Die Entscheidung des BGH vom 1. April 2020 betrifft eine in der Praxis weiterhin wichtige Trennlinie im Plattformvertrieb: Eine erfolgreiche A-bis-z-Garantie bei Amazon entscheidet nicht automatisch über den gesetzlichen Kaufpreisanspruch zwischen Verkäufer und Käufer. Für die rechtliche Einordnung von Marktplatzvertrieb, Rückabwicklung und Plattformbedingungen ist die Vertiefung zum E-Commerce-Recht im Onlinehandel der passende Ausgangspunkt.
- Der BGH trennt die Amazon-Garantie vom Kaufvertrag. Eine Erstattung innerhalb des Amazon-Schutzprogramms ersetzt nicht die zivilrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung.
- Die Kaufpreisforderung kann nach Rückbelastung wiederaufleben. Nach der vom BGH vorgenommenen Vertragsauslegung bleibt der Verkäufer nicht deshalb rechtlos, weil Amazon zugunsten des Käufers entschieden hat.
- Der alte Beitragskern ist weiter tragfähig. Für die praktische Prüfung müssen Schutzprogramm, Gewährleistung, Rückabwicklung und Kommunikationsverlauf weiterhin sauber auseinandergehalten werden.
- Die Plattformbedingungen sind heute nicht mehr wortgleich. Wer mit alten Amazon-Texten arbeitet, sollte die jeweils bei der konkreten Bestellung geltenden Bedingungen gesondert prüfen.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026
Die Kernaussage dieses Beitrags bleibt tragfähig. Die vom BGH entwickelte Trennung zwischen plattformeigener Schutzentscheidung und gesetzlicher Kaufpreisforderung ist weiterhin der richtige Ausgangspunkt für Amazon-Marketplace-Fälle.
Der im Haupttext wiedergegebene Wortlaut dokumentiert allerdings die damalige Regelungslage. In den aktuell abrufbaren Amazon-Hilfeseiten ist unter anderem von einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer über das Amazon-Konto, von 3 Werktagen Reaktionszeit, von einer Antragsmöglichkeit bis zu 90 Tagen nach dem Bestelldatum bei Bestellungen über Amazon.de und von einer Deckung bis zu 2.500 EUR die Rede.
Für die praktische Prüfung bedeutet das: Der historische Beitrag ist im rechtlichen Kern weiterhin nützlich, die vertraglichen Details müssen heute aber stets anhand der im konkreten Bestellzeitpunkt geltenden Marketplace- und Garantiebedingungen gelesen werden.
Rechte von Händlern gestärkt
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Ausgestaltung der von Amazon verwendeten Garantieregelungen zu befassen und die Rechte von Händlern gestärkt - BGH VIII ZR 18/19 Urteil vom 01.04.2020.
Der Beklagte bestellte beim klagenden Händler über den Amazon Marketplace einen Kaminofen zum Preis von 1.316,00 EUR. Der Kläger lieferte und installierte den Kamin und dieser wurde durch den zuständigen Schornsteinfeger auch abgenommen. Amazon zog den Kaufpreis vom Konto des Beklagten ein und schrieb diesen dem Händlerkonto gut. Durch die Teilnahme am Amazon Marketplace stimmten beide Vertragsparteien den Amazon Garantiebedingungen "Amazon.de A-bis-Z-Garantie" zu.
In den hier maßgeblichen Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z-Garantie" unter anderem:
"Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie. Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bis-z-Garantie erfüllt sein:
1.Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert.
2.Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet.
3.Sie geben den A-bis-z-Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen voraussichtlichen Lieferdatum auf.
4.Es trifft mindestens einer der folgenden Fälle zu
o [...]
o Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten für Hin-und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. [...]"
In der Folgezeit stellte der Beklagte einen Garantieantrag bei Amazon. Amazon gab dem Antrag statt, buchte den Kaufpreis vom Händlerkonto ab und überwies ihn an den Beklagten.
Der Kläger begehrte sodann mit seiner Klage Zahung des Kaufpreises direkt vom beklagten Kunden. Das Ausgangsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Kaufpreis sei durch den Beklagten bewirkt worden. Eine nochmalige Inanspruchnahme des Beklagten scheide daher aus. Im Ergebnis hätte sich der Händler mit Amazon streiten müssen. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision des klagenden Händlers hatte vor dem BGH Erfolg.
Der BGH führt nun in seiner Entscheidung aus, die von Amazon nach den Regelungen der A-bis-z-Garantie bewilligte Garantie sowie die auf dieser Grundlage von Amazon veranlasste Rückerstattung des Kaufpreises an den Beklagten stehen der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht entgegen. Dieser ist zwar durch Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto des Klägers erloschen.
Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace haben die Parteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall wiederbegründet, dass das Amazon-Konto des Klägers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags des Beklagten rückbelastet wird. Das Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen. Zur Begründung verweist der BGH auf die ergangene Rechtsprechung zum Bezahlsystem Paypal - BGH VIII ZR 83/16.
Danach ist weder die Erfüllungswirkung rückwirkend durch die Rückbuchung entfallen noch ist für den Fall der Rückbuchung eine auflösende Bedingung anzunehmen. Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises bei einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird.
Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace haben die Vertragsparteien vielmehr bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn -wie vorliegend geschehen -das Amazon-Konto des Klägers nach einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird. Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bis-z-Garantie tatsächlich vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung.
Der BGH begründet anhand dieser Kriterien sodann weiter sehr ausführlich, warum diese Auslegung interessengerecht ist.
Im Ergebnis überzeugt die Begründung des BGH und stärkt die Rechte von Händlern, auch wenn dies bedeutet, dass in Fällen von Garantiefällen die Kaufpreisforderung seitens der Händler aktiv durchgesetzt werden muss. Letztlich ist dies aber bei allen Rechtsgeschäften der Fall, sodass die Händler im Ergebnis nicht schlechter stehen, wenn sie Amazon Marketplace nutzen.
Wenn Sie Unterstützung im e-Commerce benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Worauf es heute ankommt
- Amazon entscheidet nicht letztverbindlich über den Kaufvertrag. Eine plattforminterne Erstattung ist von der zivilrechtlichen Beurteilung des Kaufvertrags zu trennen.
- Die Anspruchsprüfung bleibt tatsächlichkeitsnah. Liefernachweis, Zustandsbeschreibung, Kommunikation, Rücksendung und die konkrete Bestellhistorie bleiben für Händler und Käufer häufig entscheidend.
- Alte und neue Amazon-Texte dürfen nicht vermischt werden. Wer mit historischen Entscheidungen arbeitet, sollte die damals geltenden Bedingungen und die aktuelle Plattformfassung jeweils sauber auseinanderhalten.
| Ebene | Was sie klärt | Was sie nicht ersetzt |
|---|---|---|
| Amazon A-bis-z-Garantie | Plattforminterne Rückerstattung und Bearbeitung eines Garantieantrags. | Keine abschließende Entscheidung über die gesetzliche Kaufpreisforderung. |
| Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer | Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Erfüllung und mögliche Wiederbegründung nach Rückbelastung. | Keine automatische Antwort auf jede Frage der Plattformabwicklung. |
| Gewährleistung, Rückabwicklung und sonstige Rechte | Mängelrechte, Rücksendung, Erstattung und weitere materielle Folgen des Einzelfalls. | Keine Verkürzung auf das Ergebnis eines Schutzprogramms. |
Kurzes Fazit
Der Beitrag bleibt als Urteilsbesprechung relevant, weil er eine bis heute praktische Grundfrage des Plattformvertriebs beantwortet: Amazon kann eine Rückerstattung veranlassen, ohne damit den zivilrechtlichen Streit zwischen Verkäufer und Käufer endgültig zu entscheiden. Für die breitere Einordnung von Marktplatzvertrieb, Plattformregeln und Rückabwicklungsfragen ist die größere Vertiefung im E-Commerce-Recht für Unternehmen die naheliegende nächste Stelle. Die Entscheidung gehört zudem in den größeren Zusammenhang von IT-Recht & Digitalisierung.
Ähnlich gelagert, aber vertraglich anders aufgebaut, ist die Rechtsprechung zum PayPal-Käuferschutz.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- BGH, Urteil vom 01.04.2020 – VIII ZR 18/19
Volltext der Entscheidung - Amazon A-bis-z-Garantie
Aktuelle Hilfeseite mit Voraussetzungen, Fristen und Deckungsumfang - Amazon Marketplace-Rückgabe und Erstattung
Aktuelle Hinweise zur Rückgabe von Marketplace-Bestellungen
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für Fragen zu Plattformvertrieb, AGB, Rückabwicklung und Streitlagen im Onlinehandel ist bei ITMR eine anwaltliche Einordnung aus dem E-Commerce-Kontext sinnvoll.
Timocin Can
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt unter anderem im E-Commerce, IT-Recht und bei der Erstellung sowie Prüfung von AGB.
Otto Weidenkeller
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt unter anderem im E-Commerce, IT-Recht und in digitalen Streit- und Plattformkonstellationen.