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EU-Kommission verhängt Milliardenstrafe gegen Apple

Einordnung
AppleSpotifyApp StoreEU-Kartellrecht

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. März 2024 betrifft nicht nur Spotify und Apple. Sie zeigt, wie sensibel Plattformregeln werden, wenn App-Anbieter den Zugang zu Nutzern, Informationen über alternative Vertriebswege und den wirtschaftlichen Abschluss im eigenen Ökosystem steuern. Für Unternehmen mit plattformgebundenem Vertrieb, Content-Reichweite oder App-basierten Geschäftsmodellen gehört die Einordnung solcher Konstellationen häufig in das Medienrecht für Unternehmen.

Was die Apple-Entscheidung heute noch bedeutet

Worum es hier geht

Der Altbeitrag ordnet die Bußgeldentscheidung der Kommission gegen Apple wegen sogenannter Anti-Steering-Regeln im App Store ein. Gemeint sind Vorgaben, die Musikstreaming-Anbieter daran hinderten, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere Bezugsmöglichkeiten außerhalb der App zu informieren.

Für wen das relevant ist

Relevant ist das für Plattformbetreiber, App-Anbieter, Musik- und Content-Dienste, Vertriebsverantwortliche sowie Unternehmen, die digitale Leistungen über geschlossene Ökosysteme vertreiben oder dort wirtschaftlich von Sichtbarkeit und Abschlusswegen abhängen.

Was Sie mitnehmen

  • Die 2024er Entscheidung ist ein Kartellfall nach Art. 102 AEUV und kein DMA-Bußgeld.
  • Der Fall ist bis heute nicht nur historisch interessant, weil die Steering-Thematik im Verhältnis zu Apple später auch unter dem Digital Markets Act weiter eskaliert ist.
  • Der Beitrag bleibt als Ausgangspunkt brauchbar, braucht für den heutigen Stand aber eine saubere Ergänzung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Europäische Kommission belegte Apple am 4. März 2024 wegen missbräuchlicher Anti-Steering-Regeln im Markt für Musikstreaming-Apps auf iOS mit einer Geldbuße von insgesamt 1.840.984.000 Euro.

Die Kommission errechnete davon 40.984.000 Euro nach der üblichen Bußgeldmethodik und erhöhte den Betrag zusätzlich um einen Abschreckungsaufschlag von 1.800.000.000 Euro.

Apple hat gegen die Entscheidung Klage erhoben; das Verfahren T-260/24 ist beim Gericht der Europäischen Union anhängig.

Seit dem 22. April 2025 liegt daneben eine eigenständige DMA-Entscheidung der Kommission vor, in der Apple wegen Verstoßes gegen die Anti-Steering-Pflicht mit 500 Millionen Euro belegt wurde.

Aktualisierte Einordnung

Stand April 2026. Der ursprüngliche Beitrag erfasst die Kommissionsentscheidung vom 4. März 2024. Für die heutige Einordnung sind drei Punkte wesentlich: Erstens ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, weil Apple sie vor dem Gericht der Europäischen Union angreift. Zweitens ist die Steering-Frage im Verhältnis zu Apple später auch unter dem Digital Markets Act weiterverfolgt worden. Drittens betrifft das spätere DMA-Verfahren nicht dieselbe Sanktion, sondern ein eigenständiges Regime mit eigener Prüfungsstruktur.

2024

Kartellentscheidung der Kommission

  • Rechtsrahmen: Art. 102 AEUV.
  • Gegenstand: Anti-Steering-Regeln für Musikstreaming-Anbieter im App Store.
  • Stand: Apple hat Klage erhoben; Verfahren T-260/24 ist anhängig.
2025

DMA-Entscheidung der Kommission

  • Rechtsrahmen: Digital Markets Act.
  • Gegenstand: Verstoß gegen die Anti-Steering-Pflicht unter dem DMA.
  • Stand: 500-Millionen-Euro-Bußgeld vom 22. April 2025 als separates Verfahren.

Wettbewerbsstrafe von 1,8 Milliarden Euro

Eine Wettbewerbsstrafe von 1,8 Milliarden Euro ist die Konsequenz eines jahrelangen Streits zwischen dem Musikanbieter Spotify und dem Technologie-Unternehmen Apple. Der Musikanbieter Spotify wirft dem Apple-Konzern vor, er habe gegen EU-Kartellrecht verstoßen, indem er seine marktbeherrschende Stellung für den Vertrieb von Musik-Streaming-Apps an Nutzer von Apple-Endgeräten durch den App-Store dadurch missbrauche, dass er Entwickler von Musik-Apps, wie Spotify, daran gehindert habe, Verbraucher über günstigere Musikabodienste zu informieren. Die Nutzer verblieben somit in der Illusion, ihnen stünde nur eine Bezahlungsmöglichkeit, nämlich die über welche Apple finanziell beteiligt wird, zur Verfügung. Die EU-Kommission stellte nun fest, dass Apple damit gegen geltendes EU-Kartellrecht verstößt.

Bisher gestaltete sich der Kauf von Spotify-Abonnements folgendermaßen: Wollten Apple-Nutzer die Spotify-App über den App-Store herunterladen, mussten später abgewickelte Premium-Abonnements über die von Apple bestimmte Bezahlplattform abgewickelt werden. Bei dieser Abwicklung behielt sich der Apple-Konzern zwischen 15 und 30 % der Einnahmen als Provision ein. Dadurch erhielt Spotify bei dem Verkauf von Premium-Abonnements über den App-Store weniger Geld als über andere Vertriebsplattformen. Der Musikanbieter war es jedoch untersagt, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere Alternativen zum Erwerb ihrer Abonnements zu informieren. Dass Apple bei seinem eigenen Musikdienst Apple-Music bei dem gleichen Abo-Preis mehr Geld übrig blieb, da dort keine Provisionsabgabe an einen Dritten anfiel, hielt Spotify für unfair und beschwerte sich bei der EU-Kommission. Diese gab Spotify nun Recht und verhängte eine Strafe von 1,8 Milliarden Euro an Apple. Die Höhe von 1,8 Milliarden Euro hielt die EU-Kommission für angemessen, um das Technologie-Unternehmen vor weiteren Verstößen gegen EU-Kartellrecht abzuschrecken. Die eigentliche Summe, die sich auf das kartellrechtswidrige Verhalten von Apple bezieht, liegt nach Angaben der Kommission nur bei 40 Millionen Euro. Damit ließe sich das Unternehmen jedoch nicht hinreichend abschrecken, so EU-Kommissarin Margrethe Vestager.

Apple reagierte sofort mit Kritik gegen die Entscheidung der EU-Kommission. So bemängelt der Konzern, dass der Entscheidung keine stichhaltigen Beweise für die Schädigung von Verbrauchern durch diese Handhabung zugrunde gelegen haben. Zudem merkte das Technologie-Unternehmen an, dass der europäische Marktführer unter den Musikstreaming-Anbietern einen erheblichen Teil seines Erfolges dem App Store zu verdanken habe, ohne dafür eine finanzielle Leistung an Apple zu erbringen. Zudem kritisierte es, dass mit dieser Entscheidung mit Spotify gerade der Konzern gestärkt werden würde, welcher auf dem europäischen Markt der größte Musikanbieter sei.

Bereits vor der Entscheidung der EU-Kommission stellte Apple Alternativen für App-Geschäfte in der EU vor. Hintergrund war das Gesetz für Digitale Märkte („Digital Markets Act“), in welchem vorgeschrieben war, dass große und dominante Anbieter App-Stores anderer Anbieter zulassen müssen. Dennoch hat sich der Apple-Konzern vorbehalten zu bestimmen, welche Marktplätze für die Installation von Apps bei Apple-Endgeräte verwendet werden können. Zudem wurde im Rahmen dieser Neuerung die umstrittenen Abgabe an Apple beim Verkauf von digitalen Abonnements und Artikeln über den App Store von 15 bis 30 Prozent auf 10 bis 17 Prozent gesenkt. Diese Provision fällt jedoch nun unabhängig davon an, über welchen Zahlungsdienst das jeweilige Abonnement abgeschlossen wird. Denn Entwicklern wird nun aber auch ermöglicht, einen alternativen Zahlungsdienstleiter in der App zu verwenden oder ihre Nutzer durch einen Link in der App auf eine Website weiterzuleiten, auf welcher Abonnements abgeschlossen werden, ohne dass zusätzliche Gebühren an Apple gezahlt werden müssen. Wird über die App weiterhin auf das zurückgegriffen, wird eine zusätzliche Summe von drei Prozent fällig. Wenn die jeweilige App über einen anderen Marktplatz installiert wird, fällt diese Provision nicht an.

Kurze Einordnung zum heutigen Stand

Ist die 1,8-Milliarden-Entscheidung bereits rechtskräftig?

Nein. Apple hat gegen die Kommissionsentscheidung Klage erhoben. Das Verfahren läuft beim Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-260/24.

Betrifft die Entscheidung nur Spotify?

Nein. Spotify war Auslöser des Verfahrens, der Kommissionsbeschluss betrifft aber die Anti-Steering-Regeln gegenüber Musikstreaming-Anbietern auf iOS und die daraus folgende Beeinträchtigung von Information und Auswahlmöglichkeiten der Nutzer.

Ist das dasselbe wie das spätere DMA-Bußgeld gegen Apple?

Nein. Die 2024er Entscheidung ist ein Kartellfall nach Art. 102 AEUV. Das 2025er Bußgeld der Kommission wegen Verstoßes gegen die Anti-Steering-Pflicht beruht auf dem Digital Markets Act und ist ein getrenntes Verfahren.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Wenn Plattformzugang, App-Vertrieb, Content-Verwertung und wirtschaftliche Auswirkungen zusammenlaufen, liegt die fachliche Einordnung häufig an der Schnittstelle von Medienrecht, IT-Recht und gewerblichem Rechtsschutz.

  • Jean Paul Bohne

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht.

  • Dominik Skornia

    Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten im gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Wettbewerbsrecht.

Was davon heute fortgilt

Der Beitrag bleibt als Ausgangspunkt für die Kommissionsentscheidung vom 4. März 2024 relevant. Für die heutige Praxis ist jedoch wichtig, dass die Steering-Frage seither nicht erledigt ist, sondern regulatorisch und prozessual weiterläuft.

Wer plattformbezogene Vertriebs-, Veröffentlichungs- und Reichweitenfragen über den Einzelfall hinaus sauber einordnen will, findet die fachliche Vertiefung im Medienrecht bei ITMR und im größeren Zusammenhang des Medien- & Kommunikationsrechts.


EU-Kommission verhängt Milliardenstrafe gegen Apple

Sanja Frey, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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