NIS2 Frist verpasst - was tun?

NIS-2-Registrierung verpasst: Was jetzt zu tun ist

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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NIS-2 · § 33 BSIG · Registrierung

NIS2-Registrierung verpasst? Was Unternehmen und Geschäftsleitungen jetzt sofort tun müssen

Die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 33 Abs. 1 BSIG endete für Einrichtungen, die schon am 6. Dezember 2025 erfasst waren, am 6. März 2026. Der vom BSI gegenüber Branchenverbänden kommunizierte Nachholtermin verstrich am 31. Juli 2026. Wer jetzt noch nicht registriert ist, braucht keine weitere Grundlagenschulung, sondern drei Dinge: eine rechtseinheitsbezogene Betroffenheitsentscheidung, eine belastbar abgesendete Registrierung und eine Akte, die zeigt, wann wer was entschieden hat.

  • Rechtsstand: 3. August 2026
  • §§ 28, 30, 32, 33, 38, 61, 65, 66 BSIG
  • Zuständig: BSI
  • Bußgeldrahmen Registrierung: 500.000 €
  • Lesezeit ca. 35 Minuten

Die Antwort in drei Sätzen

Wer nach § 33 Abs. 1 BSIG registrierungspflichtig ist und die Registrierung im BSI-Portal bislang nicht abgesendet hat, muss sie jetzt unverzüglich nachholen: Die Pflicht erlischt nicht durch Fristablauf, sondern besteht bis zur Erfüllung fort.

Die nicht rechtzeitige Registrierung kann den Bußgeldtatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG erfüllen, wenn die Verspätung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde; das Höchstmaß gegenüber der Einrichtung beträgt dann 500.000 Euro – nicht die zehn beziehungsweise sieben Millionen Euro, die das Gesetz ausschließlich für Risikomanagement-, Dokumentations- und Meldeverstöße vorsieht.

Parallel gehören Betroffenheitsentscheidung, Ursachen der Verzögerung und Nachholschritte nachvollziehbar in eine Akte: Die Registrierung ist zwar eine Pflicht der Einrichtung, ihre Erkennung, organisatorische Zuordnung und rechtzeitige Erfüllung fallen aber in die allgemeine Leitungs- und Legalitätspflicht – und § 38 BSIG verschärft diese Verantwortung unmittelbar für die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG und die regelmäßige Schulung.

Sieben Punkte, die den Unterschied machen

Rechtsstand 3. August 2026
1 6. März 2026 – nicht 31. Juli Die gesetzliche Frist ist eine andere als der kommunizierte Nachholtermin.

§ 33 Abs. 1 BSIG gibt drei Monate ab dem Eintritt der Betroffenheit. Der 31. Juli 2026 ist ein gegenüber Branchenverbänden kommunizierter Nachholtermin, keine Fristverlängerung – eine Ermächtigung dazu hat das Bundesamt nicht. Eine Zusage, bis dahin von Bußgeldverfahren abzusehen, lässt sich den zugänglichen Wiedergaben ebenfalls nicht entnehmen.[2][31]

2 500.000 € Der Registrierungsverstoß hat einen eigenen, deutlich niedrigeren Rahmen.

§ 65 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BSIG. Die umsatzbezogene Erhöhung auf 2 bzw. 1,4 Prozent nach § 65 Abs. 6 und 7 BSIG erfasst diesen Tatbestand ausdrücklich nicht.[3]

3 17.729 So viele Einrichtungen waren zum 30. Juni 2026 amtlich im BSI-Portal registriert.

Davon 11.501 wichtige Einrichtungen, 6.215 besonders wichtige Einrichtungen – darunter 1.342 KRITIS-Betreiber – und 13 Einrichtungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz; mit 216 Nebenniederlassungen ergeben sich 17.945 Registrierungen. Das BSI veröffentlicht diese Zahlen quartalsweise selbst und schätzt den insgesamt erfassten Kreis auf rund 29.500 Unternehmen.[15]

4 24 Stunden Die Meldepflicht wartet nicht auf die Registrierung.

§ 32 Abs. 1 BSIG knüpft an die Kenntnis vom erheblichen Sicherheitsvorfall an, nicht an einen Portaleintrag. Das BSI stellt für noch nicht registrierte Einrichtungen einen eigenen Meldeweg bereit.[17]

5 Portalzugang ≠ Registrierung Der häufigste Selbstbetrug im Nachholprozess.

ELSTER-Organisationszertifikat und Login über „Mein Unternehmenskonto“ eröffnen nur den Zugang. Erfüllt ist § 33 Abs. 1 BSIG erst, wenn das NIS-2-Fachverfahren vollständig abgesendet wurde.[16]

6 Zwei Register für KRITIS Betreiber kritischer Anlagen laufen weiterhin zweigleisig.

Die Registrierung als besonders wichtige Einrichtung erfolgt im BSI-Portal, die Anlagenregistrierung nach dem BSI weiterhin über das Melde- und Informationsportal. Der neue Weg über § 8 KRITIS-Dachgesetz ist mangels Rechtsverordnung noch nicht scharf.[8][24]

7 Die Akte entscheidet Nicht das Bußgeld ist das Erstrisiko, sondern der Nachweisdruck.

Lieferantenfragebogen, Ausschreibung, Cyberversicherung, Konzernrevision und Due Diligence fragen den Registrierungsstatus heute ab. Eine nachvollziehbare Entscheidung schlägt eine schnelle Behauptung.

Im Mittelpunkt steht die Registrierungspflicht und ihr Versäumnis. Die vorgelagerte Einordnung – welche Gesellschaft eines Verbunds erfasst ist, welcher Einrichtungstyp vorliegt und wie die Entscheidung dokumentiert wird – führt die Seite NIS2-Betroffenheitsprüfung und BSI-Registrierung. Für Sicherheitsorganisation nach § 30 BSIG, Incident Response und Lieferkettensteuerung ist Cybersecurity der Einstieg, für Rollenmodelle, Auditfähigkeit und Rechtskataster IT-Compliance. Der übergreifende Rahmen steht im Hub IT-Recht und Digitalisierung.

Prüfkaskade zur Registrierungspflicht nach § 33 BSIG Fünfstufige Prüfung in fester Reihenfolge. Stufe 1: Ist die Einrichtung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, Top-Level-Domain-Name-Registry oder DNS-Diensteanbieter? Wenn ja, besonders wichtige Einrichtung ohne Größenschwelle nach Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 2. Stufe 2: Betreiber einer kritischen Anlage? Wenn ja, besonders wichtige Einrichtung nach Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 1. Stufe 3: Lässt sich eine entgeltlich angebotene Ware oder Dienstleistung einer Einrichtungsart der Anlage 1 oder 2 zuordnen? Wenn nein, keine Registrierungspflicht nach Paragraf 33. Stufe 4: Einrichtungsart aus Anlage 1 und mindestens 250 Mitarbeiter oder ein Jahresumsatz über 50 Millionen Euro zusammen mit einer Jahresbilanzsumme über 43 Millionen Euro? Dann besonders wichtige Einrichtung. Stufe 5: Einrichtungsart aus Anlage 1 oder 2 und mindestens 50 Mitarbeiter oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Millionen Euro? Dann wichtige Einrichtung. Darunter grundsätzlich nicht erfasst. Querschnittshinweis: Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen werden nach Paragraf 28 Absatz 4 Satz 2 nicht hinzugerechnet, wenn die Einrichtung mit Blick auf Beschaffenheit und Betrieb ihrer informationstechnischen Systeme unabhängig ist. Prüfkaskade: Bin ich registrierungspflichtig? STUFE 1 · § 28 Abs. 1 Nr. 2 BSIG Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registry oder DNS-Diensteanbieter? Ja → besonders wichtig, ohne Größenschwelle STUFE 2 · § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG Betreiber einer kritischen Anlage? Ja → besonders wichtige Einrichtung Registrierungsweg: siehe Abschnitt 7 STUFE 3 · Anlage 1 oder Anlage 2 BSIG Entgeltliche Ware oder Dienstleistung einer gesetzlichen Einrichtungsart zuzuordnen? Nein → keine Pflicht aus § 33 BSIG STUFE 4 · § 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG Anlage 1 und mind. 250 Mitarbeiter ODER Umsatz > 50 Mio. € UND Bilanz > 43 Mio. € → besonders wichtige Einrichtung STUFE 5 · § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG Anlage 1 oder 2 und mind. 50 Mitarbeiter ODER Umsatz UND Bilanz jeweils > 10 Mio. € → wichtige Einrichtung Darunter: grundsätzlich nicht erfasst Sektorrecht und Vertragspflichten bleiben zu prüfen Querschnitt · § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG Konzerndaten nur dann nicht hinzurechnen, wenn die IT unabhängig ist.
Abbildung 1: Die Reihenfolge trägt das Ergebnis. Wer mit der Größenschwelle beginnt statt mit den größenunabhängigen Sondertatbeständen, übersieht regelmäßig kleine DNS- und Vertrauensdiensteanbieter. Wer die Konzernklausel des § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG erst am Ende prüft, hat die Schwellenwerte meist schon auf der falschen Bezugsgröße gerechnet.

1. Rechtsstand: Die gesetzliche Frist ist abgelaufen

Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie wurde am 5. Dezember 2025 verkündet; das darin neu gefasste BSI-Gesetz datiert vom 2. Dezember 2025 und ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten.[1] Eine allgemeine Übergangsfrist für die Pflichten der §§ 30, 32 und 38 BSIG kennt das Gesetz nicht; die einzige ausdrückliche Anwendungsbestimmung in § 66 BSIG betrifft den KRITIS-Bezug.

§ 33 Abs. 1 BSIG knüpft die Registrierung nicht an einen einheitlichen Kalendertag, sondern an die individuelle Betroffenheit: Die Angaben sind spätestens drei Monate zu übermitteln, nachdem eine Einrichtung erstmals oder erneut als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gilt.[2] Für eine Einrichtung, die bereits am 6. Dezember 2025 alle Merkmale erfüllte, endete die Frist am 6. März 2026. Entsteht die Betroffenheit später – durch Wachstum, Zukauf, Umstrukturierung oder ein neues Leistungsangebot –, beginnt für die konkrete Rechtseinheit eine eigene Dreimonatsfrist.

Es gibt kein Konzern-Datum. Der Stichtag ist je Gesellschaft aus der Tatsachenentwicklung herzuleiten und gehört ins Memo.

Normstandort und Kurzbezeichnung

Für dasselbe Gesetz kursieren mehrere Kürzel. „NIS2UmsuCG“ stammt aus den Referenten- und Regierungsentwürfen, „NIS2-RLUG“ wird von einzelnen Publikationen verwendet. Wer ältere Beiträge auswertet, sollte zudem beachten, dass die Paragrafenzählung zwischen Entwurf und Endfassung abwich. Maßgeblich ist der Fundstellennachweis: BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301, in Kraft seit 6. Dezember 2025, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).[1]

1.1 Die Termine, auf die es ankommt

6. Dezember 2025

Das neu gefasste BSIG tritt in Kraft. Ab diesem Tag gelten Risikomanagement-, Melde- und Geschäftsleitungspflichten ohne Schonfrist.

6. Januar 2026

Das BSI-Portal für Registrierung und Meldung geht in Betrieb. Der Zugang setzt ein ELSTER-Organisationszertifikat über „Mein Unternehmenskonto“ voraus.[16]

6. März 2026

Ende der gesetzlichen Dreimonatsfrist für Einrichtungen, die bereits bei Inkrafttreten erfasst waren. Ab dem Folgetag ist die Übermittlung objektiv verspätet; eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG setzt zusätzlich mindestens Fahrlässigkeit voraus.

17. März 2026

Das KRITIS-Dachgesetz tritt in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 66) und ändert § 33 Abs. 2 sowie § 66 BSIG. Die zugehörige Rechtsverordnung steht weiterhin aus.[8][24]

30. Juni 2026

Stichtag der zuletzt veröffentlichten amtlichen Registrierungsstatistik des BSI: 17.729 Registrierungen im Portal, gegenüber 15.477 zum 2. April 2026.[15]

Juni 2026

Das BSI wendet sich an Branchenverbände und erklärt, es gehe davon aus, dass alle bisher nicht registrierten Einrichtungen die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 erfolgreich abschließen. In Ausnahmefällen stellt es sechs Wochen nach Klärung offener Fragen in Aussicht. Eine formale Nachfrist im Rechtssinne wird damit nicht gesetzt.[28][31]

31. Juli 2026

Der vom BSI genannte Zeitpunkt verstreicht. Rechtlich hat das Datum keine eigenständige Wirkung: Es war weder Frist noch Sanktionszusage. Wie sich die Aufsichtspraxis danach entwickelt, ist offen.

Wer am 3. August 2026 noch auf eine weitere Frist oder ein Anschreiben des BSI wartet, verschiebt nicht die Rechtslage, sondern nur die eigene Korrektur.

2. Das amtliche Lagebild: Wer sich bisher registriert hat

Das BSI veröffentlicht die Registrierungs- und Meldezahlen quartalsweise selbst. Maßgeblich ist die Auswertung zum 30. Juni 2026; sie ist die einzige belastbare amtliche Datengrundlage zum Registrierungsstand. Die in der Berichterstattung häufig zitierten Werte von 11.500 und 18.500 stammen dagegen aus Behördenauskünften und nicht aus einer amtlichen Veröffentlichung – sie sollten nicht mit den Portalzahlen vermischt werden.[15][31]

Amtliche NIS-2-Registrierungszahlen des BSI zum 30. Juni 2026 Im BSI-Portal registriert waren zum 30. Juni 2026 insgesamt 17.729 Einrichtungen: 11.501 wichtige Einrichtungen, 6.215 besonders wichtige Einrichtungen und 13 Einrichtungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Von den besonders wichtigen Einrichtungen sind 1.342 Betreiber kritischer Anlagen. Zusammen mit 216 registrierten Nebenniederlassungen ergeben sich 17.945 Registrierungen. Die Differenz zur BSI-Schätzung von rund 29.500 erfassten Unternehmen beträgt rechnerisch rund 11.800; sie ist keine amtliche Zahl festgestellter Verstöße. Gegenüber der Auswertung zum 2. April 2026 mit 15.477 Portalregistrierungen ist das ein Zuwachs von 2.252. Registrierungen nach Sektoren, Mehrfachnennungen möglich, Gesamtsumme der Sektornennungen 18.505: Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren 4.095, Gesundheit 3.354, Digitale Infrastruktur 2.373, Energie 2.365, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln 1.782, Abfallbewirtschaftung 880, Finanzwesen 828, Wasser 761, Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen 737, Transport und Verkehr nach Anlage 1 489, Öffentliche Verwaltung 331, Transport und Verkehr nach Anlage 2 206, Anbieter digitaler Dienste 191, Forschung 101, Weltraum 12. Die Balkenlänge ist linear zum Wert, der Nullpunkt liegt auf der Achse, Hilfslinien stehen bei 1.000, 2.000, 3.000 und 4.000. Summe der Sektoren aus Anlage 1 zuzüglich öffentlicher Verwaltung 10.513, Summe der Sektoren aus Anlage 2 7.992. Meldungen: 692 Erstmeldungen nach NIS-2 und insgesamt 1.659 Meldungen über das Portal. NIS-2 in Zahlen: amtlicher Stand Auswertung des BSI zum 30. Juni 2026 (Q 2/2026) Registrierungen im BSI-Portal 17.729 + 216 Nebenniederlassungen = 17.945 gesamt + 2.252 seit dem 2. April 2026 wichtige Einrichtungen 11.501 besonders wichtige Einrichtungen 6.215 davon Betreiber kritischer Anlagen 1.342 Registrierungen nach Sektoren Anlage 1 (10.513) Anlage 2 (7.992) Mehrfachnennung möglich Verarb. Gewerbe4.095 Gesundheit3.354 Digitale Infrastr.2.373 Energie2.365 Lebensmittel1.782 Abfallwirtschaft880 Finanzwesen828 Wasser761 Chemie737 Transport (Anl. 1)489 Öff. Verwaltung331 Transport (Anl. 2)206 Digitale Dienste191 Forschung101 Weltraum12 0 1.000 2.000 3.000 4.000 Gemeldete Sicherheitsvorfälle 692 Erstmeldungen nach NIS-2 1.659 Meldungen gesamt im Portal Rechnerische Differenz, keine amtliche Verstoßzahl Das BSI schätzt den erfassten Kreis auf rund 29.500 Unternehmen. Gegenüber 17.729 Portalregistrierungen ergibt sich eine Differenz von rund 11.800.
Abbildung 2: Amtliche Registrierungs- und Meldezahlen des BSI, Auswertung zum 30. Juni 2026 (Quelle: BSI, „NIS-2 in Zahlen“, Q 2/2026). Sektorzahlen enthalten Mehrfachnennungen, weil Einrichtungen bei der Registrierung mehrere Sektoren angeben können; die Summe der Sektornennungen beträgt 18.505 und übersteigt daher die Zahl der Registrierungen. Die nächste Fortschreibung ist vom BSI für den 31. Oktober 2026 angekündigt.[15]

Belegt sind durch die Statistik zunächst nur drei Dinge: die Verteilung auf Einrichtungstypen, die Verteilung auf Sektoren und die Zahl der Meldungen. Unternehmensgrößen, bisherige Regulierungserfahrung oder ein normativer Erwartungswert für Meldungen lassen sich ihr nicht entnehmen.

Die folgende Einordnung ist eigene Bewertung. Erstens zeigt die Spitzenstellung des verarbeitenden Gewerbes mit 4.095 Nennungen, wie weit NIS-2 über die klassischen KRITIS-Sektoren hinausreicht: Das BSI beaufsichtigte vor der Novelle rund 4.500 Organisationen, künftig rund 29.500.[26] Zweitens sind von 6.215 besonders wichtigen Einrichtungen nur 1.342 Betreiber kritischer Anlagen – die Mehrheit der proaktiv beaufsichtigten Einrichtungen ist also kein klassischer KRITIS-Betreiber. Drittens haben sich die Meldezahlen im zweiten Quartal deutlich bewegt: von 248 auf 692 Erstmeldungen und von 541 auf 1.659 Meldungen insgesamt. Ob das eine veränderte Bedrohungslage, eine wachsende Zahl registrierter Melder oder eine steigende Meldedisziplin abbildet, lässt die Statistik offen.

Zwischen dem 2. April und dem 30. Juni 2026 kamen 2.252 Portalregistrierungen hinzu. Aus der BSI-Schätzung von rund 29.500 erfassten Unternehmen und den 17.729 Registrierungen ergibt sich rechnerisch weiterhin eine Differenz von rund 11.800. Diese Differenz ist keine amtliche Zahl festgestellter Registrierungsverstöße.

3. Wer sich registrieren muss: § 28 BSIG ohne Abkürzungen

Die häufigste Fehlannahme lautet: „NIS-2 beginnt ab 50 Mitarbeitern.“ Das ist nur ein Teil der Prüfung. § 28 BSIG verbindet Einrichtungsarten, Größenwerte und Sondertatbestände. Entscheidend ist dabei die Verknüpfungslogik: Die Mitarbeiterzahl steht alternativ neben den beiden Finanzkennzahlen, die ihrerseits kumulativ vorliegen müssen.[4]

Definition: Betroffenheit ist Status, nicht Portalentscheidung

Eine „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtung“ ist eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise erfasste Organisationseinheit, die die Voraussetzungen des § 28 BSIG erfüllt. Die Registrierung teilt diesen Status dem Bundesamt mit; sie begründet ihn nicht. Ein Anschreiben des BSI ist keine Tatbestandsvoraussetzung – das BSIG arbeitet mit Selbstidentifizierung. Das Online-Tool des BSI zur Betroffenheitsprüfung ist nach dessen eigenem Hinweis eine Orientierungshilfe ohne rechtliche Bindung und ohne Indizwirkung; es ersetzt die Selbstidentifizierung nicht.[21]

Die Statusgruppen nach § 28 BSIG im Überblick
FallgruppeVoraussetzungenStatusPrüfhinweis
Betreiber kritischer AnlagenQualifikation nach den anwendbaren KRITIS-Regelnbesonders wichtigÜbergangsrecht des § 66 BSIG gesondert prüfen
Qualifizierte Vertrauensdienste, TLD-Registries, DNS-DiensteEinrichtungsart, keine Größenschwelle im Tatbestandbesonders wichtigRollenbegriff technisch und unionsrechtlich abgrenzen
Öffentliche Telekommunikationsnetze und -diensteMind. 50 Beschäftigte oder Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 10 Mio. €besonders wichtig§ 28 Abs. 5 BSIG und TKG-Sonderrecht mitprüfen
Sonstige Einrichtungsart aus Anlage 1Mind. 250 Beschäftigte oder Umsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. €besonders wichtigFinanzschwellen kumulativ, Beschäftigtenwert alternativ
VertrauensdiensteanbieterEinrichtungsart, soweit nicht bereits qualifiziertwichtigGrößenunabhängiger Sondertatbestand
Kleinere TelekommunikationsanbieterWeniger als 50 Beschäftigte und Umsatz oder Bilanzsumme jeweils höchstens 10 Mio. €wichtig§ 28 Abs. 2 Nr. 2 BSIG erfasst auch die kleine Gruppe
Sonstige Einrichtungsart aus Anlage 1 oder 2Mind. 50 Beschäftigte oder Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 10 Mio. €wichtigNur soweit nicht bereits besonders wichtig

3.1 Anlage 2 führt nie zur besonders wichtigen Einrichtung

§ 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG setzt für die besonders wichtige Einrichtung eine Einrichtungsart der Anlage 1 voraus. Wer ausschließlich einer Einrichtungsart der Anlage 2 zuzuordnen ist – etwa verarbeitendes Gewerbe, Lebensmittel, Chemie, Abfallwirtschaft, Post, digitale Dienste oder Forschung –, bleibt auch bei 2.000 Beschäftigten wichtige Einrichtung nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG. Die verbreitete Formel „ab 250 Mitarbeitern besonders wichtig“ ist deshalb unvollständig und führt in der Praxis zu einer Selbstverpflichtung auf die falsche Aufsichtsspur.

3.2 Die Einrichtungsart ist enger als die Branche

Die Anlagen 1 und 2 listen nicht nur Sektoren, sondern konkrete Einrichtungsarten. Ein Unternehmen wird nicht erfasst, weil es „im Gesundheitsmarkt“ oder „für die Energiebranche“ tätig ist, sondern weil eine entgeltlich angebotene Ware oder Dienstleistung einer gesetzlichen Einrichtungsart entspricht. Nach § 28 Abs. 3 BSIG können Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit vernachlässigbar sind.[4] Diese Klausel ist keine Umsatzgrenze, sondern verlangt eine dokumentierte Gesamtbetrachtung: Kundenrelevanz, operative Eigenständigkeit, IT-Abhängigkeit, Ertragsanteil, Vertragsbestand und strategische Bedeutung.

3.3 Konzernverbund: Zahlenzurechnung und Registrierung sind zwei Fragen

§ 28 Abs. 4 Satz 1 BSIG verweist für die Berechnung auf die Empfehlung 2003/361/EG, ausdrücklich mit Ausnahme von Artikel 3 Abs. 4 des Anhangs. Entscheidend ist Satz 2: Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf Beschaffenheit und Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig ist.[4]

Das ist eine bemerkenswerte Abweichung vom klassischen KMU-Recht: Der Gesetzgeber knüpft nicht an die Beteiligungsquote an, sondern an IT-Autonomie. Wer zentrale Konzern-IT, gemeinsames Verzeichnisdienst-Management, geteilte Netzsegmente, konzernweite Cloud-Tenants oder ein gruppenweites Security Operations Center nutzt, wird die Unabhängigkeit kaum begründen können. Wer eigene Domänen, eigene Beschaffung und eigene Betriebsverantwortung nachweist, sehr wohl. Der Nachweis ist technisch-organisatorisch, nicht gesellschaftsrechtlich – und er sollte vor der Entscheidung dokumentiert werden, nicht danach.

Gilt typischerweise

  • Die Rechtseinheit erbringt selbst eine erfasste Dienstleistung.
  • Ein Sondertatbestand erfasst sie unabhängig von der Größe.
  • Die Schwellenwerte werden nach Konzernzurechnung erreicht.
  • Zukauf oder Wachstum hat die Betroffenheit später ausgelöst.

Gilt nicht automatisch

  • Ein Kunde ist NIS-2-betroffen.
  • Die Gesellschaft ist bloßer Lieferant ohne eigene Einrichtungsart.
  • Die Muttergesellschaft ist bereits registriert.
  • Ein ISO-Zertifikat liegt vor oder fehlt.
  • Das Unternehmen bezeichnet sich im Marketing als „kritisch“.

Sektorale Ausnahmen befreien nicht von der Registrierung

§ 28 Abs. 5 und 6 BSIG nehmen bestimmte Telekommunikations-, Energie-, Finanz- und Telematikinfrastruktur-Akteure von ausdrücklich aufgezählten Vorschriften aus – genannt sind die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39 sowie teils 61 und 62 BSIG. § 33 BSIG ist in keinem der beiden Kataloge genannt. Die Aussage „DORA verdrängt NIS-2 vollständig“ ist deshalb zu weit: Für DORA-regulierte Finanzunternehmen entfallen die Risikomanagement-, Melde- und Leitungspflichten des BSIG, die Registrierung bleibt gesondert zu prüfen. Für Energieversorgungsnetze und -anlagen führt § 5d EnWG die Übermittlung der Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BSIG ausdrücklich fort.[11]

4. Die Kernfrage: Welche Rechtswirkung hatte der kommunizierte Nachholtermin?

Die zentrale dogmatische Frage lautet nicht, ob ein Unternehmen sich noch registrieren darf, sondern welche Rechtswirkung der kommunizierte Nachholtermin überhaupt hatte. Die Antwort bestimmt die Risikoeinschätzung der nächsten zwölf Monate.

§ 33 Abs. 1 BSIG enthält eine gesetzliche Frist. Das Bundesamt ist zu ihrer Verlängerung nicht ermächtigt: Weder § 33 Abs. 6 BSIG, der lediglich die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens durch öffentliche Mitteilung erlaubt, noch eine andere Norm des BSIG räumt eine Dispensbefugnis ein. Eine Behörde kann eine materiell-rechtliche Frist des Gesetzgebers nicht durch Verwaltungshandeln aufheben.

Nach der fachöffentlichen Wiedergabe des nicht veröffentlichten Schreibens erklärte das BSI, es gehe davon aus, dass alle bisher nicht registrierten Einrichtungen die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 erfolgreich abschließen.[28] Das ist ein kommunizierter Nachholtermin. Den zugänglichen Wiedergaben lässt sich weder eine generelle Zusage entnehmen, bis dahin von Bußgeldverfahren abzusehen, noch eine Bindung des Verfolgungsermessens nach § 47 OWiG, noch eine automatische Verschärfung ab dem 1. August 2026. Bezeichnenderweise ist dieser Termin auf den öffentlichen NIS-2-Seiten des BSI gar nicht ausgewiesen; dort steht unverändert der Hinweis, die gesetzliche Registrierungsfrist sei abgelaufen und betroffene, noch nicht registrierte Einrichtungen sollten sich umgehend im BSI-Portal registrieren.[16]

Gesetzliche Pflichtenlage und fachöffentlich berichtete Behördenkommunikation Obere Ebene, Pflichtenlage nach dem Gesetz: Die Dreimonatsfrist des Paragrafen 33 Absatz 1 BSIG endete für bereits erfasste Einrichtungen am 6. März 2026. Seit dem 7. März 2026 ist die Übermittlung objektiv verspätet; eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 65 Absatz 2 Nummer 6 BSIG setzt zusätzlich mindestens Fahrlässigkeit voraus. Die Registrierungspflicht besteht unverändert fort. Diese Ebene ist durch Behördenhandeln nicht veränderbar. Mittlere Ebene, Folgerung: Der kommunizierte Termin änderte nichts an der Rechtslage. Untere Ebene, fachöffentlich berichtete Behördenkommunikation zum Nachholtermin: Das BSI erklärte gegenüber Branchenverbänden, es gehe vom Abschluss offener Registrierungen bis zum 31. Juli 2026 aus, und stellte in Ausnahmefällen sechs weitere Wochen nach Klärung offener Fragen in Aussicht. Eine formale Nachfrist, ein Sanktionsverzicht oder eine Ermessensbindung folgen daraus nicht. Wie sich die Aufsichtspraxis nach dem 31. Juli 2026 entwickelt, ist offen. Pflichtenlage und Behördenkommunikation Ebene 1 · Pflichtenlage (Gesetz) Frist § 33 Abs. 1 BSIG: drei Monate Für Alteinrichtungen: bis 6. März 2026 Seit 7. März 2026 objektiv verspätet; Bußgeld setzt Fahrlässigkeit voraus Registrierungspflicht besteht fort Durch Behördenhandeln nicht veränderbar Folgerung Der kommunizierte Termin hat die Rechtslage der Ebene 1 in keinem Punkt verändert. Ebene 2 · berichtete Behördenkommunikation Schreiben an Branchenverbände, Juni 2026 Erwarteter Abschluss bis 31. Juli 2026 Ausnahmefall: sechs Wochen nach Klärung Keine Frist, kein Sanktionsverzicht Grundlage: fachöffentliche Auswertung, nicht amtlich publiziert Die Aufsichtspraxis nach dem 31. Juli 2026 ist offen. Die Eigeninitiative der Nachmeldung bleibt ein Zumessungsvorteil.
Abbildung 3: Die Trennung erklärt, warum eine Nachregistrierung im August 2026 sinnvoll und zugleich nicht folgenlos ist. Sie erfüllt die offene Pflicht, macht die bereits eingetretene Verspätung aber nicht ungeschehen. Ebene 2 gibt den Stand der berichteten Behördenkommunikation wieder, nicht eine Rechtslage.

4.1 Was daraus praktisch folgt

  • Nachholen bleibt richtig. Die Pflicht bleibt bis zur Registrierung unerfüllt. Mit zunehmender Verzögerung verschlechtert sich regelmäßig die Erklärungs- und Zumessungsposition. Wie das fortdauernde Unterlassen ordnungswidrigkeitenrechtlich einzuordnen ist, ist nicht geklärt.
  • Eigeninitiative wirkt auf der Rechtsfolgenseite. Die selbst veranlasste Nachmeldung ist ein Zumessungsgesichtspunkt nach § 17 Abs. 3 OWiG und regelmäßig günstiger als eine Reaktion nach behördlicher Ansprache. Auch danach können schnelle Abhilfe, vollständige Aufklärung und Kooperation aber weiterhin zugunsten der Einrichtung berücksichtigt werden.
  • Der Verjährungsbeginn ist ungeklärt. Die Verfolgung verjährt nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in drei Jahren, weil der Bußgeldrahmen 15.000 Euro übersteigt.[9] Der Beginn richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Handlung. Bei einem Unterlassen mit fortbestehender Handlungspflicht spricht viel dafür, dass die Beendigung erst mit Nachholung oder Wegfall der Pflicht eintritt. Wer nicht registriert, lässt die Verjährungsuhr also womöglich gar nicht erst anlaufen. Das ist eine eigene Bewertung; Rechtsprechung zu § 65 BSIG existiert nicht.

Nichtstun ist die einzige Variante, bei der sich die Ausgangslage mit jedem Monat verschlechtert, ohne dass ein Gegenwert entsteht.

5. Vier Fälle, vier Ergebnisse

Vier Beispielfälle zur Einordnung nach § 28 BSIG Fall A: Lebensmittelgroßhändler mit 320 Beschäftigten, Einrichtungsart nur nach Anlage 2. Ergebnis: wichtige Einrichtung, registrierungspflichtig. Die Größe allein führt nicht zur besonders wichtigen Einrichtung, weil dafür Anlage 1 erforderlich wäre. Fall B: DNS-Diensteanbieter mit acht Beschäftigten. Ergebnis: besonders wichtige Einrichtung, registrierungspflichtig, weil Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 2 keine Größenschwelle kennt. Fall C: Konzerntochter mit 30 Beschäftigten und Finanzkennzahlen unterhalb der Schwellen, die entgeltlich Managed Services anbietet und dabei vollständig die zentrale Identitätsverwaltung, Netzarchitektur, Cloud-Umgebung und Sicherheitsorganisation der Gruppe nutzt. Ergebnis: Aus eigener Kraft nicht erfasst, wegen der Zurechnung der Konzernkennzahlen jedoch wichtige Einrichtung, weil die Unabhängigkeit nach Paragraf 28 Absatz 4 Satz 2 nicht dargelegt werden kann. Fall D: Spezialmaschinenbauer mit 30 Beschäftigten, 28 Millionen Euro Umsatz und 9 Millionen Euro Bilanzsumme. Ergebnis: nicht erfasst, weil weder die Mitarbeiterschwelle noch beide Finanzkennzahlen erreicht sind. Vertragliche Sicherheitsanforderungen der Kunden können gleichwohl greifen. Vier Fälle, vier Ergebnisse FALL A Lebensmittelgroßhändler, 320 Beschäftigte, Einrichtungsart nur nach Anlage 2 wichtige Einrichtung · pflichtig Die Größe hebt nicht in die Kategorie „besonders wichtig“ – dafür wäre Anlage 1 erforderlich. FALL B DNS-Diensteanbieter, 8 Beschäftigte besonders wichtig · pflichtig § 28 Abs. 1 Nr. 2 BSIG kennt keine Größenschwelle. Auch Kleinstanbieter sind erfasst. FALL C Managed-Services-Tochter, 30 Beschäftigte, Kennzahlen unter Schwelle, Konzern-IT wichtige Einrichtung · pflichtig Erst die Zurechnung der Konzernkennzahlen hebt über die Schwelle: § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG. FALL D Spezialmaschinenbau, 30 Beschäftigte, 28 Mio. € Umsatz, 9 Mio. € Bilanzsumme nicht erfasst Weder 50 Beschäftigte noch beide Finanzkennzahlen über 10 Mio. €. Vertragliche Sicherheitsanforderungen der Kunden können dennoch greifen.
Abbildung 4: Fall A und Fall D zeigen die beiden häufigsten Fehlerquellen – die zu hohe Einstufung wegen der Mitarbeiterzahl und die zu schnelle Entwarnung wegen eines hohen Umsatzes ohne entsprechende Bilanzsumme. Fall C ist der einzige der vier Fälle, in dem die Konzernklausel das Ergebnis trägt: Ohne Zurechnung bliebe die Gesellschaft unterhalb jeder Schwelle. Fall D ist der Regelfall der Lieferkettenbetroffenheit – rechtlich nicht erfasst, faktisch über Kundenverträge gebunden.

Wenn die Prüfung Nichtbetroffenheit ergibt

Auch das negative Ergebnis gehört dokumentiert. Sinnvoll ist ein kurzes, datiertes Memo mit Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme nach letztem Jahresabschluss, der geprüften Sektorzuordnung und der Entscheidung der Geschäftsleitung. Es kostet wenig, trägt gegenüber Kunden, Versicherern und bei einem Verlangen nach § 33 Abs. 4 BSIG – und es muss ohnehin fortgeschrieben werden, sobald sich Beschäftigtenzahl, Kennzahlen oder Leistungsportfolio ändern.

6. Sieben Schritte: So wird die Registrierung belastbar nachgeholt

Die richtige Reaktion ist weder ein monatelanges Vollgutachten vor dem ersten operativen Schritt noch ein ungeprüftes Ausfüllen des Portals. Erforderlich ist eine kurze, kontrollierte Parallelstrecke aus Scope, Daten, Entscheidung und technischer Abgabe.

Die Tagesangaben sind interne Zielwerte, keine Fristen

Gesetzlich geschuldet ist die Registrierung bereits jetzt; das BSI fordert die umgehende Nachholung. Die folgenden Zeitfenster beschreiben den maximalen Rahmen eines geordneten Nachholprozesses. Liegen Betroffenheit und Pflichtdaten früher belastbar vor, ist früher abzusenden.

Verantwortung und Sofortschutz festlegen (Tag 1)

Eine Person koordiniert Legal, Informationssicherheit, Finance/HR, Steuern und Geschäftsleitung. Parallel wird geprüft, ob der 24-/72-Stunden-Meldeweg für erhebliche Sicherheitsvorfälle funktioniert. Ein offener Portalvorgang darf die Incident Readiness nicht blockieren.

ELSTER-Organisationszertifikat beantragen (Tag 1, parallel)

Der Portalzugang läuft ausschließlich über „Mein Unternehmenskonto“ und setzt ein ELSTER-Organisationszertifikat voraus.[16] Der Aktivierungscode wird postalisch versandt; das ist erfahrungsgemäß der größte Zeitfresser im gesamten Prozess. Praxishinweis: Vorab prüfen, ob für die konkrete Rechtseinheit bereits ein von ihr selbst administriertes Organisationszertifikat besteht. Zertifikatsdateien und Passwörter externer Berater sollten dagegen weder übernommen noch geteilt werden.

Rechtseinheiten kartieren (Tag 1 bis 3)

Die Liste enthält jede operative Gesellschaft mit Sitz, entgeltlichen Waren und Dienstleistungen, Zukäufen, Umwandlungen und dem mutmaßlichen Eintrittszeitpunkt der Betroffenheit. Nur so lässt sich die Dreimonatsfrist je Einrichtung bestimmen.

Scope-Memo je Einrichtung erstellen (Tag 3 bis 7)

Das Memo benennt Einrichtungsart und Anlage, Schwellenwerte mit Datenquelle, Konzernzurechnung, Sondertatbestände, sektorale Ausnahmen und Ergebnis. Unsicherheiten werden nicht verdeckt, sondern als offene Rechts- oder Tatsachenfrage mit vertretener Arbeitsposition festgehalten.

Pflichtdaten verifizieren und fachlich freigeben (Tag 5 bis 7)

Firma mit Rechtsform und Handelsregisternummer, Anschrift, Kontakte, öffentliche IP-Adressbereiche, Sektor und Branche, Tätigkeitsstaaten und zuständige Aufsichtsbehörden. § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG erfasst nicht nur die unterbliebene, sondern auch die unrichtige und die unvollständige Übermittlung.

Geschäftsleitungsbeschluss fassen und Registrierung absenden (Tag 7)

Erst nach vollständiger Datenlage. Gesichert werden Eingangsbestätigung, Zeitpunkt, übermittelte Inhalte, verantwortliche Person und die zugrunde liegende Memo-Version.

Dauerprozess herstellen (Tag 14 bis 30 und fortlaufend)

Änderungen der Registrierungsangaben sind nach § 33 Abs. 5 BSIG unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen zu übermitteln; für KRITIS-spezifische Angaben gelten abweichende Rhythmen (Abschnitt 9).[2] Hinzu kommen Meldeprozess, Maßnahmenregister nach § 30 BSIG, Lieferantensteuerung, Schulung der Geschäftsleitung und die jährliche Überprüfung der Schwellenwerte nach Feststellung des Jahresabschlusses.

Die Frist war der Zeitpunkt, zu dem Sie sich hätten registrieren müssen – nicht der Zeitpunkt, bis zu dem Sie es konnten.

7. Portal, Pflichtdaten und die vier häufigsten Stolperfallen

Die Registrierung erfolgt nach amtlicher Information ausschließlich im BSI-Portal unter portal.bsi.bund.de, nicht im Melde- und Informationsportal.[18] § 33 Abs. 1 BSIG verlangt fünf Angabengruppen: Name einschließlich Rechtsform und gegebenenfalls Handelsregisternummer; Anschrift und aktuelle Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse, öffentlicher IP-Adressbereiche und Telefonnummern; den einschlägigen Sektor oder die Branche nach Anlage 1 oder 2; die Mitgliedstaaten, in denen entsprechende Dienste erbracht werden; sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.[2]

Ein erfolgreicher Login beweist den Portalzugang. Erst das abgesendete Fachverfahren beweist die Erfüllung des § 33 Abs. 1 BSIG.

Pflichtangaben, interne Datenhalter und Kontrollfragen
PflichtangabeDatenhalterKontrollfrage
Name, Rechtsform, ggf. HandelsregisternummerLegal / CorporateEntspricht die Schreibweise exakt dem Register und der richtigen Rechtseinheit?
Anschrift und aktuelle KontaktdatenLegal / Compliance / CISOIst ein dauerhaft überwachtes Funktionspostfach benannt und die Vertretung geregelt?
Öffentliche IP-AdressbereicheIT-Infrastruktur / Netzwerk / CloudSind eigene, gehostete und konzernweit geteilte Bereiche sauber abgegrenzt und in CIDR-Notation erfasst?
Sektor und ggf. BrancheLegal mit FachbereichIst die gesetzliche Einrichtungsart dokumentiert – nicht nur eine allgemeine Branche?
EU-Mitgliedstaaten mit relevanten DienstenSales / Operations / LegalWird zwischen Kundensitz, eigener Niederlassung und tatsächlicher Diensterbringung unterschieden?
Zuständige Bundes- und LandesaufsichtsbehördenRegulatory / LegalSind sektorspezifische Zuständigkeiten und mehrere parallele Tätigkeiten berücksichtigt?

7.1 Die vier Stolperfallen

Stolperfalle 1

ELSTER zu spät beantragt

Der Aktivierungscode kommt per Post. Wer den Antrag erst nach Abschluss der rechtlichen Prüfung stellt, verliert regelmäßig eine bis zwei Wochen. Beide Stränge gehören parallel gestartet.

Stolperfalle 2

IP-Bereiche unvollständig

Erfasst gehören eigene, gemietete und über Dienstleister betriebene öffentliche Bereiche. Diese Position dauert intern am längsten und wird deshalb häufig zuerst geschätzt – was den Bußgeldtatbestand der unrichtigen Angabe eröffnet.

Stolperfalle 3

Kontaktstelle nicht handlungsfähig

Eine persönliche E-Mail-Adresse oder eine reine Bürorufnummer ohne Notfallweiterleitung trägt nicht. Das BSI empfiehlt ausdrücklich ein Funktionspostfach, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten.[19]

Stolperfalle 4

Falsche Rechtseinheit registriert

Registriert wird die Einrichtung, nicht die Marke, der Standort oder die Holding. Eine Registrierung auf der falschen Gesellschaft erfüllt die Pflicht der tatsächlich betroffenen Einheit nicht.

7.2 Welche Belege in die Akte gehören

Scope-Belege

Leistungsbeschreibungen, Verträge, Organigramm, Liste der Rechtsträger, gewählte Einrichtungsart und Anlage, Sektor, hergeleiteter Stichtag der Betroffenheit.

Größen-Belege

Beschäftigtenberechnung mit Methode, Umsatz und Bilanzsumme nach letztem Jahresabschluss, Partner- und Verbunddaten, Begründung einer etwaigen IT-Unabhängigkeit.

Portal-Belege

Freigegebener Datensatz, Übermittlungszeitpunkt, Eingangsbestätigung, Export oder Bildschirmnachweis, verantwortliche Person, Zuständigkeit für spätere Änderungen.

Ein Bildschirmnachweis allein belegt nicht, dass die rechtliche Einordnung richtig war. Umgekehrt muss ein Scope-Memo nicht jeden technischen Portalwert enthalten. Erst beides zusammen ergibt eine tragfähige Akte: rechtliche Herleitung und technische Übermittlung.

7.3 Muss die Verspätung im Portal erläutert werden?

§ 33 Abs. 1 BSIG verlangt die dort aufgeführten Angaben; eine ungefragte rechtliche Selbstbewertung der Verspätung ist kein Pflichtfeld. Operativ sollte die Registrierung deshalb nicht durch eine unstrukturierte Rechtfertigung verzögert werden. Intern braucht es dagegen eine präzise Chronologie: Wann lagen die Tatsachen vor, wann wurde die Frage erkannt, welche Prüfung erfolgte, wann wurde nachgeholt? Bei einem Auskunftsverlangen nach § 33 Abs. 4 BSIG sind Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten; die Kommunikation sollte dann verfahrensbezogen vorbereitet werden.

8. Geschäftsleitung: keine persönliche Portalpflicht, aber klare Governance-Verantwortung

§ 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen; Absatz 3 verlangt die regelmäßige Teilnahme an Schulungen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung verweist Absatz 2 auf die rechtsformabhängige Innenhaftung gegenüber der Einrichtung.[7] Die Registrierung nach § 33 BSIG ist demgegenüber eine Pflicht der Einrichtung. Eine gesetzliche Vorgabe, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand das Portalformular persönlich absenden müsste, gibt es nicht.

Die Fristversäumnis berührt die Leitungsorganisation dennoch unmittelbar. Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass regulatorische Betroffenheit erkannt, Zuständigkeiten verteilt, Ressourcen bereitgestellt und Abweichungen korrigiert werden. Ein belastbarer Beschluss zeigt, dass die Leitung nicht nur einen Portalvorgang freigegeben, sondern die drei Pflichtspuren aus Registrierung, Meldung und Risikomanagement erfasst hat.

Formulierungsvorschlag: Beschluss bei nachgeholter Registrierung

„Die Geschäftsführung stellt fest, dass die [Firma] seit dem [Datum] als [wichtige / besonders wichtige] Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. [1/2] Nr. [ ] BSIG einzuordnen ist. Die Einordnung beruht auf der Zuordnung der Tätigkeit [Tätigkeit] zur Einrichtungsart [Bezeichnung] der Anlage [1/2] BSIG sowie auf den Kennzahlen des Jahresabschlusses zum [Datum]. Die Registrierung nach § 33 Abs. 1 BSIG ist am [Datum] im BSI-Portal abgeschlossen worden. Die Verzögerung gegenüber der Frist des § 33 Abs. 1 BSIG beruht auf [Grund]. Die Geschäftsführung billigt die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG in der Fassung vom [Datum], beauftragt [Person/Funktion] mit der laufenden Überwachung der Umsetzung sowie mit der Meldung von Änderungen nach § 33 Abs. 5 BSIG und lässt sich hierüber [Turnus] berichten.“

Formulierungsvorschlag: Feststellung der Nichtbetroffenheit

„Die Geschäftsführung hat geprüft, ob die [Firma] als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung im Sinne des § 28 BSIG einzuordnen ist. Die Tätigkeit [Tätigkeit] ist [keiner Einrichtungsart der Anlagen 1 und 2 BSIG zuzuordnen / der Einrichtungsart [Bezeichnung] zuzuordnen]. Zum [Stichtag] beschäftigte die Gesellschaft [Zahl] Mitarbeiter; der Jahresumsatz betrug [Betrag], die Jahresbilanzsumme [Betrag]. Die Schwellenwerte des § 28 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 BSIG sind nicht erreicht. Daten verbundener Unternehmen werden nach § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG nicht hinzugerechnet, weil [Begründung der IT-Unabhängigkeit]. Eine Registrierungspflicht nach § 33 BSIG besteht danach nicht. Die Prüfung wird jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses sowie anlassbezogen bei Änderungen des Leistungsportfolios wiederholt.“

Rollenmatrix für die Nachholung
RolleKernaufgabeEntscheidender Nachweis
GeschäftsleitungStatus und Korrekturpfad beschließen, Ressourcen und Überwachung sichernBeschluss, Reporting-Takt, Eskalationsregel
Legal / ComplianceEinrichtungsart, Schwellenwerte, Sonderregeln, Zuständigkeit und Rechtsstand prüfenScope-Memo mit Quellen und Stichtag
CISO / ITKontakte, öffentliche IP-Bereiche, Meldeprozess und Maßnahmenstatus liefernFreigegebener Datensatz und Maßnahmenregister
Finance / HRMitarbeiter-, Umsatz- und Bilanzwerte samt Konzernzurechnung ermittelnBerechnungsblatt mit Datenquellen
Steuern / PortaladministrationELSTER-Organisationszertifikat und Portalberechtigungen bereitstellenZugangs- und Vertretungsdokumentation
Interne Revision / RiskNachholung und Restmaßnahmen unabhängig nachverfolgenAbweichungsbericht und Abschlussnachweis

9. Sonderfall KRITIS: Zwei Register, ein Übergangsrecht

Hier weicht die Praxis von der Lektüre des Gesetzestextes ab, und zwar in beide Richtungen. § 33 Abs. 2 BSIG verweist in der aktuellen Fassung für die Registrierung kritischer Anlagen auf § 8 KRITIS-Dachgesetz. § 66 BSIG ordnet jedoch an, dass diese Verweisung erst anzuwenden ist, wenn die Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITIS-Dachgesetz gilt; bis dahin bleiben die bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassungen maßgeblich.[8] Das BBK bestätigt in seiner FAQ, dass diese Verordnung noch erarbeitet und abgestimmt wird und deshalb derzeit keine Registrierungspflicht auf Grundlage des KRITIS-Dachgesetzes besteht.[24]

Daraus folgt nicht, dass Betreiber kritischer Anlagen aktuell nichts tun müssten. Nach der fortgeltenden Fassung des § 33 Abs. 2 BSIG übermitteln sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die Anlagenkategorie, Versorgungskennzahlen und den Standort sowie eine Kontaktstelle, über die sie jederzeit erreichbar sind. Das BSI legt „jederzeit erreichbar“ als Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit aus: Betreiber müssen Warn- und Lageinformationen jederzeit entgegennehmen, unverzüglich sichten und bewerten können.[19] Die Verletzung dieser Erreichbarkeitspflicht ist nach § 65 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BSIG mit bis zu 100.000 Euro bußgeldbewehrt.[3]

Ebenso zu beachten ist das Übergangsrecht bei den Aktualisierungspflichten – und hier löst das Gesetz die Frage selbst. § 66 BSIG in der seit dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung ordnet an, dass § 2 Nr. 22 und 24 sowie § 33 Abs. 2 und 5 BSIG erst anzuwenden sind, wenn die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITIS-Dachgesetz in Kraft getreten ist. Bis dahin gelten § 2 Nr. 22 und 24 sowie § 33 Abs. 2 BSIG in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung und § 33 Abs. 5 BSIG in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung fort.[8][29]

Daraus folgt für die Praxis: Geänderte Versorgungskennzahlen und Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen eingesetzten Typen kritischer Komponenten sind einmal jährlich zu übermitteln; alle anderen Änderungen unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis. Die Verfahrenshinweise des BSI zur jährlichen Übermittlung entsprechen damit dem gesetzlichen Übergangsregime und stehen nicht in Spannung dazu.[20] Die pauschale Aussage „Änderungen binnen zwei Wochen“ trifft folglich auf die allgemeinen Registrierungsangaben zu, nicht auf die KRITIS-spezifischen.

Eine Verweisungslücke, die Betreiber unmittelbar trifft

Nach der fachöffentlichen Auswertung ist die Bestimmung kritischer Anlagen derzeit nicht rechtssicher möglich: § 2 Nr. 22 BSIG in der fortgeltenden Fassung verweist zur näheren Bestimmung auf § 56 Abs. 4 BSIG, der jedoch mit dem KRITIS-Dachgesetz geändert wurde und die Verordnungsermächtigung in dieser Form nicht mehr enthält. Eine Übergangsregelung, die auf die alte Fassung des § 56 Abs. 4 BSIG abstellt, existiert nicht. Die BSI-Kritisverordnung tritt ihrerseits erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITIS-Dachgesetz außer Kraft.[30] Wer sich auf eine Anlagenschwelle stützt oder eine Nichtbetroffenheit darauf gründet, sollte diese Lage im Memo ausdrücklich festhalten.

Zwei Wege, die nicht verwechselt werden dürfen

  • NIS-2-Einrichtungsregistrierung: als besonders wichtige Einrichtung über das BSI-Portal, mit ELSTER-Zertifikat und Mein Unternehmenskonto.
  • KRITIS-Anlagenregistrierung: nach amtlicher BSI-Information weiterhin über das Melde- und Informationsportal; dort liegen auch die Formulare für Änderungen von Ansprechpersonen, Nachregistrierung von Anlagen und Deregistrierung.[20]

Eine Aussage wie „Wir sind schon im MIP“ oder „§ 8 KRITIS-DachG gilt ja noch nicht“ trägt für keinen der beiden Wege. Vier Fragen sind getrennt zu beantworten: NIS-2-Status nach § 28 BSIG, NIS-2-Einrichtungsregistrierung, fortgeltender KRITIS-Prozess und künftige Registrierung nach § 8 KRITIS-Dachgesetz.

Akut erledigt ist:

Betroffenheit entschieden, Registrierung abgesendet, Meldeweg funktionsfähig, Leitungsentscheidung dokumentiert. Offen bleiben davon getrennt zu bewertende Fragen: die Sanktionslage, die zivilrechtlichen Flanken und die Organisation der nächsten zwei Jahre.

10. Fünf verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck

Diese Aussagen finden sich in zahlreichen Beiträgen und Schulungsunterlagen – und halten einer Prüfung am Normtext nicht stand.

Fehlannahme 1: „Nichtregistrierung kostet bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Umsatzes“

Der Registrierungsverstoß nach § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG wird über § 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BSIG mit bis zu 500.000 Euro geahndet. Die Rahmen von zehn beziehungsweise sieben Millionen Euro nach § 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BSIG und die umsatzbezogenen Höchstmaße von 2 und 1,4 Prozent nach § 65 Abs. 6 und 7 BSIG gelten ausschließlich für die Fälle des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und Nummer 9 – also für Risikomanagement-, Dokumentations- und Meldeverstöße. Nummer 6 ist dort nicht aufgeführt.[3]

Fehlannahme 2: „Ein Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung ist unwirksam“

Diese Regelung stand in früheren Entwurfsfassungen und ist im geltenden Recht nicht enthalten. § 38 Abs. 2 BSIG verweist für die Haftung auf die Regeln des jeweils anwendbaren Gesellschaftsrechts und ordnet eine Haftung nach dem BSIG selbst nur subsidiär an, wenn die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine entsprechende Haftungsregelung enthalten. Ein Verzichts- oder Vergleichsverbot enthält § 38 BSIG nicht.[7] Für die Aktiengesellschaft bleibt es damit bei § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, für die GmbH bei den allgemeinen Grundsätzen – ein erheblicher praktischer Unterschied.

Fehlannahme 3: „Solange wir nicht registriert sind, greifen die Meldepflichten nicht“

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BSIG knüpft die frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden an die Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, nicht an eine Registrierung. Satz 2 stellt lediglich klar, dass die Verpflichtung frühestens ab Einrichtung des Meldewegs gilt – gemeint ist der behördenseitige Meldeweg. Das BSI weist ausdrücklich darauf hin, dass betroffene Einrichtungen, die vor der Registrierung im BSI-Portal einen erheblichen Sicherheitsvorfall erleiden, diesen über ein Online-Formular melden.[17]

Fehlannahme 4: „Der 31. Juli 2026 war die verlängerte gesetzliche Frist“

Die gesetzliche Frist ergibt sich allein aus § 33 Abs. 1 BSIG und endete für bereits erfasste Einrichtungen am 6. März 2026. Eine Ermächtigung des Bundesamtes zur Verlängerung existiert nicht. Der 31. Juli 2026 war der gegenüber Branchenverbänden kommunizierte Nachholtermin. Eine förmliche Nachfrist, ein Sanktionsverzicht oder das Ende einer amtlich dokumentierten Vollzugszurückhaltung lassen sich den zugänglichen Quellen nicht entnehmen; auf den öffentlichen Informationsseiten des BSI ist dieser Termin nicht ausgewiesen.

Fehlannahme 5: „Eine ISO/IEC-27001-Zertifizierung deckt NIS-2 im Wesentlichen ab“

Eine Zertifizierung kann viele der zehn Maßnahmenbereiche des § 30 Abs. 2 BSIG inhaltlich abdecken und den Aufwand erheblich verkürzen. Sie ersetzt jedoch weder die Registrierung nach § 33 BSIG noch die Meldepflichten des § 32 BSIG noch die persönlichen Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG. Das BSI hat zum Verhältnis beider Regelwerke eine eigene Handreichung veröffentlicht.[23] Kursierende Prozentangaben zum Abdeckungsgrad sind Schätzungen ohne normative Grundlage.

11. Durchsetzung, Sanktionen und die zivilrechtliche Flanke

Sanktionsrahmen nach § 65 BSIG für die hier relevanten Tatbestände
VerstoßTatbestandHöchstmaßUmsatzbezogene Erhöhung
Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig§ 65 Abs. 2 Nr. 6500.000 €nein
Fahrlässige Begehung desselben Tatbestands§ 65 Abs. 2 Nr. 6, § 17 Abs. 2 OWiG250.000 € nach systematischer Auslegungnein
Erreichbarkeit nicht sichergestellt (KRITIS-Kontaktstelle)§ 65 Abs. 2 Nr. 7100.000 €nein
Risikomanagementmaßnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht ergriffen[5]§ 65 Abs. 2 Nr. 210 Mio. € bzw. 7 Mio. €2 % bzw. 1,4 %
Dokumentation nach § 30 Abs. 1 Satz 3 unterlassen§ 65 Abs. 2 Nr. 310 Mio. € bzw. 7 Mio. €2 % bzw. 1,4 %
Meldung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 nicht oder verspätet§ 65 Abs. 2 Nr. 410 Mio. € bzw. 7 Mio. €2 % bzw. 1,4 %

Vorab eine Selbstverständlichkeit, die in der Marktkommunikation regelmäßig untergeht: § 65 Abs. 2 BSIG setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Die bloße objektive Verspätung begründet noch keine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit; mindestens Fahrlässigkeit muss hinzukommen. Ob mindestens Fahrlässigkeit vorliegt, ist anhand der konkreten Organisation, der Kenntnislage und der Komplexität der Betroffenheitsprüfung zu beurteilen; nach längerer öffentlich verfügbarer Behördenkommunikation kann sie allerdings naheliegen.

Zwei Feinheiten verdienen darüber hinaus Beachtung. Erstens erfasst § 65 Abs. 2 BSIG vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. § 65 Abs. 9 BSIG schließt die Anwendung des § 17 Abs. 2 OWiG nur für die Fälle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 aus. Für den Registrierungsverstoß nach Nummer 6 bleibt § 17 Abs. 2 OWiG damit anwendbar; der Wortlaut spricht deutlich dafür, dass sich das Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln auf 250.000 Euro halbiert. Solange keine abweichende Behörden- oder Gerichtspraxis vorliegt, ist das eine systematische Auslegung, keine gesicherte Rechtslage – für die Verteidigung im Bußgeldverfahren aber ein tragfähiger Ansatz.

Zweitens richtet sich das Bußgeld gegen die Einrichtung. Die Geschäftsleitung ist nicht Adressatin dieses Tatbestands. Ihr Risiko liegt auf der zivilrechtlichen Innenseite: § 38 Abs. 2 BSIG knüpft an eine Verletzung der Pflichten aus Absatz 1 an und verweist auf § 43 Abs. 2 GmbHG beziehungsweise § 93 Abs. 2 AktG. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmensbußgeld gegenüber der Geschäftsleitung regressiert werden kann, folgt daraus nicht unmittelbar und ist umstritten. Ob die Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bei den gebundenen Pflichten des § 38 BSIG überhaupt eröffnet ist, wird verbreitet verneint, ist aber gerichtlich nicht geklärt.

11.1 Verwaltungsrechtliche Durchsetzung

Vor dem Bußgeld steht regelmäßig die Anordnung. Das Bundesamt kann nach § 61 BSIG gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen anordnen, nach Absatz 5 die Einhaltung der Anforderungen überprüfen und Unterlagen sowie Auskünfte verlangen sowie Mängelbeseitigung aufgeben; gegenüber wichtigen Einrichtungen setzt § 62 BSIG Anhaltspunkte für einen Verstoß voraus. Bleibt eine vollziehbare Anordnung unbefolgt, tritt der Verwaltungszwang nach § 63 BSIG hinzu. Kommt eine besonders wichtige Einrichtung Anordnungen trotz Fristsetzung nicht nach, kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 9 BSIG als letztes Mittel die fachrechtliche Genehmigung vorübergehend aussetzen und unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass mildere Mittel zuvor erfolglos auszuschöpfen sind, sich dies aber erübrigen kann, wenn die Unzuverlässigkeit bereits aus vorherigen Verwaltungsverfahren bekannt ist.[25]

Das schärfste Instrument des BSIG ist nicht die Geldbuße, sondern das vorübergehende Tätigkeitsverbot für die Geschäftsleitung nach § 61 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 BSIG. Es setzt eine zuvor nicht befolgte Anordnung voraus und ist ausdrücklich nur als letztes Mittel vorgesehen.

11.2 Warum die UWG-Flanke hier nicht das Erstrisiko ist

Bei vielen regulatorischen Themen ist für deutsche Unternehmen nicht das Behördenverfahren das Erstrisiko, sondern die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Hier liegt es anders, und das sollte man deutlich sagen: § 33 BSIG regelt nicht das „Wie“ des Marktverhaltens, sondern organisiert das Verhältnis zwischen Einrichtung und Aufsichtsbehörde. Nach den allgemeinen Anforderungen des § 3a UWG, der eine zumindest auch marktverhaltensbezogene Schutzrichtung verlangt, spricht deshalb viel gegen eine Einordnung als Marktverhaltensregelung.[10] Rechtsprechung speziell zu § 33 BSIG liegt nicht vor; die Einschätzung ist eine eigene Bewertung.

Lauterkeitsrechtlich relevant wird das Thema erst auf der Kommunikationsebene: Wer mit „NIS-2-konform“, „NIS-2-registriert“ oder gar „BSI-zertifiziert“ wirbt, ohne dass dies zutrifft, kann eine Irreführung nach §§ 5, 5a UWG begründen; maßgeblich sind Aussagegehalt, Kontext und Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.[12] Eine Registrierung ist kein Prüfsiegel, kein Statusbescheid und keine Bestätigung des Sicherheitsniveaus – und darf auch nicht als solche beworben werden.

11.3 Wo der wirtschaftliche Druck tatsächlich entsteht

Die folgenden vier Punkte beruhen auf Beobachtungen aus der Beratungspraxis, nicht auf veröffentlichten Erhebungen.

Lieferkette

§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG verpflichtet erfasste Einrichtungen zur Absicherung der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern. Die Anforderung wandert vertraglich nach unten – an Zulieferer, die selbst nicht erfasst sind. Der Registrierungsstatus wird dabei zum abgefragten Datenpunkt.

Vergabe und Enterprise-Einkauf

Öffentliche und große private Auftraggeber nehmen Cybersicherheitsnachweise zunehmend in Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Eine offene Registrierungsfrage kann den Auftrag kosten, lange bevor eine Behörde tätig wird.

Versicherung

Cyber- und D&O-Policen knüpfen Obliegenheiten an die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen. Ein dokumentierter Verstoß gegen eine ausdrücklich bußgeldbewehrte Pflicht ist im Leistungsfall ein naheliegender Ansatzpunkt des Versicherers.

Transaktion und Konzernrevision

In Due-Diligence-Prozessen ist der NIS-2-Status inzwischen Standardfrage. Eine ungeklärte Betroffenheit ohne Memo erzeugt Kaufpreisabschläge oder Garantien – regelmäßig teurer als die vorherige Prüfung.

Was jetzt vermieden werden sollte

  • Auf ein individuelles Anschreiben des BSI warten.
  • Den Portalzugang als abgeschlossene Registrierung behandeln.
  • Eine Konzernregistrierung ungeprüft auf alle Gesellschaften beziehen.
  • Sektor, Aufsichtsbehörde oder IP-Bereiche schätzen.
  • Vorfälle bis zum Abschluss der Registrierung zurückhalten.
  • Mit der Registrierung werben, als sei sie eine Zertifizierung.
  • Eine Nichtbetroffenheitsentscheidung nicht fortschreiben, obwohl sich Kennzahlen geändert haben.

Was weiterhin zulässig gestaltbar bleibt

  • Die Sicherheitsorganisation verhältnismäßig ausgestalten: § 30 Abs. 1 Satz 2 BSIG nennt Risikoexposition, Größe, Umsetzungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere ausdrücklich als Abwägungsfaktoren.
  • Ein bestehendes ISMS als Grundlage nutzen und auf die zehn Maßnahmenbereiche mappen, statt eine Parallelstruktur aufzubauen.
  • Operative Aufgaben delegieren – die Letztverantwortung bleibt, die Arbeitsteilung ist frei.
  • Die IT-Unabhängigkeit einzelner Gesellschaften bewusst herstellen und dokumentieren, um den Anwendungsbereich rechtssicher zu begrenzen.
  • Über § 30 Abs. 8 BSIG branchenspezifische Sicherheitsstandards vorschlagen und feststellen lassen – gebührenfrei, weil im öffentlichen Interesse.
  • Lieferantenanforderungen am eigenen Risikoprofil ausrichten, statt Klauseln unverändert weiterzureichen.

Grenzen: Was § 33 BSIG nicht leistet

Die Registrierung ersetzt keine der übrigen Prüfungen. Eigenständig zu beurteilen bleiben: die datenschutzrechtliche Lage nach der DSGVO einschließlich der Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO, die bei demselben Vorfall parallel und mit eigener Frist läuft; die Produktregulierung nach dem Cyber Resilience Act, deren Meldepflichten ab dem 11. September 2026 greifen; die Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; sektorspezifisches Recht wie EnWG, TKG oder SGB V; sowie die gesellschaftsrechtliche Organisationspflicht, die unabhängig vom BSIG besteht. Bei akuter Datenschutzverletzung führt Hilfe bei Datenpanne weiter, bei Produktbezug der CRA-Check und für die Gesamtsteuerung Datenschutzrecht.

12. Bewertung: was überzeugt, was offen bleibt

Die gesetzliche Konstruktion ist in sich stimmig. Wer den Aufsichtsraum kennen muss, braucht ein Register; wer ein Register braucht, muss dessen Vernachlässigung eigenständig sanktionieren können. Dass der Registrierungsverstoß mit 500.000 Euro deutlich unterhalb der materiellen Sicherheitsverstöße angesiedelt ist, überzeugt ebenfalls: Eine unterlassene Stammdatenmeldung gefährdet die Versorgungssicherheit nicht in gleicher Weise wie ein fehlendes Risikomanagement. Auch die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 30 Abs. 1 Satz 2 BSIG ist gelungen, weil sie kleineren Einrichtungen einen belastbaren Gestaltungsspielraum lässt, statt einen Einheitsstandard zu verordnen.

Kritisch zu sehen ist die Vollzugslinie. Eine gegenüber Verbänden kommunizierte Erwartung, die auf den öffentlichen Informationsseiten der Behörde nicht erscheint, erreicht gerade jene Unternehmen nicht, die kein Verbandsmitglied sind – also typischerweise die kleineren, erstmals regulierten Einrichtungen, um die es geht. Sie erzeugt zudem eine Erwartungshaltung, die sie rechtlich nicht einlösen kann: Aus einem Nachholtermin folgt kein Sanktionsverzicht.

Andere Einordnungen

Der IT-Sicherheitsrechtler Dennis-Kenji Kipker und Rechtsanwalt Stefan Hessel bewerten die Lage nach der Berichterstattung deutlich schärfer: Dass mehr als die Hälfte der betroffenen Unternehmen der Registrierungspflicht zunächst nicht nachkam, halten sie für ein alarmierendes Signal. Das BSI verliere sich zu sehr im Detail, statt klare Leitlinien zu setzen, und müsse mit gezielten Kontrollen und spürbaren Sanktionen arbeiten.[31]

Für die gegenteilige Auffassung spricht, dass das Gesetz ohne Übergangsfrist in Kraft trat, das Registrierungsportal erst einen Monat später verfügbar war und die Selbstidentifizierung in Konzern- und Mischbetriebsstrukturen tatsächlich anspruchsvoll ist. Eine Aufsicht, die in dieser Lage zunächst Reichweite vor Repression setzt, handelt nicht unvertretbar. Eine anfängliche Vollzugszurückhaltung ist fachöffentlich berichtet, aber nicht amtlich dokumentiert; wie lange sie andauert, lässt sich den zugänglichen Quellen nicht entnehmen.

12.1 Sieben Fragen, die derzeit niemand belastbar beantworten kann

Offene Punkte und ihre praktische Bedeutung
Offene FrageNormWarum sie zählt
Beginn der Verfolgungsverjährung beim fortdauernden Unterlassen§ 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG, § 31 Abs. 3 OWiGEntscheidet, ob und wann Altfälle aus dem Risiko fallen
Reichweite der Vernachlässigbarkeitsklausel§ 28 Abs. 3 BSIGTrennt bei Mischbetrieben Betroffenheit von Nichtbetroffenheit
Maßstab der IT-Unabhängigkeit im Konzern§ 28 Abs. 4 Satz 2 BSIGBestimmt, wie viele Tochtergesellschaften erfasst sind
Halbierung des Höchstmaßes bei Fahrlässigkeit§ 65 Abs. 9 BSIG, § 17 Abs. 2 OWiGHalbiert im Ergebnis den Rahmen des Registrierungsverstoßes
Bestimmung kritischer Anlagen bei leerlaufender Verweisung des § 2 Nr. 22 BSIG a. F. auf § 56 Abs. 4 BSIG§ 2 Nr. 22, § 56 Abs. 4, § 66 BSIGEntscheidet, ob eine Anlagenschwelle derzeit überhaupt rechtssicher bestimmbar ist
Regress eines Unternehmensbußgeldes gegen die Geschäftsleitung§ 38 Abs. 2 BSIG, § 43 GmbHG, § 93 AktGBestimmt die tatsächliche Höhe des persönlichen Risikos
Anwendbarkeit der Business Judgement Rule auf gebundene Pflichten§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktGEntscheidet über den Schutzumfang unternehmerischen Ermessens

Keine dieser Fragen rechtfertigt es, die Registrierung weiter aufzuschieben. Alle sieben rechtfertigen es, die eigene Position schriftlich festzuhalten, bevor sie jemand anderes bestimmt.

Zum novellierten BSIG existiert bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung und keine bekannt gewordene Bußgeldpraxis. Wer Aussagen zu diesem Thema mit Bestimmtheit vorträgt, überzeichnet die Quellenlage.

13. Strategische Einordnung und Ausblick

Die Normfunktion des § 33 BSIG liegt nicht in einem Register um seiner selbst willen. Die Daten ermöglichen Zuständigkeit, Erreichbarkeit, sektorale Zuordnung, grenzüberschreitende Koordination und eine risikobasierte Aufsicht. Deshalb verlangt die Norm auch öffentliche IP-Adressbereiche, relevante Mitgliedstaaten und zuständige Fachaufsichten – und deshalb hat der Gesetzgeber dem Bundesamt in § 33 Abs. 3 BSIG die Befugnis eingeräumt, die Registrierung im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden selbst vorzunehmen, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird. § 33 Abs. 4 BSIG ergänzt eine Auskunfts- und Vorlagepflicht bereits dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Einrichtung ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommt.[2]

§ 33 Abs. 4 BSIG ordnet keine Umkehr der Feststellungslast an, erhöht aber den praktischen Erklärungsdruck: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unterlassene Registrierung vor, kann das Bundesamt die zur Bewertung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte verlangen.

13.1 Absehbare Entwicklungen mit konkretem Anknüpfungspunkt

Unionsebene

Gezielte Änderungen der NIS-2-Richtlinie

Die Kommission hat am 20. Januar 2026 ein Cybersicherheitspaket vorgelegt. Der begleitende Richtlinienvorschlag COM(2026) 13 sieht Klarstellungen zu Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen vor und soll nach Angaben der Kommission den Befolgungsaufwand für 28.700 Unternehmen beseitigen, darunter 6.200 Kleinst- und Kleinunternehmen; eine neue Kategorie kleiner Midcap-Unternehmen soll für 22.500 Unternehmen die Kosten senken.[27] Die Verhandlungen laufen parallel zum Digital Omnibus; geltendes Recht ist der Vorschlag nicht.

Unionsebene

Zentrale Anlaufstelle für Vorfallmeldungen

Der Vorschlag zur Überarbeitung des Cybersecurity Acts soll der ENISA den Betrieb eines einheitlichen Meldeeingangs ermöglichen. Für Unternehmen, die heute parallel nach BSIG, DSGVO und künftig CRA melden, ist das die relevanteste Entlastung im Paket – und der Grund, Meldeprozesse jetzt schnittstellenoffen statt behördenspezifisch zu bauen.

Bundesebene

Rechtsverordnungen zum KRITIS-Dachgesetz

Solange die Verordnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 KRITIS-DachG fehlt, bleibt der neue § 33 Abs. 2 BSIG unanwendbar und der Anwendungsbereich des Dachgesetzes unbestimmt. Das BBK weist zudem darauf hin, dass die Meldepflicht nach § 8 Abs. 7 KRITIS-DachG erst zehn Monate nach erfolgter Registrierung greift.[24]

Bundesebene

Konkretisierung der Sicherheitsmaßnahmen

§ 30 Abs. 5 BSIG ermächtigt das Bundesministerium des Innern zur Präzisierung und Erweiterung der Maßnahmen durch Rechtsverordnung, soweit die Durchführungsrechtsakte der Kommission nicht abschließend sind. § 30 Abs. 3 BSIG gibt dem bereits erlassenen Durchführungsrechtsakt für digitale Diensteanbieter Vorrang. Wer in diesen Sektoren investiert, sollte sich an ihm orientieren, nicht am Zehn-Punkte-Katalog des § 30 Abs. 2 BSIG.[14]

Aufsicht

Der nächste Gradmesser: 31. Oktober 2026

Zu diesem Termin will das BSI die Registrierungs- und Meldestatistik fortschreiben. Bleibt die Lücke von rund 11.800 Einrichtungen bestehen, ist eine schärfere Vollzugslinie das naheliegende Szenario; schließt sie sich weiter, verschiebt sich der Aufsichtsfokus erfahrungsgemäß von der Registrierung auf die materiellen Pflichten der §§ 30 und 32 BSIG. Beides ist Prognose.

Aufsicht

Anlasslose Nachweisanordnungen ab Dezember 2028

§ 61 Abs. 3 BSIG erlaubt es dem Bundesamt, auch gegenüber weiteren besonders wichtigen Einrichtungen die Vorlage von Nachweisen anzuordnen – frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten, also ab dem 6. Dezember 2028. Das betrifft nur diese besondere anlasslose Nachweisanordnung. Andere Prüfungs- und Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach § 61 Abs. 1 und 5 BSIG, bestehen bereits jetzt.[6]

Rechtsprechung

Was zuerst entschieden werden dürfte

Zu erwarten sind zunächst keine Bußgeldentscheidungen, sondern verwaltungsgerichtliche Verfahren über Auskunfts- und Nachweisanordnungen sowie Streit über die Selbstregistrierung nach § 33 Abs. 3 BSIG. Die Auslegung von § 28 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BSIG wird voraussichtlich erst mittelbar über solche Verfahren geklärt. Diese Erwartung ist eine Prognose.

13.2 Was das für die Planung der nächsten 12 bis 24 Monate bedeutet

Jetzt sicher investierbar

  • Registrierung, Stammdatenpflege und der Prozess für Änderungsmeldungen nach § 33 Abs. 5 BSIG.
  • Dokumentationsfähigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG: Nachweisstruktur, Versionierung, Verantwortlichkeiten.
  • Ein belastbarer Incident-Prozess im 24-, 72- und Monatstakt. Die Fristen stehen im Gesetz; nur der Adressat könnte sich ändern.
  • Geschäftsleitungsschulung nach § 38 Abs. 3 BSIG einschließlich Teilnahmenachweis; das BSI stellt hierfür eine eigene Unterlage bereit.[22]

Reversibel halten

  • Behördenspezifische Melde- und Reporting-Automatisierung, solange die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene verhandelt wird.
  • Mehrjährige Zertifizierungspfade, deren Nutzen von der Konkretisierungsverordnung nach § 30 Abs. 5 BSIG abhängt.
  • Konzernweite Vereinheitlichung der Einstufung, solange die Kategorie „kleines Midcap-Unternehmen“ auf Unionsebene nicht entschieden ist – sie könnte Tochtergesellschaften wieder herausnehmen.

Wirtschaftlich liegt der Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung vor allem in der Bezugsgröße. Wer § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG eng liest und die gesamte Gruppe zurechnet, reguliert Tochtergesellschaften mit, die er bei nachgewiesener IT-Unabhängigkeit hätte heraushalten können – und trägt deren Dokumentations-, Melde- und Schulungslast dauerhaft. Wer umgekehrt zu weit liest und die Unabhängigkeit ohne technischen Nachweis behauptet, riskiert, dass eine ganze Gruppe nachträglich als unregistriert gilt. Die falsche Wette kostet in beide Richtungen; der dokumentierte Nachweis der IT-Trennung ist deshalb die lohnendste einmalige Investition in diesem Themenfeld.

Die teuerste Variante ist nicht die enge oder die weite Auslegung, sondern eine undokumentierte, die erst nach einem Vorfall, einer Due Diligence oder einem Behördenkontakt rekonstruiert werden muss.

13.3 Abschlussprüfung vor Schließung des Findings

  • Ist die richtige Rechtseinheit registriert?
  • Ist der Eintrittszeitpunkt der Betroffenheit belegt?
  • Sind Mitarbeiter-, Umsatz- und Bilanzwerte mit Quelle nachvollziehbar?
  • Sind Sondertatbestände, DORA, Energie, Telekommunikation und KRITIS geprüft?
  • Ist der vollständige Registrierungsinhalt mit Zeitstempel archiviert?
  • Ist der Änderungsprozess mit Zwei-Wochen-Kontrolle eingerichtet?
  • Funktioniert der Meldeweg auch außerhalb der Geschäftszeiten?
  • Hat die Geschäftsleitung Status, Restlücken und Ressourcen nachvollziehbar behandelt?
  • Wurden unzutreffende Kunden- oder Marketingaussagen korrigiert?

14. Häufige Fragen

War der 31. Juli 2026 eine neue Frist – und können wir uns danach noch registrieren?

Der 31. Juli 2026 war keine gesetzliche Frist. § 33 Abs. 1 BSIG enthält weiterhin die Dreimonatsfrist ab erstmaliger oder erneuter Betroffenheit; eine Ermächtigung zur Verlängerung hat das Bundesamt nicht. Über Branchenverbände wurde lediglich kommuniziert, das BSI gehe vom Abschluss offener Registrierungen bis zu diesem Termin aus. Registrieren können und müssen Sie sich weiterhin: Die Registrierungsmöglichkeit im BSI-Portal steht unverändert offen, und das BSI fordert nicht registrierte betroffene Einrichtungen auf seiner Themenseite ausdrücklich zur umgehenden Registrierung auf.

Löst die Nachregistrierung automatisch ein Bußgeldverfahren aus?

Nein. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt nach § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Eine selbst veranlasste, vollständige Nachmeldung mit dokumentierter interner Aufarbeitung ist ein gewichtiger Gesichtspunkt gegen die Verfolgung und nach § 17 Abs. 3 OWiG bei der Zumessung zu berücksichtigen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Wir sind uns über die Betroffenheit unsicher – sollen wir vorsorglich registrieren?

In einem echten Grenzfall sollte weder reflexhaft registriert noch abgewartet werden. Maßgeblich ist eine dokumentierte, vertretbare Einordnung. Die Registrierung ist keine Unterwerfung unter Pflichten, die materiell nicht bestehen, sondern eine Stammdatenübermittlung; sie kann deshalb Teil der Risikostrategie sein. Sie erfolgt aber sinnvoll erst nach Prüfung der konkreten Einrichtungsart, der einzutragenden Angaben und der Folgewirkungen: Unzutreffende Statusangaben können Klärungsbedarf, Aufsichts- und Kundenkommunikation auslösen und intern fälschlich als Abschluss der materiellen Pflichten missverstanden werden.

Muss jede Konzerngesellschaft einzeln registriert werden?

Registrierungspflichtig ist die Einrichtung, nicht der Konzern. Erfüllt eine Tochtergesellschaft für sich die Voraussetzungen des § 28 BSIG, trifft sie die Pflicht selbst. Eine Sammelregistrierung durch die Muttergesellschaft für nicht selbst erfasste Gesellschaften sieht das Gesetz nicht vor. Für Haupt- und Zweigniederlassungen sowie gesetzliche Vertreter gelten nach den Verfahrenshinweisen des BSI zusätzliche Erfassungsschritte.

Wie wirken sich Konzernzahlen auf die Schwellenwerte aus?

§ 28 Abs. 4 Satz 1 BSIG verweist auf die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Abs. 4 des Anhangs. Satz 2 nimmt die Zurechnung von Partner- und verbundenen Unternehmen jedoch zurück, wenn die Einrichtung mit Blick auf Beschaffenheit und Betrieb ihrer IT-Systeme, -Komponenten und -Prozesse unabhängig ist. Maßgeblich ist damit nicht die Beteiligungsquote, sondern die tatsächliche technische und organisatorische Selbstständigkeit der IT.

Was passiert bei einem Sicherheitsvorfall vor abgeschlossener Registrierung?

Die Meldepflicht wird durch die fehlende Registrierung nicht ausgesetzt. § 32 Abs. 1 BSIG verlangt die frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, die qualifizierte Meldung binnen 72 Stunden und regelmäßig die Abschlussmeldung binnen eines Monats. Das BSI stellt für noch nicht registrierte Einrichtungen einen Online-Meldeweg bereit; für Betreiber kritischer Anlagen und Bundesbehörden gelten in der Übergangsphase die bisherigen Wege.

Wir haben registriert, aber kein dokumentiertes Risikomanagement. Wie groß ist das Risiko?

Deutlich größer als beim Registrierungsverstoß. Die fehlende Umsetzung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG und die fehlende Dokumentation nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG sind eigene Bußgeldtatbestände mit einem Rahmen von zehn beziehungsweise sieben Millionen Euro und – oberhalb von 500 Millionen Euro Gesamtumsatz – einer umsatzbezogenen Erhöhung. Die Registrierung ist der kleinere Teil der Pflichtenlage.

Wie oft muss die Geschäftsleitung geschult werden?

§ 38 Abs. 3 BSIG verlangt eine regelmäßige Teilnahme, ohne Turnus oder Umfang festzulegen. Der Normtext enthält zu Häufigkeit und Dauer keine ausdrückliche Regelung; in der Praxis kursierende Angaben wie „alle drei Jahre, vier Stunden“ sind keine gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend ist, dass die Schulung geeignet ist, Risiken und Risikomanagementpraktiken zu beurteilen, und dass die Teilnahme nachweisbar ist.

Haftet die Geschäftsführung persönlich für ein Bußgeld gegen die Gesellschaft?

Nicht automatisch. Adressatin des Bußgeldtatbestands nach § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG ist die Einrichtung. Eine persönliche Innenhaftung kann sich bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus § 38 Abs. 1 BSIG nach dem jeweils anwendbaren Gesellschaftsrecht ergeben. Ob ein gegen die Einrichtung verhängtes Bußgeld dabei als ersatzfähiger Schaden regressiert werden kann, ist umstritten und hängt von Pflichtverletzung, Verschulden, Rechtsform und Schutzzweck der verletzten Norm ab. Ein gesetzliches Verbot, auf solche Ansprüche zu verzichten, enthält das BSIG nicht.

Entfällt die Registrierung für DORA-regulierte Finanzunternehmen?

Nicht automatisch. § 28 Abs. 6 BSIG nimmt bestimmte DORA-Unternehmen von mehreren Pflichten aus, darunter §§ 30, 32 und 38 BSIG. § 33 BSIG ist dort nicht genannt. Die Registrierung ist deshalb gesondert zu prüfen.

Was gilt für uns als Betreiber einer kritischen Anlage?

Sie sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG stets besonders wichtige Einrichtung und registrieren sich als solche im BSI-Portal. Der neue Weg über § 8 KRITIS-Dachgesetz ist nach § 66 BSIG erst anwendbar, wenn die konkretisierende Rechtsverordnung gilt; bis dahin bleibt § 33 Abs. 2 BSIG in der bis einschließlich 16. März 2026 und § 33 Abs. 5 BSIG in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung maßgeblich – einschließlich der zusätzlichen Angaben, der jederzeit erreichbaren Kontaktstelle und der jährlichen Übermittlung geänderter Versorgungskennzahlen und Komponententypen. Die Anlagenregistrierung läuft nach amtlicher BSI-Information weiterhin über das Melde- und Informationsportal.

Wir liefern an ein NIS2-pflichtiges Unternehmen, sind selbst aber zu klein. Was kommt auf uns zu?

Allein aus der Lieferkettenpflicht Ihres Kunden entsteht keine eigene Registrierungspflicht nach dem BSIG. Eigene Pflichten aus einem Sondertatbestand, einer anderen Einrichtungsart oder parallelem Sektor- und Produktrecht bleiben gesondert zu prüfen. Vertraglich kommt dagegen einiges: § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG verpflichtet Ihren Kunden zur Absicherung der Lieferkette einschließlich der sicherheitsbezogenen Aspekte der Beziehung zu unmittelbaren Anbietern. Erwartbar sind Auskünfte zum Sicherheitsniveau, Melde- und Mitwirkungspflichten bei Vorfällen, Auditrechte und Nachweispflichten. Diese Anforderungen sind verhandelbar und sollten am eigenen Risikoprofil ausgerichtet werden, nicht an der Standardvorlage des Kunden.

Wie verhält sich NIS-2 zum Cyber Resilience Act?

Die Regelungsgegenstände sind verschieden: Das BSIG reguliert die Organisation einer Einrichtung, der Cyber Resilience Act reguliert Produkte mit digitalen Elementen. Ein Unternehmen kann von beidem erfasst sein, ohne dass sich die Pflichten decken. Die CRA-Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle greifen ab dem 11. September 2026 und laufen neben den Meldepflichten des § 32 BSIG.

15. Quellen und Rechtsgrundlagen

Normtext und amtliche Verkündung

  1. BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301, in Kraft seit 6. Dezember 2025, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226): konsolidierte Fassung
  2. § 33 BSIG – Registrierungspflicht: Einzelnorm
  3. § 65 BSIG – Bußgeldvorschriften: Einzelnorm
  4. § 28 BSIG – Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen: Einzelnorm
  5. § 30 BSIG – Risikomanagementmaßnahmen, und § 32 BSIG – Meldepflichten: § 30, § 32
  6. § 61 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen: Einzelnorm
  7. § 38 BSIG – Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen: Einzelnorm
  8. § 66 BSIG – Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen: Einzelnorm; KRITIS-Dachgesetz, in Kraft seit 17. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66): Volltext
  9. § 17 OWiG – Höhe und Zumessung der Geldbuße, § 31 OWiG – Verfolgungsverjährung: § 17, § 31
  10. § 3a UWG – Rechtsbruch: Einzelnorm
  11. § 5d EnWG – Dokumentations-, Melde- und Registrierungspflicht im Energiesektor: Einzelnorm; § 63 BSIG – Verwaltungszwang: Einzelnorm
  12. § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen: Einzelnorm
  13. Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie): EUR-Lex
  14. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 zu technischen und methodischen Anforderungen für bestimmte digitale Einrichtungsarten: EUR-Lex

Amtliche Auslegung, Statistik und Verfahren

  1. BSI, „NIS-2 in Zahlen“, Auswertung zum 30. Juni 2026 (Q 2/2026) mit Registrierungs-, Sektor- und Meldezahlen sowie der Ankündigung der nächsten Fortschreibung zum 31. Oktober 2026: bsi.bund.de
  2. BSI, Themenseite „NIS-2-regulierte Unternehmen“ mit dem Hinweis auf den Fristablauf, der zweistufigen Registrierung über ELSTER und BSI-Portal sowie den Veranstaltungsterminen (abgerufen am 3. August 2026): Themenseite; Anleitung zur Registrierung; NIS-2-Pflichten
  3. BSI, Infopaket „NIS-2-Meldepflicht“ mit dem Meldeweg für noch nicht registrierte Einrichtungen: bsi.bund.de
  4. BSI, Melde- und Informationsportal, Hinweis „Die Registrierung gemäß NIS-2 erfolgt ausschließlich über das BSI-Portal“: mip2.bsi.bund.de; BSI-Portal
  5. BSI, „Kontaktstelle benennen“ mit der amtlichen Auslegung von „jederzeit erreichbar“ nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BSIG und der Empfehlung eines Funktionspostfachs: bsi.bund.de
  6. BSI, Themenseite „Kritische Infrastrukturen (KRITIS)“ mit dem Hinweis, dass die Registrierung als Betreiber kritischer Anlagen weiterhin über das Melde- und Informationsportal erfolgt: bsi.bund.de
  7. BSI, NIS-2-Betroffenheitsprüfung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende rechtliche Bindung und fehlende Indizwirkung: betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de; NIS-2-FAQ
  8. BSI, Publikation „NIS-2-Geschäftsleitungsschulung“ vom 17. April 2026: Download; NIS-2-Checkliste vom 13. März 2026
  9. BSI, Onepager zum Verhältnis von NIS-2 und ISO/IEC 27001 vom 2. April 2026: Download
  10. BBK, FAQ zum KRITIS-Dachgesetz mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Rechtsverordnung und die Kopplung der Meldepflicht an die Registrierung: bbk.bund.de
  11. Gesetzesbegründung zu § 61 BSIG; Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes, BT-Drs. 21/1501: dserver.bundestag.de, aufbereitet bei bsi-gesetz.de
  12. BSI, Pressemitteilung zum Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes vom 5. Dezember 2025: bsi.bund.de

Unionsebene und laufende Verfahren

  1. Europäische Kommission, Fragen und Antworten zum Cybersecurity Package vom 20. Januar 2026 einschließlich der Zahlen zu 28.700 und 22.500 Unternehmen: digital-strategy.ec.europa.eu; Richtlinienvorschlag COM(2026) 13: Dokumentseite; Themenseite NIS-2

Fachöffentliche Auswertung

  1. BDO, Auswertung des BSI-Schreibens an die Verbände mit wörtlicher Wiedergabe („Da die Registrierungen überfällig sind, gehen wir davon aus, dass alle bisher noch nicht registrierten Einrichtungen die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 erfolgreich abschließen“) und dem Hinweis, dass damit keine formale Nachfrist im Rechtssinne gesetzt wird: bdo.de
  2. Bundestagsdrucksache 21/6393 vom 10. Juni 2026 mit der Fassung des § 66 BSIG, die für § 33 Abs. 5 auf den Tag vor Inkrafttreten abstellt: dserver.bundestag.de
  3. Becker Büttner Held, Auswertung zur leerlaufenden Verweisung des § 2 Nr. 22 BSIG a. F. auf § 56 Abs. 4 BSIG nach Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes: bbh-blog.de; BSI-Kritisverordnung: gesetze-im-internet.de
  4. heise online, Bericht über das BSI-Schreiben an Branchenverbände, die Erwartung eines Abschlusses bis 31. Juli 2026, den Registrierungsstand von rund 18.500 Einrichtungen zum Ende Mai 2026, die in Ausnahmefällen zugesagte Sechs-Wochen-Frist sowie die Kritik von Dennis-Kenji Kipker und Stefan Hessel: heise.de

Weiterführend bei ITMR

Zur Quellenlage. Normtext und Bußgeldsystematik beruhen auf dem amtlich veröffentlichten BSIG. Die Registrierungs-, Sektor- und Meldezahlen stammen unmittelbar aus der amtlichen BSI-Statistik mit Auswertungsstichtag 30. Juni 2026 (Q 2/2026); die nächste Fortschreibung ist vom BSI für den 31. Oktober 2026 angekündigt und macht dann eine Aktualisierung von Abschnitt 2, Abbildung 2 und der dritten Übersichtskarte erforderlich. Die Angaben zum Nachholtermin 31. Juli 2026, zum Registrierungsstand von rund 18.500 Einrichtungen zum Ende Mai 2026 und zu einem in Ausnahmefällen berichteten zusätzlichen Zeitraum von sechs Wochen beruhen ausschließlich auf der Berichterstattung über ein nicht öffentlich veröffentlichtes Schreiben des BSI an Branchenverbände; das BSI weist auf seinen Informationsseiten weder diesen Termin noch diese Zahlen aus. Die Ausführungen zur Verjährung bei fortdauerndem Unterlassen, zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 OWiG auf § 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG und zur fehlenden Eignung des § 33 BSIG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG sind eigene rechtliche Bewertungen. Die Qualifikation des 31. Juli 2026 beruht ausschließlich auf der fachöffentlichen Wiedergabe eines nicht veröffentlichten Schreibens; als gesetzliche Frist, Sanktionsverzicht oder Ermessensbindung wird dieser Termin hier ausdrücklich nicht behandelt. Rechtsprechung zum novellierten BSIG und eine veröffentlichte Bußgeldpraxis zur verspäteten NIS-2-Registrierung liegen zum Rechtsstand nicht vor. Letztverbindlich legen die Verwaltungsgerichte und – bei unionsrechtlichen Vorfragen – der Gerichtshof der Europäischen Union aus. Rechtsstand: 3. August 2026.

Zum Verfasser

Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner bei ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf, Fachanwalt für IT-Recht, CIPP/E, CIPM und IT-Compliance Manager. Seine Schwerpunkte liegen an der Schnittstelle von IT-Recht, Datenschutz und regulatorischer Compliance – insbesondere bei Betroffenheits- und Statusfragen in Konzern- und Dienstleisterstrukturen, bei der Dokumentation von Managemententscheidungen und bei der Verteidigung gegenüber Aufsichtsbehörden.

Kontakt über das Kontaktformular oder die Kanzleianschrift Schirmerstraße 80, 40211 Düsseldorf.

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Typische Mandate, in denen wir derzeit tätig werden:

  • Betroffenheit je Gesellschaft und je Dienst rechtlich entscheiden und als Management-Memo dokumentieren
  • Verspätete Registrierung strukturiert nachholen und die Verzögerung nachvollziehbar aufarbeiten
  • Die IT-Unabhängigkeit nach § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG prüfen und den Anwendungsbereich im Konzern begrenzen
  • Auskunfts- und Nachweisverlangen des BSI beantworten und die Position der Geschäftsleitung absichern
  • NIS-2-Klauseln in Kunden- und Lieferantenverträgen auf das eigene Risikoprofil zuschneiden

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