Werbung mit Referenzpreis

Unzulässige Werbung mit Preisermäßigungen: Referenzpreis

Aylin Hark KI-Recht und IT-Recht

Aylin Hark

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Urteilsanalyse

WerberechtPreisangabenVerbraucherschutz

Ein durchgestrichener Preis, eine Prozentzahl und ein Sternchen am Seitenende: Diese Kombination ist im Handel seit Jahren Standard. Der Bundesgerichtshof hat sie im Oktober 2025 für unzulässig gehalten, weil der maßgebliche Referenzpreis in ihr untergeht. Für die werberechtliche Prüfung von Preis- und Rabattkommunikation verschiebt das die Reihenfolge der Fragen: Entscheidend ist nicht, ob der 30-Tage-Bestpreis irgendwo genannt wird, sondern ob er beim flüchtigen Blick auf die Werbefläche ankommt.

Schnelle Einordnung

Worum es geht

Der Bundesgerichtshof konkretisiert, wie der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage in einer Rabattwerbung wahrnehmbar sein muss, damit die beworbene Ersparnis nachvollziehbar bleibt.

Für wen das relevant ist

Für Handels- und Onlineunternehmen mit Aktionspreisen sowie für Marketing, Category Management und Inhouse Legal, wo Prospekte, Preiskacheln und Shop-Templates freigegeben werden.

Das Urteil in einem Satz

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: I ZR 183/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Preisermäßigungen nur zulässig sind, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisreduzierung klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben wird. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und konkretisiert die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV).

Was Sie mitnehmen

  • Die Pflichtangabe des 30-Tage-Bestpreises muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen; die bloße Präsenz der Information im Werbemittel genügt nicht.
  • Beanstandet wurde die konkrete Gesamtgestaltung aus Streichpreis, hervorgehobener Prozentangabe und kleiner Fußnote, nicht der Sternchenhinweis als solcher.
  • Der Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV wird lauterkeitsrechtlich über das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG sanktioniert.
  • Ungeklärt bleibt, ob auch die Werbung mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung eine Preisermäßigung im Sinne der Vorschrift bekannt gibt; hierzu weichen Oberlandesgerichte voneinander ab.
Stand Juli 2026

Wohin sich der Streit seit der Entscheidung verlagert hat

Die Anforderungen an die Darstellung des Referenzpreises sind seit Oktober 2025 höchstrichterlich geklärt. Offen ist die vorgelagerte Frage: Wann liegt überhaupt eine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV vor? Praktisch entscheidet sich daran die Zulässigkeit durchgestrichener unverbindlicher Preisempfehlungen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine solche Gestaltung untersagt, weil der Gesamteindruck der Prospektseite eine Senkung des eigenen Vorpreises nahelegte. Das Oberlandesgericht Köln ist dem im rechtlichen Ansatzpunkt ausdrücklich nicht gefolgt: Wer erkennbar auf eine Herstellerempfehlung Bezug nehme, gebe keine Ermäßigung des eigenen Preises bekannt. Beide Senate haben die Revision zugelassen.

EntscheidungStreitfrage und ErgebnisVerfahrensstand
BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 183/24Darstellung: Die konkrete Kombination aus Streichpreis, Prozentangabe und Fußnote genügte dem Gebot der Preisklarheit nicht.Revision der Beklagten zurückgewiesen, Verfahren abgeschlossen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025 – I-20 U 43/25Reichweite: Prozentuale Ermäßigung mit durchgestrichener UVP als Bekanntgabe einer Preisermäßigung bejaht.Revision zugelassen; eine Einlegung ist in den amtlichen Quellen nicht ausgewiesen
OLG Köln, Urteil vom 15.05.2026 – 6 U 92/25Reichweite: Bei erkennbar gekennzeichneter UVP verneint, im rechtlichen Ansatz abweichend vom OLG Düsseldorf.Revision zugelassen

Die Divergenz betrifft nicht die Darstellungsanforderungen, sondern den Anwendungsbereich der Norm. Nach den Gründen des Kölner Urteils war zu dieser Auslegungsfrage am 15.05.2026 bereits ein weiteres Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig.

Beide Oberlandesgerichtsverfahren wurden von Verbänden geführt, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Angegriffen wird damit typischerweise nicht eine einzelne Filialaktion, sondern ein bundesweit verteiltes Werbemittel – mit entsprechender Reichweite des Unterlassungstenors. Wo daraus bereits Abmahnung, Vertragsstrafe oder Verfügungsverfahren geworden sind, liegt der Schwerpunkt in der Abwehr lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche.

Hinzu kommt der Druck der Marktüberwachung: Bei einer koordinierten Überprüfung von Online-Rabatten, deren Ergebnisse die Europäische Kommission am 26. März 2026 veröffentlicht hat, gaben 30 % von 314 geprüften Online-Händlern Rabatte falsch an. 34 % arbeiteten mit Preisvergleichen, und bei 60 % davon blieb die Herkunft des Vergleichspreises unklar – exakt die Konstellation, um die der deutsche Instanzenstreit geführt wird.

Ausgangspunkt: Klage der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Preiswerbung eines großen Lebensmitteldiscounters geklagt. In einem Prospekt wurde ein Kaffeeprodukt mit folgenden Angaben beworben:

  • Aktueller Angebotspreis (4,44 €),
  • Durchgestrichener „Vorpreis“ (6,99 €),
  • Hervorgehobene Preisermäßigung (-36 %).

Am Seitenrand befand sich zudem eine schwer lesbare Fußnote mit dem Hinweis:

„Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4,44 €“

Tatsächlich hatte der Discounter den Kaffee in der Woche vor der Werbung für 6,99 € und eine Woche davor bereits für 4,44 € verkauft. Die kurzfristige Erhöhung auf 6,99 € wurde also genutzt, um eine irreführende Ersparnis zu suggerieren – ein Trick, der in der Praxis häufig genutzt wird, um mit vermeintlich hohen Preisnachlässen zu werben. Die Wettbewerbszentrale hielt die Rabattwerbung für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Beispielbild der Werbung: Wettbewerbszentrale.de

Rechtlicher Hintergrund

1. Preisangabenverordnung (PAngV)

Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV muss bei Preisermäßigungen der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisreduzierung angegeben werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV verlangt zusätzlich, dass Preisangaben klar, gut lesbar und eindeutig erkennbar sind – idealerweise unmittelbar neben dem beworbenen Preis.

Diese Regelung beruht auf der EU-Omnibus-Richtlinie (2019/2161) und soll Verbraucher vor sogenannten Scheinrabatten schützen: Wer -36 % Rabatt liest, soll auch wissen, worauf sich diese Angabe bezieht. Wird ein Produkt kurz vor einer Aktion bereits günstiger angeboten, darf in der Werbung nicht mit einem höheren Preis geworben werden. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage sorgt für Transparenz und ermöglicht eine informierte Kaufentscheidung. Eine bloße Fußnote genügt diesen Anforderungen nicht, insbesondere dann nicht, wenn gleichzeitig mit einem deutlich sichtbaren „Vorpreis“ geworben wird, der nicht dem tatsächlichen 30-Tage-Tiefstpreis entspricht.

2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Zusätzlich gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werden wesentliche Informationen, wie der korrekte Referenzpreis, versteckt oder verschleiert, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (§§ 5a Abs. 1, 2 Nr. 2; 5b Abs. 4 UWG).

Referenzpreis

Der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Er ist der Bezugspunkt, sobald eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben wird. Ob das auch bei einem klar gekennzeichneten UVP-Vergleich gilt, ist obergerichtlich umstritten.

Preisklarheit

Das Gebot aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, wonach Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Aus ihm leitet der Senat die Anforderungen an die Darstellung der Pflichtangabe ab.

Entscheidung des BGH: Werbung war unzulässig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht Amberg und Oberlandesgericht Nürnberg) und stellte fest, dass die beanstandete Preiswerbung unzulässig war.

Kern der Entscheidung war die mangelhafte Angabe des Referenzpreises: Zwar wurde dieser genannt, jedoch lediglich in einer klein gedruckten, schwer auffindbaren Fußnote. Eine solche Darstellung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklarheit und Transparenz. Verbraucher konnten nicht direkt erkennen, auf welchen Preis sich der beworbene Rabatt konkret bezieht und wie gut das Angebot damit wirklich ist. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis, prozentualer Ersparnis und verstecktem Hinweis wurde als rechtswidrig eingestuft – insbesondere weil sie eine höhere Preisersparnis vortäuschte, als tatsächlich bestand. Die Werbung erweckte somit einen irreführenden Eindruck über die tatsächliche Ersparnis und stellte eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Der tragende Satz

In der Gesamtschau sah der BGH darin einen Verstoß gegen § 11 PAngV sowie gegen § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 5b Abs. 4 UWG.

Wofür die Entscheidung nicht steht

Urteile dieser Art werden in der Beratungspraxis schnell überdehnt. Vier Punkte begrenzen die Reichweite.

Kein abstraktes Fußnotenverbot

Beanstandet wurde die konkrete Verletzungsform. Der Senat hat nicht ausgesprochen, dass jeder Sternchen- oder Fußnotenhinweis bei Preisermäßigungen unzulässig ist.

Keine Entscheidung zur Berechnungsbasis

Ob die „-36 %“ schon deshalb zu beanstanden waren, weil sie nicht auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhten, stand nicht zur Entscheidung. Die Klägerin hatte diesen Aspekt nicht zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht.

Keine Maßvorgabe

Die Entscheidung nennt weder Schriftgrößen noch Abstände oder Kontrastwerte. Ob eine Gestaltung dem Gebot der Preisklarheit genügt, bleibt eine tatrichterliche Feststellung im Einzelfall.

Keine Aussage zur UVP-Werbung

Ob die Bezugnahme auf eine durchgestrichene Herstellerempfehlung überhaupt eine Preisermäßigung bekannt gibt, war nicht Verfahrensgegenstand und wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil sorgt nicht nur für mehr Verbraucherschutz, sondern auch für klare Leitlinien für Händler und Unternehmen, die Preisnachlässe bewerben wollen. Seit der Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht (2022) gilt die 30-Tage-Regel bundesweit. Viele Händler haben diese Regel zwar technisch umgesetzt, unterschätzen jedoch häufig die formalen Anforderungen an die Darstellung.

Relevanz für alle Unternehmen:

Das Urteil betrifft zwar einen Lebensmitteldiscounter, gilt aber branchenübergreifend – etwa auch für Online-Shops, Modehäuser oder Elektronikhändler. Fehlerhafte Werbung kann zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen und erheblichen Kosten führen.

Unternehmen, die mit Preisnachlässen werben, sollten daher künftig Folgendes beachten:

  • Transparenz: Der Referenzpreis muss sofort sichtbar und nicht in Fußnoten versteckt sein – egal ob im Online-Shop, im Prospekt oder im Schaufenster.
  • Korrektheit: Der Rabatt muss sich auf den tatsächlichen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen – nicht auf einen frei gewählten „Streichpreis“.
  • Klarheit: Nebeneinanderstehende Preisangaben dürfen Verbraucher nicht verwirren. Die Bezugspunkte der Rabatte müssen eindeutig sein. Tricks wie „außer bei Produkt XY“ sind riskant. Solche Formulierungen können schnell als irreführend gewertet werden, wenn sie nicht eindeutig sind.
  • Dokumentation: Händler sollten Preisänderungen intern dokumentieren, um im Zweifel nachweisen zu können, welcher Preis wann galt.

Gerade in Zeiten intensiver Rabattaktionen, Black Friday, Cyber Week und Preiskämpfen im Onlinehandel sollten Marketing- und Rechtsabteilungen eng zusammenarbeiten, um rechtssichere Werbemaßnahmen zu gestalten.

Bei Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Werbung oder zur Preisangabenverordnung unterstützen wir Sie gerne.

Tragfähig ist der frühe Blick auf Preiskachel, Störer und Erläuterungstext als eine Einheit – dort, wo über die Freigabe von Kampagnen, Claims und Preisauszeichnungen entschieden wird, und nicht erst nach dem Livegang.

Stichworte: Werberecht, Verbraucherschutz

Häufige Fragen zur Darstellung des Referenzpreises

Genügt ein Sternchenhinweis, wenn der Referenzpreis dort zutreffend genannt ist?

Nicht ohne Weiteres. Die bloße Präsenz der Pflichtangabe reicht nicht aus; sie muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen. Ein abstraktes Fußnotenverbot enthält das Urteil aber nicht – maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung.

Enthält das Urteil feste Vorgaben zu Schriftgröße oder Platzierung?

Nein. Der Senat gibt keine messbaren Grenzwerte vor, sondern überprüft die tatrichterliche Würdigung der beanstandeten Werbung. Maßstab bleibt, ob der Durchschnittsverbraucher den Bezugspunkt der beworbenen Ermäßigung ohne besonderen Aufwand erfassen kann.

Hat der Bundesgerichtshof entschieden, ob die „-36 %“ auf dem richtigen Preis beruhten?

Nein. Diese Frage war nicht Gegenstand des Angriffs der Klägerin und blieb deshalb offen. Für die Berechnungsgrundlage prozentualer Ermäßigungen bleibt die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 6a der Preisangabenrichtlinie maßgeblich.

Ist geklärt, ob ein UVP-Streichpreis unter § 11 Abs. 1 PAngV fällt?

Nein. Das OLG Düsseldorf und das OLG Köln beurteilen den Anwendungsbereich unterschiedlich, beide Senate haben die Revision zugelassen, und ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Auslegungsfrage ist beim Bundesgerichtshof anhängig.

Gilt die Pflicht für jede Form eines beworbenen Preisvorteils?

Nein. § 11 PAngV erfasst die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern und nimmt in Absatz 4 bestimmte Konstellationen aus, unter anderem individuelle Preisermäßigungen und schnell verderbliche Waren.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Amtliche Quellen

Weiterführende Einordnung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Preisaktionen, Referenzpreislogik und die Reaktion auf verbandsseitige Angriffe liegen an der Schnittstelle von Werbe- und Lauterkeitsrecht. Für den weiteren Zusammenhang unternehmerischer Marktverhaltensfragen lohnt der Blick in den übergeordneten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

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