ITMR Anforderungen an Kuendigungsbutton

Kündigungsbutton § 312k BGB: Pflicht nur für Verbraucher

Rechtsprechungslinie
Erstveröffentlichung 2022 · Aktualisiert am E-Commerce Vertragsrecht Verbraucherverträge Wettbewerbsrecht

Rechtsstand: 1. September 2026

Worum es hier geht

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB soll die Beendigung online geschlossener entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse für Verbraucher spürbar erleichtern. Vier Jahre Rechtsprechung haben aus einer Gestaltungsfrage eine Prozesspflicht gemacht. Entscheidend ist heute nicht mehr die Beschriftung der Schaltfläche, sondern die gesamte Strecke von der ersten Schaltfläche bis zur elektronischen Bestätigung.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie am 16. Juli 2026 an ihrem empfindlichsten Punkt geschärft. Die Bestätigungsseite darf nichts anderes enthalten als die Kündigung selbst. Wer dort ein Alternativangebot platziert, verstößt gegen die Norm.

Für die rechtliche Einordnung des Kündigungsprozesses im Onlinevertrieb ist die zuständige Vertiefung bei ITMR der Bereich E-Commerce. Die übergeordnete Einordnung digitaler Vertrags- und Plattformfragen findet sich zudem unter IT-Recht & Digitalisierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht besteht gegenüber Verbrauchern. Verträge zwischen Unternehmern sind nicht erfasst, und § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt zwei weitere Fälle aus: Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Finanzdienstleistungen.
  • Ein Kündigungsbutton muss Verbrauchern die Kündigung online geschlossener entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ohne unnötige Hürden ermöglichen.
  • Die Bestätigungsseite darf seit dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten. Hinweise auf Alternativen zur Kündigung sind unzulässig, auch wenn sie sachlich vorteilhaft wären.
  • Ein vorgeschalteter Login oder eine Passwortabfrage ist nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte regelmäßig unzulässig. Der Bundesgerichtshof verhandelt diese Frage am 5. November 2026.
  • Seit dem BGH-Urteil vom 22. Mai 2025 reicht eine einmalige Zahlung nicht aus, um § 312k BGB sicher auszuschließen, wenn die Leistung über die Laufzeit fortlaufend erbracht wird.
  • Die Sanktion ist keine bloße Ordnungswidrigkeit. Nach § 312k Abs. 6 BGB kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, solange die Schaltflächen nicht den Anforderungen entsprechen.
  • Seit dem 19. Juni 2026 tritt mit der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB eine zweite, eigenständige Schaltflächenpflicht daneben. Beide sind vorzuhalten, wo beide Tatbestände erfüllt sind.

Für wen die Pflicht gilt

Die häufigste Frage zu dieser Norm ist zugleich die erste: Trifft die Pflicht das eigene Unternehmen überhaupt? Die Antwort steht in Absatz 1 und ist kürzer, als der Umfang der übrigen Vorschrift vermuten lässt.

Verbraucher, nicht Unternehmer

§ 312k BGB knüpft an Verträge an, die Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht werden. Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Wer ausschließlich mit gewerblichen Kunden kontrahiert, muss keine Kündigungsschaltfläche vorhalten. Das ist der Regelfall im reinen B2B-Vertrieb, etwa bei Softwarelizenzen für Unternehmen oder bei Wartungsverträgen zwischen Gewerbetreibenden.

Vier Merkmale müssen zusammenkommen

Neben der Verbrauchereigenschaft verlangt Absatz 1 Satz 1 vier weitere Merkmale. Der Vertragsschluss muss über eine Webseite ermöglicht werden. Er muss im elektronischen Geschäftsverkehr erfolgen. Er muss auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet sein. Und dieses muss den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten.

Fehlt eines davon, greift die Vorschrift nicht. Der praktisch schwierigste Punkt ist die Entgeltlichkeit: Der Bundesgerichtshof hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass eine einmalige Zahlung die Anwendung nicht sicher ausschließt, wenn die Leistung über die Laufzeit fortlaufend erbracht wird.

Zwei Ausnahmen stehen im Gesetz

Absatz 1 Satz 2 nimmt zwei Fälle ausdrücklich aus. Der erste betrifft Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist. Der zweite betrifft Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen.

Die zweite Ausnahme ist bei der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB nicht wiederholt worden. Wer Finanzdienstleistungen online anbietet, ist deshalb von der einen Pflicht befreit und von der anderen nicht.

Die Einordnung folgt dem Zweck, nicht der Erklärung

Maßgeblich ist, zu welchem Zweck der Kunde den Vertrag geschlossen hat, nicht, wie er im Bestellprozess eingeordnet wurde. Ein Häkchen mit der Erklärung, als Unternehmer zu handeln, oder eine entsprechende Klausel in den Bedingungen verschiebt die Einordnung nicht, wenn der Zweck tatsächlich privat war.

Schwierig wird es bei gemischter Nutzung und bei Existenzgründern. Beides ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich nicht über die Vertragsgestaltung entscheiden.

Für Anbieter mit gemischtem Kundenkreis folgt daraus eine praktische Regel. Wer nicht verlässlich trennen kann, welcher Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde, hält die Schaltfläche für alle vor. Der Aufwand dafür ist gering. Das Risiko der Fehleinordnung ist es nicht: Nach § 312k Abs. 6 BGB kann der Verbraucher den Vertrag dann jederzeit und ohne Frist beenden.

Was sich seit der Erstveröffentlichung geändert hat

Aktualisierungshinweis, Stand 1. September 2026

Der Ausgangsbeitrag stammt aus dem Jahr 2022 und beschreibt die Grundmechanik des § 312k BGB weiterhin zutreffend. Die Bewertung einzelner Gestaltungsfragen hat sich seither jedoch verschoben. Diese Fassung arbeitet vier Entwicklungen ein.

Erstens hat der Bundesgerichtshof am 16. Juli 2026 entschieden, dass § 312k BGB den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt. Das ist der Punkt, an dem die meisten bestehenden Kündigungsstrecken heute scheitern.

Zweitens ist die Frage der Login-Abfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber terminiert. Der Beitrag weist sie deshalb ausdrücklich als offen aus, statt sie als entschieden darzustellen.

Drittens hat der Bundesgerichtshof am 22. Mai 2025 den Anwendungsbereich der Norm über die Frage des Entgeltmodells ausgeweitet.

Viertens ist mit § 356a BGB zum 19. Juni 2026 eine zweite Schaltflächenpflicht in Kraft getreten, die von der Kündigungsschaltfläche sauber zu trennen ist.

Der nächste Aktualisierungsanlass ist bereits absehbar. Er ist am Ende dieses Beitrags benannt.

Der BGH zur Bestätigungsseite

Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) hat der Bundesgerichtshof über die Kündigungsstrecke einer Fitnessstudiokette entschieden. Oberhalb des Kündigungsformulars stand dort ein Hinweis, der Vertrag lasse sich statt einer Kündigung auch beitragsfrei pausieren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Gestaltung in der Vorinstanz noch für zulässig gehalten. Es war davon ausgegangen, zusätzliche Informationen auf der Bestätigungsseite seien unschädlich, solange sie nicht wesentlich von der Kündigung ablenkten.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Vorschrift den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend bestimmt. Was das Gesetz dort nicht vorsieht, gehört nicht dorthin. Auf eine Abwägung, ob der Zusatz im Einzelfall ablenkt, kommt es nicht an.

Die praktische Folge reicht weit über die betroffene Branche hinaus. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Dauerschuldverhältnisse online anbietet und seine Kündigungsstrecke als Gelegenheit zur Rückgewinnung nutzt. Retention-Angebote, Pausierungshinweise, Rabattbanner, Zufriedenheitsabfragen und Hinweise auf den Kundenservice sind auf der Bestätigungsseite nach dieser Entscheidung nicht mehr haltbar.

Wer solche Elemente einsetzen möchte, muss sie aus der geschützten Strecke herausnehmen. Nach der Absendung der Kündigung und außerhalb des gesetzlich geregelten Ablaufs bleibt Raum für Kommunikation. Innerhalb davon nicht.

Der wirtschaftliche Hebel liegt dabei nicht im Bußgeld. Er liegt in § 312k Abs. 6 BGB. Entspricht die Gestaltung nicht den Anforderungen, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und fristlos beenden. Eine fehlerhafte Kündigungsstrecke entwertet damit rückwirkend die gesamte Laufzeitbindung des Bestandes. Hinzu tritt die wettbewerbsrechtliche Flanke: Verbraucherverbände und die Wettbewerbszentrale führen die einschlägigen Verfahren, und zwar sowohl nach dem Unterlassungsklagengesetz als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Login-Frage und ihr offener Ausgang

Ob der Kündigungsstrecke eine Anmeldung im Kundenkonto vorgeschaltet werden darf, ist die praktisch wichtigste ungeklärte Frage der Norm. Die Instanzgerichte haben sie überwiegend verneint.

Das Landgericht Köln hatte bereits im Juli 2022 entschieden, dass die Abfrage eines Passworts eine vom Gesetz nicht vorgesehene Hürde aufbaut. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Juli 2024 verlangt, dass die Schaltfläche von Beginn an ohne Eingabe von Zugangsdaten erreichbar ist, dabei aber angedeutet, dass in bestimmten Ausnahmefällen etwas anderes gelten könnte. Das Oberlandesgericht Köln ist der strengen Linie im Januar 2025 gefolgt.

Im November 2025 hat das Kammergericht in zwei Verfahren entschieden, dass eine Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht unmittelbar zur Bestätigungsseite führt, wenn dazwischen die Eingabe von Kundennummer und Passwort verlangt wird. Betroffen waren ein IT-Dienstleister und ein internationaler Streamingdienst. Das Kammergericht hat die Revision in beiden Fällen ausdrücklich zugelassen, weil es die Auslegung für grundsätzlich bedeutsam hält.

Beide Verfahren sind beim Bundesgerichtshof anhängig. Der I. Zivilsenat verhandelt sie am 5. November 2026 unter den Aktenzeichen I ZR 272/25 und I ZR 275/25. Zu entscheiden ist, ob der Schutzzweck des § 312k BGB Eingabeschranken wie ein Passwort generell verbietet oder ob eine Sicherheitsabfrage vorgeschaltet werden darf.

Bis dahin gilt für die Praxis eine einfache Regel. Wer den Login beibehält, trägt das Risiko allein, und zwar in der schärfsten denkbaren Form der fristlosen Lösbarkeit des gesamten Bestandes. Wer ihn entfernt, verliert nichts, was das Gesetz schützt.

Die folgende Übersicht führt die Fragen zusammen, die derzeit nicht belastbar beantwortbar sind. Sie zeigt, dass die Unsicherheit sich auf die Zugangsseite konzentriert, während der Inhalt der Bestätigungsseite seit Juli 2026 geklärt ist.

Offene Fragen zum Kündigungsbutton, Stand 1. September 2026
Offene Frage Betroffene Norm Praktische Bedeutung
Darf vor der Bestätigungsseite eine Login- oder Passwortabfrage stehen? § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB Hoch. Betrifft jedes kontogebundene Abomodell. Verhandlung beim BGH am 5. November 2026.
Sind Identitätsabfragen unterhalb eines vollständigen Logins zulässig, etwa Kundennummer ohne Passwort? § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB Mittel. Betrifft Anbieter, die Missbrauchskündigungen Dritter fürchten. In den anhängigen Verfahren mitangelegt.
Erfasst der abschließende Charakter der Bestätigungsseite auch Hinweise, die aus anderen Vorschriften geboten sind? § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB Mittel. Betrifft regulierte Branchen mit eigenen Informationspflichten im Kündigungsfall.
Wie verhalten sich Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion zueinander, wenn beide Pflichten nebeneinander bestehen? § 312k BGB und § 356a BGB Hoch. Betrifft jeden Anbieter befristeter oder laufender Leistungen mit Widerrufsrecht. Rechtsprechung liegt nicht vor.

Zur letzten Zeile gibt es bislang keine Entscheidung. Das ist keine Auslassung dieses Beitrags, sondern der Stand der Dinge.

Abgrenzung zur Widerrufsfunktion nach § 356a BGB

Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion. Beide Schaltflächen werden in der Praxis häufig verwechselt, sie beantworten aber verschiedene Fragen.

Die Kündigungsschaltfläche beendet ein laufendes entgeltliches Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Die Widerrufsfunktion löst einen Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist rückwirkend auf, unabhängig davon, ob er auf Dauer angelegt ist. Auch der Anwendungsbereich fällt auseinander: Die Ausnahme für Finanzdienstleistungsverträge, die § 312k Abs. 1 BGB kennt, enthält § 356a BGB nicht.

Wer beide Tatbestände erfüllt, muss beide Funktionen vorhalten. Ein Streamingdienst mit vierzehntägigem Widerrufsrecht und anschließender Laufzeit ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Die Anforderungen an die Widerrufsfunktion, insbesondere die abweichende Behandlung der Login-Frage, behandelt der Beitrag Widerrufsbutton nach § 356a BGB.

Die Grundmechanik des § 312k BGB

Mit der Einführung des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es Verbrauchern möglich, Dauerschuldverhältnisse, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden und einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten, per Knopfdruck zu kündigen. Diese Kündigungserleichterung für Verbraucher kann Unternehmer allerdings vor größere Herausforderungen stellen.

Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten der Norm hat das Landgericht Köln per Beschluss (Az. 33 O 355/22) im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass es unzulässig sei, die Bestätigung des Kündigungsbuttons von der Eingabe eines Passwortes abhängig zu machen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

„die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert“ (33 O 355/22, BT-Drs. 19/30840).

Durch die Abfrage eines Kennworts werde eine von der Vorschrift nicht vorgesehene Hürde aufgebaut. Wird ein Passwort als Identifizierungsmerkmal angeboten, muss zusätzlich dazu die Möglichkeit bestehen, die Kündigung durch die Angabe von alternativen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift oder E-Mail-Adresse zu erklären.

Wie ist der Kündigungsbutton also zu gestalten, damit er den gesetzlichen Vorschriften entspricht?

Der Unternehmer muss über den eigentlichen Kündigungsbutton eine sogenannte Bestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche einrichten. Er muss also zunächst eine Kündigungsschaltfläche einrichten, welche mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss. Das Gesetz schreibt insoweit vor, dass der Button gut lesbar sein muss und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung bezeichnet sein muss. Durch die Betätigung des Kündigungsbuttons muss der Verbraucher dann zu der Bestätigungsseite geführt werden. Dort soll ihm ermöglicht werden, alle Angaben zu machen, um eine wirksame Kündigung abgeben zu können. Die notwendigen Angaben sind in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a bis e BGB beschrieben.

Schließlich muss die Bestätigungsseite einen Bestätigungsbutton enthalten (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Der Bestätigungsbutton muss ebenfalls gut lesbar und mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Dass eine Beschriftung wie „Kündigungsabsicht abschicken“ dafür nicht genügt, hat das Oberlandesgericht Hamburg im September 2024 klargestellt. Die Formulierung muss die unmittelbare Wirkung der Handlung vermitteln.

In Satz 4 der Norm legt der Gesetzgeber fest, dass sowohl die Schaltflächen als auch die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. An diesem Merkmal entscheiden sich die Login-Verfahren.

Ferner muss durch den Unternehmer gewährleistet sein, dass der Verbraucher die Kündigungserklärung derart speichern kann, dass aus ihr hervorgeht, dass sie durch Betätigung des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Der Unternehmer muss dem Verbraucher außerdem die Kündigungserklärung sofort auf elektronischem Wege bestätigen. Zwingender Inhalt der Kündigungsbestätigung sind Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Erklärung sowie das Vertragsende.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für IT-Recht von ITMR helfen Ihnen sehr gerne bei der weiteren Umsetzung und Prüfung Ihrer Geschäftsprozesse im E-Commerce.

Was Unternehmen heute mitnehmen sollten

Klären Sie zuerst den Anwendungsbereich.

Die Pflicht besteht nur gegenüber Verbrauchern und nur bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen aus dem elektronischen Geschäftsverkehr. Bei gemischtem Kundenkreis ist die Schaltfläche für alle die sichere Gestaltung.

Räumen Sie die Bestätigungsseite frei.

Nach dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 gehören dorthin nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche. Pausierungsangebote, Rabatte, Rückgewinnungsbanner und Zufriedenheitsabfragen sind zu entfernen.

Entfernen Sie den vorgeschalteten Login.

Solange der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat, trägt das Risiko allein, wer die Anmeldung beibehält. Der Gewinn aus dem Login ist gering, der mögliche Verlust betrifft die Laufzeitbindung des gesamten Bestandes.

Prüfen Sie den Vertragszuschnitt.

Nicht jedes Modell lässt sich mit dem Hinweis auf eine Einmalzahlung aus § 312k BGB herausnehmen. Bei laufender Leistungserbringung während einer vereinbarten Laufzeit ist die Einordnung sorgfältig zu prüfen.

Halten Sie beide Schaltflächen vor.

Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bestehen seit dem 19. Juni 2026 nebeneinander. Eine Funktion ersetzt die andere nicht, auch wenn beide technisch ähnlich aussehen.

Dokumentieren Sie den Ablauf.

Zugang, Inhalt, Zeitpunkt und Vertragsende müssen verlässlich bestätigt und nachvollziehbar gespeichert werden. Im Verfahren ist der Nachweis der eigenen Gestaltung die erste Verteidigungslinie.

Rechnen Sie mit der Verbandsklage.

Die tragenden Entscheidungen stammen sämtlich aus Verfahren von Verbraucherverbänden und der Wettbewerbszentrale. Wer eine Abmahnung erhält, sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben.

Wer Kündigungsstrecken, Mitgliedschaftsmodelle oder Abo-Prozesse neu aufsetzt oder überarbeitet, sollte die Button-Logik nicht isoliert betrachten. Häufig hängen Kündigungsbutton, Vertragsarchitektur, Bestellstrecke und Rechtstexte zusammen. Soll die Umsetzung zugleich in Verträgen und Rechtstexten sauber abgebildet werden, ist die Prüfung der AGB für digitale Geschäftsmodelle der passende Einstieg. Liegt bereits eine Abmahnung eines Verbandes vor, führt der Weg über die Abwehr von Abmahnungen.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Für Fragen zu Kündigungsstrecken, Vertragslogik und rechtssicherer Nutzerführung im Onlinevertrieb ist bei ITMR insbesondere die anwaltliche Zuständigkeit im E-Commerce und IT-Recht einschlägig.

  • Andreas Buchholz, Rechtsanwalt | Partner, Fachanwalt für IT-Recht, E-Commerce-Manager [IHK].

Offizielle Quellen und Entscheidungen

Zur Quellenlage: Die Entscheidungslinie zeigt, dass nicht die Beschriftung des Kündigungsbuttons den Ausschlag gibt, sondern die Frage, ob der Kündigungsprozess für Verbraucher tatsächlich unmittelbar und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Hürden ausgestaltet ist. Die Entscheidungen zur Login-Abfrage sind sämtlich nicht rechtskräftig.

Fazit

Der Kündigungsbutton ist kein Detail der Website-Gestaltung. Er ist eine verbraucherschützende Prozesspflicht, deren Verletzung nach § 312k Abs. 6 BGB die Laufzeitbindung des gesamten Vertragsbestandes entwertet.

Wen sie trifft, steht in Absatz 1 und ist eng gefasst: Verbraucher, entgeltliche Dauerschuldverhältnisse aus dem elektronischen Geschäftsverkehr, mit zwei gesetzlichen Ausnahmen. Wer außerhalb davon anbietet, braucht die Schaltfläche nicht.

Zwei Punkte haben sich seit der Erstveröffentlichung dieses Beitrags verschoben. Der Inhalt der Bestätigungsseite ist seit Juli 2026 abschließend geklärt und enger als die Praxis annahm. Die Zulässigkeit einer vorgeschalteten Anmeldung ist offen und wird im November 2026 verhandelt.

Wer seine Vertrags- und Kündigungslogik im Onlinevertrieb belastbar einordnen will, findet die fachliche Vertiefung im Bereich E-Commerce bei ITMR.

Änderungsprotokoll

Abschnitt „Für wen die Pflicht gilt“ neu aufgenommen: Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB, Abgrenzung zum Unternehmer nach § 14 BGB, die vier Merkmale des § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB und die beiden Ausnahmen des Satzes 2. Die Ausnahme für Verträge mit gesetzlich strengerer Kündigungsform als der Textform war bislang nicht dargestellt. Kurzüberblick, Handlungsempfehlungen und Fazit entsprechend ergänzt. Seitentitel und Beschreibung neu gefasst.
BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25 zur abschließenden Regelung der Bestätigungsseite als eigener Abschnitt aufgenommen. Die Rechtsprechung zur Login-Abfrage einschließlich der Kammergerichtsentscheidungen aus November 2025 ergänzt und der Verhandlungstermin beim BGH am 05.11.2026 ausgewiesen. Übersicht der offenen Fragen neu aufgenommen. Abgrenzung zur Widerrufsfunktion nach § 356a BGB neu aufgenommen. Sanktionsfolge nach § 312k Abs. 6 BGB ergänzt. Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln in die Darstellung und in den Quellenblock aufgenommen. Rechtsstandzeile, Aktualisierungshinweis und dieses Protokoll neu. Der Kurzüberblick und die Handlungsempfehlungen wurden entsprechend neu gefasst.
BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24 zum Anwendungsbereich bei einmaligem Entgelt sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2024 – 3 U 2214/23 zur Zugänglichkeit ohne Kundenkonto aufgenommen.
2022
Erstveröffentlichung zur Einführung des § 312k BGB und zum Beschluss des LG Köln vom 29.07.2022 – 33 O 355/22.

Nächster geplanter Aktualisierungsanlass

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren I ZR 272/25 und I ZR 275/25 zur Zulässigkeit einer Login-Abfrage. Verhandlungstermin ist der 5. November 2026. Mit der Verkündung sind der Abschnitt zur Login-Frage, die Übersicht der offenen Fragen und die Handlungsempfehlungen neu zu fassen.


Kündigungsbutton § 312k BGB: Pflicht nur für Verbraucher

Verfasserin des Ausgangsbeitrags: Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Anwaltliche Verantwortung für die Aktualisierungen vom 6. August und 1. September 2026: Andreas Buchholz, Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für IT-Recht.

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