachten. Wer bestreitet, behauptet deshalb nicht, der Ausschnitt sei unkenntlich, wenn ihn ein durchschnittlicher Hörer erkennt, sondern beschränkt sich auf die Stellen, an denen es trägt.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 17 und 70

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass das Werk der Kläger von den Beklagten quasi als Steinbruch genutzt worden wären, um ohne jede erkennbare Auseinandersetzung lediglich unzusammenhängende Klangfetzen zu generieren, die sie in ein anderes Werk einbauen könnten.OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 2022, 5 U 48/05, Rn. 113

Der Steinbruch-Einwand ist der stärkste Einwand des Rechteinhabers, weil der Gerichtshof ihn stützt: Eine Nutzung, die keinen Dialog erkennen lässt, ist kein Pastiche. Das Oberlandesgericht hat ihn verworfen, weil die Sequenz als Einleitung und Grundlage eines Genrewechsels gebraucht wurde. Wer ihn führt, muss darlegen, dass das neue Stück den Ausschnitt austauschbar verwendet.EuGH, C-590/23, Rn. 49 und 50 · OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 113

Der Dreistufentest trägt für den Rechteinhaber nur, wenn die Nutzung die normale Verwertung des Originals beeinträchtigt oder seine berechtigten Interessen ungebührlich verletzt. Ein Sample, das kurz nach dem Original erscheint und dessen Publikum abfängt, kann das sein, das Sample aus der zwanzig Jahre alten Aufnahme war es nicht. Entgangene Samplinglizenzen sind substantiiert darzulegen, und die kommerzielle Nutzung allein genügt nach dem Bundesgerichtshof nicht.OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 101, 102 und 114 · BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Rn. 50 und 52 · Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG

Zwei Einwände, die nach dem Urteil schwächer geworden sind

Die Berufung auf die Absicht ist beiden Seiten genommen, weil sie nicht festgestellt werden muss. Die Unterlassung für die Zukunft ist dem Rechteinhaber genommen, sobald die Nutzung seit dem 07.06.2021 ein Pastiche ist, weil ein Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn die Handlung nach altem und nach heutigem Recht rechtsverletzend war. Was bleibt, sind die Ansprüche für die Zeit vor 2021, soweit nicht verjährt, ausgetragen vor den ordentlichen Gerichten und meist bei den Landgerichten, denen die Urheberrechtsstreitsachen zugewiesen sind.EuGH, C-590/23, Rn. 62 · § 97 Abs. 1 UrhG · BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Rn. 68 · § 104, § 105 Abs. 1 UrhG

Das Label der Jazzaufnahme wird der Produzentin Voss den Steinbruch vorhalten: Die Marimba-Figur sei nur ein Loop, den man in jedem Drill-Track finde. Ihre Antwort steht im Stück: Die Figur bleibt erkennbar, und Genrewechsel, Tempo und Einbettung machen sie zum Gegenstand, nicht zum Material.

Zehn Annahmen aus Erstgesprächen und was tatsächlich gilt

Die folgenden Sätze fallen in Gesprächen mit Produzenten, Labels und Creatorn regelmäßig. Die Übersicht stellt jedem gegenüber, was nach beiden Urteilen und dem Gesetz gilt und was daraus für das eigene Vorgehen folgt.EuGH, C-590/23, Rn. 49 bis 62 · BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026 · § 51a UrhG

Zehn Annahmen aus Erstgesprächen, Rechtsstand 3. September 2026
AnnahmeWas giltFolge
Unter zwei Sekunden ist Sampling frei.Es gibt keine Bagatellgrenze. Der Tonträgerhersteller kann sich gegen jeden wiedererkennbaren Ausschnitt wehren, gleich wie kurz er ist.Nicht die Länge prüfen, sondern die Wiedererkennbarkeit und den Dialog.
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist Sampling erlaubt.Erlaubt ist das Pastiche, und das setzt Erinnerung, wahrnehmbaren Abstand und einen für Kenner erkennbaren Dialog voraus. Die Ausnahme ist kein Auffangtatbestand.Jedes Sample einzeln prüfen, nicht pauschal freigeben.
Ich habe das Sample verlangsamt und verschoben, das reicht.Verlangsamung um fünf Prozent und metrische Verschiebung ließen im Streitfall die Wiedererkennbarkeit unberührt. Der Abstand entsteht aus dem neuen Stück.Bearbeitung dokumentieren, aber den Dialog aus dem Ganzen darlegen.
Ich wollte eine Hommage, also ist es ein Pastiche.Auf die Absicht kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob Kenner des Originals den Charakter als Pastiche erkennen.Das Stück muss die Hommage tragen, eine Erklärung dazu hilft nicht.
Ein Pastiche muss lustig sein.Humor und Verspottung gehören zu Karikatur und Parodie. Vom Pastiche verlangt der Gerichtshof sie nicht.Auch eine ernste Auseinandersetzung, eine Hommage oder eine Stilnachahmung kann genügen.
Der Track ist 2018 erschienen, das Urteil hilft mir.Die Schranke gilt für Nutzungen seit dem 07.06.2021. Für die Zeit davor kommen Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Betracht, jeder Anspruch mit eigenen Voraussetzungen und Verjährung.Zeiträume trennen, für Altfälle Verjährung und Restanspruch prüfen.
Das Label hat lizenziert, also darf ich sampeln.Die Lizenz des Tonträgerherstellers deckt die Aufnahme. Die Komposition gehört dem Urheber, die Darbietung deckt sie nur, wenn die Künstler ihre Rechte dem Label übertragen oder eingeräumt haben. Drei Rechte, meist drei Inhaber.Rechtekette am Original klären: wer welches Recht hält und was davon beim Label liegt.
Wenn es ein Pastiche ist, darf ich auch das Cover und den Namen nutzen.Die Schranke wehrt nur urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche ab. Bildnis, Marke, Name und Lauterkeit sind gesondert zu prüfen.Cover, Video, Titel und Hashtags getrennt freigeben.
Auf der Plattform darf ich 15 Sekunden Tonspur nutzen.Die 15 Sekunden sind eine Vermutung im Verfahren der Plattform, keine Erlaubnis. Sie gilt nur bei weniger als der Hälfte des Werks, in Kombination mit anderem Inhalt und nicht kommerziell oder nur mit unerheblichen Einnahmen, und der Rechteinhaber kann sie widerlegen.Bis zum Abschluss der Beschwerde ist der Nutzer für die Wiedergabe auf der Plattform nicht verantwortlich, außerhalb der Plattform bleibt die Abmahnung möglich.
Ein Pastiche muss die Quelle nennen.Für Vervielfältigung und Verbreitung nennt § 63 Abs. 1 UrhG den § 51a nicht. Bei der öffentlichen Wiedergabe ist die Quelle anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.Beim Upload und beim Streaming die Übung des Genres prüfen, sonst bleibt die Nennung freiwillig und kann den Dialog sichtbar machen.

Die Produzentin Voss hatte vier dieser zehn Annahmen mitgebracht: die Sekundengrenze, die Verlangsamung, die Hommage und die Lizenz des Labels. Keine davon trägt ihren Fall.

Ob Karlsruhe die Altfälle noch einmal öffnet, ist offen

Acht Fragen sind nach den Urteilen vom 14.04.2026 und vom 03.09.2026 nicht beantwortet, weil der Gerichtshof sie offengelassen hat, weil die Gründe des Bundesgerichtshofs noch nicht veröffentlicht sind oder weil ein Verfahren läuft. Die dritte Spalte ist Prognose, nicht Recht: wie der Verfasser die Frage heute einordnen würde.EuGH, C-590/23, Rn. 50 bis 53 und 61 · BGH, I ZR 74/22, Beschluss vom 14. September 2023, Rn. 46 bis 52 · BVerfG, Jahresvorausschau 2026, 1 BvR 948/23 · Sparzynski und Frei, LTO, 15. April 2026

Fragen ohne abschließende Entscheidung, Rechtsstand 3. September 2026, mit Lesart des Verfassers
FrageStandLesart des Verfassers
Wie viel muss der Dialog leisten? Genügt die erkennbare Übernahme eines charakteristischen Elements, oder braucht es eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung?Der Gerichtshof nennt Formen des Dialogs, aber keine Schwelle. Der Bundesgerichtshof hat den Genrewechsel als Indiz genügen lassen.Die Übernahme allein genügt nicht, sonst wäre jede Kopie ein Dialog. Es braucht ein Merkmal, das der Kenner als Auseinandersetzung liest. Wer freigibt, verlangt dieses Merkmal.
Auf welchen Hörer kommt es an: den bloßen Kenner des Werks oder den Kenner mit dem Verständnis für ein Pastiche?Der Bundesgerichtshof hatte das intellektuelle Verständnis in seine Frage aufgenommen, der Gerichtshof hat allein auf die Kenntnis des Werks abgestellt. Für den Eingriff gilt daneben der durchschnittliche Musikhörer.Das Oberlandesgericht Hamburg hat auf den aufmerksamen Hörer abgestellt, der das Original kennt. Wer vorträgt, beschreibt den Dialog so, dass er auch ohne Fachwissen erkennbar ist.
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Schranke?Der Gerichtshof verlangt eine objektive Prüfung. Zur Beweislast sagt keines der beiden Urteile etwas.Wer sich auf die Schranke beruft, legt ihre Voraussetzungen dar, das Gericht prüft durch eigenes Hören. Der Nutzer bereitet den Vortrag zum Dialog vor.
Ist der Dreistufentest eine eigene Prüfungsstufe neben den drei Voraussetzungen?Das Oberlandesgericht hat ihn eigenständig geprüft. Der Bundesgerichtshof hat ihn im Vorlagebeschluss als Maßstab für den Einzelfall bezeichnet und für erfüllt gehalten. Ob das Urteil daran anknüpft, ergibt sich aus den Gründen.Ja, als sechster Schritt. Die Kriterien der dritten Stufe stehen im Vorlagebeschluss: Umfang, Umgestaltung, Verwechslungsgefahr, Auseinandersetzung, Grundrechte. Wer prüft, arbeitet diese Liste ab.
Bleibt die Verurteilung für die Zeit vom 22.12.2002 bis zum 07.06.2021 bestehen?Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/23 anhängig, Entscheidung vom Ersten Senat für 2026 geplant. Gegenstand sind Abgrenzungsfragen zwischen Charta und Grundgesetz.Wer Altfälle hält, rechnet mit dem Bestand der Verurteilung und prüft Verjährung und Restanspruch, statt auf Karlsruhe zu warten.
Schuldet der Nutzer für ein Pastiche eine Vergütung?§ 51a UrhG sieht keine vor. Auf Upload-Plattformen vergütet der Diensteanbieter den Urheber nach § 5 Abs. 2 UrhDaG über eine Verwertungsgesellschaft.Außerhalb der Plattform bleibt das Pastiche vergütungsfrei. Ob der Gesetzgeber das ändert, ist eine Reformfrage.
Deckt das Pastiche ein Meme, das ein fremdes Bild nutzt, um etwas anderes zu kommentieren?Die Gesetzesbegründung lässt einen sonstigen Bezugsgegenstand genügen, der Gerichtshof verlangt den Dialog mit dem Werk.Der unionsrechtliche Begriff geht vor. Für solche Memes trägt eher die Parodie, wer freigibt, verlangt für das Pastiche den Bezug auf das Bild selbst.
Wie gilt das Merkmal der geschützten charakteristischen Elemente für Ausschnitte, die nur als Tonträger oder Darbietung geschützt sind?Der Gerichtshof formuliert es für das Werk, § 51a UrhG gilt über § 83 und § 85 Abs. 4 entsprechend. Im Streitfall waren Werk, Darbietung und Tonträger zugleich betroffen.Beim reinen Tonträgerausschnitt tritt an die Stelle der Werkqualität die Wiedererkennbarkeit eines prägenden Teils der Aufnahme. Wer prüft, trägt den Vorbehalt vor.

Was zum Urteil vom 3. September 2026 vorliegt

Am Tag der Verkündung liegen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs und Agenturberichte über die mündliche Begründung vor, die Urteilsgründe folgen. Zum Urteil des Gerichtshofs hat das Schrifttum drei Punkte offen benannt: die Qualität des Dialogs, den Maßstab des verständigen Dritten und den Bezugsgegenstand.BGH, I ZR 74/22, Pressemitteilung Nr. 162/2026 · dpa, Bericht vom 3. September 2026 · Sparzynski und Frei, LTO, 15. April 2026

Für Produzenten und Rechteinhaber bleibt es dabei: Das Pastiche ist eine Schranke mit drei Voraussetzungen und einem Zeitpunkt. Liegt ein Eingriff vor und greift weder § 51a UrhG noch eine andere Erlaubnis, braucht die Nutzung eine Lizenz.

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags und trägt dessen Vorbehalte.

Ist Sampling seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs erlaubt?

Erlaubt ist das Pastiche, nicht das Sampling als solches. Die Nutzung eines Samples kann zulässig sein, wenn das neue Stück an das Original erinnert, sich wahrnehmbar unterscheidet und einen für Kenner erkennbaren Dialog führt. Im Streitfall war der Wechsel in ein anderes Genre ein Indiz dafür. Fehlt eine Voraussetzung und greift keine andere Erlaubnis, braucht die Nutzung eine Lizenz.

Darf ich ein Sample verwenden, wenn es kürzer als zwei Sekunden ist?

Eine Sekundengrenze gibt es nicht. Der Tonträgerhersteller kann sich gegen jeden Ausschnitt wehren, der beim Hören wiedererkennbar bleibt. Ist er nicht wiedererkennbar, liegt kein Eingriff vor.

Was ist ein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG?

Eine Schöpfung, die an bestehende Werke erinnert, sich wahrnehmbar von ihnen unterscheidet und mit ihnen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Genutzt werden dafür charakteristische Elemente des Originals. Der Dialog kann Stilnachahmung, Hommage oder humoristische wie kritische Auseinandersetzung sein, Humor ist nicht erforderlich.

Muss ich beweisen, dass ich eine Hommage wollte?

Nein. Auf die Absicht kommt es nach dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht an. Es genügt, dass der Charakter als Pastiche für Personen erkennbar ist, die das Original kennen. Der Vortrag richtet sich deshalb auf das Stück, nicht auf die Motive.

Reicht es, das Sample zu verlangsamen oder die Tonhöhe zu ändern?

Für sich genommen nicht. Im Streitfall blieb die Sequenz trotz Verlangsamung um fünf Prozent und metrischer Verschiebung wiedererkennbar. Der wahrnehmbare Abstand entsteht aus dem neuen Stück als Ganzem.

Mein Track ist 2019 erschienen und wird noch verkauft. Hilft mir das Urteil?

Nur für die Verbreitung seit dem 07.06.2021. Für Herstellung und Vertrieb davor kommen Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Betracht, jeder Anspruch mit eigenen Voraussetzungen und Verjährung. Beide Zeiträume sind getrennt zu bewerten.

Das Label hat mir das Sample lizenziert. Brauche ich noch etwas?

Die Lizenz des Tonträgerherstellers deckt die Aufnahme. Die Komposition gehört dem Urheber, die Darbietung den ausübenden Künstlern, soweit sie ihre Rechte nicht dem Label eingeräumt haben. Beides ist an der Rechtekette zu klären, für jedes Recht kann die Pastiche-Schranke geprüft werden.

Darf ich beim Pastiche auch das Cover und den Namen der Band nutzen?

Die Schranke betrifft nur urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche. Ein Foto der Band, ihr Name als Marke oder eine Werbung mit ihrem Ruf folgen eigenen Regeln. Diese Fragen sind getrennt zu prüfen, unabhängig davon, ob die Musik ein Pastiche ist.

Auf der Plattform darf ich doch 15 Sekunden Musik nutzen?

Die 15 Sekunden sind eine Vermutung im Verfahren der Upload-Plattform. Sie greift bei weniger als der Hälfte des Werks, kombiniert mit anderem Inhalt, nicht kommerziell oder nur mit unerheblichen Einnahmen. Bis zum Abschluss einer Beschwerde schützt sie den Nutzer vor Sperre und Haftung für die Wiedergabe. Eine Erlaubnis gegenüber dem Rechteinhaber ist sie nicht.

Muss ich beim Pastiche die Quelle angeben?

Bei Vervielfältigung und Verbreitung nicht, § 63 Abs. 1 UrhG nennt § 51a nicht. Bei der öffentlichen Wiedergabe, etwa beim Streaming, ist die Quelle anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Eine Nennung kann den Dialog für Kenner sichtbarer machen.

Gilt das Urteil auch für Memes, Remixe und KI-Ausgaben?

Der Maßstab gilt für jede Nutzung zum Zweck des Pastiches. Ein Meme, das mit dem Bild selbst spielt, kann darunterfallen, eines, das das Bild nur als Träger nutzt, eher nicht. Eine KI-Ausgabe, die ein Werk verdeckt nachbildet, ist eine versteckte Imitation, kein Dialog. Die offene Nachahmung eines Stils dagegen nennt der Gerichtshof als Form des Dialogs.

Ist der Streit um „Metall auf Metall“ jetzt beendet?

Für die Zeit seit dem 07.06.2021 ja: Der Bundesgerichtshof hat am 03.09.2026 entschieden, dass die Nutzung des Samples als Pastiche zulässig ist. Für die Zeit von 2002 bis 2021 bleibt die Verurteilung bestehen, und über sie entscheidet noch das Bundesverfassungsgericht in einem für 2026 geplanten Verfahren.

Begriffe

Pastiche
Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Schöpfung, die an bestehende Werke erinnert und sich wahrnehmbar von ihnen unterscheidet. Sie nutzt geschützte charakteristische Elemente, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung.
Sampling
Die Entnahme eines Audiofragments aus einem Tonträger und seine Nutzung zur Schaffung eines neuen Werks. Nach dem Gerichtshof eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die Kunstfreiheit fällt.
Wiedererkennbarkeit
Die Schwelle des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht. Ein Ausschnitt, der in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird, greift nicht ein, ein wiedererkennbarer greift ein, gleich wie kurz er ist. Maßstab ist der durchschnittliche Musikhörer.
Charakteristisches Element
Ein geschützter Teil des Originals, der für das Werk kennzeichnend ist. Nur seine Nutzung kann einen Dialog tragen, ein austauschbares Element nicht.
Künstlerischer oder kreativer Dialog
Die Auseinandersetzung des neuen Stücks mit dem Original, erkennbar für Kenner. Formen sind die offene Stilnachahmung, die Hommage und die humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Im Streitfall trug ihn die Überführung der Sequenz in ein anderes Genre.
Tonträgerherstellerrecht
Das ausschließliche Recht des Herstellers, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Es schützt die Investition in die Aufnahme und erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen.
Dreistufentest
Die Grenze aller Schranken nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG: Anwendung nur in bestimmten Sonderfällen, keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung, keine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers.
Auffangtatbestand
Eine Vorschrift, die alle Fälle erfasst, die keine andere erfasst. Ob das Pastiche ein solcher Tatbestand ist, hat der Gerichtshof verneint.
Freie Benutzung
Die frühere Regel des § 24 UrhG, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines anderen geschaffen wurde, ohne Zustimmung verwertet werden durfte. Seit dem 07.06.2021 aufgehoben. Der Gedanke des hinreichenden Abstands steht heute in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG, Karikatur, Parodie und Pastiche regelt § 51a.
Hinreichender Abstand
Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG keine Bearbeitung vor. Anders als beim Pastiche muss das Original hier verblassen.

Quellen

  1. § 51a Urheberrechtsgesetz, Karikatur, Parodie und Pastiche, Fassung vom 31. Mai 2021, in Kraft seit dem 7. Juni 2021, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3.9.2026.
  2. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 14. April 2026, C-590/23, Pelham (Begriff „Pastiche“), ECLI:EU:C:2026:290, GRUR 2026, 641, Volltext: eur-lex.europa.eu, Pressemitteilung Nr. 50/26: curia.europa.eu, abgerufen am 3.9.2026.
  3. BGH, Urteil vom 3. September 2026, I ZR 74/22, Metall auf Metall VI, Pressemitteilung Nr. 162/2026 vom 3. September 2026, die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 3.9.2026.
  4. BGH, Pressemitteilung Nr. 071/2026 vom 23. April 2026, Verhandlungstermin am 30. Juli 2026 in Sachen I ZR 74/22, bundesgerichtshof.de, abgerufen am 3.9.2026.
  5. OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 2022, 5 U 48/05, Metall auf Metall III, ECLI:DE:OLGHH:2022:0428.5U48.05.00, GRUR 2022, 1217, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  6. BVerfG, Jahresvorausschau 2026 vom 12. März 2026, geplante Entscheidungen des Ersten Senats, Nr. 12, 1 BvR 948/23, bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 3.9.2026.
  7. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 29. Juli 2019, C-476/17, Pelham u. a., ECLI:EU:C:2019:624, GRUR 2019, 929, zitiert nach EuGH, C-590/23, Rn. 17 und 56, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  8. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 21 und 102, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  9. BGH, Urteil vom 30. April 2020, I ZR 115/16, Metall auf Metall IV, ECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR115.16.0, BGHZ 225, 222, GRUR 2020, 843, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  10. BGH, Beschluss vom 14. September 2023, I ZR 74/22, Metall auf Metall V, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ECLI:DE:BGH:2023:140923BIZR74.22.0, GRUR 2023, 1531, liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  11. Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. März 2021, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drs. 19/27426, S. 3, 15 und 89 bis 92, dserver.bundestag.de, abgerufen am 3.9.2026.
  12. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 19. Mai 2021, BT-Drs. 19/29894, Synopse und Begründung zu Nummer 15 (§ 51a UrhG), liegt dem Verfasser im Volltext vor.
  13. §§ 2, 14, 15, 16, 17, 23, 51, 57, 62 und 63 Urheberrechtsgesetz, geschützte Werke, Entstellung, Verwertungsrechte, Bearbeitungen, Zitate, unwesentliches Beiwerk, Änderungsverbot und Quellenangabe, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, amtliche Ausgabe des Bundesministeriums der Justiz, Stand 3. September 2026.
  14. §§ 77, 79, 83 und 85 Urheberrechtsgesetz, Rechte der ausübenden Künstler, ihre Nutzungsrechte, Schranken der Verwertungsrechte und Rechte des Tonträgerherstellers, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, amtliche Ausgabe des Bundesministeriums der Justiz, Stand 3. September 2026.
  15. §§ 97, 97a, 98, 101 und 102 Urheberrechtsgesetz, Unterlassung und Schadensersatz, Abmahnung, Vernichtung, Auskunft und Verjährung, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, amtliche Ausgabe des Bundesministeriums der Justiz, Stand 3. September 2026.
  16. §§ 104 und 105 Urheberrechtsgesetz, Rechtsweg und Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026, amtliche Ausgabe des Bundesministeriums der Justiz, Stand 3. September 2026.
  17. §§ 5, 9, 10 und 12 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, gesetzlich erlaubte Nutzungen, mutmaßlich erlaubte Nutzungen, geringfügige Nutzungen und Verantwortlichkeit, Gesetz vom 31. Mai 2021, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, amtliche Ausgabe des Bundesministeriums der Justiz, Stand 3. September 2026.
  18. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10, Wortlaut nach EuGH, C-590/23, Rn. 6, und nach der Pressemitteilung Nr. 162/2026 des Bundesgerichtshofs, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 3.9.2026.
  19. LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2004, 308 O 90/99, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Tenor, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  20. OLG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2006, 5 U 48/05, GRUR-RR 2007, 3, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 17, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  21. BGH, Urteil vom 20. November 2008, I ZR 112/06, Metall auf Metall I, GRUR 2009, 403, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 18, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  22. OLG Hamburg, Urteil vom 17. August 2011, 5 U 48/05, GRUR-RR 2011, 396, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 19, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  23. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, I ZR 182/11, Metall auf Metall II, GRUR 2013, 614, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 20, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  24. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017, I ZR 115/16, Metall auf Metall III, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, GRUR 2017, 895, zitiert nach OLG Hamburg, 5 U 48/05, Rn. 22, und nach BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026.
  25. Sparzynski und Frei, EuGH-Urteil zu „Metall auf Metall“ von Kraftwerk: Ein Pastiche umfasst den Dialog mit dem Werk, Gastbeitrag vom 15. April 2026, Legal Tribune Online, lto.de, abgerufen am 3.9.2026.
  26. dpa, Sampeln erlaubt: Moses Pelham erzielt vor BGH Teilerfolg gegen Kraftwerk, Bericht vom 3. September 2026 über die mündliche Urteilsbegründung, hessenschau.de, hessenschau.de, abgerufen am 3.9.2026.
  27. Bundesrechtsanwaltskammer, BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde im „Metall auf Metall“-Verfahren, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 9/2024 vom 2. Mai 2024, brak.de, abgerufen am 3.9.2026.
  28. § 852 Bürgerliches Gesetzbuch, Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung, dejure.org, abgerufen am 3.9.2026.

Zur Quellenlage

Rechtsstand ist der 03.09.2026. Der Beitrag beruht auf achtundzwanzig Normen im Wortlaut, zwei Bundestagsdrucksachen im Volltext und dreizehn Entscheidungen. Vier davon liegen im Volltext vor: das Urteil des Gerichtshofs vom 14.04.2026 in deutscher Verfahrenssprache, Metall auf Metall IV vom 30.04.2020, der Vorlagebeschluss vom 14.09.2023 und das Berufungsurteil vom 28.04.2022.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026 wird nach der amtlichen Pressemitteilung wiedergegeben, deshalb ohne Randnummern. Die mündliche Urteilsbegründung ist nach einem Agenturbericht zitiert und so gekennzeichnet. Die übrigen Stationen der Verfahrensgeschichte werden nach den vorliegenden Entscheidungen und der Pressemitteilung zitiert.

Der Gastbeitrag in der Legal Tribune Online ist eine Stimme des Schrifttums, keine Quelle für die Rechtslage. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/23 ist nach der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts wiedergegeben.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Produzenten, Labels, Verlage und Creator zu Sampling, Pastiche, Lizenzketten und Plattformkonflikten, im Musik- und Markenrecht gemeinsam mit Emma-Marie Kürsch. Die Besprechung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. April 2026 hat Max Baumann, LL.M., Rechtsreferendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei, in einem eigenen Beitrag verfasst.

Zitiervorschlag: Bohne, Metall auf Metall: BGH lässt Sampling als Pastiche zu, ITMR Rechtsanwälte, 3. September 2026, itmr-legal.de/blog/bgh-sampling-pastiche.

Änderungsprotokoll

  • 3. September 2026 · Erstveröffentlichung am Tag der Verkündung des Urteils I ZR 74/22, auf der Grundlage der Pressemitteilung Nr. 162/2026, des Vorlagebeschlusses vom 14. September 2023, des Urteils des Gerichtshofs vom 14. April 2026 und des Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 2022 im Volltext. Rechtsstand 3. September 2026.
Inhalt

Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob ein Sample die Voraussetzungen des Pastiches erfüllt, hängt von der Aufnahme, dem neuen Stück und dem Zeitpunkt der Nutzung ab. Die Gründe des Urteils vom 3. September 2026 sind noch nicht veröffentlicht, die Verfassungsbeschwerde zu den Altfällen ist anhängig.

Wie ITMR solche Fälle führt

Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.

Ein Produzent hat eine Abmahnung wegen eines Samples erhalten

Geprüft werden zuerst Zeitraum und Wiedererkennbarkeit, dann der Dialog anhand des Stücks. Eine Unterlassungserklärung wird nur für die Zeit und die Rechte abgegeben, die danach nicht gedeckt sind.

Ein Label entdeckt ein Sample aus seinem Katalog

Geprüft wird, ob der Ausschnitt charakteristisch ist und ob das neue Stück einen Dialog erkennen lässt. Trägt der Steinbruch-Einwand, wird abgemahnt, sonst wird über eine Lizenz gesprochen, bevor Kosten entstehen.

Ein Creator wird auf der Plattform gesperrt

Geprüft wird, ob die Vermutung nach § 9 UrhDaG greift und ob die Nutzung als Pastiche gekennzeichnet werden kann. Die Beschwerde bei der Plattform wird mit der Beschreibung des Dialogs geführt, nicht mit der Absicht.

Ein Katalog enthält Samples aus der Zeit vor 2021

Geprüft werden Verjährung und Restanspruch je Titel und Zeitraum. Für die Nutzung seit Juni 2021 wird jedes Sample durch die sechs Schritte geführt.

Zeitraum, Hören, Dialog

Zuerst wird der Zeitraum jeder Nutzung festgestellt, weil die Schranke nur seit dem 07.06.2021 gilt. Dann werden Original und Übernahme im Hörvergleich nebeneinandergelegt, mit den Bearbeitungsdaten. Erst danach wird der Dialog beschrieben und mit den Feststellungen der Hamburger Gerichte verglichen. Diese Reihenfolge ist Taktik, keine gesetzliche Voraussetzung.

Ein Satz ohne Mandat: Bleibt der Ausschnitt im selben Genre, in derselben Funktion und ohne ein Merkmal, das ein Kenner als Auseinandersetzung liest, ist die Lizenz der Weg, nicht der Streit.

Sample oder Abmahnung prüfen lassenErste Einschätzung zu Zeitraum, Wiedererkennbarkeit, Dialog und Nebenrechten

Zum Leistungsumfang siehe Musikrecht für Produzenten, Labels und Verlage und Urheberrecht: Rechtekette, Nutzungsarten und Abmahnung.

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