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Fliegender Gerichtsstand: UWG, Marke, Urheber- und Presserecht

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

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Prozessrecht · Äußerungsrecht · Gewerblicher Rechtsschutz

Nicht jedes Rechtsgebiet erlaubt dieselbe Gerichtswahl

Der Antrag ist geschrieben, die Glaubhaftmachung liegt vor, und dann fällt die Entscheidung, bei welchem Gericht er eingereicht wird. Wer diese Frage nach Gewohnheit beantwortet, riskiert eine Zurückweisung, die mit der Sache nichts zu tun hat. Für Ansprüche aus Veröffentlichungen bleibt es beim Wahlrecht der §§ 32, 35 ZPO, im Lauterkeitsrecht schränkt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG es ein, und im Urheberrecht verlagert § 104a UrhG die Zuständigkeit an den Wohnsitz einer natürlichen Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Eine Fehlwahl kann Wochen kosten und nach § 281 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten.

§§ 32, 35, 281 ZPO · § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG · § 14 Abs. 2 UWG · § 140 MarkenG · §§ 104a, 105 UrhG · Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia · Düsseldorf · Lesezeit ca. 44 Minuten

Rechtsstand: Zuletzt fachlich geprüft: Änderungen anzeigen
§ 14 UWGEinschränkung des Wahlrechts seit dem 2. Dezember 2020
fünf Jahreobergerichtlicher Streit über deren Reichweite
Wohnsitzausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a Abs. 1 UrhG
§ 141 MarkenGöffnet den Kennzeichengerichtsstand für UWG-Ansprüche, die im Markengesetz geregelte Rechtsverhältnisse betreffen
EuGH C-232/25: Fernsehen und Internet getrennt
1 Landgerichtfür Unionsmarkensachen in ganz Nordrhein-Westfalen

Die Antwort in drei Sätzen

Einen einheitlichen fliegenden Gerichtsstand gibt es nicht mehr: Für Ansprüche aus Veröffentlichungen und für Kennzeichenverletzungen bleibt es beim Wahlrecht des Verletzten nach §§ 32, 35 ZPO, während § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG es für Zuwiderhandlungen in digitalen Diensten ausschließt und § 104a Abs. 1 UrhG für Klagen gegen natürliche Personen, die das Werk nicht gewerblich oder selbständig beruflich verwenden, einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnsitz begründet. Wie weit die lauterkeitsrechtliche Ausnahme reicht, beurteilen die Oberlandesgerichte seit 2021 unterschiedlich, und weil solche Verfahren im Eilrechtsschutz beim Oberlandesgericht enden, fehlt eine höchstrichterliche Klärung. Bei Auslandsberührung tritt die internationale Zuständigkeit als eigene Prüfung hinzu, die Unterlassung, Berichtigung und Schadensersatz unterschiedlich behandelt.

Worum es geht, in einfachen Worten

Wer sich gegen einen Zeitungsbericht, ein Video, eine Werbung, die Benutzung seiner Marke oder die Verwendung seines Fotos wehren will, muss den Antrag bei einem bestimmten Gericht einreichen. Welches das ist, entscheidet sich nicht nach dem Wohnort des Betroffenen und auch nicht danach, wo der Ärger am größten ist, sondern nach dem Ort der Verletzungshandlung.

Bis 2020 führte das im Internet zu einer einfachen Lage: Was überall abrufbar war, konnte auch fast überall angegriffen werden, und der Verletzte suchte sich ein Gericht aus. Diese Auswahlmöglichkeit trägt in der Praxis den Namen fliegender Gerichtsstand. Seither hat der Gesetzgeber sie in zwei Rechtsgebieten beschnitten und in zwei anderen unangetastet gelassen, und die Oberlandesgerichte streiten darüber, wie weit die Beschneidung reicht.

Wer sich vertut, verliert den Anspruch nicht. Er verliert Wochen und trägt die Mehrkosten, denn das falsche Gericht gibt die Sache ab oder weist den Antrag zurück. Im Eilverfahren kann dieser Umweg den Fall kosten, weil die Dringlichkeit mit der Zeit schwindet. Die Frage lautet deshalb selten, ob etwas verboten werden kann, sondern wo man das beantragt.

Was bei der Gerichtswahl zählt

Vier Regime

Äußerungs-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrecht folgen verschiedenen Regeln.

Maßgeblich ist der Streitgegenstand: Bei einem einheitlichen Begehren entscheidet das zuständige Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.[1]

§ 14 Abs. 2 UWG

Im Lauterkeitsrecht entfällt der Begehungsort bei Zuwiderhandlungen in digitalen Diensten.

Ausgenommen ist der Fall, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.[3]

Vier Positionen

Die Oberlandesgerichte lesen dieselbe Vorschrift unterschiedlich.

Wortlautnah in Koblenz und, in einem nicht tragenden Hinweis, in Düsseldorf, beschränkt auf Informationspflichten in Frankfurt am Main, beschränkt auf Missbrauchsfälle in Hamburg, Grenze offen in Köln.[4][5]

§ 104a UrhG

Verwendet eine natürliche Person das Werk weder gewerblich noch selbständig beruflich, entscheidet ausschließlich ihr Wohnsitzgericht.

Nach dem Oberlandesgericht Hamburg gilt sie auch im Verfügungsverfahren.[7]

Verweisung

Die falsche Wahl vernichtet den Anspruch nicht.

Auf Antrag wird nach § 281 ZPO an das zuständige deutsche Gericht verwiesen. Die Mehrkosten trägt der Antragsteller, und im Eilverfahren kostet der Umweg Zeit.[1]

Vier Regime im Vergleich

Die Übersicht zeigt für jedes Rechtsgebiet, ob der Verletzte zwischen mehreren Gerichten wählen kann und woraus sich das ergibt.

Wahlrecht des Verletzten nach Rechtsgebiet
RechtsgebietWahlrechtGrundlage
Äußerungs- und Persönlichkeitsrechtbesteht§§ 32, 35 ZPO, keine Sondervorschrift
Lauterkeitsrecht, Verstoß in digitalen Dienstenausgeschlossen§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG, Reichweite umstritten, Rückausnahme bei fehlendem inländischem Gerichtsstand des Beklagten
Lauterkeitsrecht, Verstoß außerhalb digitaler Dienste durch einen Mitbewerberbesteht§ 14 Abs. 2 Satz 2 UWG
Lauterkeitsrecht, Klage eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Berechtigtenausgeschlossen§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG, unabhängig vom Medium, mit derselben Rückausnahme
Marken- und Designrechtbesteht§§ 32, 35 ZPO, § 140 MarkenG regelt nur die sachliche Zuständigkeit
Urheberrecht, natürliche Person, Werk weder gewerblich noch selbständig beruflich verwendetausgeschlossen§ 104a Abs. 1 UrhG
Urheberrecht im Übrigen, auch gegen juristische Personenbesteht§ 104a Abs. 1 UrhG greift nicht

Reichweite und Grenzen

Der Beitrag behandelt die örtliche und die internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen Veröffentlichungen, Kennzeichen- und Urheberrechtsverletzungen, namentlich für Unterlassung, Beseitigung, Richtigstellung sowie für den Ersatz des immateriellen Schadens und die Geldentschädigung. Nicht behandelt sind Vertragsgerichtsstände, die Zuständigkeit in Bußgeld- und Strafverfahren, die konkrete Streitwertbemessung sowie das anwendbare Recht. Gerichtsstandsvereinbarungen werden nur insoweit angesprochen, als die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG ihnen zugänglich sind. Die landesrechtliche Konzentration ist für Nordrhein-Westfalen dargestellt.

Worauf die Aussagen beruhen

Grundlage der Kernaussagen dieses Beitrags
AussageGrundlageBelegstufe
Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort§ 32 ZPO in Verbindung mit § 35 ZPONormtext
Ausschluss des Begehungsortes bei digitalen Diensten§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWGNormtext
Vier Positionen zu dieser AusnahmeEntscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Koblenz, Frankfurt am Main, Hamburg und KölnRechtsprechung
Ausschließlicher Wohnsitzgerichtsstand im Urheberrecht§ 104a Abs. 1 UrhGNormtext
Aufteilung der internationalen ZuständigkeitArt. 7 Nr. 2 Brüssel Ia in der Auslegung des GerichtshofsRechtsprechung
Konzentration in Nordrhein-Westfalen§§ 9, 21, 24, 25 und 26 JustizzuständigkeitsverordnungNormtext
Kein Wahlrecht allein aus technischer AbrufbarkeitHerleitung aus § 32 ZPO und der Rechtsprechung zum InlandsbezugEigene Auslegung

Die Einordnung gehört in das ITMR-Cluster Medien- und Kommunikationsrecht und, soweit Zeichen und Werke betroffen sind, in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. Wie ein äußerungsrechtlicher Titel erwirkt und gehalten wird, behandelt der Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung im Äußerungsrecht. Für die konkrete Lage bestehen eigene Einstiegsseiten: Einstweilige Verfügung und Unterlassungserklärung sowie Prozessrecht und Litigation PR.

Vier Prüfschritte zur Bestimmung des zuständigen GerichtsSchritt eins bestimmt das Rechtsgebiet, weil von den vier verglichenen Bereichen das Lauterkeitsrecht und das Urheberrecht ausdrückliche Einschränkungen der Gerichtswahl enthalten. Schritt zwei prüft die sachliche Zuständigkeit, die bei Veröffentlichungssachen nach Paragraf 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG streitwertunabhängig beim Landgericht liegt. Schritt drei prüft die örtliche Zuständigkeit nach den Paragrafen 32 und 35 ZPO und fragt, ob über die technische Abrufbarkeit hinaus ein Bezug zum Bezirk besteht. Schritt vier prüft bei Auslandsberührung die internationale Zuständigkeit gesondert und trennt dabei Unterlassung, Berichtigung und Schadensersatz.1 · Rechtsgebiet bestimmenVon den vier Bereichen enthalten UWG und UrhGausdrückliche Einschränkungen der Gerichtswahl.2 · Sachliche ZuständigkeitVeröffentlichungssachen liegen seit 2026 ohne Rücksichtauf den Streitwert beim Landgericht, § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG.3 · Örtliche Zuständigkeit§§ 32, 35 ZPO. Die Abrufbarkeit allein trägt sie nicht,verlangt ist ein Bezug der Verbreitung zum Bezirk.4 · Internationale ZuständigkeitBei Auslandsberührung eigenständig zu prüfen. Unterlassung,Berichtigung und Schadensersatz können vor verschiedenenGerichten liegen.
Abbildung 1: Drei der vier Schritte betreffen nicht die Verletzung, sondern die Wahl des Forums. Nur der erste hängt vom Rechtsgebiet ab.

Der folgende Teil ordnet die vier Regime an ihren Normtexten ein, gibt den Stand des obergerichtlichen Streits zu § 14 Abs. 2 UWG mit Fundstellen wieder und behandelt die grenzüberschreitende Lage sowie die Konzentration in Nordrhein-Westfalen.

Der Gerichtsstand knüpft an die Verletzungshandlung an

Normtext Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begangen ist sie am Handlungsort und ebenso dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird. Stehen danach mehrere Gerichte zur Verfügung, hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl.[1] Aus dieser Verbindung, nicht aus einer eigenen Vorschrift, entsteht das, was in der Praxis fliegender Gerichtsstand heißt.

Die folgende Übersicht bestimmt für jedes Regime, woran die Zuständigkeit anknüpft und worauf sie sich bezieht.

Anknüpfungsereignis und Bezugsobjekt je Regime
RegimeAnknüpfungsereignisBezugsobjekt
§ 32 ZPO allgemeinHandlung oder Eingriff in das geschützte Rechtsgutje Verletzungshandlung, nicht je Anspruch
§ 14 Abs. 2 UWGOrt der Zuwiderhandlung, ausgenommen digitale Diensteje Zuwiderhandlung, nach der Art des Verstoßes
§ 104a Abs. 1 UrhGWohnsitz, ersatzweise gewöhnlicher Aufenthalt, bei weder gewerblicher noch selbständig beruflicher Nutzung, sonst greift die Vorschrift nichtbeklagte Person und konkrete streitgegenständliche Nutzung
Art. 7 Nr. 2 Brüssel IaHandlungsort, Erfolgsort oder Mittelpunkt der Interessenje Antrag, getrennt nach Klageziel

Eigene Auslegung Die dritte Zeile ist die praktisch folgenreichste. § 104a UrhG knüpft an die Person und die konkrete Nutzung an, nicht an die Art des Werkes. Dieselbe Person kann ein Werk privat und ein anderes für ihre gewerbliche Tätigkeit verwenden, und wer gegen mehrere Verletzer zugleich vorgeht, landet je nach Nutzung vor verschiedenen Gerichten.

Rechtsprechung Maßgeblich ist dabei nicht jede materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der prozessuale Streitgegenstand. Ist ein deliktischer Anspruch dargelegt und bildet das Begehren einen einheitlichen Streitgegenstand, entscheidet das nach § 32 ZPO zuständige Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte.[1] Das betrifft die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit. Verfolgt der Antrag mehrere Streitgegenstände, muss das Gericht nach § 260 ZPO für jeden von ihnen zuständig sein.

Erst das Rechtsgebiet entscheidet über das Wahlrecht

Der Begriff des fliegenden Gerichtsstands beschreibt kein Institut, sondern eine Folge. Weil der Erfolg einer bundesweit verbreiteten Äußerung an vielen Orten eintritt, stehen viele Gerichte zur Wahl. Der Gesetzgeber hat diese Folge in zwei Rechtsgebieten beschnitten und in zwei anderen nicht.

Vier Begriffe, die auseinanderfallen

Handlungsort
Ort, an dem der Verletzer gehandelt hat, etwa der Sitz der Redaktion oder des Anbieters.
Erfolgsort
Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird. Bei Veröffentlichungen ist das der Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung.
Ausschließlicher Gerichtsstand
Zuweisung, die das Wahlrecht verdrängt und von den Parteien nicht abbedungen werden kann.
Konzentration
Zuweisung durch Landesverordnung an ein bestimmtes Gericht innerhalb des Landes. Die bundesgesetzliche Zuweisung an die Gerichtsebene bleibt unberührt.
Der Ausdruck fliegender Gerichtsstand beschreibt eine Folge des § 32 ZPO, keine eigene Anspruchs- oder Zuständigkeitsnorm.

Fast alle diese Verfahren gehören vor das Landgericht

Normtext Vor der örtlichen steht die sachliche Zuständigkeit, und sie ist in den hier behandelten Gebieten weitgehend vorgezeichnet. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Landgerichte nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.[2] Für Wettbewerbsstreitsachen ordnet § 14 Abs. 1 UWG dasselbe an, für Kennzeichenstreitsachen § 140 Abs. 1 MarkenG.[3]

Rechtsprechung Die neue Nummer 7 wird nicht allein nach dem Medium bestimmt. Ihr Anwendungsbereich folgt dem geltend gemachten Anspruch. Das Landgericht Köln hat sich in einer Lichtbildsache für sachlich unzuständig erklärt, weil § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsstreitsachen eröffne. Inzwischen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dieselbe Abgrenzung in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren obergerichtlich bestätigt: § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG findet auf Urheberrechtsstreitsachen keine Anwendung.

Rechtsprechung Der Senat stützt das auf die Systematik und die Entstehungsgeschichte. Das Urheberrechtsgesetz enthält in den §§ 104 ff. eigene Zuständigkeitsregeln, und die Gesetzesbegründung knüpft ausdrücklich an den Wortlaut des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO an, der die Veröffentlichungsstreitigkeiten seit jeher getrennt von den urheber- und verlagsrechtlichen Streitigkeiten unter Buchstabe i führte. Weil der Streitwert 10.000 Euro nicht überstieg, blieb es beim Amtsgericht.[2] Eigene Auslegung Wer ein Bild in einem redaktionellen Beitrag angreift, muss deshalb offenlegen, ob er aus dem Persönlichkeitsrecht oder aus dem Urheberrecht vorgeht. Von dieser Wahl hängt ab, ob das Amtsgericht in Betracht kommt.

Im Urheberrecht bleibt es außerhalb einer streitwertunabhängigen Zuweisung bei der allgemeinen Grenze des § 23 Nr. 1 GVG. Sie ist zum 1. Januar 2026 von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben worden, sodass Ansprüche bis einschließlich 10.000 Euro zum Amtsgericht gehören. Für Verfahren, die vor diesem Tag anhängig geworden sind, gilt nach § 44 EGGVG die frühere Grenze weiter. § 105 UrhG erlaubt den Ländern lediglich, diese Verfahren bei einzelnen Gerichten zu bündeln.[7]

Im Äußerungsrecht bleibt das Wahlrecht bestehen

Für Ansprüche wegen Veröffentlichungen hat der Gesetzgeber nichts eingeschränkt. Es bleibt bei §§ 32, 35 ZPO. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Landgericht in Deutschland zuständig wäre.

Rechtsprechung Maßgeblich ist die bestimmungsgemäße Verbreitung, und die Instanzgerichte lesen das enger, als der Ausdruck fliegender Gerichtsstand vermuten lässt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im März 2026 entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet regelmäßig auf den Ort beschränkt ist, an dem die Beeinträchtigung durch die bestimmungsgemäße Kenntnisnahme tatsächlich naheliegt. Ein bundesweiter Gerichtsstand besteht danach nur, wenn die Veröffentlichung keinen lokalen oder regionalen Bezug aufweist.[8]

Rechtsprechung Der Senat unterscheidet dabei nach der Bekanntheit des Betroffenen. Bei bundesweit bekannten Personen weist die Verletzung keinen besonderen regionalen Bezug auf, bei weniger bekannten fehlt jede Vermutung, dass sie sich am gewählten Gerichtsstand auswirkt. Ein regionaler Bezug fehlt, wenn weder die Veröffentlichung noch ihre Auswirkungen einen Anknüpfungspunkt zum angerufenen Gericht erkennen lassen. Zufällige persönliche Beziehungen wie der Wohnsitz einer Angehörigen oder lediglich mögliche Geschäftsbeziehungen genügen nicht.[8] Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte bereits entschieden, dass bei fehlendem regionalem Bezug die Kenntnisnahme überall gleich wahrscheinlich ist und der Kläger deshalb wählen kann.[8] Für grenzüberschreitende Sachverhalte verlangt der Bundesgerichtshof einen deutlichen Inlandsbezug.[8]

Modul Äußerungsrecht, Zuständigkeit in der Antragsschrift: „Das angerufene Gericht ist nach §§ 32, 35 ZPO örtlich zuständig. Der beanstandete Beitrag ist unter [vollständige Adresse] abrufbar. Die Antragstellerin ist bundesweit bekannt, sodass sich die Beeinträchtigung nicht auf einen einzelnen Bezirk beschränkt. [Bei örtlichem Bezug stattdessen: Der Beitrag betrifft Vorgänge im hiesigen Bezirk und wirkt sich dort aus, weil [Anknüpfungspunkt].] Geltend gemacht werden ausschließlich Ansprüche aus einer Veröffentlichung, für die § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Streitwert begründet.“
Die technische Abrufbarkeit allein genügt nicht. Bei einer bundesweit ausgerichteten Veröffentlichung ohne Regionalbezug kann der Kreis der zuständigen Gerichte dennoch weit sein.

Im Lauterkeitsrecht streiten die Senate seit 2021

Normtext Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist zum 2. Dezember 2020 § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG in Kraft getreten. Danach gilt der Gerichtsstand des Begehungsortes nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.[3] Der Wortlaut entscheidet den Streit, deshalb steht er hier vollständig.

„Satz 2 gilt nicht für 1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder 2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.“§ 14 Abs. 2 Satz 3 UWG.

Der Wortlaut trägt drei Streitpunkte. Das Wort „Zuwiderhandlungen“ in Nummer 1 ist nicht auf bestimmte Verstöße beschränkt, worüber die Gerichte streiten. Nummer 2 knüpft nicht an das Medium an, sondern an die Person des Klägers: Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Berechtigten, insbesondere qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern, verlieren den Begehungsort auch außerhalb digitaler Dienste. Und der Zusatz am Ende hält das Wahlrecht in beiden Nummern offen, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Rechtsprechung Über die Reichweite der Ausnahme wird seit Januar 2021 gestritten, und die Lager lassen sich nicht auf zwei verkürzen. Das Landgericht Düsseldorf reduziert die Vorschrift auf Verstöße, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr anknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschränkt sie enger auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt eine Reduktion ab, allerdings in einem Hinweis für das weitere Verfahren und nicht entscheidungstragend, weil die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Ob die Ausnahme nur Werbung erfasst, die ausschließlich in Telemedien erscheint, hat es offengelassen. Für E-Mail-Werbung macht es selbst eine Ausnahme.[4]

Rechtsprechung Das Oberlandesgericht Hamburg nimmt diejenigen Fälle aus, in denen keine besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens besteht, und hat daran für die geltende Fassung festgehalten. Das Oberlandesgericht Köln hat sich 2025 der Auffassung angeschlossen, dass der Wortlaut einer einschränkenden Auslegung bedarf, und ausdrücklich offengelassen, ob dafür die Hamburger oder die Frankfurter Grenze maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall führten beide Wege zum selben Ergebnis.[5] Gegenläufig hat das Oberlandesgericht Koblenz im März 2026 eine einschränkende Auslegung abgelehnt. Dem Gesetzgeber habe die abweichende Fassung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG vor Augen gestanden, und er habe die dortige Einschränkung auch bei der Neufassung im Jahr 2024 nicht übernommen. Entscheidend sei das Werbemedium und nicht der Werbeinhalt.[5]

Rechtsprechung Praktisch wichtiger als die Auslegungsfrage ist eine Unterscheidung, die derselbe Senat trifft. Nicht unter die Ausnahme fallen lauterkeitsrechtliche Verstöße, die mit dem Inverkehrbringen von Produkten verwirklicht werden, unabhängig davon, über welchen Vertriebsweg sie erworben wurden. Für die Bewerbung im Onlineshop entfiel der Begehungsort, für die Etikettierung der gelieferten Ware nicht. Weil die örtliche Zuständigkeit bei objektiver Klagehäufung für jeden Streitgegenstand vorliegen muss, wurde der eine Antrag als unzulässig, der andere als unbegründet zurückgewiesen.[5]

Eigene Auslegung Wer eine Produktkennzeichnung angreift, sollte den Antrag deshalb nicht mit der Onlinewerbung bündeln. Der Gerichtsstand für Verstöße durch Verbreitung der Ware erstreckt sich auf das Liefergebiet, und ein Testkauf in den gewählten Bezirk ist nach derselben Entscheidung nicht rechtsmissbräuchlich, solange dorthin tatsächlich geliefert wird.[5]

Modul Lauterkeitsrecht, getrennte Anträge: „Die Zuständigkeit für den Antrag zu 1 folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Beanstandet wird insoweit nicht die Darstellung im Onlineshop, sondern das Inverkehrbringen der Ware mit der aus Anlage [Nummer] ersichtlichen Kennzeichnung. Die Ware wird in den hiesigen Bezirk geliefert, wie der Testkauf vom [Datum] belegt. Für den Antrag zu 2, der die Bewerbung im Onlineshop betrifft, wird das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin angerufen, weil § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG den Begehungsort insoweit ausschließt.“
Drei Auslegungslinien zu § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWGDie erste Linie hält sich an den Wortlaut und lehnt eine Reduktion ab, vertreten vom Oberlandesgericht Koblenz und, in einem nicht tragenden Hinweis, vom Oberlandesgericht Düsseldorf, das zugleich offengelassen hat, ob die Ausnahme nur ausschließlich in Telemedien erscheinende Werbung erfasst. Die zweite Linie beschränkt die Vorschrift auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten, vertreten vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main, während das Landgericht Düsseldorf auf eine tatbestandliche Anknüpfung an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr abstellt. Die dritte Linie nimmt Fälle aus, in denen keine besondere Gefahr eines massenhaften Vorgehens besteht, vertreten vom Oberlandesgericht Hamburg. Das Oberlandesgericht Köln hält eine einschränkende Auslegung für geboten und lässt offen, welcher der beiden Grenzen zu folgen ist.§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG · drei LesartenWortlautnah, in Düsseldorf im HinweisDer Begehungsort entfällt bei jeder Zuwiderhandlungin digitalen Diensten.OLG Koblenz, OLG Düsseldorf im HinweisBeschränkt auf InformationspflichtenDie Ausnahme greift nur bei Verstößen gegenInformations- und Kennzeichnungspflichten.OLG Frankfurt am MainBeschränkt auf MissbrauchsgefahrAusgenommen sind Fälle, in denen keine besondereGefahr massenhaften Vorgehens besteht.OLG Hamburg, Grenze bei OLG Köln offen
Abbildung 2: Die Lesarten stammen überwiegend aus Eilverfahren, deren Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet. Die Hamburger Grundsatzentscheidung von 2023 erging dagegen in einem Klageverfahren.

Eigene Auslegung Für die Praxis folgt daraus eine unangenehme Rechnung. Über die Zuständigkeit entscheidet neben dem Verstoß auch, welches Oberlandesgericht am Ende befindet. Wer die einschränkende Auslegung braucht, sollte sie im Antrag begründen und nicht voraussetzen. Wer sie nicht braucht, wählt das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Gegners und vermeidet den Streit.

Zwei übersehene Folgen der Düsseldorfer Entscheidung

Rechtsprechung Zwei Punkte aus derselben Entscheidung werden in der Praxis übersehen. Werden mehrere Verstöße zu gesonderten Anträgen und damit zu verschiedenen Streitgegenständen gemacht, muss das angerufene Gericht nach § 260 ZPO für sämtliche Ansprüche zuständig sein. Ein Sachzusammenhang genügt nicht. Und die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG sind seit 2020 nicht mehr ausschließlich, weil das Wort „nur“ bewusst entfallen ist. Eigene Auslegung Damit kommen eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Grenzen der §§ 38, 40 ZPO und die rügelose Einlassung nach § 39 ZPO in Betracht. Letztere setzt eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache voraus und entsteht deshalb nicht im schriftlichen Verfahren vor Erlass einer Beschlussverfügung.[4]

Das Markenrecht kennt keine Einschränkung

Normtext Im Kennzeichenrecht fehlt eine dem § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entsprechende Vorschrift. § 140 MarkenG regelt die sachliche Zuständigkeit und ermächtigt die Länder zur Konzentration, nicht aber zur Beschränkung der örtlichen Wahl.[6] Für eine Zeichenverletzung im Internet bleibt es deshalb bei §§ 32, 35 ZPO.

Normtext Für die Verbindung mit Lauterkeitsansprüchen enthält das Gesetz eine eigene Regel. Nach § 141 MarkenG brauchen Ansprüche, welche die im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Lauterkeitsrechts gestützt werden, nicht im Gerichtsstand des § 14 UWG geltend gemacht zu werden. § 53 DesignG regelt das Entsprechende.[6] Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG schlägt in dieser Konstellation also nicht durch.

Eigene Auslegung Eine Grenze bleibt. Auch im Kennzeichenrecht verlangt die Rechtsprechung einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug, sodass nicht jede aus Deutschland erreichbare Seite eine inländische Zuständigkeit begründet.

Betrifft der Lauterkeitsanspruch ein im Markengesetz geregeltes Rechtsverhältnis, muss er nach § 141 MarkenG nicht im Gerichtsstand des § 14 UWG geltend gemacht werden.
Modul Marken- und Designrecht: „Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 32, 35 ZPO. Das beanstandete Zeichen wird unter [vollständige Adresse] benutzt, und das Angebot richtet sich mit deutschsprachiger Ansprache, Preisangaben in Euro und Lieferung in das Inland an das inländische Publikum. Sachlich zuständig ist bei Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 1 MarkenG, bei Designstreitsachen nach § 52 Abs. 1 DesignG das Landgericht, in Nordrhein-Westfalen nach § 26 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung das Landgericht [Ort]. Soweit derselbe Sachverhalt zusätzlich auf das Lauterkeitsrecht gestützt wird und ein im Markengesetz oder im Designgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft, muss er nach § 141 MarkenG beziehungsweise § 53 DesignG nicht im Gerichtsstand des § 14 UWG geltend gemacht werden.“

Im Urheberrecht zieht § 104a UrhG zum Wohnsitz

Normtext Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die geschützte Werke oder Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist nach § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, ist nach Satz 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. § 105 UrhG bleibt nach Absatz 2 unberührt.[7]

Eigene Auslegung Der Tatbestand hat zwei weiche Stellen. Die erste ist die gewerbliche oder selbständige berufliche Verwendung, für die das Gesetz keine Begriffsbestimmung enthält und die im Einzelfall zu bestimmen ist. Die zweite ist die Reichweite über die Klage hinaus: Die Vorschrift spricht von Klagen, wird vom Oberlandesgericht Hamburg aber auch auf das Verfügungsverfahren angewandt. Wer sich auf das Gegenteil verlässt, riskiert die Zurückweisung des Eilantrags.

Wann § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an den Wohnsitz bindet

  • Das Werk wird für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet
  • Beklagte ist eine juristische Person
  • Sonderfall ohne inländischen Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: Nach § 104a Abs. 1 Satz 2 UrhG entscheidet der Handlungsort, nicht das volle Wahlrecht aus Handlungs- und Erfolgsort

Wann die Vorschrift sperrt

  • Natürliche Person, die das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet
  • Klage und Verfügungsantrag gleichermaßen
  • Auch dann, wenn zusätzlich Ansprüche aus anderen Gesetzen erhoben werden, soweit sie urheberrechtlich einzuordnen sind
Modul Urheberrecht: „Der Antragsgegner ist eine natürliche Person, die das streitgegenständliche Werk weder für eine gewerbliche noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Ausschließlich zuständig ist deshalb nach § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG das Gericht seines inländischen Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen seines gewöhnlichen Aufenthalts. [Bei gewerblicher oder selbständiger beruflicher Verwendung stattdessen: Der Antragsgegner verwendet das Werk für seine gewerbliche Tätigkeit, weil [Begründung], sodass es bei §§ 32, 35 ZPO bleibt.] Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Innerhalb von Nordrhein-Westfalen bestimmt § 26 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung das zuständige Landgericht und § 26 Abs. 2 das zuständige Amtsgericht.“

Grenzüberschreitend zerfällt die Zuständigkeit

Normtext Bei Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit eigenständig zu prüfen und nicht aus der örtlichen abzuleiten. Für Beklagte mit Wohnsitz in der Union gilt Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, der neben dem allgemeinen Gerichtsstand den Ort eröffnet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.[9]

Rechtsprechung Der Gerichtshof hat diese Vorschrift für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet abgestuft. Am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen kann der gesamte Schaden geltend gemacht werden, an jedem Ort der Zugänglichkeit nur der dort entstandene Teil. Ein auf Berichtigung oder Entfernung gerichteter Antrag ist einheitlich und unteilbar und deshalb nur bei einem für den Gesamtschaden zuständigen Gericht zu stellen.[10]

Rechtsprechung Am 18. Juni 2026 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs diese Linie für eine in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlte und zugleich im Internet abrufbare Fernsehserie fortgeschrieben und dabei nach dem Verbreitungsmittel getrennt. Der Grund liegt in der Reichweite: Ein Websiteinhalt soll überall verfügbar sein, während das Fernsehsignal auf ein geografisches Gebiet beschränkt bleibt.[11]

Rechtsprechung Für die Fernsehausstrahlung ist das Gericht am Mittelpunkt der Interessen nicht für den Gesamtschaden zuständig. Wer klagen will, kann in jedem Ausstrahlungsstaat nur den dort eingetretenen Schaden verfolgen. Den Gesamtschaden tragen der Wohnsitz des Beklagten und der Sitz der Produzenten. Für den im Internet verbreiteten Inhalt entscheidet das Gericht am Interessenmittelpunkt über den Gesamtschaden nur, wenn sich die betroffene Person anhand des Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügt dafür nicht, wohl aber kann eine juristische Person klagen, deren Hauptaufgabe die Vertretung dieser Gruppe ist, wenn der im Internet verbreitete Inhalt sich speziell auf diese Gruppe bezieht und die Gruppe unmittelbar identifizierbar ist.[11]

Rechtsprechung Der zweite Leitsatz betrifft die Gerichte mit begrenzter Zuständigkeit. Sie dürfen über den im eigenen Hoheitsgebiet entstandenen immateriellen Schaden und über nicht monetäre Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung entscheiden, soweit sich die Anträge auf dieses Gebiet beschränken. Eine Grenze zieht der Gerichtshof ausdrücklich.[11]

„Dagegen sind diese Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage gegen diesen Produzenten zuständig, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben betreffend diese Serie gerichtet ist.“EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-232/25 –, Tenor Nr. 2 letzter Satz.

Rechtsprechung Eine Besonderheit erleichtert die Verteidigung an dieser Stelle. Die Sperre des § 513 Abs. 2 ZPO gilt für die internationale Zuständigkeit nicht. Sie ist in der Berufung von Amts wegen zu prüfen, und auch § 545 Abs. 2 ZPO steht ihrer Prüfung in der Revision nicht entgegen.[1] Wer die deutsche Zuständigkeit bestreitet, verliert diese Rüge also nicht mit der ersten Instanz.

Eigene Auslegung Für die Antragsfassung heißt das: Eine Richtigstellung von Onlineangaben kann nicht vor einem lediglich territorial zuständigen Gericht verlangt werden. Sie gehört vor ein für den gesamten Anspruch zuständiges Gericht, also an den Wohnsitz des Beklagten, an den Ort des ursächlichen Geschehens oder, bei individueller Identifizierbarkeit, an den Mittelpunkt der Interessen. Unterlassung und Beseitigung bleiben territorial begrenzt auch am Mosaikgericht möglich. Wer sich auf diese Entscheidung stützt, legt offen, über welches Medium verbreitet wurde und woraus sich die Identifizierbarkeit ergibt.

Eigene Auslegung Für die Antragsfassung folgt daraus eine Trennung, die im Inland niemand vornimmt. Unterlassung, Beseitigung, Berichtigung und Geldentschädigung können vor verschiedenen Gerichten liegen. Wer alles in einem Antrag bündelt, riskiert eine Teilzurückweisung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit.

Im Immaterialgüterrecht gilt eine andere Abstufung. Für Urheberrechtsverletzungen im Internet reicht die Zugänglichkeit im Gerichtsstaat aus, um den Erfolgsort zu begründen, doch bleibt die Zuständigkeit auf den dort verursachten Schaden beschränkt. Für nationale Marken entscheidet der Ort der Eintragung, für Unionsmarken tritt der besondere Gerichtsstand der Unionsmarkenverordnung hinzu, für den §§ 122 und 124 MarkenG die deutschen Unionsmarkengerichte bestimmen.[12]

In Nordrhein-Westfalen verteilt eine Verordnung neu

Normtext Zur bundesgesetzlichen Zuständigkeit kann eine landesrechtliche Konzentration hinzutreten. Die Länder sind dazu ermächtigt, nicht verpflichtet. Für Nordrhein-Westfalen regelt das die Justizzuständigkeitsverordnung. Wettbewerbsstreitsachen sind nach § 24 den Landgerichten Düsseldorf, Bochum und Köln zugewiesen, jeweils für einen Oberlandesgerichtsbezirk. Unionsmarken-, Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen liegen nach § 25 für das ganze Land beim Landgericht Düsseldorf. Design-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen verteilt § 26 auf die Landgerichte Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln, die urheberrechtlichen Verfahren der Amtsgerichte auf vier Amtsgerichte.[13]

Normtext Für Veröffentlichungssachen wirkt die Konzentration erst im Rechtsmittelzug. Nach § 9 Abs. 1 sind die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in diesen Streitigkeiten für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.[13] Erstinstanzlich bleibt es beim örtlich zuständigen Landgericht. Wird ein Eilantrag beim Landgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, entscheidet über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht Köln.

Konzentration der Verfahren in Nordrhein-WestfalenVeröffentlichungssachen bleiben erstinstanzlich beim örtlich zuständigen Landgericht, Berufungen und Beschwerden liegen beim Oberlandesgericht Köln. Wettbewerbsstreitsachen sind erstinstanzlich den Landgerichten Düsseldorf, Bochum und Köln zugewiesen, jeweils für einen Oberlandesgerichtsbezirk. Unionsmarken- und Patentstreitsachen liegen für das ganze Land beim Landgericht Düsseldorf. Kennzeichen-, Design- und Urheberrechtsstreitsachen verteilen sich auf die Landgerichte Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln, die urheberrechtlichen Amtsgerichtssachen auf vier Amtsgerichte.Nordrhein-Westfalen · wer entscheidet woVeröffentlichungssachenerste Instanz: örtlich zuständiges LandgerichtRechtsmittel: OLG Köln für das ganze LandWettbewerbsstreitsachenLG Düsseldorf, LG Bochum, LG Kölnje OberlandesgerichtsbezirkUnionsmarken- und PatentstreitsachenLG Düsseldorf für das ganze LandKennzeichen-, Design- und UrheberrechtssachenLG Düsseldorf, LG Bielefeld, LG Bochum, LG Kölnnach Landgerichtsbezirken verteilt
Abbildung 3: Die Verteilung folgt der Justizzuständigkeitsverordnung. Sie bestimmt das konkret zuständige Gericht innerhalb des Landes und lässt die bundesgesetzliche Zuweisung an die Gerichtsebene unberührt.

Eigene Auslegung Zwei Folgerungen sind wichtig. Die Wahl des erstinstanzlichen Gerichts bestimmt in Veröffentlichungssachen nur die erste Instanz, weil der Rechtsmittelzug für alle Bezirke zusammenläuft. Und eine bei einem unzuständigen Rechtsmittelgericht eingelegte Berufung kann als unzulässig verworfen werden, ohne Verweisung. Vor jeder Rechtsmitteleinlegung ist die geltende Fassung der Verordnung zu prüfen, weil sie mehrfach im Jahr geändert wird. Für andere Länder gilt nichts hiervon.

Fünf Schritte vor der Einreichung

Diese Reihenfolge ist eine Empfehlung des Verfassers

Die folgenden Schritte geben eine risikoorientierte Arbeitsweise wieder und keine gesetzliche Prüfungsfolge. Gesetzlich vorgegeben sind allein die genannten Normen. Passen Sie den Ablauf an Anspruchsgrundlage, Beteiligte und Eilbedürfnis an.

  1. Streitgegenstände bestimmen

    Zuerst klären, ob ein einheitliches Begehren vorliegt oder mehrere Streitgegenstände. Nur für jeden Streitgegenstand ist gesondert zu prüfen, ob eine Sondervorschrift das Wahlrecht verdrängt.

  2. Status des Gegners klären

    Natürliche oder juristische Person, konkrete gewerbliche oder selbständig berufliche Verwendung des Werkes, Sitz im Inland oder außerhalb. Davon hängen § 104a UrhG und die Rückausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ab.

  3. Bestimmungsgemäße Verbreitung belegen

    Sprache, Währung, Liefergebiet, Werbeausrichtung, Reichweitenzahlen für den gewählten Bezirk. Diese Angaben gehören in den Antrag und nicht in die Erwiderung auf eine Zuständigkeitsrüge.

  4. Konzentration und Rechtsmittelzug prüfen

    Die einschlägige Landesverordnung in der geltenden Fassung heranziehen, getrennt für erste und zweite Instanz.

  5. Hilfsweise Verweisung beantragen

    Einen Antrag nach § 281 ZPO vorsorglich stellen, wenn die Zuständigkeit zweifelhaft ist. Das kann eine Abweisung vermeiden, setzt aber den Antrag und eine fehlende örtliche oder sachliche Zuständigkeit innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit voraus.

Was in die Akte gehört

  • Vollständige Adresse und Zeitpunkt des Abrufs für jede beanstandete Fundstelle
  • Nachweis der Ausrichtung auf den gewählten Bezirk, etwa Impressum, Liefergebiet oder regionale Werbung
  • Handelsregisterauszug oder Anbieterkennzeichnung zum Status des Gegners
  • Bei Auslandsberührung: Zuordnung jedes Antrags zu Handlungsort, Erfolgsort oder Interessenmittelpunkt

Die falsche Wahl kostet Zeit und Geld

Normtext Ein bei einem unzuständigen Gericht eingereichter Antrag ist nicht verloren. Auf Antrag spricht das Gericht nach § 281 Abs. 1 ZPO die Verweisung aus. Beim benannten Gericht wird der Rechtsstreit nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO erst mit Eingang der Akten anhängig. Die Mehrkosten trägt jedoch nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger.[1] Eine rechtzeitig beantragte Verweisung kann die Abweisung wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit vermeiden. Eine fehlende internationale Zuständigkeit löst sie nicht, und eine Verweisung an ein ausländisches Gericht ist nicht möglich.

Rechtsprechung Der Verweisungsbeschluss bindet das Empfangsgericht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch dann, wenn er sachlich unrichtig ist. Die Bindung entfällt erst, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er deshalb willkürlich ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das im Juli 2026 angenommen, weil das Amtsgericht die neue Vorschrift allein nach dem Wortlaut ausgelegt und Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck übergangen hatte.[2] Eigene Auslegung Wer die Verweisung abwenden will, muss deshalb vor ihr vortragen. Danach bleibt nur der schmale Weg über die Willkürkontrolle.

Eigene Auslegung Im Eilverfahren wiegt der Zeitverlust schwerer als die Kosten. Wochen zwischen Einreichung und Verweisung können den Verfügungsgrund berühren, weil das angerufene Gericht die Verzögerung dem Antragsteller zurechnen kann. Der hilfsweise Verweisungsantrag ist deshalb kein Zeichen von Unsicherheit, sondern die günstigere Variante.

Normtext Eine eigene Grenze zieht das Lauterkeitsrecht. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt Regelbeispiele, darunter nach Nummer 7 den Fall, dass Ansprüche wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere verantwortlich sind, ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.[3] Für das Äußerungsrecht fehlt eine solche Vorschrift, doch bleibt die missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO auch dort eine Grenze.[8]

Verfahrenslage und typischer Rechtsbehelf
SituationRechtsbehelf
Verfügungsantrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesenSofortige Beschwerde
Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, Zuständigkeit bestrittenNur Widerspruch nach § 924 ZPO, keine sofortige Beschwerde
Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil bestätigtBerufung, dort sperrt § 513 Abs. 2 ZPO die Rüge der angenommenen Zuständigkeit
Auslandsberührung, internationale Zuständigkeit bestrittenBerufung und Revision, § 513 Abs. 2 ZPO greift insoweit nicht

Verbreitete Fehlannahmen im Faktencheck

Aussagen aus Beratungssituationen mit Verdikt und Beleg
AussageVerdiktBeleg
Der fliegende Gerichtsstand ist abgeschafft.UnzutreffendEingeschränkt ist er im Lauterkeitsrecht und im Urheberrecht bei Klagen gegen natürliche Personen, die das Werk weder gewerblich noch selbständig beruflich verwenden.
Wer im Internet veröffentlicht, kann überall verklagt werden.UnzutreffendMaßgeblich ist die bestimmungsgemäße Verbreitung, nicht die Abrufbarkeit.
§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gilt für jeden Internetverstoß.VerkürztFrankfurt am Main, Hamburg und Köln legen einschränkend aus, Koblenz wortlautnah. Düsseldorf hat sich nur in einem nicht tragenden Hinweis geäußert und offengelassen, ob die Ausnahme nur ausschließlich in Telemedien erscheinende Werbung erfasst.
Gegen Anbieter im Ausland gilt die UWG-Ausnahme erst recht.UnzutreffendHat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, bleibt der Begehungsort eröffnet.
§ 104a UrhG betrifft nur die Hauptsache.VerkürztDie Vorschrift wird auch auf das Verfügungsverfahren angewandt.
Bei mehreren Anspruchsgrundlagen gilt stets die strengste Zuständigkeitsregel.UnzutreffendMaßgeblich ist der Streitgegenstand. Bei einem einheitlichen Begehren entscheidet das zuständige Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.
Die Konzentration in Nordrhein-Westfalen betrifft nur die Geschäftsverteilung.UnzutreffendSie bestimmt das konkret zuständige Gericht. Unberührt bleibt allein die bundesgesetzliche Zuweisung an die Gerichtsebene.
Produktkennzeichnung und Onlinewerbung lassen sich immer in einem Antrag verbinden.VerkürztAm allgemeinen Gerichtsstand des Gegners ja. An einem gewählten Begehungsort nur, wenn das Gericht für beide Streitgegenstände zuständig ist, was nach der Koblenzer Auslegung für die Onlinewerbung fehlt.
Die falsche Zuständigkeit lässt sich später in der Berufung rügen.VerkürztNur die verneinte Zuständigkeit. Hat das Erstgericht sie angenommen, sperrt § 513 Abs. 2 ZPO die Rüge. Für die internationale Zuständigkeit gilt die Sperre nicht.
Ein unzuständiges Gericht führt zum Verlust des Anspruchs.UnzutreffendAuf Antrag wird nach § 281 ZPO verwiesen. Der Rechtsstreit wird beim neuen Gericht mit Eingang der Akten anhängig, die Mehrkosten trägt der Kläger.

Warum eine höchstrichterliche Klärung schwer erreichbar ist

Überzeugend ist der gesetzgeberische Ausgangspunkt des Jahres 2020. Der Gerichtsstand des Begehungsortes hatte im Lauterkeitsrecht eine Abmahnindustrie begünstigt, und die Beschränkung setzt dort an. Überzeugend ist auch § 104a UrhG, weil er die Waffengleichheit zwischen einem professionellen Rechteinhaber und einer natürlichen Person herstellt, die das Werk weder gewerblich noch selbständig beruflich verwendet.

Eigene Auslegung Dass die Frage seit fünf Jahren offen ist, liegt nicht allein an den Eilverfahren. § 513 Abs. 2 ZPO schließt in der Berufung nur die Rüge aus, das Erstgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Hat es sie verneint und den Antrag deshalb zurückgewiesen, ist das überprüfbar. Erst § 545 Abs. 2 ZPO entzieht in der Revision beide Richtungen der Nachprüfung, und der Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Hinzu kommt, dass der Instanzenzug im Eilverfahren beim Oberlandesgericht endet.

Rechtsprechung Für die Beschlussverfügung ist die Lage noch enger. § 17a GVG gilt im Zivilprozess nicht für die örtliche Zuständigkeit. Bejaht das Landgericht sie und erlässt die Verfügung, kann der Antragsgegner das allein mit dem Widerspruch nach § 924 ZPO angreifen, der insoweit an die Stelle der Beschwerde tritt. Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, und das Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet diesen Befund als allgemein anerkannt.[4] Das Landgericht prüft im Widerspruchsverfahren seine Auffassung erneut und ist an sie nicht gebunden. Hält es an ihr fest, greift in der Berufung § 513 Abs. 2 ZPO.

Eigene Auslegung Daraus folgt eine Asymmetrie, die den gesamten Streit erklärt. Wer die Zuständigkeit zugesprochen bekommt, ist praktisch unangreifbar, wer abgewiesen wird dagegen, erreicht das Oberlandesgericht. Deshalb stammen die veröffentlichten Entscheidungen fast sämtlich aus Verfahren, in denen ein Landgericht sich für unzuständig hielt, und deshalb konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Gegenauffassung nur als Hinweis für das Widerspruchsverfahren formulieren. Ein Landgericht, das die einschränkende Auslegung anwendet und die Verfügung erlässt, kann von seinem Oberlandesgericht nicht korrigiert werden. Es bleiben die schmalen Wege über die Willkürkontrolle und die Verfassungsbeschwerde wegen Entziehung des gesetzlichen Richters.

Eigene Auslegung Handwerklich schwach ist die Ausführung. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG unterschiedlich formuliert, und aus diesem Unterschied leiten die Gerichte gegensätzliche Ergebnisse ab. Selbst das Oberlandesgericht Köln, das eine einschränkende Auslegung für geboten hält, konnte offenlassen, wo deren Grenze verläuft. Dass eine Zuständigkeitsfrage fünf Jahre nach Inkrafttreten von Bezirk zu Bezirk anders beantwortet wird, ist für Antragsteller wie Antragsgegner gleichermaßen unzumutbar. Die Gegenposition ist ernst zu nehmen: Wer den Wortlaut ernst nimmt, verweist auf den erkennbaren Willen des Gesetzgebers und darauf, dass eine Korrektur dem Gesetzgeber zusteht. Das trifft methodisch zu und ändert an der Unsicherheit nichts.

Die folgende Übersicht führt die Fragen zusammen, die derzeit nicht belastbar zu beantworten sind.

Offene Fragen, betroffene Norm und praktische Bedeutung
Offene FrageBetroffene NormPraktische Bedeutung
Ist die Ausnahme für digitale Dienste teleologisch zu reduzieren?§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWGEntscheidet über das Forum in jedem Online-Wettbewerbsfall
Wann verwendet eine natürliche Person ein Werk gewerblich oder selbständig beruflich?§ 104a Abs. 1 UrhGEntscheidet über den ausschließlichen Gerichtsstand
Wie ist abzugrenzen, wenn ein Antrag persönlichkeits- und urheberrechtliche Ansprüche verbindet?§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVGEntscheidet über die sachliche Zuständigkeit bei geringem Streitwert
Welche Anforderungen gelten für die bestimmungsgemäße Verbreitung?§ 32 ZPOBestimmt, welche Landgerichte überhaupt zur Wahl stehen
Wann liegen mehrere Streitgegenstände statt eines Begehrens vor?§§ 32, 35 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOEntscheidet über die Zulässigkeit gebündelter Anträge

Was die nächsten Monate klären könnten

Eigene Auslegung Prognosen sind als solche zu lesen. Drei Verläufe sind denkbar, und keiner davon liegt in der Hand der Parteien.

Klärung über eine Zuständigkeitsbestimmung

Auslöser: ein negativer Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Rechtsfolge: eine Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Aussagen zur Auslegung. Wirtschaftlich: planbare Forumswahl. Anknüpfung: Zuständig ist dafür nach § 36 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Oberlandesgericht, auch wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof wäre. Nach Karlsruhe gelangt die Frage erst über eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO.

Gesetzliche Korrektur

Auslöser: eine Änderung des § 14 UWG oder eine Erstreckung des Modells auf das Äußerungsrecht. Rechtsfolge: Wegfall des Streits durch klareren Wortlaut. Wirtschaftlich: einmaliger Umstellungsaufwand. Anknüpfung: der Befund, dass die Vorschrift seit 2021 uneinheitlich angewandt wird.

Fortdauer der Spaltung

Auslöser: keiner. Rechtsfolge: die Auslegung bleibt bezirksabhängig. Wirtschaftlich: der Aufwand für die Zuständigkeitsbegründung bleibt Teil jedes Antrags. Anknüpfung: § 545 Abs. 2 ZPO entzieht die erstinstanzliche Zuständigkeit der Revisionsprüfung, § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufung jedenfalls die angenommene Zuständigkeit.

Eigene Auslegung Für die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate zählen zwei Größen. Wer regelmäßig lauterkeitsrechtlich vorgeht, sollte die Zuständigkeitsbegründung als festen Bestandteil der Antragsschrift führen und nicht als Reaktion auf eine Rüge. Und wer eine Serie gleichartiger Verstöße verfolgt, prüft § 8c UWG mit, bevor die Auswahl der Gegner zum Angriffspunkt wird.

Häufige Fragen

Gibt es den fliegenden Gerichtsstand noch?

Ja, aber nicht überall. Für Ansprüche aus Veröffentlichungen und für Kennzeichenverletzungen bleibt es beim Wahlrecht nach §§ 32, 35 ZPO. Im Lauterkeitsrecht schließt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG den Begehungsort für Zuwiderhandlungen in digitalen Diensten aus, im Urheberrecht entscheidet nach § 104a UrhG der Wohnsitz, wenn eine natürliche Person das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet.

Reicht die Abrufbarkeit einer Seite für die Zuständigkeit?

Nein. Maßgeblich ist, ob sich die Veröffentlichung bestimmungsgemäß auch an das Publikum im Bezirk richtet. Bei fehlendem regionalem Bezug kann die Kenntnisnahme überall gleich wahrscheinlich sein, was den Kreis der zuständigen Gerichte weit zieht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verlangt der Bundesgerichtshof einen deutlichen Inlandsbezug.

Wie wirkt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei ausländischen Anbietern?

Die Ausnahme greift nicht. Der Wortlaut nimmt den Fall aus, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Gegen einen Anbieter ohne inländischen Sitz bleibt der Gerichtsstand des Begehungsortes deshalb eröffnet.

Welche Auslegung des § 14 UWG gilt jetzt?

Das hängt vom Bezirk ab. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnt eine einschränkende Auslegung ab, das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls, allerdings in einem nicht tragenden Hinweis und mit der offengelassenen Frage, ob die Ausnahme nur ausschließlich in Telemedien erscheinende Werbung erfasst, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschränkt die Vorschrift auf Informations- und Kennzeichnungspflichten, das Oberlandesgericht Hamburg auf Fälle mit Gefahr massenhaften Vorgehens. Das Oberlandesgericht Köln hält eine Einschränkung für geboten und hat deren Grenze offengelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt.

Gilt § 104a UrhG auch im Eilverfahren?

Nach dem Oberlandesgericht Hamburg ja. Die Vorschrift spricht zwar von Klagen, wird aber auf Verfügungsanträge angewandt. Wer eine natürliche Person angreift, die das Werk weder gewerblich noch selbständig beruflich verwendet, beantragt deshalb an deren inländischem Wohnsitz, ersatzweise am gewöhnlichen Aufenthalt.

Was gilt, wenn mehrere Anspruchsgrundlagen zusammentreffen?

Es kommt auf den Streitgegenstand an, nicht auf jede Anspruchsgrundlage. Bei einem einheitlichen Begehren entscheidet das nach § 32 ZPO zuständige Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Erst bei verschiedenen Streitgegenständen braucht jeder von ihnen eine eigene Zuständigkeitsgrundlage. Für Lauterkeitsansprüche, die ein im Markengesetz oder im Designgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betreffen, öffnen § 141 MarkenG und § 53 DesignG zusätzlich den dortigen Gerichtsstand.

Welches Gericht entscheidet über das Rechtsmittel?

In Nordrhein-Westfalen laufen Berufungen und Beschwerden in Veröffentlichungssachen beim Oberlandesgericht Köln zusammen. Die Wahl des erstinstanzlichen Landgerichts bestimmt deshalb nur die erste Instanz. Für andere Rechtsgebiete und andere Länder gelten eigene Zuweisungen.

Kann die Zuständigkeit später noch gerügt werden?

Nur eingeschränkt. § 513 Abs. 2 ZPO sperrt in der Berufung die Rüge, das Erstgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Die verneinte Zuständigkeit bleibt überprüfbar, die internationale Zuständigkeit ohnehin. Gegen eine Beschlussverfügung ist allein der Widerspruch nach § 924 ZPO statthaft, nicht die sofortige Beschwerde.

Was passiert bei der falschen Wahl?

Auf Antrag verweist das Gericht nach § 281 ZPO, allerdings nur bei fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit und nur innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit. Beim benannten Gericht wird das Verfahren erst mit Eingang der Akten anhängig. Die Mehrkosten trägt der Kläger. Ohne Verweisungsantrag droht die Zurückweisung als unzulässig, im Eilverfahren zusätzlich der Zeitverlust.

Wo klage ich bei einer Veröffentlichung aus dem Ausland?

Die internationale Zuständigkeit ist eigenständig zu prüfen. Bei einem Onlineinhalt kann der gesamte Schaden am Mittelpunkt der Interessen geltend gemacht werden, sofern sich die betroffene Person anhand des Inhalts identifizieren lässt, an jedem Ort der Zugänglichkeit nur der dort entstandene Teil. Ein auf Richtigstellung eines Onlineinhalts gerichteter Antrag gehört vor ein für den Gesamtschaden zuständiges Gericht. Bei einer Fernsehausstrahlung eröffnet der Interessenmittelpunkt nach der Entscheidung vom 18. Juni 2026 keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden.

Ist die Wahl eines weit entfernten Gerichts missbräuchlich?

Nicht schon deshalb. Im Lauterkeitsrecht zieht § 8c UWG eine Grenze, im Übrigen die missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO. Die Auswahl eines Gerichts nach den erwarteten Erfolgsaussichten begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. Erforderlich sind Umstände jenseits der bloßen Entfernung, etwa die getrennte Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher ohne sachlichen Grund.

Was noch nicht bekannt ist

  • Ob und in welchem Verfahren der Bundesgerichtshof über die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entscheidet.
  • Ob sich zu § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine einheitliche obergerichtliche Auslegung herausbildet.
  • Ob der Gesetzgeber den Gerichtsstand des Begehungsortes auch im Äußerungsrecht einschränkt.
  • Ob weitere Länder die Rechtsmittel in Veröffentlichungssachen nach nordrhein-westfälischem Vorbild bündeln.
  • Wie die Instanzgerichte die Abstufung aus der Entscheidung vom 18. Juni 2026 auf Eilanträge übertragen, insbesondere ob die territoriale Begrenzung eines Unterlassungstenors im Verfügungsverfahren praktikabel formuliert werden kann.

Begriffe

Fliegender Gerichtsstand
Praxisbegriff für die Lage, dass wegen einer weit verbreiteten Verletzungshandlung viele Gerichte örtlich zuständig sind. Grundlage sind § 32 ZPO und das Wahlrecht des § 35 ZPO.
Bestimmungsgemäße Verbreitung
Ausrichtung einer Veröffentlichung auf ein Publikum in einem bestimmten Gebiet. Sie entscheidet darüber, wo der Erfolgsort liegt.
Ausschließlicher Gerichtsstand
Zuweisung, die andere Gerichtsstände verdrängt und einer Vereinbarung der Parteien nicht zugänglich ist, etwa § 104a Abs. 1 UrhG. Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG sind demgegenüber nicht ausschließlich.
Veröffentlichungssache
Streitigkeit über Ansprüche aus Veröffentlichungen, die nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ohne Rücksicht auf den Streitwert beim Landgericht liegt.
Kennzeichenstreitsache
Streitigkeit über Ansprüche aus dem Markengesetz, für die § 140 Abs. 1 MarkenG die Landgerichte zuweist.
Mosaikzuständigkeit
Beschränkung der internationalen Zuständigkeit auf den im Gerichtsstaat entstandenen Teil des Schadens.
Mittelpunkt der Interessen
Ort, an dem der Betroffene den Schwerpunkt seines Lebens oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Bei Onlineinhalten kann dort der gesamte Schaden geltend gemacht werden, sofern sich die Person anhand des Inhalts identifizieren lässt, bei einer Fernsehausstrahlung dagegen nicht.
Konzentration
Zuweisung von Verfahren an einzelne Gerichte durch Landesverordnung. Sie bestimmt, welches Gericht innerhalb des Landes entscheidet, und lässt die bundesgesetzliche Zuweisung an die Gerichtsebene unberührt.

Zitiervorschlag: Jean Paul Bohne, Der fliegende Gerichtsstand in Äußerungs-, Lauterkeits-, Marken- und Urheberrechtssachen, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, https://itmr-legal.de/blog/fliegender-gerichtsstand-veroeffentlichungssachen.

Quellen

  1. Zivilprozessordnung, insbesondere §§ 12, 13, 17, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 253 Abs. 2 Nr. 2, 260, 261, 281, 513 Abs. 2, 542 Abs. 2, 545 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 2 und 924. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026. Zur Entscheidung über alle rechtlichen Gesichtspunkte bei einheitlichem Streitgegenstand BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02, Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung. Dazu, dass § 513 Abs. 2 ZPO für die internationale Zuständigkeit nicht gilt und diese von Amts wegen zu prüfen bleibt, BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, Revisionsverfahren, Rn. 12 ff.
  2. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), in Kraft seit dem 1. Januar 2026, sowie §§ 13a, 72a Abs. 1 Nr. 5 und 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Durch dasselbe Gesetz ist die Grenze des § 23 Nr. 1 GVG auf 10.000 Euro angehoben worden, mit der Übergangsregelung des § 44 EGGVG. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026. Zur anspruchsbezogenen Auslegung LG Köln, Beschluss vom 29. April 2026 – 14 O 113/26, Verfahren der Zuständigkeitsprüfung, NRWE. Obergerichtlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juli 2026 – 11 UH 25/26, 11. Zivilsenat, Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, nicht anfechtbar, Verfahrensgang AG Frankfurt am Main, 31015 C 72/26, und LG Frankfurt am Main, 2-06 O 149/26, ECLI:DE:OLGHE:2026:0702.11UH25.26.00, Leitsatz sowie Gründe unter II 2 b mit Bezug auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und i ZPO und auf BT-Drs. 21/1849, S. 23. Volltext, abgerufen am 6.8.2026.
  3. § 14 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, in Kraft seit dem 2. Dezember 2020, mit der Anpassung durch das Digitale-Dienste-Gesetz, ferner § 8c und § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG sowie § 140 Abs. 1 MarkenG. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026.
  4. Für die wortlautnahe Linie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 20 W 11/21, 20. Zivilsenat, GRUR 2021, 984 – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften, ECLI:DE:OLGD:2021:0216.20W11.21.00. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen. Die Ausführungen zu § 14 Abs. 2 UWG stehen unter Abschnitt III als Hinweis für das weitere Verfahren und sind nicht entscheidungstragend. Dort auch zu § 260 ZPO bei mehreren Streitgegenständen und dazu, dass die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG nicht ausschließlich sind, ferner Rn. 22 bis 24 und 40 zur Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Beschlussverfügung und zum Vorrang des Widerspruchs. Volltext, abgerufen am 5.8.2026. Für E-Mail-Werbung einschränkend OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472. Zur Beschränkung auf eine tatbestandliche Anknüpfung an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr LG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 333 – Server fürs ganze Haus, zur engeren Beschränkung auf Informations- und Kennzeichnungspflichten OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2022, 135 – Mundspülwasser. Wiedergabe nach fachöffentlicher Auswertung, abgerufen am 5.8.2026.
  5. Zur Beschränkung auf Fälle massenhaften Vorgehens OLG Hamburg, Urteil vom 7. September 2023 – 5 U 65/22, GRUR-RS 2023, 27442 – So geht Positionierung, Berufungsverfahren im Klageverfahren, Vorinstanz LG Hamburg 310 O 44/21, und OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 5 W 10/25, Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Hamburg 416 HKO 52/25. OLG Köln, Urteil vom 5. September 2025 – 6 W 53/25, 6. Zivilsenat, Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2025, ECLI:DE:OLGK:2025:0905.6W53.25.00, dort Rn. 19 f.: Der Senat hält eine einschränkende Auslegung für geboten und lässt offen, ob der Hamburger oder der Frankfurter Grenze zu folgen ist. Volltext, abgerufen am 5.8.2026. Gegenläufig OLG Koblenz, Urteil vom 17. März 2026 – 9 U 1155/25 – CBD-Mundöl I, 9. Zivilsenat, Berufungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Bad Kreuznach, 5 HK O 17/25, ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0317.9U1155.25.00, dort Rn. 62 bis 79 zur Ablehnung der teleologischen Reduktion und zum Vorrang des Werbemediums vor dem Werbeinhalt sowie Rn. 81 bis 85 dazu, dass Verstöße durch das Inverkehrbringen von Produkten nicht unter die Ausnahme fallen und die Wahl eines Gerichts nach Erfolgsaussichten keinen Rechtsmissbrauch begründet und LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 11 O 486/21, wiedergegeben nach fachöffentlicher Auswertung.
  6. § 140 Abs. 1 und 2 MarkenG zur sachlichen Zuständigkeit und zur Konzentrationsermächtigung, § 141 MarkenG, wonach Ansprüche, die die im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf das Lauterkeitsrecht gestützt werden, nicht im Gerichtsstand des § 14 UWG geltend gemacht werden müssen, § 53 DesignG mit der entsprechenden Regelung sowie §§ 122 und 124 MarkenG zu den Unionsmarkengerichten und § 52 DesignG zu den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026.
  7. § 104a UrhG, eingefügt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013, sowie § 105 UrhG zur landesrechtlichen Konzentration. Gesetze im Internet, abgerufen am 5.8.2026. Zur Anwendung im Verfügungsverfahren OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2013 – 5 W 121/13, Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, wiedergegeben nach fachöffentlicher Auswertung.
  8. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 – 1 U 6/16, Berufungsverfahren, zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und zur Grenze rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO, sowie BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, Revisionsverfahren, zum erforderlichen deutlichen Inlandsbezug. Zur örtlich begrenzten Onlineveröffentlichung OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2026 – 7 W 26/26, 7. Zivilsenat, Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Vorinstanz LG Hamburg, 324 O 29/26, ECLI:DE:OLGHH:2026:0303.7W26.26.00, Orientierungssätze 1 und 2 sowie Rn. 13 bis 16, in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluss vom 29. November 2023 – 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613. Abgerufen am 5.8.2026.
  9. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere Art. 4 und Art. 7 Nr. 2. EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
  10. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising), EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – C-194/16 (Bolagsupplysningen und Ilsjan), ECLI:EU:C:2017:766, und EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2021 – C-251/20 (Gtflix Tv), ECLI:EU:C:2021:1036, sämtlich Vorabentscheidungsverfahren, zur Aufteilung zwischen Mittelpunkt der Interessen und Ort der Zugänglichkeit sowie zur Unteilbarkeit des Berichtigungsantrags. EUR-Lex, abgerufen am 5.8.2026.
  11. EuGH, Urteil der Zweiten Kammer vom 18. Juni 2026 – C-232/25 (Idziski), ECLI:EU:C:2026:494, Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Sąd Najwyższy. Die Entscheidung erging zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 entspricht. Tenor Nr. 1 zur fehlenden Gesamtzuständigkeit am Interessenmittelpunkt bei Fernsehausstrahlung und zum Erfordernis der Identifizierbarkeit bei Internetverbreitung, Tenor Nr. 2 zur Reichweite der territorial begrenzten Zuständigkeit und zum Ausschluss der Richtigstellung. Amtlicher Volltext ausgewertet, EUR-Lex, ergänzend Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 88/26 vom 18. Juni 2026, dort Fn. 3 zur Unterscheidung zwischen gebietsbezogener Ausstrahlung und weltweit abrufbarem Websiteinhalt. Abgerufen am 6.8.2026.
  12. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-170/12 (Pinckney) und EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – C-441/13 (Hejduk) zum urheberrechtlichen Erfolgsort, EuGH, Urteil vom 19. April 2012 – C-523/10 (Wintersteiger) zur nationalen Marke und EuGH, Urteil vom 5. September 2019 – C-172/18 (AMS Neve) zum Gerichtsstand bei Unionsmarken, sämtlich Vorabentscheidungsverfahren. Abgerufen am 5.8.2026.
  13. Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (JuZuVO) vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2026 (GV. NRW. S. 121) geändert worden ist, Fassung gültig ab dem 1. März 2026, deren letzte Änderung allein § 5 Abs. 1 betrifft, insbesondere § 9 Abs. 1 zu Ansprüchen aus Veröffentlichungen, § 21 Abs. 2 und 4 zu Streitigkeiten der Informationstechnologie, § 24 zu Wettbewerbsstreitsachen, § 25 zu Unionsmarken- und Patentstreitsachen und § 26 Abs. 1 zu Design-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen und § 26 Abs. 2 zu den urheberrechtlichen Verfahren der Amtsgerichte. Ermächtigungsgrundlage ist unter anderem § 13a Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. recht.nrw.de, abgerufen am 5.8.2026.

Weiterführend aus dem ITMR-Blog: Abmahnung und einstweilige Verfügung im Äußerungsrecht.

Zur Quellenlage

Maßgeblich sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Digitale-Dienste-Gesetzes, das Markengesetz und das Urheberrechtsgesetz sowie die Justizzuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung ab dem 1. März 2026.

Zur Verfahrensart: Die Entscheidungen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ergingen überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz, dessen Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet. Die Hamburger Entscheidung vom 7. September 2023 erging in einem Berufungsverfahren über ein Klageverfahren. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es nicht. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergingen in Vorabentscheidungsverfahren und binden die nationalen Gerichte in der Auslegung des Unionsrechts.

Auf fachöffentlicher Auswertung beruhen die Wiedergabe der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg vom 7. September 2023 und vom 22. Mai 2025, des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Düsseldorf zu § 14 UWG sowie die Angabe zur Anwendung des § 104a UrhG im Verfügungsverfahren. Im amtlichen Volltext ausgewertet sind die Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juni 2026, die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf, Koblenz und Frankfurt am Main, der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2026 sowie die Justizzuständigkeitsverordnung in der Fassung ab dem 1. März 2026.

Eigene Bewertung sind die Einordnung der Auslegungslinien, die Folgerung zur Verbindung mehrerer Anspruchsgrundlagen und die Einschätzung, dass eine höchstrichterliche Klärung im Eilverfahren ausbleibt. Empfehlungen enthalten der Abschnitt mit den fünf Schritten und die Belegliste. Auf Tendenzzuschreibungen an namentlich benannte Spruchkörper verzichtet der Beitrag bewusst, benannt wird allein, was ein Gericht in veröffentlichten Entscheidungen vertreten hat. Rechtsstand ist der 6. August 2026.

Änderungsprotokoll

  • 6. August 2026, vierte Fassung. Ergänzt sind ein Einstiegsabschnitt in einfacher Sprache sowie die Rechtsbehelfslage: Gegen eine Beschlussverfügung ist allein der Widerspruch nach § 924 ZPO statthaft, § 513 Abs. 2 ZPO sperrt nur die Rüge der angenommenen Zuständigkeit, und für die internationale Zuständigkeit gilt die Sperre nicht.
  • 6. August 2026, dritte Fassung. Aufgenommen ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2026, wonach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG auf Urheberrechtsstreitsachen keine Anwendung findet, samt seiner Aussage zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses. Präzisiert wurden die Gerichte, vor die eine Richtigstellung von Onlineangaben gehört, die Trennung von Kennzeichen- und Designstreitsachen im Praxismodul und die sachliche Zuständigkeit im urheberrechtlichen Modul.
  • 6. August 2026, zweite Fassung. Die Volltexte der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2026 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2026 sowie die Justizzuständigkeitsverordnung in der Fassung ab dem 1. März 2026 sind ausgewertet. Der Abschnitt zum Äußerungsrecht ist um die Beschränkung auf den Ort der bestimmungsgemäßen Kenntnisnahme erweitert, der Abschnitt zum Lauterkeitsrecht um die Trennung zwischen Onlinewerbung und Inverkehrbringen. Die einheitliche Antragsformulierung ist durch vier Module je Rechtsgebiet ersetzt.
  • 6. August 2026. Der Tenor der Entscheidung vom 18. Juni 2026 ist im amtlichen Volltext ausgewertet und der Abschnitt zur internationalen Zuständigkeit entsprechend neu gefasst. Berichtigt wurden ferner die Abgrenzung von § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO, die Fundstellen zu den Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sowie die Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarung und rügeloser Einlassung.
  • 5. August 2026. Erstfassung. Der Beitrag führt die Abschnitte zu Zuständigkeit und Gerichtsstand fort, die aus dem Beitrag zu Abmahnung und einstweiliger Verfügung im Äußerungsrecht ausgegliedert wurden. Vor der Veröffentlichung berichtigt wurden die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG, die Wiedergabe des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG einschließlich Nummer 2, die Zuordnung der obergerichtlichen Auslegungslinien, die Behandlung mehrerer Anspruchsgrundlagen, die Auswertung der Entscheidung vom 18. Juni 2026 sowie die Angaben zu § 104a UrhG, § 8c UWG und § 281 ZPO. In einem weiteren Durchgang berichtigt wurden die Einordnung der Düsseldorfer Entscheidung als nicht entscheidungstragend, der Weg der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO, die Rückausnahme in § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG, die Reichweite des § 141 MarkenG und die Wiedergabe des § 104a UrhG nach dem Gesetzeswortlaut.

Eine Aktualisierung erfolgt, wenn der Bundesgerichtshof über die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entscheidet, wenn sich zu § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine obergerichtliche Linie herausbildet, wenn die Justizzuständigkeitsverordnung geändert wird oder wenn der Gesetzgeber den Gerichtsstand des Begehungsortes weiter einschränkt.

Zum Verfasser. Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er vertritt Unternehmen, Organmitglieder, Personen des öffentlichen Lebens und Privatpersonen im Presse-, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im einstweiligen Rechtsschutz.

Vor dem Antrag steht die Wahl des Gerichts

Typische Mandate: Prüfung und Begründung der Zuständigkeit vor Einreichung eines Verfügungsantrags, Abwehr einer Zuständigkeitsrüge, Verteidigung gegen einen Antrag am auswärtigen Gericht, Bündelung oder Trennung von äußerungs-, lauterkeits-, marken- und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie Steuerung des Rechtsmittelzugs bei konzentrierten Zuständigkeiten.

Einstweilige Verfügung Prozessrecht und Litigation PR

Rechtsstand: 6. August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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