ITMR Widerrufsbutton

Widerrufsbutton § 356a BGB: Pflichten, Fristfolge, Bußgeld

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author

Verbrauchervertragsrecht · Fernabsatz

Obwohl der Kündigungsbutton steht, fehlt die zweite Pflicht

Seit dem verlangt § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine elektronische Widerrufsfunktion auf jeder Online-Benutzeroberfläche, über die Verbraucher einen Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht schließen können. Sie geht auf Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück, den die Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt hat. Anders als die Kündigungsschaltfläche des § 312k BGB kennt sie keine Ausnahme für Finanzdienstleistungen, und sie trifft auch Händler, die über Amazon oder eBay verkaufen.

§ 356a BGB · § 312k BGB · Art. 246a, 246e EGBGB · § 8 VVG · Richtlinie (EU) 2023/2673 · Verordnung (EU) 2017/2394 · Lesezeit ca. 52 Minuten

noch nicht anwendbar
Übergangsfrist läuft
geltend

Maßgeblicher Stichtag: Rechtsstand: Änderungen anzeigen

§ 356a BGB anwendbar, das Gesetz enthält keine Übergangsregelung
2 StufenWiderrufsfunktion und gesonderte Bestätigungsfunktion, § 356a Abs. 1 und 3 BGB
3 AngabenName, Vertragsidentifikation, Kommunikationsmittel, § 356a Abs. 2 BGB
> 1,25 Mio. €Jahresumsatz in den betroffenen Mitgliedstaaten, oberhalb dessen statt 50.000 € bis zu 4 % möglich sind
12 Monate 14 TageRegelgrenze nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB. Sonderregeln bei Finanzdienstleistungen und Versicherungen
BGH verhandelt die Login-Frage zur Parallelnorm § 312k BGB

Worum es geht

Ein Abonnement ist online in zwei Minuten abgeschlossen. Wer es wieder loswerden will, sucht danach oft lange. Manche Anbieter verstecken den Weg zum Widerruf in den Bedingungen, andere verlangen erst eine Anmeldung, wieder andere bieten nur ein Formular zum Ausdrucken an.

Bis zum 18. Juni 2026 gab es dafür keine einheitliche Lösung. Der Widerruf musste möglich sein, und meist genügte jede eindeutige Erklärung. Eine bestimmte elektronische Form schrieb das Gesetz aber nicht vor. Seit dem 19. Juni 2026 steht es im Gesetz. Auf der Website oder in der App muss jetzt eine Funktion bereitstehen. Über sie lässt sich der Vertrag in zwei Schritten widerrufen. Sie kann ein hervorgehobener Link sein oder eine Schaltfläche. Der Gesetzgeber nennt sie elektronische Widerrufsfunktion, im Alltag heißt sie Widerrufsbutton.

Wer sie nicht einrichtet, riskiert eine Abmahnung. Vor allem aber kann die Frist, in der Kunden ihre Bestellung noch rückgängig machen können, von zwei Wochen auf zwölf Monate und zwei Wochen anwachsen. Das setzt voraus, dass der vorgeschriebene Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Funktion fehlt oder unzureichend ist. Für einen Händler mit vielen Bestellungen ist das kein Randproblem.

Zu klären ist deshalb, wen die Pflicht trifft, wie die Funktion aussehen muss und was sie von der bereits bekannten Kündigungsschaltfläche unterscheidet.

Die Antwort in drei Sätzen

Wer Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglicht, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, muss seit dem 19. Juni 2026 eine während der Widerrufsfrist ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und leicht zugängliche Widerrufsfunktion vorhalten, die den Widerruf zweistufig ermöglicht und den Zugang auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit bestätigt.1 Diese Pflicht steht selbständig neben der Kündigungsschaltfläche des § 312k BGB, hat einen weiteren Anwendungsbereich und kennt insbesondere keine Ausnahme für Finanzdienstleistungsverträge.4 Für national tätige Anbieter liegt das praktische Risiko nicht im Bußgeld, dessen Tatbestand einen weitverbreiteten Verstoß voraussetzt und dessen Ahndung Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB auf koordinierte europäische Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt, sondern in der Abmahnung und im verzögerten Beginn der Widerrufsfrist über die unvollständig gewordene Belehrung.5

Zwei Pflichten, kein Ersatzverhältnis

Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion beantworten verschiedene Fragen. Die eine beendet ein laufendes Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Die andere führt dazu, dass beide Seiten innerhalb der Widerrufsfrist an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 BGB. Die Rückgewähr folgt daraus erst über § 355 Abs. 3 und §§ 357 ff. BGB. Wer beide Tatbestände erfüllt, hält beide Funktionen vor.1

Weiter als § 312k BGB

§ 312k Abs. 1 BGB nimmt Finanzdienstleistungsverträge aus. § 356a BGB tut das nicht. Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB nennt die Vorschrift ausdrücklich „auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes“.5 Eine Bereichsausnahme für Finanzdienstleistungen besteht damit nicht. Banken und Versicherer können erfasst sein, abhängig vom konkreten Vertrag und vom dafür bestehenden Widerrufsrecht. Maßgeblich bleibt, wer Vertragspartner des Verbrauchers wird: Ein Vermittler schuldet die Funktion für den vermittelten Hauptvertrag nicht. Für einen eigenen Vermittlungsvertrag kommt sie nur in Betracht, wenn dafür ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, was § 312 Abs. 4 BGB gerade für die Versicherungsvermittlung weitgehend ausschließt.

Das Bußgeld trifft nicht jeden

Der Rahmen von 50.000 Euro und, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, von vier Prozent steht in Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht der Weltumsatz, sondern der Umsatz in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Er setzt aber schon im Tatbestand einen weitverbreiteten Verstoß voraus, und Absatz 5 beschränkt die Ahndung zusätzlich auf koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen.5 Für einen ausschließlich national tätigen Shop fehlt regelmäßig die grenzüberschreitende Dimension. Wer Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erreicht, steht anders da.

Die Fristfolge läuft über die Belehrung

§ 356a BGB selbst ordnet keine Verlängerung der Widerrufsfrist an. Die Kette läuft über drei Normen. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt seit dem 19. Juni 2026 die Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion.6 Fehlt sie, beginnt die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht, und das Widerrufsrecht erlischt erst nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB. Bei Finanzdienstleistungen greift diese Grenze nach Satz 2 nicht, wenn über das Widerrufsrecht selbst nicht belehrt wurde.

Ohne Login, mit einer engen Ausnahme

Gesetzesmaterial Die Gesetzesbegründung verlangt, dass die Funktion von jeder Unterseite unmittelbar zugänglich ist und der Verbraucher dafür kein Verfahren wie eine Registrierung oder Authentifizierung durchlaufen muss.12 Nur wenn der Vertrag ausschließlich mit Kundenkonto geschlossen werden kann, genügt der Login-Bereich.

Der BGH trägt die Struktur, nicht die Zugänglichkeit

Rechtsprechung Das Urteil vom 16. Juli 2026 zu § 312k BGB regelt den Inhalt der Bestätigungsseite abschließend. Eigene Auslegung Übertragen trägt das die Auslegung des § 356a Abs. 2 BGB, dessen Wortlaut das Wort „ausschließlich“ nicht enthält. Rechtsprechung Die Formel der Zugänglichkeit hat der Senat ausdrücklich offengelassen.9 Sie steht am 5. November 2026 zur Verhandlung.

Marktplatzhändler müssen nachverhandeln

Die Pflicht trifft den Vertragspartner des Verbrauchers, nicht den Betreiber der Oberfläche. Gesetzesmaterial Nach der Gesetzesbegründung hat der Händler den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich zur Bereitstellung zu verpflichten.12 Damit wird aus einer technischen Frage eine Frage des Plattformvertrags.

Sieben Ergebnisse mit ihrer Fundstelle#

Die Übersicht führt die tragenden Aussagen mit der Norm, an der sie sich messen lassen. Die letzte Zeile nennt ausdrücklich, was das Gesetz nicht regelt, weil gerade dort die verbreiteten Fehlvorstellungen ansetzen.

Ergebnisse dieses Beitrags mit Fundstelle
GegenstandErgebnisFundstelle
Geltungsbeginn19. Juni 2026. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung, woraus für den Altvertragsbestand noch nichts folgtArt. 10 des Gesetzes vom 3. Februar 20262
AnwendungsbereichFernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche mit gesetzlichem Widerrufsrecht, Finanzdienstleistungen eingeschlossen§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB1
GestaltungZwei Stufen mit gesonderter Bestätigungsfunktion, feste Beschriftungsvorgaben§ 356a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB1
Abfragbare AngabenDrei gesetzlich vorgesehene Angaben. Weitere Felder sind nach der übertragbaren Rechtsprechung zur Parallelnorm rechtlich riskant§ 356a Abs. 2 BGB, zur Parallelnorm BGH I ZR 200/259
EingangsbestätigungUnverzüglich, auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit§ 356a Abs. 4 BGB1
BußgeldRahmen vorhanden, Tatbestand und Ahndung doppelt an den weitverbreiteten Verstoß gebundenArt. 246e § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 EGBGB5
Nicht geregeltKeine eigene Fristfolge, keine Marktplatzregel, kein ausdrückliches Login-Verbot§ 356a BGB im Umkehrschluss1

Wofür dieser Beitrag nicht gilt

Behandelt werden die Widerrufsfunktion und ihre Abgrenzung zur Kündigungsschaltfläche. Nicht behandelt werden das Widerrufsrecht selbst, die Rückabwicklung nach §§ 357 ff. BGB und der Wertersatz. Für die Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche einschließlich der Rechtsprechungslinie zum Login und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026 zur Bestätigungsseite besteht ein eigener Beitrag zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton. Zur Frage, ob ein Widerrufsrecht überhaupt besteht, führt die Ausnahmeliste des § 312g Abs. 2 BGB, die hier nur als Weiche vorkommt. Landesrecht ist nicht berührt, weil die Vorschrift dem Bundeszivilrecht angehört und die Bußgeldzuständigkeit bundesbehördlich zugewiesen ist.

Worauf die Aussagen beruhen#

Der Beitrag führt vier Belegstufen. Das Zeichen steht jeweils vor dem Satz, dessen Grundlage es benennt. Aussagen unmittelbar aus dem Normtext tragen kein Zeichen, weil der Normtext die Grundlage ist und nicht eine unter mehreren. Die Begründung des Regierungsentwurfs trägt das Zeichen „Gesetzesmaterial“ und nicht „Verwaltungsauslegung“: Sie stammt von der Bundesregierung als Entwurfsverfasserin, ist Teil der Gesetzgebungsmaterialien und damit eine gewichtige Auslegungshilfe, und sie bindet kein Gericht.

Belegstufen dieses Beitrags mit Grundlage und Reichweite
AussagegruppeGrundlageEinordnung
Tatbestand, Beschriftung, Angaben, Eingangsbestätigung, Zugangsfiktion§ 356a BGB im Volltext, Fassung vom 3. Februar 2026Normtext
Login, Platzierung, Marktplatz, Inhalt der EingangsbestätigungBegründung des RegierungsentwurfsGesetzesmaterial, nicht bindend
Abschließende Wirkung der Pflichtangaben, Zugänglichkeit ohne ZugangsdatenEntscheidungen zu § 312k BGB, ausdrücklich als ParallelnormRechtsprechung zur Parallelnorm
Abmahnfähigkeit, Aufwendungsersatz, Behandlung laufender AltfristenAuslegung des Verfassers, Gegenposition jeweils genanntEigene Auslegung

In den ausgewerteten Rechtsprechungsdatenbanken findet sich zu § 356a BGB in der Fassung vom 3. Februar 2026 keine Entscheidung. Rechtsprechung Die Rechtsprechungsdatenbank von dejure.org weist zu der Vorschrift zwei Entscheidungen aus, beide aus dem Jahr 2015 und beide zur Vorgängerfassung über Teilzeit-Wohnrechteverträge.11 Herangezogen werden deshalb ausschließlich Entscheidungen zu § 312k BGB, und zwar erkennbar als Parallelnorm und nicht als unmittelbarer Beleg.

Ein Onlineshop, der diese Funktion einrichtet, berührt damit zugleich Bestellstrecke, Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wie diese Bausteine zusammenhängen, ordnet die Übersicht zum E-Commerce-Recht. Die Anpassung der Klauselwerke behandelt die Seite zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Weichenfolge zur Pflicht aus Paragraf 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vier Prüfstufen führen von oben nach unten zu einem Ergebnis. Stufe eins fragt, ob der Vertragspartner ein Verbraucher nach Paragraf 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Wird das verneint, endet die Prüfung ohne Pflicht. Stufe zwei fragt, ob ein Fernabsatzvertrag nach Paragraf 312c vorliegt. Auch hier endet die Prüfung bei Verneinung. Stufe drei fragt, ob der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden kann, also über eine Website, einen Teil davon oder eine App. Verträge, die ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder auf Papier geschlossen werden, scheiden hier aus. Stufe vier fragt, ob für den Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. In Betracht kommen dafür Paragraf 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Paragraf 8 des Versicherungsvertragsgesetzes. Besondere Widerrufsrechte sind gesondert zu prüfen. Das Recht darf zudem nicht nach Paragraf 312g Absatz 2 ausgeschlossen sein. Werden alle vier Fragen bejaht, besteht die Pflicht zur zweistufigen elektronischen Widerrufsfunktion. Der Hinweis am Fuß der Grafik lautet, dass ein einziges widerrufsfähiges Angebot im Sortiment die Pflicht auslöst und dass die Prüfung an jeder Stufe endgültig endet. 1 · Verbraucher als Vertragspartner? § 13 BGB. Reine B2B-Angebote scheiden aus. nein → Prüfung endet keine Pflicht 2 · Fernabsatzvertrag? § 312c BGB. Ladengeschäft scheidet aus. nein → Prüfung endet keine Pflicht 3 · Abschluss über eine Oberfläche? Website, Teil davon oder App. Telefon, E-Mail und Papier scheiden aus. nein → Prüfung endet Website allein genügt nicht 4 · Gesetzliches Widerrufsrecht? § 312g BGB, § 8 VVG. Besondere Rechte gesondert prüfen. nein → Prüfung endet keine Pflicht Alle vier bejaht → zweistufige Widerrufsfunktion nach § 356a BGB Ein einziges widerrufsfähiges Angebot im Sortiment löst die Pflicht für die gesamte Oberfläche aus.
Abbildung 1: Die Pflicht entsteht nicht aus der Branche, sondern aus vier kumulativen Merkmalen. Jede verneinte Stufe beendet die Prüfung endgültig. Die folgenden Stufen sind dann nicht mehr zu betrachten. Trennscharf ist in der Praxis die dritte Stufe: Wer Verträge ausschließlich telefonisch oder per E-Mail schließt, braucht keine Widerrufsfunktion, auch wenn er eine Website betreibt.

Damit ist der Antwortteil abgeschlossen. Die Begründung folgt den vier Stufen dieser Weichenfolge und behandelt danach Gestaltung, Rechtsfolge und Sanktion.

Prüfstufe 1 bis 3§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB

Den Anknüpfungspunkt setzt die Oberfläche#

Die ersten drei Stufen der Weichenfolge stehen in einem einzigen Satz. § 356a Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft an Fernabsatzverträge an, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Nicht die Ware, nicht die Branche, nicht die Unternehmensgröße entscheiden, sondern der Weg des Vertragsschlusses.

Gesetzesmaterial Die Gesetzesbegründung definiert die Online-Benutzeroberfläche erstmals ausdrücklich als Software einschließlich Websites oder Teilen davon sowie Anwendungen einschließlich mobiler Apps.12 Damit sind drei Konstellationen erfasst, die in der Praxis auseinanderzuhalten sind.

Der eigene Shop

Der Regelfall. Der Unternehmer beherrscht die Oberfläche und kann die Funktion dort platzieren, wo sie hingehört. Gestaltungsfragen sind hier reine Umsetzungsfragen.

Die eigene App

Erfasst, sobald der Vertragsschluss in der App möglich ist. Eine reine Informations- oder Serviceanwendung ohne Vertragsschluss löst die Pflicht nicht aus. Wer beides betreibt, prüft je Oberfläche gesondert.

Die fremde Plattform

Verpflichtet ist der Händler, nicht der Marktplatz. Die Funktion schuldet, wer Vertragspartner des Verbrauchers wird. Die Oberfläche gehört ihm aber nicht.

Wer Verträge ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder auf Papier schließt, braucht keine Widerrufsfunktion. Eine Website allein löst die Pflicht nicht aus.

Daraus folgt eine Abgrenzung, die im Beratungsalltag regelmäßig übersehen wird. Ein Handwerksbetrieb mit Website, der Aufträge telefonisch annimmt, ist nicht erfasst. Ein Beratungsunternehmen mit einem Online-Buchungsformular, über das ein verbindlicher Vertrag zustande kommt, ist erfasst. Der Unterschied liegt allein darin, ob der Vertrag auf der Oberfläche geschlossen werden kann.

Prüfstufe 4§ 312g BGB · § 8 VVG

Stufe vier entscheidet über das Widerrufsrecht#

Die vierte Stufe ist die einzige, die den Blick vom Vertriebsweg auf das einzelne Angebot lenkt. Die Pflicht besteht nur, soweit für den Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ist es nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen, greift § 356a BGB für diesen Vertrag nicht.

Eigene Auslegung Die Prüfung greift zu kurz, wenn sie allein auf § 312g BGB blickt. Der Tatbestand des § 356a Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft an den Fernabsatzvertrag an und nicht an eine bestimmte Anspruchsgrundlage des Widerrufsrechts. Zu prüfen sind deshalb zusätzlich der Anwendungsbereich des § 312 BGB und die besonderen Widerrufsrechte, namentlich § 495 BGB für Verbraucherdarlehensverträge und § 8 VVG für Versicherungsverträge. Ob auch § 485 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge dazuzählt, ist offen und wird weiter unten behandelt.

Praktisch entlastet das kaum jemanden. Die Ausschlussgründe sind eng geschnitten und betreffen einzelne Angebote, nicht ganze Sortimente: Maßanfertigungen, schnell verderbliche Waren, entsiegelte Hygieneartikel, Tonaufnahmen mit entferntem Siegel, Zeitungen. Ein Händler, der auch nur ein widerrufsfähiges Angebot führt, muss die Funktion vorhalten.

Die stille Falle bei reinen Ausnahmesortimenten

Eigene Auslegung Wer sein Sortiment vollständig unter § 312g Abs. 2 BGB fasst und deshalb auf die Funktion verzichtet, trägt die Darlegungslast für jede einzelne Position. Erweitert er das Sortiment später um ein widerrufsfähiges Angebot, entsteht die Pflicht mit der ersten Bestellung und nicht mit der nächsten Rechtsprüfung. Wirtschaftlich sinnvoll ist der Verzicht deshalb nur bei dauerhaft engen Sortimenten.

Zu beachten ist außerdem eine Verschiebung, die nicht aus § 356a BGB stammt: Für Finanzdienstleistungsverträge ist die Widerrufsfrist mit demselben Gesetz neu geordnet worden, und die Musterbelehrungen der Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b EGBGB sind gestrichen.2 Wer sich dort bisher auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters verlassen hat, verliert diese Wirkung.

Adressat§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer die Funktion schuldet, bestimmt der Vertrag#

Adressat der Pflicht ist der Unternehmer, der den Fernabsatzvertrag schließt. Beim Verkauf über einen Marktplatz ist das der Händler und nicht der Plattformbetreiber. Damit schuldet er eine hervorgehoben platzierte Funktion auf einer Oberfläche, deren Gestaltung er nicht bestimmt.

Gesetzesmaterial Die Gesetzesbegründung löst diese Lage ausdrücklich auf. Für die Pflicht mache es keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über die eigene Website oder über die eines Dritten ermöglicht werde. Der Unternehmer habe in beiden Fällen sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann, und den Dritten als Betreiber der fremden Website gegebenenfalls vertraglich hierzu zu verpflichten.12

Aus einer technischen Frage wird damit eine Vertragsfrage. Wer die Funktion auf der Plattform nicht durchsetzen kann, hat ein Problem im Plattformvertrag und nicht im Programmcode.

Praktisch bedeutet das dreierlei. Der Händler prüft die Plattformbedingungen daraufhin, ob sie eine solche Funktion vorsehen oder ihre Einrichtung ausschließen. Er verlangt die Anpassung, soweit die Bedingungen verhandelbar sind. Und er dokumentiert das Verlangen. Eigene Auslegung Die Begründung beschreibt dabei keine bloße Bemühenspflicht: Sie verlangt, dass der Unternehmer die Nutzbarkeit sicherstellt, und nennt die vertragliche Verpflichtung des Betreibers nur als Mittel dazu. Die Dokumentation kann deshalb das Verschulden entlasten, ersetzt die objektive Pflicht aber nicht.

Was sich gestalten lässt

  • Aufnahme einer Bereitstellungspflicht in den Plattformvertrag oder in die Rahmenvereinbarung.
  • Ergänzende Bereitstellung der Funktion auf der eigenen Seite und Nennung dieser Adresse in der Widerrufsbelehrung. Sie tritt neben die Pflicht auf der fremden Oberfläche und ersetzt sie nach dem Wortlaut nicht.
  • Dokumentation des Verlangens gegenüber dem Betreiber und seiner Antwort, mit Datum.

Was nicht trägt

  • Der Verweis darauf, die Plattform stelle eine eigene Rückgabe- oder Retourenfunktion bereit.
  • Die Annahme, der Marktplatz sei selbst Adressat der Pflicht.
  • Der Verzicht auf jede Funktion mit der Begründung, die Umsetzung sei technisch unmöglich.

Fachdebatte Wie weit diese Pflicht den Händler trägt, zeigt der einzige Fall, der in der ausgewerteten Fachpresse dokumentiert ist. Ein Fachanwalt hat die Umsetzung bei eBay durch Testkäufe am 9. und am 19. Juni 2026 überprüft und in einem Beitrag mit Aktualisierungen bis zum 22. Juni 2026 berichtet, der Zugang stehe allein als kleiner Link „Widerrufsrecht“ in der Fußzeile, der Weg führe über die Funktion „Artikel zurückgeben“ mit nachgelagerter Auswahl des Grundes, für Gastkäufer sei nur eine Anfragefunktion erreichbar, und eine Bestätigungsfunktion nach § 356a Abs. 3 BGB habe er nicht gefunden. Er hält die Gestaltung für nicht ausreichend und hat den Betreiber zur Anpassung aufgefordert.15 Fachdebatte Ein Marktplatzbeobachter hatte am 14. Juni 2026 angekündigt, der Betreiber setze die Funktion zum 19. Juni auch für Gastkäufer rechtssicher um.16 Eigene Auslegung Die beiden Aussagen widersprechen sich nur scheinbar: Die eine beruht auf einer Ankündigung des Betreibers vor dem Stichtag, die andere auf eigener Anschauung danach. Was die Ankündigung wert war, lässt sich erst am zweiten Befund messen.

Eigene Auslegung Für den Händler ist diese Divergenz der eigentliche Befund. Er schuldet die Funktion, kann ihre Gestaltung nicht ändern und trägt gleichwohl das Risiko einer Bewertung, die erst ein Gericht klären wird. Die Dokumentation des Verlangens gegenüber dem Betreiber ist deshalb kein Formalismus, sondern der einzige Nachweis, den er später führen kann.

Offen bleibt allein die Rechtsfolge des Scheiterns. Verweigert der Betreiber die Anpassung, bleibt die Pflicht des Händlers bestehen, und die Begründung sagt nicht, ob und wie er sich entlasten kann. Offene Frage Ob die dokumentierte, erfolglose Aufforderung den Vorwurf entfallen lässt oder nur das Verschulden mindert, ist weder geregelt noch entschieden.

Gestaltung§ 356a Abs. 1 bis 3 BGB

Drei Angaben nennt Absatz 2, jede weitere ist riskant#

Steht fest, dass die Pflicht besteht, entscheidet der Tatbestand über ihre Gestalt. Er besteht aus drei Anforderungen an die Zugänglichkeit, einer Aufzählung von drei abfragbaren Angaben und einer zweiten Stufe. Die tragende Anforderung steht in einem einzigen Satz.

§ 356a Absatz 1 Satz 3 BGBFassung vom 3. Februar 2026
Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Der Satz entscheidet die Streitfrage der Platzierung. Er stellt drei Merkmale nebeneinander, die nicht deckungsgleich sind, und verlangt sie kumulativ. Damit genügt eine Funktion, die nur eines von ihnen erfüllt, der Vorschrift nicht.1

Eigene Auslegung Bemerkenswert ist eine Abweichung im Wortlaut. Art. 11a Abs. 3 der Richtlinie verlangt, dass die Bestätigungsfunktion „ausschließlich“ mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet wird.3 § 356a Abs. 3 Satz 2 BGB übernimmt dieses Wort nicht. Da die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 4 vollharmonisiert, ist die deutsche Fassung insoweit richtlinienkonform eng auszulegen.

Ständig verfügbar ist eine zeitliche Anforderung, hervorgehoben platziert eine gestalterische, leicht zugänglich eine funktionale. Ein Link im Fußbereich kann ständig verfügbar sein, ohne hervorgehoben zu sein. Eine prominente Schaltfläche im Kundenkonto kann hervorgehoben sein, ohne leicht zugänglich zu sein.

Bemerkenswert ist, worauf der Gesetzgeber verzichtet hat. Anders als § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB verlangt der Normtext nicht ausdrücklich, dass die Funktion unmittelbar zugänglich ist. Das Wort unmittelbar fehlt. Gesetzesmaterial Die Begründung holt es zurück und verlangt die unmittelbare Erreichbarkeit von jeder Unterseite ohne vorgeschaltete Registrierung oder Authentifizierung.12 Für die Fußzeile heißt das nicht Verbot, sondern Zusatzaufwand: Sie ist zulässig, wenn Farbwahl, Kontrast und Platzierung die Funktion eindeutig von Impressum und Bedingungen abheben.

Der zweistufige Ablauf der Widerrufsfunktion mit den Pflichtangaben Fünf Stationen von oben nach unten. Erstens die Schaltfläche mit der Beschriftung Vertrag widerrufen, die während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein muss. Zweitens die Eingabemaske mit den drei Angaben des Absatzes 2: Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitere Angaben sieht der Tatbestand nicht vor. Drittens die gesonderte Bestätigungsfunktion mit der Beschriftung Widerruf bestätigen. Viertens tritt mit dem Versand die Zugangsfiktion des Absatzes 5 ein: Die vor Fristablauf versandte Erklärung gilt als innerhalb der Frist zugegangen. Fünftens ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Stufe 1 · Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ ständig verfügbar · hervorgehoben platziert · leicht zugänglich Eingabemaske · die drei Angaben des Absatzes 2 1. Name des Verbrauchers 2. Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils 3. elektronisches Kommunikationsmittel für die Bestätigung Stufe 2 · Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ gesonderte Funktion, gut lesbar beschriftet Zugangsfiktion nach § 356a Abs. 5 BGB Versand vor Fristablauf gilt als fristgerechter Zugang. Eingangsbestätigung, unverzüglich dauerhafter Datenträger · Inhalt · Datum · Uhrzeit
Abbildung 2: Der Tatbestand nennt die drei Angaben in der Mitte, ohne das Wort „ausschließlich“ zu verwenden. Ihre abschließende Wirkung stützt sich auf die Übertragung der Rechtsprechung zur Parallelnorm. Jedes zusätzliche Feld, etwa eine Kundennummer, eine Begründung oder eine Bestellnummer neben der Vertragsidentifikation, geht über den Tatbestand hinaus und ist damit angreifbar.

Rechtsprechung Für die Parallelnorm hat der Bundesgerichtshof am 16. Juli 2026 entschieden. Geklagt hatte ein in die Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gegen den Betreiber einer Fitnessstudiokette. Der Rechtsstreit betraf zwei Anträge. Den ersten, gerichtet gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ statt „jetzt kündigen“, hat die Beklagte anerkannt. Entschieden ist deshalb nur der zweite.9

„Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen [...] enthalten.“

BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25, amtlicher Leitsatz9

Vier Erwägungen tragen die Entscheidung: der funktionale Begriff der Bestätigungsseite, die Zweistufigkeit des Verfahrens, das Ziel einer einfachen Kündigung und die Rechtssicherheit, weil sonst zwischen noch zulässigen und schon unzulässigen Zusatzangaben abzugrenzen wäre (Rn. 25 bis 33). Die Beschränkung der abfragbaren Angaben begründet der Senat zusätzlich mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Rn. 28).

Eigene Auslegung Die Struktur des § 356a Abs. 2 BGB ist dieselbe: eine Aufzählung von Angaben, die allein der Zuordnung dienen, gefolgt von einer gesonderten Bestätigungsfunktion. Auch dort steht das Wort „ausschließlich“ nicht im Text. Beide Begründungsstränge, Zweistufigkeit und Datensparsamkeit, treffen auf die Widerrufsfunktion unverändert zu. Eine Übertragung liegt deshalb nahe, ist für § 356a BGB aber nicht entschieden.

Was die Entscheidung gerade nicht trägt

Rechtsprechung Der Kläger hatte den entschiedenen Antrag auf § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB gestützt, also auf die ständige Verfügbarkeit und die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit. Darauf kam es nach Auffassung des Senats wegen des Verstoßes gegen Satz 3 nicht mehr an (Rn. 36). Eigene Auslegung Unausgelegt geblieben ist damit gerade die Formel, die § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB fast wörtlich übernimmt. Die Parallele trägt für die abschließende Angabenliste und nicht für die Zugänglichkeit.

Was der Erwägungsgrund 37 vorgibt und der Normtext verschweigt

Die Vorschrift setzt Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie um. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 trägt vier Aussagen, die im deutschen Normtext nicht stehen und die Auslegung dennoch binden.3

  • Die Funktion tritt neben die vorhandenen Widerrufsoptionen, ausdrücklich neben das Muster-Widerrufsformular. Wer Brief und E-Mail abschafft, weil er nun einen Button hat, verstößt gegen die Richtlinie.
  • Der Verbraucher soll kein Verfahren durchlaufen müssen, um die Funktion zu finden, etwa das Herunterladen einer Anwendung, über die der Vertrag nicht geschlossen wurde.
  • Zur Vereinfachung darf der Unternehmer Hyperlinks bereitstellen, über die der Verbraucher zur Funktion gelangt. Damit ist der Link als Gestaltungsform unionsrechtlich anerkannt.
  • Wer sich bereits, etwa durch Einloggen, identifiziert hat, soll widerrufen können, ohne sich erneut zu identifizieren. Der Erwägungsgrund kennt den eingeloggten Verbraucher also, ohne den Login zu verlangen.

Eigene Auslegung Der vierte Punkt entschärft die Login-Frage nicht, er verschiebt sie: Er sagt, was gilt, wenn jemand eingeloggt ist, und nicht, dass ein Login verlangt werden darf.

Ein Widerspruch in der Begründung selbst

Fachdebatte Zur Identifizierung des Vertragsteils schlägt die Begründung eine Auswahl in einer Bestellübersicht vor, beispielsweise über das Kundenkonto. Damit steht sie neben ihrer eigenen Vorgabe, die Funktion müsse ohne Anmeldung erreichbar sein. In der Literatur ist darauf hingewiesen worden, dass entweder doch ein Login nötig wird oder die Maske ein zusätzliches Eingabefeld zur Spezifizierung tragen muss.13 Eigene Auslegung Der gangbare Weg führt über ein Freitextfeld zur Bezeichnung der Position, weil dieses Feld die Angabe nach Absatz 2 Nummer 2 konkretisiert und keine zusätzliche Angabe verlangt.

Abgrenzung§ 312k BGB gegen § 356a BGB

Zwei Schaltflächen, zwei Regelwerke, ein Bildschirm#

Die dogmatische Kernfrage dieses Beitrags ist die Abgrenzung beider Schaltflächen. Sie sehen ähnlich aus und funktionieren technisch ähnlich. Rechtlich haben sie nichts gemeinsam außer dem Bildschirm, auf dem sie stehen.

Abgrenzung von Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion Zwei Spalten stehen einander gegenüber. Links die Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs, geltend seit dem 1. Juli 2022. Ihr Gegenstand ist das entgeltliche Dauerschuldverhältnis, ihre Wirkung die Beendigung für die Zukunft, ihr Zeitfenster die gesamte Vertragslaufzeit. Finanzdienstleistungsverträge sind ausgenommen, und die Sanktion steht in der Vorschrift selbst. Rechts die Widerrufsfunktion nach Paragraf 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, geltend seit dem 19. Juni 2026. Ihr Gegenstand ist jeder Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht, ihre Wirkung der Wegfall der Bindung an die Vertragserklärungen mit anschließender Rückabwicklung, ihr Zeitfenster allein die laufende Widerrufsfrist. Finanzdienstleistungsverträge sind erfasst, und eine eigene Sanktion fehlt. In der Mitte liegt die Schnittmenge: ein online geschlossenes entgeltliches Abonnement mit Widerrufsrecht. Für diese Verträge sind beide Funktionen vorzuhalten, und zwar während der Widerrufsfrist nebeneinander. Nach ihrem Ablauf entfällt allein die Widerrufsfunktion, während die Kündigungsschaltfläche für das laufende Dauerschuldverhältnis verfügbar bleiben muss. § 312k BGB seit 1. Juli 2022 Gegenstand: entgeltliches Dauerschuldverhältnis Wirkung: für die Zukunft Fenster: ganze Laufzeit Finanzdienstleistungen ausgenommen Sanktion in Absatz 6 § 356a BGB seit 19. Juni 2026 Gegenstand: jeder Fernabsatz- vertrag mit Widerrufsrecht Wirkung: Rückabwicklung Fenster: nur Widerrufsfrist Finanzdienstleistungen erfasst keine eigene Sanktion Schnittmenge: beide Funktionen parallel Online geschlossenes entgeltliches Abonnement mit vierzehntägigem Widerrufsrecht und anschließender Laufzeit. Während der Widerrufsfrist stehen beide Funktionen nebeneinander. Danach entfällt nur die Widerrufsfunktion, die Kündigung bleibt.
Abbildung 3: Die beiden Pflichten überschneiden sich nur bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen mit Widerrufsrecht. Dort stehen sie während der Widerrufsfrist nebeneinander, denn § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB verlangt die ständige Verfügbarkeit der Kündigungsschaltfläche ohne zeitliche Einschränkung. Zeitlich begrenzt ist allein die Widerrufsfunktion, § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Ein Onlineshop mit Abomodell unterliegt damit gleichzeitig drei Gestaltungsvorschriften über Schaltflächen. Sie überschneiden sich nicht, aber sie stehen nebeneinander auf denselben Seiten.

Drei Schaltflächenpflichten im Vergleich
Merkmal§ 312j Abs. 3 BGB§ 312k BGB§ 356a BGB
FunktionBestellschaltflächeKündigungsschaltflächeWiderrufsfunktion
Beschriftung„zahlungspflichtig bestellen“„Verträge hier kündigen“„Vertrag widerrufen“
Zweite StufekeineBestätigungsseite mit SchaltflächeBestätigungsfunktion
Geltung seit1. August 20121. Juli 202219. Juni 2026
Finanzdienstleistungenerfasstausgenommenerfasst
Folge bei VerstoßVertrag kommt nicht zustandefristlose Lösbarkeit, § 312k Abs. 6 BGBkeine eigene Folge

Die letzte Zeile ist die aufschlussreichste. § 312j Abs. 3 BGB und § 312k Abs. 6 BGB tragen ihre Sanktion in sich. § 356a BGB tut das nicht. Wer nach der Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Widerrufsfunktion sucht, findet sie nicht in der Vorschrift selbst.

Aus der Gegenüberstellung folgt eine Konsequenz für die Nutzerführung, die keine Vorschrift ausdrücklich regelt. Stehen beide Funktionen auf derselben Seite, muss der Verbraucher erkennen können, welche er braucht. Eigene Auslegung Eine gemeinsame Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag beenden“ erfüllt weder die Vorgabe des § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB noch die des § 356a Abs. 1 Satz 2 BGB, weil beide eine eindeutige Beschriftung verlangen und die Zusammenfassung gerade nicht eindeutig ist.

Rechtsprechung Den zulässigen Weg hat der Senat zugleich benannt. Ein Angebot, den Vertrag stattdessen pausieren zu lassen, darf in der Nähe der Kündigungsschaltfläche stehen, solange deren ständige Verfügbarkeit sowie ihre unmittelbare und leichte Zugänglichkeit unberührt bleiben (Rn. 34). Eigene Auslegung Für die Widerrufsstrecke folgt daraus dieselbe Ordnung: Rückgewinnung vor der ersten Schaltfläche, ab der ersten Schaltfläche nur noch der Vorgang selbst.

Wer beide Funktionen zusammenlegt, um Aufwand zu sparen, erfüllt am Ende keine von beiden. Wer die Kündigungsschaltfläche während der Widerrufsfrist ausblendet, verletzt § 312k BGB.
Rechtsfolge§ 356a Abs. 4 und 5 BGB

Nach dem Klick verschiebt sich das Übermittlungsrisiko#

Mit dem Betätigen der Bestätigungsfunktion ist der Vorgang für den Verbraucher abgeschlossen. Für den Unternehmer beginnt er.

Unmittelbar setzen zwei Folgen ein, und beide hängen nicht davon ab, ob der Widerruf am Ende wirksam ist. Erstens die Pflicht zur Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten muss. Zweitens die Zugangsfiktion des Absatzes 5.

Die Rückabwicklung folgt erst danach und nur, wenn ein bestehendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Dann richtet sie sich nach § 355 Abs. 3 und §§ 357 ff. BGB und wird von der Widerrufsfunktion selbst nicht berührt.

Die Zugangsfiktion des § 356a Abs. 5 BGB verschiebt dabei das Risiko der Übermittlung. Wer die Erklärung vor Fristablauf über die Funktion versandt hat, hat fristgerecht widerrufen, auch wenn sie beim Unternehmer später oder gar nicht ankommt. Eigene Auslegung Die Vorschrift ordnet aber keine Beweislastumkehr an. Der Verbraucher muss die Absendung weiterhin darlegen, und ein Ausfall, der bereits das Absenden verhindert, löst die Fiktion nach dem Wortlaut nicht aus. Getragen wird vom Unternehmer allein das Risiko dessen, was nach dem Absenden geschieht.

Was daraus für die Protokollierung folgt

Eigene Auslegung Der Zeitstempel des Versands ist die entscheidende Größe, nicht der des Eingangs im eigenen System. Wer nur den Eingang protokolliert, kann im Streitfall nicht widerlegen, dass eine Erklärung früher abgesandt wurde. Sinnvoll ist eine Protokollierung, die den Zeitpunkt der Betätigung der Bestätigungsfunktion erfasst und mit der versandten Eingangsbestätigung zusammenführt.

Gesetzesmaterial Die Begründung rät ausdrücklich davon ab, in der Eingangsbestätigung den Eindruck zu erwecken, die Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft, und empfiehlt einen Hinweis auf die ausstehende Prüfung.12 Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ sind deshalb zu vermeiden.

SanktionArt. 246e EGBGB · § 3a UWG

Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB begrenzt die Ahndung#

In der Berichterstattung steht regelmäßig, bei fehlender Widerrufsfunktion drohten Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes. Der Rahmen stimmt. Seine Anwendbarkeit ist eine andere Frage, denn die Ahndung setzt zwei zusätzliche Voraussetzungen voraus.

Das Änderungsgesetz hat in Art. 246e § 1 Abs. 2 EGBGB eine neue Nummer 14a eingefügt. Sie erfasst den Fall, dass eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zur Verfügung gestellt oder keine Eingangsbestätigung nach Absatz 4 übermittelt wird.5 Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 derselben Vorschrift: bis 50.000 Euro, und gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis vier Prozent dieses Umsatzes, ersatzweise bis zwei Millionen Euro. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 die Summe der Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres in den Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind.

Die erste Sperre steht schon im Tatbestand. Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB verbietet nicht jede Verletzung, sondern nur eine solche, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt.8 Die zweite steht in Absatz 5 der Bußgeldvorschrift.

„Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.“

Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB5

Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach Absatz 6 das Bundesamt für Justiz. Fachdebatte Der Regierungsentwurf hatte an dieser Stelle versehentlich das Umweltbundesamt benannt. Der Rechtsausschuss hat das korrigiert, weshalb einzelne Sekundärquellen bis heute die falsche Behörde nennen. Dass dieser Weg nicht theoretisch ist, zeigt die Praxis des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz: Fachdebatte In einer koordinierten Aktion gegen große Handelsplattformen sind bereits Fristsetzungen zur Stellungnahme und zu Abhilfezusagen ergangen.14 Eigene Auslegung Für einen mittelständischen Onlineshop, der ausschließlich in Deutschland verkauft, bleibt der Weg gleichwohl praktisch verschlossen, weil ihm die grenzüberschreitende Dimension fehlt. Wer dagegen dieselbe fehlerhafte Gestaltung gegenüber Verbrauchern in mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten einsetzt, kann die Voraussetzung eines weitverbreiteten Verstoßes erfüllen, und bei grenzüberschreitend tätigen Plattformen ist das häufig der Fall. Maßgeblich ist nicht der Lieferstaat, sondern die grenzüberschreitende Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Das Bußgeld ist deshalb kein totes Recht, sondern ein Risiko mit eng umrissenem Adressatenkreis.

Wer nur in Deutschland verkauft, hat die Behörde selten zu fürchten. Die Gefahr kommt dort vom Verband, vom Wettbewerber und von der eigenen Widerrufsbelehrung.

Die realistischen Druckpunkte sind drei. Erstens die Abmahnung durch qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz und durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Beim Kündigungsbutton stammen sämtliche tragenden Entscheidungen aus solchen Verfahren. Zweitens der verzögerte Fristbeginn. Fehlt die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB oder ist sie unzureichend, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht, und das Widerrufsrecht erlischt erst nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, also zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt.6 Bei Finanzdienstleistungen gilt diese Höchstgrenze nach § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ein kurzer technischer Ausfall der Funktion löst diese Folge nicht aus, weil sie an der Information und nicht an der Verfügbarkeit hängt. Drittens die vertragliche Zusicherung der Rechtskonformität, die in Liefer-, Plattform- und Agenturverträgen regelmäßig vereinbart ist.

Rechtsprechung Für die Verbandsklage ist die Weiche seit dem 16. Juli 2026 gestellt. Der Bundesgerichtshof hat den Unterlassungsanspruch unmittelbar auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, weil § 312k BGB eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts ist, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gilt (Rn. 10). Hinzukommen muss, dass der Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt, also in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht (Rn. 39 f.).9 Eigene Auslegung § 356a BGB erfüllt dieselbe Beschreibung. Für qualifizierte Einrichtungen kommt es auf die Einordnung als Marktverhaltensregelung deshalb nicht an.

Für Wettbewerber liegt die Weiche anders. Offene Frage Ob der Verstoß nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnfähig ist, hängt davon ab, ob § 356a BGB eine Marktverhaltensregelung ist. Das ist bei einer verbraucherschützenden Gestaltungsvorschrift naheliegend, für diese Norm aber nicht entschieden. Offene Frage Offen ist ferner, ob § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Aufwendungsersatz ausschließt, weil die Vorschrift Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft und die Widerrufsfunktion eher eine Handlungs- als eine Informationspflicht ist. Wer eine Abmahnung erhält, sollte diesen Punkt prüfen lassen, bevor er zahlt. Der passende Einstieg ist die Abwehr von Abmahnungen, bei einer bereits zugestellten Verfügung das Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung.

Fassungsvergleich§§ 356a bis 356f BGB

Der Normstandort hat sich still verschoben#

Das Änderungsgesetz hat nicht nur eine Vorschrift ergänzt. Es hat die Nummerierung eines ganzen Normblocks verschoben, und zwar ohne dass das an der neuen Vorschrift sichtbar würde.

Richtlinie (EU) 2023/2673 fügt Art. 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie ein.3

Ende der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten.3

Ausfertigung des deutschen Änderungsgesetzes, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 28.2

§ 356a BGB, der neue Gestaltungshinweis in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB und die Bußgeldnummer 14a treten in Kraft.1

Der bisherige § 356a BGB, der das Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen regelte, steht seit dem 19. Juni 2026 in § 356c BGB.11 Die nachfolgenden Vorschriften über Ratenlieferungsverträge, Verbraucherbauverträge und unentgeltliche Darlehensverträge sind entsprechend auf §§ 356d, 356e und 356f BGB nachgerückt. § 356b BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag ist unverändert geblieben.

Was daraus praktisch folgt

Jede Widerrufsbelehrung, jede Allgemeine Geschäftsbedingung und jedes Vertragsmuster, das auf §§ 356a, 356c, 356d oder 356e BGB verweist, verweist seit dem 19. Juni 2026 auf eine andere Vorschrift als beabsichtigt. Ein Verweis auf § 356a BGB in einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag führt den Leser nun zur Widerrufsfunktion. Dieser Fehler ist still, weil die Norm existiert und der Verweis technisch funktioniert.

Betroffen ist damit ein Kreis, den die Verschiebung selbst nicht erfasst. Wer Teilzeit-Wohnrechte oder Ratenlieferungsverträge vertreibt, muss seine Verweise prüfen. Für die Pflege von Klauselwerken in digitalen Geschäftsmodellen ist das der unauffälligste und zugleich am leichtesten zu behebende Punkt.

Eine Verwechslung, die teuer werden kann

Aus der Verschiebung folgt nicht, dass diese Vertriebsformen von § 356a BGB frei wären. § 356d BGB betrifft ausdrücklich nur den Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird.17 Eigene Auslegung Ein online geschlossener Ratenlieferungsvertrag ist damit ein Fernabsatzvertrag, sein Widerrufsrecht folgt aus § 312g Abs. 1 BGB, und die Widerrufsfunktion ist vorzuhalten. Der Tatbestand des § 356a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche und knüpft nicht an eine bestimmte Anspruchsgrundlage des Widerrufsrechts an.

Offene Frage Für den online geschlossenen Teilzeit-Wohnrechtevertrag mit einem Widerrufsrecht nach § 485 BGB gilt das nicht ohne Weiteres. Dafür spricht derselbe weite Wortlaut. Dagegen sprechen drei Gründe: § 312 Abs. 2 Nr. 6 BGB nimmt diese Verträge weitgehend aus dem Untertitel heraus, in dem der Fernabsatzvertrag definiert ist, Art. 3 Abs. 3 Buchst. h der Verbraucherrechte-Richtlinie nimmt sie aus deren Anwendungsbereich aus, und die Begründung beschreibt § 356a BGB als Umsetzung für Verträge, für die jene Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht.12 Eigene Auslegung Die Frage ist ungeklärt, und wer diese Verträge online schließt, entscheidet sie derzeit auf eigenes Risiko.

Fehlerbilder§ 356a Abs. 1 bis 4 BGB

An sieben Stellen kann die Umsetzung scheitern#

Die folgenden sieben Fehlerbilder sind aus dem Tatbestand abgeleitet, aus der Rechtsprechung zur Parallelnorm des § 312k BGB und aus der bisher veröffentlichten Fachdebatte. Eine Erhebung darüber, wie häufig sie in der Praxis tatsächlich vorkommen, gibt es nicht, und der Beitrag behauptet keine.

Platzierung

Die Funktion steht klein im Fußbereich zwischen Impressum und Bedingungen

Der Fußbereich ist nicht verboten. Er verlangt aber zusätzlichen Aufwand, weil dort drei Merkmale zugleich zu erfüllen sind und die bloße Verfügbarkeit nur eines davon abdeckt. Wer die Funktion in die übliche Linkleiste einreiht, erfüllt „ständig verfügbar“ und verfehlt „hervorgehoben platziert“.

Dagegen steht: § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB, drei kumulative Merkmale
Beschriftung

Die Schaltfläche heißt anders als im Gesetz

Zulässig ist neben „Vertrag widerrufen“ jede gleichbedeutende eindeutige Formulierung. „Rückgabe“, „Retoure“ und „Artikel zurückgeben“ sind das nicht, weil sie den Rücksendevorgang und nicht die Vertragsauflösung bezeichnen. Auch „Widerruf des Vertrages“ als nachgelagerte Auswahl in einem Rückgabeformular ersetzt die Beschriftung der Schaltfläche nicht.

Dagegen steht: § 356a Abs. 1 Satz 2 BGB
Zugang

Der Weg führt nur über das Kundenkonto

Wer die Funktion allein in der Bestellübersicht des eingeloggten Kunden vorhält, schließt jede Gastbestellung aus. Die Ausnahme greift nur, wenn der Vertrag selbst ausschließlich mit Kundenkonto geschlossen werden kann. Eine bloße Anfragefunktion für Gastkäufer ist keine Widerrufsfunktion.

Dagegen steht: Begründung zu § 356a BGB12, offen bis zum 5. November 2026
Eingabemaske

Die Maske verlangt mehr als die drei Angaben

Kundennummer, Bestellnummer neben der Vertragsbezeichnung, Geburtsdatum, Begründung des Widerrufs: Jedes zusätzliche Feld geht über den Tatbestand hinaus. Für die Parallelnorm hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Aufzählung als abschließend eingestuft und dies auch mit der Datensparsamkeit begründet.9 Eigene Auslegung Wer diese Linie überträgt, kann ein Feld nicht dadurch retten, dass er es als freiwillig kennzeichnet. Die sicherste Gestaltung hält die Widerrufsstrecke frei von allem, was dort nicht hingehört.

Dagegen steht: § 356a Abs. 2 BGB, abschließende Wirkung nach BGH I ZR 200/25
Zweite Stufe

Der Widerruf geht in einem Schritt hinaus

Absatz 3 verlangt eine gesonderte Bestätigungsfunktion mit eigener Beschriftung. Ein Formular, das mit „Absenden“ endet, erfüllt das nicht. Die Zweistufigkeit ist kein Formalismus, sondern der Schutz vor dem versehentlichen Widerruf und zugleich der Zeitpunkt, an dem die Zugangsfiktion greift.

Dagegen steht: § 356a Abs. 3 Satz 2 BGB
Eingangsbestätigung

Die Bestätigung trägt keine Uhrzeit oder gar keinen dauerhaften Datenträger

Eine gewöhnliche Bestätigungsseite im Browser genügt nicht. Rechtsprechung Ein geschütztes Kundenpostfach kann dagegen ein dauerhafter Datenträger sein, wenn die Nachricht dort für eine angemessene Dauer unverändert gespeichert und wiedergegeben werden kann und der Empfänger aktiv auf sie hingewiesen wird.18 Inhaltlich muss die Bestätigung zumindest den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Fehlt die Uhrzeit, fehlt gerade die Angabe, auf die es bei der Fristwahrung ankommt.

Dagegen steht: § 356a Abs. 4 BGB
Belehrung

Die Widerrufsbelehrung schweigt zur Funktion

Dieser Fehler ist der teuerste, weil er als einziger unmittelbar auf die Frist durchschlägt. Er tritt auch dann ein, wenn die Funktion technisch einwandfrei läuft, die Belehrung aber weder ihr Bestehen noch ihre Platzierung nennt. Eine übernommene Musterformulierung ohne eingesetzte Adresse genügt nicht.

Dagegen steht: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB6, § 356 Abs. 3 und Abs. 4 BGB

Eigene Auslegung Die ersten sechs Fehlerbilder sind Gestaltungsfehler und lassen sich in einer Release beheben. Das siebte ist ein Rechtsfehler und wirkt auf jeden Vertrag zurück, der seit dem 19. Juni 2026 unter der alten Belehrung geschlossen wurde. Wer priorisieren muss, beginnt deshalb bei der Belehrung und nicht bei der Schaltfläche.

UmsetzungEmpfehlung des Verfassers

Was bis zur nächsten Release zu tun ist#

Eigene Auslegung Die folgenden Schritte sind eine risikoorientierte Empfehlung des Verfassers und keine gesetzliche Vorgabe. Die genannten Reihenfolgen sind interne Zielwerte und keine Fristen.

Der Gesetzgeber hat den Aufwand beziffert. Er geht von rund 210.000 betroffenen Unternehmen aus, veranschlagt 240 Euro je Unternehmen für die Anpassung der IT-Systeme und kommt auf einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 50,4 Millionen Euro.12 Eigene Auslegung Wer die Umsetzung teurer einkauft, sollte wissen, dass der Gesetzgeber sie für eine Konfigurationsaufgabe hält.

  1. Oberflächen erfassenJede Website, jeden Seitenteil und jede App auflisten, über die ein Vertragsschluss möglich ist. Marktplatzauftritte gesondert führen.
  2. Widerrufsrecht prüfenJe Angebot festhalten, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht oder nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein einziges widerrufsfähiges Angebot genügt.
  3. Funktion platzierenDie Schaltfläche von jeder Unterseite ohne Anmeldung erreichbar machen. Die Login-Ausnahme nur nutzen, wenn der Vertragsschluss zwingend ein Kundenkonto voraussetzt.
  4. Maske entschlackenDie Maske auf die drei Angaben des § 356a Abs. 2 BGB zurückführen, und zwar auch bei freiwilligen Feldern. Wer die Übertragung der Rechtsprechung zu § 312k BGB für richtig hält, muss auch sie streichen. Was das Unternehmen darüber hinaus wissen will, gehört in eine Rückfrage nach dem Widerruf.
  5. Belehrung anpassenDen Gestaltungshinweis 3 der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB umsetzen und die Adresse der Widerrufsfunktion eintragen.
  6. Verweise korrigierenAlle Verweise auf §§ 356a bis 356f BGB in Verträgen, Belehrungen und Bedingungen gegen die neue Zählung prüfen.
  7. Protokollierung einrichtenZeitpunkt der Bestätigung, Inhalt der Erklärung und Versand der Eingangsbestätigung zusammenführen und revisionssicher ablegen.
  8. Durchlauf übenEinen vollständigen Widerruf über die eigene Funktion durchführen und die Eingangsbestätigung auf Inhalt, Datum und Uhrzeit prüfen.

Mikrotext für den Hinweis in der Widerrufsbelehrung

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse der Widerrufsfunktion] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel per E-Mail, unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Der Text folgt dem Gestaltungshinweis 3 der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB.6 Die eckige Klammer ist durch die tatsächliche Adresse zu ersetzen.

Mikrotext für die Eingangsbestätigung

Wir haben Ihre über unsere Widerrufsfunktion abgegebene Widerrufserklärung am [Datum] um [Uhrzeit] erhalten. Sie betrifft [Bezeichnung des Vertrags oder Vertragsteils]. Diese Nachricht bestätigt allein den Eingang. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang der Widerruf wirksam ist, steht noch aus. Über das Ergebnis informieren wir Sie gesondert.

Die Formulierung nimmt den Hinweis der Gesetzesbegründung auf, in der Eingangsbestätigung keine Wirksamkeitsaussage zu treffen.12

Merkblatt: Prüfung in zehn Minuten

Erreichbarkeit
Lässt sich die Widerrufsfunktion aus einem privaten Fenster ohne Anmeldung finden und öffnen?
Beschriftung
Steht dort „Vertrag widerrufen“ und auf der zweiten Stufe „Widerruf bestätigen“?
Pflichtfelder
Sind es genau drei, und ist keines davon eine Begründung?
Teilwiderruf
Lässt sich eine einzelne Position einer Sammelbestellung bezeichnen?
Bestätigung
Kommt die Eingangsbestätigung per E-Mail, und enthält sie Inhalt, Datum und Uhrzeit?
Belehrung
Nennt die Widerrufsbelehrung Bestehen und Platzierung der Funktion?
Trennung
Ist die Kündigungsschaltfläche als solche erkennbar und von der Widerrufsfunktion getrennt?
Sonderfälle§ 8 VVG · § 152 VVG

Sonderfälle, Altverträge und Versicherungen#

Das Gesetz enthält für die Widerrufsfunktion keine eigene Übergangsvorschrift. Daraus folgt die praktisch bedeutsamste Sonderlage.

Die Pflicht knüpft nach dem Wortlaut an die Möglichkeit des Vertragsschlusses über die Oberfläche an, nicht an den Zeitpunkt des einzelnen Vertragsschlusses. Eigene Auslegung Wer am 18. Juni 2026 einen Vertrag geschlossen hat, dessen Widerrufsfrist am 19. Juni noch lief, konnte sich nach dem Zweck der Vorschrift auf die Funktion berufen. Eine ausdrückliche Regelung fehlt, und Rechtsprechung liegt nicht vor. Die vorsichtige Gestaltung sah die Funktion deshalb auch für laufende Altfristen vor. Bei Fristen von vierzehn Tagen ist diese Lage inzwischen abgelaufen. Sie besteht nur noch dort fort, wo die Frist verlängert ist.

Versicherungsverträge

§ 8 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangt für den Widerruf Textform, Satz 3 ordnet die Anwendung des § 356a BGB an, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird. Die Bußgeldnummer 14a nennt diese Verbindung ausdrücklich.5 Eigene Auslegung Beides passt zusammen: Die Funktion fragt nach § 356a Abs. 2 Nr. 1 BGB den Namen ab und bestätigt den Eingang nach Absatz 4 auf einem dauerhaften Datenträger. Damit trägt sie die Merkmale des § 126b BGB. Das Erlöschen richtet sich hier nicht nach § 356 Abs. 4 BGB, sondern nach § 8 Abs. 4 VVG.7

Lebensversicherung

§ 152 Abs. 1 Satz 1 VVG verlängert die Widerrufsfrist auf 30 Tage, Satz 2 lässt das Widerrufsrecht abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG erst nach 24 Monaten und 30 Tagen erlöschen.7 Die Funktion muss dort entsprechend länger tragen.

Finanzdienstleistungen

Erfasst. Die Musterbelehrungen der Anlagen 3 bis 3b zu Art. 246b EGBGB sind zugleich gestrichen worden, sodass die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters entfällt.2

Teilwiderruf

§ 356a Abs. 2 Nr. 2 BGB nennt den Teil des Vertrags, Art. 11a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie dagegen nur den Vertrag. Eigene Auslegung Nach Erwägungsgrund 37 kann der Unternehmer den Teilwiderruf einräumen.3 Eine Pflicht dazu lässt sich daraus nicht ableiten. Wer ihn anbietet, muss die Maske dafür öffnen.

FaktencheckAussage gegen Normtext

Sechs Aussagen im Abgleich mit dem Normtext#

Die folgenden Aussagen kursieren seit dem Inkrafttreten. Die dritte Spalte nennt die Norm, an der sich die Aussage messen lässt.

Verbreitete Aussagen zum Widerrufsbutton und ihre Belastbarkeit
AussageBewertungGrundlage
„Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 50.000 Euro.“Richtig, aber unvollständig Der Rahmen besteht. Der Tatbestand setzt einen weitverbreiteten Verstoß voraus, und die Ahndung eine koordinierte europäische Durchsetzungsmaßnahme.Art. 246e § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 EGBGB5
„Ohne Button verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und vierzehn Tage.“Im Ergebnis meist richtig, in der Begründung falsch Die Folge ergibt sich nicht aus § 356a BGB, sondern aus der unterbliebenen Information. Sie ist zudem keine universelle Höchstfrist: Bei Finanzdienstleistungen ohne Belehrung über das Widerrufsrecht greift die Grenze nicht.Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 356 Abs. 3 und Abs. 4 BGB6
„Ein Login darf niemals verlangt werden.“Richtig, aber unvollständig Grundsatz ist die Erreichbarkeit ohne Anmeldung. Eine enge Ausnahme greift, wenn der Vertrag nur mit Kundenkonto geschlossen werden kann.Begründung zu § 356a BGB12
„Wer schon einen Kündigungsbutton hat, ist fertig.“Unzutreffend Beide Vorschriften haben verschiedene Tatbestände, verschiedene Wirkungen und verschiedene Beschriftungsvorgaben.§ 312k, § 356a BGB4
„Es muss ein Button sein.“Gestaltungsspielraum Das Gesetz spricht von einer Funktion. Ein eindeutig beschrifteter Link genügt, wenn die drei Merkmale des Satzes 3 erfüllt sind.§ 356a Abs. 1 BGB1
„Marktplatzhändler sind nicht betroffen.“Unzutreffend Adressat ist der Vertragspartner des Verbrauchers. Er hat den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich zur Bereitstellung zu verpflichten.§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB1

Die Regelung überzeugt, ihre Flanken nicht#

Der Regelungsgedanke ist schlüssig. Wer einen Vertrag mit zwei Klicks schließen kann, soll ihn mit zwei Klicks widerrufen können. Die Zweistufigkeit schützt zugleich vor dem versehentlichen Widerruf. Die knappe Aufzählung der drei Angaben verhindert, dass die Maske als Hürde ausgebaut wird, sofern man sie mit der Rechtsprechung zur Parallelnorm als abschließend liest. Das ist handwerklich sauber.

Drei Punkte überzeugen nicht. Erstens fehlt eine eigene Rechtsfolge. Die schärfste Konsequenz erreicht die Vorschrift nur über den Umweg der Belehrung, was sie für Anbieter unberechenbar und für Verbraucher schwer verständlich macht. Zweitens ist die Sanktionsebene zweifach begrenzt, weil der Tatbestand einen weitverbreiteten Verstoß und die Ahndung eine koordinierte Maßnahme verlangt. Bei rein nationalen Verstößen trägt deshalb die private Rechtsdurchsetzung die Hauptlast. Drittens ist die Marktplatzkonstellation nur unvollständig bewältigt: Die Begründung nimmt sie ausdrücklich auf, sagt aber nicht, was gilt, wenn der Betreiber die Anpassung abschlägt.

Hinzu kommt ein Widerspruch innerhalb der Begründung selbst. Sie verlangt die Erreichbarkeit ohne Anmeldung und empfiehlt zugleich die Auswahl des Vertragsteils in einer Bestellübersicht, die es ohne Kundenkonto regelmäßig nicht gibt.13 Wer beides ernst nimmt, braucht ein Freitextfeld, das die Begründung nicht erwähnt.

Die Gegenposition zur hier vertretenen Bewertung des Bußgeldes lautet, die Bindung an die koordinierte Durchsetzung sei eine allgemeine Konstruktion des Art. 246e EGBGB und nehme dem Tatbestand nicht seine generalpräventive Wirkung. Das trifft zu, ändert aber nichts daran, dass ein einzelner rein deutscher Verstoß auf diesem Weg nicht geahndet wird.

Offen sind derzeit sechs Rechtsfragen, von denen voraussichtlich nur die Login-Frage kurzfristig entschieden wird: die Zulässigkeit einer Login-Abfrage, die Entlastung des Händlers bei verweigerter Plattformanpassung, die Eigenschaft als Marktverhaltensregelung, die Reichweite des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, die Behandlung verlängerter Altfristen und die Anwendung auf online geschlossene Teilzeit-Wohnrechteverträge.

AusblickBGH, I ZR 272/25 und I ZR 275/25

Was die Login-Entscheidung des BGH auslösen wird#

Rechtsprechung Am 5. November 2026 verhandelt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Verfahren zu der Frage, ob bei der Online-Kündigung Zugangsdaten abgefragt werden dürfen. Kläger sind der Bundesverband der Verbraucherzentralen und ein Wettbewerbsverband, Vorinstanz ist jeweils das Kammergericht, das den Klagen stattgegeben hat.10 Die Entscheidung ergeht zu § 312k BGB. Sie wird die Auslegung des § 356a BGB dennoch prägen, weil beide Vorschriften die Zugänglichkeit mit ähnlichen Worten regeln.

Eigene Auslegung Das Gewicht dieses Termins ist seit dem 16. Juli 2026 gestiegen. Der Senat hat die Zugänglichkeitsformel des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB in jener Sache ausdrücklich offengelassen, weil es darauf nicht mehr ankam. Der Novembertermin ist damit die erste Gelegenheit, bei der ein Bundesgericht die Worte auslegt, die § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB übernimmt.

Bestätigt der BGH das Kammergericht

Dann steht die Login-Ausnahme der Gesetzesbegründung unter Druck. Sie ist keine Norm und bindet kein Gericht. Anbieter, die sich auf sie verlassen haben, müssten nachziehen.

Lässt der BGH Sicherheitsabfragen zu

Dann wird die Begründung zu § 356a BGB zur bestätigten Linie. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften verliert an Bedeutung, und die Bestellübersicht im Kundenkonto wird zum gangbaren Weg.

Legt der BGH dem EuGH vor

Dann bleibt die Frage über 2027 hinaus offen. Beide Vorschriften beruhen auf Unionsrecht, eine Vorlage ist deshalb nicht fernliegend.

Eigene Auslegung Für die Gestaltung folgt daraus dieselbe Empfehlung wie beim Kündigungsbutton. Wer den Login entfernt, verliert nichts, was das Gesetz schützt. Wer ihn behält, trägt das Risiko allein.

Häufige Fragen§ 356a BGB

Häufige Fragen#

Muss jeder Onlineshop eine Widerrufsfunktion vorhalten?

Nein. Erforderlich ist, dass Verbraucher über die Oberfläche einen Fernabsatzvertrag schließen können und für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Reine B2B-Shops sind nicht erfasst. Ein einziges widerrufsfähiges Angebot im Sortiment löst die Pflicht aber aus.

Reicht ein Link, oder muss es eine Schaltfläche sein?

Das Gesetz spricht von einer Widerrufsfunktion, nicht von einer Schaltfläche. Ein eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ beschrifteter Link genügt, wenn er während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist. Die Bezeichnung Widerrufsbutton ist eine Verkürzung.

Darf die Widerrufsfunktion nur im Kundenkonto liegen?

Im Grundsatz nein. Die Gesetzesbegründung verlangt, dass die Funktion von jeder Unterseite unmittelbar zugänglich ist und der Verbraucher dafür keine Registrierung oder Authentifizierung durchlaufen muss. Nur wenn und soweit der Vertrag ausschließlich mit Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, genügt die Bereitstellung im Login-Bereich.

Welche Angaben darf die Maske verlangen?

Der Tatbestand nennt drei: den Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Das Wort „ausschließlich“ steht nicht im Gesetz. Dass die Aufzählung abschließend ist, wird hier in Übertragung der Rechtsprechung zur Parallelnorm vertreten. Nach dieser Auslegung darf auch eine Begründung nicht verlangt werden.

Genügt der bestehende Kündigungsbutton?

Nein. Beide Vorschriften verlangen eine eindeutige und unterschiedliche Beschriftung. Der Kündigungsbutton beendet ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Nach einem wirksamen Widerruf sind beide Seiten an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, und es folgt die Rückabwicklung. Wer beide Tatbestände erfüllt, hält beide Funktionen vor.

Gilt die Pflicht auch für Apps?

Ja, sofern in der App ein Vertragsschluss möglich ist. Die Gesetzesbegründung erfasst Anwendungen einschließlich mobiler Apps ausdrücklich. Eine reine Informations- oder Serviceanwendung ohne Vertragsschluss löst die Pflicht nicht aus.

Was gilt für Händler auf Amazon oder eBay?

Adressat der Pflicht ist der Unternehmer, der Vertragspartner des Verbrauchers wird, also der Händler. Nach der Gesetzesbegründung hat er sicherzustellen, dass der Verbraucher die Funktion nutzen kann, und den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich hierzu zu verpflichten. Ergänzend empfiehlt sich die Bereitstellung auf der eigenen Seite und die Nennung dieser Adresse in der Widerrufsbelehrung.

Sind Versicherungs- und Bankverträge erfasst?

Sie können erfasst sein. § 356a BGB kennt keine Bereichsausnahme für Finanzdienstleistungen, die Pflicht besteht aber nur für den konkreten Vertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht. Für den Versicherungsvertrag ordnet § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes die Anwendung an, und die Bußgeldvorschrift nennt diese Verbindung ausdrücklich. Das ist der wesentliche Unterschied zum Kündigungsbutton, den § 312k Absatz 1 BGB für Finanzdienstleistungsverträge ausnimmt.

Welche Folge hat ein Verstoß?

§ 356a BGB selbst ordnet keine Rechtsfolge an. Praktisch drohen die Abmahnung durch Verbände und Wettbewerber sowie die Verlängerung der Widerrufsfrist, die aus der unterbliebenen Information nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB folgt. Der Bußgeldrahmen des Artikels 246e § 2 EGBGB greift nur bei einem weitverbreiteten Verstoß und nur im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme.

Muss die Funktion dauerhaft sichtbar bleiben?

Der Wortlaut verlangt die Verfügbarkeit während des Laufs der Widerrufsfrist. Da bei laufendem Geschäftsbetrieb praktisch immer Verträge in der Frist stehen und die Funktion ohne Anmeldung erreichbar sein soll, führt das zu einer dauerhaften Bereitstellung. Eine kundenindividuelle Ein- und Ausblendung ist mit der Zugänglichkeit ohne Login kaum zu vereinbaren.

Was ist bei Sammelbestellungen zu beachten?

§ 356a Absatz 2 Nummer 2 BGB nennt den Teil des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte. Die zugrunde liegende Richtlinie nennt in Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b nur den Vertrag, und ihr Erwägungsgrund 37 stellt den Teilwiderruf ausdrücklich in das Ermessen des Unternehmers. Eine Pflicht, den Widerruf einzelner Positionen zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten. Wer den Teilwiderruf anbietet, muss die Maske dafür öffnen.

Welche Rechtsprechung gibt es zu § 356a BGB?

In den ausgewerteten Datenbanken keine zur Fassung vom 3. Februar 2026. Die Rechtsprechungsdatenbank von dejure.org weist zu der Vorschrift zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2015 aus, die beide die Vorgängerfassung über Teilzeit-Wohnrechteverträge betreffen. Eine einzelne Datenbank belegt das Fehlen weiterer Entscheidungen nicht. Die im Beitrag herangezogenen Entscheidungen ergehen sämtlich zu § 312k BGB und werden ausdrücklich als Parallelnorm behandelt.

Grenzen der AussageStand 13. August 2026

Was noch nicht bekannt ist#

Daneben fehlen zu vier Punkten belastbare Erkenntnisse. Sie hängen von nicht öffentlich dokumentierten Vorgängen oder von künftigen Entscheidungen ab.

  • Ob und in welchem Umfang Verbände und Wettbewerber die Vorschrift bereits abmahnen. Eine Statistik über Abmahnungen wird nicht geführt.
  • Wie die Gerichte die drei Zugänglichkeitsmerkmale auslegen werden. Zu § 356a BGB in der geltenden Fassung liegt keine Entscheidung vor.
  • Ob das Bundesamt für Justiz ein Verfahren eingeleitet hat. Eine Verfolgungsstatistik wird nicht veröffentlicht.
  • Ob die Umsetzungen der großen Marktplätze den Anforderungen genügen. Für eBay liegt eine plattformseitige Lösung vor, ihre Konformität wird in der Fachdebatte gegensätzlich beurteilt, und eine Entscheidung dazu gibt es nicht.
BegriffeGlossar

Begriffe#

Online-Benutzeroberfläche
Software einschließlich Websites oder Teilen davon sowie Anwendungen einschließlich mobiler Apps, über die ein Vertragsschluss möglich ist.
Fernabsatzvertrag
Vertrag, bei dem Unternehmer und Verbraucher für die Verhandlung und den Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, § 312c BGB.
Widerrufsfunktion
Die erste Stufe nach § 356a Abs. 1 BGB, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.
Bestätigungsfunktion
Die zweite Stufe nach § 356a Abs. 3 BGB, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.
Dauerhafter Datenträger
Medium, das dem Empfänger erlaubt, an ihn persönlich gerichtete Informationen zu speichern, ihre Unverändertheit für eine angemessene Dauer zu wahren und sie unverändert wiederzugeben. Eine gewöhnliche Webseite genügt nicht. Ein geschütztes Kundenpostfach kann genügen, wenn es diese Anforderungen erfüllt und der Empfänger aktiv auf die Nachricht hingewiesen wird.18
Zugangsfiktion
Die Regel des § 356a Abs. 5 BGB, nach der die vor Fristablauf über die Funktion versandte Erklärung als fristgerecht zugegangen gilt.
Weitverbreiteter Verstoß
Verstoß, der die Interessen von Verbrauchern in mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten beeinträchtigt, Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2017/2394.
Marktverhaltensregelung
Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG. Voraussetzung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
BelegeQuellen und Quellenlage

Quellen#

  1. § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, Fassung vom 3. Februar 2026, in Kraft seit dem 19. Juni 2026. Volltext eingesehen.
  2. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, verkündet am 5. Februar 2026.
  3. Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge, mit Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie sowie den Erwägungsgründen 4 und 37, Umsetzungsfrist 19. Dezember 2025, Anwendung ab 19. Juni 2026, Kommissionsbericht bis 31. Juli 2030. Volltext eingesehen.
  4. § 312k BGB – Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  5. Art. 246e EGBGB – Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 14a in der seit dem 19. Juni 2026 geltenden Fassung. Zur Bußgeldvorschrift Art. 246e § 2 EGBGB, Abs. 2 bis 6. Beide im Volltext eingesehen.
  6. Art. 246a § 1 EGBGB – Informationspflicht über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, nebst Anlage 1 Gestaltungshinweis 3.
  7. § 8 VVG – Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4. Für die Lebensversicherung § 152 Abs. 1 VVG, je in der seit dem 19. Juni 2026 geltenden Fassung.
  8. Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, Art. 3 Nr. 3 und 4 sowie Art. 21, Fassung vom 19. Dezember 2024.
  9. BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25, ECLI:DE:BGH:2026:160726UIZR200.25.0, mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2026, Vorinstanz OLG Düsseldorf, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 18. September 2025 – I-20 UKl 1/25. Revision des Klägers erfolgreich, Entscheidung des Senats in der Sache selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO, rechtskräftig, für Nachschlagewerk und BGHR bestimmt. Nachweise nach Randnummern des amtlichen Volltextes, der dem Verfasser vorliegt. Der nachstehende Verweis führt auf die Pressemitteilung Nr. 128/2026. Der Volltext ist über die ECLI in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar.
  10. BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2026, Verhandlungstermin am 5. November 2026 in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25, Revisionsverfahren, Vorinstanz jeweils Kammergericht. Noch nicht entschieden.
  11. § 356a BGB bei dejure.org mit Änderungsübersicht und Rechtsprechungsnachweis. Die dort geführten Entscheidungen LG Stuttgart vom 11. August 2015 – 8 O 119/15 und LG Hamburg vom 29. Juni 2015 – 325 O 259/14 betreffen die Vorgängerfassung, die heute in § 356c BGB steht.
  12. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 356a BGB). Nicht bindende Auslegungshilfe.
  13. Noerr, Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht, mit der Kritik am Verhältnis von Bestellübersicht und Zugänglichkeit ohne Anmeldung. Fachbeitrag, keine amtliche Quelle.
  14. Noerr, CPC-Verfahren: Bundesamt für Justiz übernimmt Zuständigkeit, zur Praxis koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen. Fachbeitrag, keine amtliche Quelle.
  15. Rechtsanwalt Johannes Richard, Internetrecht-Rostock, Widerrufsbutton bei eBay zum 19.06.2026, mit Updates vom 9., 11., 17., 18., 19. und 22. Juni 2026 und dokumentierten Testkäufen. Fachbeitrag mit eigener Beobachtung, keine amtliche Quelle und keine gerichtliche Feststellung.
  16. wortfilter.de, Widerrufsbutton bei eBay, Beitrag vom 14. Juni 2026, mit einer vor dem Stichtag getroffenen Einschätzung der angekündigten Umsetzung. Fachbeitrag, keine amtliche Quelle.
  17. Regelungstext des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, mit § 356d BGB in der ab dem 19. Juni 2026 geltenden Fassung. Volltext eingesehen.
  18. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – C-375/15, BAWAG, ECLI:EU:C:2017:38, Rn. 40 bis 45, zum dauerhaften Datenträger, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – C-49/11, Content Services, ECLI:EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44. Vorabentscheidungsverfahren, abgeschlossen.

Zur Quellenlage

Die Normtexte der Quellen 1, 4, 5, 6 und 7 liegen im Volltext vor und tragen jede Aussage zum Tatbestand. Der Wortlaut des § 356a BGB und des Art. 246e EGBGB ist vollständig abgerufen worden, einschließlich der neu eingefügten Nummer 14a und der Absatzfolge in § 2. Die Aussagen zur Login-Frage, zur Platzierung, zur Plattformkonstellation und zum Inhalt der Eingangsbestätigung beruhen auf der Begründung des Regierungsentwurfs, Quelle 12. Eine Begründung bindet kein Gericht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026 liegt im amtlichen Volltext vor und wird nach Randnummern nachgewiesen, Quelle 9. Der Verhandlungstermin in den Login-Verfahren ergibt sich aus Quelle 10. Der Normtext des § 356d BGB ist dem amtlichen Regelungstext entnommen, Quelle 17, die Anforderungen an den dauerhaften Datenträger der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Quelle 18. Die Quellen 13 bis 16 sind Fachbeiträge und werden ausschließlich für die Wiedergabe der Fachdebatte, der Durchsetzungspraxis und einer dokumentierten Plattformumsetzung herangezogen. Die Quellen 15 und 16 beurteilen dieselbe Umsetzung gegensätzlich. Beide Einschätzungen sind wiedergegeben, keine von beiden ist überprüft, und eine gerichtliche Feststellung dazu besteht nicht. In den ausgewerteten Rechtsprechungsdatenbanken findet sich zu § 356a BGB in der geltenden Fassung keine Entscheidung.

Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Widerrufsbutton nach § 356a BGB – Pflichten, Abgrenzung zum Kündigungsbutton und Risiken, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 13. August 2026, itmr-legal.de/blog/widerrufsbutton-356a-bgb.

Änderungsprotokoll

  • 13. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 13. August 2026.

Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald der Bundesgerichtshof in den Verfahren I ZR 272/25 und I ZR 275/25 entschieden hat, sobald erstinstanzliche Rechtsprechung zu § 356a BGB veröffentlicht wird, sobald eine Abmahnwelle zu dieser Vorschrift dokumentiert ist oder sobald ein Marktplatzbetreiber eine eigene Umsetzungslösung für Händler bereitstellt.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator, Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf, Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Zum Gegenstand dieses Beitrags berät er Onlinehändler, Plattformbetreiber und Anbieter digitaler Dienste bei der Gestaltung von Bestell-, Kündigungs- und Widerrufsstrecken, bei der Anpassung von Widerrufsbelehrungen und Klauselwerken an die neue Zählung der §§ 356a ff. BGB sowie bei der Abwehr von Abmahnungen qualifizierter Einrichtungen und Wettbewerber. Er ist zugleich die für diesen Gegenstand fachlich zuständige Person.

Widerrufs- und Kündigungsstrecke vor der nächsten Abmahnung prüfen

Typische Mandate zu diesem Thema: Prüfung der Widerrufsfunktion und der Bestellstrecke gegen § 356a und § 312k BGB, Anpassung von Widerrufsbelehrung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neue Zählung der §§ 356a ff. BGB, Gestaltung der Umsetzung beim Vertrieb über Marktplätze und Prüfung, ob ein geltend gemachter Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 4 UWG überhaupt geschuldet ist.

Abmahnrisiko im Shop einordnen lassenFall kurz schildern

Weiterlesen: Anforderungen an den Kündigungsbutton · Beratung im E-Commerce-Recht · IT-Recht und Digitalisierung · Wettbewerbsrecht

Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder.

Inhalt

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk