Wer mit „Zertifiziert nach ISO 9001“ wirbt, darf nicht den Eindruck erzeugen, die juristische Beratungsleistung selbst sei zertifiziert. Das OLG Düsseldorf hat die beanstandete Briefkopfwerbung als irreführend bewertet, weil ein erheblicher Teil des Verkehrs die Aussage auf die anwaltliche Leistung bezieht, obwohl ISO 9001 ein Qualitätsmanagementsystem betrifft. Für die lauterkeitsrechtliche Einordnung solcher Werbeangaben ist der Überblick zum Wettbewerbsrecht der sachnächste Ausgangspunkt.
Worum es geht
Um die Frage, wie eine echte Zertifizierung werblich dargestellt werden darf, ohne fachliche Qualität zu suggerieren, die tatsächlich nicht geprüft wurde.
Für wen relevant
Für Kanzleien, Agenturen, Dienstleister und Unternehmen, die mit Zertifikaten, Siegeln oder Qualitätsangaben werben.
Rechtsfrage
Wann wird aus einer sachlich richtigen Zertifizierungsangabe eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG?
Was Sie mitnehmen
Nicht das Zertifikat allein entscheidet, sondern der Aussagegehalt der konkreten Werbung im jeweiligen Kontext.
Schneller Einstieg
Das Wichtigste in Kürze
- ISO 9001 bestätigt ein Qualitätsmanagementsystem, nicht die fachliche Qualität anwaltlicher Beratung.
- Die isolierte Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ kann in publikumsgerichteter Kanzleiwerbung irreführend sein, wenn der Bezug zur Kanzleiorganisation nicht klar wird.
- Entscheidend ist nicht nur, ob die Zertifizierung sachlich richtig ist, sondern welchen Eindruck die konkrete Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen auslöst.
- Ein klarstellender Zusatz zum Gegenstand der Zertifizierung ist für die Praxis der deutlich sicherere Weg.
Stand April 2026
Der praktische Kern der Entscheidung bleibt aktuell. ISO arbeitet zwar an einer überarbeiteten Fassung der ISO 9001 mit geplanter Veröffentlichung im September 2026; für das Lauterkeitsrecht bleibt aber maßgeblich, was der Adressat aus der konkreten Werbeaussage versteht. Wer heute mit einer ISO-9001-Zertifizierung wirbt, sollte den Bezug auf das Qualitätsmanagementsystem und nicht auf die fachliche Qualität der Dienstleistung klar offenlegen.
Einordnung der Entscheidung
Was das Urteil trägt
Beanstandet wurde die konkrete, ohne erläuternden Zusatz verwendete Briefkopfwerbung. Das OLG sah die Gefahr, dass Mandanten die Zertifizierung auf die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen beziehen, obwohl nach ISO 9001 das Qualitätsmanagementsystem geprüft wird.
Was das Urteil nicht sagt
- Es sagt nicht, dass jede Erwähnung einer ISO-9001-Zertifizierung ausnahmslos unzulässig wäre.
- Es sagt nicht, dass in jeder Werbesituation stets dieselben Zusatzangaben in identischer Tiefe genannt werden müssten.
- Es sagt sehr wohl, dass eine lückenhafte Aussage unzulässig sein kann, wenn sie den falschen Qualitätsbezug nahelegt.
Knappe Praxiseinordnung
| Aussage | Wettbewerbsrechtliche Einordnung |
|---|---|
| „Zertifiziert nach ISO 9001“ ohne Zusatz | Risikobehaftet, wenn der Adressat dies auf die Qualität der Dienstleistung beziehen kann. |
| Hinweis auf zertifiziertes Qualitätsmanagement der Kanzleiorganisation | Deutlich klarer, weil der Prüfungsgegenstand benannt wird. |
| Sachlich richtige Zertifizierung ohne klare Einordnung | Kann trotzdem irreführend sein; die formale Wahrheit allein genügt nicht. |
| Später abrufbare Erläuterung auf Website oder Anfrage | Reicht nach der OLG-Logik nicht aus, wenn die Werbeaussage selbst missverständlich bleibt. |
Irreführende Werbung durch Anwaltskanzlei mit ISO 9001 Zertifizierung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich im Urteil vom 23.05.2019, Az.: 2 U 50/18 mit der Zulässigkeit der Bewerbung einer Zertifizierung nach ISO 9001 durch Anwälte beschäftigt.
Die dort unterliegende Kanzlei hatte auf ihrem Briefkopf mit dem Text
„Zertifiziert nach ISO 9001“
geworben.
Eine irreführende und damit gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässige Werbung, befand das OLG. Der 2. Zivilsenat stellte fest, dass einem Großteil des Verkehrskreises nicht bekannt sei, was die ISO 9001 regele. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht, weil selbst den Mitgliedern des Senats diese Norm vor ihrer dienstlichen Befassung nicht näher bekannt gewesen sei.
Werbung mit einer Zertifizierung nach der ISO 9001 sei daher nur dann zulässig, wenn für den Verbraucher ersichtlich sei, worauf sich die Zertifizierung im Einzelnen beziehe. Weil die ISO 9001 eine Qualitätsmanagementnorm für betriebsinterne Abläufe und damit die Anforderungen an ein wirksames Qualitätsmanagement in einem Unternehmen definiere, müsse auch klar herausgestellt werden, dass sich die Zertifizierung auf eben diesen Bereich beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dies mit Urteil vom 25.04.2018, Az. 34 O 82/17, noch anders gesehen und festgestellt, dass die Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ auf dem Briefkopf der Kanzlei nicht irreführend sei. Der Verkehrskreis könne wegen der räumlichen Einbettung des Zertifizierungsvermerks in dem konkret betroffenen Briefbogen zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei und deren Bankverbindungen sowie hiervon abgetrennt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanwälte erkennen, dass es sich um eine gesellschaftsbezogene Angabe handele, die nicht auf die rechtsanwaltliche juristische Beratung bezogen sei.
Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass ein Verbraucher auch bei entsprechenden Vorkenntnissen die Zertifizierung auf das Anwaltsbüro als solches beziehe. Er werde nicht annehmen, dass die Zertifizierung ausschließlich die Büroorganisation und damit das Qualitätsmanagement betreffe. Jedenfalls lasse die konkrete Gestaltung des Briefkopfes eine solche Schlussfolgerung nicht zu.
Diese Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukomme, könne die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen.
Daran ändere sich auch nichts, wenn es sich bei der ISO-Zertifizierungsangabe um eine inhaltlich richtige Werbeangabe handele. Es hätte der Anwaltssozietät keine große Mühe gemacht, die Zertifizierung mit einem erläuternden Zusatz zu versehen, worauf genau sich das Prüfergebnis beziehe.
Die falsche Verwendung des Textes auf dem Briefbogen „zertifiziert nach ISO 9001“ in dem streitigen Verfahren hatte damit ein Unterliegen in dem Rechtsstreit zur Folge.
Eine konsequente Entscheidung, wie wir meinen. Auch unsere Kanzlei hatte sich nach dem vollendeten Zertifizierungsprozess nach ISO 9001 im Jahr 2018 mit der Zulässigkeit der künftigen Bewerbung dieser Zertifizierung zu befassen. Unzweifelhaft kam nach unserer Einschätzung lediglich eine Variante in Betracht, die eindeutig erkennen lässt, worauf sich die ISO-9001-Zertifizierung bezieht.
Was davon heute fortgilt
Die Entscheidung ist weiterhin ein brauchbarer Referenzpunkt für die Werbung mit Zertifikaten, Siegeln und Qualitätsangaben. Im Zentrum steht nicht die abstrakte Existenz eines Zertifikats, sondern die Frage, ob die konkrete Aussage beim Publikum einen unzutreffenden Qualitätsbezug auslöst. Für die weitere Einordnung von Unterlassung, Abmahnung und Eilverfahren ist bei ITMR die Fachseite zum Wettbewerbsrecht die passende Vertiefung.
- Wer mit Zertifizierungen wirbt, sollte den Prüfungsgegenstand in derselben Aussage oder in unmittelbarem Zusammenhang offenlegen.
- Bei Dienstleistungen mit hohem Vertrauenselement ist das Irreführungsrisiko erhöht, wenn Zertifikate wie Leistungs- oder Qualitätsnachweise der eigentlichen Beratung wirken.
- Die formale Wahrheit einer Angabe schützt nicht vor einem UWG-Verstoß, wenn der Gesamteindruck für den Verkehr fehlgeht.
Wenn die Frage nicht nur abstrakt ist, sondern bereits eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder Unterlassungsforderung vorliegt, ist die engere Route bei ITMR die Abwehr von Abmahnungen.
Quellen und Entscheidungen
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für streitige Werbe- und UWG-Konstellationen sowie für die Einordnung von Zertifikats-, Siegel- und Qualitätsangaben sind bei ITMR insbesondere diese Ansprechpartner naheliegend:
Partner, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Auf den ITMR-Seiten zum Wettbewerbs- und Werberecht als naheliegender Ansprechpartner ausgewiesen.
Rechtsanwältin mit Schwerpunkten im gewerblichen Rechtsschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie marken- und contentnahen Streitlagen.
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