ITMR Incident-Uhr NIS2, CRA, DSGVO und DORA

Cybervorfall melden: Fristen nach NIS2, DSGVO, DORA + CRA

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Cybersicherheitsrecht · Meldepflichten

Ein Cybervorfall, vier mögliche Meldeordnungen

Ein Angreifer verschlüsselt nachts die Systeme eines Unternehmens, Kundendaten fließen ab, und das eigene Softwareprodukt des Hauses steht auf der Liste der betroffenen Komponenten. Ab diesem Moment können mehrere Uhren laufen. § 32 BSIG verlangt die Frühwarnung an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK binnen 24 Stunden, Art. 33 DSGVO die Meldung der Datenpanne binnen 72 Stunden. Art. 19 DORA verlangt die Erstmeldung an die BaFin vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend, grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Kenntnis. Ab dem kommt Art. 14 CRA hinzu, der Hersteller an das koordinierende CSIRT und die ENISA melden lässt. Die Frage im Ernstfall lautet deshalb, ob und welche Uhren gerade laufen.

§ 32 BSIG · Art. 33, 34 DSGVO · Art. 19 DORA · DelVO (EU) 2025/301 · Art. 14 CRA · Lesezeit ca. 46 Minuten

CRA verkündet am 20.11.2024
BSIG, DSGVO und DORA: Meldepflichten gelten
Art. 14 CRA anwendbar ab 11.09.2026

Rechtsstand: · Änderungen anzeigen

Ein Cybervorfall kann bis zu vier Meldeordnungen berühren. Welche Meldungen tatsächlich abzugeben sind, hängt von Rolle, Meldetatbestand und dem Anwendungsvorrang der DORA ab.

24 Std.Frühwarnung an die gemeinsame Meldestelle nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG, ab Kenntniserlangung
72 Std.Meldung der Datenpanne an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO, ab Bekanntwerden
4 Std.Erstmeldung an die BaFin ab Einstufung, grundsätzlich spätestens 24 Std. ab Kenntnis. Einstufung erst nach deren Ablauf: 4 Std. ab dieser
Ab hier melden Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle nach Art. 14 CRA
1 MonatAbschlussmeldung nach BSIG und DORA, ab der vorangehenden Meldung

Worum es geht

Nach einem Hackerangriff muss ein Unternehmen den Vorfall Behörden melden. Das klingt nach einer Aufgabe, ist aber je nach Unternehmen ein Bündel aus mehreren Aufgaben. Jedes Regelwerk fragt nach einer anderen Eigenschaft des Unternehmens. Betreibt es wichtige Dienste, verarbeitet es Personendaten, gehört es zum Finanzsektor, stellt es vernetzte Produkte her.

Bisher liefen in Deutschland dazu drei Meldeordnungen nebeneinander. Am 11. September 2026 kommt eine vierte für Hersteller vernetzter Produkte hinzu. Jede Ordnung hat einen eigenen Empfänger, einen eigenen Startpunkt der Frist und eigene Stufen.

Wer die falsche Uhr im Blick hat, versäumt eine andere. Die versäumte oder verspätete Meldung kann eigenständig sanktionierbar sein. Zu beantworten ist, welche Meldewege für dasselbe Ereignis gleichzeitig offenstehen.

Die Antwort in drei Sätzen

Für denselben Cybervorfall laufen bis zu vier Meldeordnungen nebeneinander, jede mit eigenem Auslöser, eigenem Fristbeginn und eigenem Empfänger. Das BSIG und die DSGVO rechnen ab Kenntnis beziehungsweise Bekanntwerden, die DORA ab der Einstufung als schwerwiegend mit grundsätzlicher 24-Stunden-Obergrenze ab Kenntnis, und der CRA knüpft ab dem 11. September 2026 an die Herstellerkenntnis an. Keine dieser Meldungen ersetzt eine andere, und nur im Finanzsektor verdrängt das Meldewesen der DORA die Meldepflicht des BSIG.

Dieser Beitrag beantwortet die regimeübergreifende Frage, welche Meldewege ein Vorfall gleichzeitig öffnet und wie sich die Fristen zueinander verhalten. Die neue Herstellerpflicht des Art. 14 CRA mit ihren Tatbeständen, der Meldeplattform und dem Sanktionsrahmen behandelt in voller Tiefe der Beitrag zur CRA-Meldepflicht ab dem 11. September 2026. Hier steht sie als eine von vier Uhren im Vergleich.

Ein Ereignis, vier Meldewege Schemabild. Links ein Feld mit der Aufschrift Cybervorfall im Unternehmen. Von dort führen vier Pfeile zu vier Empfängerfeldern rechts. Erster Weg, als Einrichtung nach dem BSIG, zur gemeinsamen Meldestelle von BSI und BBK. Zweiter Weg, als Verantwortlicher nach der DSGVO, zur Datenschutzaufsichtsbehörde. Dritter Weg, als Finanzunternehmen nach der DORA, zur BaFin. Jeder Weg setzt neben der Rolle den jeweiligen Meldetatbestand voraus. Vierter Weg, als Hersteller nach dem CRA ab dem 11. September 2026, an das koordinierende CSIRT und die ENISA. Jeder Weg besteht nur, wenn das Unternehmen die jeweilige Rolle erfüllt. Cybervorfall im Unternehmen Einrichtung · BSIG Verantwortlicher · DSGVO Finanzunternehmen · DORA Hersteller · CRA Gemeinsame Meldestelle BSI und BBK Frühwarnung · Meldung · Abschlussmeldung Datenschutzaufsichtsbehörde Meldung der Datenpanne, dazu ggf. Betroffene BaFin als Melde-Hub Erstmeldung · Zwischenmeldung · Abschlussmeldung Koordinierendes CSIRT und ENISA ab 11.09.2026 · einheitliche Meldeplattform
Abbildung 1: Ein Ereignis, vier Meldewege. Ein Weg öffnet sich nur, wenn Rolle und Meldetatbestand vorliegen. Der vierte Weg kommt am 11. September 2026 hinzu und ist orange abgesetzt.

Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen

Vier Uhren, vier Anker

Das BSIG rechnet ab Kenntniserlangung, die DSGVO ab Bekanntwerden, die DORA ab der Einstufung als schwerwiegend, der CRA ab Kenntnis des Herstellers.

Wer nur eine Frist im Blick behält, versäumt die anderen. Die 72 Stunden der DSGVO und die 72 Stunden des BSIG beginnen zudem an verschiedenen Punkten und enden verschieden.[2]

11. September 2026

Ab diesem Tag melden Hersteller von Produkten im Anwendungsbereich des CRA aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit, auch für Bestandsprodukte.

Art. 69 Abs. 3 CRA nimmt die Meldepflichten vom Bestandsschutz aus. Die meisten übrigen Pflichten folgen am 11.12.2027, Einzelnes gilt seit dem 11.06.2026.[1]

Keine Meldung ersetzt die andere

Die Datenpannen-Meldung an die Datenschutzaufsicht erledigt weder die Meldung an die gemeinsame Meldestelle noch die Meldung an die BaFin oder die Herstellermeldung.

Nur bei den Geldbußen setzt § 65 Abs. 11 BSIG eine Grenze: Hat die Datenschutzaufsicht wegen desselben Verhaltens eine DSGVO-Geldbuße verhängt, darf keine BSIG-Geldbuße hinzukommen.[2]

DORA-Vorfall: BaFin statt BSI

Für Finanzunternehmen verdrängt das Meldewesen der DORA die Meldepflicht des BSIG, solange und soweit die DORA mindestens gleichwertige Regeln enthält.

BSI und BaFin legen Art. 1 Abs. 2 DORA übereinstimmend so aus. Die DSGVO-Meldung und vertragliche Kundeninformationen bleiben daneben bestehen.[12]

Dienstleister können stellvertretend melden

Ein bevollmächtigter Dienstleister kann die Meldung im Namen des Pflichtenträgers übermitteln, Adressatenstellung und Verantwortung bleiben beim Unternehmen.

Nur die DORA regelt die Auslagerung ausdrücklich. Ohne vertragliche Dienstleisterfrist reißt die eigene Frist.[4][10][11][19]

Was die vier Meldeordnungen anordnen

Die vier Meldeordnungen mit Ergebnis und Fundstelle
MeldeordnungErgebnisFundstelle
BSIGBesonders wichtige und wichtige Einrichtungen melden erhebliche Sicherheitsvorfälle in drei Stufen an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK§ 32 Abs. 1 BSIG
DSGVODer Verantwortliche meldet die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde, außer bei voraussichtlich fehlendem RisikoArt. 33 Abs. 1 DSGVO
DORAFinanzunternehmen melden schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle in drei Stufen an die BaFinArt. 19 DORA, Art. 5 DelVO (EU) 2025/301
CRAHersteller melden ab dem 11. September 2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle an CSIRT und ENISA, auch für BestandsprodukteArt. 14, 69 Abs. 3 CRA
ZusammentreffenDie Ordnungen gelten nebeneinander und erledigen einander nicht, nur die DORA verdrängt das BSIG in ihrem Bereich, und nur die Bußgeldkumulation DSGVO/BSIG ist begrenztArt. 1 Abs. 2 DORA, § 65 Abs. 11 BSIG

Reichweite und Grenzen

Der Beitrag nimmt die deutsche Perspektive ein und behandelt die vier großen Querschnittsordnungen. Sektorspezifische Sondermeldewege bleiben außen vor, etwa die Meldepflichten für Telekommunikationsanbieter, für Vertrauensdiensteanbieter, für Betreiber kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz und die geplante Vorfallmeldung für Medizinprodukte. Nicht behandelt werden Strafanzeige, Cyberversicherung und börsenrechtliche Ad-hoc-Publizität. Vertragliche Melde- und Informationspflichten erscheinen im Grundsatz, nicht in Klauselarbeit. Die Grundlagen der Betroffenheit nach NIS2 und die Systematik des Cybersicherheitsrechts stehen auf der Kernseite zum IT-Sicherheitsrecht.

Worauf die Aussagen beruhen

Die Belegstufen sind im Fließtext durch ein Zeichen mit Wort gekennzeichnet. Die folgende Übersicht ordnet die tragenden Aussagen zu.

Belegstufen der tragenden Aussagen
AussageStufeGrundlage
Fristen, Stufen und Empfänger aller vier OrdnungenNormtext§ 32 BSIG, Art. 33 DSGVO, Art. 19 DORA mit Art. 5 DelVO (EU) 2025/301, Art. 14 CRA
Geltung der CRA-Meldepflicht für BestandsprodukteNormtextArt. 69 Abs. 3, Art. 71 Abs. 2 CRA
Vorrang der DORA vor dem BSIG bei Risikomanagement und MeldewesenAmtliche AuslegungArt. 1 Abs. 2 DORA, Auslegung durch BSI und BaFin
Fristbeginn der DSGVO erst bei hinreichend sicherer Kenntnis, keine automatische Zurechnung der Kenntnis des AuftragsverarbeitersAmtliche AuslegungEDSA, Leitlinien 9/2022, Version 2.0
Kein Anspruch der betroffenen Person auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme oder Geldbuße bei festgestelltem DSGVO-VerstoßRechtsprechungEuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-768/21
Kenntniserlangung nach § 32 BSIG durch Mitarbeiterkenntnis in der Arbeitszeit, dazu Zurechnung interner VerzögerungenAmtliche AuslegungBSI-Infopaket Meldepflicht, ergänzend Kommentarliteratur zu § 32 BSIG
CRA-Sanktionsebene erst ab dem 11. Dezember 2027Eigene AuslegungArt. 64, 71 Abs. 2 CRA, wie im Beitrag zur CRA-Meldepflicht vertreten
Vier Uhren, vier Startpunkte Vier Zeitbalken untereinander. Erster Balken, BSIG: Startpunkt Kenntniserlangung, danach Frühwarnung nach 24 Stunden, Meldung nach 72 Stunden, Abschlussmeldung einen Monat nach Übermittlung der Meldung. Zweiter Balken, DSGVO: Startpunkt Bekanntwerden, Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, keine feste Abschlussfrist, dafür schrittweise Ergänzung. Dritter Balken, DORA: Startpunkt Einstufung als schwerwiegend, Erstmeldung nach vier Stunden, grundsätzlich spätestens 24 Stunden ab Kenntnis, bei Einstufung erst nach Ablauf dieser 24 Stunden vier Stunden ab der Einstufung, Zwischenmeldung 72 Stunden nach Übermittlung der Erstmeldung, Abschlussmeldung einen Monat nach der letzten Zwischenmeldung. Vierter Balken, CRA ab dem 11. September 2026: Startpunkt Kenntnis des Herstellers, Frühwarnung nach 24 Stunden, Meldung nach 72 Stunden, Abschlussbericht je nach Tatbestand 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme oder einen Monat nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung. BSIGDSGVODORACRA Kenntniserlangung 24 Std. Frühwarnung 72 Std. Meldung 1 Monat nach der Meldung: Abschluss Bekanntwerden unverzüglich, möglichst binnen 72 Std. schrittweise Ergänzung, kein Enddatum Einstufung als schwerwiegend Kenntnis 4 Std. Erstmeldung +72 Std. Zwischenmeldung 1 Monat danach: Abschluss Kenntnis des Herstellers 24 Std. Frühwarnung 72 Std. Meldung 14 Tage ab Korrektur oder 1 Monat ab Meldung
Abbildung 2: Vier Uhren, vier Startpunkte. Rote Punkte markieren die Fristanker. Nur die DORA rechnet ab einer eigenen Einstufung, Obergrenze und Sonderfall nennt die Datentabelle. Die Abschlussfristen rechnen ab der vorangehenden Meldung oder der Korrekturmaßnahme, nicht ab dem Vorfall.

Die Datentabelle nennt die Werte der Abbildung. Keine zwei Ordnungen teilen denselben Fristanker über alle Stufen.

Datentabelle zu Abbildung 2: Fristen und Ankerpunkte
OrdnungErste StufeZweite StufeAbschluss
BSIG24 Std. ab Kenntniserlangung72 Std. ab Kenntniserlangung1 Monat ab Übermittlung der 72-Std.-Meldung
DSGVOunverzüglich, möglichst binnen 72 Std. ab Bekanntwerdenschrittweise Ergänzung ohne feste Fristkein festes Enddatum, Dokumentationspflicht
DORA4 Std. ab Einstufung, grundsätzlich spätestens 24 Std. ab Kenntnis. Einstufung erst nach deren Ablauf: 4 Std. ab dieser72 Std. ab Übermittlung der Erstmeldung1 Monat ab der letzten Zwischenmeldung
CRA24 Std. ab Kenntniserlangung72 Std. ab Kenntniserlangung14 Tage ab verfügbarer Korrektur oder 1 Monat ab Übermittlung der 72-Std.-Meldung

Woraus sich der Befund ergibt, begründen die folgenden Abschnitte entlang der vier Rollen.

Wer mehrere Rollen erfüllt, bedient mehrere Meldewege

§ 32 BSIG · Art. 33 DSGVO · Art. 19 DORA · Art. 14 CRAvier Anknüpfungen, vier Bezugsobjekte · Stand 19.08.2026

Jede der vier Ordnungen knüpft an eine andere Eigenschaft desselben Unternehmens an. Das BSIG fragt, ob das Unternehmen eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung ist. Die DSGVO fragt, ob es als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Die DORA fragt, ob es zu den Finanzunternehmen ihres Anwendungsbereichs zählt. Der CRA fragt, ob es Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt ist.[1]

Verschieden ist auch das Bezugsobjekt der Meldung. Gemeldet wird nach dem BSIG die Störung der eigenen Dienste, nach der DSGVO die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, nach der DORA der IKT-bezogene Vorfall im Finanzbetrieb und nach dem CRA das Geschehen im Produkt. Ein Ransomware-Angriff mit Datenabfluss und betroffenem eigenem Produkt kann alle vier Tatbestände zugleich erfüllen.

Einrichtung · BSIG

Ereignis: erheblicher Sicherheitsvorfall. Bezugsobjekt: die eigenen Dienste. Empfänger: gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK. Ausnahme: Finanzunternehmen im Anwendungsvorrang der DORA.

Verantwortlicher · DSGVO

Ereignis: Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Bezugsobjekt: die Daten natürlicher Personen. Empfänger: zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Ausnahme: voraussichtlich kein Risiko für die Betroffenen.

Finanzunternehmen · DORA

Ereignis: schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall. Bezugsobjekt: die IKT des Finanzbetriebs. Empfänger: BaFin als Melde-Hub. Besonderheit: eigene Klassifizierungsstufe vor der Frist.

Hersteller · CRA

Ereignis: aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Sicherheitsvorfall. Bezugsobjekt: das Produkt mit digitalen Elementen. Empfänger: koordinierendes CSIRT und ENISA. Beginn: 11. September 2026, auch für Bestandsprodukte.

Kernsatz: Die Rollen bestimmen, welche Meldeordnungen zu prüfen sind. Ob tatsächlich zu melden ist, entscheidet der Tatbestand der jeweiligen Ordnung.

Die Einrichtung meldet dreimal an die gemeinsame Meldestelle

§ 32 Abs. 1 BSIGdreistufige Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle · geltend seit 06.12.2025

Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen melden erhebliche Sicherheitsvorfälle an eine gemeinsame Meldestelle, die das BSI zusammen mit dem BBK betreibt.[2] Erheblich ist ein Sicherheitsvorfall nach § 2 Nr. 11 BSIG in zwei Fallgruppen. Er hat schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die Einrichtung verursacht oder kann sie verursachen. Oder er hat andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt oder kann sie beeinträchtigen. Für elf Arten von Anbietern digitaler Infrastruktur und digitaler Dienste konkretisiert die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 die Schwellen.[8]

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSIGgeltend seit 06.12.2025

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;

Auf die Frühwarnung folgen zwei weitere Stufen. Binnen 72 Stunden ab Kenntniserlangung bestätigt oder aktualisiert die Meldung die Angaben und liefert eine erste Bewertung von Schweregrad, Auswirkungen und Kompromittierungsindikatoren. Spätestens einen Monat nach Übermittlung dieser Meldung folgt die Abschlussmeldung, bei andauerndem Vorfall zunächst eine Fortschrittsmeldung. Auf Ersuchen des Bundesamts kommt eine Zwischenmeldung hinzu.[2]

Amtliche Auslegung Kenntniserlangung ist nach der Lesart des BSI der Zeitpunkt, zu dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung innerhalb der Arbeitszeit Kenntnis von dem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt.[11] Fachdebatte Die Kommentarliteratur folgt diesem Ausgangspunkt, sobald irgendeine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit von dem erheblichen Sicherheitsvorfall erfährt. Interne Weiterleitungs-, Prüfungs- und Eskalationsverzögerungen werden der Einrichtung zugerechnet und verschieben den Fristbeginn nicht.[16]

Amtliche Auslegung Als Meldeweg dient das Portal des BSI. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BSIG greift die Verpflichtung frühestens ab Einrichtung des Meldewegs, und dieser Weg steht seit Januar 2026 bereit.[11] Betreiber kritischer Anlagen übermitteln nach § 32 Abs. 3 BSIG zusätzlich Angaben zur betroffenen Anlage und zur kritischen Dienstleistung. Ob ein Unternehmen überhaupt zu den Einrichtungen zählt, lässt sich mit dem NIS2-Check zur Selbsteinordnung vorprüfen. Wer die Betroffenheit bejaht und die Registrierung versäumt hat, findet die Folgen im Beitrag zur versäumten NIS2-Registrierung.

Nach Bekanntwerden der Datenpanne laufen 72 Stunden

Art. 33, 34 DSGVOMeldung an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung Betroffener · geltend seit 25.05.2018

Der Verantwortliche meldet eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Pflicht entfällt nur, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Wird die 72-Stunden-Marke überschritten, verlangt Art. 33 Abs. 1 Satz 2 DSGVO eine Begründung der Verzögerung.[3]

Amtliche Auslegung Der Europäische Datenschutzausschuss lässt die Frist erst laufen, wenn der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit vom Eintritt der Verletzung ausgehen kann. Eine kurze Prüfphase zur Feststellung des Ereignisses verschiebt den Fristbeginn, das gezielte Hinauszögern nicht.[10] Wird ein Auftragsverarbeiter getroffen, meldet dieser nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO unverzüglich dem Verantwortlichen, dessen 72 Stunden dann mit der eigenen Kenntnis beginnen.

Neben die Behördenmeldung tritt bei voraussichtlich hohem Risiko die unverzügliche Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO, ohne feste Stundenfrist. Unabhängig von jeder Meldepflicht ist jede Verletzung nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO zu dokumentieren. Vertiefte Grundlagen zur Datenpanne stehen auf der Kernseite zum Datenschutzrecht. Läuft der Vorfall gerade, führt die Leistungsseite Soforthilfe bei der Datenpanne durch Erstbewertung und Meldung.

Der DORA-Takt beginnt mit der Einstufung als schwerwiegend

Art. 19 DORA · Art. 5 DelVO (EU) 2025/301Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle · Art. 19 DORA anwendbar seit 17.01.2025, DelVO in Kraft seit 12.03.2025

Finanzunternehmen melden schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle der nach Art. 46 DORA zuständigen Behörde. In Deutschland nimmt die BaFin als Melde-Hub sämtliche Vorfallsmeldungen entgegen und leitet sie nach Art. 19 Abs. 6 DORA weiter, bei bedeutenden Instituten unverzüglich an die EZB.[13] Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, entscheidet eine eigene Klassifizierung nach den Kriterien und Schwellenwerten der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772.[6]

Die Fristen setzt Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301. Die Erstmeldung ist so früh wie möglich abzugeben, in jedem Fall binnen vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend und spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vom Vorfall. Die Zwischenmeldung folgt spätestens 72 Stunden nach Übermittlung der Erstmeldung, auch ohne Statusänderung, aktualisierte Zwischenmeldungen folgen unverzüglich und jedenfalls mit Wiederaufnahme des Regelbetriebs, was Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung so anordnet. Die Abschlussmeldung ist spätestens einen Monat nach Übermittlung der letzten Zwischenmeldung fällig. Stuft das Unternehmen den Vorfall erst nach Ablauf der 24 Stunden als schwerwiegend ein, läuft nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung gleichwohl eine Vier-Stunden-Frist ab dieser späteren Einstufung. Wer eine Meldefrist nicht halten kann, teilt dies der Behörde nach Art. 5 Abs. 3 mit den Gründen mit, spätestens innerhalb der jeweiligen Frist.[5]

Fällt ein Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, darf die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung nach Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung bis 12 Uhr des nächsten Arbeitstags übermittelt werden. Für Erst- und Zwischenmeldung gilt diese Erleichterung nach Abs. 5 nicht bei Kreditinstituten, zentralen Gegenparteien, Handelsplatzbetreibern und Finanzunternehmen, die zugleich wesentliche oder wichtige Einrichtungen im Sinne der NIS2-Richtlinie sind. Deren Abschlussmeldung nimmt die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht aus, und die Aufsicht kann den Aufschub nach Abs. 6 weiteren bedeutenden Instituten für Erst- und Zwischenmeldung entziehen. Daneben stellt Art. 19 Abs. 2 DORA die Meldung erheblicher Cyberbedrohungen frei.

Ab dem 11. September melden Hersteller an CSIRT und ENISA

Art. 14, 69 Abs. 3, 71 Abs. 2 CRAHerstellermeldung · anwendbar ab 11.09.2026

Art. 14 CRA gilt nach Art. 71 Abs. 2 CRA ab dem 11. September 2026 und damit 15 Monate vor den meisten übrigen Pflichten, die am 11. Dezember 2027 anwendbar werden, während einzelne institutionelle Vorschriften bereits seit dem 11. Juni 2026 gelten.[1] Meldepflichtig sind zwei Tatbestände. Die aktiv ausgenutzte Schwachstelle ist nach Art. 3 Nr. 42 CRA eine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise für die Ausnutzung durch einen böswilligen Akteur ohne Zustimmung des Systemeigners vorliegen. Der schwerwiegende Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit ist in Art. 14 Abs. 5 CRA eigenständig umschrieben.

Beide Wege laufen in drei Stufen über die einheitliche Meldeplattform: Der Hersteller reicht eine einzige Meldung ein, die das als Koordinator benannte CSIRT seiner Hauptniederlassung erreicht und, vorbehaltlich besonders außergewöhnlicher Umstände, zugleich der ENISA zur Verfügung gestellt wird.[19] Die Stufen sind Frühwarnung binnen 24 Stunden und Meldung binnen 72 Stunden, jeweils ab Kenntniserlangung. Beim Abschluss trennen sich die Anker. Bei der Schwachstelle ist der Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme fällig, beim Sicherheitsvorfall einen Monat nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung. Nutzer sind nach Art. 14 Abs. 8 CRA gesondert zu informieren.

Amtliche Auslegung Nach den FAQ der Kommission begründet Art. 14 CRA keine eigene Überwachungspflicht, die Produktbeobachtung folgt aus Anhang I Teil II Nr. 3 CRA, und die Meldepflicht knüpft allein an die tatsächliche Kenntniserlangung an, gleich auf welchem Weg sie eintritt.[15] Für Bestandsprodukte besteht kein Schongang: Art. 69 Abs. 3 CRA erstreckt die Meldepflichten auf alle Produkte im Anwendungsbereich, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Nach Art. 24 Abs. 3 CRA treffen die Meldepflichten des Art. 14 in angepasstem Umfang auch Verwalter quelloffener Software, soweit sie an der Entwicklung von Produkten mit digitalen Elementen beteiligt sind.[1][19] Die Kommission hat am 27. Juli 2026 zudem eine unverbindliche Leitlinie zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht, die auch die Meldepflichten behandelt.[18] Tatbestände, Meldeplattform und Sanktionsrahmen im Einzelnen stehen im eingangs genannten Beitrag zur CRA-Meldepflicht.

Nicht die Frist trennt die Uhren, sondern der Auslöser

§ 2 Nr. 11 BSIG · Art. 4 Nr. 12 DSGVO · Art. 3 DORA · Art. 3 Nr. 42 CRAvier Vorfallsbegriffe, vier Schwellen · Stand 19.08.2026

Auf den ersten Blick ähneln sich die Ordnungen, denn dreimal tauchen 24 und 72 Stunden auf. Der Unterschied liegt eine Ebene früher, beim meldepflichtigen Ereignis und beim Anker der Frist. Das BSIG verlangt einen erheblichen Sicherheitsvorfall im Sinne einer Betriebs- oder Drittbeeinträchtigung. Die DSGVO verlangt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit voraussichtlichem Risiko für Betroffene. Die DORA verlangt einen IKT-bezogenen Vorfall, den das Unternehmen selbst als schwerwiegend klassifiziert hat. Der CRA verlangt belegte aktive Ausnutzung oder einen produktbezogenen schwerwiegenden Vorfall.

Derselbe technische Sachverhalt kann deshalb eine Schwelle reißen und eine andere verfehlen. Ein erheblicher Ausfall ohne Datenabfluss kann die BSIG-Uhr starten, während die DSGVO-Uhr mangels Datenschutzverletzung stehen bleibt. Ein abgeflossener Kundendatensatz ohne Betriebsstörung kann die DSGVO-Uhr starten, sofern die Verletzung voraussichtlich ein Risiko für die Betroffenen begründet. Häufig läuft dann keine weitere Uhr. Die folgende Tabelle stellt die vier Ordnungen über alle Merkmale nebeneinander.

Vergleich der vier Meldeordnungen über neun Merkmale
RegelwerkWer ist meldepflichtigMeldeauslöserWesentlichkeitsschwelleFristbeginnErstmeldungFolgemeldungAbschlussberichtEmpfänger
BSIGbesonders wichtige und wichtige Einrichtungen, § 28 BSIGerheblicher Sicherheitsvorfall§ 2 Nr. 11 BSIG, für elf Anbieterarten DVO (EU) 2024/2690KenntniserlangungFrühwarnung, 24 Std.Meldung, 72 Std. ab Kenntnis, Zwischenmeldung auf Ersuchen1 Monat ab Übermittlung der Meldung, sonst Fortschrittsmeldunggemeinsame Meldestelle von BSI und BBK
DSGVOVerantwortlicher, der Auftragsverarbeiter meldet intern nach Art. 33 Abs. 2, mit Bevollmächtigung auch an die BehördeVerletzung des Schutzes personenbezogener Datenvoraussichtliches Risiko für Rechte und FreiheitenBekanntwerden beim Verantwortlichenunverzüglich, möglichst binnen 72 Std.schrittweise Ergänzung, Art. 33 Abs. 4kein festes Enddatum, Dokumentation nach Abs. 5zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
DORAFinanzunternehmen, Art. 2 DORAschwerwiegender IKT-bezogener VorfallKlassifizierung nach DelVO (EU) 2024/1772Einstufung, grundsätzlich Obergrenze 24 Std. ab Kenntnis. Einstufung erst nach deren Ablauf: 4 Std. ab dieserErstmeldung, 4 Std. ab EinstufungZwischenmeldung, 72 Std. ab Erstmeldung, dazu Aktualisierungen1 Monat ab der letzten ZwischenmeldungBaFin, Weiterleitung nach Art. 19 Abs. 6
CRAHersteller von Produkten mit digitalen Elementen, angepasst auch Verwalter quelloffener Software, Art. 24 Abs. 3 CRAaktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender SicherheitsvorfallArt. 3 Nr. 42, Art. 14 Abs. 5 CRAKenntniserlangung des HerstellersFrühwarnung, 24 Std.Meldung, 72 Std. ab Kenntnis, Zwischenbericht auf Aufforderung14 Tage ab verfügbarer Korrektur oder 1 Monat ab der Meldungkoordinierendes CSIRT und ENISA über die Meldeplattform

Aus der Tabelle folgt der praktische Kern: Wer im Vorfallsprozess nur Stundenzahlen hinterlegt, verwechselt die Anker. Die vier Fragen je Ereignis lauten, welche Rolle betroffen ist, welche Schwelle gerissen wurde, ab wann gerechnet wird und an wen die erste Meldung geht.

Auch die DSGVO-Meldung stoppt die übrigen Uhren nicht

§ 65 Abs. 11 BSIGMehrfachqualifikation und Bußgeldkumulation · geltend seit 06.12.2025

Erfüllt ein Ereignis mehrere Tatbestände, bestehen die Meldepflichten nebeneinander. Keine der vier Ordnungen enthält eine Regel, nach der die Meldung an eine Behörde die Meldung an eine andere ersetzt. Die abgesetzte Datenpannen-Meldung wahrt also weder die 24-Stunden-Frist des BSIG noch die Vier-Stunden-Frist der DORA, und umgekehrt.

Begrenzt ist allein die Sanktionsseite im Verhältnis von Datenschutz- und Sicherheitsrecht. Verhängt die Datenschutzaufsicht für ein Verhalten eine Geldbuße nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO, darf für dasselbe Verhalten keine weitere Geldbuße nach dem BSIG verhängt werden, wie § 65 Abs. 11 BSIG anordnet.[2] Die Meldepflichten selbst bleiben davon unberührt. Welche Uhren ein konkretes Ereignis startet, zeigt die Prüfreihe.

Ist das Unternehmen besonders wichtige oder wichtige Einrichtung und liegt ein erheblicher Sicherheitsvorfall vor?Ja: BSIG-Uhr läuft ab Kenntniserlangung, außer die DORA geht vorNein: keine Meldung an die gemeinsame Meldestelle
Sind personenbezogene Daten verletzt und besteht voraussichtlich ein Risiko für Betroffene?Ja: DSGVO-Uhr läuft ab Bekanntwerden, die Verletzung ist zu dokumentierenNein: keine Behördenmeldung. Eine gleichwohl vorliegende Verletzung bleibt nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO zu dokumentieren
Ist das Unternehmen Finanzunternehmen und der Vorfall nach der Klassifizierung schwerwiegend?Ja: DORA-Uhr läuft ab der EinstufungNein: keine Pflichtmeldung an die BaFin. Freiwillig meldbar ist die erhebliche Cyberbedrohung eines Finanzunternehmens
Ist das Unternehmen Hersteller und liegt eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Vorfall mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit vor?Ja: ab dem 11.09.2026 läuft die CRA-Uhr ab KenntnisNein: keine Meldung an CSIRT und ENISA
Ein Sachverhalt in mehreren Pflichtenkreisen Drei sich überlappende Kreise mit den Beschriftungen Einrichtung nach dem BSIG, Verantwortlicher nach der DSGVO und Hersteller nach dem CRA. Im gemeinsamen Schnittfeld liegt ein Punkt mit der Beschriftung Ransomware mit Datenabfluss und betroffenem Produkt. Ein gestrichelter vierter Kreis für Finanzunternehmen nach der DORA liegt daneben und überschneidet den DSGVO-Kreis, mit dem Hinweis, dass die DORA das BSIG in ihrem Bereich verdrängt und die DSGVO-Pflichten bestehen bleiben. Einrichtung · BSIG Verantwortlicher · DSGVO Hersteller · CRA ab 11.09.2026 Finanzunternehmen · DORA verdrängt das BSIG in ihrem Bereich Ransomware mit Datenabfluss und betroffenem Produkt
Abbildung 3: Ein Sachverhalt kann in mehreren Pflichtenkreisen zugleich liegen. Der rote Punkt startet drei Uhren nebeneinander. Der gestrichelte DORA-Kreis steht daneben, weil er im Finanzsektor den BSIG-Kreis verdrängt statt ihn zu ergänzen.

Ihren Vorrang regelt Artikel 1 der DORA

Art. 1 Abs. 2 DORA · Art. 4 NIS2-Richtliniesektorspezifischer Rechtsakt · DORA anwendbar seit 17.01.2025

Amtliche Auslegung Für Finanzunternehmen ist die DORA nach ihrem Art. 1 Abs. 2 ein sektorspezifischer Rechtsakt der Union im Sinne des Art. 4 der NIS2-Richtlinie. BSI und BaFin folgern daraus übereinstimmend einen Anwendungsvorrang: Die DORA verdrängt die Vorgaben des BSIG zum Cybersicherheitsrisikomanagement und zum Meldewesen für erhebliche Sicherheitsvorfälle, solange und soweit ihre Regeln mindestens gleichwertig sind.[12]

Ein Finanzunternehmen meldet den Vorfall deshalb der BaFin nach dem DORA-Takt und nicht zusätzlich der gemeinsamen Meldestelle. Der Vorrang reicht aber nur so weit wie sein Gegenstand. Die DSGVO-Meldung, die Nutzer- und Kundeninformation und ab dem 11. September 2026 eine etwaige eigene Herstellerrolle bleiben unberührt.[14]

Der Dienstleister schuldet dem Kunden die schnelle Meldung

Art. 33 Abs. 2 DSGVO · Art. 19 Abs. 5 DORA · § 32 BSIGAuslagerung, Konzern und Zurechnung · Stand 19.08.2026

Die Auslagerung des IT-Betriebs verlagert keine der vier Meldepflichten. Nach dem BSIG bleibt die auslagernde Einrichtung Adressatin, weshalb die Kommentarliteratur empfiehlt, Dienstleister vertraglich zur unverzüglichen Meldung an den Auftraggeber und zur Unterstützung bei Bewertung und Meldung zu verpflichten, in der bekannten Back-to-back-Logik der Auftragsverarbeitung.[16] Die DSGVO regelt dieses Innenverhältnis selbst: Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich, und erst dessen eigenes Bekanntwerden startet die 72 Stunden.

Amtliche Auslegung Eine automatische Zurechnung der Kenntnis des Auftragsverarbeiters findet nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses nicht statt.[10] Ausdrücklich geregelt ist die Auslagerung des Meldevorgangs nur in Art. 19 Abs. 5 DORA, und auch dort bleibt die volle Verantwortung für die fristgerechte Meldung beim Finanzunternehmen.[4] Auch sonst kann ein ermächtigter Dienstleister die Meldung stellvertretend abgeben, das BSI lässt das ausdrücklich zu und belässt die Verantwortung für Vorfall und Inhalt bei der Einrichtung.[11] Für die DSGVO lassen die Leitlinien des EDSA die Meldung durch den ordnungsgemäß bevollmächtigten Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen ausdrücklich zu.[10] Für die CRA-Meldeplattform sieht die ENISA die Einreichung durch benannte Vertreter des Herstellers vor.[19] Eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Übermittlung erfüllt danach die Meldepflicht des Vertretenen. Adressatenstellung, Einstufungsentscheidung und die Verantwortung für Inhalt und Frist gehen dabei nicht über.

Im Konzern gilt dieselbe Trennung je Rechtsträger. Für das BSIG beginnt die Frist mit der Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der betroffenen Einrichtung, und eine gebündelte Sammelmeldung mehrerer Konzerneinheiten ist möglich, wenn alle betroffenen Einheiten benannt und konzerninterne Kontaktstellen angegeben sind. Die eigenständige Verantwortung jeder meldepflichtigen Einheit bleibt dabei bestehen.[16] Konzerninterne Weiterleitungswege sind damit Teil der Meldeorganisation, nicht ihr Ersatz.

Kernsatz: Verträge mit Dienstleistern und Konzerngesellschaften müssen die Meldung an das pflichtige Unternehmen schneller machen als dessen kürzeste Behördenfrist.

Wann neben der Behörde die Nutzerinformation fällig wird

Art. 34 DSGVO · Art. 19 Abs. 3 DORA · Art. 14 Abs. 8 CRA · § 35 BSIGBetroffene, Kunden und Nutzer · Stand 19.08.2026

Alle vier Ordnungen können neben der Behördenmeldung eine Information an Private auslösen. Die DSGVO verlangt bei voraussichtlich hohem Risiko die unverzügliche Benachrichtigung der betroffenen Personen.[3] Die DORA verpflichtet Finanzunternehmen, Kunden unverzüglich zu unterrichten, sobald ein schwerwiegender Vorfall deren finanzielle Interessen berührt, und bei erheblichen Cyberbedrohungen gegebenenfalls über angemessene Schutzmaßnahmen zu informieren.[4] Der CRA verlangt vom Hersteller ab dem 11. September 2026 die Information der betroffenen und erforderlichenfalls aller Nutzer, bei Bedarf mit Abhilfehinweisen.[1] Das BSIG kennt behördlich angeordnete und unmittelbare Informationspflichten: Das BSI kann der Einrichtung nach § 35 Abs. 1 BSIG aufgeben, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Einrichtungen der in § 35 Abs. 2 BSIG genannten Sektoren, darunter digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und digitale Dienste, unterrichten potenziell betroffene Empfänger nach Maßgabe der Vorschrift von sich aus über die erhebliche Cyberbedrohung und mögliche Abhilfemaßnahmen.[2]

Daneben bestehen vertragliche Meldewege, die keine Behördenmeldung ersetzen. Wer als Anbieter in SLA, Auftragsverarbeitungsvertrag oder NIS2-Lieferkettenklausel eine Vorfallsmeldung binnen weniger Stunden zugesagt hat, schuldet sie unabhängig davon, ob eine eigene gesetzliche Pflicht besteht. Für die Kunden ist diese Vertragsmeldung häufig der Startschuss der eigenen gesetzlichen Uhren. Deshalb gehören vertragliche Meldezusagen in dieselbe Fristenübersicht wie die Behördenmeldungen.

Schnelligkeit geht bei der Frühwarnung vor Vollständigkeit

§ 32 Abs. 1 BSIG · Art. 33 Abs. 4 DSGVO · Art. 5 DelVO (EU) 2025/301Melden bei unvollständiger Tatsachenlage · Stand 19.08.2026

Keine der vier Ordnungen erlaubt es, mit der ersten Meldung auf das Ende der Forensik zu warten. Die Stufenmodelle sind gerade dafür gebaut, dass die erste Meldung auf dem Kenntnisstand des Meldezeitpunkts beruht. Das BSIG verlangt in der Frühwarnung nur die Verdachtsangaben zu böswilliger Ursache und grenzüberschreitender Wirkung, die 72-Stunden-Meldung bestätigt oder aktualisiert diese Angaben.[2]

Fachdebatte Für das BSIG gilt der aus dem bisherigen Recht bekannte Grundsatz fort, dass Schnelligkeit vor Vollständigkeit geht und vorläufige Angaben die Pflicht erfüllen, sofern sie dem verfügbaren Kenntnisstand entsprechen und später ergänzt oder korrigiert werden.[16] Amtliche Auslegung Das BSI formuliert denselben Grundsatz ausdrücklich, Schnelligkeit geht vor Vollständigkeit, und Nachmeldungen wie Korrekturen sind vorgesehen.[11] Die DSGVO sagt dasselbe im Normtext: Nach Art. 33 Abs. 4 dürfen Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise nachgereicht werden, und eine Meldung nach Ablauf der 72 Stunden braucht eine Begründung.

Auch die DORA rechnet mit Unsicherheit, denn die Erstmeldung enthält zunächst Grunddaten. Erfolgt die Einstufung erst nach Ablauf von 24 Stunden seit Kenntnis, läuft nach Art. 5 Abs. 2 DelVO (EU) 2025/301 eine Vier-Stunden-Frist ab dieser späteren Einstufung, und eine Begründung ist nach Abs. 3 nur nötig, wenn eine Meldefrist nicht gehalten werden kann. Der CRA verlangt in der Frühwarnung nur die Grundinformationen und lässt Einzelheiten den späteren Stufen.[5] Falsch verstandene Gründlichkeit ist damit das größte Fristrisiko im Vorfall.

Die Meldung ist erstattet, die Aufsicht übernimmt

§§ 36, 65 BSIG · Art. 58, 83 DSGVO · Art. 64 CRAVerfahren nach der Meldung, Sanktionen · Stand 19.08.2026

Mit der Meldung beginnt der behördliche Teil des Verfahrens. Das BSI kann Zwischenmeldungen anfordern, stellt die Meldungen den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes zur Verfügung und kann der Einrichtung nach § 36 BSIG Unterstützung bei der Behebung anbieten. Die BaFin verlangt Zwischen- und Abschlussmeldung im festen Takt. Das CSIRT kann nach Art. 14 Abs. 6 CRA einen Zwischenbericht anfordern.

Rechtsprechung Für die DSGVO hat der Gerichtshof auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einem Sparkassenfall entschieden, dass eine betroffene Person auch bei festgestelltem Verstoß keinen Anspruch auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme oder Geldbuße hat. Die Aufsichtsbehörde prüft, welche Maßnahme zur Behebung des Verstoßes und zur wirksamen Durchsetzung der DSGVO erforderlich ist. Absehen darf sie ausnahmsweise, etwa wenn der Verantwortliche bereits wirksam abgeholfen hat.[9]

Die Sanktionsrahmen für Meldeverstöße sind eigenständig. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BSIG ist die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung eine Ordnungswidrigkeit, mit Geldbußen bis 10 Mio. Euro für besonders wichtige und bis 7 Mio. Euro für wichtige Einrichtungen, ab 500 Mio. Euro Gesamtumsatz bis zu 2 beziehungsweise 1,4 Prozent.[2] Verstöße gegen Art. 33 DSGVO erfasst Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit bis zu 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei der DORA setzt die Aufsicht national durch, mit Maßnahmen und Bußgeldtatbeständen des deutschen Aufsichtsrechts. Für den CRA nennt Art. 64 Abs. 2 CRA bis zu 15 Mio. Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Eigene Auslegung Nach der hier und im Beitrag zur CRA-Meldepflicht vertretenen Auslegung wird diese Sanktionsebene erst mit der übrigen Verordnung am 11. Dezember 2027 anwendbar, die Pflicht selbst gilt ab dem 11. September 2026.[1]

Für die Nachweisführung zählt neben dem Inhalt der Absendezeitpunkt jeder Stufe. Die DSGVO verlangt in Art. 33 Abs. 5 die Dokumentation jeder Verletzung samt Fakten, Auswirkungen und Abhilfe, unabhängig von der Meldepflicht im Einzelfall.[3] Eine mit Art. 33 Abs. 5 DSGVO vergleichbare Dokumentationspflicht für den Meldevorgang kennt das BSIG nicht, das BSI stellt das ausdrücklich klar.[11] Die DORA verpflichtet Finanzunternehmen dagegen nach Art. 17 Abs. 2, alle IKT-bezogenen Vorfälle und erheblichen Cyberbedrohungen zu erfassen und ihre Ursachen zu ermitteln, zu dokumentieren und anzugehen.[4] Unabhängig davon bleibt die Dokumentation von Kenntnis-, Einstufungs-, Freigabe- und Absendezeit dringende Beweisvorsorge, denn die Aufsicht misst die Rechtzeitigkeit an diesen Zeitpunkten.

Umsetzungsplan: Meldefähigkeit vor dem 11. September 2026

Interne Zielwerte und gesetzliche Höchstfristen Ein Ziffernblatt mit 24-Stunden-Skala. Der dunkelblaue Sektor von null bis zwei Stunden steht für das interne Absendeziel nach der DORA-Einstufung als schwerwiegend. Eine rote Marke bei vier Stunden markiert die gesetzliche DORA-Höchstfrist ab der Einstufung. Der mittelblaue Sektor bis acht Stunden steht für das interne Absendeziel der Frühwarnungen nach BSIG und CRA. Der helle Sektor bis 24 Stunden zeigt die gesetzlichen Frühwarnfristen von BSIG und CRA und die grundsätzliche DORA-Obergrenze ab Kenntnis. Der Zeiger steht auf zwei Stunden. Die 72-Stunden-Meldungen von BSIG, DSGVO und CRA liegen außerhalb des Ziffernblatts und sind in der Legende genannt. 0 bis 2 Stunden: internes Absendeziel nach der DORA-Einstufung als schwerwiegend 2 bis 8 Stunden: internes Absendeziel der Frühwarnungen nach BSIG und CRA 8 bis 24 Stunden: gesetzliche Frühwarnfrist nach BSIG und CRA, grundsätzliche DORA-Obergrenze ab Kenntnis 0 Std.48121620 bis 2 Std.: internes DORA-Absendeziel 4 Std.: gesetzliche DORA-Höchstfrist bis 8 Std.: internes Frühwarnziel bis 24 Std.: Frühwarnung BSIG und CRA, DORA-Obergrenze ab Kenntnis, Grundsatz Außerhalb des Ziffernblatts: 72 Std. Meldung BSIG und CRA, 72 Std. Datenpanne nach der DSGVO Der Zeiger: die interne Uhr bewertet und meldefähig vor der kürzesten Behördenfrist
Abbildung 4: Interne Zielwerte und gesetzliche Höchstfristen. Die dunklen Sektoren markieren die internen Absendeziele des Umsetzungsplans, die rote Marke die gesetzliche DORA-Höchstfrist ab Einstufung, der helle Sektor die gesetzlichen Frühwarnfristen.

Empfehlung des Verfassers. Die internen Zielwerte unterschreiten die jeweils kürzeste gesetzliche Frist bewusst, damit Prüfung und Freigabe hineinpassen: Erkennung bis Ersttriage höchstens zwei Stunden, die Einstufung unverzüglich danach. Nach einer DORA-Einstufung als schwerwiegend gilt ein Absendeziel von höchstens zwei Stunden bei vier gesetzlichen. Bei Einstufung binnen 24 Stunden nach Kenntnis ist zusätzlich diese Obergrenze zu wahren, bei späterer Einstufung läuft die Vier-Stunden-Frist ab dieser. Für die 24-Stunden-Frühwarnungen von BSIG und CRA gilt ein Absendeziel von höchstens acht Stunden ab Kenntnis.

  1. Rollen feststellenJe Gesellschaft klären, ob sie Einrichtung, Verantwortlicher, Finanzunternehmen oder Hersteller ist, mit Datum und Begründung in der Belegakte.
  2. Auslöser und Anker hinterlegenJe Rolle den Meldeauslöser, die Schwelle und den Fristanker in den Incident-Prozess schreiben, mit den vier Startpunkten aus Abbildung 2.
  3. Meldewege einrichtenZugänge zum BSI-Portal, zum Meldeweg der Datenschutzaufsicht, zum BaFin-Verfahren und ab September zur CRA-Meldeplattform vorab anlegen und testen.
  4. Eskalation auf Stunden taktenErreichbarkeit rund um die Uhr, Vertretung, Entscheidungsbefugnis für die Einstufung und die Freigabe der Meldung festlegen.
  5. Dienstleister und Konzern verpflichtenMeldefristen der Dienstleister an den Auftraggeber vertraglich unter die kürzeste eigene Behördenfrist legen, Kontaktstellen je Konzerneinheit benennen.
  6. Kunden- und Nutzerinformation vorbereitenTextvorlagen für Betroffene, Finanzkunden und Produktnutzer vorbereiten, vertragliche Meldezusagen inventarisieren.
  7. Übung fahrenEinen Vorfall mit Mehrfachqualifikation durchspielen und die Zeiten je Stufe messen, vor dem 11. September 2026.

Was in die Belegakte gehört

Empfehlung des Verfassers: die Rollenfeststellung je Gesellschaft mit Datum, die Einstufungsentscheidung je Vorfall mit Uhrzeit und Entscheider, die Absendenachweise jeder Meldung, die Begründung jeder Nichtmeldung und die Nachweise der Kunden- und Nutzerinformation. Ohne dokumentierte Uhrzeiten lässt sich die Rechtzeitigkeit später nicht belegen.

Merkblatt: erste Meldung je Meldeordnung

  • BSIGFrühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnis an die gemeinsame Meldestelle, Inhalt mindestens: Verdacht böswilliger Ursache, mögliche grenzüberschreitende Wirkung.
  • DSGVOMeldung unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden ab Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde, bei Verspätung mit Begründung.
  • DORAErstmeldung binnen vier Stunden ab Einstufung, grundsätzlich spätestens 24 Stunden ab Kenntnis, bei Einstufung erst nach deren Ablauf vier Stunden ab dieser, an die BaFin.
  • CRAAb dem 11. September 2026 Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnis an CSIRT und ENISA über die Meldeplattform.

Mikrotext für das Vorfallsprotokoll

Vorfall erkannt am [Datum, Uhrzeit]. Rollenprüfung durchgeführt: Einrichtung [ja/nein], Verantwortlicher [ja/nein], Finanzunternehmen [ja/nein], Hersteller [ja/nein]. Fristanker je bejahter Rolle notiert. Erste Meldungen abgesetzt am [Datum, Uhrzeit] an [Empfänger]. Nichtmeldungen begründet unter [Ablage]. Kunden- und Nutzerinformation geprüft am [Datum, Uhrzeit].

Sechs Sätze halten nicht stand

Faktencheckverbreitete Annahmen zur Meldung von Cybervorfällen · Stand 19.08.2026
Sechs verbreitete Annahmen im Faktencheck
AnnahmeBefundGrund
„Überall gelten 72 Stunden.“trifft nicht zuDie DORA verlangt die Erstmeldung vier Stunden nach der Einstufung, das BSIG und der CRA die Frühwarnung nach 24 Stunden. Die 72 Stunden sind je Ordnung eine andere Stufe mit anderem Anker.
„Die DSGVO-Meldung erledigt die übrigen Meldungen.“trifft nicht zuDie Pflichten stehen nebeneinander. § 65 Abs. 11 BSIG begrenzt allein die Kumulation der Geldbußen von Datenschutzaufsicht und BSI für dasselbe Verhalten.
„Finanzunternehmen melden zusätzlich an das BSI.“trifft nicht zuIm Bereich von Risikomanagement und Meldewesen verdrängt die DORA das BSIG nach Art. 1 Abs. 2 DORA, gemeldet wird der BaFin.
„Bestandsprodukte sind vom CRA ausgenommen.“nur teilweiseVom Bestandsschutz des Art. 69 Abs. 2 CRA nimmt Abs. 3 die Meldepflichten aus. Sie gelten ab dem 11. September 2026 für alle Produkte im Anwendungsbereich.
„Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Forensik.“trifft nicht zuAngeknüpft wird an Kenntnis, Bekanntwerden oder Einstufung. Die Aufklärung läuft parallel und speist die späteren Stufen.
„Mit der Beauftragung des Dienstleisters geht unsere Meldeverantwortung auf ihn über.“nein, sie bleibt beim UnternehmenEin bevollmächtigter Dienstleister kann die Übermittlung wirksam übernehmen. Gesetzlicher Adressat, Einstufung und die Verantwortung für Inhalt und Frist bleiben beim pflichtigen Unternehmen.

Wenn vier Meldewege offenstehen, entscheidet die interne Uhr

Eigene Auslegung Die Vierzahl der Meldeordnungen ist kein Versehen, sondern die Folge von vier getrennten Schutzgütern. Das BSIG schützt die Verfügbarkeit wesentlicher Dienste, die DSGVO die Rechte der betroffenen Personen, die DORA die Stabilität des Finanzsektors und der CRA die Sicherheit vernetzter Produkte am Markt. Gemessen an diesen Zwecken ist es folgerichtig, dass jede Ordnung ihren eigenen Empfänger und ihren eigenen Vorfallsbegriff hat.

Eigene Auslegung Nicht folgerichtig ist der Verzicht auf jede Abstimmung der Tatbestände. Es gibt keinen gemeinsamen Fristanker, keine gegenseitige Erledigungswirkung und kein Verfahren, mit dem eine Meldung die übrigen Empfänger erreicht. Koordiniert hat der Gesetzgeber nur punktuell: den Anwendungsvorrang der DORA, die Weiterleitung der DORA-Meldungen durch die BaFin und das Verbot der Bußgeldkumulation in § 65 Abs. 11 BSIG. Das Kumulationsverbot wirkt erst am Ende des Verfahrens und erspart keinen einzigen Meldeweg. Die Last der Vereinheitlichung liegt damit bei den Unternehmen, und sie liegt dort in den ersten Stunden eines Vorfalls, in denen ohnehin die Abwehr Vorrang beansprucht.

Eigene Auslegung Praktisch tragfähig ist deshalb nur eine Antwort, die von den gesetzlichen Uhren unabhängig macht: eine interne Uhr, die schneller läuft als die kürzeste Behördenfrist. Wer jeden erkannten Vorfall binnen weniger Stunden bewertet, einstuft und meldefähig aufbereitet, hält alle vier Ordnungen ein, ohne im Ernstfall Ankerpunkte vergleichen zu müssen. Die Unterschiede der Regime bleiben dann eine Frage der Formulare und Empfänger, nicht der Rechtzeitigkeit. Umgekehrt gilt: Wer die Anker erst im Vorfall sortiert, verbraucht die 24-Stunden-Obergrenze der DORA-Erstmeldung mit Zuständigkeitsfragen, bevor die eigentliche Bewertung beginnt.

Offene Frage Ungeklärt bleibt, wie weit der DORA-Vorrang im Einzelnen reicht und wie die Kenntnis in ausgelagerten und konzernweiten Strukturen zuzurechnen ist. Rechtsprechung zu den neuen Meldefristen gibt es noch nicht. Die folgenden Fragen lassen sich derzeit nicht belastbar beantworten.

Offene Fragen

Die Übersicht nennt die Punkte, zu denen weder Normtext noch amtliche Auslegung noch Rechtsprechung eine belastbare Antwort geben.

Derzeit nicht belastbar beantwortbare Fragen
FrageBetroffene NormStand
Wie weit reicht der Anwendungsvorrang der DORA gegenüber dem BSIG im Einzelnen, insbesondere bei Sachverhalten außerhalb von Risikomanagement und Meldewesen?Art. 1 Abs. 2 DORAÜbereinstimmende Auslegung von BSI und BaFin, keine Rechtsprechung
Wann beginnt die 24-Stunden-Frist des BSIG, wenn zunächst nur der IT-Dienstleister den Vorfall kennt?§ 32 Abs. 1 BSIGIn der Kommentarliteratur ausdrücklich als offen bezeichnet
Wie verhalten sich Herstellermeldung nach dem CRA und Einrichtungsmeldung nach dem BSIG zueinander, wenn dasselbe Ereignis Produkt und Dienste betrifft?Art. 14 CRA, § 32 BSIGKeine Koordinationsregel im Normtext, keine amtliche Auslegung
Sind Verstöße gegen Art. 14 CRA vor dem 11. Dezember 2027 sanktionierbar?Art. 64, 71 Abs. 2 CRAHier verneint, amtliche Bestätigung steht aus
Wann ist eine Verletzung dem Verantwortlichen so weit bekannt, dass die 72 Stunden laufen, wenn die Datenbetroffenheit noch ungeklärt ist?Art. 33 Abs. 1 DSGVOMaßstab des EDSA, keine Entscheidung des Gerichtshofs zum Fristbeginn

Drei Szenarien bis zum 11. Dezember 2027

Szenario 1 · Vorfall vor dem 11. September 2026

Auslöser: Ransomware bei einem Softwarehaus mit NIS2-Betroffenheit im August 2026. Rechtsfolge: BSIG-Frühwarnung binnen 24 Stunden und DSGVO-Meldung binnen 72 Stunden, die CRA-Uhr läuft noch nicht. Wirtschaftliche Folge: Der Vorfall ist der letzte Übungsfall vor dem Stichtag, seine Auswertung zeigt, ob Erkennung, Einstufung und Freigabe in die internen Zielwerte passen. Anknüpfungspunkt: Art. 71 Abs. 2 CRA.

Häufige Fragen

Welche Meldefristen gelten nach einem Hackerangriff?

Das hängt von den Rollen des Unternehmens ab. Einrichtungen nach dem BSIG geben die Frühwarnung binnen 24 Stunden ab Kenntnis ab, Verantwortliche melden die Datenpanne nach Art. 33 DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden ab Bekanntwerden. Finanzunternehmen erstatten die Erstmeldung binnen vier Stunden ab der Einstufung als schwerwiegend, grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Kenntnis. Erfolgt die Einstufung erst nach Ablauf dieser 24 Stunden, gilt die Vier-Stunden-Frist ab der Einstufung. Hersteller melden ab dem 11. September 2026 binnen 24 Stunden ab Kenntnis nach Art. 14 CRA. Mehrere Rollen bedeuten mehrere parallele Fristen.

Ersetzt die Meldung an das BSI die Datenschutzmeldung?

Nein. Die Meldung des Sicherheitsvorfalls nach § 32 BSIG und die Meldung der Datenpanne nach Art. 33 DSGVO stehen nebeneinander und haben verschiedene Empfänger. Keine der beiden Ordnungen erklärt die jeweils andere Meldung für entbehrlich. Begrenzt ist nach § 65 Abs. 11 BSIG allein die Kumulation der Geldbußen für dasselbe Verhalten.

Wann beginnt die 72-Stunden-Frist der DSGVO?

Mit dem Bekanntwerden der Verletzung beim Verantwortlichen. Nach den Leitlinien 9/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses ist das der Zeitpunkt, ab dem der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit vom Eintritt der Verletzung ausgehen kann. Eine kurze Prüfphase verschiebt den Beginn, gezieltes Hinauszögern nicht. Unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO hinreichend konkret, gilt der Verantwortliche damit grundsätzlich als informiert. Genügt die Erstinformation für die hinreichende Sicherheit noch nicht, bleibt eine kurze, unverzüglich durchgeführte Prüfung zulässig.

Muss ein Finanzunternehmen zusätzlich an das BSI melden?

Im Regelfall nein. Für Finanzunternehmen ist die DORA nach Art. 1 Abs. 2 ein sektorspezifischer Rechtsakt der Union, und BSI wie BaFin legen das übereinstimmend als Anwendungsvorrang aus. Der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall wird deshalb der BaFin gemeldet, nicht der gemeinsamen Meldestelle. Die DSGVO-Meldung und eine etwaige Herstellermeldung nach dem CRA bleiben davon unberührt.

Gilt die CRA-Meldepflicht auch für ältere Produkte?

Ja. Art. 69 Abs. 3 CRA erstreckt die Meldepflichten des Art. 14 CRA ab dem 11. September 2026 auf alle Produkte mit digitalen Elementen im Anwendungsbereich der Verordnung. Das gilt auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Der Bestandsschutz des Art. 69 Abs. 2 CRA erfasst die übrigen Pflichten, nicht die Meldung. Nach der Auslegung von Kommission und ENISA muss eine aktive Ausnutzung, die dem Hersteller schon vor dem 11. September 2026 bekannt war, nicht allein wegen des Stichtags nachgemeldet werden.[19]

Was ist zu melden, wenn die Ursache noch unklar ist?

Der Kenntnisstand des Meldezeitpunkts. Die Frühwarnung nach dem BSIG verlangt nur Verdachtsangaben zu böswilliger Ursache und grenzüberschreitender Wirkung, die DSGVO erlaubt nach Art. 33 Abs. 4 die schrittweise Nachreichung. Die DORA-Erstmeldung enthält Grunddaten, und der CRA beschränkt die Frühwarnung auf Grundinformationen. Auf das Ende der Forensik darf für die erste Meldung nicht gewartet werden, die Aufklärung speist die späteren Stufen.

Wer meldet, wenn die IT ausgelagert ist?

Meldepflichtig und verantwortlich bleibt das Unternehmen, übermitteln kann auch ein bevollmächtigter Dienstleister. Nach dem BSIG bleibt die auslagernde Einrichtung Adressatin der Meldepflicht, nach der DSGVO meldet der Auftragsverarbeiter intern an den Verantwortlichen, der die Behördenmeldung erstattet. Ausdrücklich geregelt ist die Auslagerung des Meldevorgangs nur in Art. 19 Abs. 5 DORA. Eine bevollmächtigte Übermittlung kann die Pflicht auch sonst erfüllen, Adressatenstellung und Verantwortung verbleiben aber beim pflichtigen Unternehmen. Verträge müssen deshalb die Meldung des Dienstleisters an den Auftraggeber unter die kürzeste eigene Behördenfrist legen.

Drohen zwei Bußgelder für denselben Vorfall?

Für dasselbe Verhalten im Verhältnis von DSGVO und BSIG nicht. Verhängt die Datenschutzaufsicht eine Geldbuße nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO, darf nach § 65 Abs. 11 BSIG dafür keine BSIG-Geldbuße hinzukommen. Der Angriff selbst und der Meldeverstoß sind allerdings verschiedene Anknüpfungspunkte, und die Sanktionsrahmen der übrigen Ordnungen bestehen unabhängig davon.

Wann müssen Kunden oder Nutzer informiert werden?

Bei voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen verlangt Art. 34 DSGVO die unverzügliche Benachrichtigung. Finanzunternehmen unterrichten Kunden nach Art. 19 Abs. 3 DORA unverzüglich, wenn ein schwerwiegender Vorfall deren finanzielle Interessen berührt. Hersteller informieren nach Art. 14 Abs. 8 CRA die betroffenen und erforderlichenfalls alle Nutzer, bei Bedarf mit Abhilfehinweisen. Beim BSIG kann das BSI die Unterrichtung der Dienstempfänger nach § 35 Abs. 1 BSIG anordnen. Daneben können vertragliche Meldezusagen aus SLA und Auftragsverarbeitungsverträgen kürzere Fristen setzen.

Was passiert nach der Meldung?

Die Behörde übernimmt die Lageverarbeitung. Das BSI kann Zwischenmeldungen anfordern und nach § 36 BSIG Unterstützung anbieten, die BaFin verlangt Zwischen- und Abschlussmeldung, das CSIRT nach Art. 14 Abs. 6 CRA bei Bedarf einen Zwischenbericht. Für die DSGVO hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-768/21 entschieden, dass eine betroffene Person auch bei festgestelltem Verstoß keinen Anspruch auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme oder Geldbuße hat. Die Aufsicht prüft, welche Maßnahme zur wirksamen Durchsetzung der DSGVO erforderlich ist, und darf ausnahmsweise absehen, etwa nach bereits wirksamer Abhilfe.

Was noch nicht bekannt ist

  • Wann die gesetzliche Zuweisung der CRA-CSIRT-Aufgaben verkündet wird und ob alle Meldewege der einheitlichen Meldeplattform am 11. September 2026 bereitstehen. Nach dem Regierungsentwurf soll das BSI diese Aufgaben übernehmen, als das nach Art. 12 Abs. 1 der NIS2-Richtlinie als Koordinator bestimmte CSIRT.[20]
  • Wie die Marktüberwachung die am 27. Juli 2026 veröffentlichte Leitlinie der Kommission anwendet und ob die Kommission nach Art. 26 CRA weitere Leitlinien zu den Meldetatbeständen nachlegt.[18]
  • Wie BSI und BaFin die Reichweite des DORA-Vorrangs in Grenzfällen abgrenzen, etwa bei Finanzunternehmen mit Tätigkeiten außerhalb des DORA-Anwendungsbereichs.
  • Ob und wann das vom Bundesministerium des Innern vorbereitete Gesetz zur Durchführung der Cyberresilienz-Verordnung verkündet wird, das dem BSI die Marktüberwachung zuweisen und das Bußgeldverfahren regeln soll.[17]
  • Wann erste gerichtliche Entscheidungen zu den Fristankern der neuen Meldeordnungen ergehen, insbesondere zur Kenntniserlangung nach § 32 BSIG.

Begriffe

Erheblicher Sicherheitsvorfall
Sicherheitsvorfall, der schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betroffene Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann. Erfasst ist auch der Vorfall, der andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. § 2 Nr. 11 BSIG.
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Art. 4 Nr. 12 DSGVO.
Schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall
IKT-bezogener Vorfall, der nach den Kriterien und Schwellenwerten der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 klassifiziert wird und die Meldepflichten des Art. 19 DORA auslöst. Art. 3 Nr. 10, 18 DORA.
Aktiv ausgenutzte Schwachstelle
Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat. Art. 3 Nr. 42 CRA.
Frühwarnung
Erste Meldestufe nach dem BSIG und nach dem CRA, jeweils binnen 24 Stunden ab Kenntniserlangung, mit bewusst reduzierten inhaltlichen Anforderungen. § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG, Art. 14 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 lit. a CRA.
Gemeinsame Meldestelle
Vom BSI im Einvernehmen mit dem BBK betriebene Stelle, an die Einrichtungen erhebliche Sicherheitsvorfälle melden. Technischer Übermittlungsweg ist das Meldeportal des BSI. § 32 Abs. 1 BSIG.
Melde-Hub
Bezeichnung der BaFin für ihre Funktion als zentrale Empfangsstelle aller DORA-Vorfallsmeldungen deutscher Finanzunternehmen mit anschließender Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Art. 19 Abs. 6 DORA.
Koordinierendes CSIRT
Das als Koordinator benannte Computer Security Incident Response Team des Mitgliedstaats, das Herstellermeldungen nach dem CRA über die einheitliche Meldeplattform erhält. Art. 14 Abs. 1, 7 CRA.
Verwalter quelloffener Software
Juristische Person, die kein Hersteller ist und den Zweck hat, die Entwicklung spezifischer freier und quelloffener Produkte mit digitalen Elementen für kommerzielle Tätigkeiten systematisch und nachhaltig zu unterstützen und deren Brauchbarkeit sicherzustellen. Die Meldepflichten des Art. 14 CRA treffen sie nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 3 CRA. Art. 3 Nr. 14 CRA.
Auftragsverarbeiter
Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet und ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich meldet. Art. 4 Nr. 8, 33 Abs. 2 DSGVO.
Einstufung
Entscheidung des Finanzunternehmens, einen IKT-bezogenen Vorfall anhand der Klassifizierungskriterien als schwerwiegend einzuordnen. Sie setzt die Vier-Stunden-Frist der Erstmeldung in Gang, grundsätzlich mit der 24-Stunden-Obergrenze ab Kenntnis. Erfolgt sie erst nach deren Ablauf, gilt die Vier-Stunden-Frist ab der späteren Einstufung. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 DelVO (EU) 2025/301.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act), ABl. L, 2024/2847 vom 20.11.2024, deutsche Sprachfassung in der berichtigten Fassung. Geprüft sind die Berichtigungen vom 5. Dezember 2024, vom 2. Juli 2025 zu Art. 13 Abs. 8 und Art. 64 Abs. 10 sowie vom 17. Oktober 2025 zum Listeneintrag nach Art. 67 der Verordnung. Geändert ist sie durch die Verordnung (EU) 2025/327. Geprüft ist ferner die Berichtigung vom 6. August 2026, ABl. L, 2026/90667, zu Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 13 Abs. 15, Art. 17 Abs. 1, Art. 55 Abs. 4 und Anhang VIII, abgerufen am 19.8.2026. Die in diesem Beitrag herangezogenen Vorschriften ändert sie nicht. EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen sind Art. 3 Nr. 14 und 42, Art. 14, Art. 24 Abs. 3, Art. 64, Art. 69 und Art. 71.
  2. §§ 2, 32, 35, 36, 65 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG) vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301, zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 13.8.2026.
  3. Art. 33, 34 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), dejure.org, abgerufen am 13.8.2026.
  4. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), ABl. L 333 vom 27.12.2022, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen sind Art. 1, 17, 19 und 46.
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch technische Regulierungsstandards für Inhalt und Fristen der Meldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle, ABl. L, 2025/301 vom 20.2.2025, deutsche Sprachfassung im Volltext, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen ist Art. 5.
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch technische Regulierungsstandards für die Klassifizierung IKT-bezogener Vorfälle und Cyberbedrohungen, ABl. L, 2024/1772 vom 25.6.2024, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026.
  7. Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (NIS-2-Richtlinie), ABl. L 333 vom 27.12.2022, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen sind Art. 4 und 23.
  8. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 der Kommission vom 17. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 hinsichtlich der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich gilt, ABl. L, 2024/2690 vom 18.10.2024, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026.
  9. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26. September 2024, C-768/21, ECLI:EU:C:2024:785, ergangen auf Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2021 nach Art. 267 AEUV, Volltext in deutscher Verfahrenssprache, EUR-Lex, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen sind der Tenor und die Rn. 41 bis 48.
  10. Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 9/2022 über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der DSGVO, Version 2.0 vom 28. März 2023, deutsche Sprachfassung, edpb.europa.eu, abgerufen am 13.8.2026.
  11. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, NIS-2-Infopaket Meldepflicht, bsi.bund.de, abgerufen am 13.8.2026.
  12. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, NIS-2-Infopaket zum Verhältnis von NIS-2 und DORA, bsi.bund.de, abgerufen am 13.8.2026.
  13. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und erheblicher Cyberbedrohungen nach DORA, bafin.de, abgerufen am 13.8.2026.
  14. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Fragen und Antworten zur DORA, Frage zum Verhältnis von DORA und NIS-2-Umsetzung, bafin.de, abgerufen am 13.8.2026.
  15. Wiebe/Daelen, FAQ der EU-Kommission zum Cyber Resilience Act – Orientierungshilfe für die Praxis?, RDi 2026, 251, abgerufen über beck-online am 13.8.2026. Herangezogen sind die Rn. 34 bis 38 zu den Meldepflichten.
  16. Füllsack, in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht Kommentar, 2. Auflage, Stand 4/2026, § 32 BSIG, abgerufen über beck-online am 13.8.2026. Herangezogen sind die Rz. 10 bis 13, 20 bis 23 und 28 bis 31.
  17. Bundesministerium des Innern, Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung), Entwurfsstand, bmi.bund.de, abgerufen am 13.8.2026.
  18. Europäische Kommission, Leitlinie zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847, C(2026) 5252 vom 27. Juli 2026, unverbindlich, Mitteilung und Anhang, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 13.8.2026.
  19. ENISA, Single Reporting Platform, Frequently Asked Questions, Stand 3. August 2026, enisa.europa.eu, abgerufen am 13.8.2026. Herangezogen sind die Fragen 1, 4, 5, 8, 13 und 20 sowie die Anleitung zu den Schnittstellenfunktionen für benannte Vertreter, Stand 14. August 2026, enisa.europa.eu, abgerufen am 19.8.2026.
  20. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847, BT-Drs. 21/6134 vom 26. Mai 2026, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BSIG-E mit Begründung, dserver.bundestag.de, abgerufen am 13.8.2026.

Zur Quellenlage

Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union verkündeten Sprachfassungen von CRA, DORA und ihren Delegierten Verordnungen sowie das BSIG in der Fassung vom 2. Dezember 2025 mit der Änderung vom 23. Juli 2026.[2] Die FAQ und die Leitlinie der Kommission zum CRA, die ENISA-Hinweise zur Meldeplattform, die Leitlinien des EDSA und die Informationsseiten von BSI und BaFin sind unverbindlich. Letztverbindlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union die Unionsrechtsakte aus. Auf amtlicher Auslegung statt auf dem Normtext beruhen der Anwendungsvorrang der DORA, der Fristbeginn nach dem Maßstab des EDSA und die Aussagen zu Meldeportal und Melde-Hub. Auf amtlicher Auslegung beruhen auch der Mitarbeiter-Maßstab der Kenntniserlangung und die stellvertretende Meldungsabgabe. Auf fachöffentlicher Auswertung beruhen die Zurechnungsfragen, die Konzernmeldung und die Dienstleisterverpflichtung.

Die herangezogene Entscheidung des Gerichtshofs ist im Vorabentscheidungsverfahren ergangen, Rechtsprechung zu den Meldefristen des BSIG, der DORA und des CRA existiert noch nicht. Der Beitrag enthält keine Zahlen mit Erhebungsstichtag. Eigene Bewertung sind die dunkle Sektion, die Einordnung der CRA-Sanktionsebene und die Zielwerte des Umsetzungsteils, der Umsetzungsplan und die Belegakte sind Empfehlungen des Verfassers, Rechtsstand ist der 19. August 2026.

Weiterlesen

Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Cybervorfall melden – Meldepflichten nach NIS2, DSGVO, DORA und CRA, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 19. August 2026, itmr-legal.de/blog/cybervorfall-melden-nis2-cra-dsgvo-dora.

Änderungsprotokoll

  • 19. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 19. August 2026. Die für die Meldepflichten herangezogenen Vorschriften sind gegen die verkündeten Normtexte geprüft, der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSIG ist der amtlichen Fassung entnommen. Die CRA-Berichtigung im ABl. L, 2026/90667 ist vollständig ausgewertet und ändert die herangezogenen Vorschriften nicht. Der DORA-Vorrang ist mit BSI und BaFin abgeglichen, der DSGVO-Fristbeginn mit den EDSA-Leitlinien 9/2022, Version 2.0. Die Entscheidung des Gerichtshofs C-768/21 ist im Volltext ausgewertet, ECLI:EU:C:2024:785.

Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse. Auslöser sind die Benennung des koordinierenden CSIRT, der Start der Meldeplattform zum 11. September 2026 und das deutsche Gesetz zur Durchführung der Cyberresilienz-Verordnung. Hinzu kommen weitere Leitlinien der Kommission, Änderungen des BSIG und erste Rechtsprechung zu den Meldefristen.

Zum Verfasser

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät Softwarehäuser, Hersteller, Betreiber digitaler Dienste und Finanzdienstleister im Cybersicherheitsrecht, von der Betroffenheitsprüfung bis zur Begleitung im laufenden Vorfall.

Er verantwortet diesen Beitrag zugleich fachlich. Naheliegend ist die Ansprache beim Aufbau der Meldefähigkeit vor dem 11. September 2026, bei der Abgrenzung der Rollen im Konzern und im akuten Vorfall mit laufenden Fristen.

Meldefähigkeit vor dem 11. September 2026 herstellen

Typische Mandate sind die Rollenfeststellung je Gesellschaft, der Aufbau des Meldeprozesses mit internen Zielwerten unter den gesetzlichen Fristen, die vertragliche Verpflichtung von Dienstleistern und die Begleitung im laufenden Vorfall bis zur Abschlussmeldung. Hinzu kommt die Verzahnung mit der Datenpannen-Organisation und mit den Herstellerpflichten aus dem CRA.

Fall kurz schildernBeratung im Cybersicherheitsrecht ansehen

Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder. Die Meldepflichten nach BSIG, DSGVO und DORA gelten bereits, die Herstellermeldung nach Art. 14 CRA wird am 11. September 2026 anwendbar.

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