Urheberrecht · Tauschbörsen
Filesharing-Abmahnung 2026: Kanzleien, Kosten, Verteidigung
Auch 2026 verschickt die Münchner Kanzlei Frommer Legal Abmahnungen an Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss Filme wie „Mickey 17“ in einem BitTorrent-Netzwerk angeboten worden sein sollen. Die Berliner Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte mahnt für Spieleverlage wie die Kalypso Media Group ab, die Kanzlei IPPC Law für die Produzenten von Pornofilmen. Gefordert werden Unterlassungserklärung und Zahlung, mit Vergleichsangeboten ab 850 Euro und Ausgangsforderungen von rund 950 bis 3.761,50 Euro je Werk. Rechtsgrundlage sind § 19a und § 97 UrhG, die Kostengrenze steht in § 97a Abs. 3 UrhG, und der Bundesgerichtshof hat die Beweisregeln in einer Entscheidungslinie von „Sommer unseres Lebens“ bis „Riptide II“ festgelegt.
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Filesharing-Abmahnungen richten sich 2026 weiter an Anschlussinhaber, über deren Anschluss Filme, Serien, Spiele oder Pornofilme per BitTorrent angeboten worden sein sollen. Veröffentlichte Falldarstellungen nennen Vergleichsangebote ab 850 Euro und Ausgangsforderungen von rund 950 Euro bei Kinofilmen bis 3.761,50 Euro bei einem Computerspiel.
Worum es geht
Tauschbörsen gelten als Thema der Vergangenheit, trotzdem erhalten Anschlussinhaber auch 2026 Abmahnungen wegen Filesharings. Der Grund liegt in der Technik: Bei typischer BitTorrent-Nutzung stellt der Client bereits empfangene Dateisegmente automatisch wieder zum Upload bereit, und dieses Anbieten ist der Vorwurf, nicht das Herunterladen. Spezialisierte Firmen protokollieren die Angebote, Gerichte gestatten die Auskunft über den Anschlussinhaber.
Das Schreiben verlangt eine Unterlassungserklärung und Geld: Vergleichsangebote beginnen bei 850 Euro, die Ausgangsforderungen reichen in veröffentlichten Schreiben von rund 950 Euro bei Kinofilmen bis 3.761,50 Euro bei einem Computerspiel. Wer es ignoriert, riskiert eine Klage am eigenen Wohnsitz.
Ein Beispielfall begleitet den Beitrag: Anschlussinhaberin A lebt mit ihrem Ehemann und einem volljährigen Sohn zusammen. Sie erhält ein anwaltliches Schreiben, wonach über ihren Anschluss das Computerspiel eines Spieleverlags an drei Abenden angeboten worden sein soll. Verlangt werden eine Unterlassungserklärung und 2.150 Euro binnen zehn Tagen. Der Fall ist erfunden, jedes seiner Einzelteile stammt aus den dokumentierten Wellen.
Die Antwort in drei Sätzen
Abgemahnt wird 2026 das Anbieten geschützter Werke in BitTorrent-Netzwerken, vor allem von Kinofilmen, Serienfolgen, Computerspielen und Pornofilmen kurz nach deren Veröffentlichung. Die Forderungen setzen sich aus Anwaltskosten, deren Gegenstandswert § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG für Privatpersonen ohne bestehende Unterlassungsverpflichtung auf 1.000 Euro deckelt, und einem Lizenzschaden zusammen, der gegenüber dem Täter als Restschadensersatz bis zu zehn Jahre durchsetzbar bleibt (§ 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB). Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers lässt sich durch konkreten Vortrag dazu ausräumen, wer den Anschluss selbständig nutzen konnte. Die Beweislast bleibt beim Rechteinhaber.
Die ersten 24 Stunden nach Zugang
- Beide Fristen notieren. Die Frist für die Unterlassungserklärung läuft zuerst ab, die Zahlungsfrist danach. Wer die erste versäumt, riskiert ein Eilverfahren.
- Nichts ungeprüft unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung bindet zeitlich unbegrenzt, im Regelfall also lebenslang, und lässt sich nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 314 BGB).[54]
- Nicht vorschnell zahlen, nicht bei der Gegenseite anrufen. Jede Äußerung zum Vorwurf, auch ein beiläufiges Eingeständnis am Telefon, wird Teil des Verfahrens.
- Unterlagen vollständig aufbewahren. Schreiben, Anlagen, Umschlag und Zugangsdatum. Das Zugangsdatum bestimmt die Fristen.
- Nutzungssituation zum Tatzeitpunkt festhalten. Wer hatte Zugang, welche Geräte liefen, wer war abwesend. Vorhandene Router- oder Gerätedaten sichern, eine Pflicht, sie nachträglich zu erzeugen, besteht nicht.[16]
- Das Schreiben nicht ignorieren. Ohne Reaktion geht die Gegenseite von der Täterschaft aus und klagt, wie der Nürnberger Fall zeigt.[43]
Die Prüfreihenfolge mit Begründung steht in Abschnitt 17.
Der Beitrag beantwortet die Marktfrage: wer 2026 abmahnt, für welche Werke, auf welcher Ermittlungsgrundlage und in welcher Höhe. Wie sich Rechtekette, Nutzungsrechte und Rechtsdurchsetzung über den einzelnen Abmahnfall hinaus ordnen, zeigt die Kernseite zum Urheberrecht.
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Vier Arbeitsmittel mit Sprungziel
Fünf Feststellungen zur Abmahnpraxis 2026
Abgemahnt wird das Anbieten: Bei typischer BitTorrent-Nutzung stellt der Client bereits empfangene Segmente regelmäßig automatisch bereit.
Der Gerichtshof der Europäischen Union lässt dafür schon das Hochladen einzelner Dateisegmente genügen, auch wenn die Software es automatisch auslöst.[8]
Frommer Legal mahnt für Filmstudios ab, Nimrod für Spieleverlage, IPPC Law und CSR für Pornoproduzenten, RKA verfolgt Altfälle vor Gericht, und ein Inkassodienst treibt Forderungen aus 2019 bei.
Vergleichsangebote beginnen bei 850 Euro je Computerspiel, Ausgangsforderungen reichen von rund 950 Euro je Kinofilm bis 3.761,50 Euro für „Industria 2“ als berichtetem Einzelwert.[29]
Der Lizenzschaden kann gegenüber dem tatsächlichen Verletzer als Restschadensersatz bis zu zehn Jahre durchsetzbar bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat das 2016 entschieden, und ein Inkassodienst macht 2026 Forderungen aus Abmahnungen des Jahres 2019 geltend.[15]
Für private Ersttäter deckelt § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf 1.000 Euro.
Die Deckelung hält der unionsrechtlichen Prüfung stand, ihre Ausnahmeklausel bleibt eng.[19]
Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet nur konkreter Vortrag dazu, wer den Anschluss selbständig nutzen konnte.
Das Amtsgericht Nürnberg sprach am 13.05.2026 für ein Spiel 999,50 Euro Schadensersatz zu, weil die Verteidigung pauschal blieb.[43]
Die Gestaltungsfragen im Überblick
Die Übersicht führt jede Gestaltungsfrage der laufenden Abmahnpraxis mit Rechtsgrundlage und Abschnitt auf.
| Frage | Rechtsgrundlage | Abschnitt |
|---|---|---|
| Wie gelangt der Rechteinhaber an die Anschrift? | § 101 Abs. 2 und 9 UrhG | Abschnitt 7 |
| Welche Handlung wird vorgeworfen? | § 19a, §§ 85, 94, 69c UrhG | Abschnitt 8 |
| Wer mahnt 2026 für wen ab? | Marktlage, belegt über Fachberichte | Abschnitt 9 |
| Was begrenzt die Anwaltskosten? | § 97a Abs. 2 bis 4 UrhG | Abschnitt 12 |
| Wer muss was darlegen und beweisen? | § 97 Abs. 1 UrhG, Rechtsprechung des BGH | Abschnitt 13 |
| Wann verjähren die Forderungen? | §§ 195, 199 BGB, § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB | Abschnitt 15 |
| Wo wird geklagt? | § 104a, § 105 UrhG | Abschnitt 16 |
Reichweite und Grenzen
Der Beitrag beschreibt die zivilrechtliche Abmahnpraxis gegenüber privaten Anschlussinhabern in Deutschland mit Stand vom 21. August 2026. Strafverfahren, Abmahnungen gegen Unternehmen und die Haftung von Plattformbetreibern nach Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 behandelt er nicht. Die genannten Beträge stammen aus veröffentlichten Fallberichten der Verteidigerseite und aus Kanzleiangaben, eine amtliche Abmahnstatistik gibt es nicht. Werktitel und Auftraggeber der Wellen ändern sich laufend, die rechtlichen Regeln dahinter nicht.
Worauf die Aussagen beruhen
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Deckelung der Anwaltskosten, Auskunftsverfahren, Wohnsitzgerichtsstand | verkündeter Gesetzestext des Urheberrechtsgesetzes | Normtext |
| Beweisregeln, Schadenshöhe, Unionsrechtskonformität der Deckelung | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union | Rechtsprechung |
| Ablauf des Gestattungsverfahrens aus Sicht der Betroffenen | Merkblatt des Landgerichts Düsseldorf | Verwaltungsauslegung |
| Kanzleien, Auftraggeber, Werktitel und Beträge der Wellen 2026 | Falldarstellungen der Verteidigerseite, Fachberichte und die laufende Mandatspraxis der ITMR Rechtsanwälte | Fachdebatte |
| Einordnung der Verhandlungsspielräume und Verteidigungslinien | Auslegung des Verfassers | Eigene Auslegung |
| Folgen der geplanten IP-Speicherpflicht für die zivilrechtliche Auskunft | Regierungsentwurf mit Zweckbindung, Bundestagsdrucksache 21/6581 | Offene Frage |
Hinter diesen Ergebnissen stehen ein gerichtliches Auskunftsverfahren mit eigener Fehleranfälligkeit, eine BGH-Linie aus einer Serie von Leitentscheidungen der Jahre 2010 bis 2020 und drei Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dazu kommen ein Gesetzentwurf zur IP-Adressspeicherung, der die gespeicherten Daten an behördliche Zwecke bindet, und die Mandatspraxis von ITMR aus 15 Jahren Filesharing-Verteidigung mit mehreren tausend vertretenen Abgemahnten und Beklagten.
¶Vom Schwarm zur Anschrift führt ein Gerichtsbeschluss
Die Ermittlung beginnt beim Werk. Beauftragte Ermittlungsfirmen nehmen mit eigener Software am BitTorrent-Schwarm teil und protokollieren, welche IP-Adresse das Werk zu welchem Zeitpunkt anbietet. Die IP-Adresse allein benennt keine Person. Den Namen kennt allein der Zugangsanbieter, und der darf ihn nicht freiwillig herausgeben.
Dafür sieht § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen Auskunftsanspruch gegen den Provider vor, der die Verletzung weder begangen hat noch kennt. Voraussetzung ist eine offensichtliche Rechtsverletzung oder eine anhängige Klage, und die Auskunft muss verhältnismäßig sein (§ 101 Abs. 2 und 4 UrhG). Weil sie nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist, verlangt § 101 Abs. 9 UrhG zuvor eine richterliche Anordnung. Zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Provider seinen Sitz hat, dort entscheidet eine Zivilkammer nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[2] Ein gewerbliches Ausmaß der Verletzung setzt der Auskunftsanspruch seit der Neufassung von 2013 nicht mehr voraus. Die Kosten trägt zunächst der Rechteinhaber. Das Landgericht Düsseldorf beschreibt den Ablauf in einem Merkblatt.[22]
Rechtsprechung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dieses Modell zweimal geprüft. In der Sache „Mircom“ hält er die systematische Speicherung von IP-Adressen aus Tauschbörsen für zulässig. Dasselbe gilt für die Weitergabe von Namen und Anschrift an den Rechteinhaber. Bedingung ist, dass das Auskunftsverlangen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und nicht missbräuchlich gestellt wird.[8] Im April 2024 hat das Plenum des Gerichtshofs nachgelegt: Auch eine allgemeine Vorratsspeicherung von IP-Adressen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist unter Bedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar.[10]
Die Gestattungsverfahren laufen 2026 weiter. Sie werden bei den Landgerichten geführt, in deren Bezirk die großen Provider sitzen, vor allem beim Landgericht München I und beim Landgericht Köln. In den ITMR-Mandaten des Jahres 2026 stammen die Auskünfte hinter den Abmahnungen von Frommer Legal, RKA und Nimrod ganz überwiegend aus solchen Beschlüssen. Der Anschlussinhaber erfährt davon erst durch die Abmahnung, kann den Gestattungsbeschluss aber benennen lassen und prüfen, ob sein Anschluss von der Anordnung erfasst ist. Im Beispielfall gehören zu dem Schreiben an A drei Erfassungszeitpunkte, und jeder von ihnen muss von einem wirksamen Beschluss erfasst sein, gleich ob von einem oder mehreren.
¶Wer eine Datei anbietet, macht sie öffentlich zugänglich
Der rechtliche Vorwurf lautet auf öffentliche Zugänglichmachung. Mit dem technischen Begriff Upload ist das nicht dasselbe. Upload beschreibt den technischen Vorgang, dass Daten den eigenen Anschluss verlassen. Öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG beschreibt die rechtliche Handlung. Sie liegt vor, wenn ein Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.[5] In der Tauschbörse fallen beide Ebenen zusammen, weil der Client bei typischer BitTorrent-Nutzung bereits empfangene Segmente regelmäßig automatisch dem Schwarm bereitstellt. A wird deshalb nicht vorgeworfen, dass jemand das Spiel geladen hat. Der Vorwurf lautet, dass ihr Anschluss es während des Ladens anderen angeboten hat.
Rechtsprechung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache „Mircom“ entschieden, dass schon das Hochladen einzelner Segmente einer Mediendatei genügt. Auf eine Mindestmenge kommt es nicht an, und auch die automatische Ausführung durch die Standardeinstellungen der Software ändert nichts, wenn der Nutzer der Verwendung zugestimmt hat.[8] Nachzuweisen bleibt gleichwohl ein tatsächliches Hochladen aus dem Anschluss, das bloße Laufen der Software beweist es nicht.
Vier Einwände, die für sich genommen nicht tragen
- „Ich war zur Tatzeit nicht zu Hause.“ Ein Indiz, kein Beweis. Der Client arbeitet ohne Anwesenheit weiter, und die Abmahnung trifft den Anschluss, nicht die Person am Gerät.
- „Die Erfassung dauerte nur Sekunden.“ Auf die Dauer kommt es nicht an, einzelne hochgeladene Segmente genügen.[8] Eine kurze Einzelerfassung ist ein Prüfpunkt für die Beweiswürdigung, wie der Leipziger Fall zeigt, kein Unwirksamkeitsgrund.
- „Die IP-Adresse ist nicht meine.“ Ermittelt wird die dem Anschluss zum Zeitpunkt zugeteilte dynamische Adresse, nicht eine feste Kennung des Geräts. Angreifbar ist die Zuordnung durch den Provider, nicht der Wechsel der Adresse als solcher.
- „Es lag kein Einschreiben und keine Originalvollmacht bei.“ Beides verlangt das Gesetz nicht. Die Abmahnung ist formfrei, ihr Inhalt muss § 97a Abs. 2 UrhG genügen, und den Zugang muss im Streitfall die Gegenseite darlegen.
Dass der Rechteinhaber abmahnt, statt sofort zu klagen, hat einen prozessualen Grund: Erkennt der Beklagte einen ohne vorherige Abmahnung erhobenen Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten (§ 93 ZPO). Die Abmahnung ist deshalb das billigere Mittel, kein Entgegenkommen.
Anspruchsinhaber ist selten der Urheber selbst. Bei Filmen beruft sich der Produzent auf sein Leistungsschutzrecht aus § 94 UrhG, bei Musikaufnahmen der Tonträgerhersteller auf § 85 UrhG. Computerspiele sind komplexe Schutzgegenstände aus Software sowie Grafik- und Tonelementen. Je nach betroffenem Bestandteil und Rechtekette kommen §§ 69a ff., § 2 und bei filmischen Bestandteilen § 94 UrhG in Betracht.[5][53] Der Bundesgerichtshof hat das Anbieten von Filmwerken über Tauschbörsen ausdrücklich als Verletzung des Rechts des Filmherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung eingeordnet.[16]
Aus der Verletzung folgen der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG und der Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG, dazu die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG. Unterlassung setzt kein Verschulden voraus, Schadensersatz Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Schaden wird als fiktive Lizenzgebühr berechnet, also nach dem Betrag, den vernünftige Parteien vereinbart hätten.[15] Wie sich Rechtekette und Nutzungsarten über den Abmahnfall hinaus prüfen lassen, zeigt die Übersicht zu Rechtekette, Nutzungsarten und Takedown.
¶Studios, Spieleverlage und Pornoanbieter mahnen weiter ab
Fachdebatte Der Abmahnmarkt 2026 verteilt sich auf wenige spezialisierte Kanzleien mit festen Auftraggebern. Die Zuordnung folgt den veröffentlichten Schreiben des Jahres 2026 und der ITMR-Mandatslage.
Frommer Legal: Abmahnungen für Filmstudios
Frommer Legal aus München mahnt für die LEONINE Licensing GmbH und die LEONINE Distribution GmbH, für Warner Bros. Entertainment Inc. und die Studiocanal GmbH ab. Betroffen sind Titel wie „Mickey 17“, „The Long Walk“ und aktuelle Serienfolgen, daneben ist die Kanzlei für Massenabmahnungen im Fotorecht für die Image Professionals GmbH bekannt.[23]
RKA Rechtsanwälte: Spiele der PLAION GmbH
RKA Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen für die PLAION GmbH ab, den Verlag hinter mehreren großen Spielereihen, und führen nach der ITMR-Mandatslage einen erheblichen Teil der Altfallklagen.
Nimrod Rechtsanwälte: Spieleverlage von Kalypso bis Headup
NIMROD Rechtsanwälte (Bockslaff Kupferberg GbR) aus Berlin vertreten Spieleverlage wie die Daedalic Entertainment GmbH, die Kalypso Media Group GmbH und die Aerosoft GmbH.[26][27] Seit Juni 2026 kommen Abmahnungen für die Kalypso Media Group wegen „Sudden Strike 5“ und für die Headup GmbH wegen „Industria 2“ hinzu.[55]
IPPC Law und CSR: Pornoproduzenten
IPPC Law aus Berlin, geführt von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, vertritt die Produzenten von Pornofilmen, darunter Strike 3 Holdings und Aylo Premium.[29] Die CSR Rechtsanwaltskanzlei (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) mahnt für die PMG Entertainment Ltd. aus Dublin ab, 2026 dokumentiert für den Film „What Happens In The Office“.[56]
Diese Zuordnung beruht auch auf eigener Anschauung. ITMR verteidigt seit 15 Jahren gegen Filesharing-Abmahnungen und hat dabei mehrere tausend Abgemahnte und Beklagte vertreten. Die Schreiben aller genannten Kanzleien liegen der Kanzlei laufend vor. Die folgende Tabelle spiegelt deshalb neben den dokumentierten Wellen die eigene Mandatslage des Jahres 2026.
Datengrundlage der Marktangaben
Kanzleien, Auftraggeber und Werktitel stammen aus veröffentlichten Falldarstellungen und Fachberichten der Monate Januar bis August 2026 sowie aus den bei ITMR im selben Zeitraum eingegangenen Schreiben. Beträge sind Einzelwerte aus jeweils einem dokumentierten Schreiben, keine Durchschnitte. Berichte mehrerer Quellen über dieselbe Welle zählen als eine Konstellation. Kanzleien ohne dokumentiertes Schreiben aus 2026 sind nicht aufgenommen. Eine amtliche Abmahnstatistik für das Urheberrecht gibt es nicht, Häufigkeitsaussagen beruhen deshalb auf der Mandatslage und sind als solche gekennzeichnet.
| Kanzlei | Auftraggeber | Werkbeispiele | Geforderte Beträge |
|---|---|---|---|
| Frommer Legal, München | LEONINE Licensing und Distribution, Warner Bros. Entertainment, Studiocanal | „Mickey 17“, „The Long Walk“, Serienfolgen | rund 950 bis 1.000 € je Film, davon 700 € Lizenzschaden[23] |
| RKA Rechtsanwälte, Hamburg | PLAION GmbH | Aktuelle Computerspiele des Verlags | Forderungsaufbau wie in den übrigen Spielewellen, aus der ITMR-Mandatspraxis bekannt |
| Nimrod Rechtsanwälte, Berlin | Daedalic Entertainment, Kalypso Media, Aerosoft, Headup und weitere Spieleverlage | „Commandos: Origins“, „Disciples: Domination“, „Sudden Strike 5“, „Industria 2“ | 850 € als Vergleichsbetrag. Ausgangsforderung je Schreiben verschieden: 2.881,40 € („Sudden Strike 5“, 2025er Aufbau), 3.761,50 € („Industria 2“, Gegenstandswert 30.000 €)[58][26][30] |
| IPPC Law, Berlin | Strike 3 Holdings, Aylo Premium | Pornofilme dieser Produzenten | Beispiele: 1.324,72 € für einen Film, 2.689,25 € für fünf Filme[29] |
| CSR Rechtsanwaltskanzlei | PMG Entertainment Ltd. | „What Happens In The Office“ und weitere Pornofilme | Forderungsaufbau wie bei IPPC Law, Beträge im dokumentierten Schreiben nicht beziffert[56] |
| Legalisto GmbH als Inkassodienst | Aylo-Altfälle | Abmahnungen aus dem Jahr 2019 | Nachforderung offener Lizenzschäden[28] |
Die Beträge setzen sich aus dem Lizenzschaden und den Anwaltskosten der Abmahnung zusammen, die Aufschlüsselung verlangt § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG.[1] Bei Frommer Legal werden je Kinofilm 700 Euro Lizenzschaden und Anwaltskosten zwischen 215,00 und 280,60 Euro berichtet, die Unterlassungserklärung im beigefügten Entwurf nennt eine Vertragsstrafe von mindestens 5.001 Euro.[24]
Eigene Auslegung Die Vergleichsbeträge liegen deutlich unter den zunächst geforderten Summen, bei Nimrod stehen 850 Euro Angebot neben einer Forderung von 2.881,40 Euro in einem dokumentierten Schreiben aus 2025. Der Abstand ist Kalkulation eines Massengeschäfts, das den Prozess vermeiden will. Auch die 2.150 Euro der A liegen zwischen Gesamtforderung und üblichem Vergleichsangebot.
¶Kinofilme, Spiele und Pornofilme füllen die Abmahnlisten
Fachdebatte Die abgemahnten Werke folgen dem Verwertungsfenster: Kinofilme zwischen Kinostart und Heimauswertung, Spiele in den Monaten nach Veröffentlichung. „Disciples: Domination“ erschien Mitte Februar 2026, die ersten Abmahnungen folgten im März.[26] Musikalben, aus denen die BGH-Leitentscheidungen stammen, spielen 2026 kaum noch eine Rolle. Das Spiel der A war bei der Erfassung seit sechs Wochen auf dem Markt.
Gegenstand der Wellen 2026
- Kinofilme vor und während der Heimauswertung
- Aktuelle Serienfolgen großer Produktionen
- Computerspiele in den Monaten nach der Veröffentlichung
- Pornofilme bestimmter Produzenten
Nicht Gegenstand der Wellen 2026
- Abruf über Streamingportale ohne eigenes Angebot
- Download bei Sharehostern und aus dem Usenet
- Nutzung illegaler IPTV-Angebote als Zuschauer
- Musikstreaming und Mitschnitte über Konverter
Eigene Auslegung Die rechte Spalte beschreibt die dokumentierte Verfolgungspraxis. Erlaubt ist der Abruf deshalb nicht.
¶Nicht der Abruf löst die Abmahnung aus, sondern das Angebot
Nur wer anbietet, erscheint mit seiner IP-Adresse in einem Schwarm, an dem die Ermittlungssoftware teilnimmt. Wer bei einem Sharehoster lädt oder einen Stream startet, kommuniziert allein mit einem Server. Ohne ermittelbare IP-Adresse gibt es keinen Gestattungsbeschluss und keine Anschrift.
| Nutzungsform | Angebot an Dritte | Über Schwarmermittlung erfassbar | Abmahnpraxis 2026 |
|---|---|---|---|
| BitTorrent-Tauschbörse | ja, technisch mitlaufend | ja | laufende Wellen[25] |
| Streamingportal als Zuschauer | nein, reiner Abruf | nein | keine berichteten Wellen |
| Sharehoster und Usenet als Bezieher | nein beim Download | nein | keine berichteten Wellen gegen Bezieher |
| Illegales IPTV als Zuschauer | nein | nein | keine berichteten Wellen gegen Zuschauer |
Eine Ausnahme bilden Stream-Anwendungen, die im Hintergrund einen BitTorrent-Client betreiben, etwa nach dem Muster von Popcorn Time. Wer sie nutzt, bietet an und erscheint im Schwarm wie jeder andere Teilnehmer. Rechtlich frei ist der Abruf im Übrigen nicht. Die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG scheidet aus, soweit die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.[5] Eigene Auslegung Der Unterschied betrifft die Durchsetzung. Beim reinen Abruf fehlt der Verfolgungsweg über § 101 Abs. 9 UrhG, weil der Rechteinhaber die IP-Adresse des Zuschauers nicht selbst protokollieren kann. Identifizierbar bleibt er über Server-, Konto- oder Zahlungsdaten, etwa wenn ein Strafverfahren den Betreiber trifft.
¶Eine Kostengrenze steht in § 97a Absatz 3 UrhG
Die Anwaltskosten der Abmahnung sind für private Ersttäter gesetzlich begrenzt, der Lizenzschaden ist es nicht. Daraus ergibt sich der Aufbau der Beträge in den laufenden Wellen. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG gewährt dem Abmahnenden den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Satz 2 begrenzt den Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
„Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.“
Erfasst sind allein die gesetzlichen Gebühren für Unterlassung und Beseitigung. Die Grenze entfällt bei bestehender Unterlassungsverpflichtung gegenüber demselben Abmahnenden.[1]
Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat die Deckelung in der Entscheidung „Riptide II“ für unionsrechtskonform erklärt. Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bleibt eng. Sie erlaubt eine Abweichung vom Wert von 1.000 Euro nur in Fällen besonderer Unbilligkeit, etwa bei besonders schweren Eingriffen in die Verwertung.[19] Zuvor hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Koch Media“ entschieden. Danach ist eine nationale Kostendeckelung zulässig, wenn das Gericht im Einzelfall von ihr abweichen kann.[9]
Rechtsprechung Die Gegenposition ist damit überholt. Das Landgericht Köln hatte wenige Monate zuvor die Klausel so gelesen, dass der Deckel in der Regel entfällt und der Verletzer eine Unbilligkeit zu seinen Lasten darlegen muss (Urteil vom 24.05.2022, 14 O 244/20).[36] „Riptide II“ hat diese Lesart nicht übernommen.
Manche Schreiben führen daneben „Ermittlungskosten“ auf. Die Kosten des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind nach dem Bundesgerichtshof Kosten der Vorbereitung eines Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 91 ZPO geltend gemacht werden können, und zwar nur nach Kopfteilen der im Beschluss erfassten Anschlussinhaber, im entschiedenen Fall 2/32 der Gesamtkosten.[57] Vorgerichtlich kommen sie nach der Gesetzesbegründung als Schaden gegenüber dem Verletzer in Betracht, nicht gegenüber dem Anschlussinhaber als solchem. Ein pauschaler Posten ohne Aufteilung ist deshalb ein Prüfpunkt, nicht ein Betrag, der ungeprüft zu zahlen wäre.
Eigene Auslegung In den ITMR-Verfahren verlagert sich der Streit deshalb vom Gegenstandswert auf die Schadenshöhe, die die Gerichte nach § 287 ZPO schätzen. Das Landgericht Frankenthal hat dafür 2024 die aus den Musikfällen stammende Faktorberechnung auf Filme übertragen, mit Faktor 100 statt 400 und 706 Euro je Film (Urteil vom 19.03.2024, 6 S 12/23).[37]
| Werkart | Gefordert 2026 | Vergleich | Gerichtlich zugesprochen |
|---|---|---|---|
| Musiktitel | in den Wellen 2026 kaum vertreten | – | 200 € je Titel, BGH „Tauschbörse I bis III“[14] |
| Kinofilm | 700 € (Frommer Legal)[23] | Einzelfall, unter der Forderung | 706 € je Film, LG Frankenthal 2024, Faktor 100[37] |
| Computerspiel | 2.500 € je Spiel (Nimrod), Gesamtforderung bis 3.761,50 € mit Anwaltskosten[55][58] | 850 € Gesamtangebot (Nimrod)[26] | 999,50 € für zweifaches Angebot, AG Nürnberg 2026[43] |
| Pornofilm | rund 1.000 € je Film (IPPC Law, 1.324,72 € einschließlich Kosten)[29] | Einzelfall | keine veröffentlichte Entscheidung aus 2026 bekannt |
Gedeckelt
- Anwaltskosten der Abmahnung für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
- Gegenstandswert 1.000 Euro bei privaten Ersttätern, § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG
- Abweichung nur über die Billigkeitsklausel des Satzes 4
Nicht gedeckelt
- Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 UrhG
- Gerichtskosten und Anwaltskosten eines späteren Klageverfahrens
- Vertragsstrafe aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung
Zwei weitere Absätze werden in der Verteidigung oft übersehen. § 97a Abs. 2 UrhG verlangt von jeder Abmahnung klare Angaben zu Name oder Firma des Verletzten, zur genauen Bezeichnung der Rechtsverletzung, zur Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche und dazu, wie weit eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Verletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist unwirksam. § 97a Abs. 4 UrhG gibt dem Abgemahnten in diesem Fall einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten, soweit die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt ist, es sei denn, das war für den Abmahnenden nicht erkennbar.[1]
Eigene Auslegung Wegen der Deckelung bildet der Lizenzschaden in den Forderungsschreiben die größere Position (Abbildung 3). Bei einem Gegenstandswert von 1.000 Euro ergibt eine 1,3-Geschäftsgebühr nach der seit Juni 2025 geltenden Tabelle 120,90 Euro, mit Auslagenpauschale 140,90 Euro. Die verbreiteten 248,80 Euro entstehen erst, weil der bezifferte Schadensersatz zum Gegenstandswert hinzugerechnet wird, bei 700 Euro also 1.700 Euro in der Stufe bis 2.000 Euro. Im typischen Forderungsschreiben prägt deshalb vor allem der Schadensersatz die Gesamthöhe, und dort setzt die Verhandlung an. Auf die gedeckelten Anwaltskosten der A als privater Ersttäterin entfällt nur ein kleiner Teil der 2.150 Euro, verhandelbar bleibt der Lizenzschaden.
¶Die tatsächliche Vermutung lässt sich durch konkreten Vortrag ausräumen
Die Beweislastverteilung entscheidet die meisten Filesharing-Prozesse. Der Rechteinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber die Verletzung als Täter begangen hat.[16] Wird das Werk aber von einer dem Anschlussinhaber zugeteilten IP-Adresse aus angeboten, spricht eine tatsächliche Vermutung für dessen Täterschaft. Sie greift, wenn zur Tatzeit keine anderen Personen den Anschluss nutzen konnten.[11]
Gegen diese Vermutung hilft die sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt ihr, wenn er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Im Rahmen des Zumutbaren muss er dazu Nachforschungen anstellen. Mitzuteilen ist, welche Kenntnisse er über die Umstände einer möglichen Verletzung gewonnen hat.[16] Eine Umkehr der Beweislast liegt darin nicht. Der Anschlussinhaber muss dem Gegner auch nicht alle für dessen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen. Ob diese Erklärungslast schon gegenüber der Abmahnung selbst besteht, behandelt der Beitrag zur vorgerichtlichen Reichweite der sekundären Darlegungslast.
Rechtsprechung Wie konkret der Vortrag sein muss, hat der Bundesgerichtshof in einem Computerspielfall zusammengefasst (Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Zugriffsmöglichkeit im Haushalt lebender Dritter genügt nicht. Vorzutragen ist, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit zur Verletzung hatten.[33]
12. Mai 2010 · „Sommer unseres Lebens“ (I ZR 121/08)
Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, Pflicht zur Sicherung des WLAN mit marktüblichem Passwort.[11]
15. November 2012 · „Morpheus“ (I ZR 74/12)
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig durch Belehrung des minderjährigen Kindes über das Verbot der Tauschbörsennutzung.[12]
8. Januar 2014 · „BearShare“ (I ZR 169/12)
Keine anlasslose Belehrung oder Überwachung volljähriger Familienangehöriger.[13]
11. Juni 2015 · „Tauschbörse I bis III“ (I ZR 19/14, 7/14, 75/14)
200 Euro Lizenzschaden je Musiktitel gebilligt. Anforderungen an Ermittlungsdokumentation und Darlegungslast präzisiert.[14]
12. Mai 2016 · „Everytime we touch“ (I ZR 48/15)
Restschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG mit § 852 BGB erfasst den Lizenzschaden aus Tauschbörsen.[15]
6. Oktober 2016 · „Afterlife“ (I ZR 154/15)
Keine Pflicht, die Internetnutzung des Ehegatten zu dokumentieren oder dessen Rechner zu durchsuchen.[16]
30. März 2017 · „Loud“ (I ZR 19/16)
Kennen die Eltern das täterschaftlich handelnde Kind, müssen sie es im Prozess benennen oder haften selbst.[17]
6. Dezember 2017 · „Konferenz der Tiere“ (I ZR 186/16)
Wer Dateifragmente eines Werks anbietet, das zeitgleich im Schwarm vollständig verfügbar ist, haftet regelmäßig als Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung.[34]
17. Dezember 2020 · „Saints Row“ (I ZR 228/19)
Keine Pflicht, den bekannten Täter schon vorgerichtlich zu benennen. Wer weder Täter noch Störer ist, schuldet keine Abmahnkosten.[35]
1. September 2022 · „Riptide II“ (I ZR 108/20)
Deckelung des § 97a Abs. 3 UrhG unionsrechtskonform, Maßstäbe für die Unbilligkeitsklausel des Satzes 4.[19]
Rechtsprechung Zwei Grenzen dieses Vortrags sind später gezogen worden. Der Gerichtshof der Europäischen Union lässt es nicht genügen, lediglich ein Familienmitglied zu benennen, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art von dessen Anschlussnutzung mitzuteilen (Urteil vom 18.10.2018, C-149/17, „Bastei Lübbe“).[38] Und scheiden die benannten Personen nach einer Beweisaufnahme als Täter aus, lebt die tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber wieder auf.[36]
Fachdebatte Wie viel Vortrag genügt, beurteilen die Instanzgerichte unterschiedlich streng. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte am 13.05.2026 eine Anschlussinhaberin zu 999,50 Euro Schadensersatz und 235,80 Euro Abmahnkosten für das zweifache Angebot des Spiels „Disciples: Liberation“ im April 2022 (31 C 13/26). Ihre Erklärung, weder sie noch Ehemann oder Sohn hätten das Spiel geladen, blieb dem Gericht zu pauschal, weil kein anderer Geschehensablauf vorgetragen war. Der Ermittler sagte als Zeuge aus, das Gericht zweifelte nicht. Das Bestreiten des Abmahnungszugangs half nicht, für die Abmahnkosten genügte der Versand.[43] Eigene Auslegung Die Linie des Bundesgerichtshofs schützt die Familie vor Ausforschung. Von der eigenen Erklärungslast befreit sie den Anschlussinhaber nicht. Wer nur verneint, statt die Nutzungssituation zu beschreiben, gibt den Vorteil aus „Afterlife“ aus der Hand. A genügt ihrer Erklärungslast deshalb nicht mit dem Satz, niemand im Haushalt habe das Spiel geladen, sie muss beschreiben, wer den Anschluss zu den drei Zeitpunkten selbständig nutzen konnte.
Fachdebatte Seit „Saints Row“ Ende 2020 hat der Bundesgerichtshof zum privaten Anschlussinhaber nichts Grundlegendes mehr entschieden.[39] Die neueren Senatsverfahren betreffen Plattformen und Verwertungsketten, zuletzt die Vorlage zur Haftung eines Content Delivery Network (Beschluss vom 31.07.2025, I ZR 155/23).[40]
¶Auch ohne eigene Tat bleibt der Anschlussinhaber gefordert
Der Anschlussinhaber, der die Tat nicht selbst begangen hat, haftet nicht schon deshalb für Dritte. Für Minderjährige gilt die Aufsichtslinie aus „Morpheus“: Eltern genügen ihrer Pflicht regelmäßig, indem sie das Kind über das Verbot der Tauschbörsennutzung belehren. Eine Überwachung schulden sie erst bei konkretem Anlass. Das Kind selbst haftet ab dem vollendeten siebten Lebensjahr, wenn es die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB).[12] Volljährige Familienangehörige dürfen den Anschluss nach „BearShare“ ohne Belehrung nutzen, solange kein Anhaltspunkt für Rechtsverletzungen besteht.[13]
Für den offenen oder weitergegebenen Zugang hat der Gesetzgeber die Störerhaftung des Zugangsvermittlers zurückgenommen. Seit Mai 2024 gelten die Verordnung über digitale Dienste und das Digitale-Dienste-Gesetz.[31] § 8 Abs. 1 DDG gibt dem Rechteinhaber statt der Unterlassung einen Sperranspruch, und nur, wenn keine andere Abhilfe besteht. Die Sperrung muss nach § 8 Abs. 2 DDG zumutbar und verhältnismäßig sein, und die Kosten der vor- und außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs erhält der Rechteinhaber nach § 8 Abs. 3 DDG nicht ersetzt, solange der Diensteanbieter nicht absichtlich mit dem Verletzer zusammenarbeitet.[6]
Gäste, Mitbewohner, Mieter
Eigene Auslegung Für volljährige Gäste, WG-Mitbewohner und Untermieter gilt nach der hier vertretenen Auslegung die Linie aus „BearShare“. Das heißt: keine anlasslose Belehrung, keine Überwachung, Handlungspflichten erst bei konkretem Anhaltspunkt.[13] Wer den Anschluss an Feriengäste oder Untermieter weitergibt, tritt als Zugangsvermittler auf und haftet nach § 8 DDG allenfalls auf Sperrung. Die Täterschaft des Dritten muss der Anschlussinhaber im Prozess aber konkret darlegen. Gegen anonyme Kurzzeitgäste lässt sich der Schaden für den Rechteinhaber regelmäßig nicht durchsetzen.
Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat den Sperranspruch in der Entscheidung „Dead Island“ zum Vorgängerrecht des Telemediengesetzes ausgeformt. Er gilt in entsprechender Anwendung auch für drahtgebundene Zugänge. Der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs begegnet dann keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.[18] Eigene Auslegung Das Haftungsprivileg greift erst, wenn der Anschlussinhaber als Zugangsvermittler auftritt und seine eigene Täterschaft ausgeräumt ist, und genau dafür braucht er den Vortrag aus der sekundären Darlegungslast. Kommt im Beispielfall der volljährige Sohn der A als Täter in Betracht, musste sie ihn nicht anlasslos belehren, benennen muss sie ihn erst, wenn sie seine Täterschaft kennt.
¶Warum der Lizenzschaden auch nach Jahren noch einklagbar ist
Wer eine Filesharing-Forderung aussitzt, wird sie nicht los. Mit der Zeit ändert sich nur, welche ihrer Teile noch durchsetzbar sind. Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren nach § 102 Satz 1 UrhG in den Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, regelmäßig also in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.[7] Das erfasst Abmahnkosten, Unterlassungs- und den regulären Schadensersatzanspruch. Verjährte Ansprüche erlöschen nicht, der Schuldner muss die Einrede erheben (§ 214 BGB). Hemmung durch Verhandlungen, Mahnbescheid oder Klage und ein Neubeginn sind gesondert zu prüfen.
Rechtsprechung Für den Schadensersatz gilt eine zweite Ebene. Hat der Verletzer durch die Verletzung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, verweist § 102 Satz 2 UrhG auf die Herausgabepflicht des § 852 BGB. Dieser Restschadensersatz verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Der Bundesgerichtshof hat das in „Everytime we touch“ auf Tauschbörsen angewandt. Der Teilnehmer erlangt durch das Anbieten den Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und schuldet die fiktive Lizenzgebühr deshalb auch nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das trifft den Täter, der selbst angeboten hat, nicht den Anschlussinhaber als solchen.[15]
Fachdebatte Die Praxis bestätigt diese Zweiteilung. Der Inkassodienst Legalisto macht für Aylo Forderungen aus Abmahnungen der Kanzlei IPPC Law aus dem Jahr 2019 geltend. Gestützt sind sie auf den noch nicht verjährten Lizenzschaden.[28] Nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann A gegen Abmahnkosten und Unterlassungsanspruch die Einrede erheben, sofern die Verjährung weder gehemmt war noch neu begonnen hat. Der Lizenzschaden bliebe gegen sie als Täterin weiter einklagbar. Die Einzelheiten der Fristberechnung mit Beginn, Hemmung und Jahresschluss stehen im Beitrag zur zehnjährigen Verjährung des Filesharing-Schadensersatzes.
Aus dieser Fristenlage ist eine zweite Verfahrenswelle entstanden. Seit die zehnjährige Frist geklärt ist, verklagen nach der ITMR-Mandatslage Frommer Legal, RKA und Nimrod nicht verglichene Altfälle noch Jahre später. In den von ITMR verteidigten Klageverfahren liegen zwischen Erfassung und Klagezustellung regelmäßig drei bis fünf Jahre. Dasselbe Muster zeigt der Nürnberger Fall: Erfassung im April 2022, Mahnbescheid im Oktober 2025.[43]
Wenn statt der Klage ein Mahnbescheid kommt
- Widerspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 694 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung ist nicht erforderlich, das Formular liegt bei.
- Ohne Widerspruch ergeht der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), gegen ihn bleibt nur der Einspruch binnen zwei Wochen (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO).
- Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Stillstand des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB), danach läuft die Frist weiter.
- Die Forderung muss im Mahnbescheid so bezeichnet sein, dass der Schuldner sie von anderen Ansprüchen unterscheiden kann, mit Werk, Erfassungszeitpunkt und Anspruchsart. Eine unklare Bezeichnung gefährdet die Hemmungswirkung.
Eigene Auslegung Der Zeitablauf begrenzt, was von der Verteidigung verlangt werden kann. Die sekundäre Darlegungslast ist eine prozessuale Erklärungslast nach § 138 ZPO, keine materielle Auskunftspflicht. Sie verpflichtet den Anschlussinhaber nicht, dem Rechteinhaber die für dessen Prozesserfolg nötigen Informationen zu verschaffen, und zwischen beiden besteht keine Sonderverbindung, aus der eine vorprozessuale Aufklärungspflicht folgen könnte.[39] Sie entsteht mit dem gerichtlichen Vortrag des Rechteinhabers, nicht mit der Abmahnung. Eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast gibt es nicht. Das Landgericht Düsseldorf hat daraus gefolgert, dass das Risiko des Wegfalls von Beweismitteln die primär darlegungsbelastete Partei trifft, die den Zeitraum bis zur Klage selbst in der Hand hat: Wer die Verjährungsgrenzen ausnutzt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte wegen des Zeitablaufs nur noch lückenhaft vortragen kann (Urteil vom 21.10.2020, 12 S 2/19).[46]
Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat den Zeitfaktor selbst schon gewichtet: Dass ein Beklagter nicht näher vortrug, was seine Ehefrau zu den Tatzeitpunkten getan hatte, wirkte sich angesichts der bis zur Abmahnung verstrichenen knapp zwei Monate nicht zu seinem Nachteil aus, weil ihm keine Dokumentation der Nutzung abzuverlangen ist (Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16, „Ego-Shooter“, Rn. 18).[50] In „Afterlife“ hielt er es für zweifelhaft, ob einem Anschlussinhaber zugemutet werden kann, nach einer Abmahnung Zeit und Art der Nutzung rückwirkend zu dokumentieren. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Braunschweig, hatte dem Beklagten ausdrücklich nicht abverlangt, sich nach mindestens vier Jahren noch an die Einstellungen seines Routers zu erinnern (Urteil vom 27.08.2014, 117 C 1049/14).[16][51] Für die Erklärungslast des § 138 ZPO gilt allgemein: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich die Partei im Prozess erklären muss. An einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang darf sie sich glaubhaft nicht mehr erinnern (BGH, Urteil vom 19.04.2001, I ZR 238/98, „DIE PROFIS“).[47] Das Landgericht Bielefeld hat wegen des von der Klägerin durch den späten Mahnbescheid verursachten Zeitablaufs geringere Anforderungen an den Umfang des Vortrags der Anschlussinhaberin gestellt: Minutengenaue Angaben zur Nutzung seien schon bei Erhalt der Abmahnung nicht mehr zu erwarten gewesen, erst recht nicht Jahre später (Urteil vom 11.09.2018, 20 S 18/17, Rn. 39 bis 41, 52 bis 54). Das Amtsgericht Düsseldorf hat bei einer mehr als zehn Jahre nach der Erfassung verhandelten Klage Erinnerungslücken der Beteiligten in der Beweiswürdigung berücksichtigt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.12.2022, 10 C 102/20).[48][49]
Fachdebatte Die Gegenposition ist ebenso dokumentiert: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt einem Beklagten entgegen, eine Nachfrage im Familienkreis unmittelbar nach der Abmahnung wäre „angezeigt und in zeitlicher Hinsicht auch noch sinnvoll gewesen“, und ließ den Erinnerungsverlust nach Jahren nicht genügen (Urteil vom 31.03.2020, 11 U 44/19).[52] Diese Linie setzt voraus, dass die Nachforschungsobliegenheit schon mit der Abmahnung entsteht. Das Landgericht Düsseldorf verneint das. „Saints Row“ entscheidet die Frage nicht, denn der Bundesgerichtshof hat dort die Offenlegung gegenüber dem Rechteinhaber behandelt, nicht eine vorsorgliche Nachfrage im eigenen Haushalt. Höchstrichterlich ist die Frage offen, und auch „Ego-Shooter“ begründet keinen schematischen Abschlag, sondern gewichtet den Zeitablauf bei der Frage, welche Detailtiefe noch verlangt werden kann. Eigene Auslegung Die Verteidigung sollte deshalb keine Sanktion für spätes Klagen verlangen, sondern die Begrenzung auf das, was im Zeitpunkt der Klageerwiderung noch bekannt und zumutbar rekonstruierbar ist. Dazu gehört konkreter Vortrag, was noch erinnert, was nachträglich ermittelt und was trotz Nachfrage nicht mehr feststellbar ist.
¶Der Prozess findet am Wohnsitz des Abgemahnten statt
Der fliegende Gerichtsstand gilt in diesen Fällen nicht. Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist nach § 104a Abs. 1 UrhG ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Person bei Klageerhebung ihren Wohnsitz hat.[4] Der Rechteinhaber kann sich das Gericht also nicht aussuchen.
Innerhalb des Bezirks entscheidet der Streitwert über die Instanz: Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte bis 10.000 Euro zuständig statt bis 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2025).[41] Filesharing-Klagen beginnen damit praktisch regelmäßig vor dem Amtsgericht ohne Anwaltszwang, sofern der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt. Für vor 2026 anhängige Verfahren gilt die alte Grenze.[41] Rechtsprechung Dieselbe Reform hat den Landgerichten Veröffentlichungsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG). Das Landgericht Köln hat 2026 klargestellt, dass diese Zuweisung Urheberrechtssachen nicht erfasst, und eine dorthin verwiesene Sache an das Amtsgericht zurückgegeben (Beschluss vom 29.04.2026, 14 O 113/26).[42] Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das bestätigt und eine gegenteilige Verweisung des Amtsgerichts als willkürlich und nicht bindend behandelt (Beschluss vom 02.07.2026, 11 UH 25/26).[44] Was die neue Zuweisung für Presse- und Äußerungssachen bedeutet, behandelt der Beitrag zum Gerichtsstand in Veröffentlichungssachen. Die Länder haben die Urheberrechtsstreitigkeiten daneben nach § 105 UrhG bei bestimmten Amts- und Landgerichten konzentriert. Regelmäßig entscheidet deshalb ein spezialisiertes Gericht in der Nähe des Wohnsitzes.[5] Eigene Auslegung Für die Verteidigung hat das zwei Vorteile: Die Linie des Gerichts zur sekundären Darlegungslast lässt sich aus veröffentlichten Entscheidungen ablesen, und die Anreise bleibt zumutbar. Verklagt der Verlag im Beispielfall die A, geschieht das vor dem konzentrierten Urheberrechtsgericht an ihrem Wohnsitz.
¶Fünf Prüfschritte, mehrere Fristen
Wer eine Abmahnung erhält, gewinnt mit einer festen Prüfreihenfolge Zeit. Für A sähe das so aus: Sie würde die Frist notieren, den Gestattungsbeschluss benennen lassen und die Nutzungssituation der drei Haushaltsmitglieder rekonstruieren. Danach würde sie allenfalls eine modifizierte Erklärung abgeben und die 2.150 Euro an der Deckelung und den aus Praxis und Berichten bekannten Vergleichsgrößen messen. Die folgenden Schritte sind Empfehlungen des Verfassers für den privaten Regelfall, sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Die Einzelheiten der Verteidigung von der Ersteinordnung bis zur modifizierten Unterlassungserklärung stehen auf der Seite Filesharing-Abmahnung.
- Fristen notieren, nicht vorschnell zahlen. Die Unterlassungsfrist ist die dringlichere, danach droht das Eilverfahren. Die Zahlungsfrist ist keine Ausschlussfrist, kann aber Verzug auslösen. Zuerst ist zu prüfen, ob das Schreiben echt ist, dazu der Beitrag zur Unterscheidung echter und gefälschter Abmahnungen.
- Formanforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG prüfen. Fehlt die klare Bezeichnung der Verletzung oder die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche, ist die Abmahnung unwirksam, und § 97a Abs. 4 UrhG gibt einen Gegenanspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten.
- Ermittlungsgrundlage benennen lassen. Gestattungsbeschluss, Erfassungszeitpunkte und Werk gehören zum Vortrag der Gegenseite. Mehrfacherfassungen erschweren den Einwand fehlerhafter Zuordnung.
- Eigene Nutzungssituation zur Tatzeit rekonstruieren. Wer hatte selbständigen Zugang, welche Geräte liefen, gab es Besuch oder Untermieter. Dieser Vortrag entscheidet über die sekundäre Darlegungslast und muss konkret sein, bevor er nach außen geht: Personen, Geräte, Kenntnisse, Zeiten, Befragung im Haushalt.
- Unterlassungserklärung erst prüfen, dann allenfalls modifiziert abgeben. Wer weder Täter noch Störer ist, schuldet keine Erklärung. Jede abgegebene bindet zeitlich unbegrenzt, im Regelfall also lebenslang. Der beigefügte Entwurf geht regelmäßig über das Erforderliche hinaus, etwa mit fester Vertragsstrafe von mindestens 5.001 Euro. Die Zahlungsforderung ist an § 97a Abs. 3 UrhG und den bekannten Vergleichsgrößen zu messen.
Vier Punkte zur Unterlassungserklärung
- Sie bindet lebenslang. Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis ohne Enddatum und endet nur durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), etwa wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.[54] Die Kündigung muss binnen angemessener Frist nach Kenntnis des Grundes erfolgen (§ 314 Abs. 3 BGB). Die verbreitete Angabe einer Bindung von 30 Jahren trifft nicht zu.
- Die modifizierte Fassung bindet gleich lang. Sie verkleinert den Gegenstand, streicht das Anerkenntnis und ersetzt den festen Betrag durch eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen. An der Dauer und an der Strafbewehrung ändert sie nichts, ohne Vertragsstrafe räumt sie die Wiederholungsgefahr nicht aus.
- Ohne bekannten Täter ist sie riskant. Wer nicht weiß, von welchem Gerät angeboten wurde, kann die Quelle nicht abstellen und riskiert die Vertragsstrafe beim nächsten Vorfall. In dieser Lage ist zuerst die Haftung zu klären, nicht die Erklärung abzugeben.
- „Vorbeugende“ Erklärungen für ganze Werkkategorien bringen nichts. Sie wirken nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger, decken die Zahl der Rechteinhaber nicht ab und addieren Bindungen ohne Gegenwert.
Fristbitte ohne Anerkenntnis: Formulierungsvorschlag
Wer die Unterlassungsfrist nicht halten kann, bittet um Verlängerung, ohne zur Sache vorzutragen. Ein Satz genügt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, in der Praxis wird sie häufig gewährt. Bis zur schriftlichen Bestätigung gilt die ursprüngliche Frist. Der Vorschlag ist eine Empfehlung des Verfassers für den privaten Regelfall:
„Ihr Schreiben vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], ist mir am [Datum] zugegangen. Ich prüfe den Sachverhalt und bitte um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Stellungnahme bis zum [Datum]. Diese Bitte erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt sämtlicher Einwendungen, insbesondere zur Täterschaft, zur Ermittlung und zur Forderungshöhe. Bitte bestätigen Sie die Fristverlängerung schriftlich.“
Kein Wort zur Nutzungssituation, keine Nennung anderer Personen, kein Bestreiten im Einzelnen. Ohne Bestätigung läuft die Unterlassungsfrist weiter, und die Erklärung muss dann fristgerecht abgegeben oder verweigert werden.
¶Sechs Annahmen zur Filesharing-Abmahnung halten nicht stand
Die Tabelle stellt sechs verbreitete Annahmen dem Befund gegenüber.
| Annahme | Verdikt | Befund |
|---|---|---|
| „Abgemahnt wird das Herunterladen.“ | verkürzt | Vorwurf ist das Anbieten: Bei typischer BitTorrent-Nutzung stellt der Client bereits empfangene Segmente regelmäßig automatisch bereit, und schon einzelne hochgeladene Segmente genügen.[8] |
| „Wer nicht reagiert, hat Ruhe.“ | unzutreffend | Ohne Unterlassungserklärung droht das gerichtliche Unterlassungsverfahren, die Zahlungsforderung bleibt bestehen und kann eingeklagt werden.[1] |
| „Nach drei Jahren ist alles verjährt.“ | verkürzt | Nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann gegen Abmahnkosten und Unterlassung die Einrede erhoben werden, sofern keine Hemmung oder kein Neubeginn vorliegt. Der Lizenzschaden bleibt gegenüber dem Täter als Restschadensersatz bis zu zehn Jahre durchsetzbar.[15] |
| „Streaming wird genauso abgemahnt.“ | nicht belegbar | Für Massenabmahnungen gegen Zuschauer von Streamingportalen fehlt der Ermittlungsweg, berichtete Wellen 2026 betreffen Tauschbörsen.[29] |
| „Mit VPN ist Filesharing legal.“ | unzutreffend | Ein VPN ändert die Rechtslage nicht, es erschwert allein die Zuordnung. Die Verletzung nach § 19a UrhG bleibt eine Verletzung.[5] |
| „Die Vertragsstrafe von 5.001 Euro steht im Gesetz.“ | unzutreffend | Der Betrag stammt aus dem vorformulierten Entwurf der Gegenseite. Das Gesetz schreibt weder Vertragsstrafe noch Höhe vor.[23] |
¶Das Modell ist gebilligt, die Forderung verhandelbar
Die Filesharing-Abmahnung ist 2026 ein eingespieltes Geschäft auf gefestigter Rechtsgrundlage. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Ermittlungsmodell gebilligt. Über die Richtigkeit der einzelnen Messung sagt das nichts. Der Bundesgerichtshof hat Beweisregeln und Kostendeckelung geklärt und Maßstäbe der Schadensschätzung entwickelt. Ermittlungsfehler und Verjährung bleiben deshalb Prüfpunkte des Einzelfalls und taugen nicht als allgemeine Verteidigungsstrategie. Die Leipziger Klageabweisung zeigt das eine, die Altfallklagen das andere.
Verhandelbar bleibt die Höhe, wie der Abstand zwischen 2.881,40 Euro Forderung und 850 Euro Vergleichsangebot in einem dokumentierten Nimrod-Schreiben aus 2025 zeigt.[30] Eigene Auslegung Für den Rechteinhaber ist jedes streitige Verfahren ein Kostenrisiko mit begrenztem Ertrag, für den Abgemahnten jedes vorschnelle Anerkenntnis eine unbefristete Bindung. Deshalb endet nach der ITMR-Mandatslage der größte Teil der Fälle zwischen Deckelung und Lizenzschaden. Seit Klärung der zehnjährigen Frist erreichen nach derselben Beobachtung mehr Altfälle die Gerichte.
Offen ist die Zukunft der Datengrundlage. Der Regierungsentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen für drei Monate bindet die Daten an Auskünfte für Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste. Für andere Zwecke dürfen sie nicht verwendet werden (§ 177 Abs. 4 TKG-E). Eine Herausgabe an Rechteinhaber nach § 101 UrhG sieht der Entwurf nicht vor.[45] Offene Frage Ob der Bundestag die Zweckbindung unverändert beschließt und ob Provider die Zuordnung aus betrieblichen Gründen faktisch länger vorhalten, ist offen.[20]
Offene Fragen mit Fundstelle
| Frage | Warum offen | Woran sich die Antwort entscheidet |
|---|---|---|
| Verlängert die geplante IP-Speicherpflicht die zivilrechtliche Auskunftspraxis? | Nach dem Entwurf nicht: § 177 Abs. 4 TKG-E schließt jede andere Verwendung aus. Offen ist, ob der Wortlaut so beschlossen wird.[45] | Endgültiger Gesetzeswortlaut und die Zweckbindung der gespeicherten Daten |
| Begrenzt der Zeitablauf bis zur Klage die sekundäre Darlegungslast? | LG Düsseldorf, LG Bielefeld, AG Braunschweig und AG Düsseldorf bejahen es, das OLG Frankfurt knüpft die Nachforschung an die Abmahnung. Der BGH hat den Zeitfaktor in „Ego-Shooter“ gewichtet, die Frage aber nicht entschieden.[46][50][52] | Ob der BGH die Erklärungslast an den Prozessvortrag bindet und Erinnerungsverlust als zumutbare Grenze anerkennt |
| Wo liegt der angemessene Lizenzschaden für ein Computerspiel? | Berichtet werden zugesprochene 999,50 Euro, geforderte 2.500 Euro und Vergleiche bei 850 Euro nebeneinander.[25][43] | Kaufpreis, Verwertungsphase und Zahl der Erfassungen im Einzelfall |
| Wann rechtfertigt die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG einen höheren Gegenstandswert? | „Riptide II“ nennt Maßstäbe, eine gefestigte Fallgruppenbildung der Instanzgerichte steht aus.[19] | Schwere des Eingriffs in die Verwertung des konkreten Werks |
¶Ohne Vorratsdaten trifft die Ermittlung nur den Augenblick
Die Reichweite künftiger Wellen hängt an der Datenlage: Die Ermittlung muss den Anschluss treffen, solange der Provider die Zuordnung noch vorhält. Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes beschlossen, das Provider zur Speicherung von IP-Adressen und Portnummern für drei Monate verpflichtet, abrufbar für Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste und an diese Zwecke gebunden. Der Entwurf liegt seit dem 19. Juni 2026 dem Bundestag vor.[20][21][45]
Szenario 1 · Die Speicherpflicht kommt wie entworfen
Auslöser: Bundestag und Bundesrat nehmen den Entwurf an. Folge für Abmahnungen: keine, § 177 Abs. 4 TKG-E schließt eine Verwendung für § 101 Abs. 9 UrhG aus.[45]
Szenario 2 · Der Entwurf scheitert oder wird verengt
Auslöser: verfassungs- oder unionsrechtliche Einwände. Folge: Es bleibt beim schnellen Zugriff im Erfassungsfenster und beim 2024 vom Gerichtshof gebilligten Rahmen.[10]
Szenario 3 · Der Markt verengt sich weiter
Auslöser: sinkende Tauschbörsennutzung. Folge: weniger, aber gezieltere Wellen direkt nach Veröffentlichung, wie 2026 bei „Disciples: Domination“.[26]
Eigene Auslegung Keines der Szenarien ändert die Verteidigungslinien oder die Kalkulation der Rechteinhaber. Entscheidend bleibt in jedem Szenario, ob die IP-Adresse einer Person zugeordnet werden kann.
¶Häufige Fragen
Wird 2026 noch wegen Filesharings abgemahnt?
Ja, in mehreren dokumentierten Wellen. Frommer Legal mahnt für Filmstudios ab, Nimrod Rechtsanwälte für Spieleverlage, IPPC Law und CSR für Pornoproduzenten, und ein Inkassodienst treibt Altfälle aus dem Jahr 2019 bei.[23]
Warum werde ich abgemahnt, obwohl ich nur heruntergeladen habe?
Weil BitTorrent-Clients bereits empfangene Dateisegmente regelmäßig automatisch wieder zum Upload bereitstellen. Dieses Anbieten ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, und schon das Hochladen einzelner Dateisegmente genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Nachzuweisen bleibt, dass aus dem konkreten Anschluss tatsächlich Daten angeboten wurden.[8]
Woher hat die Kanzlei meine Adresse?
Aus einer Providerauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG. Zuvor hat ein Landgericht die Verwendung der Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet, der Provider hat dann Name und Anschrift zur ermittelten IP-Adresse mitgeteilt.[2]
Muss ich die geforderte Summe in voller Höhe zahlen?
Die geforderte Summe hat niemand festgesetzt, sie ist die Ausgangsposition der Gegenseite. Die Anwaltskosten sind für private Ersttäter über den Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt, der Lizenzschaden ist verhandelbar, und die berichteten Vergleichsbeträge liegen deutlich unter den Ausgangsforderungen.[1]
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Erklärung geschuldet ist. Falls ja, sollte der Entwurf nicht ungeprüft unterschrieben werden: Er enthält regelmäßig eine feste Vertragsstrafe von mindestens 5.001 Euro und Erklärungen, die über das Erforderliche hinausgehen. Üblich ist eine modifizierte Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, deren Fassung zum Einzelfall passen muss.[24]
Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Der Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, auch im Eilverfahren, und die Zahlungsansprüche können eingeklagt werden. Das Amtsgericht Nürnberg hat am 13.05.2026 für eine Erfassung aus dem Jahr 2022 999,50 Euro zugesprochen, den Mahnbescheid hatte der Verlag erst im Oktober 2025 beantragt.[43]
Hafte ich für meine Kinder oder meinen Ehepartner?
Nicht ohne Weiteres. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig durch Belehrung des minderjährigen Kindes, volljährige Angehörige dürfen den Anschluss ohne Belehrung nutzen, solange keine konkreten Hinweise auf Rechtsverletzungen bestehen. Kennen die Eltern das täterschaftlich handelnde Kind, müssen sie es im Prozess benennen oder haften selbst.[12]
Reicht es zu sagen, dass ich es nicht war?
Nein. Gegen die tatsächliche Vermutung der Täterschaft hilft nur konkreter Vortrag dazu, wer den Anschluss selbständig nutzen konnte und als Täter in Betracht kommt, einschließlich zumutbarer Nachforschungen. Pauschales Bestreiten reicht regelmäßig nicht. Die Beweislast für die Täterschaft bleibt gleichwohl beim Rechteinhaber, und Rechtekette, Werkidentifikation, Messung und Providerzuordnung bleiben Angriffspunkte, an denen Klagen scheitern.[16]
Wie lange kann die Forderung geltend gemacht werden?
Abmahnkosten, Unterlassungs- und regulärer Schadensersatzanspruch verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresschluss, Hemmung und Einrede sind zu prüfen. Gegenüber dem Täter bleibt der Lizenzschaden als Restschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG mit § 852 BGB bis zu zehn Jahre durchsetzbar, was Inkassodienste 2026 für Altfälle aus 2019 nutzen.[15]
Kommt es wirklich zu Klagen?
Ja. Nach der ITMR-Mandatslage und den veröffentlichten Fällen stammen die Klagen überwiegend aus Altfällen: Seit die zehnjährige Verjährung des Lizenzschadens geklärt ist, verklagen Frommer Legal, RKA und Nimrod auch Jahre zurückliegende, nicht verglichene Abmahnungen. Solche Verfahren sind anspruchsvoll, aber zu gewinnen, wie die von ITMR erstrittene, nicht rechtskräftige Klageabweisung des Amtsgerichts Leipzig vom 29.04.2026 zeigt.
Kann die Gegenseite bei mir zu Hause klagen?
Grundsätzlich im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes: § 104a UrhG weist Klagen gegen private Anschlussinhaber ausschließlich dorthin. Innerhalb des Bezirks kann § 105 UrhG ein anderes, konzentriertes Gericht bestimmen.[4]
Ich war zur Tatzeit gar nicht zu Hause. Reicht das?
Nein. Abwesenheit ist ein Indiz, kein Beweis. Der BitTorrent-Client arbeitet ohne Anwesenheit weiter, und abgemahnt wird der Anschluss, nicht die Person am Gerät. Entscheidend ist der Vortrag, wer den Anschluss zur Tatzeit selbständig nutzen konnte.
Muss ich den Täter nennen, wenn ich ihn kenne?
Vorgerichtlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat in „Saints Row“ entschieden, dass der Anschlussinhaber den bekannten Täter gegenüber der Abmahnung nicht offenlegen muss. Im Prozess gilt nach „Loud“ etwas anderes: Kennen die Eltern das täterschaftlich handelnde Kind, müssen sie es benennen oder haften selbst.[35]
Soll ich bei der abmahnenden Kanzlei anrufen?
Nein. Jede Äußerung zum Vorwurf wird Teil des Verfahrens, auch ein beiläufiger Satz am Telefon. Wer Zeit braucht, bittet schriftlich um Fristverlängerung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Vortrag zur Sache.
Hafte ich für WG-Mitbewohner, Gäste oder Untermieter?
Nicht ohne Weiteres. Für volljährige Mitnutzer gilt die Linie aus „BearShare“: keine anlasslose Belehrung, keine Überwachung. Wer den Anschluss Dritten überlässt, tritt als Zugangsvermittler auf und haftet nach § 8 DDG allenfalls auf Sperrung. Im Prozess muss der Anschlussinhaber die Nutzungssituation aber konkret darlegen.[13]
Was passiert, wenn ein Mahnbescheid kommt?
Widerspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung mit dem beigefügten Formular, eine Begründung ist nicht nötig (§ 694 ZPO). Ohne Widerspruch ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die Hemmung endet sechs Monate nach Stillstand des Verfahrens.
Ist Streaming über eine App sicher?
Nicht, wenn die App im Hintergrund einen BitTorrent-Client betreibt, wie Anwendungen nach dem Muster von Popcorn Time. Dann bietet der Nutzer an und erscheint im Schwarm wie jeder andere Teilnehmer. Der reine Abruf über einen Server ist dagegen über die Schwarmermittlung nicht erfassbar, rechtlich erlaubt ist er trotzdem nicht.
Wie lange bindet eine Unterlassungserklärung?
Zeitlich unbegrenzt, im Regelfall also lebenslang. Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 314 BGB), etwa bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung. Das gilt für die modifizierte Erklärung ebenso wie für den Entwurf der Gegenseite.[54]
Welche Ermittlungskosten darf die Gegenseite verlangen?
Die Kosten des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind nach dem Bundesgerichtshof Kosten der Prozessvorbereitung und nur nach Kopfteilen der im Beschluss erfassten Anschlussinhaber erstattungsfähig, im entschiedenen Fall 2/32. Ein pauschaler Posten ohne Aufteilung ist zu hinterfragen.[57]
¶Was noch nicht bekannt ist
- Ob der Bundestag den Entwurf zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen mit der Zweckbindung des § 177 Abs. 4 TKG-E unverändert beschließt.
- Ob das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.05.2026 zum Spiel „Disciples: Liberation“ (31 C 13/26) rechtskräftig geworden ist.
- Wie viele Abmahnungen die laufenden Wellen umfassen, weil eine amtliche Abmahnstatistik für das Urheberrecht fehlt.
- Ob weitere Rechteinhaber, insbesondere aus der Musikbranche, zur Massenabmahnung über Tauschbörsen zurückkehren.
¶Begriffe
- Tauschbörse
- Netzwerk zum Dateiaustausch unmittelbar zwischen den Rechnern der Nutzer, heute meist über das BitTorrent-Protokoll. Jeder Teilnehmer bezieht Dateisegmente von anderen. Bezogene Segmente stellt der Client typischerweise automatisch wieder bereit.
- Schwarm
- Gesamtheit der Teilnehmer, die dieselbe Datei über BitTorrent beziehen oder anbieten. In diesem Verbund setzt die Ermittlungssoftware der Rechteinhaber an.
- Gestattungsverfahren
- Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, in dem ein Landgericht dem Provider die Verwendung von Verkehrsdaten für die Auskunft über den Anschlussinhaber gestattet. Ohne diesen Beschluss darf der Provider die Zuordnung nicht offenlegen.
- Lizenzanalogie
- Berechnungsart des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Geschuldet ist der Betrag, den vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die tatsächlich vorgenommene Nutzung vereinbart hätten.
- Sekundäre Darlegungslast
- Prozessuale Erklärungslast des Anschlussinhabers. Er muss vortragen, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, einschließlich zumutbarer Nachforschungen. Die Beweislast des Rechteinhabers bleibt unberührt.
- Modifizierte Unterlassungserklärung
- Vom Entwurf der Gegenseite abweichende Erklärung, regelmäßig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit Vertragsstrafe nach billigem Ermessen statt eines festen Betrags. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr, wenn sie ernsthaft und ausreichend strafbewehrt ist.
- Restschadensersatz
- Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG mit § 852 BGB auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nach Eintritt der Regelverjährung. Er verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an und umfasst bei Tauschbörsen die fiktive Lizenzgebühr.
- Gegenstandswert
- Wert, nach dem sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten. Für den Unterlassungsanspruch gegen private Ersttäter begrenzt ihn § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf 1.000 Euro.
¶Quellen
- § 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Abmahnung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- § 101 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Anspruch auf Auskunft, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- § 102 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Verjährung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- § 104a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Gerichtsstand, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, herangezogen sind §§ 19a, 53, 69c, 85, 94, 97 und 105, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- § 8 des Digitale-Dienste-Gesetzes, Durchleitung von Informationen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, herangezogen sind §§ 195, 199 und 852, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17. Juni 2021, C-597/19 – Mircom, ECLI:EU:C:2021:492, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 19.8.2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28. April 2022, C-559/20 – Koch Media, ECLI:EU:C:2022:317, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 19.8.2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil des Plenums vom 30. April 2024, C-470/21 – La Quadrature du Net u. a., Pressemitteilung Nr. 75/24, curia.europa.eu, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, BGHZ 185, 330, Urteilsvolltext eingesehen, Stand 20.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12 – Morpheus, GRUR 2013, 511, Urteilsvolltext eingesehen, Stand 20.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 – BearShare, BGHZ 200, 76.
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2015, I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I bis III, GRUR 2016, 191 (Tauschbörse III).
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 48/15 – Everytime we touch, Volltext über anwalt24.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2016, I ZR 154/15 – Afterlife, GRUR 2017, 386, Volltext über rewis.io, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017, I ZR 19/16 – Loud, GRUR 2017, 1233, Urteilsvolltext eingesehen, Stand 20.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17 – Dead Island, ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR64.17.0, amtliche Volltextveröffentlichung, juris.bundesgerichtshof.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. September 2022, I ZR 108/20 – Riptide II, Volltext über rewis.io, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 29/2026 vom 22. April 2026, Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen, bmjv.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Bundesregierung, Kabinettsbeschluss zur Speicherung von IP-Adressen, Meldung vom 22. April 2026, bundesregierung.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Landgericht Düsseldorf, Allgemeine Informationen zu Verfahren gemäß § 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz, lg-duesseldorf.nrw.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Frommer Legal Abmahnung wegen Filesharing erhalten, Falldarstellung mit Forderungsaufstellung, Stand Juni 2026, anwalt.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Abmahnung von Frommer Legal, Falldarstellung zu Beträgen und Unterlassungserklärung, 2026, juraforum.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Filesharing-Abmahnung: Nimrod fordert 850 Euro für angeblich geteilte Computerspiele, mit Bericht zum Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zu „Disciples: Liberation“, tarnkappe.info, abgerufen am 19.8.2026.
- Nimrod-Abmahnung 2026: Kalypso fordert 850 Euro wegen angeblichen Filesharings von „Disciples: Domination“, tarnkappe.info, abgerufen am 19.8.2026.
- Abmahnung Nimrod für Kalypso Media Group, „Commandos: Origins“, Falldarstellung der Kanzlei Löbisch, loebisch.com, abgerufen am 19.8.2026.
- Abmahnung IPPC Law Berlin, Falldarstellung der Kanzlei Hollweck mit Angaben zu Legalisto-Nachforderungen aus Aylo-Altfällen, kanzlei-hollweck.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Abmahnungen der Kanzlei IPPC Law, Falldarstellung des Rechtsanwalts Krach mit Beispielsbeträgen und Nachweisen zu AG Düsseldorf, 57 C 16445/13, und AG Hamburg, 36a C 134/13, rechtsanwalt-krach.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Nimrod-Abmahnung: Aufbau des Schreibens mit Lizenzschaden von 2.500 Euro, Anwaltskosten von 381,40 Euro und Vergleichsangebot von 850 Euro, Falldarstellung des Rechtsanwalts Feil, thomas-feil.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Forschungsstelle Recht im DFN, Haftung für rechtswidriges Verhalten Dritter im Internet, Stand Mai 2024, zur Ablösung der §§ 7 und 8 TMG durch die Verordnung (EU) 2022/2065 und das Digitale-Dienste-Gesetz, recht.dfn.de, abgerufen am 19.8.2026.
- Amtsgericht Leipzig, Endurteil vom 29.04.2026, Klageabweisung in einem Filesharing-Verfahren von Warner Bros. Entertainment Inc. (Prozessbevollmächtigte Frommer Rechtsanwälte) gegen einen von ITMR Rechtsanwälte vertretenen Anschlussinhaber, Aktenzeichen zum Schutz des Mandanten nicht genannt, nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin zum Landgericht Leipzig anhängig, Urteilsabdruck liegt dem Verfasser vor, Stand 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 27.7.2017, I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484, zur Konkretisierung der sekundären Darlegungslast bei Tauschbörsenfällen um ein Computerspiel, anwalt24.de, abgerufen am 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 6.12.2017, I ZR 186/16, „Konferenz der Tiere“, NJW 2018, 784, zur Mittäterschaft der Tauschbörsenteilnehmer beim Anbieten von Dateifragmenten, Volltext, medien-internet-und-recht.de, abgerufen am 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 17.12.2020, I ZR 228/19, „Saints Row“, GRUR 2021, 714, ECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR228.19.0, zur fehlenden vorgerichtlichen Pflicht des Anschlussinhabers, den bekannten Täter zu benennen, Urteilsvolltext eingesehen, Nachweise über dejure.org, abgerufen am 20.8.2026.
- LG Köln, Urteil vom 24.5.2022, 14 O 244/20, ECLI:DE:LGK:2022:0524.14O244.20.00, zum Wiederaufleben der tatsächlichen Vermutung nach Beweisaufnahme und zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG, Urteilsvolltext nach NRWE eingesehen (Ferner, jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6, datiert auf den 19.5.2022), Stand 20.8.2026.
- LG Frankenthal, Urteil vom 19.3.2024, 6 S 12/23, zur Übertragung der Faktorberechnung des Lizenzschadens von Musiktiteln auf Filme mit dem Faktor 100, Urteilsvolltext (juris) eingesehen, dazu Stenzel, jurisPR-ITR 17/2024 Anm. 4, Stand 20.8.2026.
- EuGH, Urteil vom 18.10.2018, C-149/17, „Bastei Lübbe“, ECLI:EU:C:2018:841, zur Unzulänglichkeit der bloßen Benennung eines Familienmitglieds ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Anschlussnutzung, Urteilsvolltext, curia.europa.eu, abgerufen am 20.8.2026.
- Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel 3.2, Urheberrechtliche Verantwortung und Haftung von Intermediären, Stand 27.1.2026, zur Entwicklung der Anschlussinhaberhaftung und zur Rechtslage seit dem 17.2.2024, Kommentierung im Volltext eingesehen, Stand 20.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 31.7.2025, I ZR 155/23, „Content Delivery Network“, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Haftung eines Content Delivery Network, Volltext, curia.europa.eu, abgerufen am 20.8.2026.
- Bundesrechtsanwaltskammer, Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel ab 1.1.2026, zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10.000 Euro durch das Gesetz vom 8.12.2025 und zu den neuen Spezialzuweisungen, brak.de, abgerufen am 20.8.2026.
- LG Köln, Beschluss vom 29.4.2026, 14 O 113/26, ECLI:DE:LGK:2026:0429.14O113.26.00, § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eröffnet keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Urheberrechtsstreitsachen, Volltext, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 20.8.2026.
- AG Nürnberg, Endurteil vom 13.5.2026, 31 C 13/26, Kalypso Media Group GmbH gegen eine Anschlussinhaberin, „Disciples: Liberation“, 999,50 Euro Lizenzschaden und 235,80 Euro Abmahnkosten, Rechtskraft nicht bekannt, Urteilsabdruck veröffentlicht von der Klägervertreterin, nimrod-rechtsanwaelte.de, abgerufen am 20.8.2026, Kanzleiveröffentlichung der Klägerseite.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.7.2026, 11 UH 25/26, keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG, vorgehend LG Frankfurt am Main, 15.5.2026, 6 O 149/26, Bericht mit Entscheidungsgründen, beck-aktuell.de, abgerufen am 20.8.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6581 vom 19.6.2026, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, Art. 6 Nr. 2 (§ 177 TKG-E), Abs. 4: Verwendung nur für Bestandsdatenauskünfte nach § 174 Abs. 1 Satz 3 TKG und für Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, für andere Zwecke ausgeschlossen, dserver.bundestag.de, abgerufen am 20.8.2026.
- LG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2020, 12 S 2/19, NJW 2021, 792, die Nachforschungsobliegenheit des Anschlussinhabers entsteht erst mit der sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren, nicht mit der Abmahnung; eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast gibt es nicht (mit Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355, und Forch, GRUR-Prax 2014, 367); das Risiko des Wegfalls von Beweismitteln trägt die primär darlegungsbelastete Partei, die den Zeitraum bis zur Klage selbst in der Hand hat; zustimmend Anders/Gehle, ZPO, § 138 Rn. 33, Entscheidungsabdruck liegt dem Verfasser vor, Stand 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 19.4.2001, I ZR 238/98, „DIE PROFIS“, NJW-RR 2002, 612, für die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat; an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang darf sie sich nach der Lebenserfahrung glaubhaft nicht mehr erinnern, Entscheidungsgründe unter II 1, Stand 20.8.2026.
- LG Bielefeld, Urteil vom 11.9.2018, 20 S 18/17, ECLI:DE:LGBI:2018:0911.20S18.17.00, Rn. 39 bis 41: minutengenauer Vortrag zur Nutzung unzumutbar, entsprechende Angaben schon bei Erhalt der Abmahnung nicht zu erwarten; Rn. 52 bis 54: konkretere Erinnerung unter Berücksichtigung des von der Klägerin durch den späten Mahnbescheid verursachten Zeitablaufs nicht zu erwarten, keine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast, geringere Anforderungen hinzunehmen, amtlicher Volltext, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 20.8.2026.
- AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2022, 10 C 102/20, ECLI:DE:AGD:2022:1215.10C102.20.00, Erfassung 18.5.2010, Abmahnung 16.11.2010, Klageabweisung nach Beweisaufnahme; Rn. 40 und 43: Erinnerungslücken nach mehr als zehn Jahren in der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt, amtlicher Volltext, nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 27.7.2017, I ZR 68/16, „Ego-Shooter“, Rn. 18: fehlender Vortrag zum Verhalten der Ehefrau zu den Tatzeitpunkten wirkt sich angesichts des bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zum Nachteil des Beklagten aus; keine Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten abzuverlangen, Volltext, anwalt24.de, abgerufen am 20.8.2026.
- AG Braunschweig, Urteil vom 27.8.2014, 117 C 1049/14, Vorinstanz zu BGH „Afterlife“: dem Beklagten ist nicht abzuverlangen, sich an die Einstellungen seines Routers vor mindestens vier Jahren im Detail zu erinnern, Volltext, internetrechtsiegen.de, abgerufen am 20.8.2026.
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.3.2020, 11 U 44/19, Abs. 37 und 41: Nachforschungen nach Zugang der Abmahnung geschuldet, Nachfrage im Familienkreis unmittelbar nach der Abmahnung angezeigt und zeitlich noch sinnvoll, Volltext, jurpc.de, JurPC Web-Dok. 78/2020, abgerufen am 20.8.2026.
- EuGH, Urteil vom 23.1.2014, C-355/12, Nintendo u. a. / PC Box, Videospiele sind komplexes Material, das neben dem Computerprogramm grafische und klangliche Bestandteile mit eigenem schöpferischem Wert umfasst und als Ganzes nach der Richtlinie 2001/29/EG geschützt ist, Pressemitteilung Nr. 9/14 des Gerichtshofs, curia.europa.eu, abgerufen am 20.8.2026.
- BGH, Urteil vom 14.2.2019, I ZR 6/17, „Kündigung der Unterlassungsvereinbarung“, Rn. 11 und 15: Unterlassungsvereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse, die jeder Vertragsteil nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen kann, Leitsatz a: rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Abmahnung kann ein wichtiger Grund sein, ECLI:DE:BGH:2019:140219UIZR6.17.0, dejure.org, abgerufen am 21.8.2026.
- Nimrod Rechtsanwälte für die Kalypso Media Group GmbH, Abmahnungen wegen „Sudden Strike 5“ ab Juni 2026, Forderung 2.500 € Lizenzschaden nebst Rechtsanwaltskosten, Vergleichsangebot 850 €, Falldarstellung auf anwalt.de, August 2026, anwalt.de; weitere Falldarstellung mit Rechtsverfolgungskosten von mehr als 1.300 €, Juli 2026, anwalt.de, abgerufen am 21.8.2026. Zu Headup GmbH und „Industria 2“ siehe Quelle 58.
- CSR Rechtsanwaltskanzlei für PMG Entertainment Ltd., Abmahnung wegen „What Happens In The Office“, Falldarstellung Verbraucherdienst e. V., August 2026, verbraucherdienst.com, abgerufen am 21.8.2026.
- BGH, Beschluss vom 15.5.2014, I ZB 71/13, „Deus Ex“, Rn. 9 bis 13 und 15 bis 18: Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG sind Kosten der Vorbereitung eines Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bei mehreren IP-Adressen nur nach Kopfteilen erstattungsfähig (2/32 bei 32 Adressen), Rn. 11: Gesetzesbegründung sieht Geltendmachung als Schaden gegenüber dem Verletzer vor, dejure.org, abgerufen am 21.8.2026.
- Nimrod Rechtsanwälte für die Headup GmbH, Abmahnung wegen „Industria 2“, Gesamtforderung 3.761,50 € (2.500 € Lizenzschaden, 1.261,50 € Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.000 €), Vergleichsangebot 850 €, Falldarstellung auf anwalt.de, Juli 2026, anwalt.de, abgerufen am 21.8.2026.
Zur Quellenlage
Maßgeblich sind die Normtexte des Urheberrechtsgesetzes, des Digitale-Dienste-Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassungen sowie die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs.[1]
Die Angaben zu Kanzleien, Auftraggebern, Werktiteln und Beträgen der Wellen 2026 stammen aus Falldarstellungen der Verteidigerseite und aus Fachberichten. Sie belegen einzelne Schreiben, keine Häufigkeit. Eine amtliche Abmahnstatistik besteht nicht. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg liegt im Volltext vor, veröffentlicht von der Klägervertreterin. Zu seiner Rechtskraft liegen keine Angaben vor.[43]
Der Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen ist ein Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren (Bundestagsdrucksache 21/6581). Aussagen dazu beschreiben einen Entwurfsstand und kein geltendes Recht.[45] Der Prüfabschnitt enthält Empfehlungen des Verfassers.
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul P.: Filesharing-Abmahnung 2026: Kanzleien, Kosten, Verteidigung, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 21. August 2026, itmr-legal.de/blog/filesharing-abmahnung.
Änderungsprotokoll
- 21. August 2026 · AktualisierungBetragsangaben nach Vergleichsangeboten und Ausgangsforderungen getrennt, Forderung zu „Industria 2“ und CSR-Welle ergänzt, Soforthilfe, Hinweise zu Unterlassungserklärung, Mahnbescheid und Fristbitte eingefügt, Abbildung 3 und strukturierte Daten aktualisiert.
- 20. August 2026 · ErstveröffentlichungRechtsstand 21. August 2026. Grundlage sind die Normtexte des Urheberrechtsgesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung, die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen C-597/19, C-559/20 und C-149/17, die Entscheidungslinie des Bundesgerichtshofs bis „Riptide II“, die Zuständigkeitsentscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2026 sowie Falldarstellungen und die ITMR-Mandatslage zu den Abmahnwellen des Jahres 2026.
Die Frage der zeitablaufbedingten Begrenzung der sekundären Darlegungslast wird in einem eigenen Beitrag vertieft. Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald der Bundestag über den Entwurf zur Speicherung von IP-Adressen (Drucksache 21/6581) entscheidet. Dasselbe gilt, sobald obergerichtliche Entscheidungen zu den Wellen des Jahres 2026 ergehen oder sich Auftraggeber und Beträge wesentlich ändern.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Anschlussinhaber wie Rechteinhaber bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Schwerpunkte sind die Prüfung von Ermittlungsgrundlage und Forderungshöhe, modifizierte Unterlassungserklärungen und Verfahren vor den konzentrierten Urheberrechtsgerichten. ITMR ist seit 15 Jahren auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert.
Filesharing-Abmahnung erhalten und Reaktion abstimmen
Typische Mandate: Prüfung des Schreibens, Aufbau des Vortrags zur Nutzungssituation, modifizierte Unterlassungserklärung, Verhandlung der Forderung und Verteidigung in Klageverfahren.
ITMR verteidigt seit 15 Jahren bundesweit gegen Filesharing-Abmahnungen. Ablauf und Honorar stehen auf der Leistungsseite Filesharing, für Unternehmen und digitale Geschäftsmodelle gibt es den Abmahnungs-Notfallmodus.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt die Abmahnpraxis und die Rechtslage zum genannten Datum wieder, die genannten Wellen und Beträge ändern sich laufend.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in drei Sätzen
- Die ersten 24 Stunden nach Zugang
- Abbildung 1: Von der Tauschbörse zur Abmahnung
- Die Gestaltungsfragen im Überblick
- Reichweite und Grenzen
- Worauf die Aussagen beruhen
- Vom Schwarm zur Anschrift führt ein Gerichtsbeschluss
- Wer eine Datei anbietet, macht sie öffentlich zugänglich
- Studios, Spieleverlage und Pornoanbieter mahnen weiter ab · Frommer Legal · RKA · Nimrod · IPPC Law und CSR
- Kinofilme, Spiele und Pornofilme füllen die Abmahnlisten
- Nicht der Abruf löst die Abmahnung aus, sondern das Angebot
- Eine Kostengrenze steht in § 97a Absatz 3 UrhG
- Abbildung 3: Forderungsaufbau dokumentierter Abmahnungen
- Die tatsächliche Vermutung lässt sich durch konkreten Vortrag ausräumen
- Auch ohne eigene Tat bleibt der Anschlussinhaber gefordert
- Warum der Lizenzschaden auch nach Jahren noch einklagbar ist
- Der Prozess findet am Wohnsitz des Abgemahnten statt
- Fünf Prüfschritte, mehrere Fristen
- Sechs Annahmen zur Filesharing-Abmahnung halten nicht stand
- Das Modell ist gebilligt, die Forderung verhandelbar
- Ohne Vorratsdaten trifft die Ermittlung nur den Augenblick
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen