Der Beitrag behandelt keine allgemeine Einführung in die Verdachtsberichterstattung, sondern eine enge Kostenfrage aus dem Presserecht: Kann der Erstveröffentlicher auch für Aufwendungen haften, die entstehen, weil Dritte einen rechtswidrigen Beitrag auf Plattformen weiterverbreiten? Der weitere Rahmen öffentlicher Kommunikation, reputationsnaher Konflikte und digitaler Verbreitung liegt im Medienrecht.
Schneller Einstieg
Worum es im Kern geht
Im Mittelpunkt steht nicht nur die ursprüngliche Berichterstattung, sondern die Frage, ob Kosten für das Vorgehen gegen spätere Uploads auf YouTube, Facebook und anderen Plattformen dem Sender zugerechnet werden können.
Warum der Fall besonders ist
Der BGH knüpft an die internettypische Gefahr an, dass sich ein in einer Mediathek veröffentlichter Beitrag vervielfältigt, verlinkt und kopiert wird.
Warum der Beitrag weiter relevant bleibt
Die Entscheidung zeigt, dass presserechtliche Risiken nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung nicht mit dem Entfernen des Ursprungsbeitrags enden müssen.
Aktuelle Einordnung
Die Kernaussage des BGH bleibt für rechtswidrige Erstveröffentlichungen bedeutsam: Die internettypische Weiterverbreitung kann dem Erstveröffentlicher zugerechnet werden, und Betroffene dürfen ihre Rechte in solchen Konstellationen grundsätzlich auch anwaltlich verfolgen. Davon ist die gesonderte Linie zum zulässigen Vorhalten rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung in Online-Archiven zu trennen. Diese hat das Bundesverfassungsgericht 2020 hervorgehoben.
Der vorliegende Beitrag ist deshalb vor allem als weiterhin lehrreiche Entscheidung zur Zurechnung von Folgeverbreitungen nach einer bereits rechtswidrigen Berichterstattung einzuordnen.
Muss der MDR Rechtsanwaltskosten erstatten für im Internet verbreitete Inhalte durch Dritte?
Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 09.04.2019, Az. VI ZR 89/18) zeigt sich erneut, wie wichtig die Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten ist. Denn bei Nichtbeachtung kann es sehr schnell sehr Teuer für den Berichterstatter werden.
Im nunmehr entschiedenen Fall ging es um einen Fernsehbeitrag des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), in welchem dieser über einen italienischen Gastwirt berichtete und diesen mit der Mafia in Verbindung brachte. Dieser Beitrag wurde auch in der Mediathek des MDR veröffentlicht.
Zwar wurde der Kläger in dem Beitrag anonymisiert, jedoch konnte er dennoch von einem bestimmten Personenkreis identifiziert werden. So erkannte sich der Kläger auch selbst in dem Filmbericht wieder. Er wurde als Finanzverwalter eines Ablegers der kalabrischen Mafiaorganisation „Ndrangheta“ dargestellt.
Daraufhin ging der Kläger gegen die Veröffentlichung des Beitrags erfolgreich vor. Jedoch hatte ein YouTube-Nutzer mittlerweile den Beitrag in seinem Kanal hochgeladen, wo er weiterhin für jedermann abrufbar war. Der Kläger forderte den YouTube-Nutzer dazu auf das Video zu löschen, was dieser auch zunächst tat. Einige Monate später hat er das Video jedoch erneut eingestellt. Der Kläger beantragte erneut bei YouTube die Löschung und ließ den YouTube-Nutzer zusätzlich noch anwaltlich abmahnen und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen ihn, die auch erlassen wurde.
Ebenso ließ der Kläger einen weiteren Internetnutzer abmahnen, welcher den Film auf den Internetplattformen Facebook und Metavideos.com verbreitete.
In dem jetzt entschiedenen Verfahren begehrte der Kläger vom MDR und dessen Journalisten Ersatz seiner Kosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren sowie die ihm für die in diesem Zusammenhang erfolgte außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte entstandenen Kosten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena und lehnte den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gänzlich ab (Entscheidung vom 21.02.2018 - 7 U 471/17). Das OLG legte in den Entscheidungsgründen dar, dass der MDR hier zwar als Störer zu werten sei, jedoch hafte dieser nicht für eine Weiterverbreitung des Films durch Dritte, da es dadurch zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit kommen würde.
Dies sah der BGH jedoch anders. Der MDR habe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er eine Verbindung seiner Person mit der italienischen Mafia hergestellt habe, ohne eine gründliche Recherche durchgeführt zu haben. Auch sei die Weiterverbreitung durch Dritte sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Durch die Veröffentlichung in der Mediathek sei es typisch, dass die Beiträge von Dritten verlinkt und kopiert würden. Die ursprüngliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts wirke in dem erneuten Upload nach.
Entscheidend war nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe auch, dass der MDR, der mit dem rechtswidrigen Beitrag eine Gefahr geschaffen hatte, damit hätte rechnen müssen, dass sich der Beitrag weiterverbreitet. Es stünde dem MDR auch die Möglichkeit frei, selbst gegen das illegale hochladen Ihrer Beiträge vorzugehen. In der hiesigen Konstellation gehe der umfassende Schutz des Persönlichkeitsrechts vor, da dieses ansonsten leer liefe, was eine direkte Inanspruchnahme des MDR seitens des Klägers rechtfertige.
Der BGH machte jedoch nicht nur den MDR verantwortlich, sondern auch den ebenfalls beklagten Journalisten, da sich ihm die internettypische Gefahr der Weiterverbreitung des unter Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten erstellten Films habe aufdrängen müssen.
Bevor nunmehr der MDR die Anwaltskosten erstatten muss geht die Sache zunächst zurück an das OLG, welches über Notwendigkeit der Abmahnungen gegen die Internetnutzer entscheiden muss, da es dazu bisher keine Feststellungen getroffen hatte.
Was davon fortgilt
- Bei einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung endet das Risiko nicht notwendig mit dem Entfernen des Ursprungsbeitrags.
- Folgeuploads auf Plattformen können dem Erstveröffentlicher weiterhin zugerechnet werden, wenn sich die internettypische Weiterverbreitung verwirklicht.
- Ob einzelne Abmahnungen und Verfügungsanträge erforderlich waren, bleibt eine Frage des konkreten Einzelfalls.
- Für die materiellen Voraussetzungen zulässiger Berichterstattung, Stellungnahmegelegenheiten und Abwägungen ist die vertiefende Einordnung im Presserecht die nähere fachliche Anlaufstelle.
Weiterführende Einordnung
Wer die Anforderungen an Verdachtsberichterstattung, Unterlassung, Gegendarstellung und äußerungsrechtlichen Eilrechtsschutz vertiefen möchte, findet die nähere Einordnung im Presserecht. Für den breiteren Rahmen rund um veröffentlichte Inhalte, Plattformen und kommunikative Konfliktlagen ist Medienrecht die passende Ergänzung. Die übergeordnete Orientierung des Themenfelds liegt im Hauptbereich Medien- & Kommunikationsrecht.
Wenn nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung zusätzliche Uploads, Suchtreffer oder Plattformkopien fortwirken, kann außerdem eine abgestimmte Löschungs- und Reaktionsroute im Reputationsschutz sinnvoll werden.
Nahe Vertiefung: BGH: Kein blindes Vertrauen der Presse in die Staatsanwaltschaft – Verdachtsberichterstattung und Online-Archiv.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Bei presserechtlichen Konflikten um Verdachtsberichterstattung, Unterlassung, Folgeveröffentlichungen und reputationskritische Online-Verbreitung liegt die fachliche Vertiefung bei Jean Paul Bohne, LL.M., MM und Dr. Marianna Voutichti, LL.M..