Der Beitrag dokumentiert eine frühere Abmahnlage rund um die europäische OS-Plattform. Für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher anbieten, ist heute vor allem wichtig, die damalige Linkpflicht von den weiterhin eigenständig zu prüfenden Angaben zur Verbraucherschlichtung zu trennen. Die laufende rechtliche Prüfung von Shop-Texten, Impressum und Pflichtinformationen bündelt ITMR im Bereich E-Commerce.
Die frühere OS-Plattform ist eingestellt. Alte Hinweise und Verlinkungen gehören deshalb auf den Prüfstand.
Unabhängig davon bleiben Hinweise zur Verbraucherschlichtung nach dem VSBG ein separates Thema.
Onlineshops, Marktplatzprofile, digitale Dienstleistungen und ältere Website-Templates mit übernommenen Rechtstexten.
Stand April 2026
Die europäische Online-Streitbeilegungsplattform ist seit dem 20. Juli 2025 eingestellt; neue Beschwerden konnten bereits seit dem 20. März 2025 nicht mehr über diese Plattform eingereicht werden. Der nachfolgende Beitrag beschreibt deshalb eine historische Konstellation. Wer ältere Impressums-, AGB-, Footer-, Marktplatz- oder E-Mail-Texte weiterverwendet, sollte Hinweise auf die frühere OS-Plattform gesondert prüfen. Davon zu trennen sind die weiterhin eigenständig relevanten Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nach §§ 36, 37 VSBG.
Was davon heute noch relevant ist
Der historische Kern
Der Altbeitrag zeigt, wie schnell formale Pflichtangaben im Onlinehandel abmahnrelevant werden konnten, wenn Verlinkungen technisch oder inhaltlich nicht mehr stimmten. Die damalige Rechtsprechung behandelte den Link zur OS-Plattform nicht als bloße Textangabe, sondern als funktionsfähige Verknüpfung.
Die praktische Folge heute
Für bestehende Webauftritte empfiehlt sich eine saubere Bestandsaufnahme: alte OS-Hinweise, archivierte Rechtstexte, Template-Footer, Marktplatzprofile und automatische E-Mails sollten nicht ungeprüft fortgeführt werden. Zusätzlich ist gesondert zu klären, welche Hinweise zur Verbraucherschlichtung im konkreten Geschäftsmodell erforderlich bleiben.
Historische Ausgangslage des Beitrags
Die nervige Geschichte mit der Online-Streitbeilegung wird zur Abmahnfalle
Betreiber von Websites, über die Waren oder Dienstleistungen online gegenüber Verbrauchern angeboten werden, müssen kurzfristig eine wichtige Änderung an Ihrer Website vornehmen, die die Angaben im Impressum betrifft.
Im Impressum müssen seit einiger Zeit Angaben zum sog. Außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren der Europäischen Kommission vorgehalten werden. Dies ist eine Folge einer EU-Verordnung sowie einer europarechtlichen Richtlinie. Betroffen davon sind Unternehmen, die online gegenüber Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Nach den Vorgaben dieser Verordnung müssen Website-Betreiber auf Ihrer Website auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung sowie auf die dafür eingerichtete Plattform (OS-Plattform) hinweisen.
Was hat sich jetzt geändert?
Die Europäische Union (EU) hat den Hyperlink zu der OS-Plattform verändert, da dieser auf das sichere SSL-Zertifikat umgestellt wurde. Der Link zu der Plattform muss verpflichtend im Hinweis auf der Website als anklickbarer (!) Hyperlink (vgl. OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az: 29 U 2498/16) vorhanden sein. Bis jetzt war die Plattform unter dem Link ec.europa.eu/consumers/odr zu finden. Nunmehr muss der Link aufgrund der erfolgten Veränderung unbedingt angepasst werden und ein jeder betroffene Website-Betreiber muss tätig werden, da ansonsten eine Abmahngefahr droht. Es besteht zwar eine Weiterleitung der bisherigen URL, jedoch leitet diese leider nicht auf die nun korrekte URL weiter.
Der aktuelle Hinweis auf die OS-Plattform sollte wie folgt - am sinnvollsten im Impressum der Website - eingebaut werden:
„Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher:
XXXXX
Welche Informationen müssen neben dem Link angegeben werden?
Inhaltlich sind für die Informationen drei wesentliche Punkte relevant:
- Hinweis und anklickbarer Hyperlink zur OS-Plattform (relevant, sofern Verbraucher über die Website online Verträge abschließen können)
- Hinweis, ob das Unternehmen am Streitbeilegungsverfahren teilnimmt (entweder freiwillig oder verpflichtend)
- Falls am Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, müssen die Post- und Webadresse der zuständigen Schlichtungsstelle angegeben werden.
Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Veränderungen oder zu den rechtlichen Anforderungen für Websites oder Onlineshops haben, helfen unsere Fachanwälte für IT-Recht Ihnen gerne weiter. Informationen dazu erhalten Sie schnell über unsere Website: /it-recht.
Update 08.02.2018
Die Europäische Kommission hat inzwischen auf die Geschehnisse reagiert und weitere Anpassungen vorgenommen. Der ursprüngliche http-Link auf die OS-Plattform funktioniert nun wieder, wie es bereits zuvor der Fall war. Die Weiterleitung auf eine allgemeine Informationsseite wurde abgeschaltet. Nun gelangt man über den Link wieder in korrekter Weise auf die Plattform bzw. die vorgeschaltete Sprachauswahl. Damit ist auch die Gefahr gebannt, von Abmahnungen betroffen zu sein.
Es bleibt allerdings zu empfehlen, wie oben beschrieben weiterhin den https-Link zur OS-Plattform im Impressum vorzuhalten. Dieser ist weiterhin aktiv und leitet auf die nach dem SSL-Zertifikat gesicherte Seite weiter.
Worauf es bei älteren Shop- und Website-Texten ankommt
- Impressum, Footer und AGB auf Hinweise zur früheren OS-Plattform durchsuchen.
- Marktplatzprofile, Rechtstexte im Shop-System und E-Mail-Bausteine getrennt kontrollieren.
- Bestehende Angaben zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Verbraucherschlichtung eigenständig gegen das VSBG prüfen.
- Historische Mustertexte nicht ungeprüft in Relaunches, neue Templates oder Drittplattformen übernehmen.
- Wenn bereits ein Abmahnschreiben vorliegt, Fristen, Unterlassungserklärungen und Reaktionsschritte vor jeder Antwort gesondert prüfen.
Für die fortlaufende Prüfung von Onlineshop, Marktplatzauftritt und Pflichtinformationen bündelt ITMR die wesentlichen Fragen im Bereich E-Commerce. Liegt bereits ein konkretes Abmahnschreiben vor, ist eine gesonderte Prüfung im Rahmen der Abwehr von Abmahnungen die naheliegende nächste Stufe.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Abmahngefahr! Website-Betreiber müssen tätig werden