Die häufigste Frage zu dieser Norm ist zugleich die erste: Trifft die Pflicht das eigene Unternehmen überhaupt? Die Antwort steht in Absatz 1 und ist kürzer, als der Umfang der übrigen Vorschrift vermuten lässt.
Verbraucher, nicht Unternehmer
§ 312k BGB knüpft an Verträge an, die Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht werden. Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Wer ausschließlich mit gewerblichen Kunden kontrahiert, muss keine Kündigungsschaltfläche vorhalten. Das ist der Regelfall im reinen B2B-Vertrieb, etwa bei Softwarelizenzen für Unternehmen oder bei Wartungsverträgen zwischen Gewerbetreibenden.
Vier Merkmale müssen zusammenkommen
Neben der Verbrauchereigenschaft verlangt Absatz 1 Satz 1 vier weitere Merkmale. Der Vertragsschluss muss über eine Webseite ermöglicht werden. Er muss im elektronischen Geschäftsverkehr erfolgen. Er muss auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet sein. Und dieses muss den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten.
Fehlt eines davon, greift die Vorschrift nicht. Der praktisch schwierigste Punkt ist die Entgeltlichkeit: Der Bundesgerichtshof hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass eine einmalige Zahlung die Anwendung nicht sicher ausschließt, wenn die Leistung über die Laufzeit fortlaufend erbracht wird.
Zwei Ausnahmen stehen im Gesetz
Absatz 1 Satz 2 nimmt zwei Fälle ausdrücklich aus. Der erste betrifft Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist. Der zweite betrifft Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen.
Die zweite Ausnahme ist bei der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB nicht wiederholt worden. Wer Finanzdienstleistungen online anbietet, ist deshalb von der einen Pflicht befreit und von der anderen nicht.
Die Einordnung folgt dem Zweck, nicht der Erklärung
Maßgeblich ist, zu welchem Zweck der Kunde den Vertrag geschlossen hat, nicht, wie er im Bestellprozess eingeordnet wurde. Ein Häkchen mit der Erklärung, als Unternehmer zu handeln, oder eine entsprechende Klausel in den Bedingungen verschiebt die Einordnung nicht, wenn der Zweck tatsächlich privat war.
Schwierig wird es bei gemischter Nutzung und bei Existenzgründern. Beides ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich nicht über die Vertragsgestaltung entscheiden.
Für Anbieter mit gemischtem Kundenkreis folgt daraus eine praktische Regel. Wer nicht verlässlich trennen kann, welcher Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde, hält die Schaltfläche für alle vor. Der Aufwand dafür ist gering. Das Risiko der Fehleinordnung ist es nicht: Nach § 312k Abs. 6 BGB kann der Verbraucher den Vertrag dann jederzeit und ohne Frist beenden.