Gewerblicher Rechtsschutz · Markenrecht
Fremde Marke in der politischen Kampagne: Was der EuGH erlaubt
Ein Wahlprogramm im Look einer Möbel-Montageanleitung, eine Verletzungsklage und eine Vorlage nach Luxemburg. Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union hat am 8. September 2026 die Grenze zwischen Markenschutz und politischer Meinungsfreiheit gezogen.
Auf einen Blick: Was Sie jetzt wissen müssen
- Darf ich eine bekannte Marke in einer Kampagne nutzen? Nicht allein mit dem Argument Meinungsfreiheit. Wer die Marke nutzt, muss darlegen und nachweisen, warum seine Gründe die Interessen des Inhabers überwiegen.
- Was zählt am meisten? Ob die Aussage sich mit der Marke, dem Unternehmen oder seinen Produkten befasst. Dient die Marke nur als Aufmerksamkeitsverstärker für eine ganz andere Botschaft, spricht das gegen eine Rechtfertigung.
- Ist der Fall entschieden? Nein, der Gerichtshof hat die Maßstäbe vorgegeben. Das Urteil in der Sache trifft das belgische Gericht, der Rahmen dafür ist eng.
- Gilt das auch in Deutschland? Ja, für Unionsmarken unmittelbar und für deutsche Marken über § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, der die Richtlinie umsetzt.
Vor der Kontaktaufnahme lohnt es sich, Entwurf oder Schreiben und den Bezug der Marke zur eigenen Aussage festzuhalten.
Erstveröffentlicht am Rechtsstand: Änderungen anzeigen
Worum es geht und was gilt
Darf eine politische Partei eine bekannte Marke nutzen, um einer politischen Kampagne mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen?
Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall Vlaams Belang gegen Inter IKEA Systems beschäftigt. Im Mittelpunkt stand eine Kampagne der belgischen Partei Vlaams Belang, die ihre migrationspolitischen Forderungen im Stil einer IKEA-Montageanleitung präsentierte.
Der EuGH stellte nun klar: Politische Meinungsfreiheit und Parodie können zwar grundsätzlich eine Rolle spielen, sie rechtfertigen jedoch nicht automatisch die Nutzung einer bekannten Marke.
Was gilt: Die bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit genügt nicht, um eine bekannte Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu benutzen. Wer das tut, muss die konkreten Gründe darlegen und nachweisen, dass sie die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. Das nationale Gericht wägt dazu Eigentumsrecht und Meinungsfreiheit ab, wobei keines der beiden Rechte schrankenlos gilt. Für die Nutzung spricht ein inhaltlicher Bezug zur Marke oder zum Unternehmen, gegen sie der bloße Einsatz als Reichweitenverstärker und der Eindruck, der Inhaber stehe hinter der Botschaft. Im Fall Vlaams Belang sieht der Gerichtshof eine erhebliche Beeinträchtigung der IKEA-Marken, die abschließende Entscheidung trifft das belgische Gericht.
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Vier Arbeitsmittel, jedes mit Sprungziel.
¶Der „IKEA-Plan“ von Vlaams Belang
Im Jahr 2022 stellte Vlaams Belang unter dem Titel „IKEA-Plan – Immigratie Kan Echt Anders“ ein politisches Programm zur Asyl- und Einwanderungspolitik vor. Das Programm enthielt 15 politische Vorschläge und wurde bewusst wie ein IKEA-Bausatz gestaltet.
Die Kampagne griff dabei typische Elemente der IKEA-Markenwelt auf: bekannte Zeichen und Gestaltungselemente sowie die charakteristische Optik von Montageanleitungen. Die Botschaft dahinter war offensichtlich: Die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen sollten gewissermaßen „montagefertig“ sein und von der belgischen Regierung direkt umgesetzt werden können.
Für die politische Kommunikation hatte die Gestaltung einen weiteren Vorteil: IKEA ist eine weltweit bekannte Marke. Die Übernahme ihrer visuellen Sprache sorgte daher für Aufmerksamkeit und einen hohen Wiedererkennungswert.
Das wollte Inter IKEA Systems, die Inhaberin der entsprechenden IKEA-Marken, allerdings nicht hinnehmen.
„Der Plan führte fünfzehn politische Vorschläge auf, die als montagefertig durch die belgische Regierung beschrieben wurden. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthalten, die den IKEA-Marken entsprechen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähneln.“
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. September 2026, C-298/23, Rn. 12
Die Pressekonferenz fand am 14. November 2022 statt. Nach der Vorlageentscheidung wies der Redner darauf hin, dass der Plan nicht für die echte Bedeutung des Akronyms IKEA stehe. Ein ausführlicherer Plan stand auf der Website der Partei, über die Pressekonferenz wurde in ihren Social-Media-Kanälen berichtet.EuGH, C-298/23, Rn. 12
¶IKEA wehrt sich gegen die politische Vereinnahmung
Inter IKEA Systems ging gegen die Kampagne vor. Die Vereinigung Vrijheidsfonds, die die Kampagne für Vlaams Belang durchgeführt hatte, räumte ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung verwendet zu haben.
Sie berief sich jedoch auf die politische Meinungsfreiheit und das Recht auf Parodie. Aus Sicht des Vrijheidsfonds sollte die Gestaltung einen politischen Zusammenhang herstellen. Die Kampagne griff unter anderem die schwedische Politik bzw. ein „schwedisches Paket“ als Inspiration für eine Reform der belgischen Asyl- und Migrationspolitik auf. Die IKEA-Optik sollte dieses Konzept lediglich anschaulich und aufmerksamkeitsstark vermitteln.
IKEA bewertete die Situation allerdings anders. Das Unternehmen argumentierte, die Kampagne nutze die Bekanntheit und das Image der Marke aus, ohne dass ein ausreichender Zusammenhang zwischen IKEA und der politischen Botschaft bestehe. Dadurch könnten die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt werden.
Der Verfahrensweg
Inter IKEA Systems erhob die Verletzungsklage am 22. November 2022 beim Niederländischsprachigen Unternehmensgericht Brüssel, gegen zwei Vereinigungen der Partei und gegen natürliche Personen als deren Vertreter. Zulässig war die Klage nach der Vorlageentscheidung nur gegen den Vrijheidsfonds, der die Kampagne im Namen und für Rechnung der Partei durchgeführt hatte. Der Vrijheidsfonds räumte die Benutzung ein und verpflichtete sich, sie bis zur Entscheidung zu unterlassen.EuGH, C-298/23, Rn. 13, 14
Das Gericht sah einen Konflikt zwischen zwei gleichrangigen Grundrechten, dem Eigentumsrecht und der Meinungsfreiheit, und legte dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 4. Mai 2023 die Frage vor, ob die Meinungsfreiheit einschließlich politischer Parodie einen „rechtfertigenden Grund“ darstellen kann und nach welchen Kriterien abzuwägen ist. Die Große Kammer entschied nach mündlicher Verhandlung am 10. Juni 2025 und Schlussanträgen des Generalanwalts vom 13. November 2025.EuGH, C-298/23, Rn. 19, 28 und Rubrum
¶Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit im Markenrecht?
Die zentrale Frage landete schließlich beim EuGH (Urteil vom 8. September 2026, Rechtssache C-298/23).
Das Niederländischsprachige Unternehmensgericht Brüssel wollte wissen, ob die politische Meinungsfreiheit und das Recht auf politische Parodie einen „rechtfertigenden Grund“ darstellen können, wenn eine bekannte Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers verwendet wird.
Die Antwort des EuGH fällt differenziert aus. Einerseits stellt der Gerichtshof klar, dass das Markenrecht die Meinungsfreiheit nicht außer Acht lassen darf. Politische Äußerungen genießen einen besonderen Schutz. Auch satirische Darstellungen und Parodien können grundsätzlich von der Meinungsfreiheit erfasst sein.
Andererseits reicht es nicht aus, sich pauschal auf die Meinungsfreiheit zu berufen. Entscheidend ist vielmehr, warum und wie eine fremde Marke verwendet wird.
„Daher muss ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Inhabers der Marke überwiegen.“
Zwei Vorfragen, die der Gerichtshof offen lässt
Der Gerichtshof prüft nicht selbst, ob der Vrijheidsfonds die Marken „im geschäftlichen Verkehr“ und „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt hat. Eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht kann im geschäftlichen Verkehr handeln, und die Werbung für ein politisches Programm kann als Benutzung für Waren oder Dienstleistungen gelten. Das zu prüfen bleibt dem belgischen Gericht.EuGH, C-298/23, Rn. 48, 52, 53 Verneint es beides, gelten für die drei Benelux-Marken die nationalen Regeln zu Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie, der Begriff des rechtfertigenden Grundes ist dort aber gleich auszulegen.EuGH, C-298/23, Rn. 54, 102 bis 106
Das vorlegende Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament im Gesetzgebungsverfahren zur Richtlinie 2015/2436 eine Ausnahme für die parodistische Nutzung einer Marke vorgeschlagen hatte, der Vorschlag aber nicht aufgegriffen wurde.EuGH, C-298/23, Rn. 23, Referat des vorlegenden Gerichts
¶Nicht jede Parodie ist automatisch erlaubt
Bei bekannten Marken geht es um mehr als die Frage, ob Verbraucher ein Produkt mit einem bestimmten Unternehmen verwechseln könnten.
Das Unionsmarkenrecht schützt bekannte Marken auch davor, dass ihre Bekanntheit oder ihr Ruf ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Ein vergleichbarer Schutz findet sich auch im deutschen Markenrecht, insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.
c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denen identisch sind oder denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung im Amtsblatt, abgerufen am 9.10.2026
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9.10.2026
Der EuGH verlangt deshalb eine konkrete Abwägung. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Markeninhabers und dessen Eigentumsrecht. Auf der anderen Seite stehen die Meinungsfreiheit und die Interessen desjenigen, der die Marke für seine Kommunikation verwendet.
Für diese Abwägung nennt der EuGH mehrere Kriterien.
Eine wichtige Rolle spielt zunächst die Frage, ob die Marke inhaltlich mit der politischen Aussage verbunden ist. Eine Nutzung kann eher gerechtfertigt sein, wenn sich die Äußerung tatsächlich mit dem Unternehmen, seinen Produkten, Dienstleistungen und Geschäftspraktiken beschäftigt. In diesem Fall ist die Marke selbst Teil der Aussage.
Anders kann es aussehen, wenn eine bekannte Marke lediglich deshalb eingesetzt wird, weil sie besonders bekannt ist und Aufmerksamkeit garantiert. Dann wird die Marke gewissermaßen zum Reichweitenverstärker für eine völlig andere Botschaft.
Auch die Intensität der Nutzung ist relevant. Das nationale Gericht muss unter anderem berücksichtigen, wie stark die Marke übernommen wurde, wie weit die Kampagne verbreitet wurde und welche Auswirkungen die Nutzung auf den Markeninhaber haben kann.
Hinzu kommt eine weitere Frage: Könnte beim Publikum der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen die politische Botschaft unterstützt oder ihr zumindest nahesteht? Gerade bei politischen Kampagnen kann dieser Punkt von erheblicher Bedeutung sein, denn bekannte Marken bestehen nicht nur aus Logos und Namen. Mit ihnen verbinden Verbraucher bestimmte Vorstellungen, Werte und Images.
Wird die Gestaltung einer solchen Marke für eine politische Botschaft übernommen, kann dadurch der Eindruck entstehen, das Unternehmen stehe in irgendeiner Weise hinter dieser Botschaft. Für Unternehmen kann das problematisch sein, insbesondere dann, wenn sie sich bewusst aus politischen Auseinandersetzungen heraushalten wollen.
Genau diese Interessen berücksichtigt der EuGH.
Die Kriterien im Wortlaut des Gerichtshofs
- Absicht und guter Glaube. Die Benutzung muss „vom Ziel dieses Dritten geleitet sein, dieses Recht in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen“ (Rn. 86). Wer nur das Ziel verfolgt, sich in den Sogbereich der Marke zu begeben, handelt ohne rechtfertigenden Grund (Rn. 84).
- Debatte von allgemeinem Interesse. Zu berücksichtigen ist, „ob die in Rede stehende Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt“. Art. 11 der Charta lässt „kaum Raum für Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im Bereich der politischen Auseinandersetzung“ (Rn. 87). Satire und Parodie werden dabei als Ausdrucksform mit besonderer Sorgfalt geprüft (Rn. 88).
- Folgen für den Inhaber. Wer sich auf einen rechtfertigenden Grund berufen kann, zwingt den Inhaber, „eine gewisse Beeinträchtigung“ zu dulden (Rn. 90). Vom Markeninhaber kann aber nicht verlangt werden, „eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig beeinträchtigen könnte oder sogar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen“ (Rn. 91).
- Intensität, Umfang, Modalitäten und Zurechnungseindruck. Relevant sind „die Intensität der Benutzung“, „der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten, das Ausmaß der Bekanntheit der Marke sowie der Grad der Ähnlichkeit des Zeichens und der Marke“ (Rn. 92). Dazu kommt, ob die Benutzung „den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind“ (Rn. 93).
¶Was bedeutet das Urteil für den konkreten Fall?
Im Fall der Vlaams-Belang-Kampagne sieht der EuGH erhebliche Risiken für IKEA. Nach seiner Einschätzung ist die konkrete Verwendung der IKEA-Marken geeignet, deren Wertschätzung und die Interessen der Markeninhaberin erheblich zu beeinträchtigen.
Gleichzeitig sei nicht ersichtlich, dass die Interessen des Vrijheidsfonds an der Ausübung seiner Meinungsfreiheit schwerer wiegen als die Rechte und Interessen von IKEA.
„Somit ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Benutzung von Zeichen handelt, die den IKEA-Marken sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch sind, die aufgrund ihrer Intensität, ihres Umfangs und der gewählten Modalitäten geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen.“
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. September 2026, C-298/23, Rn. 100, Folgerung in Rn. 101
Woran der Gerichtshof das festmacht
- Kein Bezug zur Marke. IKEA ist ein aus Eigennamen gebildetes Akronym ohne eigene sprachliche Bedeutung und weder öffentliche kulturelle Referenz noch Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs (Rn. 94). Die Benutzung diente nicht einer Debatte über die Inhaberin oder ihre Waren (Rn. 95).
- Debatte ja, Zusammenhang nein. Die Asyl- und Einwanderungspolitik kann eine Debatte von allgemeinem Interesse sein, sie steht aber „ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den bekannten IKEA-Marken als solchen“, die Benutzung beschränkt sich darauf, „sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marken zu begeben“ (Rn. 96).
- Nähe der Zeichen. Verwendet wurden nicht nur das Wort, sondern Schriftart und Farbpalette der Benelux-Wort-Bild-Marke (Rn. 97).
- Reichweite. Keine einmalige Nutzung auf einer Pressekonferenz, sondern wiederholte Benutzung mit Verbreitung im Internet und damit einem potenziell unbegrenzten Publikum (Rn. 98).
- Zurechnung. Trotz des Hinweises des Redners auf die echte Bedeutung des Akronyms kann der Eindruck entstanden sein, die Inhaberin pflichte der Botschaft bei, obwohl Inter IKEA ihre politische Neutralität geltend macht (Rn. 99).
Wichtig ist allerdings: Der EuGH hat den belgischen Rechtsstreit nicht endgültig entschieden.
Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren. Der EuGH legt dabei die unionsrechtlichen Maßstäbe fest. Das belgische Gericht muss anschließend prüfen, wie diese Maßstäbe auf den konkreten Fall anzuwenden sind.
Die Entscheidung des EuGH gibt dem nationalen Gericht allerdings einen relativ engen Rahmen für diese Prüfung vor.
Was aus dem Urteil nicht folgt
Der Gerichtshof hat nicht entschieden, dass Vlaams Belang die IKEA-Marken verletzt hat, und er hat kein Verbot ausgesprochen. Er hat auch keine Aussage dazu getroffen, ob eine Kampagne mit inhaltlichem Bezug zu IKEA zulässig gewesen wäre. Offen ist nach dem Urteil außerdem, ob die Benutzung überhaupt „im geschäftlichen Verkehr“ und „für Waren oder Dienstleistungen“ erfolgte, also ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung oder nur das Benelux-Recht zu Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie anzuwenden ist (Rn. 48, 53 bis 55). Wer aus dem Urteil liest, politische Markenparodie sei in der Union verboten, liest es falsch. Der Tenor sagt ausdrücklich, dass die Meinungsfreiheit einschließlich der politischen Parodie einen rechtfertigenden Grund darstellen kann, sofern sie in der Abwägung überwiegt (Rn. 110).
¶Was bedeutet das für politische Kampagnen?
Das Urteil dürfte über den konkreten Streit zwischen Vlaams Belang und IKEA hinaus interessant sein.
Politische Parteien, NGOs und Aktivisten greifen immer wieder auf bekannte Marken, Logos oder typische Werbeästhetik zurück. Der Grund liegt auf der Hand: Eine bekannte Gestaltung wird sofort erkannt und kann einer politischen Botschaft zusätzliche Aufmerksamkeit verschaffen.
Der EuGH stellt solche Formen der politischen Kommunikation nicht grundsätzlich infrage. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass die Meinungsfreiheit kein pauschaler Freibrief für die Nutzung fremder Marken ist. Wer eine bekannte Marke für politische Kommunikation verwendet, sollte deshalb eine entscheidende Frage beantworten können:
Besteht ein konkreter inhaltlicher Bezug zur Marke oder zum Unternehmen, kann dies für eine Rechtfertigung sprechen. Wird die Marke dagegen lediglich wegen ihrer Bekanntheit eingesetzt, um einer politischen Botschaft mehr Reichweite zu verschaffen, können die Interessen des Markeninhabers stärker ins Gewicht fallen.
Was das für Deutschland bedeutet
Das Urteil legt Unionsrecht aus. Für Unionsmarken gilt es unmittelbar, für deutsche Marken über § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, der Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie umsetzt und richtlinienkonform auszulegen ist. Deutsche Gerichte sind an die Auslegung gebunden, wenn sie über eine vergleichbare Frage entscheiden. Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM Nach Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM wird der Maßstab des Gerichtshofs auch dort gelten, wo bisher mit der Kunstfreiheit oder einer markenmäßigen Benutzung argumentiert wurde, weil er den Begriff des rechtfertigenden Grundes selbst betrifft. Eine deutsche Entscheidung, die das Urteil anwendet, liegt bis zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht vor.
¶Fazit
Der Fall Vlaams Belang gegen IKEA zeigt, wie eng Markenrecht und Meinungsfreiheit miteinander verbunden sein können. Politische Parodie bleibt grundsätzlich geschützt. Gleichzeitig müssen auch die Rechte und Interessen von Markeninhabern berücksichtigt werden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Kampagne politisch oder satirisch gemeint ist. Es kommt vielmehr auf die konkrete Nutzung der Marke, ihren Zusammenhang mit der Aussage und die möglichen Auswirkungen auf den Markeninhaber an.
Für politische Kommunikation bedeutet das: Eine bekannte Marke mag eine Kampagne aufmerksamkeitsstärker machen. Sie steht deshalb aber nicht automatisch zur freien Verfügung.
Oder, um im Bild des Falles zu bleiben: Eine politische Botschaft lässt sich nicht einfach mit fremden Markenbausteinen zusammenbauen.
¶Häufige Fragen
Acht Fragen aus der Beratungspraxis. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags.
Darf eine politische Partei eine bekannte Marke für ihre Kampagne nutzen?
Nicht allein unter Berufung auf die Meinungsfreiheit. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt, dass die Partei die konkreten Gründe für die Nutzung darlegt und nachweist, dass diese die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. Fehlt ein inhaltlicher Bezug zur Marke, zum Unternehmen oder zu seinen Produkten, spricht das gegen eine Rechtfertigung. Der konkrete belgische Fall ist noch nicht abschließend entschieden.
Was ist ein „rechtfertigender Grund“ im Markenrecht?
Ein Umstand, der die Benutzung einer bekannten Marke durch Dritte ausnahmsweise erlaubt, obwohl sie deren Ruf oder Unterscheidungskraft ausnutzt oder beeinträchtigt. Das Unionsrecht definiert den Begriff nicht. Nach dem Urteil C-298/23 ist er durch eine Abwägung zwischen Eigentumsrecht des Inhabers und Meinungsfreiheit des Dritten auszufüllen. Keines der beiden Rechte gilt schrankenlos.
Ist Markenparodie in der EU grundsätzlich verboten?
Nein. Satire und Parodie können von der Meinungsfreiheit erfasst sein, auch gegenüber einer bekannten Marke. Der Gerichtshof prüft aber, ob die Nutzung in gutem Glauben erfolgt, insbesondere ob die Äußerung sich mit der Marke, dem Inhaber oder seinen Produkten befasst. Eine Parodie, die die Marke nur wegen ihrer Bekanntheit einsetzt, bleibt ohne Rechtfertigung.
Welche Kriterien nennt der EuGH für die Abwägung?
Vier Gesichtspunkte: ob die Nutzung in gutem Glauben erfolgt und einen inhaltlichen Bezug zur Marke hat, ob sie eine Debatte von allgemeinem Interesse fördert, welche Folgen sie für den Inhaber hat, und ob Intensität, Umfang und Modalitäten den Eindruck erwecken, der Inhaber unterstütze die Botschaft. Alle Kriterien stehen im Urteil vom 8. September 2026, Rn. 83 bis 93, und im Tenor, Rn. 110.
Gilt das Urteil auch für deutsche Marken?
Ja, in der Sache. Das Urteil legt Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie aus. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG setzt die Richtlinie um und ist richtlinienkonform auszulegen. Deutsche Gerichte sind an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden, sobald eine vergleichbare Frage ansteht.
Hat IKEA den Prozess gegen Vlaams Belang gewonnen?
Noch nicht endgültig. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat im Vorabentscheidungsverfahren die unionsrechtlichen Maßstäbe festgelegt und ausgesprochen, dass die Nutzung der IKEA-Marken deren Wertschätzung erheblich beeinträchtigen kann. Die Entscheidung über die Verletzungsklage trifft das Niederländischsprachige Unternehmensgericht Brüssel. Der Rahmen, den der Gerichtshof vorgibt, ist dafür eng.
Was riskiert eine Partei oder NGO, die ein fremdes Logo verwendet?
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers, in Deutschland nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG, dazu Abmahnkosten. Ob die Ansprüche bestehen, hängt von der Abwägung ab, die der Gerichtshof in C-298/23 vorgezeichnet hat. Ohne inhaltlichen Bezug zur Marke ist das Risiko nach Einschätzung von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM hoch.
Wann ist die Nutzung einer Marke in politischer Kommunikation eher zulässig?
Wenn die Marke selbst Gegenstand der Aussage ist, also die Kampagne sich mit dem Unternehmen, seinen Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftspraktiken auseinandersetzt. Dann ist die Nutzung nach dem Gerichtshof eher in gutem Glauben erfolgt. Je weiter die Botschaft vom Unternehmen entfernt ist, desto schwerer wiegen die Interessen des Inhabers.
Begriffe
- bekannte Marke
- Marke, die einem bedeutenden Teil des angesprochenen Publikums bekannt ist. Sie genießt über den Verwechslungsschutz hinaus Schutz gegen Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.
- rechtfertigender Grund
- Umstand, der die Benutzung einer bekannten Marke durch Dritte ausnahmsweise erlaubt. Im Unionsrecht nicht definiert, nach dem Urteil C-298/23 durch Abwägung von Eigentumsrecht und Meinungsfreiheit auszufüllen.
- Vorabentscheidungsverfahren
- Verfahren nach Art. 267 AEUV, in dem ein nationales Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegt. Der Gerichtshof legt die Maßstäbe fest, das nationale Gericht entscheidet den Rechtsstreit.
- Markenparodie
- Verfremdende, meist humoristische Übernahme einer Marke oder ihrer Gestaltung. Sie kann von der Meinungsfreiheit erfasst sein, rechtfertigt die Benutzung einer bekannten Marke nach dem Gerichtshof aber nur, wenn die konkreten Gründe die Interessen des Inhabers überwiegen.
Quellen
- Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer), Urteil vom 8. September 2026, C-298/23, Inter IKEA Systems, Rn. 12 bis 14, 19, 23, 28, 48, 52 bis 55, 78 bis 110, deutsche Fassung (vorläufige Fassung), Volltext liegt der Kanzlei vor, Dokumentenseite curia.europa.eu, C-298/23, abgerufen am 9.10.2026.
- Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 8. Mai 2023, Inter IKEA Systems BV gegen Algemeen Vlaams Belang VZW u. a., Rechtssache C-298/23, Bekanntmachung im Amtsblatt, op.europa.eu, abgerufen am 9.10.2026.
- Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 9.10.2026.
- Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, eur-lex.europa.eu, abgerufen am 9.10.2026.
- § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6 des Markengesetzes, MarkenG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 9.10.2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 119/26 vom 8. September 2026 zum Urteil in der Rechtssache C-298/23, curia.europa.eu, abgerufen am 9.10.2026.
Zur Quellenlage
Alle wörtlichen Zitate und Randnummern stammen aus der deutschen Fassung des Urteils, die der Gerichtshof als vorläufige Fassung veröffentlicht hat. Verfahrenssprache ist Niederländisch, Abweichungen der endgültigen Fassung sind möglich. Eine ECLI-Nummer nennt die vorläufige Fassung nicht. Die Pressemitteilung Nr. 119/26 dient nur der Einordnung. Eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts nach dem Urteil liegt bis zum Rechtsstand nicht vor.
Zur Verfasserin
Samanta Bukmajer ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf und Rechtsreferendarin am Landgericht Düsseldorf. Ihre Schwerpunkte liegen im IT-Recht, im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbs- und Markenrecht sowie im Urheberrecht. Die im Beitrag als solche gekennzeichneten Einschätzungen stammen von Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Zitiervorschlag: Bukmajer, EuGH zu IKEA und Vlaams Belang: Markenparodie hat Grenzen, ITMR Rechtsanwälte, 9. Oktober 2026, itmr-legal.de/blog/eugh-ikea-markenparodie-meinungsfreiheit.
Änderungsprotokoll
- 9. Oktober 2026 · ErstveröffentlichungErstfassung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2026, C-298/23, Inter IKEA Systems, mit Randnummern aus dem Volltext der vorläufigen deutschen Fassung.
Inhalt
- Auf einen Blick
- Worum es geht und was gilt
- Was dieser Beitrag praktisch liefert
- Der „IKEA-Plan“ von Vlaams Belang
- IKEA wehrt sich gegen die politische Vereinnahmung
- Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit im Markenrecht?
- Nicht jede Parodie ist automatisch erlaubt
- Was bedeutet das Urteil für den konkreten Fall?
- Was bedeutet das für politische Kampagnen?
- Fazit
- Häufige Fragen
- Begriffe
- Quellen
- Änderungsprotokoll
- Wie ITMR solche Fälle führt
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Die Abwägung im Einzelfall hängt von Bezug, Intensität und Folgen der Markennutzung ab. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts steht aus, das Urteil liegt in vorläufiger Fassung vor.
Wie ITMR solche Fälle führt
Drei Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.
Geprüft wird vor dem Start die Frage des Gerichtshofs: Befasst sich die Aussage mit der Marke, dem Unternehmen oder seinen Produkten, oder dient die Marke nur der Reichweite? Danach die Intensität der Übernahme und der Zurechnungseindruck.
Geprüft werden Bekanntheit der Marke, Rufausnutzung oder Beeinträchtigung und der rechtfertigende Grund anhand der Kriterien aus C-298/23. Die Unterlassungserklärung wird nicht ungeprüft abgegeben, Fristen werden gesichert.
Gesichert werden Kampagnenmaterial, Reichweite und Verbreitungswege. Danach werden Abmahnung und Eilverfahren vorbereitet, gestützt auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV.
Erst die Frage nach dem Bezug, dann die Gestaltung
Ob eine Kampagne eine fremde Marke nutzen darf, entscheidet sich nicht am Humor und nicht an der politischen Absicht, sondern an dem Bezug der Aussage zur Marke. Wer diese Frage vor dem Start beantwortet, spart die Auseinandersetzung danach. Wer sie nach der Abmahnung beantworten muss, braucht eine Antwort, die vor Gericht hält.
Zum Leistungsumfang siehe Markenrecht und gewerblicher Rechtsschutz.