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Boris Beckers Ehefrau: Pressebilder beim Tanken zulässig

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Žana Stepanović, LL.B.

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Urteilsbesprechung
Urteil vom 06.11.2025 Presserecht Bildberichterstattung Recht am eigenen Bild Privatsphäre

Pressefotos zwischen Privatsphäre und Zeitgeschehen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt, wie fein die Abwägung bei Bildveröffentlichungen ausfallen kann: Zwei Fotos aus demselben Urlaub, dieselbe betroffene Person, dieselbe Berichterstattung – und dennoch ein unterschiedliches Ergebnis.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Foto auf einem Hotelbalkon kann unzulässig sein, wenn die abgebildete Person dort erkennbar einen privaten Erholungsmoment erwarten durfte.

Ein Foto an einer Tankstelle kann zulässig sein, wenn es im öffentlichen Raum aufgenommen wurde und den Inhalt einer Berichterstattung kontextgerecht belegt.

Eine Ehe mit einer bekannten Persönlichkeit hebt den Schutz der Privatsphäre nicht pauschal auf.

Eine Selbstöffnung wirkt nur so weit, wie die betroffene Person ihre Privatsphäre tatsächlich und konkret öffentlich gemacht hat.

Stand April 2026

Die veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 06.11.2025, Az. 16 U 156/24, ist nach der gerichtlichen Pressemitteilung nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Für die presserechtliche Einordnung bleibt die Entscheidung dennoch bedeutsam, weil sie die Abgrenzung zwischen privater Urlaubssituation und kontextbezogener Bebilderung im öffentlichen Raum besonders anschaulich macht.

I. Rechtslage

Die Ehefrau von Boris Becker Lilian de Carvalho Monteiro wurde ohne Einwilligung im Bademantel auf dem Balkon des Hotels und beim Tanken während ihres Urlaubs in Italien mit Ehemann Boris Becker abgelichtet. Gegen die Veröffentlichung und Verbreitung der beiden Bilder wehrte sie sich gerichtlich. Ihre Klage hatte zunächst vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urt. v. 17.10.2024, Az. 2-03 O 651/23) Erfolg. Die Beklagte legte schließlich Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein, wobei sie teilweise Erfolg hatte.

Das OLG Frankfurt entschied nun mit seinem Urteil (Urt. v. 06.11.2025, Az. 16 U 156/24), dass die Unterlassungsklage von Lilian de Carvalho Monteiro hinsichtlich des Bildes auf dem Balkon Erfolg hat, jedoch nicht bezüglich des Bildes beim Tanken.

Grundsätzlich ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu richten. Dabei ist insbesondere der Grundsatz gemäß § 22 Satz 1 KUG zu beachten, dass Bilder einer Person nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Diese lag vorliegend bei beiden Bildern nicht vor.

Ausnahmsweise ist eine Veröffentlichung dennoch zulässig, soweit es sich bei dem Bild um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und soweit keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt wurden gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG.

Zur Ermittlung, ob der Bereich der Zeitgeschichte betroffen ist, ist der Begriff Zeitgeschehens auszulegen. Dieser umfasst „alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse“. Dabei ist jedoch maßgeblich zu beachten, ob die Veröffentlichung eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder nur die schlichte Neugier der Leser befriedigen soll.

II. Ansicht der Beklagten

Die Beklagte führt an, die Bilder dienen der Berichterstattung über den Kontrast des Luxuslebens von Boris Becker und seiner Frau im Kontrast zu seiner Insolvenz. Außerdem beruft sie sich darauf, dass Lilian de Carvalho Monteiro sich mehrfach in Interviews zu ihrer Beziehung mit Boris Becker, ihrem Urlaub und seiner Insolvenz öffentlich im Rahmen etwaiger Interviews geäußert habe. Die Beklagte sieht darin eine „Selbstöffnung“, welche den Schutz der Intim- und Privatsphäre entfallen ließe. Außerdem sei sie nicht in ihrer Privatsphäre verletzt, da es sich bei dem Urlaubsort um einen bekannten Ort handele, der für ein „Sehen und gesehen werden“ von Prominenten bekannt sei. Daher sei mit einem erhöhten Presseaufkommen zu rechnen. Außerdem sei der Balkon des Hotels von außen einsehbar, sodass mit einem Ablichten durch die Presse zu rechnen sei. Auch bei der Tankstelle handele es sich um einen öffentlichen Ort, sodass ihre Privatsphäre hier nicht berührt sei.

III. Ansicht des OLG

Allein der Aufenthalt an einem Urlaubsort, der für ein erhöhtes Promi- und Presse-Aufkommen bekannt ist, ist nach Ansicht des OLG nicht ausreichend. Vielmehr müssen weitere Umstände im Einzelfall hinzutreten, die für ein bewusstes „den Blicken der Öffentlichkeit aussetzen“ sprechen. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass es sich bei Lilian de Carvalho Monteiro, wie sie selbst ausdrücklich betont, nicht um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt. Eine etwaige „Selbstöffnung“ durch öffentliche Äußerungen lässt den Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang entfallen, in dem die Betroffene ihre Privatsphäre konkret öffnet. Lilian de Carvalho Monteiro äußerte sich stets nur kurz und allgemein gehalten in Interviews über ihre Beziehung zu Boris Becker, seine Insolvenz etc.

Für seine Entscheidung differenziert das Gericht zwischen den beiden unterschiedlichen Ablichtungen.

IV. Bild auf dem Balkon

Das OLG weist die Berufung bezüglich des Bildes auf dem Hotelbalkon zurück und bestätigt die Entscheidung des LG. Dabei befand sich Lilian de Carvalho Monteiro „außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in Pflichten des Berufs und des Alltags“. Deutlich wird dies dadurch, dass sie lediglich einen Bademantel trug und die Aufnahmen heimlich getätigt wurden. Dabei suchte sie keinen öffentlichen Ort auf, an dem sie mit einem Gesehenwerden durch die Presse rechnen musste. Somit hält das Gericht diesbezüglich weiter an der Rechtsauffassung des LG fest. Die Unterlassungsklage hat insoweit weiterhin Erfolg.

V. Bild beim Tanken

Hinsichtlich des Bildes an der Tankstelle entscheidet das OLG jedoch anders als das LG. Hier bewegte sich Lilian de Carvalho Monteiro bewusst im öffentlichen Raum, sodass sie nicht in dem Kernbereich ihrer Privatsphäre betroffen ist. Die Tankstelle ist für jedermann einsehbar. Es handelt sich eben nicht um ein Moment des Sich-Gehen-Lassens oder Entspannens, sondern vielmehr um eine alltägliche Situation im Urlaub. Außerdem wurde sie weder unvorteilhaft getroffen noch war sie so gekleidet, wie man sich nicht der Öffentlichkeit präsentieren würde. Das Bild, welches sie beim Tanken des Luxusautos der Marke Porsche zeigt, steht auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Diese verdeutlichte den enormen Kontrast des Luxus-Lebensstils und der Insolvenz von Boris Becker. Daher handelt es sich hierbei um ein Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte und die Berufung hat in diesem Punkt Erfolg, sodass hinsichtlich dieses Bildes die Unterlassungsklage keinen Erfolg hat.

Was die Entscheidung für Bildberichterstattung bedeutet

Das spricht eher gegen eine Veröffentlichung

  • Die Aufnahme zeigt einen privaten Rückzugs- oder Erholungsmoment.
  • Die abgebildete Person musste nach den Umständen nicht mit Medienveröffentlichung rechnen.
  • Das Foto bedient vor allem Neugier, ohne die Wortberichterstattung wesentlich zu belegen.
  • Eine behauptete Selbstöffnung bleibt allgemein und betrifft nicht die konkrete Situation.

Das kann eher für eine Veröffentlichung sprechen

  • Die Aufnahme entstand im öffentlichen Raum.
  • Das Bild ist mit der Wortberichterstattung inhaltlich verbunden.
  • Das Foto macht einen berichteten Umstand sichtbar und dient nicht nur dekorativem Voyeurismus.
  • Die betroffene Person wird nicht entstellend, heimlich in einem Rückzugsraum oder in einer besonders privaten Lage gezeigt.
Einordnung für presserechtliche Fälle

Die Entscheidung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sie verdeutlicht aber eine Linie, die in der presserechtlichen Praxis häufig entscheidend ist: Nicht der Bekanntheitsgrad des Umfelds allein trägt die Bildveröffentlichung, sondern der konkrete Zusammenhang aus Ort, Situation, Wortbericht, Informationsinteresse und Eingriffsintensität.

Bei Konflikten um Bildveröffentlichungen, Namensnennungen und identifizierende Berichterstattung ist die fachliche Vertiefung im Presserecht bei ITMR der naheliegende Einstieg. Wenn neben der konkreten Veröffentlichung auch Plattform-, Content- oder Kommunikationsfragen eine Rolle spielen, bietet das Medienrecht den breiteren Rahmen.

Kurze Fragen zur Entscheidung

Durfte das Foto beim Tanken nur deshalb veröffentlicht werden, weil es an einer öffentlichen Tankstelle entstand?

Nein. Der öffentliche Ort war wichtig, aber nicht allein entscheidend. Maßgeblich war zusätzlich, dass das Foto nach Ansicht des OLG Frankfurt kontextgerecht zur Wortberichterstattung passte und den berichteten Kontrast zwischen Insolvenzverfahren und luxuriösem Lebensstil sichtbar machte.

Warum war das Balkonfoto anders zu bewerten?

Das Balkonfoto betraf nach der Entscheidung eine private Erholungssituation. Auch ein einsehbarer Hotelbalkon wird dadurch nicht automatisch zu einem Raum, in dem jede mediale Bebilderung zulässig wäre.

Reicht eine Beziehung zu einer bekannten Person für zulässige Pressefotos aus?

Nein. Die Ehe oder Beziehung zu einer bekannten Person hebt den Persönlichkeitsschutz nicht pauschal auf. Entscheidend bleibt, ob ein tragfähiges Informationsinteresse besteht und ob die konkrete Aufnahme die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt.

Was bedeutet Selbstöffnung im Presserecht?

Selbstöffnung bedeutet, dass eine Person private Umstände selbst öffentlich macht. Sie wirkt aber nicht grenzenlos. Wer sich allgemein zu Beziehung, Urlaub oder Lebenssituation äußert, verliert damit nicht automatisch den Schutz in jeder konkreten privaten Situation.

Offizielle Quellen und rechtliche Bezugspunkte

OLG Frankfurt am Main

Die gerichtliche Pressemitteilung ordnet die Entscheidung vom 06.11.2025, Az. 16 U 156/24, ein und benennt die unterschiedliche Bewertung von Balkonfoto und Tankstellenfoto.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zur Veröffentlichung von Fotos

Kunsturhebergesetz

Die §§ 22, 23 KUG bilden den zentralen gesetzlichen Ausgangspunkt für Einwilligung, Zeitgeschichte und berechtigte Interessen bei Bildnissen.

§ 22 KUG bei Gesetze im Internet

§ 23 KUG bei Gesetze im Internet

Grundgesetz

Bei der Abwägung stehen insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Pressefreiheit im Hintergrund.

Art. 5 GG bei Gesetze im Internet

Vertiefung bei ITMR

Für die Prüfung konkreter Bildveröffentlichungen führt die rechtliche Bewertung regelmäßig zurück zu Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung und Kontextprüfung.

Presserecht und Persönlichkeitsrecht bei Berichterstattung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Die Entscheidung betrifft zentrale Fragen des Presserechts, der Bildberichterstattung und der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten unter anderem im Bild- und Fotorecht, Medienrecht und Presserecht. Bei Bildveröffentlichungen kommt es häufig auf Rechteklärung, Kontext und Veröffentlichungsrisiko zugleich an.

Fazit: Der Kontext entscheidet über die Zulässigkeit des Pressefotos

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass Bildberichterstattung nicht schematisch nach „prominent“ oder „nicht prominent“ entschieden werden kann. Entscheidend ist die konkrete Abwägung: Wo wurde fotografiert? Welche Situation zeigt das Bild? Welchen Beitrag leistet das Foto zur Berichterstattung? Und wie stark greift die Veröffentlichung in die Privatsphäre der betroffenen Person ein?

Für Verlage, Redaktionen, Kommunikationsverantwortliche und abgebildete Personen ist das Urteil vor allem deshalb relevant, weil es die Grenze zwischen bloßer Neugier und kontextbezogener Bebilderung sichtbar macht. Wer eine Veröffentlichung angreift oder verteidigt, sollte deshalb nicht nur das Foto isoliert prüfen, sondern immer auch Überschrift, Bildunterschrift, Begleittext, Anlass und Veröffentlichungsumfeld einbeziehen.

Die vertiefte rechtliche Einordnung zu Berichterstattung, Unterlassung und Recht am eigenen Bild findet sich im Bereich Presserecht und Persönlichkeitsrecht; die übergeordnete Einordnung zu Veröffentlichungs-, Content- und Kommunikationsfragen bietet Medien- und Kommunikationsrecht bei ITMR.


Boris Beckers Ehefrau: Pressebilder beim Tanken zulässig

Autorin: Žana Stepanović

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