Die Entscheidung des OLG Dresden betrifft einen engen, aber praxisrelevanten Grenzbereich: satirisch erkennbare Werbung, die auf ein öffentliches Ereignis reagiert und zugleich ein Bildnis einer bekannten Person nutzt. Für die aktuelle Einordnung ähnlicher Kampagnen ist vor allem das Werberecht maßgeblich; daneben spielen § 22, § 23 KUG und das Recht am eigenen Bild eine zentrale Rolle.
Schneller Einstieg
- Der Altbeitrag zeigt, weshalb der Fall nicht als allgemeiner Freibrief für Personenbilder in der Werbung taugt.
- Die spätere verfassungsrechtliche Entwicklung bestätigt die Grundlinie des OLG, ersetzt aber die Einzelfallabwägung nicht.
- Für Unternehmen kommt es heute vor allem auf Kontext, Erkennbarkeit der Satire und fehlende Produktidentifikation an.
Die damalige Einordnung ist später nicht folgenlos offen geblieben. Nach der Entscheidung des OLG Dresden blieb auch der verfassungsrechtliche Angriff ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2020 (1 BvR 556/19) nicht zur Entscheidung an. Damit bleibt der Beitrag als historische und weiterhin lehrreiche Fallkonstellation relevant. Er zeigt eine eng begrenzte Ausnahme für meinungsbezogene, satirisch erkennbare Werbung mit Bezug zu einem öffentlichen Tagesereignis, nicht aber eine allgemeine Erlaubnis zur werblichen Nutzung von Bildnissen.
Sixt darf mit Foto des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokführer werben
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 21. August 2018 (Az. 4 U 1822/18) entschieden, dass die Werbemaßnahme eines großen deutschen Autovermieters (hier: Sixt) nicht das Persönlichkeitsrecht des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GdL), Claus Weselsky, verletzt. Das Gericht gab der Meinungsäußerungsfreiheit damit den Vorrang gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Was war passiert?
Das deutsche Autovermietungsunternehmen hatte im Jahr 2014 große Plakatwerbemaßnahmen in ganz Deutschland durchgeführt. Auf den Plakaten war Claus Weselsky abgebildet. Unter den Plakaten stand zudem der Schriftzug „Unser Mitarbeiter des Monats“. Damit spielte das Unternehmen auf den Lokführerstreik an, der zur gleichen Zeit weite Teile Deutschlands stark beeinträchtigte.
Der Kläger, Claus Weselsky, sah durch diese Werbung und seine Abbildung seine Persönlichkeitsrechte verletzt und verlangte von dem Unternehmen die Unterlassung der Werbung sowie die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seiner Abbildung. Vor dem Landgericht (LG) Leipzig hatte Claus Weselsky bereits keinen Erfolg. Auch in der Berufung unterlag der Kläger nun mit seinen Forderungen.
Was hat das OLG Dresden entschieden?
Das OLG Dresden hat die Berufung gegen das Urteil des LG Leipzig zurückgewiesen. Damit gab das Gericht der Meinungsfreiheit des Unternehmens gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang. Grundsätzlich bedürfe die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person zwar der Einwilligung des Betroffenen (vgl. § 22 KUG). Im konkreten Fall war eine solche Einwilligung jedoch nicht erforderlich, so die Richter.
Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dass vorliegend nicht ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt und nicht der Eindruck erweckt wurde, der Kläger würde sich mit dem beworbenen Produkt identifizieren. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der Kläger die Veröffentlichung aufgrund des vorrangigen öffentlichen Informationsinteresses hinnehmen. Das Gericht gab im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG der Meinungsfreiheit damit den Vorzug.
Den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit sah das Gericht insbesondere auch dadurch gegeben, dass die Werbung einen satirischen Charakter habe, der für den konkreten Adressatenkreis ohne Weiteres erkennbar sei. Der satirische Charakter ergebe sich aus der Anspielung auf die Lokführerstreiks, die damals die mediale Berichterstattung prägten. Für den Kläger habe die Werbung auch keinen negativen Inhalt gehabt. Werbung mit satirischem Charakter ist also in Ordnung, so entscheidet das OLG Dresden pro Autovermieter Sixt.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH). Ob dies erfolgten wird, ist zu dem Zeitpunkt unseres Berichts nicht bekannt.
„Augen auf!“ bei Werbung
Das Urteil des OLG zeigt einmal mehr, dass Unternehmen beim Thema Werbung bereits im Vorfeld auch rechtliche Fallstricke im Auge behalten sollten. Oft kommt es im Ergebnis auf eine Abwägung widerstreitender Interessen an. Unzulässige Werbemaßnahmen können für Unternehmen schnell teuer werden, wenn diese aufgrund von Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht oder das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zu Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen führen. In solchen Fällen kann es oft lohnenswerter sein, bereits im Voraus rechtliche Beratung einzuholen.
Sie brauchen Beratung hinsichtlich des rechtlichen Umgangs mit Werbemaßnahmen? Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung in den relevanten Rechtsgebieten des Medienrechts, des Presserechts und des Persönlichkeitsrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes. Weitere Informationen erhalten Sie direkt hier: https://www.itmr-legal.de/leistungen/rechtsgebiete/
Worauf es heute bei ähnlichen Werbekampagnen ankommt
Öffentlicher Anlass und Aussagegehalt
Die Fallkonstellation lebte von der erkennbaren Anspielung auf ein gesellschaftlich stark beachtetes Ereignis. Je schwächer dieser Bezug ist, desto schwieriger wird es, sich auf meinungsbezogene oder satirische Elemente zu stützen.
Keine Produktidentifikation
Entscheidend war auch, dass der Eindruck einer Zustimmung oder Empfehlung des Abgebildeten für das beworbene Produkt nicht erzeugt wurde. Sobald eine Kampagne wie eine klassische Testimonialsituation wirkt, steigt das Risiko deutlich.
Kein herabsetzender Gehalt
Das OLG hat die konkrete Werbung nicht als negativ oder herabsetzend eingeordnet. In der Praxis bleibt deshalb der Tonfall wichtig: Spott, Zuspitzung und Satire sind nicht mit beliebiger Herabwürdigung gleichzusetzen.
Wer eine aktuelle Kampagne rechtlich sauber einordnen will, landet regelmäßig nicht bei einer abstrakten Lehrsatzfrage, sondern bei einer konkreten Abwägung von Aussagegehalt, Adressatenkreis, Bildnutzung, Produktnähe und möglicher Identifikationswirkung. Für die vertiefte Prüfung ähnlicher Konstellationen ist das Werberecht bei ITMR die fachlich nächste Vertiefung; bei Bildnutzung und Freigabelagen ist ergänzend das Bild- und Fotorecht einschlägig.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Das Thema liegt fachlich dort, wo Werberecht, Medienrecht und Bildnutzung zusammenlaufen. Für solche Konstellationen sind bei ITMR insbesondere folgende anwaltliche Ansprechpartner naheliegend:
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Naheliegend bei werblichen Kampagnen mit medienrechtlicher Einordnung und konfliktträchtiger Veröffentlichungslage.
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin mit ausgewiesenen Tätigkeitsgebieten unter anderem im Werberecht, Medienrecht sowie Bild- und Fotorecht. Naheliegend bei Bildnutzung, Freigaben und angrenzenden Schutzrechtsfragen.
Medienrecht: Werbung mit satirischem Charakter - OLG Dresden entscheidet pro Autovermieter Sixt