KI-Suchergebnisse · Äußerungsrecht
Wer genannt wird, geht anders vor als wer verdrängt wird
Ein Verlagshaus gibt seinen eigenen Unternehmensnamen in eine Suchmaschine ein und liest, es sei für Betrugsmaschen bekannt. Wer darin ein gewöhnliches Suchergebnis sieht, sucht den Verantwortlichen auf der zitierten Drittseite und findet dort nichts. Das Landgericht München I hat diese Aussage am der Suchmaschine selbst zugerechnet (26 O 869/26). Anspruchsgrundlage sind §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und klärt die Rechtsfrage nicht verbindlich. Wer den Angriffspunkt falsch bestimmt, trägt die Kosten des eigenen Antrags, während der KI-Suchergebnis-Übersichtstext weiter erscheint.
Worum es geht
Wer heute den Namen eines Unternehmens in eine Suchmaschine eingibt, bekommt oft zuerst einen fertigen Antworttext. Die Software liest die Treffer aus und fasst sie in eigenen Worten zusammen. Manchmal steht darin etwas, das auf keiner der verlinkten Seiten steht.
Früher war die Lage einfacher. Eine Suchmaschine zeigte Verweise, und wer sich falsch dargestellt sah, wandte sich an den Urheber der verlinkten Seite. Bei einem selbst formulierten Antworttext gibt es diesen Urheber nicht.
Für ein Unternehmen steht dabei viel auf dem Spiel. Der Antworttext erscheint ganz oben und wird von vielen Nutzenden als Auskunft gelesen. Kunden, Banken und Bewerber sehen ihn, bevor sie die eigene Internetseite öffnen.
Zwei Dinge können ein Unternehmen treffen. Entweder sagt die Software etwas Falsches über das Unternehmen. Oder sie schiebt die eigenen Inhalte nach unten. Zu klären ist deshalb, wer für den Antworttext einsteht und welcher Weg dagegen führt.
Die Antwort in drei Sätzen
Wer in der KI-Übersicht einer Suchmaschine mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder mit Wertungen bezeichnet wird, die auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhen, kann den Suchmaschinenbetreiber nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 als unmittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil die Übersicht keine bloße Anzeige fremder Suchergebnisse, sondern eine eigene Äußerung des Betreibers ist. Diese Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, bindet für die Hauptsache nicht und ist nach § 542 Abs. 2 ZPO auch nicht revisibel, während das Landgericht Berlin II vier Tage später im Kennzeichenrecht angenommen hat, die Betreiberin präsentiere vergleichbare Antwortformate nicht als eigene Inhalte, sodass die Zurechnung generativer Suchantworten derzeit nicht einheitlich beurteilt wird. Wer dagegen nicht falsch dargestellt, sondern in der Auffindbarkeit seiner eigenen Inhalte verdrängt wird, hat äußerungsrechtlich keinen Anspruch und ist auf die Vielfaltsregeln der §§ 93, 94 MStV verwiesen, deren Verletzung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV nur der betroffene Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend machen kann.
Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen
Die Übersicht mit KI fasst die Treffer in eigenen Worten und nach eigener Gliederung zusammen und enthält Aussagen, die auf keiner verlinkten Seite stehen.
Damit haftet die Betreiberin als unmittelbare Störerin. Ob eine Prüfpflicht schon ohne Kenntnis entsteht, hat die Kammer offengelassen. Nach einem Hinweis ist die Prüfung jedenfalls nicht auf offensichtliche Verstöße beschränkt.[1]
Die Kammer hat den Antrag nicht vollständig zugesprochen, und die Gründe dafür sind für die Antragsfassung wichtiger als der Erfolg im Übrigen.
Die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen war nicht ehrenrührig genug für eine Umkehr der Glaubhaftmachungslast. Die zweite Aussage stand so nicht im Text.[1]
Den Ausschlag gab nicht die Rechtsfrage, sondern ein Beweismittel zur negativen Tatsache.
Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die von der KI behauptete Verbindung zu Drittunternehmen nicht besteht. Damit war die Anknüpfungstatsache prozessual unwahr.
Vier Tage nach München hat das Landgericht Berlin II für vergleichbare Antwortformate desselben Anbieters angenommen, die Betreiberin präsentiere die Texte nicht als eigene Inhalte und übe keinen bestimmenden Einfluss auf ihren Inhalt aus.
Das geschah im Kennzeichenrecht und zu anderen Texten. Für die Zurechnung bleibt daraus ein erhebliches Wertungsspannungsverhältnis.[2]
Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV nur der betroffene Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte geltend machen.
Der Hersteller, der Händler und die Kanzlei fallen aus diesem Weg heraus, auch wenn ihre Reichweite ebenso leidet.[10]
Äußerungsrecht, Medienaufsicht, Lauterkeits- und Kartellrecht sowie die Aufsichtsbeschwerde nach der KI-Verordnung stehen nebeneinander.
Sie haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Adressaten und verschiedene Geschwindigkeiten. Zu einem vollstreckbaren Titel können der erste und der dritte Weg führen, die beiden Aufsichtswege nicht.
Was das Urteil im Einzelnen entschieden hat
Die folgende Übersicht führt jeden Streitpunkt mit Ergebnis und Fundstelle auf, einschließlich der beiden abgewiesenen Anträge und der Fragen, die das Gericht nicht entschieden hat.
| Gegenstand | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verfahrensart | Eilverfahren Endurteil nach mündlicher Verhandlung vom 23.04.2026 | Rn. 18, 92 |
| Internationale Zuständigkeit | Mittelpunkt der Interessen am Unternehmenssitz | Rn. 21, Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO |
| Sachliche Zuständigkeit | Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert | Rn. 21, § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG |
| Bestimmtheit des Antrags | Bezug auf die konkrete Verletzungsform genügt, die Suchanfrage muss nicht in den Antrag | Rn. 22 |
| Anwendbares Recht | Deutsches Äußerungsrecht, Rom II-VO ausgenommen | Rn. 24, 27, Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB |
| DSGVO | Nicht anwendbar die Antragstellerinnen sind keine natürlichen Personen | Rn. 25 |
| KI-Verordnung | Keine Anspruchsgrundlage nur Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde | Rn. 26, ErwGr. 170 KI-VO |
| Haftungsprivileg des DSA | Greift nicht Art. 6 Abs. 4 DSA lässt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche unberührt | Rn. 28, 47 |
| Störerstellung | Unmittelbare Störerin eigene, zurechenbare Äußerung | Rn. 30, 33 bis 36 |
| Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung | Weder die Suchmaschinen- noch die Autocomplete-Entscheidung passt | Rn. 37 bis 46 |
| Einordnung der Kernaussage | Meinungsäußerung, gleichwohl unzulässig wegen unwahrer Anknüpfungstatsache | Rn. 57, 61 bis 65 |
| Glaubhaftmachungslast | Beim Äußernden, soweit die Behauptung ehrenrührig ist | Rn. 80, §§ 186, 187 StGB analog |
| Wiederholungsgefahr | Trotz geänderter Übersichtstexte nicht entfallen | Rn. 83 |
| Räumliche Reichweite | Nicht auf Deutschland beschränkt nach Auffassung der Kammer | Rn. 84, Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO |
| Abgewiesen | Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen nicht ehrenrührig genug für die Lastumkehr | Rn. 87 bis 90 |
| Abgewiesen | Unseriöser Abonnementverkauf stand so nicht im Text, nur mögliche Schlussfolgerung | Rn. 91 |
| Nicht entschieden | Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Schadensersatz und Geldentschädigung waren nicht gestellt | Tenor Ziffern 1 bis 3 |
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung betrifft eine Unterlassung gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine. Sie leistet ausdrücklich nicht das Folgende, sodass die genannten Fragen eigenständig zu prüfen bleiben.
- Sie ist keine Hauptsacheentscheidung. Im Verfügungsverfahren wird glaubhaft gemacht und nicht bewiesen, und nach § 542 Abs. 2 ZPO führt aus ihm kein Weg zum Bundesgerichtshof.
- Sie sagt nichts über Auskunft, Löschung, Geldentschädigung oder Schadensersatz. Diese Ansprüche waren nicht gestellt.
- Sie hilft nicht gegen die bloße Verdrängung eigener Inhalte aus der Trefferliste. Dafür ist der Weg über die Landesmedienanstalten zu prüfen, der nach Presserecht und Medienrecht eigenen Regeln folgt.
- Sie ersetzt keine Prüfung des Kennzeichen- und Kartellrechts. Dort haben zwei andere Kammern in dieselbe Funktion hineingesehen und anders entschieden.
- Sie betrifft nicht den eigenen Chatbot auf der eigenen Internetseite. Dessen Zurechnung folgt aus dem Lauterkeitsrecht und ist vom Oberlandesgericht Hamm gesondert entschieden worden.
Worauf die Aussagen dieses Beitrags beruhen
Nicht jede Aussage hat dasselbe Gewicht. Die folgende Übersicht trennt Normtext, Rechtsprechung, Verwaltungsauslegung, fachöffentliche Auswertung und eigene Bewertung.
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Die Übersicht mit KI ist eine eigene Äußerung der Betreiberin | LG München I, Endurteil vom 28.05.2026, Rn. 33 bis 36 | Rechtsprechung |
| Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig | § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung | Normtext |
| Nur journalistisch-redaktionelle Anbieter können § 94 MStV geltend machen | § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV, Fassung ab 01.12.2025 | Normtext |
| KI-Antworten sind eigene Inhalte, das DSA-Privileg greift nicht | Mitteilung der ZAK vom 14.07.2026, unverbindlich | Verwaltungsauslegung |
| Der Antworttext ist kein Medienintermediär, die Linksetzung kann einer sein | Rechtsgutachten Oster/Busch für die Direktorenkonferenz, Juni 2026 | Fachdebatte |
| Die Beanstandung stützt sich auf § 94 Abs. 1 und 2 MStV | Eigene Herleitung, die Mitteilung nennt keine Vorschrift | Eigene Auslegung |
| Art. 36 Brüssel Ia-VO trägt die räumliche Reichweite des Verbots nicht | Eigene Bewertung gegen die Kammer, keine veröffentlichte Gegenentscheidung | Eigene Auslegung |
| Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist eine Marktverhaltensregelung | Fachliteratur, keine veröffentlichte Entscheidung | Eigene Auslegung |
Der Streit um KI-Antworten ist ein äußerungsrechtlicher Streit mit neuem Gegenstand und alter Dogmatik. Wer die Grundlagen zu Tatsachenbehauptung, Werturteil und Verdachtsberichterstattung sucht, findet sie auf der Seite Presserecht. Wer wissen will, welche Rolle sein eigenes Unternehmen unter der KI-Verordnung einnimmt, findet die Einordnung unter Künstliche Intelligenz. Für die akute Rufkrise mit mehreren Kanälen führt Reputationsschutz weiter, für den Eilantrag selbst Einstweilige Verfügung. Den übergreifenden Rahmen setzt der Hub Medien- und Kommunikationsrecht.
Soweit die Rechtslage in ihren Grundzügen. Was folgt, ist der Wortlaut der tragenden Passagen und der Vergleich mit den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, an denen sich die Kammer abarbeitet. Dazu kommen die Anknüpfungspunkte der einzelnen Ansprüche, die Beschränkung in § 94 Abs. 3 MStV, die Fassung des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetzes und die Gründe der beiden Abweisungen, die in der bisherigen Auswertung kaum vorkommen.
¶Ein Übersichtstext, vier getrennte Wege
Derselbe Antworttext eröffnet vier Wege, und sie knüpfen an vier verschiedene Ereignisse an. Zwei davon können zu einem zivilgerichtlichen Unterlassungstitel führen, der medienrechtliche zu einem Beanstandungsverfahren der Aufsicht und der vierte zu einer Beschwerde bei der Marktüberwachung. Wer das nicht trennt, formuliert einen Antrag, der die falsche Verletzungsform beschreibt. Die Anknüpfung entscheidet zugleich über Adressat, Rechtsweg und Geschwindigkeit.
Der äußerungsrechtliche Anspruch knüpft an die Anzeige einer bestimmten Aussage auf eine bestimmte Suchanfrage an. Bezugsobjekt ist die einzelne Äußerung in ihrer konkreten Verletzungsform und nicht die Funktion als solche. Das Landgericht München I hat den Antrag deshalb als hinreichend bestimmt angesehen, obwohl er die auslösende Suchanfrage nicht benannte (Rn. 22).[1] Die Suchbegriffkombination war ohnehin von der Autovervollständigung der Beklagten selbst vorgeschlagen worden.
Der medienrechtliche Anspruch setzt woanders an. Auslöser ist die systematische Abweichung von veröffentlichten Auswahlkriterien oder eine unbillige systematische Behinderung. Bezugsobjekt ist nicht die Aussage über ein Unternehmen, sondern die Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebots. Der kennzeichenrechtliche Anspruch verlangt eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr, also die Nutzung des Zeichens als Herkunftshinweis.
| Weg | Knüpft an | Bezugsobjekt | Adressat |
|---|---|---|---|
| Unterlassung wegen Äußerung | Anzeige der Aussage auf eine Suchanfrage | Einzelne Äußerung in der konkreten Verletzungsform | Betreiberin der Suchmaschine |
| Beanstandung wegen Diskriminierung | Systematische Abweichung von den veröffentlichten Kriterien | Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebots | Anbieter des Medienintermediärs |
| Unterlassung wegen Kennzeichens | Markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr | Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen | Wer das Zeichen benutzt |
| Beschwerde nach der KI-Verordnung | Verstoß gegen eine inhaltliche Vorgabe der Verordnung | Das KI-System, nicht die einzelne Aussage | Marktüberwachungsbehörde |
Die Rollenbezeichnungen laufen dabei auseinander. Nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist Anbieter, wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, und das Landgericht hat die Suchmaschinenbetreiberin ausdrücklich auch in dieser Eigenschaft angesprochen (Rn. 36).[1] Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist dagegen, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet, also das Unternehmen mit dem eigenen Chatbot auf der eigenen Internetseite. Medienintermediär nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV ist wiederum nur, wer journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und präsentiert. Ein und dasselbe Angebot kann alle drei Rollen zugleich ausfüllen, aber jede Rolle löst andere Pflichten aus.
¶Den Text der Übersicht verantwortet die Suchmaschine
Die Kammer hat die Übersicht mit KI nicht als Anzeige fremder Treffer, sondern als eigene Äußerung der Betreiberin eingeordnet. Daraus folgt die Haftung als unmittelbare Störerin. Ob eine inhaltliche Prüfpflicht bereits ohne Kenntnis entsteht, musste die Kammer nicht entscheiden, weil die Betreiberin vorher unterrichtet worden war. Verworfen hat sie allein die Beschränkung der Prüfung auf offensichtliche Rechtsverletzungen.
Maßstab bleibt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Abgrenzung. Unmittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten adäquat verursacht, mittelbarer Störer, wer an der Beeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitwirkt (Rn. 31).[1] Bei Suchmaschinen kommt es darauf an, ob sie fremde Ergebnisse nur auffindbar machen oder sich deren Inhalte zu eigen machen. Ein Zu-Eigen-Machen setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Stelle nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernimmt, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zurückhaltung geboten ist.[6]
Eigene Worte
Die Treffer werden nicht als Verweis oder Textauszug gezeigt, sondern in eigener Formulierung zusammengefasst, beginnend mit einer bejahenden Bestätigung der Anfrage (Rn. 34).
Eigene Gliederung
Die Antwort ordnet sich selbst in eine Zusammenfassung, eine Merkmalsliste und eine Handlungsempfehlung. Keine der verlinkten Seiten enthält diese Ordnung (Rn. 34).
Aussagen ohne Deckung
Die Verknüpfung der Antragstellerinnen mit Drittunternehmen stand auf keiner verlinkten Seite. Die als erste Quelle geführte Seite betraf sie überhaupt nicht (Rn. 35).
Den tragenden Satz formuliert die Kammer knapp.
„Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.“
LG München I, Endurteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26, Rn. 34Dieser Satz verlagert die Zurechnung von der Kenntnis auf die Herrschaft über das System. Es kommt nicht darauf an, ob die Betreiberin die konkrete Aussage kannte, sondern darauf, dass allein sie das Modell auswählt und die Algorithmen bestimmt. Ob der Gedanke andere generative Antwortsysteme erfasst, ist im Einzelfall an denselben Merkmalen zu prüfen. Eine Zurechnung jeder maschinellen Ausgabe an ihren Anbieter folgt aus der Entscheidung nicht.
Eigene Auslegung Für die Praxis folgen daraus zwei Engstellen. Rechtlich umstritten ist, ob der Antworttext dem Betreiber als eigene Äußerung zugerechnet wird. Tatsächlich zu belegen ist, dass die angegriffenen Aussagen über die angezeigten Quellen hinausgehen. Je genauer die fehlende Deckung dokumentiert ist, desto eher trägt die Münchner Einordnung, und dieser Abgleich gehört in die Antragsschrift.
¶Auch ohne Quellenkontakt bleibt der Abgleich möglich
Die Betreiberin hatte sich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, mit denen Suchmaschinen und die Autovervollständigung privilegiert worden sind. Die Kammer hat beide für nicht übertragbar gehalten. Ihre Begründung ist der eigentliche dogmatische Ertrag des Urteils.
Zur Suchmaschine hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorgelagerte Prüfpflicht der Aufgabe des Dienstes widerspricht, weil das Netz ohne Suchmaschinen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Spezifische Pflichten entstehen danach erst nach einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung.[6] Beide Erwägungen greifen nach Auffassung der Kammer bei der Übersicht mit KI nicht. Der Betreiber steht hier nicht vor fremden Seiten ohne Kontakt, sondern kann seine eigenen Aussagen mit den zugrunde gelegten Seiten abgleichen (Rn. 39). Hinzu kommt, dass die Funktion für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich ist, weil die Anzeige der Treffer als Verweise die Datenmenge bereits nutzbar macht (Rn. 40).
Zur Autovervollständigung liegt der Befund anders, als die Berufung darauf vermuten lässt. Der Bundesgerichtshof hat die Suchvorschläge dort als eigene Information des Anbieters behandelt und die Beeinträchtigung unmittelbar zugerechnet, weil die Begriffsverbindungen von der Suchmaschine und nicht von einem Dritten hergestellt werden.[7] Begrenzt hat er allein die Prüfpflicht, nämlich auf die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit und auf den Zeitpunkt ab Kenntnis.
Die Kammer sieht die Übersicht mit KI darüber hinausgehen, weil dort nicht eine Suchergänzung, sondern eine eigenständig formulierte Antwort in Rede steht (Rn. 42). Den Einwand, verständige Nutzende erkennten an den Verweisen die fremde Herkunft, hat sie mit der Rechtsprechung zu Titelseiten und Anrissen zurückgewiesen. Eine aus sich heraus verständliche Aussage ohne Hinweis auf Unzuverlässigkeit gebe keinen Anlass zur Nachprüfung (Rn. 43).
Rechtsprechung Die Kammer schließt mit einem Argument aus der Rechtsschutzlücke. Wären eigene KI-Aussagen nur nach Meldung offensichtlicher Rechtswidrigkeit zu prüfen, hätten Betroffene bei nicht offensichtlichen Verletzungen niemanden mehr in Anspruch zu nehmen, weil die Drittseiten die Aussage gerade nicht getroffen haben (Rn. 46).[1] Dass ein Betroffener zuerst die Drittseite in Anspruch nehmen müsste, hat der Bundesgerichtshof im Übrigen schon 2018 verneint, weil die Haftung des Suchmaschinenbetreibers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht subsidiär ist.[6] Das Argument aus der Rechtsschutzlücke wiegt damit schwerer als der Vergleich mit den Altfällen, denn es beschreibt keine Ähnlichkeit, sondern einen Unterschied in der Struktur.
Auch das Haftungsprivileg des Digital Services Act steht dem Anspruch nicht entgegen. Art. 6 Abs. 4 DSA lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und erfasst damit zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.[18] Die Kammer stützt sich dafür auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2025 und hält fest, dass die Betreiberin ohnehin nicht als Hostprovider tätig wird (Rn. 28, 47).
¶Bewertungsportale belegen den Wahrheitsgehalt nicht
Den Eingangssatz des Übersichtstextes hat die Kammer als Meinungsäußerung eingeordnet und gleichwohl untersagt. Der Grund liegt nicht in der Einordnung, sondern in der Abwägung. Wo eine Wertung auf unwahren Anknüpfungstatsachen ruht, verliert sie ihr Gewicht.
Der Ausgangspunkt ist die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ermittlung des objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (Rn. 51).[8] Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden geprägt. Sind beide Elemente untrennbar verbunden und wird die Aussage durch das Werten geprägt, gilt sie insgesamt als Meinungsäußerung (Rn. 55). Auch eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung bleibt danach Meinungsäußerung.[9]
Der Satz, die Antragstellerin sei für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und werde oft als Betrugsmasche wahrgenommen, enthält beides. Er behauptet einen Bekanntheitsgrad, also einen Tatsachenkern, und ordnet die Praktiken zugleich wertend ein. Die Kammer hat ihn deshalb als Meinungsäußerung behandelt (Rn. 57). In die Abwägung stellt sie dann die Frage ein, ob die Schlussfolgerung auf wahren Anknüpfungstatsachen beruht oder willkürlich aus der Luft gegriffen ist.[8]
Als Tatsachenbehauptung eingeordnet
- Die Verbindung zu bestimmten Drittunternehmen, weil sie dem Beweis zugänglich ist (Rn. 67)
- Die Berufung auf nicht stattgefundene Telefonate und die Rechnung über Firmeneinträge (Rn. 75)
- Erneute Zahlungsaufforderung nach Zahlung, Wechsel von Namen und Adressen, fehlende Freischaltung, Nichterreichbarkeit (Rn. 79)
Als Meinungsäußerung eingeordnet
- Bekanntheit für unseriöse Geschäftspraktiken und Wahrnehmung als Betrugsmasche (Rn. 57)
- Das Locken von Kunden in Abo-Fallen als Merkmal einer mutmaßlichen Masche (Rn. 71)
- Beide Aussagen waren dennoch unzulässig, weil die Anknüpfungstatsachen fehlten oder unwahr waren
An dieser Stelle entscheidet der Wortlaut, und deshalb steht er vollständig.
Diese Passage verschiebt das Gewicht auf der Seite des Anbieters, allerdings im konkreten Fall. Die Kammer hat der Kommunikationsfreiheit dort geringeres Gewicht beigemessen, weil die Aussage Ergebnis eines Algorithmus war, die Funktion vor allem geschäftlichen Zwecken diente und die Wertung auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhte (Rn. 63). Ob dieselbe Gewichtung in anderen Zusammenhängen gilt, ist offen.[1]
Für die Anknüpfungstatsachen hatte die Betreiberin auf Bewertungsportale und Diskussionsforen verwiesen. Das genügt nach der Kammer aus zwei Gründen nicht. Aus der Existenz einer Bewertung folgt nichts über deren Wahrheitsgehalt, und die vorgelegten Bewertungen befassten sich mit der Abwicklung von Abonnements, nicht mit unwissentlich geschlossenen Verträgen (Rn. 62, 72). Dass Bewertungsportale ihre Einträge nicht prüfen, solange sie nicht auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden, hält die Kammer für anerkannt.
Damit ist nicht gesagt, dass eine Bewertung niemals zur tatsächlichen Grundlage taugt. Eine konkrete, überprüfbare und thematisch einschlägige Bewertung kann Teil einer solchen Grundlage sein.
¶Bei ehrenrührigen Aussagen trägt die Suchmaschine die Last
Der praktisch wichtigste Satz des Urteils steht nicht bei der Zurechnung, sondern bei der Beweisfrage. Ist eine Tatsachenbehauptung geeignet, das Ansehen im geschäftlichen Verkehr erheblich zu beeinträchtigen, trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für ihre Wahrheit den Äußernden. Wo diese Schwelle nicht erreicht ist, kehrt sich das Bild um, und genau daran ist einer der beiden abgewiesenen Anträge gescheitert.
Die Kammer wendet die Wertungen der §§ 186, 187 StGB an (Rn. 80). Die Betreiberin hatte die Wahrheit nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf einzelne Bewertungen unbekannter Nutzer genügte dafür nicht, und sie hatte auch nicht dargetan, dass sie oder das eingesetzte System die Aussagen irgendeiner Prüfung unterzogen hätten. Auf die Rolle als bloße Anzeigende konnte sie sich nicht zurückziehen, weil sie die beanstandeten Sätze aus den Bewertungen erst selbst formuliert hatte (Rn. 81).
Rechtsprechung Auf der Gegenseite stand ein einfaches Beweismittel. Die Antragstellerinnen haben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die von der KI behauptete Verbindung zu bestimmten Drittunternehmen nicht besteht (Rn. 61). Die Betreiberin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Damit war diese Verbindung prozessual unwahr, und zwar sowohl als eigenständige Tatsachenbehauptung als auch als Anknüpfungstatsache der Wertung.
| Äußerung | Einordnung | Ergebnis | Grund |
|---|---|---|---|
| Bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken | Meinungsäußerung | Untersagt | Unwahre Anknüpfungstatsache, Rn. 61 bis 65 |
| Verbindung zu bestimmten Drittunternehmen | Tatsachenbehauptung | Untersagt | Prozessual unwahr, Rn. 67 bis 69 |
| Locken in Abo-Fallen | Meinungsäußerung | Untersagt | Keine Anknüpfungstatsachen, Rn. 71 bis 73 |
| Rechnungen nach nicht geführten Telefonaten | Tatsachenbehauptung | Untersagt | Quelle betrifft die Antragstellerin nicht, Rn. 75 bis 77 |
| Vier weitere Vorwürfe zu Zahlung, Namenswechsel, Freischaltung und Erreichbarkeit | Tatsachenbehauptungen | Untersagt | Last beim Äußernden, nicht erfüllt, Rn. 79 bis 82 |
| Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen | Tatsachenbehauptung | Abgewiesen | Nicht ehrenrührig genug, Last blieb beim Antragsteller, Rn. 87 bis 90 |
| Unseriöser Abonnementverkauf und Inkasso | Mögliche Schlussfolgerung der Lesenden | Abgewiesen | Stand so nicht im Text, keine zwingende Schlussfolgerung, Rn. 91 |
Aus den beiden letzten Zeilen folgt die Arbeitsanweisung für die Antragsfassung. Ein Antrag darf nur Aussagen aufnehmen, die im Übersichtstext wörtlich oder als zwingende Schlussfolgerung stehen. Zusammenfassungen des Gesamteindrucks scheitern an den Grundsätzen der Eindruckserweckung, weil eine verdeckte Behauptung nur unzulässig ist, wenn sie sich den Lesenden zwingend aufdrängt (Rn. 91).[1] Zu prüfen ist außerdem, ob der herausgegriffene Satz im Zusammenhang der ganzen Antwort noch unrichtig ist, denn die isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung regelmäßig nicht.[9] Und für jede Aussage, die für sich genommen nicht ehrenrührig ist, muss der Antragsteller die Unwahrheit selbst glaubhaft machen, was die eidesstattliche Versicherung im geprüften Fall nicht abdeckte.
¶Veröffentlichungssachen liegen beim Landgericht
Für Ansprüche aus Veröffentlichungen ist seit dem 1. Januar 2026 das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich und international entscheidet die Abrufbarkeit beziehungsweise der Mittelpunkt der Interessen. Beides hat die Kammer in einer einzigen Randnummer abgehandelt, und beides ist für die Antragstellung folgenreich.
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG in der durch das Gesetz vom 8. Dezember 2025 geschaffenen Fassung.[11] Danach sind die Landgerichte ausschließlich zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Das Landgericht München I hat die Vorschrift auf den Übersichtstext angewandt (Rn. 21).[1] Nach § 44 Satz 2 EGGVG gilt sie nicht für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.[12]
Örtlich hat die Kammer nicht allein auf die technische Abrufbarkeit abgestellt. Sie hat den Unternehmenssitz in München und den Abruf in ihrem Bezirk nebeneinander genannt (Rn. 21). Ein Bezirk ohne jeden Bezug außer der weltweiten Erreichbarkeit stand nicht zur Entscheidung, und für grenzüberschreitende Sachverhalte verlangt der Bundesgerichtshof einen deutlichen Inlandsbezug. Für die sachliche Reichweite der Zuweisung liegen inzwischen zwei Beschlüsse vor.
Rechtsprechung Das Landgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main haben im Frühjahr 2026 Urheberrechtsstreitigkeiten aus der Vorschrift herausgenommen.[19] Im selben Atemzug haben beide sie ausdrücklich auf Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bezogen, und zwar unabhängig vom Medium. Für den hier behandelten Fall ist die Zuweisung damit nicht zweifelhaft, sondern bestätigt.
Beide Beschlüsse stützen sich auf die Gesetzesbegründung, und die enthält eine Grenze.[11] Erfasst sind nicht sämtliche Streitigkeiten mit Bezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern nur solche, die auf eine Veröffentlichung in einem Massenmedium zurückgehen. Ein Übersichtstext, den eine allgemein zugängliche Suchmaschine ausspielt, erfüllt das ohne weiteres. Das Frankfurter Verfahren liegt dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vor.
| Stufe | Ergebnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Sachlich | Landgericht, streitwertunabhängig | § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG, seit 01.01.2026 |
| Örtlich | Sitz des Betroffenen und Bezirke mit bestimmungsgemäßem Abruf | § 32 ZPO, Rn. 21 des Urteils |
| International | Mitgliedstaat des Interessenmittelpunkts | Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO |
| Spruchkörper | Spezialkammer für Veröffentlichungssachen | § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG |
| Rechtsmittelinstanz | Spezialsenat am Oberlandesgericht | § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG |
| Landesrechtliche Konzentration | Nicht möglich | § 71 Abs. 4 GVG erfasst Nr. 7 nicht |
| Kartellrechtlicher Weg | Eigene ausschließliche Zuständigkeit mit Konzentration | §§ 87, 89 Abs. 1 GWB und Landesverordnung |
Eine bundesrechtliche Ermächtigung zur Konzentration bei einzelnen Landgerichten besteht für Veröffentlichungssachen nicht, weil § 71 Abs. 4 GVG allein auf Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 verweist. Für Nordrhein-Westfalen ist deshalb keine Konzentrationsverordnung möglich, und für andere Länder gilt insoweit dasselbe. Zu prüfen bleibt allein der Geschäftsverteilungsplan des angerufenen Gerichts, weil die Zuweisung an eine Spezialkammer eine Frage der Geschäftsverteilung ist und nicht der Zuständigkeit.
Für den kartellrechtlichen Weg gilt das Gegenteil. Dort ordnet § 89 Abs. 1 GWB eine Konzentration an, und das Landgericht Frankfurt am Main hat seine Zuständigkeit im geprüften Verfahren auf §§ 87, 89 Abs. 1 GWB in Verbindung mit der hessischen Justizzuständigkeitsverordnung gestützt.[3] Wer beide Wege erwägt, landet deshalb regelmäßig vor zwei verschiedenen Gerichten.
Eigene Auslegung Streitig bleibt die räumliche Reichweite des Verbots. Die Kammer hat den Unterlassungsanspruch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt und dies mit dem Grundgedanken der Anerkennung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO begründet (Rn. 84). Diese Vorschrift regelt allerdings die Anerkennung einer ergangenen Entscheidung und nicht den sachlichen Umfang des ausgesprochenen Verbots. Wer sich auf die Passage stützt, sollte damit rechnen, dass ein Obergericht die Reichweite anders bestimmt, und den Antrag hilfsweise auf das Inland beschränken.
¶Was sich zuerst sichern lässt
Der Fall wird in den ersten Stunden gewonnen oder verloren, und zwar an der Beweislage. Ein Übersichtstext ist flüchtig, er ändert sich mit dem Modell und mit der Anfrage. Wer ihn nicht vollständig dokumentiert, verliert die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag Bezug nehmen muss.
Die folgenden Schritte, Zeitangaben und Textbausteine sind eine risikoorientierte Empfehlung des Verfassers. Die genannten Zeitangaben sind interne Zielwerte für die eigene Organisation und keine gesetzlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind allein die im Anschluss gesondert bezeichneten.
- Übersichtstext vollständig sichernBildschirmaufnahme der gesamten ersten Ergebnisseite mit Suchanfrage, Datum und Uhrzeit. Die Quellenkästen hinter den Verweissymbolen aufklappen und mitsichern. Zielwert: am Tag der Kenntnis.
- Quellenabgleich dokumentierenJe beanstandeter Aussage festhalten, ob sie auf einer der verlinkten Seiten steht. Aussagen ohne Deckung in einer Quelle sind die stärksten, weil sie die eigene Urheberschaft des Anbieters belegen.
- Aussagen einzeln formulierenJede Aussage erhält einen eigenen Spiegelstrich, möglichst nah am Wortlaut. Zusammenfassungen des Gesamteindrucks aufnehmen Sie nicht, sie scheitern an den Grundsätzen der Eindruckserweckung. Im Hamburger Verfahren ergab sich der Umfang des Verbots aus Unterstreichungen in der eingeblendeten Aufnahme.
- Eidesstattliche Versicherung aufsetzenSie muss jede negative Tatsache erfassen, auch die für sich genommen harmlos wirkenden. Für Aussagen, die nicht ehrenrührig sind, liegt die Glaubhaftmachungslast beim Antragsteller.
- Über beide Wege beanstandenAnwaltliches Schreiben und zusätzlich das Meldeformular des Anbieters. Beide Zugänge dokumentieren, weil die Betreiberin im geprüften Verfahren auf das Formular verwiesen hat.
- Antrag mit Ordnungsmittelandrohung einreichenZuständig ist das Landgericht. Die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört in den Antrag, weil sie sonst vor der ersten Vollstreckung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden muss. Die konkrete Verletzungsform wird eingeblendet, nicht beschrieben. In dringenden Fällen kann das Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die fortdauernde Abrufbarkeit spricht für die Dringlichkeit, begründet sie aber nicht allein.
- Vollziehung fristgerecht bewirkenDie Verfügung ist binnen eines Monats zu vollziehen, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Frist läuft bei einer Urteilsverfügung ab Verkündung, bei einer Beschlussverfügung ab Zustellung an den Antragsteller. Vollzogen wird durch Zustellung im Parteibetrieb.
Musterformulierung für die Beanstandung
Die folgende Formulierung ist ein unverbindlicher Ausgangspunkt. Sie ist vor Verwendung an den konkreten Text, die Aussagenliste und die Beweislage anzupassen.
Beanstandung gegenüber dem Anbieter
Bei einer Suchanfrage nach „[Suchbegriffe]“ zeigt Ihr Dienst am [Datum] unter der Überschrift „Übersicht mit KI“ den in der Anlage vollständig wiedergegebenen Text an. Darin heißt es unter anderem: „[wörtliche Aussage]“. Diese Aussage ist unwahr. Sie findet sich zudem auf keiner der in der Übersicht verlinkten Seiten, sodass sie nicht die Wiedergabe eines fremden Inhalts, sondern eine eigene Äußerung Ihres Dienstes ist. Wir fordern Sie auf, die Verbreitung dieser Aussage in der Übersicht mit KI zu unterlassen und bis zum [Datum] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Änderung des Textes ohne Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
Belegliste für den Antrag
Zur Verletzungsform
Vollständige Bildschirmaufnahme der Ergebnisseite, Aufnahmen der aufgeklappten Quellenkästen, Ausdruck der verlinkten Seiten mit Abrufdatum.
Zur Unwahrheit
Eidesstattliche Versicherung eines Vertretungsberechtigten zu jeder negativen Tatsache, Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Verträge zum Nachweis fehlender Verbindungen.
Zur Wiederholungsgefahr
Beanstandungsschreiben mit Sendenachweis, Bestätigung des Meldeformulars, Antwortschreiben des Anbieters, spätere Aufnahmen mit fortbestehender oder ähnlicher Aussage.
Was sich belastbarer gestalten lässt
- Aussagen einzeln und wörtlich fassen statt den Gesamteindruck zu beschreiben
- Die fehlende Deckung in den verlinkten Quellen ausdrücklich vortragen
- Die eidesstattliche Versicherung auf alle negativen Tatsachen erstrecken
- Den Antrag hilfsweise auf das Inland beschränken
Was jetzt vermieden werden sollte
- Den Antrag gegen die Funktion als solche richten statt gegen die Äußerung
- Auf eine Änderung des Textes durch den Anbieter vertrauen und den Antrag zurückstellen
- Ausschließlich markenrechtlich vorgehen, wenn der eigene Name genannt wird
- Die Ordnungsmittelandrohung im Antrag vergessen
Merkblatt für den Ernstfall
- Wer geht vor
- Das im Text erkennbar bezeichnete Unternehmen. Erkennbarkeit genügt, eine Nennung im Klammerzusatz reicht nach dem geprüften Verfahren aus.
- Gegen wen
- Die Betreiberin der Suchmaschine als Anbieterin des Systems. Die verlinkten Drittseiten sind nicht passivlegitimiert, wenn die Aussage dort nicht steht.
- Wohin
- Landgericht, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Örtlich das Gericht am eigenen Sitz und jedes Gericht, in dessen Bezirk der Text bestimmungsgemäß abgerufen wird.
- Womit
- Antrag auf einstweilige Verfügung mit Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO, eidesstattlicher Versicherung und eingeblendeter Verletzungsform.
- Was nicht in den Antrag gehört
- Aussagen, die sich erst aus dem Gesamteindruck ergeben, und Aussagen ohne ehrenrührigen Gehalt, für die keine eigene Glaubhaftmachung vorliegt.
- Was parallel zu prüfen ist
- Beschwerde bei der Landesmedienanstalt bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, kartellrechtliche Ansprüche bei Marktmacht, Beschwerde bei der Bundesnetzagentur nach Art. 85 KI-VO.
¶Mit der Vollziehung beginnt die Haftung des Antragstellers
Mit dem Titel ist die Sache nicht abgeschlossen, sondern verlagert. Wer die Verfügung vollzieht, haftet für Schäden aus der Vollziehung ohne Verschulden, wenn sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Zugleich laufen zwei gesetzliche Fristen an, während der Verfügungsgrund selbst keiner gesetzlichen Frist folgt.
Die Vollziehung ist binnen eines Monats zu bewirken, § 929 Abs. 2 ZPO, bei einer Urteilsverfügung gerechnet ab Verkündung. Danach kann die Betreiberin Berufung einlegen, denn gegen ein im Verfügungsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts ist die Berufung statthaft, § 511 ZPO, und die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung, § 517 ZPO. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist dagegen nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Aus diesem Verfahren kann eine höchstrichterliche Klärung der Zurechnungsfrage deshalb nicht kommen.
Auf Antrag der Gegenseite ordnet das Gericht nach § 926 Abs. 1 ZPO die Erhebung der Hauptsacheklage an. Wird die Frist versäumt, fällt die Verfügung nicht von selbst weg, sondern wird nach § 926 Abs. 2 ZPO auf Antrag durch Endurteil aufgehoben. Nach § 945 ZPO schuldet der Antragsteller ohne Verschulden Ersatz des Schadens, der dem Gegner aus der Vollziehung entsteht. Bei einem Anbieter mit hoher Reichweite ist dieser Schaden nicht kalkulierbar, was die Sorgfalt bei der Aussagenliste erklärt.
Eigene Auslegung Ein Kostenrisiko besteht auch bei erfolgreichem Antrag. Nach § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten, wenn der Anbieter keinen Anlass zum Antrag gegeben und sofort anerkannt hat. Beides muss zusammentreffen, die unterbliebene Beanstandung ist dafür ein gewichtiges Indiz und kein Automatismus. Die vorherige Beanstandung ist deshalb nicht nur eine Frage der Wiederholungsgefahr, sondern auch der Kosten. Im geprüften Verfahren lief sie über zwei Wege und lag damit vor.
Rechtsprechung Für den Verfügungsgrund fehlt außerhalb des Lauterkeitsrechts eine gesetzliche Vermutung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat das für den kartellrechtlichen Eilantrag festgehalten und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG für unanwendbar erklärt.[3] Im dortigen Einzelfall hielt es ein Zuwarten von sechs Wochen nach Kenntnis für unschädlich. Dieser Wert ist die Würdigung einer Kammer in einer Kartellsache und keine übertragbare Frist.
Offene Frage Ungeklärt ist, wie weit ein Verbot in die Zukunft reicht. Untersagt wird die Äußerung in der konkreten Verletzungsform, doch das System erzeugt bei jeder Anfrage einen neuen Text. Ob eine sinngleiche, aber anders formulierte Aussage kerngleich und damit vom Titel erfasst ist, hat bislang kein veröffentlichtes Ordnungsmittelverfahren entschieden. Einen Maßstab hat aber das Landgericht Frankfurt am Main formuliert. Der Einwand, ein KI-System lasse sich nicht steuern, betreffe nicht die Bestimmtheit des Antrags, sondern allenfalls die Art der Umsetzung, und das Prozessgericht könne im Ordnungsmittelverfahren prüfen, ob ein Verstoß vorliegt.[3]
„[G]inge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.“
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.09.2025 – 2-06 O 271/25Der Satz verlagert das Umsetzungsrisiko auf den Betreiber. Wer eine Funktion anbietet, deren Ausgaben er nicht beherrscht, kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht auf diese Unbeherrschbarkeit berufen. Die Münchner Kammer hat die Wiederholungsgefahr aus demselben Grund bejaht, weil ein erneutes Erscheinen wegen der eingesetzten Algorithmen nicht sicher auszuschließen sei (Rn. 83).
Ebenso offen bleibt die Beendigung der Beeinträchtigung. Solange der Text auf eine Anfrage hin erscheint, dauert die Verletzung an. Für den Beginn der Verjährung von Folgeansprüchen fehlt bislang eine veröffentlichte Entscheidung, die den maßgeblichen Zeitpunkt bei fortlaufend neu erzeugten Texten bestimmt.
¶Die Antwort zur Auffindbarkeit steht in § 94 MStV
Der zweite Weg führt nicht zu einem Titel, sondern zu einer Behörde, und er steht nur einem engen Kreis offen. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hat am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen KI-Angebote erlassen und dabei die Anwendbarkeit des deutschen Medienrechts festgestellt. Für ein Unternehmen, das falsch dargestellt wird, ändert das nichts.
Verwaltungsauslegung Die Mitteilung der Medienanstalten führt zwei Verfahren an, geführt von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.[13] Zur Sache heißt es, die KI-Antworten erschienen als wesentlicher Teil der Ergebnisse und prominent platziert, wodurch die klassische Link-Übersicht schlechter auffindbar dargestellt und damit in unzulässiger Weise diskriminiert werde. Die Anbieter könnten gegen die Bescheide Rechtsmittel einlegen. Diese Einordnung stammt von der Aufsicht und bindet weder die Gerichte noch andere Anbieter.
Eigene Auslegung Eine Vorschrift nennt die Mitteilung nicht. Der Begriff der unzulässigen Diskriminierung findet sich allein in § 94 Abs. 1 und 2 MStV, die Befugnis zur Beanstandung in § 109 Abs. 1 MStV.[10] Nach § 94 Abs. 2 MStV liegt eine Diskriminierung vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach § 93 Abs. 1 bis 3 MStV zu veröffentlichenden Kriterien systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern.
Entscheidend für die Durchsetzung ist Absatz 3. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV kann ein Verstoß nur von dem betroffenen Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend gemacht werden. Satz 2 lässt eine Verfolgung von Amts wegen zu, aber nur in offensichtlichen Fällen. Ein Maschinenbauer, ein Onlinehändler oder eine Kanzlei, deren Seiten durch den Antworttext nach unten rücken, fallen aus diesem Weg heraus. Hinzu kommt die Schwelle des § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV von einer Million Nutzern im Monatsdurchschnitt über sechs Monate.
Was der Bescheid feststellt
Dass deutsches Medienrecht auf KI-Suche und KI-Chatbots anwendbar ist und dass die prominente Platzierung der KI-Antwort die klassische Trefferliste diskriminiert.
Was er nicht leistet
Er verschafft keinem Betroffenen einen Unterlassungsanspruch wegen einer Aussage über ihn. Der Gegenstand ist die Auffindbarkeit journalistischer Angebote, nicht die Richtigkeit der Antwort.
Wer ihn nutzen kann
Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte über eine eigene Geltendmachung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV. Für alle anderen bleibt nur der Hinweis an die Aufsicht ohne Anspruch auf ein Verfahren.
Fachdebatte Der Angriffspunkt liegt eine Ebene tiefer. Das von der Direktorenkonferenz veröffentlichte Rechtsgutachten trennt zwei Schichten. Der Antworttext ist regelmäßig eigener Inhalt, weshalb die Regelungen für Medienintermediäre auf ihn nicht passen. Die Auswahl und Platzierung weiterführender Verweise kann dagegen Intermediärstätigkeit sein, und auch das nur, soweit sie generisch auf fremde Seiten führt und nicht als Fundstellennachweis Teil des eigenen Inhalts ist.[14]
Eigene Auslegung Die Beanstandung ist damit nicht widersprüchlich, aber angreifbar. Die Streitfrage lautet nicht, ob der Antworttext eigener Inhalt ist, sondern welche Präsentationsschicht noch eigener Inhalt ist und welche eine eigenständige Auswahl journalistisch-redaktioneller Drittangebote enthält. Wer den Bescheid anficht, wird hier ansetzen.
Der Rechtsweg gegen den Bescheid führt zum Verwaltungsgericht. Die Kommission entscheidet im Innenverhältnis, den Verwaltungsakt erlässt die zuständige Landesmedienanstalt, und gegen sie richtet sich die Anfechtungsklage.[20] Die Mitteilung weist darauf hin, dass die Anbieter Rechtsmittel einlegen können. Ob sie es getan haben und ob die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist nicht bekannt.
¶Markeninhaber scheitern bislang am Kennzeichenrecht
Wer statt der Aussage die Nennung seiner Marke angreift, steht schlechter da. Das Landgericht Berlin II hat den Antrag einer Parfumherstellerin am 1. Juni 2026 vollständig zurückgewiesen. Seine Begründung widerspricht der Münchner Entscheidung auf der tragenden Frage.
Rechtsprechung Angegriffen waren Übersichts- und Antworttexte zu sogenannten Duftzwillingen, in denen die Marken der Antragstellerin neben Anbietern von Nachahmungen erschienen.[2] Eine Benutzung nach Art. 9 UMV setzt voraus, dass das Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation eingesetzt wird. Daran fehlte es nach der Kammer. Ihre Begründung reicht weit über das Kennzeichenrecht hinaus.
Die Betreiberin präsentiere die Texte nicht als eigene Inhalte, mache sie sich nicht zu eigen und übernehme nach außen erkennbar keine Verantwortung für den Drittinhalt (Rn. 41). Ein verständiger Nutzer erkenne ein neues Suchergebnisformat und erwarte keine eigenen Inhalte der Betreiberin (Rn. 42). Sie übe mit der eingesetzten KI keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis aus (Rn. 43).
Eigene Auslegung Der wichtigste tatsächliche Unterschied liegt in der Deckung durch die Quellen. In München enthielt der Text Aussagen, die auf keiner verlinkten Seite standen, in Berlin fasste er zusammen, was dort tatsächlich stand. Der einzige Unterschied ist er nicht, denn Anspruchsgrundlage, angegriffene Texte, Suchanfragen und Verbotsgegenstand weichen ebenfalls voneinander ab. Die Berliner Kammer hat ihre Einordnung sogar für den Fall aufrechterhalten, dass die Antwort den Quelltext nicht ausdrücklich anführt (Rn. 42).
Wer einen Antrag vorbereitet, sollte deshalb nicht auf die Münchner Linie vertrauen, sondern die fehlende Deckung im Einzelnen belegen. Sie ist das stärkste Argument, das der Sachverhalt hergibt.
Zwei Nebenbefunde des Berliner Urteils sind für die Antragsfassung ergiebig. Die Kammer hielt den Antrag für hinreichend bestimmt, obwohl er die Verweiskästen und die konkreten Adressen der verlinkten Seiten nicht benannte (Rn. 32 und 33). Und sie beschränkte ihre Kognitionsbefugnis nach Art. 126 Abs. 2 UMV ausdrücklich auf Handlungen im Inland, wies den Antrag also schon als unzulässig ab, soweit er ein unionsweites Verbot begehrte (Rn. 30). Die lauterkeitsrechtliche Flanke scheiterte an der Aktivlegitimation, weil zwischen einer Parfumherstellerin und einer Suchmaschine kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (Rn. 50 bis 55).
Kartellrechtlich reicht die Frankfurter Entscheidung weiter, als ihr Ergebnis vermuten lässt.[3] Ein Verbund von Ärzten hatte eine medizinisch unzutreffende Angabe in einer KI-Übersicht angegriffen, Streitwert 50.000 Euro. Das Gericht hat die marktbeherrschende Stellung über die Vermutung des § 18 Abs. 4 GWB, die Betroffenheit nach § 33 Abs. 3 GWB und eine Behinderung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bejaht. Den Rückgang der Aufrufe hielt die Kammer aus eigener Anschauung für wahrscheinlich und fand ihn im Blogeintrag der Antragsgegnerin bestätigt.
Gescheitert ist der Antrag allein an der Unbilligkeit der Behinderung. Eine objektiv falsche Angabe hielt die Kammer für geeignet, die Unbilligkeit zu begründen, bei medizinischen Aussagen erst recht, weil dort Gemeinwohlbelange berührt sind. Im konkreten Fall sah sie die angegriffene Aussage im Gesamtkontext jedoch nicht als falsch an, weil der folgende Aufzählungspunkt die Ligamentolyse erläuterte. Ob die Übersicht eine eigene Äußerung der Betreiberin ist, konnte danach offenbleiben.
Den zweiten kartellrechtlichen Weg hat die Kammer geschlossen. Nach Art. 6 Abs. 5 DMA darf ein Torwächter eigene Dienste im Ranking nicht bevorzugen. Die Anzeige der KI-Übersicht ist danach zwar ein Ranking im Sinne des Art. 2 Nr. 22 DMA, sie bleibt aber Teil des Suchergebnisses nach Art. 2 Nr. 23 DMA und ist kein eigenes Produkt. Nutzende würden gerade nicht zu einem konkurrierenden Dienst der Betreiberin geführt.
Eigene Auslegung Diese Abgrenzung trägt nur, solange die Antwortfunktion nichts anbietet. Verweist eine KI-Antwort auf einen eigenen Buchungs-, Karten- oder Einkaufsdienst des Betreibers, liegt der Fall anders, und der Weg über Art. 6 Abs. 5 DMA steht wieder offen.
| Regime | Wer kann vorgehen | Wohin | Was am Ende steht |
|---|---|---|---|
| Äußerungsrecht | Jede im Text erkennbar bezeichnete Person oder Gesellschaft | Landgericht, Eilverfahren möglich | Vollstreckbarer Titel mit Ordnungsmittelandrohung |
| Medienrecht | Nur Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte | Zuständige Landesmedienanstalt | Beanstandung ohne eigenen Zahlungs- oder Unterlassungstitel |
| Kennzeichen-, Lauterkeits- und Kartellrecht | Zeicheninhaber, Mitbewerber und Verbände | Landgericht, bei Kartellsachen Spezialzuständigkeit | Titel möglich nach § 14 Abs. 5 MarkenG, § 8 UWG, § 33 GWB, kartellrechtlich scheiterte bislang allein die Unbilligkeit, der Weg über Art. 6 Abs. 5 DMA ist erstinstanzlich verschlossen |
| KI-Verordnung | Jede natürliche und juristische Person | Bundesnetzagentur oder Kommission | Aufsichtsverfahren ohne Anspruch des Beschwerdeführers |
Eigene Auslegung Für die Wahl des Weges folgt daraus eine einfache Reihenfolge. Wird das eigene Unternehmen im Text bezeichnet, führt der äußerungsrechtliche Antrag am schnellsten zu einem durchsetzbaren Verbot. Steht nur das eigene Zeichen im Text, ohne dass eine Aussage über das Unternehmen getroffen wird, führt das Kennzeichenrecht nach heutigem Stand nicht weiter. Offen bleibt dagegen der kartellrechtliche Weg. Wer die Behinderung und ihre Unbilligkeit im Einzelnen darlegt, hat nach der Frankfurter Prüfungsfolge eine tragfähige Grundlage, denn dort war allein die letzte Stufe streitig.
¶Keine Aufsichtsbeschwerde ersetzt den Titel im Eilverfahren
Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung im Grundsatz, und seit dem 29. Juli 2026 ist das deutsche Durchführungsgesetz in Kraft. Beides schafft eine Beschwerdemöglichkeit und keinen Anspruch. Das Landgericht München I hat genau deshalb eine Anwendung der Verordnung auf den Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Nach Art. 85 KI-VO kann jede natürliche und juristische Person eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einreichen.[15] Die Kammer hat daraus gefolgert, dass die Verordnung neben und unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe steht und den zivilrechtlichen Anspruch weder ersetzt noch sperrt (Rn. 26, Erwägungsgrund 170 KI-VO).[1] Zugleich hat sie die Betreiberin als Anbieterin im Sinne des Art. 3 Nr. 3 KI-VO bezeichnet und den Anwendungsbereich der Verordnung für dieses Verfahren bejaht (Rn. 36).
Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten.[16] Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde und richtet nach § 8 KI-MIG eine zentrale Beschwerdestelle ein.
Wer und worüber
Jede natürliche und juristische Person, die von einem KI-System betroffen ist, sowie Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler. Gegenstand kann jeder Verstoß gegen eine inhaltliche Vorgabe der Verordnung sein.
Aber nicht bei jeder Suchmaschine
Beschwerden über KI-Systeme, die selbst eine sehr große Online-Plattform oder Online-Suchmaschine im Sinne des DSA sind oder in eine solche gehören, sind bei der Kommission einzureichen.
Form und Kosten
Keine Frist- und Formerfordernisse, kostenfrei, ausschließlich über das seit dem 2. August 2026 bereitgestellte Onlineformular. Gegen Entscheidungen der Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
Verwaltungsauslegung Die Abgrenzung in der zweiten Karte ist praktisch die wichtigste. Die Bundesnetzagentur verweist Beschwerden zu KI-Systemen sehr großer Online-Suchmaschinen an den AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.[17] Wer sich über die Übersicht mit KI einer solchen Suchmaschine beschweren will, landet damit nicht in Bonn, sondern in Brüssel. Diese Zuordnung ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Behörde und nicht aus dem Wortlaut des § 8 KI-MIG.
Nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO müssen Anbieter von Systemen, die synthetische Text-, Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht der durch die Digital-Omnibus-Verordnung eingefügte Art. 111 Abs. 4 KI-VO einen Übergangszeitraum von vier Monaten vor.[21] Für sie greift die Pflicht erst am 2. Dezember 2026. Ob eine bestimmte Antwortfunktion darunter fällt, hängt davon ab, welches System die Ausgabe erzeugt und wann dieses erstmals in Verkehr gebracht wurde. Aus dem Alter des Produktnamens folgt das nicht.
Zu trennen ist davon die Offenlegungspflicht der Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO, die keinen Übergangszeitraum kennt. Sie reicht allerdings weniger weit, als ihr Wortlaut vermuten lässt, denn sie erfasst nur Deepfakes in Bild, Ton und Video sowie Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Eine gewöhnliche Produkt- oder Unternehmensauskunft fällt nicht schon deshalb darunter, weil sie öffentlich abrufbar ist. Für Texte entfällt die Pflicht zudem, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine ohne menschliche Kontrolle erzeugte Suchantwort kann sich darauf nicht berufen.
Eigene Auslegung Ob Art. 50 Abs. 2 KI-VO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, wird in der Literatur bejaht. Eine veröffentlichte Entscheidung dazu liegt nicht vor, und die Einschätzung bleibt bis dahin eine Bewertung.
¶Der Betreiber haftet für den Chatbot auf der eigenen Seite
Dieselbe Zurechnung wirkt in die Gegenrichtung, und dort ist sie geklärt. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Mai 2026 auf Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass die Antworten eines auf der eigenen Internetseite eingesetzten Chatbots geschäftliche Handlungen des Unternehmens sind, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.[5] Der Chatbot sei kein Dritter, sondern ein technisches Mittel, über das die Beklagte hinreichende Steuerungsgewalt besitze. Das sogenannte Black-Box-Problem ändere daran nichts, weil schon der Vertragsdokumentengenerator des Bundesgerichtshofs ohne menschlichen Willensentschluss im Einzelfall arbeitete. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, das Urteil ist gleichwohl rechtskräftig geworden.
Damit ist es die einzige hier ausgewertete rechtskräftige Hauptsacheentscheidung. Sie betrifft den Chatbot auf der eigenen Internetseite und das Lauterkeitsrecht, ihr Maßstab ist auf die Suchantwort eines fremden Anbieters nicht ohne weiteres übertragbar.
Zwei Sätze des Senats wiegen für die Praxis schwer. Zumutbar war es, die unzutreffenden Auskünfte bereits vor der ersten Inbetriebnahme zu unterbinden, weil die Frage nach dem Facharzttitel naheliegend war und sich der Chatbot nachträglich mühelos umprogrammieren ließ. Der Einwand, Verbraucher wüssten um die Fehleranfälligkeit maschineller Antworten, verfing ebenfalls nicht, weil ein Großteil der Angesprochenen der computergenerierten Auskunft in besonderer Weise vertraue. Offengelassen hat der Senat allein, was bei tendenziösen oder suggestiven Nutzerfragen gilt.
Das Landgericht Hamburg war schon im September 2025 zum selben Ergebnis gekommen, allerdings äußerungsrechtlich.[4] Es hat die Aussage eines auf einem Konto veröffentlichten KI-Dienstes der Betreiberin des Kontos zugerechnet, weil sie sich diese durch die Präsentation zu eigen gemacht hat. Bemerkenswert ist die Begründung zur Wahrnehmung. Weil das System selbst auf eine faktenbasierte Erstellung verweise, messe der Verkehr seinen Aussagen besondere Aussagekraft bei. Der Hinweis auf die maschinelle Herkunft senkt die Zurechnung danach nicht, er erhöht sie.
Was nicht entlastet
- Ein Hinweis, dass Antworten fehlerhaft sein können
- Die Behauptung, das System nur mit richtigen Daten trainiert zu haben
- Die nachträgliche Korrektur ohne Unterlassungserklärung
Was die Lage verbessert
- Eine dokumentierte Freigabe der Antwortquellen zu Qualifikationen und Leistungen
- Eine Sperrliste für Aussagen zu Titeln, Zulassungen und Preisen
- Eine Protokollierung der Ausgaben für den Nachweis im Streitfall
¶Nicht Unternehmen, sondern Menschen klagen nach der DSGVO
Vier Konstellationen weichen vom Regelfall ab, und jede verschiebt einen anderen Prüfungspunkt. Die Unterschiede liegen in der Person des Betroffenen, im Zeitpunkt der Anhängigkeit, in der Größe des Anbieters und im anwendbaren Recht. Sie sind vor der Antragstellung zu klären und nicht danach.
Natürliche Personen
Für sie kommt neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO in Betracht. Die Kammer hat die Verordnung nur deshalb ausgeschieden, weil die Antragstellerinnen juristische Personen waren (Rn. 25). Bei einem genannten Geschäftsführer liegt der Fall anders.
Verfahren vor 2026
Auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG nach § 44 Satz 2 EGGVG nicht anzuwenden. Dort bleibt es bei der streitwertabhängigen Zuständigkeit.
Kleine Anbieter
Medienintermediäre unterhalb einer Million Nutzer im Monatsdurchschnitt sind mit Ausnahme des § 95 MStV von den §§ 91 bis 94 MStV ausgenommen, ebenso auf Waren und Dienstleistungen spezialisierte Dienste.
Auslandsberührung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das anwendbare Recht nach Art. 40 EGBGB zu bestimmen, weil Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach Art. 1 Abs. 2 lit. g aus der Rom II-Verordnung ausgenommen sind. Der Verletzte kann das Recht des Erfolgsorts verlangen und sollte das ausdrücklich tun. Für kartellrechtliche Ansprüche gilt dagegen Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO und damit das Recht des betroffenen Marktes.
¶Fünf Sätze zum Übersichtstext halten nicht stand
Die folgenden Aussagen kursieren seit Juni 2026 in der Auswertung der Entscheidung. Jede wird am Urteilstext oder am Normtext geprüft. Die Abweichungen betreffen dabei weniger das Ergebnis als die Voraussetzungen, unter denen es eintritt, und genau daran hängt die .
„KI-ANTWORTEN SIND FREMDE INHALTE, FÜR DIE DIE SUCHMASCHINE NICHT EINSTEHT“
Nach der Münchner Entscheidung unzutreffend, nach der Berliner zutreffend. Die Münchner Kammer hat die Übersicht als eigene Äußerung eingeordnet, weil sie die Treffer in eigenen Worten zusammenfasst und Aussagen enthält, die auf keiner verlinkten Seite stehen (Rn. 33 bis 35).[1] Das Landgericht Berlin II hat dieselbe Funktion vier Tage später als bloßes Suchergebnisformat behandelt (Rn. 41 bis 43).[2] Wer den Satz pauschal verwendet, unterschlägt beide Hälften.
„NACH EINEM HINWEIS HAFTET DER ANBIETER NUR BEI OFFENSICHTLICHEN VERSTÖSSEN“
Verkürzt. Die Kammer erwägt eine Prüfpflicht ab Hinweis, lehnt aber deren Beschränkung auf offensichtliche Rechtsverletzungen ausdrücklich ab, weil der Anbieter seine eigenen Aussagen mit den zugrunde gelegten Seiten abgleichen kann (Rn. 45).[1]
„DIE ZAK-BESCHEIDE VERSCHAFFEN JEDEM BETROFFENEN EINEN WEG“
Unzutreffend. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nur der betroffene Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte geltend machen.[10] Für andere Betroffene bleibt allein die Verfolgung von Amts wegen in offensichtlichen Fällen nach Satz 2, auf die kein Anspruch besteht.
„WENN DER TEXT NICHT MEHR ERSCHEINT, IST DIE SACHE ERLEDIGT“
Im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar. Die Betreiberin hatte vorgetragen, der beanstandete Text sei nach einer Überarbeitung nicht mehr abrufbar. Die Kammer hat die Wiederholungsgefahr gleichwohl bejaht, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorlag und ein erneutes Erscheinen wegen der eingesetzten Algorithmen nicht sicher auszuschließen war (Rn. 83).[1]
„DIE KENNZEICHNUNGSPFLICHT DES § 18 ABS. 3 MSTV TRIFFT AUCH KI-SUCHMASCHINEN“
Nur für einen Teil der Adressaten richtig. § 18 Abs. 3 MStV verlangt die Kenntlichmachung automatisiert erstellter Inhalte für Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken.[10] Eine Suchmaschine wird nicht in einem sozialen Netzwerk betrieben. Unabhängig davon verlangt Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine unionsrechtliche Kennzeichnung, für Bestandssysteme nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO allerdings erst ab dem 2. Dezember 2026. Nach Art. 50 Abs. 6 KI-VO verdrängt die Verordnung andere Transparenzpflichten nicht.[21]
Was aus dem Urteil folgt
- Enthält der Antworttext Aussagen ohne Deckung in den Quellen, steht der Betreiber dafür ein wie für eigene
- Nach einem Hinweis ist die Prüfpflicht nicht auf offensichtliche Rechtsverletzungen beschränkt
- Die maschinelle Entstehung konnte in der konkreten Abwägung dieser Kammer das Gewicht der Kommunikationsfreiheit senken
Was daraus nicht folgt
- Ein Verbot der Funktion als solcher oder ein Anspruch auf ihre Abschaltung
- Ein Anspruch auf Auskunft, Löschung oder Geldentschädigung, denn diese waren nicht Gegenstand
- Eine allgemeine Regel, wonach maschinell erzeugte Meinungen stets geringeren Schutz genießen
- Eine verbindliche Klärung, denn die Entscheidung stammt aus dem Eilverfahren und das LG Berlin II urteilt anders
¶Die Kammer begründet sauber, der Tenor reicht weiter
Die Herleitung der Kammer ist sauber und an der bestehenden Dogmatik entlanggeführt. Zwei Punkte gehen weiter, als die Begründung sie trägt. Mehrere Fragen, die für die Praxis wichtiger sind als der Ausgang des Falls, bleiben unbeantwortet.
Überzeugend ist das Argument aus der Rechtsschutzlücke. Wenn die Aussage weder von der verlinkten Seite noch von einem sonstigen Dritten stammt, gibt es außer dem Anbieter niemanden, der sie unterlassen könnte. Ebenso überzeugend ist die Trennung zwischen der unentbehrlichen Trefferliste und der zusätzlichen Antwortfunktion, denn der Bundesgerichtshof hatte seine Privilegierung ausdrücklich auf die Nutzbarmachung der Datenflut gestützt.[6]
Zu weit geht die Passage zur räumlichen Reichweite. Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO regelt die Anerkennung einer ergangenen Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten und sagt nichts darüber, welchen sachlichen Umfang das Verbot haben darf. Zweifelhaft ist außerdem das Abwägungsargument zur maschinell erzeugten Meinung. Es senkt das Gewicht der Kommunikationsfreiheit allein wegen der Entstehungsart, obwohl das Rechtsgutachten der Direktorenkonferenz umgekehrt betont, dass der Einsatz eines Systems als Kommunikationsmittel den Schutz nicht grundsätzlich entfallen lässt.[14]
Rechtsprechung Die Gegenwertung liegt seit dem 1. Juni 2026 schriftlich vor. Das Landgericht Berlin II hat für vergleichbare Antwortformate desselben Anbieters angenommen, die Betreiberin präsentiere die Texte nicht als eigene Inhalte und übe keinen bestimmenden Einfluss auf deren Inhalt aus.[2] Diese Sätze fielen zum Kennzeichenrecht, sie beantworten aber dieselbe Vorfrage wie München. Das Rechtsgutachten von Oster und Busch hält die Einordnung als eigener Inhalt für den Regelfall, erwägt aber eine entsprechende Anwendung der Autocomplete-Grundsätze.[14] Wer einen Antrag stellt, muss deshalb damit rechnen, dass ein Gericht der Berliner Linie folgt.
In der bisherigen Auswertung fehlen zwei Punkte fast durchgängig. Der erste sind die beiden abgewiesenen Anträge, die für die Antragsfassung mehr hergeben als der stattgebende Teil. Der zweite ist die Beschränkung des § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV, die den medienrechtlichen Weg für die meisten Unternehmen verschließt.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Sind sinngleiche, neu erzeugte Texte kerngleich und vom Titel erfasst? | § 890 ZPO | Ohne Ordnungsmittelentscheidung, das LG Frankfurt verlagert das Umsetzungsrisiko auf den Betreiber |
| Reicht ein Verbot über das Inland hinaus? | Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO | Bestimmt Streitwert, Vollstreckbarkeit und das Risiko der Aufhebung in der Berufung |
| Ist die Linksetzung in der KI-Antwort eine Intermediärstätigkeit? | § 2 Abs. 2 Nr. 16, §§ 93, 94 MStV | Entscheidet über die Tragfähigkeit der ZAK-Bescheide |
| Macht sich die Betreiberin den Antworttext zu eigen? | §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 UMV | München bejaht es, Berlin verneint es, eine obergerichtliche Klärung fehlt |
| Ist Art. 50 Abs. 2 KI-VO Schutzgesetz und Marktverhaltensregelung? | § 823 Abs. 2 BGB, § 3a UWG | Eröffnet oder versperrt eine zivilrechtliche Flanke, bei Bestandssystemen erst ab dem 02.12.2026 |
| Wann endet eine Beeinträchtigung durch fortlaufend neu erzeugte Texte? | § 199 BGB | Bestimmt den Verjährungsbeginn für Folgeansprüche |
Fachdebatte Rechtspolitisch läuft parallel eine Debatte über einen eigenen Telemedientypus für KI-Suchmaschinen. Das Rechtsgutachten der Direktorenkonferenz schlägt ihn vor und nennt dafür Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, Quellenangabe und Verlinkung, Transparenz über Auswahl und Gewichtung, ein Diskriminierungsverbot gegenüber journalistischen Angeboten sowie einen Zustellungsbevollmächtigten.[14] Das ist ein Vorschlag an den Landesgesetzgeber und keine geltende Rechtslage.
Dieser Beitrag verzichtet bewusst auf Angaben dazu, welcher Spruchkörper als kläger- oder anbieterfreundlich gilt, und auf regionale Fristenskalen zur Dringlichkeit. Beides wird in der Beratung häufig erwartet. Beides ließe sich aus veröffentlichten Entscheidungen nicht belegen und würde eine Rechtslage suggerieren, die nicht besteht.
¶Wer klärt die Zurechnung zuerst?
Zwei Landgerichte haben vergleichbare Antwortformate binnen vier Tagen unterschiedlich bewertet, und aus keinem der beiden Verfahren kann eine höchstrichterliche Klärung kommen. Im Eilverfahren ist die Revision nach § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Eine obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren bleibt möglich, das einzige hier ausgewertete Hauptsacheurteil ist dagegen rechtskräftig geworden. Die folgenden Erwartungen sind Prognosen und als solche gekennzeichnet.
LG Frankfurt a. M. bejaht die Behinderung durch KI-Übersichten und weist den Antrag an der Unbilligkeit ab.
LG München I untersagt acht von zehn Äußerungen und rechnet die Übersicht der Betreiberin zu.
LG Berlin II verneint eine markenmäßige Benutzung durch KI-Übersicht und KI-Modus.
ZAK erlässt Bescheide gegen Google und Perplexity und stellt die Anwendbarkeit des Medienrechts fest.
Art. 50 KI-VO gilt, die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur nimmt Eingaben über ihr Formular entgegen.
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI tritt in Kraft und verschiebt die Kennzeichnung von Bestandssystemen auf den 2. Dezember 2026.
Offen
Berufungsverfahren zu den beiden Landgerichtsentscheidungen, Anfechtung der ZAK-Bescheide, Entwurf eines Digitale-Medien-Staatsvertrages.
Szenario 1, Bestätigung in der Berufung. Legt die Betreiberin Berufung ein und bestätigt das Oberlandesgericht die Zurechnung, entsteht eine obergerichtliche Linie ohne Bindung für andere Bezirke. Wirtschaftlich führt das dazu, dass Antwortfunktionen bei Anfragen zu benannten Unternehmen zurückhaltender ausgespielt werden. Anknüpfungspunkt ist die Statthaftigkeit der Berufung nach § 511 ZPO.
Szenario 2, Klärung erst in der Hauptsache. Die Zurechnungsfrage erreicht den Bundesgerichtshof nur über ein Hauptsacheverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber. Bis dahin bleibt es bei zwei gegenläufigen Landgerichtsentscheidungen, und der Ausgang eines Eilantrags hängt davon ab, wie eng die beanstandete Aussage an den angezeigten Quellen liegt. Der Maßstab des Oberlandesgerichts Hamm zum eigenen Chatbot wirkt dabei nur mittelbar, weil er im Lauterkeitsrecht entwickelt wurde.
Szenario 3, Regulierung überholt die Rechtsprechung. Die Länder schaffen einen eigenen Telemedientypus für KI-Suchmaschinen mit Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, Quellenangabe und Diskriminierungsverbot. Dann verschiebt sich der Streit von der Zurechnung zur Reichweite der Sorgfaltspflichten. Ob der Beschwerdeweg dabei auch nichtjournalistischen Anbietern geöffnet wird, ist im Vorschlag nicht vorgesehen.
Szenario 4, keine Klärung. Beide Berufungen werden zurückgenommen oder die Verfahren enden ohne obergerichtliche Sachentscheidung. Dann bleibt es bei einzelnen erstinstanzlichen Entscheidungen mit unterschiedlichem Gegenstand. Für Betroffene bedeutet das ein fortbestehendes Prognoserisiko bei jedem Antrag, ohne dass sich daraus eine belastbare Aussage über einzelne Gerichte ableiten ließe.
Für die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate ergibt sich daraus eine einfache Aufteilung. Sicher ist die Investition in eine Beweissicherungsroutine, weil sie unabhängig vom Ausgang der Verfahren wirkt und wenig kostet. Reversibel bleiben sollten Ausgaben für Sichtbarkeit in Antwortfunktionen, weil deren Ausgestaltung von der Regulierung abhängt. Der Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung liegt wirtschaftlich in der Frage, ob ein Titel gegen sinngleiche neue Texte wirkt. Wer hier falsch liegt, führt ein Ordnungsmittelverfahren, das ins Leere geht.
¶Häufige Fragen
Kann ich gegen eine falsche Aussage in einer KI-Übersicht vorgehen?
Ja. Nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026 haftet der Betreiber der Suchmaschine als unmittelbarer Störer für Aussagen in der Übersicht mit KI, weil es sich um eine eigene Äußerung und nicht um die bloße Anzeige fremder Treffer handelt. Anspruchsgrundlage sind §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Voraussetzung ist, dass Sie in dem Text erkennbar bezeichnet sind. Die Zurechnung ist allerdings nicht einheitlich geklärt, das Landgericht Berlin II hat sie im Kennzeichenrecht anders bewertet.
Muss ich zuerst die verlinkte Drittseite abmahnen?
Nein. Wenn die beanstandete Aussage auf keiner der verlinkten Seiten steht, hat der Betreiber dieser Seiten sie nicht getroffen und schuldet auch keine Unterlassung. Darauf stützt das Landgericht München I sein Argument aus der Rechtsschutzlücke, und der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ohnehin nicht als subsidiär angesehen. Der Abgleich zwischen dem Antworttext und den angezeigten Quellen ist deshalb der wichtigste Teil der Vorbereitung. Er sollte vor der Beanstandung vorliegen und in der Antragsschrift vorgetragen werden.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Landgericht, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert. Seit dem 1. Januar 2026 weist § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen den Landgerichten ausschließlich zu, ausdrücklich auch für Veröffentlichungen im Internet. Örtlich kommt nach § 32 ZPO das Gericht am eigenen Sitz in Betracht sowie jedes Gericht, in dessen Bezirk der Text bestimmungsgemäß abgerufen wird. Auf die bloße technische Erreichbarkeit sollte die Gerichtswahl nicht allein gestützt werden. Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, gilt die Neuregelung nach § 44 Satz 2 EGGVG nicht.
Reicht eine Bildschirmaufnahme als Nachweis?
Für die konkrete Verletzungsform ist sie das wichtigste Glaubhaftmachungsmittel. Ob weitere Unterlagen nötig sind, hängt davon ab, was streitig ist. Für die Unwahrheit einer negativen Tatsache brauchen Sie regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung, für die fehlende Deckung Ausdrucke der verlinkten Seiten und für Kenntnis und Kosten einen Nachweis über die vorherige Beanstandung. Im geprüften Verfahren haben E-Mails mit angehängten Aufnahmen sowie der Ausdruck der gesamten ersten Ergebnisseite ausgereicht, um die Anzeige des Textes glaubhaft zu machen.
Der Text erscheint nicht mehr. Ist mein Anspruch damit erledigt?
Nein. Das Landgericht München I hat die Wiederholungsgefahr trotz geänderter Übersichtstexte bejaht. Ausschlaggebend war, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorlag und dass sich ein erneutes Erscheinen wegen der eingesetzten Algorithmen nach dem eigenen Vortrag der Betreiberin nicht sicher ausschließen ließ. Sichern Sie den früheren Zustand deshalb vollständig, bevor Sie beanstanden, weil er später den Ausgangspunkt des Antrags bildet.
Hilft mir eine Beschwerde bei der Landesmedienanstalt?
Nur wenn Sie journalistisch-redaktionelle Inhalte anbieten. Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV allein der davon betroffene Anbieter solcher Inhalte geltend machen. Alle übrigen Unternehmen sind auf die Verfolgung von Amts wegen nach Satz 2 verwiesen, die nur in offensichtlichen Fällen in Betracht kommt und auf die kein Anspruch besteht. Die Bescheide der ZAK vom 14. Juli 2026 ändern daran nichts.
Kann ich mich auf die KI-Verordnung stützen?
Nicht als Anspruchsgrundlage. Das Landgericht München I hat die Verordnung ausgeschieden, weil sie nur eine Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde vorsieht und die bestehenden Rechtsbehelfe unberührt lässt. Eine Beschwerde nach Art. 85 KI-VO können Sie seit dem 2. August 2026 über das Formular der Bundesnetzagentur einreichen. Betrifft sie eine sehr große Online-Suchmaschine, ist sie allerdings bei der Europäischen Kommission einzulegen.
Was kostet mich ein erfolgloser Antrag?
Zunächst die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten nach dem festgesetzten Streitwert. Hinzu kommt das Risiko aus § 945 ZPO. Erweist sich eine vollzogene einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, schulden Sie ohne Verschulden Ersatz des Schadens, der aus der Vollziehung entsteht. Nach § 93 ZPO tragen Sie die Kosten, wenn der Anbieter keinen Anlass zum Antrag gegeben und sofort anerkannt hat. Die vorherige Beanstandung ist deshalb auch eine Kostenfrage.
Gilt ein Verbot auch außerhalb Deutschlands?
Das Landgericht München I hat den Unterlassungsanspruch nicht auf das Inland beschränkt und dies mit dem Grundgedanken der Anerkennung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO begründet. Diese Vorschrift betrifft allerdings die Anerkennung einer ergangenen Entscheidung und nicht den sachlichen Umfang des Verbots. Eine obergerichtliche Klärung fehlt. Bis dahin empfiehlt sich ein Hilfsantrag, der das Verbot auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt.
Was gilt, wenn mein Name als Geschäftsführer genannt wird?
Dann kommt neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO hinzu. Das Landgericht München I hat die Datenschutz-Grundverordnung nur deshalb ausgeschieden, weil die Antragstellerinnen juristische Personen waren. Bei natürlichen Personen liegt der Fall anders, und der datenschutzrechtliche Weg kann auch außergerichtlich über die Meldeformulare des Anbieters und über die Aufsichtsbehörde verfolgt werden.
Haftet mein Unternehmen für den eigenen Chatbot?
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2026 ja. Der Senat hat die Antworten eines auf der eigenen Internetseite eingesetzten Chatbots als geschäftliche Handlungen des Unternehmens behandelt, weil der Chatbot kein Dritter, sondern ein gesteuertes technisches Mittel ist. Das Urteil ist rechtskräftig, und zumutbar war die Absicherung bereits vor der ersten Inbetriebnahme. Prüfen Sie deshalb, welche Aussagen zu Leistungen, Zulassungen und Preisen das System überhaupt treffen darf, und dokumentieren Sie die Freigabe der Antwortquellen.
Muss eine Suchmaschine KI-Antworten kennzeichnen?
Nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO müssen Anbieter generativer Systeme sicherstellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt nach der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ein Übergangszeitraum von vier Monaten, sodass die Pflicht dort erst am 2. Dezember 2026 greift. Die Kennzeichnungspflicht des § 18 Abs. 3 MStV gilt nur für Telemedien in sozialen Netzwerken. Ob ein Verstoß gegen Art. 50 KI-VO zivilrechtliche Ansprüche auslöst, ist nicht entschieden.
¶Was noch nicht bekannt ist
Sieben Punkte lassen sich aus den vorliegenden Quellen nicht klären. Zu jedem ist angegeben, wo die Antwort zuerst erscheinen wird.
- Ob gegen das Endurteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt wurde. Prüfweg: Auskunft der Pressestelle des Landgerichts München I und die Verfahrensangaben in den einschlägigen Fachzeitschriften.
- Ob die Bescheide der ZAK angefochten wurden und ob die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Prüfweg: Anfrage bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
- Welche Vorschriften die Bescheide im Einzelnen nennen. Die Mitteilung der Medienanstalten führt keine an. Prüfweg: Veröffentlichung des Volltextes oder Akteneinsicht im Anfechtungsverfahren.
- Ob die Verfahren auf einer Geltendmachung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV oder auf einer Verfolgung von Amts wegen nach Satz 2 beruhen. Prüfweg: Auskunft der beteiligten Landesmedienanstalten.
- Ob gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II Berufung eingelegt wurde. Prüfweg: Auskunft der Pressestelle des Kammergerichts und die Verfahrensangaben in den Fachzeitschriften.
- Ob der Entwurf eines Digitale-Medien-Staatsvertrages den vorgeschlagenen Telemedientypus für KI-Suchmaschinen aufgreift. Prüfweg: Veröffentlichungen der Rundfunkkommission der Länder und die Anhörungsunterlagen.
- Ob gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Berufung eingelegt wurde. Prüfweg: Auskunft der Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und die Verfahrensangaben in den Fachzeitschriften.
¶Begriffe
- Anknüpfungstatsache
- Die tatsächliche Grundlage, auf der eine Wertung beruht. Ist sie unwahr oder fehlt sie, verliert die Wertung in der Abwägung an Gewicht, obwohl eine Meinungsäußerung selbst nicht wahr oder unwahr sein kann.
- Eindruckserweckung
- Die Haftung für eine verdeckte Aussage zwischen den Zeilen. Sie greift nur, wenn sich die Aussage den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt und es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.
- Konkrete Verletzungsform
- Die Äußerung so, wie sie tatsächlich erschienen ist. Der Unterlassungsantrag nimmt auf sie durch Einblendung Bezug und wird dadurch hinreichend bestimmt, auch ohne Angabe der auslösenden Suchanfrage.
- Medienintermediär
- Jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne sie zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen, § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV.
- Störer, unmittelbarer und mittelbarer
- Unmittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten adäquat verursacht. Mittelbarer Störer ist, wer an der Beeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten willentlich mitwirkt und sie hätte verhindern können.
- Übersicht mit KI
- Ein Ergebnisformat, das die Treffer einer Suchanfrage mithilfe eines generativen Systems zusammenfasst und oberhalb der Trefferliste anzeigt. Einzelne Textteile sind mit Verweissymbolen auf Quellen verknüpft.
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Der über Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen erstreckte Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schützt den sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und als Arbeitgeber.
- Vollziehung
- Die Umsetzung einer einstweiligen Verfügung durch den Antragsteller binnen eines Monats, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Frist läuft bei einer Urteilsverfügung ab Verkündung, bei einer Beschlussverfügung ab Zustellung an den Antragsteller.
- Zu-Eigen-Machen
- Die Übernahme fremder Inhalte als eigene. Sie liegt vor, wenn nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen wird, wobei die Rechtsprechung insoweit Zurückhaltung verlangt.
¶Quellen
- LG München I, Endurteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860 (auch NJW 2026, 2271 und K&R 2026, 519). Volltext. Eilverfahren, keine Bindung für die Hauptsache, Rechtskraft nicht bekannt.
- LG Berlin II, Urteil vom 01.06.2026 – 52 O 62/26 eV, Antrag zurückgewiesen, Streitwert 150.000 €. Volltext, geschwärzte Fassung. Eilverfahren, Rechtskraft nicht bekannt.
- LG Frankfurt a. M., 6. Zivilkammer, Urteil vom 10.09.2025 – 2-06 O 271/25, ECLI:DE:LGFFM:2025:0910.2.06O271.25.00, Antrag zurückgewiesen, Streitwert 50.000 €. Amtliche Fundstelle. Volltext ausgewertet, drei Leitsätze zur Haftung für KI-Übersichten, zur Unbilligkeit und zu Art. 6 Abs. 5 DMA. Rechtskraft nicht bekannt.
- LG Hamburg, 24. Zivilkammer, Beschluss vom 23.09.2025 – 324 O 461/25, ECLI:DE:LGHH:2025:0923.324O461.25.0A, Streitwert 10.000 €. Volltext ausgewertet. Beschlussverfügung nach § 937 Abs. 2 ZPO, Rechtskraft unbekannt.
- OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00, erstinstanzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Volltext. Revision zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
- BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 (Suchmaschinenbetreiber), Vorinstanz OLG Köln – 15 U 173/15, Revision zurückgewiesen. Volltext ausgewertet.
- BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 (Autocomplete), BGHZ 197, 213, Zurückverweisung an das OLG Köln. Volltext ausgewertet.
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr052321, Rn. 1 bis 36. Volltext ausgewertet.
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr057325, Rn. 1 bis 64. Volltext ausgewertet.
- Medienstaatsvertrag, §§ 18, 91 bis 96 und 109, Fassung ab 01.12.2025. § 94 MStV und § 93 MStV.
- Gerichtsverfassungsgesetz, § 71 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 72a Abs. 1 Nr. 5, § 119a Abs. 1 Nr. 5, eingefügt durch Gesetz vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318. § 71 GVG. Gesetzesbegründung: BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 44. § 44 EGGVG.
- die medienanstalten, Pressemitteilung 02/2026 vom 14.07.2026, ZAK erlässt erstmalig Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity. Mitteilung. Behördenäußerung ohne Bindungswirkung.
- Oster/Busch, Integration von KI-Anwendungen in Suchmaschinen. Eine medienrechtliche und regulatorische Einordnung, herausgegeben von die medienanstalten, Stand Juni 2026, insbesondere Kapitel IV, V und VIII. Gutachten. Rechtsgutachten ohne Bindungswirkung.
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 50, Art. 85, Erwägungsgrund 170. Amtsblatt.
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 28.07.2026, in Kraft seit 29.07.2026, insbesondere § 8. Verfahrensseite.
- Bundesnetzagentur, Beschwerdestelle nach der KI-Verordnung, Angaben zu Zuständigkeit, Form und Kosten. Beschwerdestelle. Verwaltungspraxis ohne Bindungswirkung.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, Art. 6, insbesondere Absatz 4. Amtsblatt.
- LG Köln, Beschluss vom 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736, und LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.05.2026 – 2-06 O 149/26, ECLI:DE:LGFFM:2026:0515.2.06O149.26.00, Vorlage an das OLG Frankfurt a. M. nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Volltexte ausgewertet.
- Zum Rechtsweg gegen Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht: Der Verwaltungsakt ergeht durch die zuständige Landesmedienanstalt, gegen sie richtet sich die Anfechtungsklage. Eigene Herleitung aus § 36 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 109 MStV.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026. Amtsblatt. Führt für Art. 50 Abs. 2 KI-VO einen Übergangszeitraum von vier Monaten für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme ein.
Zur Quellenlage
Rechtskraft: Die vier Eilentscheidungen binden für die Hauptsache nicht und sind nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel. Ob gegen die drei Urteilsverfügungen Berufung und gegen die Hamburger Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt wurde, ist nicht bekannt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist im Hauptsacheverfahren ergangen und rechtskräftig.
Volltext ausgewertet: Sämtliche angeführten Gerichtsentscheidungen, darunter die des Landgerichts Berlin II in geschwärzter Fassung. Keine Aussage dieses Beitrags zu einer Entscheidung beruht auf einer Zusammenfassung.
Behördenäußerungen ohne Bindungswirkung: Die Mitteilung der Medienanstalten vom 14. Juli 2026 und die Angaben der Bundesnetzagentur zur Zuständigkeit ihrer Beschwerdestelle.
Wo Rechtsprechung fehlt oder auseinandergeht: Zur Zurechnung generativer Antworten liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, und die beiden vorliegenden Landgerichtsentscheidungen stehen hinsichtlich der Eigenverantwortung des Betreibers in einem erheblichen Wertungsspannungsverhältnis. Ebenso fehlen Entscheidungen zur Kerngleichheit neu erzeugter Texte im Ordnungsmittelverfahren und zur Einordnung des Art. 50 Abs. 2 KI-VO als Schutzgesetz.
Abweichung von verbreiteter Auslegung: Dieser Beitrag hält die Begründung der räumlichen Reichweite über Art. 36 Abs. 1 Brüssel Ia-VO für nicht tragfähig. Er ordnet die Entscheidung des Landgerichts Berlin II abweichend von der bisherigen Auswertung nicht als Parallelfall, sondern als Gegenentscheidung zur Münchner Zurechnung ein.
Rechtsstand: .
Weiterlesen
- Presserecht – Grundlagen zu Tatsachenbehauptung, Werturteil und Verdachtsberichterstattung, die der Antragsfassung zugrunde liegen.
- Einstweilige Verfügung – Ablauf, Vollziehung und Kostenrisiken des Eilverfahrens, das hier den Regelweg bildet.
- Reputationsschutz – Vorgehen bei einer Rufkrise über mehrere Kanäle, wenn neben der Suchmaschine weitere Verbreiter beteiligt sind.
- Künstliche Intelligenz – Einordnung der eigenen Rolle als Anbieter oder Betreiber und die daraus folgenden Pflichten aus der KI-Verordnung.
- Medien- und Kommunikationsrecht – Übergreifender Rahmen mit den Anschlüssen zu Medienaufsicht, Werberecht und Plattformregulierung.
Zitiervorschlag
Bohne, Jean Paul: Falsche KI-Suchergebnisse: LG München I 26 O 869/26, LG Berlin II und die ZAK-Bescheide, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, Stand 7. August 2026, abrufbar unter https://itmr-legal.de/blog/falsche-ki-suchergebnisse-vorgehen
Änderungsprotokoll
- Erstveröffentlichung. Spätere Änderungen werden hier mit Datum und Gegenstand vermerkt.
Zum Verfasser
Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner bei ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät Unternehmen im IT-, Medien- und Digitalrecht, unter anderem bei äußerungsrechtlichen Eilverfahren, bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Plattformen und bei der Einordnung von KI-Systemen unter die europäischen Digitalrechtsakte.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 7. August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Von den fünf hier vertieft behandelten Instanzentscheidungen zu generativen KI-Ausgaben ist allein das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig. Die vier übrigen sind im einstweiligen Rechtsschutz ergangen und binden ein Hauptsacheverfahren nicht.
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Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in drei Sätzen
- Ergebnisübersicht und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Abbildung 1: Fünf Prüfstufen und ihre Ausgänge
- Ein Übersichtstext, vier getrennte Wege
- Den Text der Übersicht verantwortet die Suchmaschine
- Auch ohne Quellenkontakt bleibt der Abgleich möglich
- Bewertungsportale belegen den Wahrheitsgehalt nicht
- Bei ehrenrührigen Aussagen trägt die Suchmaschine die Last
- Veröffentlichungssachen liegen beim Landgericht
- Was sich zuerst sichern lässt
- Mit der Vollziehung beginnt die Haftung des Antragstellers
- Die Antwort zur Auffindbarkeit steht in § 94 MStV
- Markeninhaber scheitern bislang am Kennzeichenrecht
- Keine Aufsichtsbeschwerde ersetzt den Titel im Eilverfahren
- Der Betreiber haftet für den Chatbot auf der eigenen Seite
- Nicht Unternehmen, sondern Menschen klagen nach der DSGVO
- Fünf Sätze zum Übersichtstext halten nicht stand
- Die Kammer begründet sauber, der Tenor reicht weiter
- Wer klärt die Zurechnung zuerst?
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen