Worum es hier geht
Dieser Beitrag behandelt das Urteil des Landgerichts München I vom 5. August 2025, Az. 33 O 14496/24, zur Gestaltung der „Mio Mio Cola+Orange Mische“ von Berentzen. Im Mittelpunkt stehen die Paulaner-Fünf-Farben-Welle, das Flaschenetikett und die Frage, wann Verpackungsfarben als Herkunftshinweis wirken. Der Fall betrifft die Verletzung einer Unionsfarbmarke und nicht die Berechtigung, das Wort „Spezi“ zu verwenden; die übergeordnete rechtliche Einordnung bietet das Markenrecht für Unternehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht München I sah in der beanstandeten Gestaltung der „Mio Mio Cola+Orange Mische“ eine Verletzung der eingetragenen Unionsfarbmarke von Paulaner.
- Eine unmittelbare Produktverwechslung ist nicht erforderlich, wenn das Publikum aufgrund der Gestaltung eine gemeinsame betriebliche Herkunft oder eine wirtschaftliche Verbindung annehmen könnte.
- Gegenstand des Verfahrens Paulaner gegen Berentzen waren die Farben und die Gesamtwirkung des Mio-Mio-Etiketts, nicht der Produktname „Spezi“, die Rezeptur oder die Vereinbarung zwischen Paulaner und Riegele.
- Das Urteil vom 5. August 2025 ist nicht rechtskräftig, weil Berentzen Berufung eingelegt hat.
Stand Juli 2026
Die zugunsten von Paulaner eingetragene Unionsfarbmarke Nr. 018282231 wurde am 4. August 2020 angemeldet und am 12. März 2021 unter anderem für alkoholfreie Getränke der Klasse 32 eingetragen. Berentzen hat gegen das Urteil vom 5. August 2025 Berufung eingelegt. Eine veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts München, die das erstinstanzliche Ergebnis bestätigt oder ändert, ist in den zugänglichen amtlichen Fundstellen bislang nicht ersichtlich. Der weitere Verfahrensausgang bleibt damit offen.
Paulaner gegen Berentzen: der Farbmarkenfall im Überblick
Marken bestehen längst nicht mehr nur aus Namen und Logos. Farben, Formen und Produktaufmachungen können heute einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen und markenrechtlich geschützt sein. Wie weit dieser Schutz reichen kann, zeigt der aktuelle Rechtsstreit zwischen Paulaner und Berentzen um die Gestaltung der „Mio Mio Cola+Orange Mische“.
Mit Urteil vom 5. August 2025, Az. 33 O 14496/24, entschied das Landgericht München I, dass Berentzen die Markenrechte von Paulaner verletzt hat. Das Urteil zeigt, welche Bedeutung Farbmarken im Wettbewerb besitzen und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie bei Produktaufmachungen zu nah an erfolgreiche Marktteilnehmer heranrücken.
Produktaufmachung
Im Mittelpunkt standen Farben, Formen und die Gesamtwirkung der Flaschenetiketten.
Name und Rezeptur
Weder die Bezeichnung „Spezi“ noch die Zusammensetzung des Getränks waren Gegenstand dieses Verfahrens.
Betriebliche Zuordnung
Maßgeblich war, ob das Publikum eine gemeinsame Herkunft oder wirtschaftliche Verbindung annehmen könnte.
Die Fünf-Farben-Welle und das Mio-Mio-Etikett
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht der Produktname „Spezi“ und auch nicht die Rezeptur des Getränks. Streitgegenstand war vielmehr die Gestaltung der Flaschenetiketten.
Paulaner hatte seine bekannte „Fünf-Farben-Welle“ aus Gelb, Orange, Rot, Pink und Lila bereits 2020 als Unionsmarke in Form einer Farbmarke angemeldet, unter anderem für alkoholfreie Getränke in der Warenklasse 32. Die Eintragung erfolgte 2021.
Das Unternehmen argumentierte, die Gestaltung der Mio-Mio-Flasche lehne sich zu stark an diese geschützte Aufmachung an, sodass beim Verbraucher der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung der Produkte hervorgerufen werden könne.
Berentzen hielt dagegen, die Gestaltung sei eigenständig entwickelt worden. Das Design sei von einer Tapete aus einem früheren Studentenzimmer des Marketing-Chefs inspiriert worden. Außerdem argumentierte das Unternehmen, bunte Farbgestaltungen seien im Getränkemarkt weit verbreitet.
Warum das LG München I eine Markenverletzung annahm
Das Gericht stellte darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Flaschen wahrnimmt. Entscheidend war nicht, ob die Produkte unmittelbar verwechselt werden. Ausreichend war, dass Verbraucher aufgrund der ähnlichen Gestaltung annehmen könnten, die Getränke stammten aus demselben Unternehmen oder seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Dieser Herkunftshinweis spielt im Markenrecht eine zentrale Rolle.
Das LG München I folgte im Ergebnis der Argumentation von Paulaner: Die Farbgestaltung und die grafische Gesamtwirkung der Mio-Mio-Flasche kommen der geschützten Spezi-Aufmachung zu nahe. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass zwischen den Etiketten durchaus Unterschiede bestehen. Diese seien jedoch nicht deutlich genug, um die bestehenden Gemeinsamkeiten aufzuwiegen. Nach Ansicht des Gerichts entsteht dadurch ein zu starker Bezug zur bekannten Spezi-Gestaltung, sodass die Mio-Mio-Flasche die geschützte Unionsfarbmarke verletzt.
Das Urteil hat weitreichende Folgen:
- Berentzen darf die beanstandete Gestaltung künftig nicht mehr verwenden.
- Für den Fall von Verstößen drohen erhebliche Ordnungsgelder.
- Das Unternehmen wurde zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
- Bereits produzierte Flaschen in seinem Besitz müssen grundsätzlich vernichtet werden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Berentzen hat bereits Berufung eingelegt, sodass sich nun das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigt.
Warum Farben markenrechtlich geschützt sein können
Für viele Unternehmen wirkt es zunächst überraschend, dass Farben oder Farbkombinationen überhaupt markenrechtlichen Schutz genießen können.
Tatsächlich erkennt das Markenrecht sogenannte Farbmarken an, wenn die Gestaltung geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG. Bekannt sind etwa die Telekom-Farbe Magenta oder die charakteristischen Farben anderer großer Marken. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verbraucher die konkrete Gestaltung mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.
Je erfolgreicher und bekannter eine Marke wird, desto größer kann auch der Schutzumfang ihrer visuellen Gestaltung sein. Insbesondere im Getränkemarkt, in dem Kaufentscheidungen häufig spontan am Regal getroffen werden, besitzen Farben und Designs eine erhebliche Wiedererkennungsfunktion.
Der aktuelle Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits zuvor konnte Paulaner vor dem Landgericht München I erfolgreich gegen andere Wettbewerber vorgehen, die ähnliche Farb- und Wellengestaltungen bei Cola-Mischgetränken verwendet hatten. Das Gericht bestätigte dabei mehrfach den markenrechtlichen Schutz der sogenannten „Fünf-Farben-Welle“.
Die konsequente Durchsetzung solcher Schutzrechte folgt einer klaren markenstrategischen Logik: Wer charakteristische Gestaltungselemente über Jahre hinweg aufbaut und bewirbt, muss diese auch verteidigen. Andernfalls droht eine Verwässerung der Markenidentität.
Fazit
Der „Spezi-Streit“ zwischen Paulaner und Berentzen verdeutlicht, wie wichtig die visuelle Identität einer Marke geworden ist. Das Urteil des LG München I zeigt, dass auch Farb- und Gestaltungselemente einen weitreichenden markenrechtlichen Schutz genießen können, wenn sie beim Verbraucher als Herkunftshinweis etabliert sind.
Für Unternehmen bedeutet dies: Markenrecht beginnt nicht erst beim Namen. Wer Produkte entwickelt, Verpackungen gestaltet oder neue Marken im Markt positioniert, sollte die rechtliche Absicherung der gesamten Produktaufmachung frühzeitig mitdenken. Insbesondere in wettbewerbsintensiven Branchen kann die Gestaltung eines Etiketts am Ende über Erfolg oder gerichtliche Auseinandersetzungen entscheiden.
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
Vor dem Produktstart recherchieren
Nicht nur Namen und Logos, sondern auch eingetragene Farb-, Form- und Positionsmarken können einer geplanten Verpackung entgegenstehen.
Den Gesamteindruck prüfen
Einzelne Abweichungen genügen nicht zwingend. Farben, Anordnung, Flächigkeit, weitere Kennzeichen und die typische Kaufsituation müssen zusammen betrachtet werden.
Markenführung rechtlich absichern
Prägende Gestaltungselemente sollten konsistent dokumentiert, passend geschützt und im Konfliktfall anhand des konkreten Marktauftritts bewertet werden.
Praktische Folge
Wer eine Produktaufmachung plant oder gegen eine ähnliche Gestaltung vorgehen will, sollte Schutzumfang, Registerstand, Benutzung und Marktumfeld gemeinsam prüfen. Die vertiefende Einordnung zu Schutz, Kollision und Durchsetzung von Marken führt die Fallfragen zusammen. Die übergeordnete Strategie für Marken, Designs und Produktnachahmungen gehört in den gewerblichen Rechtsschutz für Unternehmen.
Quellen und Rechtsprechung
- DPMAregister: Unionsfarbmarke Nr. 018282231Registerdaten zur Markenform, zum Anmelde- und Eintragungsdatum sowie zu den geschützten Waren und Dienstleistungen.
- LTO zum Urteil des LG München I vom 5. August 2025, Az. 33 O 14496/24Fachbericht zur Entscheidung über die Etikettgestaltung der „Mio Mio Cola+Orange Mische“.
- LTO zur Berufung von BerentzenDokumentation des offenen Verfahrensstands nach der ersten Instanz.
- LG München I, Urteil vom 25. März 2025, Az. 33 O 14937/23Amtlich veröffentlichte Parallelentscheidung zur farblichen Produktaufmachung eines Cola-Mischgetränks.
- Verordnung (EU) 2017/1001 über die UnionsmarkeUnionsrechtlicher Rahmen für Schutz und Verletzung eingetragener Unionsmarken, insbesondere Art. 9.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin mit Schwerpunkten im Markenrecht, Designrecht, gewerblichen Rechtsschutz und in angrenzenden Konfliktlagen.
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Rechtsanwalt und Partner mit Tätigkeit im Marken- und Designrecht sowie Erfahrung in streitiger Durchsetzung und Konfliktstrategie.
Paulaner vs. Berentzen: Was der Streit über Marken verrät